{"id":"bgbl2-2018-10-4","kind":"bgbl2","year":2018,"number":10,"date":"2018-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/10#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-10-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_10.pdf#page=7","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-brasilianischen Verein-barung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2018-05-15T00:00:00Z","page":239,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2018  239\nBekanntmachung\nder deutsch-brasilianischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Mai 2018\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 21. September 2017/\n20. November 2017 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Gewährung\neines deutschen Finanzierungsbetrages für das Vorhaben „Amazonienfonds“\nim Rahmen der dem Ziel der Entwicklung der Föderativen Republik Brasilien\nzugutekommenden bilateralen Zusammenarbeit ist nach ihrer Inkrafttretens-\nklausel\nam 28. November 2017\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Mai 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nChristoph Rauh","240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2018\nDer Botschafter                                           Brasilia, den 21. September 2017\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nunter Bezugnahme auf die Arbeitsgespräche über die Zusammenarbeit für nachhaltige\nEntwicklung vom 6. und 7. Dezember 2016 sowie die Verbalnote dieser Botschaft\nNummer WZ 440 380/2016 vom 14. Dezember 2016 folgende Vereinbarung über die Ge-\nwährung eines nicht rückzahlbaren Finanzierungsbeitrages der dem Ziel der Entwicklung\nder Föderativen Republik Brasilien zugutekommenden bilateralen Zusammenarbeit vorzu-\nschlagen:\n1. In Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften werden für das Vorhaben „Amazonienfonds“ (Fundo Amazônia) Finanz-\nmittel in Form eines nicht rückzahlbaren Finanzierungsbeitrages (nachfolgend als\n„Finanzierungsbeitrag“ bezeichnet) im Wert von bis zu 24 000 000 Euro (in Worten:\nvierundzwanzig Millionen Euro) von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nüber die Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachfolgend als „KfW“ bezeichnet) an den\nEmpfänger „Banco Nacional de Desenvolvimento Econômico e Social (BNDES)“\n(nachfolgend als „Empfänger“ bezeichnet) vergeben, mit dem Ziel, in Übereinstim-\nmung mit den in der Föderativen Republik Brasilien geltenden Rechtsvorschriften das\nerwähnte Vorhaben in der Föderativen Republik Brasilien durchzuführen.\n2. a) Die Bereitstellung des Finanzierungsbeitrages erfolgt über einen Finanzierungs-\nvertrag, der zwischen dem Empfänger und der KfW abzuschließen ist.\nb) Die zuvor gemachten Ausführungen entbinden die brasilianischen Empfänger nicht,\ndie geltenden Rechtsvorschriften der Föderativen Republik Brasilien beim Ab-\nschluss dieser Finanzierungsverträge zu beachten.\nc) Der in Buchstabe a) erwähnte Finanzierungsvertrag wird abgeschlossen, nachdem\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Förderungswürdigkeit des in\nNummer 1 benannten und an diesen Vertrag geknüpften Vorhabens anerkannt hat.\n3. a) Der Finanzierungsbeitrag wird dem brasilianischen Projektträger für die vollständige\noder anteilige Finanzierung von Warenkäufen und Dienstleistungen zur Verfügung\ngestellt, die zur Durchführung des in Nummer 1 genannten Vorhabens erforderlich\nsind, wie zum Beispiel Zahlungen an Lieferanten, Bauunternehmen und/oder Gut-\nachter.\nb) Ein Teil des Finanzierungsbeitrages kann zur Deckung der wechselkursbedingten\nKosten dienen, die bei der Umrechnung in die einheimische Währung zwecks\nDurchführung des in Nummer 1 genannten Vorhabens entstehen.\n4. Sollte die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beschließen, es der Regierung\nder Föderativen Republik Brasilien zu einem späteren Zeitpunkt zu erlauben, weitere\nFinanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens\noder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter\nNummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung\nAnwendung.\n5. Die Verwendung der Finanzierungsmittel für die vollständige oder anteilige Zahlung\nder in Nummer 3 Buchstabe a) genannten Waren und Dienstleistungen hat in Über-\neinstimmung mit den Richtlinien der KfW für die Beauftragung von Consultants sowie\nfür die Vergabe von Liefer- und Leistungsaufträgen in der Finanziellen Zusammen-\narbeit zu erfolgen, die unter anderem die bei der Ausschreibung internationaler Wett-\nbewerbe einzuhaltenden Verfahren festlegen, es sei denn, solche Verfahren finden\nkeine Anwendung oder sind nicht geeignet.\n6. In Bezug auf den Seetransport und die entsprechende Versicherung von Waren, die\nganz oder teilweise mit Finanzierungs- oder Darlehensmitteln erworben werden, ver-\nmeiden die beiden Regierungen im Rahmen ihrer jeweils anzuwendenden Gesetze\nund Verordnungen Restriktionen, die einem fairen und freien Wettbewerb der Trans-\nport- und Versicherungsunternehmen beider Länder schaden könnten.\n7. Für deutsche Staatsbürger, deren Dienstleistungen in der Föderativen Republik\nBrasilien zur Lieferung der in Nummer 3 Buchstabe a) aufgeführten Waren und Dienst-\nleistungen erforderlich sind, gelten zwecks Ausübung ihrer Tätigkeit in der Föderativen\nRepublik Brasilien in Übereinstimmung mit der brasilianischen Ausländergesetz-\ngebung erleichterte Einreise- und Aufenthaltsbedingungen.\n8. Die KfW übernimmt nicht die Zahlung von Steuern, Gebühren und öffentlichen Abga-\nben, die in der Föderativen Republik Brasilien in Zusammenhang mit dem Abschluss\nund der Durchführung des in Nummer 2 Buchstabe a) genannten Vertrages anfallen.\n9. Die Zusage für das in Nummer 1 genannte Vorhaben und den in Nummer 1 genannten\nBetrag entfällt, soweit nicht innerhalb von sechs Jahren nach dem Zusagejahr der ent-\nsprechende Finanzierungsvertrag geschlossen wurde. Die entsprechende Frist endet\nmit Ablauf des 31. Dezember 2022.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2018             241\n10. Das in Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik\nBrasilien durch andere Vorhaben ersetzt werden, sofern sie als Vorhaben des Umwelt-\nschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständi-\nsche Betriebe oder als Maßnahmen zur Armutsbekämpfung oder zur Verbesserung\nder gesellschaftlichen Stellung der Frau die besonderen Voraussetzungen für die För-\nderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen. Erfüllt das neue Vorhaben\nnicht die Voraussetzungen für die Einstufung als ein im Wege eines Finanzierungs-\nbeitrages gefördertes Vorhaben, so kann ein Darlehen gewährt werden.\n11. Der Empfänger des Finanzierungsbeitrages stellt der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der KfW im Rahmen des abzuschließenden Einzelvertrages Infor-\nmationen und Daten über den Fortschritt des in Nummer 1 aufgeführten Vorhabens\nzur Verfügung.\n12. Die beiden Regierungen konsultieren sich gegenseitig bezüglich eventuell auftauchen-\nder Fragen, die mit der gegenwärtigen Vereinbarung in Zusammenhang stehen.\n13. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach Erklärung\nseines Inkrafttretens von der Regierung der Föderativen Republik Brasilien veranlasst.\nDie andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von\nder erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten\nNationen bestätigt worden ist.\n14. Diese Vereinbarung wird in deutscher und portugiesischer Sprache geschlossen,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls die Regierung der Föderativen Republik Brasilien mit der oben dargestellten Über-\neinkunft einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen, dass diese Note und die das\nEinverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, deren Wortlaut als verbindlich und\nendgültig festgelegt wird. Sie tritt für das in Nummer 1 genannte Vorhaben an dem Datum\nin Kraft, an dem bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine schriftliche\nNotifizierung der Regierung der Föderativen Republik Brasilien darüber eingeht, dass die\ninnerbrasilianischen Voraussetzungen zur Unterzeichnung des Finanzierungsvertrages\ngegeben sind.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nGeorg Witschel\nSeiner Exzellenz\ndem Außenminister\nder Föderativen Republik Brasilien\nHerrn Aloysio Nunes Ferreira Filho\nBrasilia"]}