{"id":"bgbl2-2018-10-19","kind":"bgbl2","year":2018,"number":10,"date":"2018-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/10#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-10-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_10.pdf#page=21","order":19,"title":"Bekanntmachung der deutsch-brasilianischen Verein-barung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2018-05-30T00:00:00Z","page":253,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2018   253\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\nvon einer Änderung der Anlage 1 Anhang 2\ndes Übereinkommens über internationale Beförderungen\nleicht verderblicher Lebensmittel\nund über die besonderen Beförderungsmittel,\ndie für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)\nVom 30. Mai 2018\nNach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom 15. Mai 2018 (BGBl. II S. 210) zur\nÄnderung der Anlage 1 Anhang 2 des Übereinkommens vom 1. September 1970\n(BGBl. 1974 II S. 565, 566; 2017 II S. 682, 683) über internationale Beförderungen\nleicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel,\ndie für diese Beförderungen zu verwenden sind (Fünfzehnte Verordnung zur\nÄnderung des ATP-Übereinkommens), wird bekannt gemacht, dass die mit\nNotifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 8. Februar 2017\nübermittelten Änderungen der Anlage 1 Anhang 2 des Übereinkommens nach\nArtikel 18 Absatz 6 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland\nund die übrigen Vertragsparteien\nam 8. November 2018\nin Kraft treten werden.\nBerlin, den 30. Mai 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nder deutsch-brasilianischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Mai 2018\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 22. August 2017/\n31. August 2017 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Föderativen Republik Brasilien über Finanzielle Zusammen-\narbeit (Vorhaben: „Prävention, Kontrolle und Monitoring von Bränden im Cerrado“,\n„Konsolidierung des brasilianischen Systems von Naturschutzgebieten“, „Bio-\ndiversitäts- und Klimaschutz in der Mata Atlântica“) ist\nam 15. Februar 2018\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Mai 2018\nBundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nIm Auftrag\nNorbert Gorißen","254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2018\nDer Botschafter                                                 Brasília, den 22. August 2017\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die in den Protokollen der Regierungsverhandlungen vom 13. September\n2011 und vom 30. Oktober 2012 zwischen Vertretern der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien genannten Maßnahmen\nfolgende Vereinbarung über die Gewährung nicht rückzahlbarer Finanzierungsbeiträge im\nRahmen der dem Ziel der Entwicklung der Föderativen Republik Brasilien zugutekommen-\nden bilateralen Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. In Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften werden Finanzmittel in Form von nicht rückzahlbaren Finanzierungsbeiträgen\n(nachfolgend als „Finanzierungsbeiträge“ bezeichnet) im Wert von bis zu 23 865 000\nEuro (in Worten: dreiundzwanzig Millionen achthundertfünfundsechzigtausend Euro)\nvon der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Kreditanstalt für Wieder-\naufbau (nachfolgend als „KfW“ bezeichnet) an von beiden Regierungen gemeinsam\nauszuwählende Empfänger (nachfolgend als „Empfänger“ bezeichnet) vergeben, mit\ndem Ziel, in Übereinstimmung mit den in der Föderativen Republik Brasilien geltenden\nRechtsvorschriften die folgenden Vorhaben in der Föderativen Republik Brasilien durch-\nzuführen:\n– „Prävention, Kontrolle und Monitoring von Bränden im Cerrado (FZ-Modul)“ bis zu\n6 000 000 Euro (in Worten: sechs Millionen Euro);\n– „Konsolidierung des brasilianischen Systems von Naturschutzgebieten (SNUC) –\nLifeWeb (FZ-Modul)“ bis zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro);\n– „Biodiversität und Klimawandel in der Mata Atlântica (FZ-Modul)“ bis zu 7 865 000\nEuro (in Worten: sieben Millionen achthundertfünfundsechzigtausend Euro).\n2. a) Die Bereitstellung der Finanzierungsbeiträge erfolgt über Finanzierungsverträge, die\nzwischen den Empfängern und der KfW abzuschließen sind.\nb) Die in Buchstabe a genannten Finanzierungsverträge werden abgeschlossen, nach-\ndem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Durchführbarkeit der unter\nNummer 1 genannten Vorhaben anerkannt hat.\nc) Die in Buchstabe a genannten Finanzierungsverträge unterliegen den gesetzlichen\nBestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.\nd) Die zuvor gemachten Ausführungen in Buchstabe c entbinden die brasilianischen\nEmpfänger nicht, die geltenden Rechtsvorschriften der Föderativen Republik Bra-\nsilien beim Abschluss dieser Finanzierungsverträge zu beachten.\ne) Die entsprechenden Auszahlungszeiträume können mit Einwilligung der zuständigen\nStellen beider Regierungen verlängert werden.\n3. a) Die Finanzierungsbeiträge werden den brasilianischen Projektträgern für die voll-\nständige oder anteilige Finanzierung von Warenkäufen oder Dienstleistungen zur\nVerfügung gestellt, die zur Durchführung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben\nerforderlich sind, wie zum Beispiel Zahlungen an Lieferanten, Bauunternehmen oder\nGutachter.\nb) Ein Teil der Finanzierungsbeiträge kann zur Deckung der wechselkursbedingten\nKosten dienen, die bei der Umrechnung in die einheimische Währung zwecks\nDurchführung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben entstehen.\n4. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen\nsie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließenden\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.\n5. In Bezug auf den Seetransport und die entsprechende Versicherung von Waren, die\nganz oder teilweise mit Finanzierungsmitteln erworben werden, vermeiden die beiden\nRegierungen im Rahmen ihrer jeweils anzuwendenden Gesetze und Verordnungen Res-\ntriktionen, die einem fairen und freien Wettbewerb der Transport- und Versicherungs-\nunternehmen beider Länder schaden könnten.\n6. Für deutsche Staatsbürger, deren Dienstleistungen in der Föderativen Republik Brasi-\nlien zur Lieferung der unter Nummer 3 Buchstabe a aufgeführten Waren oder Dienst-\nleistungen erforderlich sind, gelten zwecks Ausübung ihrer Tätigkeit in der Föderativen\nRepublik Brasilien in Übereinstimmung mit der brasilianischen Ausländergesetzgebung\nerleichterte Einreise- und Aufenthaltsbedingungen.\n7. Die KfW übernimmt nicht die Zahlung von Steuern, Gebühren und öffentlichen Ab-\ngaben, die in der Föderativen Republik Brasilien in Zusammenhang mit dem Abschluss\nund der Durchführung der unter Nummer 2 genannten Verträge anfallen."]}