{"id":"bgbl2-2018-10-16","kind":"bgbl2","year":2018,"number":10,"date":"2018-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/10#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-10-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_10.pdf#page=18","order":16,"title":"Bekanntmachung der deutsch-moldauischen Verein-barung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2018-05-25T00:00:00Z","page":250,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2018\nGenehmigen Sie, Herr Vinicio Cerezo Arévalo, die Versicherung meiner ausgezeichnets-\nten Hochachtung.\nBernd Finke\nSeiner Exzellenz\ndem Generalsekretär des\nSystems der zentralamerikanischen Integration\nDr. Vinicio Cerezo Arévalo\nAntiguo Cuscatlán, La Libertad\nEl Salvador, C.A.\nBekanntmachung\nder deutsch-moldauischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Mai 2018\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 12. März 2018/19. März\n2018 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung der Republik Moldau in Ausführung des Abkommens vom 10. Juli 2014\nüber Entwicklungszusammenarbeit (BGBl. 2016 II S. 884, 885) ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 19. März 2018\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Mai 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nHeike Backofen-Warnecke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2018            251\nDie Botschafterin                                             Chisinau, den 12. März 2018\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf meine Note Nr. 88/2016 vom 20. Dezember 2016 (Wz 100-440.00) sowie\nauf das Abkommen vom 10. Juli 2014 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Moldau über Entwicklungszusammenarbeit\nfolgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Moldau, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungs-\nbeitrag für folgendes Vorhaben zu erhalten:\n„Initiative Sanitärversorgung“ in Höhe von bis zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn\nMillionen Euro),\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n2. Das unter Nummer 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Moldau durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nMoldau zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder weitere Finanzierungs-\nbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des\nunter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Verein-\nbarung Anwendung.\n4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen\ner zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\ndie zwischen der KfW und der Republik Moldau zu schließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb\nvon sechs Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\ngeschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\n2022.\n6. Die Regierung der Republik Moldau wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die auf-\ngrund der nach Nummer 4 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,\ngegenüber der KfW garantieren.\n7. Die Regierung der Republik Moldau stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sons-\ntigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchfüh-\nrung der unter Nummer 4 genannten Verträge in der Republik Moldau erhoben\nwerden.\n8. Die Regierung der Republik Moldau überlässt bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen."]}