{"id":"bgbl2-2018-10-15","kind":"bgbl2","year":2018,"number":10,"date":"2018-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/10#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-10-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_10.pdf#page=16","order":15,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ge-neralsekretariat des Systems der zentralamerikanischen Integration (GS-SICA) über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2018-05-25T00:00:00Z","page":248,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2018\nBekanntmachung\nzu dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen\nVom 25. Mai 2018\nZu dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember\n1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1997 II S. 1402) hat A l g e r i e n * am 22. Mai\n2018 mit Wirkung vom selben Tag eine E r k l ä r u n g nach Artikel 287 Absatz 1\nund Artikel 298 Absatz 1 des Übereinkommens abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n5. April 2017 (BGBl. II S. 528).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 25. Mai 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Generalsekretariat des\nSystems der zentralamerikanischen Integration (GS-SICA)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Mai 2018\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 11. August 2017/\n19. Oktober 2017 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Generalsekretariat des Systems der zentralamerikanischen Integration\n(GS-SICA) über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 19. Oktober 2017\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Mai 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nUlrike Metzger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2018             249\nDer Botschafter                                         San Salvador, den 11. August 2017\nder Bundesrepublik Deutschland\nin der Republik El Salvador\nHerr Generalsekretär,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 23. Oktober 2015 fol-\ngende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sieht vor, im Einvernehmen mit dem\nGeneralsekretariat des Systems der zentralamerikanischen Integration (GS-SICA) dem\n„Central America and Caribbean Catastrophe Risk Insurance Program Multi-Donor\nTrust Fund“ der Weltbank für das Vorhaben „Zentralamerikanische und karibische\nInitiative zur Versicherung gegen Katastrophenrisiken (CCRIF-Initiative für Zentralame-\nrika)“ einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu 15 000 000 Euro (in Worten: fünf-\nzehn Millionen Euro) zur Verfügung zu stellen, wenn nach Prüfung die Förderungs-\nwürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Maß-\nnahme zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorien-\ntierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für mittelständische Be-\ntriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die beson-\nderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.\n2. Das unter Nummer 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und dem GS-SICA durch ein anderes oder an-\ndere Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditga-\nrantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur\nArmutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen\nStellung der Frau dient, ersetzt werden, welche die besonderen Voraussetzungen für\ndie Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es dem GS-SICA zu einem spä-\nteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des unter\nNummer 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu denen\ner zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der\nzwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Ver-\ntrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegt.\n5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb\nvon sieben Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag ge-\nschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022.\n6. Das GS-SICA bemüht sich im Rahmen seiner Möglichkeiten und im rechtlichen Rah-\nmen seines Mandats darum, dass der Abschluss und die Durchführung des unter Num-\nmer 4 genannten Vertrags von Steuern und sonstigen Abgaben in den Mitgliedsländern\ndes SICA befreit werden.\n7. Das GS-SICA bemüht sich im Rahmen seiner Möglichkeiten und im rechtlichen Rah-\nmen seines Mandats darum, dass bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungs-\nbeitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen\nüberlassen wird, dass keine Maßnahmen getroffen werden, welche die gleichberech-\ntigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt und eingeholt werden.\n8. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-\ntreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Ver-\ntragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Regis-\ntrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt\nworden ist.\n9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich das GS-SICA mit den unter den Nummern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen\neinverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis des GS-SICA zum\nAusdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und dem GS-SICA bilden, die mit dem Datum Ihrer\nAntwortnote in Kraft tritt."]}