{"id":"bgbl2-2018-1-9","kind":"bgbl2","year":2018,"number":1,"date":"2018-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/1#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-1-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_1.pdf#page=16","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-rumänischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen und über das gleichzeitige Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 24. November 1997","law_date":"2017-12-28T00:00:00Z","page":16,"pdf_page":16,"num_pages":5,"content":["16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Genfer Fassung des Haager Abkommens\nüber die internationale Eintragung von Designs\nVom 21. Dezember 2017\nDie Genfer Fassung vom 2. Juli 1999 (Genfer Akte) des Haager Abkommens\nvom 6. November 1925 über die internationale Eintragung von Designs\n(BGBl. 2009 II S. 837, 838; 2016 II S. 59, 60) wird nach ihrem Artikel 28 Absatz 3\nBuchstabe b für die\nRussische Föderation                                      am 28. Januar 2018\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n13. Dezember 2016 (BGBl. 2017 II S. 54).\nBerlin, den 21. Dezember 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\ndes deutsch-rumänischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nund über das gleichzeitige Außerkrafttreten\ndes früheren Abkommens vom 24. November 1997\nVom 28. Dezember 2017\nDas in Bukarest am 14. Dezember 2016 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von\nRumänien über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen ist nach seinem\nArtikel 15 Absatz 2\nam 30. Oktober 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nNach Artikel 15 Absatz 5 dieses Abkommens ist das Abkommen vom 24. No-\nvember 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung von Rumänien über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\n(BGBl. 1999 II S. 477, 478)\nmit Ablauf des 29. Oktober 2017\naußer Kraft getreten.\nBerlin, den 28 . Dezember 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018                             17\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Rumänien\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            c) bedeutet „Auftraggeber“\nund                                   eine öffentliche Stelle oder juristische Person des öffentlichen\noder privaten Rechts, die einen Verschlusssachenauftrag ver-\ndie Regierung von Rumänien\ngibt;\n(im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet) –\nd) bedeutet „Auftragnehmer“\nzum Schutz der Verschlusssachen, die auf direktem Wege              eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts,\noder über andere öffentliche Stellen oder juristische Personen         die an einem Vergabeverfahren teilnimmt, das Zugang zu Ver-\ndes öffentlichen oder privaten Rechts, die mit von der jeweils         schlusssachen erfordert, oder einen Verschlusssachenauftrag\nanderen Vertragspartei übermittelten Verschlusssachen befasst          erhält und abwickelt;\nsind, ausgetauscht werden, und im Rahmen der Tätigkeiten, die\nin den Verantwortungsbereich der zuständigen Sicherheitsbehör-    e) bedeutet „Preisgabe von Verschlusssachen“\nden der Vertragsparteien fallen –                                      eine Situation, in der aufgrund einer Verletzung der Sicherheit\nVerschlusssachen ihre Vertraulichkeit, Unversehrtheit oder\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Verfügbarkeit eingebüßt haben;\nf) bedeutet „Nachweis der Verschlusssachenermächtigung“\nArtikel 1\nein Dokument, das in Übereinstimmung mit den innerstaat-\nAnwendungsbereich\nlichen Vorschriften ausgestellt wird und bestätigt, dass sei-\n(1 Dieses Abkommen bildet die Grundlage jeder Tätigkeit, in         nem Inhaber unter Einhaltung des Grundsatzes „Kenntnis\nderen Rahmen zwischen den Vertragsparteien in Übereinstim-             nur, wenn nötig“ bei der Ausübung seiner Aufgaben Zugang\nmung mit innerstaatlichen Vorschriften Verschlusssachen über           zu Verschlusssachen eines bestimmten Geheimhaltungs-\ndie zuständigen Sicherheitsbehörden oder über andere öffent-           grads gewährt werden darf;\nliche Stellen oder juristische Personen des öffentlichen oder\nprivaten Rechts ausgetauscht werden.                              g) bedeutet „Sicherheitsbescheid“\nDies betrifft folgende Fälle:                                       ein Dokument, das in Übereinstimmung mit den innerstaat-\nlichen Vorschriften ausgestellt wird und bestätigt, dass ein\na) die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien betref-            Auftragnehmer unter den Aspekten der Sicherheit die jewei-\nfend die Landesverteidigung und alle anderen Angelegenhei-         ligen Mindestvoraussetzungen für den Umgang mit Ver-\nten, die mit der nationalen Sicherheit zusammenhängen;             schlusssachen zum Zweck der Teilnahme am Vergabeverfah-\nb) gemeinsame Projekte, Verträge oder andere Formen der                ren erfüllt oder zur Ausübung von Tätigkeiten in Verbindung\nbilateralen Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen           mit Verschlusssachenaufträgen ermächtigt ist;\noder juristischen Personen des öffentlichen oder privaten     h) bedeutet „Kenntnis nur, wenn nötig“\nRechts im Bereich der Landesverteidigung und in allen\nanderen Angelegenheiten, die mit der nationalen Sicherheit         den Grundsatz, durch dessen Anwendung Zugang zu Ver-\nzusammenhängen;                                                    schlusssachen individuell gewährt werden kann, und zwar\nnur solchen Personen, die bei der Ausübung ihrer Aufgaben\nc) Veräußerung von Ausrüstung, Produkten und Fachkenntnissen.          mit Verschlusssachen arbeiten oder Zugang zu diesen erhal-\n(2) Dieses Abkommen berührt nicht die jeweiligen Verpflich-         ten müssen;\ntungen beider Vertragsparteien aus anderen internationalen        i)   bedeutet „Zuständige Sicherheitsbehörde“\nÜbereinkünften und darf nicht gegen die Interessen, die Sicher-\nheit oder die territoriale Unversehrtheit anderer Staaten verwen-      eine auf innerstaatlicher Ebene ermächtigte Einrichtung, die\ndet werden.                                                            unter Einhaltung der innerstaatlichen Vorschriften die einheit-\nliche Durchführung der Schutzmaßnahmen für Verschluss-\nsachen gewährleistet. Solche Behörden sind in Artikel 3 auf-\nArtikel 2\ngeführt;\nBegriffsbestimmungen\nj)   bedeutet „Beauftragte Sicherheitsbehörde“\nIm Sinne dieses Abkommens\ndie Einrichtung, die unter Einhaltung der innerstaatlichen\na) bedeutet „Verschlusssache“                                          Vorschriften ermächtigt ist, innerhalb ihres Tätigkeits- und\nalle Informationen, Dokumente oder Materialien, unabhängig         Zuständigkeitsbereichs ihre eigenen Strukturen und Maßnah-\nvon ihrer Erscheinungsform, denen in Übereinstimmung mit           men betreffend die Abstimmung und Kontrolle der Tätigkei-\ninnerstaatlichen Vorschriften ein bestimmter Geheimhal-            ten, die mit dem Schutz von Verschlusssachen in Verbindung\ntungsgrad zugewiesen wurde und die entsprechend zu                 stehen, ein- und durchzuführen.\nschützen sind;\nArtikel 3\nb) bedeutet „Verschlusssachenauftrag“\nZuständige Sicherheitsbehörden\neine Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragneh-\nmer, in der deren Rechte und Pflichten begründet und näher       (1) Zuständige Sicherheitsbehörden auf innerstaatlicher Ebene\nbestimmt werden und die Verschlusssachen beinhaltet oder      für die Durchführung und die Kontrolle der im Rahmen der\nden Zugang zu Verschlusssachen einbezieht;                    Durchführung dieses Abkommens ergriffenen Maßnahmen sind:","18                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018\nIn der Bundesrepublik Deutschland          In Rumänien          (4) Die Vertragsparteien haben festgelegt, dass sich folgende\ninnerstaatliche Geheimhaltungsgrade entsprechen:\n1. Nationale Sicherheitsbehörde            Regierung von\nBundesrepublik Deutschland               Rumänien\n(Hauptansprechpartner):                 Rumänien\nBundesministerium des Innern            Amt  des Nationalen      STRENG GEHEIM                    STRICT SECRET DE\nAlt-Moabit 140                          Registers für geheim-                                     IMPORTANŢĂ DEOSEBITĂ\nD – 10557 Berlin                        haltungsbedürftige\nInformationen des        GEHEIM                           STRICT SECRET\n2. Beauftragte Sicherheitsbehörde für      Staates\nden Geheimschutz in der Wirtschaft: Str. Mures n. 4 sect. 1      VS-VERTRAULICH                   SECRET\nBundesministerium für Wirtschaft        RO – Bukarest\nVS-NUR FÜR DEN                   SECRET DE SERVICIU\nund Energie                                                      DIENSTGEBRAUCH\nD – 53107 Bonn\n3. Beauftragte Sicherheitsbehörde für                                (5) Die empfangende Vertragspartei kennzeichnet die ausge-\nden Geheimschutz im militärischen                              tauschten, empfangenen oder erzeugten Verschlusssachen mit\nBereich:                                                       dem entsprechenden Geheimhaltungsgrad, den die heraus-\ngebende Vertragspartei der Verschlusssache zugewiesen hat,\nBundesministerium der Verteidigung                             und sichert für sie den gleichen Schutz zu wie für die eigenen\nD – 53003 Bonn                                                 Verschlusssachen des entsprechenden Geheimhaltungsgrades.\n(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander schriftlich über\nÄnderungen der Zuständigkeit oder der Anschrift der in Absatz 1                                  Artikel 5\naufgeführten zuständigen Sicherheitsbehörden, soweit sie für die                     Schutz von Verschlusssachen\nZusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung\nsind.                                                                 (1) In Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Vorschriften\nergreifen die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen zum\nSchutz von Verschlusssachen, die zwischen öffentlichen Stellen\nArtikel 4                            oder juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts\nGeheimhaltungsgrade                         der jeweiligen Staaten übermittelt, empfangen oder erzeugt wer-\nden.\n(1) Auf im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschte Ver-\nschlusssachen sind folgende Geheimhaltungsgrade anzuwen-              (2) Die empfangende Vertragspartei und andere öffentliche\nden:                                                               Stellen oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten\nRechts verwenden für empfangene Verschlusssachen weder\na) für Rumänien: STRICT SECRET DE IMPORTANŢĂ DEOSEBITĂ,            einen niedrigeren Geheimhaltungsgrad, noch heben sie den\nSTRICT SECRET, SECRET, SECRET DE SERVICIU;                     Geheimhaltungsgrad dieser Verschlusssachen ohne die vorherige\nb) für die Bundesrepublik Deutschland: STRENG GEHEIM,              schriftliche Zustimmung der zuständigen Sicherheitsbehörde der\nGEHEIM, VS-VERTRAULICH, VS-NUR FÜR DEN DIENST-                 herausgebenden Vertragspartei auf. Die zuständige Sicherheits-\nGEBRAUCH.                                                      behörde der herausgebenden Vertragspartei teilt der zuständigen\nSicherheitsbehörde der empfangenden Vertragspartei jede\n(2) Die Geheimhaltungsgrade in Rumänien sind wie folgt          Änderung des Geheimhaltungsgrades der ausgetauschten Ver-\ndefiniert:                                                         schlusssachen mit.\na) STRICT SECRET DE IMPORTANŢĂ DEOSEBITĂ wird Infor-                  (3) Jegliche Vervielfältigung oder Veränderung der empfange-\nmationen zugewiesen, deren unbefugte Bekanntgabe der           nen Verschlusssachen ist nur mit der schriftlichen Zustimmung\nnationalen Sicherheit äußerst schwerwiegenden Schaden zu-      des Herausgebers zulässig. Alle Kopien von Verschlusssachen\nfügen kann;                                                    werden mit demselben Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet wie\nb) STRICT SECRET wird Informationen zugewiesen, deren              das Original und ebenso geschützt wie die ursprünglichen Ver-\nunbefugte Bekanntgabe der nationalen Sicherheit schwer-        schlusssachen. Es werden nur so viele Kopien angefertigt, wie\nwiegenden Schaden zufügen kann;                                für amtliche Zwecke notwendig sind.\nc) SECRET wird Informationen zugewiesen, deren unbefugte              (4) Verschlusssachen dürfen nur mit der vorherigen schrift-\nBekanntgabe der nationalen Sicherheit Schaden zufügen          lichen Zustimmung oder auf Ersuchen der herausgebenden Ver-\nkann;                                                          tragspartei vernichtet werden, und zwar in Übereinstimmung mit\nden innerstaatlichen Vorschriften der Vertragsparteien und auf\nd) SECRET DE SERVICIU wird Informationen zugewiesen,\neine solche Weise, dass eine vollständige oder teilweise Wieder-\nderen Bekanntgabe einer juristischen Person des öffentlichen\nherstellung der Verschlusssachen nicht möglich ist. Die empfan-\noder privaten Rechts Schaden zufügen kann.\ngende Vertragspartei hat die herausgebende Vertragspartei\n(3) Die Geheimhaltungsgrade in der Bundesrepublik Deutsch-      unverzüglich von der Vernichtung von Verschlusssachen zu\nland sind wie folgt definiert:                                     unterrichten. Erklärt sich die herausgebende Vertragspartei mit\nder Vernichtung bestimmter Verschlusssachen nicht einverstan-\na) STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte\nden, so werden ihr diese zurückgesandt.\nden Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundes-\nrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden           (5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads STRENG\nkann;                                                          GEHEIM / STRICT SECRET DE IMPORTANŢĂ DEOSEBITĂ wer-\nden nicht vernichtet, sondern der herausgebenden Vertragspartei\nb) GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die\nzurückgesandt. Im Fall einer unmittelbar drohenden Gefahr sind\nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer\ndiese Verschlusssachen auch ohne vorherige Zustimmung zu\nLänder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden\nvernichten. Die zuständige Sicherheitsbehörde der herausgeben-\nzufügen kann;\nden Vertragspartei ist von der Vernichtung und deren Umständen\nc) VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbe-              unverzüglich zu unterrichten.\nfugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder\n(6) Zugang zu Orten und Einrichtungen, an denen mit Ver-\neines ihrer Länder schädlich sein kann;\nschlusssachen in Verbindung stehende Tätigkeiten ausgeübt\nd) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnis-               oder Verschlusssachen aufbewahrt werden, ist unter Berücksich-\nnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepu-       tigung des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“ ausschließ-\nblik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. lich Personen zu gewähren, die über eine Verschlusssachen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018                           19\nermächtigung entsprechend der Einstufung der Verschluss-            heitsbehörde der Antrag stellenden Vertragspartei rechtzeitig\nsachen verfügen.                                                    über die getroffene Entscheidung.\n(7) Zugang zu Verschlusssachen wird unter Berücksichtigung          (4) Nach Genehmigung des Besuchs sichert die zuständige\ndes Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“ ausschließlich Per-      Sicherheitsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet\nsonen gewährt, die über eine gültige Verschlusssachenermäch-        der Besuch stattfinden soll, die Übermittlung einer Kopie des\ntigung entsprechend der Einstufung der Verschlusssachen ver-        Besuchsantrags an den Sicherheitsbeauftragten der zu besu-\nfügen, zu denen der Zugang erforderlich ist.                        chenden Stelle, Einrichtung oder Organisation zu.\n(5) Die Gültigkeitsdauer der Besuchsgenehmigung wird zwölf\nArtikel 6                              Monate nicht überschreiten.\nVerschlusssachenermächtigung                           (6) Für jeden Verschlusssachenauftrag können die Vertrags-\n(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass alle Personen, die   parteien Listen über Personen, die zu periodischen Besuchen er-\naufgrund ihrer Aufgaben Zugang zu Verschlusssachen benöti-          mächtigt sind, vereinbaren. Diese Listen sind nur für einen Zeit-\ngen, über eine gültige Verschlusssachenermächtigung für den         raum von zwölf Monaten gültig.\nentsprechenden Geheimhaltungsgrad verfügen.\n(7) Nach der Genehmigung der Listen durch die Vertrags-\n(2) Der Nachweis der Verschlusssachenermächtigung wird im        parteien werden nachträgliche, mit den Besuchen in Verbindung\nAnschluss an eine Sicherheitsüberprüfung ausgestellt, die in        stehende Einzelheiten unmittelbar von Vertretern der beteiligten\nÜbereinstimmung mit den innerstaatlichen Vorschriften der Ver-      Organisationen in Übereinstimmung mit den vereinbarten Fristen\ntragsparteien durchgeführt wird und den Anforderungen für den       und Bedingungen festgelegt.\nZugang zu innerstaatlichen Verschlusssachen des entsprechen-\n(8) Der Besuchsantrag ist in der Sprache des zu besuchenden\nden Geheimhaltungsgrades genügen muss.\nLandes oder in englischer Sprache vorzulegen und wird folgende\n(3) Die zuständigen Sicherheitsbehörden und gegebenenfalls       Angaben beinhalten:\ndie beauftragten Sicherheitsbehörden unterstützen einander auf\na) Namen und Vornamen, Geburtsdatum und -ort, sowie die\nErsuchen und unter Beachtung der jeweiligen innerstaatlichen\nPass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;\nVorschriften bei den Überprüfungsverfahren, die mit der Ausstel-\nlung des Nachweises der Verschlusssachenermächtigung bezie-         b) Staatsangehörigkeit des Besuchers;\nhungsweise des Sicherheitsbescheids in Zusammenhang stehen.\nc) Dienstbezeichnung des Besuchers und Bezeichnung der Be-\nZu diesem Zweck können die zuständigen Sicherheitsbehörden\nhörde oder Stelle, die er vertritt;\nund gegebenenfalls die beauftragten Sicherheitsbehörden be-\nsondere Vereinbarungen treffen.                                     d) den Geheimhaltungsgrad der Ermächtigung des Besuchers\n(4) Die Vertragsparteien erkennen die in Übereinstimmung mit          zum Zugang zu Verschlusssachen;\nden innerstaatlichen Vorschriften ausgestellten Nachweise der       e) Besuchszweck sowie Datum oder Zeitraum, an dem oder in\nVerschlusssachenermächtigung und Sicherheitsbescheide ge-                dem der Besuch vorgesehen ist;\ngenseitig an.\nf) Anführung der zu besuchenden Stellen, Ansprechpersonen\n(5) Die zuständigen Sicherheitsbehörden unterrichten einan-           und Einrichtungen.\nder über alle Änderungen der Verschlusssachenermächtigungen\nund Sicherheitsbescheide, insbesondere im Falle ihrer Aufhe-           (9) Jede Vertragspartei gewährleistet den Schutz der perso-\nbung.                                                               nenbezogenen Daten der Besucher in Übereinstimmung mit den\neinschlägigen innerstaatlichen Vorschriften.\nArtikel 7\nArtikel 9\nWeitergabe von Verschlusssachen\nIndustrieller Geheimschutz\n(1) Die Weitergabe von Verschlusssachen an Dritte kann nur\nmit der schriftlichen Zustimmung der zuständigen Sicherheits-          (1) Beabsichtigt eine Vertragspartei beziehungsweise beab-\nbehörde der herausgebenden Vertragspartei, die zusätzliche Ein-     sichtigen öffentliche oder private Stellen im Gebiet einer Ver-\nschränkungen für die Weitergabe vorschreiben kann, erfolgen.        tragspartei, einen Verschlusssachenauftrag an eine öffentliche\noder private Stelle auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei zu\n(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass von der anderen Ver-\nvergeben, so übernimmt die Vertragspartei, in deren Gebiet der\ntragspartei empfangene Verschlusssachen zu dem Zweck ver-\nVerschlusssachenauftrag durchgeführt werden soll, die Verant-\nwendet werden, zu dem sie übermittelt wurden.\nwortung für den Schutz der mit dem Verschlusssachenauftrag in\nVerbindung stehenden Verschlusssachen in Übereinstimmung\nArtikel 8                              mit ihren Vorschriften und den Bestimmungen dieses Abkom-\nBesuche                                mens.\n(1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei            (2) Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags holt der Auf-\nwird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu Ver-     traggeber über die für ihn zuständige Sicherheitsbehörde bei der\nschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH /             für den Auftragnehmer zuständigen Sicherheitsbehörde den\nSECRET und höher sowie zu Orten und Einrichtungen, in denen         Nachweis eines Sicherheitsbescheids ein, der bestätigt, dass der\nan diesen gearbeitet wird, nur mit vorheriger Erlaubnis der         betreffende Auftragnehmer sich in der Geheimschutzbetreuung\nzuständigen Sicherheitsbehörde der zu besuchenden Vertrags-         der zuständigen Sicherheitsbehörde der Vertragspartei befindet\npartei gewährt. Besuche, die nur den Zugang zu Verschluss-          und dass er die für die Auftragsdurchführung erforderlichen\nsachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENST-              Geheimschutzvorkehrungen getroffen hat.\nGEBRAUCH / SECRET DE SERVICIU voraussetzen, können                     (3) Ein Sicherheitsbescheid ist auch dann erforderlich, wenn\nzwischen dem Sicherheitsbeauftragten des Besuchers und der          ein Auftragnehmer zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wor-\nzu besuchenden Einrichtung vereinbart werden.                       den ist und im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens bereits\n(2) Der Besuchsantrag sollte mindestens 20 Werktage vor          vor Auftragserteilung Verschlusssachen übergeben werden müs-\ndem geplanten Besuch eingegangen sein. In dringenden Fällen         sen.\nkönnen die zuständigen Sicherheitsbehörden eine kürzere Frist\n(4) Ersuchen um Übermittlung des Nachweises eines Sicher-\nvereinbaren.\nheitsbescheids für Auftragnehmer aus dem Gebiet der anderen\n(3) Die zuständige Sicherheitsbehörde der Vertragspartei, die    Vertragspartei enthalten Angaben über das Vorhaben sowie die\nden Besuchsantrag erhält, unterrichtet die zuständige Sicher-       Art, den Umfang und den Geheimhaltungsgrad der dem Auftrag-","20                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018\nnehmer voraussichtlich zu überlassenden oder bei ihm entste-      a) Der Beförderer muss in Übereinstimmung mit den innerstaat-\nhenden Verschlusssachen.                                              lichen Vorschriften zum Zugang zu Verschlusssachen des\nentsprechenden Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein;\n(5) Der Nachweis des Sicherheitsbescheids muss die vollstän-\ndige Bezeichnung des Auftragnehmers, seine Postanschrift und      b) bei der absendenden Stelle muss ein Verzeichnis der beför-\nden Namen des Sicherheitsbevollmächtigten, dessen Telefon-            derten Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses\nund Faxverbindung, seine E-Mail-Adresse sowie den Geheimhal-          Verzeichnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die\ntungsgrad enthalten, bis zu dem der Auftragnehmer Geheim-             zuständige Sicherheitsbehörde zu übergeben;\nschutzmaßnahmen gemäß den innerstaatlichen Vorschriften ge-\nc) die Verschlusssachen müssen in Übereinstimmung mit den\ntroffen hat.\ninnerstaatlichen Vorschriften der absendenden Vertragspartei\n(6) Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien       verpackt sein;\nteilen einander mit, wenn sich die den ausgestellten Sicherheits-\nd) die Übergabe der Verschlusssachen muss gegen Empfangs-\nbescheiden zugrunde liegenden Sachverhalte ändern, soweit der\nbescheinigung erfolgen;\nSchutz der unter diesem Abkommen ausgetauschten Ver-\nschlusssachen durch diese Änderung beeinträchtigt wird.           e) der Beförderer muss einen Kurierausweis mit sich führen, der\nin Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Vorschriften\n(7) Der Austausch dieser Mitteilungen zwischen den zustän-         ausgestellt wurde.\ndigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien erfolgt in der\nLandessprache der zu unterrichtenden Behörde oder in engli-          (4) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VER-\nscher Sprache.                                                    TRAULICH / SECRET und GEHEIM / STRICT SECRET können\nnur in verschlüsselter Form über von den zuständigen Sicher-\n(8) Der Nachweis des Sicherheitsbescheids und an die jeweils   heitsbehörden akkreditierte Informations- und Kommunikations-\nzuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien gerichtete   systeme übermittelt werden. Verschlusssachen des Geheimhal-\nErsuchen um Übermittlung des Nachweises des Sicherheitsbe-        tungsgrads VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH / SECRET\nscheids sind schriftlich zu übermitteln.                          DE SERVICIU können in verschlüsselter Form über öffentliche In-\n(9) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass jeder Ver-   formations- und Kommunikationssysteme unter Benutzung von\nschlusssachenauftrag eine vom Auftraggeber erstellte Geheim-      durch die zuständigen Sicherheitsbehörden zertifizierten Ver-\nschutzklausel enthält, die zumindest folgende Angaben beinhaltet: schlüsselungsmitteln übertragen werden. Die Vertragsparteien\nerkennen die Zertifizierung ihrer Informations- und Kommunika-\na) Umfang und Geheimhaltungsgrad der Verschlusssachen, die\ntionssysteme, in denen die erhaltenen Verschlusssachen aufbe-\ndem Auftragnehmer übermittelt werden oder bei diesem ent-\nwahrt und verarbeitet werden, gegenseitig an. Im Falle einer Ver-\nstehen sollen,\nnetzung vereinbaren die Vertragsparteien die zum Austausch von\nb) die vom Auftragnehmer zu treffenden Geheimschutzmaßnah-        Verschlusssachen einzusetzenden Verschlüsselungsmittel in ge-\nmen,                                                         genseitigem Einvernehmen.\nc) das Verfahren zur Benachrichtigung über eingetretene Ände-\nrungen der Geheimhaltungsgrade,                                                           Artikel 11\nd) Modalität der Verschlusssachenbeförderung,                                      Preisgabe von Verschlusssachen\ne) die Verpflichtung, jede tatsächliche oder mögliche Preisgabe      (1) Die Vertragsparteien benachrichtigen einander umgehend\nvon Verschlusssachen zur Kenntnis zu bringen.                in schriftlicher Form über jede tatsächliche oder vermutete Preis-\ngabe von Verschlusssachen.\n(10) Ein Exemplar der Geheimschutzklausel ist der zuständi-\ngen Sicherheitsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsge-       (2) Die Untersuchung jeder Preisgabe von Verschlusssachen\nbiet der Verschlusssachenauftrag durchgeführt werden soll, zu     ist unverzüglich in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen\nübermitteln.                                                      Vorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die\nPreisgabe ereignete, durchzuführen. Falls erforderlich, arbeiten\n(11) Ein Unterauftragnehmer hat die gleichen Sicherheitsauf-   die zuständigen Sicherheitsbehörden bei dieser Untersuchung\nlagen zu erfüllen wie der Auftragnehmer.                          zusammen.\n(3) Die zuständige Sicherheitsbehörde der Vertragspartei, in\nArtikel 10\nderen Hoheitsgebiet sich die Preisgabe ereignet hat, benachrich-\nÜbermittlung von Verschlusssachen                   tigt die zuständige Sicherheitsbehörde der anderen Vertrags-\npartei schriftlich über die Umstände der Preisgabe von Ver-\n(1) Verschlusssachen werden auf diplomatischem bezie-\nschlusssachen, den Umfang des Schadens, die zur Begrenzung\nhungsweise militärischem Kurierweg oder auf einem anderen von\nder Auswirkungen getroffenen Maßnahmen und die Ergebnisse\nden zuständigen Sicherheitsbehörden vereinbarten Weg beför-\nder Untersuchung.\ndert. Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades STRENG\nGEHEIM / STRICT SECRET DE IMPORTANŢĂ DEOSEBITĂ wer-\nden nur als diplomatisches Kuriergepäck übermittelt. Die zustän-                               Artikel 12\ndige Sicherheitsbehörde der empfangenden Vertragspartei be-                          Beilegung von Streitigkeiten\nstätigt schriftlich den Empfang von Verschlusssachen.\nStreitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Ab-\n(2) Für die Beförderung von Verschlusssachen in erheblichem    kommens werden ausschließlich durch Verhandlungen zwischen\nUmfang werden Transport, Transportweg und Sicherheitsmaß-         den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien bei-\nnahmen in jedem Einzelfall von den zuständigen Sicherheitsbe-     gelegt. Während dieser Verhandlungen setzen die Vertragspar-\nhörden vereinbart.                                                teien die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen\n(3) Die zuständigen Sicherheitsbehörden können in Ausnah-      fort.\nmefällen für ein genau bezeichnetes Vorhaben vereinbaren, dass\nVerschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAU-                                           Artikel 13\nLICH / SECRET und GEHEIM / STRICT SECRET auf anderen als\nKosten\nden in Absatz 1 genannten Wegen befördert werden dürfen, und\nzwar nur dann, wenn die Benutzung der in Absatz 1 genannten          Jede Vertragspartei trägt etwaige im Zusammenhang mit der\nWege der nationalen Sicherheit Schaden zufügen oder die           Durchführung dieses Abkommens entstehende Kosten in Über-\nDurchführung eines Verschlusssachenauftrags beeinträchtigen       einstimmung mit ihren Vorschriften. Von einer Vertragspartei ver-\nkönnte. In derartigen Fällen müssen folgende Mindestvorausset-    ursachte Kosten dürfen der anderen Vertragspartei nicht aufer-\nzungen erfüllt sein:                                              legt werden."]}