{"id":"bgbl2-2018-1-3","kind":"bgbl2","year":2018,"number":1,"date":"2018-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/1#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-1-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_1.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-myanmarischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-12-13T00:00:00Z","page":8,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018\nBekanntmachung\nder deutsch-myanmarischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Dezember 2017\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 5. September\n2017/11. Oktober 2017 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik der Union Myanmar in Ausführung des\nAbkommens vom 2. April 2015 über Entwicklungszusammenarbeit (BGBl. 2015 II\nS. 1552, 1553) ist nach ihrer Inkrafttretungsklausel\nam 11. Oktober 2017\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Dezember 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nJutta Kranz-Plote","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018           9\nDer Geschäftsträger a. i.                                 Rangun, den 5. September 2017\nder Bundesrepublik Deutschland\nExzellenz,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 11. Juli 2016, auf die\nZusagenoten der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 324/2016 vom\n10. November 2016 und Korrekturnote Nr. 335/2016 vom 21. November 2016) sowie in\nAusführung des Abkommens vom 2. April 2015 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Union Myanmar über Entwick-\nlungszusammenarbeit folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik der Union Myanmar, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finan-\nzierungsbeiträge (Zuschüsse) in Höhe von insgesamt 14 535 000 Euro (in Worten: vier-\nzehn Millionen fünfhundertfünfunddreißigtausend Euro) für die folgenden Vorhaben zu\nerhalten:\na) „Reformprogramm Berufsbildung“ bis zu 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen\nEuro),\nb) „Nachhaltige Finanzierung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren\nUnternehmen II“ bis zu 3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen Euro),\nc) „Programm ländliche Elektrifizierung II (Netzausbau)“ bis zu 6 535 000 Euro (in\nWorten: sechs Millionen fünfhundertfünfunddreißigtausend Euro),\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt worden ist.\n2. Die unter Nummer 1 genannten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der\nUnion Myanmar durch andere Vorhaben ersetzt werden.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nder Union Myanmar zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben oder für notwen-\ndige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der unter Nummer 1 ge-\nnannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n4. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen\nsie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestim-\nmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-\nßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegen.\n5. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von sechs Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-\nverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nzember 2022.\n6. Die Regierung der Republik der Union Myanmar, soweit sie nicht selbst Empfänger\nder Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der\nnach Nummer 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nder KfW garantieren.\n7. Die Regierung der Republik der Union Myanmar befreit die KfW von direkten Steuern,\ndie im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der unter Nummer 4\ngenannten Verträge in der Republik der Union Myanmar erhoben werden. In diesem\nZusammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden von\nder Regierung der Republik der Union Myanmar getragen. Erhobene besondere Ver-\nbrauchsteuern werden von der Regierung der Republik der Union Myanmar übernom-\nmen. Darüber hinaus befreit die Regierung der Republik der Union Myanmar die KfW\nvon sonstigen öffentlichen Abgaben.\n8. Die Regierung der Republik der Union Myanmar überlässt bei den sich aus der\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n9. Aus früheren Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Union Myanmar vorgesehene Zuschüsse aus\nZusagen von 1982 bis 1987 von bis zu 10 153 236,39 Euro (in Worten: zehn Millionen\neinhundertdreiundfünfzigtausendzweihundertsechsunddreißig Euro und neunund-\ndreißig Cent) werden, wie in der Anlage dargestellt, auf das Vorhaben „Programm\nLändliche Infrastruktur IV“ reprogrammiert, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-\nwürdigkeit festgestellt worden ist.","10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018\n10. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n2. April 2015 zwischen unseren beiden Regierungen über Entwicklungszusammen-\narbeit auch für diese Vorhaben.\n11. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-\ntreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere\nVertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten\nRegistrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen be-\nstätigt worden ist.\n12. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Beratungen beziehungsweise Verhand-\nlungen beigelegt.\n13. Die Vertragsparteien können diese Vereinbarung ändern. Diese Änderung ist Bestand-\nteil dieser Vereinbarung.\n14. Diese Vereinbarung wird in deutscher, birmanischer und englischer Sprache geschlos-\nsen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut-\nschen und des birmanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFalls sich die Regierung der Republik der Union Myanmar mit den unter den Nummern 1\nbis 14 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das\nEinverständnis der Regierung der Republik der Union Myanmar zum Ausdruck bringende\nAntwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik der Union\nMyanmar eine Vereinbarung zwischen den Regierungen bilden, die mit dem Datum der\nAntwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik der Union\nMyanmar in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nWolfgang Erdmannsdörfer\nIhrer Exzellenz\nder Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik der Union Myanmar\nDaw Aung San Suu Kyi\nNay Pyi Taw","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018        11\nAnlage zum Notenwechsel\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Union Myanmar\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016\nDie Mittel für das Vorhaben „Ländliche Infrastruktur IV“ bis zu 10 153 236,39 Euro (in\nWorten: zehn Millionen einhundertdreiundfünfzigtausendzweihundertsechsunddreißig Euro\nund neununddreißig Cent),\nwerden reprogrammiert aus:\n– PN 1982.6584.5 „Ländliche Wasserversorgung“\n144 955,85 Euro (in Worten: einhundertvierundvierzigtausendneunhundertfünfundfünfzig\nEuro und fünfundachtzig Cent) Zuschuss, 1982;\n– PN 1982.7010.0 „Studien- und Fachkräftefonds I“\n1 080 134,64 Euro (in Worten: eine Million achtzigtausendeinhundertvierunddreißig Euro\nund vierundsechzig Cent) Zuschuss, 1982;\n– PN 1984.7007.2 „Studien- und Fachkräftefonds II“\n1 533 875,64 Euro (in Worten: eine Million fünfhundertdreiunddreißigtausendachthun-\ndertfünfundsiebzig Euro und vierundsechzig Cent) Zuschuss, 1984;\n– PN 1987.6532.3 „Sektorbezogenes Programm Industrie I“\n5 045 672,55 Euro (in Worten: fünf Millionen fünfundvierzigtausendsechshundertzwei-\nundsiebzig Euro und fünfundfünfzig Cent) Zuschuss, 1987;\n– Zusage ohne Konkretisierung\n112 919,81 Euro (in Worten: einhundertzwölftausendneunhundertneunzehn Euro und\neinundachtzig Cent) Zuschuss, 1987;\n– PN 1987.6534.9 „Warenhilfe XIII“\n2 235 677,90 Euro (in Worten: zwei Millionen zweihundertfünfunddreißigtausendsechs-\nhundertsiebenundsiebzig Euro und neunzig Cent) Zuschuss, 1987."]}