{"id":"bgbl2-2018-1-10","kind":"bgbl2","year":2018,"number":1,"date":"2018-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/1#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-1-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_1.pdf#page=21","order":10,"title":"Bekanntmachung der deutsch-österreichischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum Passau","law_date":"2018-01-05T00:00:00Z","page":21,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018                                  21\nArtikel 14                                       (3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-\ntung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege\nKonsultationen\nschriftlich kündigen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Noti-\n(1) Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien           fizierung. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund dieses Abkom-\nunterrichten einander auf Ersuchen über die geltenden Bestim-            mens übermittelten oder beim Auftragnehmer entstandenen Ver-\nmungen zum Schutz von Verschlusssachen.                                  schlusssachen weiterhin gemäß den Bestimmungen dieses\n(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-              Abkommens zu behandeln, solange die fortbestehende Einstu-\nses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen             fung dies rechtfertigt.\nSicherheitsbehörden einander auf Ersuchen.\n(4) Dieses Abkommen kann einvernehmlich in Schriftform von\n(3) Jede Vertragspartei erlaubt Besuche von Vertretern der zu-         den Vertragsparteien geändert werden. Solche Änderungen\nständigen Sicherheitsbehörden oder beauftragten Sicherheits-             treten in Übereinstimmung mit Absatz 2 in Kraft.\nbehörden der anderen Vertragspartei im eigenen Hoheitsgebiet\nzum Zwecke von Konsultationen über für den Schutz von Ver-                   (5) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das in Bukarest\nschlusssachen geltende Sicherheitsorganisation und -verfahren.           am 24. November 1997 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nDie Einzelheiten der Besuche werden von den zuständigen Si-              Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\ncherheits- oder beauftragten Behörden im gegenseitigen Einver-           von Rumänien über den gegenseitigen Schutz von Verschluss-\nnehmen festgelegt.                                                       sachen außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden alle übermittel-\nten Verschlusssachen nach den Bestimmungen dieses Abkom-\nmens geschützt.\nArtikel 15\nSchlussbestimmungen                                     (6) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-\n(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\ntionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Ver-\n(2) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die              tragspartei veranlasst, in deren Staatsgebiet das Abkommen ge-\nRegierung von Rumänien der Regierung der Bundesrepublik                  schlossen wird. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der\nDeutschland notifiziert, dass die innerstaatlichen Voraussetzun-         VN-Registriernummer von der erfolgten Registrierung unterrich-\ngen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des        tet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestä-\nEingangs der Notifikation.                                               tigt worden ist.\nGeschehen zu Bukarest am 14. Dezember 2016 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWerner Lauk\nFür die Regierung von Rumänien\nM a r i u s Pe t re s c u\nBekanntmachung\nder deutsch-österreichischen Vereinbarung\nüber die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum Passau\nVom 5. Januar 2018\nDie in Passau am 28. März 2017 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern der\nBundesrepublik Deutschland und dem Bundesministe-\nrium für Inneres der Republik Österreich über die Zusam-\nmenarbeit im Gemeinsamen Zentrum Passau wird nach\nihrem Artikel 8 Absatz 1\nam 1. Februar 2018\nin Kraft treten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 5. Januar 2018\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nH. Te i c h m a n n","22                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich\nüber die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum Passau\nDas Bundesministerium des Innern                                                 Artikel 1\nder Bundesrepublik Deutschland\nDie Vertragsparteien richten auf Grundlage von Artikel 34 in\nund                                 Verbindung mit Artikel 24 des Polizei- und Justizvertrages ein\ndas Bundesministerium für Inneres                  Gemeinsames Zentrum mit Sitz in Passau im Hoheitsgebiet der\nder Republik Österreich                       Bundesrepublik Deutschland ein.\n(im Folgenden „die Vertragsparteien“) –\nArtikel 2\nin dem Bemühen, die Zusammenarbeit der zuständigen Poli-\n(1) Im Gemeinsamen Zentrum werden in gemeinsamen Räum-\nzeibehörden bei der Kriminalitätsbekämpfung, beim Schutz der\nlichkeiten deutsche und österreichische Bedienstete tätig, die\nöffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie bei der Bekämpfung\nvon den zuständigen Behörden (im Folgenden „Entsendebehör-\nder irregulären Migration unter den Bedingungen des gemeinsa-\nden“) in Übereinstimmung mit dem Polizei- und Justizvertrag ent-\nmen Schengener Raums weiter zu vertiefen,\nsandt werden.\nauf der Grundlage des Vertrages vom 10. November 2003 und          (2) Beide Vertragsparteien informieren sich gegenseitig, welche\n19. Dezember 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland          Entsendebehörden sich jeweils an dem Gemeinsamen Zentrum\nund der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zu-      beteiligen.\nsammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in straf-\nrechtlichen Angelegenheiten (im Folgenden „Polizei- und Justiz-       (3) Die Bediensteten des Gemeinsamen Zentrums werden im\nvertrag“),                                                         Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in Übereinstimmung mit ihren\njeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften als Vertreter der\nunter Berücksichtigung insbesondere                             Entsendebehörden tätig und unterliegen deren Weisungs- und\nDisziplinargewalt.\ndes Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung\ndes Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betref-             (4) Weitere Staaten können auf Einladung und mit Zustim-\nfend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsa-       mung beider Vertragsparteien Verbindungsbeamte in das Ge-\nmen Grenzen sowie des das Übereinkommen fortentwickelnden          meinsame Zentrum entsenden.\nund in das Recht der Europäischen Union einbezogenen Schen-\ngen-Besitzstandes,                                                                              Artikel 3\nder Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments           (1) Die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum umfasst\nund des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschafts-           insbesondere\nkodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen             1. den Austausch und die Weiterleitung von Informationen, die\n(Schengener Grenzkodex) in seiner geltenden Fassung,                    den Zuständigkeitsbereich der Behörden in den Grenzgebie-\nten im Sinne von Artikel 3 des Polizei- und Justizvertrages\ndes Abkommens vom 16. Dezember 1997 zwischen der Re-\nbetreffen, sowie die Unterstützung bei deren Analyse, soweit\ngierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesregie-\ndies nicht unmittelbar zwischen den beteiligten Behörden\nrung der Republik Österreich über die Rückübernahme von Per-\noder über die nationalen polizeilichen Zentralstellen erfolgt;\nsonen an der Grenze (Rückübernahmeabkommen) sowie\n2. die Unterstützung bei der Erstellung gemeinsamer Lagebilder\nder Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-             anhand von vereinbarten einheitlichen Standards;\nments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kri-\nterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für    3. die Unterstützung bei der Vorbereitung, Stellung, Beantwor-\ndie Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-           tung und Weiterleitung von Ersuchen im Rahmen der polizei-\ntenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-      lichen Zusammenarbeit bei der Kriminalitätsbekämpfung, bei\nnalen Schutz zuständig ist –                                            der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und\nOrdnung sowie bei der Bekämpfung der irregulären Migra-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      tion;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018                           23\n4. die Unterstützung bei der Koordinierung von Einsätzen, ins-        (5) Das Gemeinsame Zentrum wird durch beide Koordinatoren\nbesondere                                                     gemeinsam repräsentiert, soweit nichts anderes vereinbart ist.\nSoweit für das Gemeinsame Zentrum eine eigene Presse- und\na) bei der Abstimmung von polizeilichen Maßnahmen, die\nÖffentlichkeitsarbeit erforderlich ist, wird diese zwischen den\ndie Grenzgebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des\nKoordinatoren abgestimmt. Informationen zu konkreten Fällen\nPolizei- und Justizvertrages betreffen,\nder Zusammenarbeit erteilen die Koordinatoren nur im Einver-\nb) bei der Abstimmung von Einsätzen sowie grenzüber-          nehmen mit den zuständigen Behörden beider Staaten.\nschreitenden Fahndungsmaßnahmen,\n(6) Die mit dem Betrieb und dem Schutz der Liegenschaft ver-\nc) bei der Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer          bundenen Rechte und Pflichten werden vom deutschen Koordi-\nStreifen sowie sonstiger gemeinsamer Einsätze,            nator ausgeübt.\nd) von grenzüberschreitenden Observationen und Nach-\neilen;                                                                                   Artikel 5\n5. die Unterstützung bei der Vorbereitung und Koordinierung           (1) Das Gemeinsame Zentrum wird mit einem Amtsschild ge-\nvon Überstellungen von Personen auf der Grundlage gel-        kennzeichnet.\ntender völkerrechtlicher Verträge und des Rechts der Euro-\npäischen Union;                                                  (2) Die Koordinatoren regeln die Aufteilung der Räumlichkeiten\nsowie der Ausstattung des Gemeinsamen Zentrums schriftlich\n6. die Unterstützung der zuständigen nationalen Stellen bei der    im gegenseitigen Einvernehmen. Dabei ist die Zahl der entsand-\nRückführung von Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage      ten Bediensteten entsprechend zu berücksichtigen. Die Koordi-\nder zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der           natoren stimmen dies im Voraus mit den Entsendebehörden ab.\nRepublik Österreich geltenden Übereinkünfte;\n(3) Der Betrieb des Gemeinsamen Zentrums erfolgt rund um\n7. die Unterstützung bei der Umsetzung von Maßnahmen im            die Uhr an sieben Tagen in der Woche. Die Einzelheiten zur An-\nFalle der befristeten Wiedereinführung von Grenzkontrollen;   wesenheit der Bediensteten im Gemeinsamen Zentrum werden\n8. die Unterstützung bei der Plausibilitätsprüfung von Doku-       in der Geschäftsordnung geregelt.\nmenten;                                                          (4) Die Arbeitssprache im Gemeinsamen Zentrum ist deutsch.\n9. die Unterstützung bei der Umsetzung von Maßnahmen im\nBereich der Aus- und Fortbildung in Angelegenheiten der                                      Artikel 6\ndeutsch-österreichischen Polizeizusammenarbeit sowie bei\nder Weiterentwicklung und Förderung der deutsch-österrei-        (1) Die deutsche Vertragspartei stellt für das Gemeinsame Zen-\nchischen Polizeizusammenarbeit.                               trum eine geeignete und sachgerecht hergerichtete Liegenschaft\nzur Verfügung und trägt die Betriebs- und Unterhaltskosten.\n(2) Dem Gemeinsamen Zentrum obliegt nicht die selbständige\nDurchführung operativer Einsätze. Es kann jedoch bei operativen       (2) Die deutsche Vertragspartei stellt auf ihre Kosten für alle\nEinsätzen in koordinierender und unterstützender Funktion tätig    Bediensteten der Entsendebehörden der österreichischen Ver-\nwerden.                                                            tragspartei die Installation der erforderlichen Informations- und\nKommunikationsnetze in der Liegenschaft sicher. Die erforder-\n(3) Die Bediensteten des Gemeinsamen Zentrums können un-\nlichen Daten- und Telekommunikationsverbindungen stellen die\nter Beachtung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften auch\njeweiligen Entsendebehörden sicher.\nüber die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 hinausgehende\nnichtoperative Tätigkeiten, insbesondere Maßnahmen der Öffent-        (3) Die Entsendebehörden gewährleisten ihren in das Gemein-\nlichkeitsarbeit und der Aus- und Fortbildung, mit Wirkung für ihre same Zentrum entsandten Bediensteten die vollständige Mög-\nEntsendebehörden ausüben, soweit dadurch nicht in Rechte           lichkeit zur Datennutzung nach den für sie geltenden innerstaat-\nDritter eingegriffen wird.                                         lichen Rechtsvorschriften. Dies gilt insbesondere für die Nutzung\npersonenbezogener Daten unter Beachtung der jeweiligen inner-\n(4) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der nationalen polizei-\nstaatlichen und internationalen datenschutzrechtlichen Vorschrif-\nlichen Zentralstellen, bestehende Unterrichtungspflichten diesen\nten.\ngegenüber sowie andere Formen der deutsch-österreichischen\nPolizeizusammenarbeit bleiben unberührt.                              (4) Für alle Arbeitsplätze ist eine Ausstattung mit Kommunika-\n(5) Die unmittelbaren Geschäftswege der justiziellen Zusam-     tionstechnik und die Nutzungsmöglichkeit von Computertechnik\nmenarbeit in Strafsachen bleiben unberührt.                        zu gewährleisten. Die Kosten für Telekommunikations- und\nDatenverbindungen sowie elektronische Datenverarbeitungs-\nund Telekommunikationsanlagen werden von jeder Vertragspartei\nArtikel 4                            selbst getragen.\n(1) Die Bediensteten des Gemeinsamen Zentrums arbeiten\n(5) Die Verteilung der Kosten für die weitere Ausstattung des\nvertrauensvoll zusammen und unterstützen sich gegenseitig.\nGemeinsamen Zentrums sowie der laufenden Kosten, insbeson-\n(2) Jede Vertragspartei bestimmt jeweils einen Koordinator.     dere für Büromaterial, wird in der Geschäftsordnung geregelt.\nJeder Koordinator vertritt die Entsendebehörden seines Staates.\n(6) Die Kosten für spezifische Ausstattungen und die persön-\nJeder Koordinator ist für einen reibungslosen Betrieb im Gemein-\nliche Ausstattung der Bediensteten einschließlich Reparaturen\nsamen Zentrum verantwortlich, soweit dieser Bediensteten\nund Ersatzbeschaffungen werden von jeder Vertragspartei selbst\nseines Staates obliegt, und trifft Entscheidungen, die für die\nübernommen, wobei eine Absprache der Entsendebehörden\nOrganisation und die Abwicklung der laufenden Tätigkeiten im\nüber eine andere Art und Weise der Kostenverteilung im Einzelfall\nGemeinsamen Zentrum erforderlich sind. Die Weisungs- und Dis-\nnicht ausgeschlossen ist. Soweit eine gemeinsame und einheit-\nziplinargewalt der Entsendebehörden gegenüber den Bediens-\nliche Beschaffung möglich ist, soll diese Möglichkeit genutzt wer-\nteten bleibt unberührt.\nden.\n(3) Die Koordinatoren erarbeiten gemeinsam eine Geschäfts-\n(7) Weitere Kosten, die beim Betrieb des Gemeinsamen Zen-\nordnung für das Gemeinsame Zentrum. Die Geschäftsordnung\ntrums entstehen, trägt die deutsche Vertragspartei.\nwird von den Entsendebehörden beider Vertragsparteien geneh-\nmigt.\nArtikel 7\n(4) Die Koordinatoren übergeben einander eine Liste der im\nGemeinsamen Zentrum tätigen Bediensteten der Entsende-                Einmal jährlich oder anlassbezogen beraten sich die Entsen-\nbehörden ihres Staates, die in Form einer Gesamtliste laufend zu   debehörden über die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zen-\naktualisieren ist.                                                 trum sowie über die Umsetzung dieser Vereinbarung im Rahmen","24                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 85,00 €.                      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Die Kündigung wird am\nArtikel 8                                      neunzigsten Tag nach Eingang der Notifikation bei der anderen\nVertragspartei wirksam.\n(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats\nin Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien                       (3) Diese Vereinbarung tritt spätestens an dem Tag außer\neinander mitgeteilt haben, dass die jeweiligen hierfür erforder-                       Kraft, an dem der Polizei- und Justizvertrag außer Kraft tritt, es\nlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgebend                        sei denn, dieser wird durch eine andere vertragliche Regelung\nist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.                                       ersetzt.\nGeschehen zu Passau am 28. März 2017 in zwei Urschriften\nin deutscher Sprache.\nFür das Bundesministerium des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nThomas de Maizière\nFür das Bundesministerium für Inneres\nder Republik Österreich\nWolfgang Sobotka"]}