{"id":"bgbl2-2018-1-1","kind":"bgbl2","year":2018,"number":1,"date":"2018-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/1#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_1.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-serbischen Abkommens über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung","law_date":"2017-12-08T00:00:00Z","page":2,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018\nBekanntmachung\ndes deutsch-serbischen Abkommens\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen\nvon Mitgliedern einer diplomatischen\noder berufskonsularischen Vertretung\nVom 8. Dezember 2017\nDas in Belgrad am 7. Dezember 2016 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Serbien\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von\nMitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsulari-\nschen Vertretung ist nach seinem Artikel 8 Absatz 1\nam 14. Juli 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 8. Dezember 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018                               3\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Serbien\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern\neiner diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (3) Die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit wird\nnicht für Tätigkeiten erteilt, die aufgrund nationaler Vorschriften\nund\nStaatsangehörigen des Empfangsstaats vorbehalten sind.\ndie Regierung der Republik Serbien –\nArtikel 3\nvon dem Wunsch geleitet, die Möglichkeiten der Erwerbstä-                                     Verfahren\ntigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diploma-        (1) Die diplomatische Vertretung des Entsendestaats bean-\ntischen oder berufskonsularischen Vertretung zu verbessern –       tragt mit Verbalnote beim Außenministerium des Empfangsstaats\ndie Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Im Antrag\nsind wie folgt übereingekommen:                                 sind die verwandtschaftliche Beziehung zwischen dem Familien-\nangehörigen und dem Mitglied der diplomatischen oder berufs-\nArtikel 1                             konsularischen Vertretung, die Art der auszuführenden Erwerbs-\ntätigkeit sowie der Name des Arbeitgebers anzugeben. Das\nBegriffsbestimmungen\nAußenministerium prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung\nIm Sinne dieses Abkommens                                       einer Erlaubnis nach diesem Abkommen erfüllt sind und infor-\n1. bezeichnet der Ausdruck „Mitglied einer diplomatischen oder     miert die diplomatische Vertretung des Entsendestaats über das\nberufskonsularischen Vertretung“ entsandte Beschäftigte des    Ergebnis.\nEntsendestaats in einer diplomatischen oder berufskonsula-        (2) Die diplomatische Vertretung des Entsendestaats teilt dem\nrischen Vertretung oder einer Vertretung bei einer internatio- Außenministerium des Empfangsstaats auf diplomatischem\nnalen Organisation im Empfangsstaat;                           Wege die Aufnahme sowie die Beendigung der Erwerbstätigkeit\n2. bezeichnet der Ausdruck „Familienangehörige“ folgende Per-      des Familienangehörigen mit.\nsonen, die Inhaber eines Diplomatenpasses sind, in ständiger\nhäuslicher Gemeinschaft mit dem Mitglied der diploma-                                         Artikel 4\ntischen oder berufskonsularischen Vertretung leben und dem\nImmunität von der Zivil-\ndiplomatischen Protokoll des Außenministeriums des Emp-\nund Verwaltungsgerichtsbarkeit\nfangsstaats als Familienangehörige notifiziert und nach des-\nsen Richtlinien als solche anerkannt worden sind:                 Genießen Familienangehörige nach dem Wiener Übereinkom-\nmen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder\na) Ehepartner und Ehepartnerin,\nanderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften Immu-\nb) eingetragener Lebenspartner und eingetragene Lebens-        nität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Emp-\npartnerin,                                                 fangsstaats, so gilt diese Immunität nicht für Handlungen oder\nc) unverheiratete, wirtschaftlich abhängige Kinder, bis zur    Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung einer Er-\nVollendung des 25. Lebensjahres und                        werbstätigkeit.\nd) unverheiratete Kinder, die eine körperliche oder geistige\nArtikel 5\nBehinderung haben, auch nach Vollendung des 25. Lebens-\njahres;                                                                Immunität von der Strafgerichtsbarkeit\n3. bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede selbststän-        (1) Im Fall von Familienangehörigen, die im Einklang mit dem\ndige oder unselbstständige bezahlte Berufstätigkeit.           Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische\nBeziehungen oder aufgrund einer anderen anwendbaren völker-\nArtikel 2                             rechtlichen Übereinkunft Immunität von der Strafgerichtsbarkeit\ndes Empfangsstaats genießen, finden die Bestimmungen über\nErlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit              die Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats\n(1) Den Familienangehörigen wird auf der Grundlage der          auch in Bezug auf Handlungen Anwendung, die im Zusammen-\nGegenseitigkeit gestattet, im Empfangsstaat nach Maßgabe der       hang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit stehen. Der Ent-\nBestimmungen dieses Abkommens eine Erwerbstätigkeit aus-           sendestaat prüft beim Vorliegen einer Straftat jedoch eingehend,\nzuüben. Ungeachtet der Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbs-         ob er auf die Immunität des betroffenen Familienangehörigen von\ntätigkeit nach diesem Abkommen finden die im Empfangsstaat         der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats verzichten soll.\ngeltenden berufsspezifischen Rechtsvorschriften und arbeits-\n(2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität des\nrechtlichen Bestimmungen Anwendung.\nbetroffenen Familienangehörigen, so wird er eine von diesem\n(2) Die Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit gilt nur    begangene Straftat seinen Strafverfolgungsbehörden unter-\nfür die beantragte Tätigkeit und ist bei jedem beabsichtigten      breiten. Der Empfangsstaat ist über den Ausgang des Strafver-\nWechsel der Tätigkeit neu zu beantragen.                           fahrens zu unterrichten.","4                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018\n(3) Der Familienangehörige kann im Zusammenhang mit der            in häuslicher Gemeinschaft mit dem Mitglied der diplomatischen\nAusübung der Erwerbstätigkeit als Zeuge vernommen werden,             oder berufskonsularischen Vertretung lebt.\nes sei denn, der Entsendestaat ist der Auffassung, dass dieses\nseinen Interessen zuwiderliefe.                                                                   Artikel 8\nInkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung\nArtikel 6\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nSteuer- und Sozialversicherungssystem                     Regierung der Republik Serbien der Regierung der Bundesrepu-\nFamilienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbs-       blik Deutschland auf diplomatischem Weg mitgeteilt hat, dass\ntätigkeit im Empfangsstaat dem Steuer- und Sozialversiche-            die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt\nrungssystem dieses Staates, sofern nicht andere völkerrechtliche      sind. Maßgebend für das Inkrafttreten des Abkommens ist der\nÜbereinkünfte dem entgegenstehen.                                     Tag des Eingangs der Mitteilung. Die Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland notifiziert der Regierung der Republik\nArtikel 7                                Serbien den Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeltungsdauer der Erlaubnis                            (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nsen.\n(1) Die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Emp-\nfangsstaat verliert nach Ablauf von drei (3) Monaten nach Been-          (3) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei frühes-\ndigung der dienstlichen Tätigkeit des Mitglieds der diplomati-        tens nach Ablauf von fünf (5) Jahren ab Inkrafttreten in schrift-\nschen oder berufskonsularischen Vertretung ihre Gültigkeit.           licher Form und auf diplomatischem Wege gekündigt werden.\nDas Abkommen tritt sechs (6) Monate nach Eingang der genann-\n(2) Die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verliert     ten Mitteilung außer Kraft.\nihre Gültigkeit, wenn der Familienangehörige nicht mehr ständig\nGeschehen zu Belgrad am 7. Dezember 2016 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und serbischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAxel Dittmann\nFür die Regierung der Republik Serbien\nIvica Dačić"]}