{"id":"bgbl2-2017-9-27","kind":"bgbl2","year":2017,"number":9,"date":"2017-04-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/9#page=-376","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-9-27/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_9.pdf#page=-376","order":27,"title":"Anlageband2: Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nr. I bis III zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 15. Oktober 2008 zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits","law_date":"2008-10-15T00:00:00Z","page":0,"pdf_page":-376,"num_pages":465,"content":["Bundesgesetzblatt\n377\nTeil II                                                                                   G 1998\n2017                         Ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017                                                                                                        Nr. 9\nTag                                                                         Inhalt                                                                                    Seite\n11. 4. 2017 Gesetz zu dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 15. Oktober 2008 zwischen den\nCARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-\nstaaten andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               379\nGESTA: XL003\n8. 2. 2017 Bekanntmachung des deutsch-dänischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung eines\ndeutsch-dänischen Abiturs an der Sankt Petri Schule in Kopenhagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            444\n13. 2. 2017 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europa-\nrats über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener\nHandlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                447\n13. 2. 2017 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von\n2007 über die Beseitigung von Wracks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         448\n21. 2. 2017 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen\nAspekte internationaler Kindesentführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         449\n1. 3. 2017 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezie-\nhungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     449\n1. 3. 2017 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Markenrechtsvertrags von Singapur . . . . . . . . . . . .                                                          450\n1. 3. 2017 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung\nnuklearterroristischer Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    450\n1. 3. 2017 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des ge-\nwerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               451\n1. 3. 2017 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 11 der Internationalen Arbeits-\norganisation über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter . . . . . . . . . . . . .                                                 451\n1. 3. 2017 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeits-\norganisation über Zwangs- oder Pflichtarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           452\n1. 3. 2017 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 99 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft . . . . . . . . .                                                      452\n1. 3. 2017 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 102 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      453\n1. 3. 2017 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 105 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Abschaffung der Zwangsarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 454\n1. 3. 2017 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 122 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Beschäftigungspolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          454\n1. 3. 2017 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       455\n1. 3. 2017 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 159 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten . . . . . . . . . . .                                                    455\n1. 3. 2017 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 161 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die betriebsärztlichen Dienste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           456\n10. 3. 2017 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-\nstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           456\nFortsetzung nächste Seite","378              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017\nTag                                                                           Inhalt                                                                                 Seite\n16. 3. 2017    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des\nTerrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    457\n16. 3. 2017    Bekanntmachung der deutsch-mexikanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . .                                                              457\n17. 3. 2017    Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\ndem ASEAN-Biodiversitätszentrum über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            459\n17. 3. 2017    Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung über den grenzüberschreitenden Taxi-\nverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  461\n23. 3. 2017    Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-albanischen Abkommens über die Zusammen-\narbeit im Sicherheitsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             463\n23. 3. 2017    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 2005 zum Übereinkommen zur\nBekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt . . . . . . . . . . . . . . .                                                 464\nDie Anhänge I bis VII und die Protokolle Nr. I bis III zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 15. Oktober 2008 zwischen den\nCARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits werden als Anlageband\nzu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß\nden Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017                     379\nGesetz\nzu dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 15. Oktober 2008\nzwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits\nund der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits\nVom 11. April 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Bridgetown am 15. Oktober 2008 von der Bundesrepublik Deutsch-\nland unterzeichneten Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den\nCARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren\nMitgliedstaaten andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen wird nach-\nstehend veröffentlicht.*\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 243 Absatz 1 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu\ngeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 11. April 2017\nDer Bundespräsident\nFra n k - Wa l t e r S t e i n m e i e r\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\nGerd Müller\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSigmar Gabriel\n* Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nr. I bis III zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen werden\nals Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements\nwerden Anlangebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.\nAußerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","380               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017\nWirtschaftspartnerschaftsabkommen\nzwischen den Cariforum-Staaten einerseits\nund der Europäischen Gemeinschaft und ihren mitgliedstaaten andererseits\nantigua und Barbuda,                                        Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaft und des Vertrags über die Europäische union, im\ndas Commonwealth der Bahamas,\nfolgenden „mitgliedstaaten der Europäischen union“ genannt,\nBarbados,                                                   und\nBelize,                                                        die Europäische Gemeinschaft\ndas Commonwealth Dominica,                                  andererseits –\ndie Dominikanische republik,                                   gestützt auf den überarbeiteten Vertrag von Chaguaramas zur\nGrenada,                                                    Gründung der Karibischen Gemeinschaft einschließlich des\nCariCom-Binnenmarkts und -Wirtschaftsraums, den Vertrag\ndie republik Guyana,\nvon Basseterre zur Gründung der organisation ostkaribischer\ndie republik Haiti,                                         Staaten und das abkommen zur Errichtung einer freihandels-\nzone zwischen der Karibischen Gemeinschaft und der Dominika-\nJamaika,\nnischen republik einerseits und den Vertrag zur Gründung der\nSt. Christoph und Nevis,                                    Europäischen Gemeinschaft andererseits,\nSt. Lucia,                                                     gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den mit-\nSt. Vincent und die Grenadinen,                             gliedern der Gruppe der Staaten in afrika, im karibischen raum\nund im Pazifischen ozean einerseits und der Europäischen\ndie republik Suriname,                                      Gemeinschaft und ihren mitgliedstaaten andererseits, das am\ndie republik Trinidad und Tobago,                           23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet und am 25. Juni 2005\ngeändert wurde, im folgenden „Cotonou-abkommen“ genannt,\nim folgenden „Cariforum-Staaten“ genannt,\nin Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur achtung der\neinerseits und\nmenschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des\ndas Königreich Belgien,                                     rechtsstaatsprinzips, die die wesentlichen Elemente des\nCotonou-abkommens sind, sowie zur verantwortungsvollen\ndie republik Bulgarien,\nStaatsführung, die das fundamentale Element des Cotonou-\ndie Tschechische republik,                                  abkommens ist,\ndas Königreich Dänemark,                                       in anbetracht der Notwendigkeit, die wirtschaftliche, kulturelle\ndie Bundesrepublik Deutschland,                             und soziale Entwicklung der Cariforum-Staaten im Sinne\neines Beitrags zu frieden und Sicherheit und zur förderung eines\ndie republik Estland,                                       stabilen und demokratischen politischen umfeldes zu unterstüt-\nirland,                                                     zen und zu beschleunigen,\ndie Hellenische republik,                                      in anbetracht der Bedeutung, die sie den international verein-\nbarten Entwicklungszielen und den millennium-Entwicklungszielen\ndas Königreich Spanien,\nder Vereinten Nationen beimessen,\ndie französische republik,\nin anbetracht der Notwendigkeit, den wirtschaftlichen und\ndie italienische republik,                                  sozialen fortschritt für ihre Völker in einer mit einer nachhaltigen\ndie republik Zypern,                                        Entwicklung zu vereinbarenden art und Weise zu fördern, indem\nsie im Einklang mit den Verpflichtungen, die sie im rahmen der\ndie republik Lettland,                                      internationalen arbeitsorganisation eingegangen sind, die grund-\ndie republik Litauen,                                       legenden arbeitnehmerrechte beachten und entsprechend der\nErklärung von Johannesburg aus dem Jahr 2002 die umwelt\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                schützen,\ndie republik ungarn,                                           in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu einer Zusammenarbeit\nmalta,                                                      zur Verwirklichung der Ziele des Cotonou-abkommens wie der\nBeseitigung der armut, der nachhaltigen Entwicklung und der\ndas Königreich der Niederlande,\nschrittweisen integration der Staaten afrikas, des karibischen\ndie republik Österreich,                                    raums und des Pazifischen ozeans (aKP-Staaten) in die Welt-\nwirtschaft,\ndie republik Polen,\ndie Portugiesische republik,                                   in dem Wunsch, die umsetzung der Entwicklungsvision des\nCariCom zu erleichtern,\nrumänien,\nin anbetracht ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen und\ndie republik Slowenien,                                     regeln des internationalen Handels, insbesondere denjenigen,\ndie Slowakische republik,                                   die im Übereinkommen zur Errichtung der Welthandels-\norganisation (WTo) festgelegt sind,\ndie republik finnland,\nin anbetracht der unterschiede im wirtschaftlichen und sozia-\ndas Königreich Schweden,\nlen Entwicklungsstand zwischen den Cariforum-Staaten und\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,    der Europäischen Gemeinschaft und ihren mitgliedstaaten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017                             381\nin anbetracht der Bedeutung der bestehenden traditionellen           wicklungszielen und dem Cotonou-abkommen in Einklang\nVerbindungen, insbesondere ihrer engen historischen, poli-              steht, zur Eindämmung und schließlich zur Beseitigung der\ntischen und wirtschaftlichen Beziehungen,                               armut beizutragen,\nin anbetracht der Tatsache, dass sie diese Verbindungen stär-    b) regionale integration, wirtschaftliche Zusammenarbeit und\nken und dauerhafte, auf Partnerschaft und wechselseitigen               verantwortungsvolle Staatsführung zu fördern und so einen\nrechten und Pflichten basierende Beziehungen aufbauen möch-             wirksamen, berechenbaren und transparenten regelungs-\nten, die durch einen regelmäßigen Dialog zur Verbesserung von           rahmen für Handel und investitionen zwischen den Vertrags-\ngegenseitiger Kenntnis und Verständigung unterstützt werden,            parteien und in der Cariforum-region zu schaffen,\nin dem Wunsch, die Grundlage für Wirtschafts- und Handels-       c) die schrittweise integration der Cariforum-Staaten in die\nbeziehungen durch ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu              Weltwirtschaft im Einklang mit ihren politischen Entscheidun-\nstärken, das als Entwicklungsinstrument für die Cariforum-              gen und Entwicklungsprioritäten zu fördern,\nStaaten dienen kann,\nd) die Leistungsfähigkeit der Cariforum-Staaten in der Han-\nin dem Wunsch, ihre Wirtschaftsbeziehungen und insbeson-             delspolitik und in handelsbezogenen fragen zu erhöhen,\ndere die Handels- und investitionsströme auszubauen, indem sie\ne) die Schaffung von Voraussetzungen für mehr investitionen\nauf dem bestehenden bevorzugten Zugang der Cariforum-\nund privatwirtschaftliche initiative und die Steigerung der\nStaaten zum markt der Europäischen Gemeinschaft aufbauen\nangebotskapazität, der Wettbewerbsfähigkeit und des\nund ihn verbessern,\nWirtschaftswachstums in der Cariforum-region zu unter-\nin Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur unterstützung des            stützen,\nProzesses der regionalintegration der Cariforum-Staaten und\nf)  die bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragspartei-\ninsbesondere der regionalen Wirtschaftsintegration als\nen auf der Grundlage von Solidarität und im beiderseitigen\nSchlüsselinstrument zur Erleichterung ihrer integration in die\ninteresse zu stärken. Zu diesem Zweck werden mit dem\nWeltwirtschaft, der Bewältigung der Globalisierungsherausfor-\nabkommen, unter Berücksichtigung des jeweiligen Entwick-\nderungen und der Verwirklichung des angestrebten, mit einer\nlungsstands und im Einklang mit den WTo-Verpflichtungen,\nnachhaltigen Entwicklung zu vereinbarenden Wirtschaftswachs-\ndie Handels- und Wirtschaftsbeziehungen ausgebaut, eine\ntums und sozialen fortschritts,\nneue Handelsdynamik zwischen den Vertragsparteien durch\nin dem Bewusstsein, dass Kompetenz- und organisations-               die schrittweise, asymmetrische Handelsliberalisierung\naufbau und die Behebung von Versorgungsschwierigkeiten in               unterstützt und die Zusammenarbeit in allen für Handel und\nden Cariforum-Staaten notwendig sind, damit verbesserte                 investitionen relevanten Bereichen intensiviert, verbreitert und\nHandelsmöglichkeiten ausgeschöpft und die Vorteile von Han-             vertieft.\ndelsreformen maximiert werden können, und in Bekräftigung der\nzentralen rolle, die die Entwicklungshilfe, einschließlich der han-                               artikel 2\ndelsbezogenen Hilfe, für die unterstützung der Cariforum-\nStaaten bei der Durchführung und Nutzung dieses abkommens                                        Grundsätze\nspielen kann,                                                          (1) Dieses abkommen stützt sich auf die Grundprinzipien und\neingedenk der Tatsache, dass die Europäische union (Eu) die      wesentlichen und fundamentalen Elemente des Cotonou-\nfeste absicht hat, die Entwicklungshilfe, einschließlich der Han-   abkommens, die in dessen artikel 2 beziehungsweise 9 auf-\ndelshilfe („aid for Trade“), aufzustocken und dafür Sorge zu        geführt sind. Dieses abkommen baut auf den Bestimmungen des\ntragen, dass ein wesentlicher Teil der Hilfe, die die Europäische   Cotonou-abkommens und der vorangegangenen aKP-EG-\nGemeinschaft und die Eu-mitgliedstaaten bereitstellen, den          Partnerschaftsabkommen im Bereich der regionalzusammen-\naKP-Ländern zugutekommt,                                            arbeit und -integration sowie der Wirtschafts- und Handels-\nkooperation auf.\nentschlossen, dafür zu sorgen, dass die Entwicklungszusam-\nmenarbeit der Europäischen Gemeinschaft zur förderung der              (2) Die Vertragsparteien kommen überein, das Cotonou-\nregionalen Wirtschaftskooperation und -integration, wie sie das     abkommen und dieses abkommen so anzuwenden, dass sie\nCotonou-abkommen vorsieht, so erfolgt, dass sie den von die-        einander ergänzen und gegenseitig stärken.\nsem abkommen erwarteten Nutzen maximiert,\nin der festen absicht, im Einklang mit der Pariser Erklärung zur                               artikel 3\nWirksamkeit der Entwicklungshilfe, dem Eu-Konsens über die                               Nachhaltige Entwicklung\nEntwicklungspolitik und der Partnerschaft zwischen der Eu und\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass das Ziel der nach-\nder Karibik zur förderung von Wachstum, Stabilität und Entwick-\nhaltigen Entwicklung in ihrer Wirtschaftspartnerschaft auf allen\nlung zu kooperieren, um die unterstützung der Cariforum-\nEbenen anzuwenden und einzubeziehen ist, entsprechend den\nStaaten bei ihren Bemühungen zur Verwirklichung der Ziele die-\nübergeordneten Zielen und Verpflichtungen, die in den artikeln 1,\nses abkommens durch den Beitrag der Eu-mitgliedstaaten und\n2 und 9 des Cotonou-abkommens festgelegt sind, insbesondere\ndie Beteiligung anderer Geber zu erleichtern,\ndes allgemeinen Ziels der Eindämmung und Beseitigung der ar-\nin der Überzeugung, dass dieses abkommen ein neues, güns-        mut im Einklang mit den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung.\ntigeres Klima für ihre Handels- und investitionsbeziehungen und\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass dieses Ziel im\nneue, dynamische möglichkeiten für Wachstum und Entwicklung\nfalle dieses Wirtschaftspartnerschaftsabkommens als Verpflich-\nschaffen wird –\ntung zu verstehen ist,\nsind wie folgt übereingekommen:\na) bei der anwendung dieses abkommens den menschlichen,\nkulturellen, wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und\nTeil i                                   ökologischen Belangen der jeweiligen Bevölkerung und der\nHandelspartnerschaft für eine nachhaltige Entwicklung                 künftigen Generationen uneingeschränkt rechnung zu\ntragen,\nartikel 1                             b) Entscheidungsprozesse an den Grundsätzen der Eigenver-\nantwortung, der Partizipation und des Dialogs auszurichten.\nZiele\n(3) Die Vertragsparteien kommen daher überein, partner-\nZiel dieses abkommens ist es,\nschaftlich auf eine nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, in\na) durch den aufbau einer Handelspartnerschaft, die mit den         deren mittelpunkt der mensch als Hauptnutznießer der Entwick-\nZielen einer nachhaltigen Entwicklung, den millennium-Ent-     lung steht.","382                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017\nartikel 4                                (2) Die Entwicklungszusammenarbeit zur förderung der regio-\nnalen Wirtschaftskooperation und -integration, wie sie das\nregionale integration\nCotonou-abkommen vorsieht, erfolgt so, dass sie den von\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die regionale integration als  diesem abkommen erwarteten Nutzen maximiert. Die Bereiche\nintegralen Bestandteil ihrer Partnerschaft und wirkungsvolles       der Zusammenarbeit und der technischen Hilfe sind gegebenen-\ninstrument zur Verwirklichung der Ziele dieses abkommens an.        falls in den einzelnen Kapiteln dieses abkommens aufgeführt. Die\nZusammenarbeit erfolgt nach den in diesem artikel festgelegten\n(2) Die Vertragsparteien anerkennen und bekräftigen die Be-\nmodalitäten, wird laufend überprüft und falls erforderlich gemäß\ndeutung der regionalen integration der Cariforum-Staaten als\nartikel 246 dieses abkommens angepasst.\ninstrument, das diese Staaten in die Lage versetzt, sich größere\nwirtschaftliche möglichkeiten zu erschließen und größere poli-          (3) Die finanzierung von maßnahmen der Entwicklungszu-\ntische Stabilität zu erzielen, und ihre wirksame integration in die sammenarbeit zwischen dem Cariforum und der Euro-\nWeltwirtschaft unterstützt.                                         päischen Gemeinschaft, die die Durchführung dieses abkom-\n(3) Die Vertragsparteien anerkennen die Bemühungen der           mens unterstützen, durch die Europäische Gemeinschaft erfolgt\nCariforum-Staaten zur förderung der regionalen und sub-             nach den im Cotonou-abkommen festgelegten Bestimmungen\nregionalen integration durch den überarbeiteten Vertrag von         und einschlägigen Verfahren, insbesondere nach den Programm-\nChaguaramas zur Gründung der Karibischen Gemeinschaft ein-          planungsverfahren des Europäischen Entwicklungsfonds (EEf),\nschließlich des CariCom-Binnenmarkts und -Wirtschaftsraums,         sowie im rahmen der aus dem Gesamthaushalt der Europä-\nden Vertrag von Basseterre zur Gründung der organisation ost-       ischen union finanzierten einschlägigen instrumente. in diesem\nkaribischer Staaten und das abkommen zur Errichtung einer           Kontext ist die unterstützung der Durchführung dieses abkom-\nfreihandelszone zwischen der Karibischen Gemeinschaft und           mens eine der Prioritäten.\nder Dominikanischen republik.                                           (4) Entsprechend ihrer jeweiligen rolle und Verantwortung\n(4) Die Vertragsparteien erkennen des Weiteren an, dass,         ergreifen die Europäische Gemeinschaft und die unterzeichner-\nunbeschadet der in diesem abkommen eingegangenen Ver-               staaten des Cariforum alle maßnahmen, die notwendig sind,\npflichtungen, die Geschwindigkeit und der inhalt der regionalen     um die wirksame mobilisierung, Bereitstellung und Nutzung von\nintegration ausschließlich von den Cariforum-Staaten in aus-        mitteln zu gewährleisten, die die in diesem abkommen vorgese-\nübung ihrer Souveränität und nach maßgabe ihrer derzeitigen         henen maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit erleichtern\nund künftigen politischen ambitionen bestimmt werden.               sollen.\n(5) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass ihre            (5) Die mitgliedstaaten der Europäischen union verpflichten\nPartnerschaft auf der regionalen integration aufbauen und darauf    sich gemeinsam, über ihre jeweilige Entwicklungspolitik und ihre\nausgerichtet sein soll, diese zu vertiefen, und sie verpflichten    entwicklungspolitischen instrumente die maßnahmen der\nsich, zusammenzuarbeiten, um sie weiterzuentwickeln unter Be-       Entwicklungszusammenarbeit zur förderung der regionalen Wirt-\nrücksichtigung des Entwicklungsstands der Vertragsparteien,         schaftskooperation und -integration und zur Durchführung die-\nihrer Bedürfnisse, ihrer geografischen Gegebenheiten und ihrer      ses abkommens in den Cariforum-Staaten und auf regionaler\nStrategien für eine nachhaltige Entwicklung sowie der Prioritäten,  Ebene im Einklang mit den Grundsätzen der Komplementarität\ndie die Cariforum-Staaten für sich selbst festgelegt haben,         und Wirksamkeit der Hilfe zu unterstützen.\nund der in den in absatz 3 genannten bestehenden abkommen\nüber die regionale integration festgelegten Verpflichtungen.            (6) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Beteili-\ngung anderer Geber zu erleichtern, die bereit sind, die in\n(6) Die Vertragsparteien verpflichten sich zusammenzuarbei-      absatz 5 genannten maßnahmen der Zusammenarbeit und die\nten, um die anwendung dieses abkommens zu erleichtern und           Bemühungen der Cariforum-Staaten zur Verwirklichung der\ndie Cariforum-regionalintegration zu unterstützen.                  Ziele dieses abkommens zu unterstützen.\nartikel 5\nartikel 8\nÜberwachung\nPrioritäten der Zusammenarbeit\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, das funktionieren des\nabkommens kontinuierlich über ihre jeweiligen sowie die durch           (1) Die in artikel 7 vorgesehene Entwicklungszusammenarbeit\ndieses abkommen eingerichteten partizipativen Verfahren und         konzentriert sich auf die folgenden Bereiche, die in den einzelnen\ninstitutionen zu überwachen, um sicherzustellen, dass die Ziele     Kapiteln dieses abkommens näher erläutert werden:\ndes abkommens verwirklicht werden, dass das abkommen\nordnungsgemäß durchgeführt wird und dass der Nutzen ihrer           i)    Bereitstellung technischer Hilfe bei der Qualifizierung der Hu-\nPartnerschaft für männer, frauen, junge menschen und Kinder               manressourcen und dem aufbau leistungsfähiger rechts-\nmaximiert wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, bei        und Verwaltungsstrukturen in den Cariforum-Staaten, um\nallen gegebenenfalls auftretenden Problemen unverzüglich Kon-             diesen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem ab-\nsultationen aufzunehmen.                                                  kommen zu erleichtern,\nii) Bereitstellung von unterstützung für Kompetenz- und\nartikel 6                                  organisationsaufbau für die reform des Steuerwesens\nzwecks Stärkung der Steuerverwaltung und Verbesserung\nZusammenarbeit in internationalen Gremien\nder Steuererhebung, um die abhängigkeit von Zöllen und an-\nDie Vertragsparteien bemühen sich um eine Zusammenarbeit               deren einschlägigen abgaben zu verringern und auf andere\nin allen internationalen Gremien, in denen fragen, die für diese          formen der indirekten Besteuerung zu verlagern,\nPartnerschaft von Belang sind, erörtert werden.\niii) unterstützungsmaßnahmen zur förderung der Privatwirt-\nschaft und der Entwicklung von unternehmen, insbesondere\nartikel 7                                  von kleinen unternehmen, und zur Steigerung der\nEntwicklungszusammenarbeit                             internationalen Wettbewerbsfähigkeit von Cariforum-fir-\nmen sowie zur Diversifizierung der Cariforum-Volkswirt-\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Entwicklungs-           schaften,\nzusammenarbeit ein entscheidendes Element ihrer Partnerschaft\nund ein wesentlicher faktor für die Verwirklichung der in artikel 1 iv) Diversifizierung der Cariforum-ausfuhren von Waren und\ngenannten Ziele dieses abkommens ist. Diese Zusammenarbeit                Dienstleistungen durch neue investitionen und den aufbau\nkann finanzieller und nichtfinanzieller art sein.                         neuer Wirtschaftszweige,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017                               383\nv) Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Cariforum-Staa-             b) antidumping-, ausgleichs- oder Schutzmaßnahmen, die\nten in Technologie und forschung, zur Erleichterung der Ent-          gemäß Kapitel 2 diese Titels angewandt werden,\nwicklung und der Einhaltung von international anerkannten\nc) Gebühren oder sonstige abgaben, die gemäß artikel 13\ngesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen maß-\nerhoben werden.\nnahmen und technischen Normen sowie international aner-\nkannten arbeitsrechts- und umweltnormen,\nartikel 12\nvi) Entwicklung von Cariforum-innovationssystemen, ein-\nschließlich des ausbaus der technologischen Leistungsfähig-                              Einreihung der Waren\nkeit,\nDie Einreihung der Waren, die unter dieses abkommen fallen,\nvii) unterstützung des ausbaus der für den Handel notwendigen          erfolgt nach dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und\ninfrastrukturen in den Cariforum-Staaten.                         Codierung der Waren („HS“) und den für diese Systematik gel-\ntenden regeln. Der Sonderausschuss für die Zusammenarbeit\n(2) Die in absatz 1 zusammenfassend dargestellten Prioritäten\nim Zollbereich und die Erleichterung des Handels gemäß arti-\nder Entwicklungszusammenarbeit, die in den einzelnen Kapiteln\nkel 36 befasst sich mit allen die Einreihung von Waren betreffen-\ndieses abkommens näher erläutert werden, werden nach den in\nden fragen, die bei der anwendung dieses abkommens auftre-\nartikel 7 festgelegten modalitäten durchgeführt.\nten.\n(3) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass ein die\ninteressen aller Cariforum-Staaten vertretender regionaler                                          artikel 13\nEntwicklungsfonds nützlich ist für die mobilisierung und Kanali-\nsierung der vom EEf und anderen potenziellen Gebern im                                   Gebühren und sonstige abgaben\nZusammenhang mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen\nDie in artikel 11 genannten Gebühren und sonstigen abgaben\nbereitgestellten Entwicklungshilfemittel. Die Cariforum-Staa-\nmüssen sich auf die ungefähren Kosten der erbrachten Leistun-\nten bemühen sich, binnen zwei Jahren nach unterzeichnung\ngen beschränken und dürfen weder ein indirekter Schutz für\ndieses abkommens einen solchen fonds einzurichten.\ninländische Waren noch ein finanzzoll auf Einfuhren oder aus-\nfuhren sein. Sie dürfen den tatsächlichen Wert der erbrachten\nTeil ii                                Leistung nicht übersteigen. für konsularische Dienste werden\nkeine Gebühren oder abgaben erhoben.\nHandel und Handelsfragen\nartikel 14\nTitel I\nBeseitigung der ausfuhrzölle auf ursprungswaren\nWarenhandel\n(1) ausfuhrzölle gelten nicht für Waren mit ursprung in den\nKapitel 1                                Cariforum-Staaten, die in die EG-Vertragspartei eingeführt\nwerden, und umgekehrt.\nZölle\n(2) ungeachtet des absatzes 1 beseitigen die in anhang i\naufgeführten unterzeichnerstaaten des Cariforum die in dem\nartikel 9                               genannten anhang aufgeführten ausfuhrzölle binnen drei Jahren\nGeltungsbereich                             nach unterzeichnung dieses abkommens.\nDie Bestimmungen dieses Kapitels gelten für alle Waren mit\nursprung in der EG-Vertragspartei oder in einem Cariforum-                                          artikel 15\nStaat1.                                                                                       Einfuhrzölle auf Waren\nmit ursprung in den Cariforum-Staaten\nartikel 10\nWaren mit ursprung in den Cariforum-Staaten werden\nursprungsregeln                             zollfrei zur Einfuhr in die EG-Vertragspartei zugelassen, aus-\ngenommen die in anhang ii aufgeführten Waren unter den dort\nfür die Zwecke dieses Kapitels sind „Waren mit ursprung in“\nfestgelegten Bedingungen.\noder „ursprungswaren“ Waren, die die ursprungsregeln von\nProtokoll Nr. i erfüllen. in den ersten fünf Jahren nach inkrafttre-\nten dieses abkommens überprüfen die Vertragsparteien die                                            artikel 16\nBestimmungen des Protokolls Nr. i im Hinblick auf eine weitere\nEinfuhrzölle auf Waren\nVereinfachung der Begriffe und der Verfahren zur Bestimmung\nmit ursprung in der EG-Vertragspartei\ndes ursprungs im Lichte der Entwicklungserfordernisse der\nCariforum-Staaten. Bei dieser Überprüfung berücksichtigen                 (1) auf Waren mit ursprung in der EG-Vertragspartei werden\ndie Vertragsparteien die Entwicklung von Technologien, Produk-         bei der Einfuhr in die Cariforum-Staaten keine höheren Zölle\ntionsverfahren und allen anderen faktoren, die unter umständen         als die in anhang iii aufgeführten erhoben.\nÄnderungen der Bestimmungen des Protokolls Nr. i erfordern.\n(2) Waren mit ursprung in der EG-Vertragspartei sind bei der\nSolche Änderungen werden durch Beschluss des Gemeinsamen\nEinfuhr in die Cariforum-Staaten von allen Zöllen im Sinne des\nrates Cariforum-EG vorgenommen.\nartikels 11, die nicht in anhang iii aufgeführt sind, befreit.\nartikel 11                                  (3) Die Cariforum-Staaten können für einen Zeitraum von\nzehn Jahren ab unterzeichnung dieses abkommens weiterhin\nZölle                                 auf jede Einfuhrware mit ursprung in der EG-Vertragspartei Zölle\nZölle sind abgaben jeder art, einschließlich Ergänzungsabga-        im Sinne des artikels 11, die nicht in anhang iii aufgeführt sind,\nben und Zuschlägen in jeder form, im Zusammenhang mit der              erheben, wenn diese Zölle am Tag der unterzeichnung dieses\nEinfuhr oder ausfuhr von Waren, nicht jedoch                           abkommens für diese Ware galten und dieselben Zölle auf die\nEinfuhren der gleichartigen Ware aus allen anderen Ländern\na) interne Steuern oder sonstige interne abgaben, die gemäß            erhoben werden.\nartikel 27 erhoben werden,\n(4) Von den unterzeichnerstaaten des Cariforum wird in\n1  Wo nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, haben die ausdrü- den ersten sieben Jahren nach unterzeichnung dieses abkom-\ncke „Waren“ und „Erzeugnisse“ dieselbe Bedeutung.                   mens keine schrittweise Beseitigung anderer als der in anhang iii","384                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017\naufgeführten und in absatz 2 genannten Zölle verlangt. Dieser        Staaten oder der oder die unterzeichnerstaaten des\nProzess wird von der unterstützung der erforderlichen Steuer-        Cariforum nach unterzeichnung dieses abkommens ge-\nreformen gemäß artikel 22 begleitet.                                 worden sind.\n(5) Zwecks Gewährleistung der Transparenz werden diese               (3) Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht dahin gehend\nZölle binnen sechs monaten nach unterzeichnung dieses                auszulegen, dass sie die EG-Vertragspartei oder einen unter-\nabkommens dem Handels- und Entwicklungsausschuss                     zeichnerstaat des Cariforum verpflichten, eine Präferenz-\nCariforum-EG notifiziert. ihre Beseitigung wird dem Handels-         regelung auf den anderen auszudehnen, die aufgrund eines\nund Entwicklungsausschuss Cariforum-EG ebenfalls un-                 freihandelsabkommens mit Dritten anwendung findet, dessen\nverzüglich notifiziert.                                              Vertragspartei die EG-Vertragspartei oder der unterzeichnerstaat\n(6) im falle ernsthafter Schwierigkeiten in Bezug auf die Ein-    des Cariforum vor unterzeichnung dieses abkommens\nfuhren einer bestimmten Ware kann die Liste der Zollsenkungen        geworden ist.\nund Beseitigung von Zöllen vom Handels- und Entwicklungs-               (4) für die Zwecke dieses artikels ist „eine große Handelsna-\nausschuss Cariforum-EG im gegenseitigen Einvernehmen                 tion oder ein großer Handelsblock“ ein industriestaat oder ein\nüberprüft werden im Hinblick auf eine mögliche Änderung des          Land oder Gebiet, auf den/das im Jahr vor dem inkrafttreten des\nZeitplans für die Senkung oder Befreiung. Eine solche Änderung       in absatz 2 genannten freihandelsabkommens mehr als\ndarf für die betroffene Ware keine Verlängerung der fristen,         ein (1) Prozent der weltweiten Warenausfuhren entfielen, oder\nderen Überprüfung beantragt wurde, nach sich ziehen, die über        eine Gruppe von einzeln, gemeinsam oder im rahmen eines\ndie maximale Übergangsfrist für die Zollsenkung oder -beseiti-       freihandelsabkommens agierenden Ländern, auf die im Jahr vor\ngung, die in anhang iii festgelegt ist, hinausgeht. Hat der          dem inkrafttreten des in absatz 2 genannten freihandelsabkom-\nHandels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-EG inner-               mens mehr als eineinhalb (1,5) Prozent der weltweiten Waren-\nhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens um Überprüfung          ausfuhren entfielen1.\ndes Zeitplans keinen Beschluss gefasst, so können die\n(5) Wird ein unterzeichnerstaat des Cariforum Vertrags-\nCariforum-Staaten den Zeitplan für höchstens ein Jahr vor-\npartei eines freihandelsabkommens mit einer der in absatz 2 ge-\nläufig aussetzen.\nnannten dritten Parteien und sieht dieses freihandelsabkommen\nfür diese dritte Partei eine günstigere Behandlung vor, als sie der\nartikel 17                            unterzeichnerstaat des Cariforum der EG-Vertragspartei nach\nÄnderung von Zollverpflichtungen                     diesem abkommen gewährt, so nehmen die Vertragsparteien\nKonsultationen auf. Die Vertragsparteien können entscheiden,\nangesichts der besonderen Entwicklungsbedürfnisse von\nob der betreffende unterzeichnerstaat des Cariforum der EG-\nantigua und Barbuda, Belize, dem Commonwealth Dominica,\nVertragspartei die in dem freihandelsabkommen vorgesehene\nGrenada, der republik Guyana, der republik Haiti, St. Christoph\ngünstigere Behandlung verweigern darf. Der Gemeinsame rat\nund Nevis, St. Lucia und St. Vincent und den Grenadinen können\nCariforum-EG kann alle maßnahmen beschließen, die für die\ndie Vertragsparteien im Handels- und Entwicklungsausschuss\nanpassung der Bestimmungen dieses abkommens erforderlich\nCariforum-EG beschließen, die in anhang iii festgesetzte\nsind.\nHöhe der Zölle, die auf eine Ware mit ursprung in der EG-\nVertragspartei bei Einfuhr in die Cariforum-Staaten erhoben\nwerden dürfen, zu ändern. Die Vertragsparteien stellen sicher,                                     artikel 20\ndass solche Änderungen nicht zur unvereinbarkeit dieses ab-                               Besondere Bestimmungen\nkommens mit artikel XXiV des GaTT 1994 führen. Die Vertrags-                          über Verwaltungszusammenarbeit\nparteien können gegebenenfalls auch gleichzeitig beschließen,\nin anhang iii festgelegte Zollverpflichtungen, die andere Einfuhr-      (1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Zusam-\nwaren mit ursprung in der EG-Vertragspartei betreffen, zu            menarbeit der Verwaltungen für die Durchführung und Kontrolle\nändern.                                                              der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung von\nentscheidender Bedeutung ist, und unterstreichen ihre Zusage,\nunregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und\nartikel 18\nZollfragen zu bekämpfen.\nWarenverkehr\n(2) Hat eine Vertragspartei oder ein unterzeichnerstaat des\nDie Vertragsparteien erkennen als Ziel an, dass Zölle nur ein-    Cariforum auf der Grundlage objektiver informationen eine\nmal auf in die EG-Vertragspartei oder die unterzeichnerstaaten       Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder un-\ndes Cariforum eingeführte ursprungswaren erhoben werden.             regelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt, so kann diese Ver-\nBis zur festlegung der zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen    tragspartei oder dieser unterzeichnerstaat des Cariforum die\nregelungen bemühen sich die unterzeichnerstaaten des                 anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betrof-\nCariforum nach Kräften, ihm zu entsprechen. Die EG-Ver-              fene(n) Ware(n) gemäß diesem artikel vorübergehend aussetzen.\ntragspartei stellt die für die Verwirklichung dieses Ziels erforder-\n(3) Eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit im\nliche technische Hilfe bereit.\nSinne dieses artikels liegt unter anderem vor,\nartikel 19                            a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der ursprungseigen-\nschaft der betreffenden Ware(n) wiederholt nicht erfüllt wor-\nGünstigere Behandlung                               den ist,\naufgrund von freihandelsabkommen\nb) wenn die nachträgliche Überprüfung der ursprungsnach-\n(1) in Bezug auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet            weise und/oder die mitteilung des Ergebnisses wiederholt\ngewährt die EG-Vertragspartei den Cariforum-Staaten eine                  abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist,\netwaige günstigere Behandlung, die aufgrund eines freihandels-\nabkommens mit einer dritten Partei anwendung findet, dessen          c) wenn die Erteilung der Genehmigung für maßnahmen im\nVertragspartei die EG-Vertragspartei nach unterzeichnung                  rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zur Prüfung der\ndieses abkommens geworden ist.                                            Echtheit der Papiere oder der richtigkeit der angaben, die\nfür die Gewährung der in frage stehenden Präferenzbehand-\n(2) in Bezug auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet            lung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne\ngewähren die Cariforum-Staaten oder unterzeichnerstaaten                  Grund verzögert worden ist.\ndes Cariforum der EG-Vertragspartei eine etwaige günstigere\nBehandlung, die aufgrund eines freihandelsabkommens mit              1  für diese Berechnung werden offizielle Daten der WTo über führende\neiner großen Handelsnation oder einem großen Handelsblock               Exportwirtschaften des Weltwarenhandels (ohne intra-Eu-Handel)\nanwendung findet, dessen Vertragspartei die Cariforum-                  verwendet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017                              385\nfür die Zwecke dieses artikels können unregelmäßigkeiten oder        Vertragspartei den Handels- und Entwicklungsausschuss\nBetrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren         Cariforum-EG ersuchen, alle möglichkeiten für geeignete\nvon Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch zunehmen           abhilfemaßnahmen zu prüfen.\nund das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten\nder anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven                                      artikel 22\ninformationen mit unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammen-\nhängt.                                                                                           Zusammenarbeit\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zu-\n(4) Die vorübergehende aussetzung ist unter folgenden\nsammenarbeit für die Stärkung der Steuerverwaltung und die\nVoraussetzungen zulässig:\nVerbesserung der Steuererhebung an.\na) Die Vertragspartei oder der unterzeichnerstaat des                   (2) Vorbehaltlich des artikels 7 kommen die Vertragsparteien\nCariforum, die/der auf der Grundlage objektiver informa-        überein, in den folgenden Bereichen unter anderem durch die\ntionen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit          Bereitstellung von unterstützung zusammenzuarbeiten:\nund/oder unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat,\nnotifiziert ihre/seine feststellungen zusammen mit den          a) technische Hilfe auf dem Gebiet der Steuerreform zur Verla-\nobjektiven informationen unverzüglich dem Handels- und               gerung der abhängigkeit von Zöllen und anderen einschlägi-\nEntwicklungsausschuss Cariforum-EG und nimmt                         gen abgaben auf andere formen der indirekten Besteuerung\nKonsultationen im Handels- und Entwicklungsausschuss                 und\nCariforum-EG auf der Grundlage aller zweckdienlichen            b) Kompetenz- und organisationsaufbau im Hinblick auf die\ninformationen und objektiven feststellungen auf, um eine für         unter Buchstabe a erläuterten maßnahmen.\nbeide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.\nb) Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultatio-                                          Kapitel 2\nnen im Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-                          Handelspolitische Schutzinstrumente\nEG aufgenommen, aber innerhalb von drei monaten nach der\nNotifizierung keine Einigung über eine annehmbare Lösung\nartikel 23\nerzielt, so kann die Vertragspartei oder der unterzeichner-\nstaat des Cariforum die anwendung der einschlägigen                          antidumping- und ausgleichsmaßnahmen\nPräferenzregelung für die betroffene(n) Ware(n) vorüberge-         (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses artikels hindert\nhend aussetzen. Die vorübergehende aussetzung wird              dieses abkommen die EG-Vertragspartei oder die unterzeich-\nunverzüglich dem Handels- und Entwicklungsausschuss             nerstaaten des Cariforum, einzeln oder gemeinsam, nicht\nCariforum-EG notifiziert.                                       daran, antidumping- oder ausgleichsmaßnahmen gemäß den\nc) Die vorübergehende aussetzung nach diesem artikel ist auf         einschlägigen WTo-Übereinkommen einzuführen. für die\ndas zum Schutz der finanziellen interessen der Vertragspartei   Zwecke dieses artikels wird der ursprung nach den nichtpräfe-\noder des unterzeichnerstaats des Cariforum Notwendige           renziellen ursprungsregeln der Vertragsparteien oder der unter-\nzu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs monate und         zeichnerstaaten des Cariforum bestimmt.\nkann verlängert werden. Eine vorübergehende aussetzung             (2) Vor der Einführung endgültiger antidumping- oder\nwird unmittelbar nach ihrer annahme dem Handels- und            ausgleichszölle auf aus den Cariforum-Staaten eingeführte\nEntwicklungsausschuss Cariforum-EG notifiziert. Sie ist         Waren prüft die EG-Vertragspartei die möglichkeit konstruktiver\nGegenstand regelmäßiger Konsultationen im Handels- und          abhilfemaßnahmen, wie sie in den einschlägigen WTo-Überein-\nEntwicklungsausschuss Cariforum-EG, insbesondere                kommen vorgesehen sind.\ndamit sie beendet wird, sobald die Voraussetzungen für ihre\n(3) ist eine antidumping- oder ausgleichsmaßnahme von einer\nanwendung nicht mehr gegeben sind.\nregionalen oder subregionalen Behörde im Namen von zwei oder\n(5) Gleichzeitig mit der Notifizierung an den Handels- und        mehr unterzeichnerstaaten des Cariforum eingeführt worden,\nEntwicklungsausschuss Cariforum-EG nach absatz 4 Buch-               so ist nur eine Stelle für die gerichtliche Nachprüfung einschließ-\nstabe a sollte die Vertragspartei oder der unterzeichnerstaat des    lich des rechtsmittelstadiums zuständig.\nCariforum in ihrem/seinem amtsblatt eine Bekanntmachung                 (4) Die unterzeichnerstaaten des Cariforum wenden keine\nfür die Einführer veröffentlichen. in der Bekanntmachung sollte      antidumping- oder ausgleichsmaßnahmen gegenüber Waren an,\nden Einführern für die betroffene Ware mitgeteilt werden, dass       die bereits in den anwendungsbereich einer regionalen oder\nauf der Grundlage objektiver informationen eine Verweigerung         subregionalen maßnahme fallen. analog gewährleisten die\nder Verwaltungszusammenarbeit oder unregelmäßigkeiten                Cariforum-Staaten, dass regionale oder subregionale\nund/oder Betrug festgestellt worden sind.                            maßnahmen gegenüber einer Ware nicht für unterzeichnerstaa-\nten des Cariforum gelten, die bereits eine solche maßnahme\nartikel 20a                           gegenüber der betreffenden Ware anwenden.\nZur unterstützung der Bemühungen der Vertragsparteien um             (5) Die EG-Vertragspartei unterrichtet die exportierenden un-\neine annehmbare Lösung in den in artikel 20 absatz 2 genann-         terzeichnerstaaten des Cariforum vom Eingang eines mit den\nten fällen kann die Vertragspartei oder der unterzeichnerstaat       erforderlichen unterlagen versehenen antrags, bevor sie eine\ndes Cariforum, gegen die/den dem Handels- und Entwick-               untersuchung einleitet.\nlungsausschuss Cariforum-EG eine feststellung notifiziert               (6) Dieser artikel gilt für alle untersuchungen, die nach inkraft-\nwurde, gemäß artikel 205 absätze 2 bis 5 auch einen Vermittler       treten dieses abkommens eingeleitet werden.\nanrufen. Die Stellungnahme des Vermittlers wird innerhalb des\n(7) Dieser artikel unterliegt nicht den Bestimmungen dieses\nDreimonatszeitraums gemäß artikel 20 absatz 4 Buchstabe b\nabkommens über die Streitbeilegung.\nnotifiziert.\nartikel 24\nartikel 21\nmultilaterale Schutzmaßnahmen\nBehandlung von fehlern der Verwaltung\n(1) Vorbehaltlich dieses artikels hindert dieses abkommen die\nist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des ausfuhr-      unterzeichnerstaaten des Cariforum und die EG-Vertragspar-\npräferenzsystems, insbesondere bei der anwendung des Proto-          tei nicht daran, maßnahmen gemäß artikel XiX des allgemeinen\nkolls Nr. i, ein fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben Zoll- und Handelsabkommens 1994, gemäß dem Übereinkom-\nauswirkt, so kann die von diesen auswirkungen betroffene             men über Schutzmaßnahmen und gemäß artikel 5 des Überein-","386                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017\nkommens über die Landwirtschaft im anhang zum Übereinkom-                chungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der absät-\nmen von marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation            ze 6 bis 9 ergreifen, die auf das betroffene Gebiet oder die be-\nzu ergreifen. für die Zwecke dieses artikels wird der ursprung           troffenen Gebiete beschränkt sind.\nnach den nichtpräferenziellen ursprungsregeln der Vertragspar-\nteien oder der unterzeichnerstaaten des Cariforum bestimmt.                 (5)\n(2) unbeschadet des absatzes 1 nimmt die EG-Vertragspar-              a) Wenn eine Ware mit ursprung in der EG-Vertragspartei in\ntei, angesichts der übergeordneten Entwicklungsziele dieses                  derart erhöhten mengen und unter solchen Bedingungen ein-\nabkommens und der geringen Größe der Volkswirtschaften der                   geführt wird, dass eine der unter absatz 2 Buchstaben a bis c\nCariforum-Staaten, alle Einfuhren aus Cariforum-Staaten                      dargestellten Situationen in einem unterzeichnerstaat des\nvon allen maßnahmen nach artikel XiX des GaTT 1994, nach                     Cariforum eintritt oder einzutreten droht, kann der betrof-\ndem WTo-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen und nach                          fene unterzeichnerstaat des Cariforum, unbeschadet der\nartikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft aus.                    absätze 1 bis 3, Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen\nnach den Verfahren der absätze 6 bis 9 ergreifen, die auf sein\n(3) Die Bestimmungen des absatzes 2 gelten für einen Zeit-\nGebiet beschränkt sind.\nraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag des inkrafttretens\ndieses abkommens. Spätestens 120 Tage vor Ende dieses Zeit-              b) Ein unterzeichnerstaat des Cariforum kann Schutzmaß-\nraums überprüft der Gemeinsame rat Cariforum-EG das                          nahmen ergreifen, wenn eine Ware mit ursprung in der EG-\nfunktionieren dieser Bestimmungen im Lichte der Entwicklungs-                Vertragspartei in derart erhöhten mengen und unter solchen\nbedürfnisse der Cariforum-Staaten, um zu entscheiden, ob                     Bedingungen in sein Hoheitsgebiet eingeführt wird, dass Stö-\nihre Geltungsdauer verlängert werden soll.                                   rungen eines im aufbau begriffenen Wirtschaftszweigs, der\n(4) absatz 1 unterliegt nicht den Bestimmungen dieses ab-                 gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt,\nkommens über die Streitbeilegung.                                            verursacht werden oder drohen. Diese Bestimmung gilt nur\nfür einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Tag des inkraft-\ntretens dieses abkommens. Die maßnahmen müssen nach\nartikel 25                                    den in den absätzen 6 bis 9 festgelegten Verfahren erlassen\nSchutzklausel                                    werden.\n(1) ungeachtet des artikels 24 kann eine Vertragspartei, nach            (6)\nPrüfung von alternativlösungen, abweichend von den Bestim-\nmungen des artikels 15 beziehungsweise 16 befristete                     a) Die Schutzmaßnahmen nach diesem artikel werden nur so\nSchutzmaßnahmen unter den Voraussetzungen und nach den                       lange aufrechterhalten, wie es notwendig ist, um die erheb-\nVerfahren dieses artikels anwenden.                                          liche Schädigung oder die Störungen im Sinne der absätze 2,\n4 und 5 zu verhindern oder zu beseitigen.\n(2) Schutzmaßnahmen gemäß absatz 1 können ergriffen wer-\nden, wenn eine Ware mit ursprung in einer Vertragspartei in das          b) Schutzmaßnahmen nach diesem artikel werden nicht länger\nGebiet der anderen Vertragspartei in derart erhöhten mengen                  als zwei Jahre angewandt. Bestehen die umstände, die die\nund unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass folgendes                Einführung der Schutzmaßnahmen gerechtfertigt haben, fort,\neintritt oder einzutreten droht:                                             können die maßnahmen um bis zu zwei Jahre verlängert wer-\nden. Wenden die Cariforum-Staaten oder ein unterzeich-\na) eine erhebliche Schädigung der inländischen Hersteller\nnerstaat des Cariforum eine Schutzmaßnahme an oder\ngleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren oder\nwendet die EG-Vertragspartei eine auf eines oder mehrere ih-\nb) Störungen in einem Wirtschaftsbereich, insbesondere                       rer Gebiete in äußerster randlage beschränkte maßnahme\nStörungen, die erhebliche soziale Probleme oder aber                     an, so können diese maßnahmen hingegen für einen Zeit-\nSchwierigkeiten verursachen, die eine ernsthafte Verschlech-             raum von bis zu vier Jahren angewandt werden und, wenn\nterung der Wirtschaftslage der einführenden Vertragspartei               die umstände, die die Einführung der Schutzmaßnahmen ge-\nnach sich ziehen könnten, oder                                           rechtfertigt haben, fortbestehen, um weitere vier Jahre ver-\nlängert werden.\nc) Störungen auf den märkten für gleichartige oder unmittelbar\nkonkurrierende landwirtschaftliche Erzeugnisse1 oder                 c) in Schutzmaßnahmen nach diesem artikel, die ein Jahr über-\nStörungen der regulierungsmechanismen dieser märkte.                     steigen, muss vorgesehen sein, dass sie schrittweise spätes-\n(3) Die Schutzmaßnahmen nach diesem artikel gehen nicht                   tens zum Ende der festgesetzten Laufzeit aufgehoben wer-\nüber das hinaus, was notwendig ist, um die erhebliche Schädi-                den.\ngung oder die Störungen im Sinne des absatzes 2 zu beseitigen\nd) auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaß-\noder zu verhindern. Bei den Schutzmaßnahmen der einführenden\nnahme nach diesem artikel unterworfen war, werden in ei-\nVertragspartei darf es sich nur um eine oder mehrere der folgen-\nnem Zeitraum von mindestens einem Jahr nach auslaufen\nden maßnahmen handeln:\nder maßnahme nicht erneut solche Schutzmaßnahmen an-\na) aussetzung der in diesem abkommen vorgesehenen weite-                     gewandt.\nren absenkung des Einfuhrzolls auf die betroffene Ware,\n(7) für die Durchführung der absätze 1 bis 6 gilt folgendes:\nb) anhebung des Zolls auf die betroffene Ware bis zur Höhe des\ngegenüber anderen WTo-mitgliedern angewandten Zolls und              a) ist eine Vertragspartei der auffassung, dass einer der in ab-\nsatz 2, 4 und/oder 5 genannten Sachverhalte vorliegt, befasst\nc) Einführung von Zollkontingenten für die betroffene Ware.                  sie unverzüglich den Handels- und Entwicklungsausschuss\n(4) Wenn eine Ware mit ursprung in einem oder mehreren                    Cariforum-EG mit der Prüfung der angelegenheit.\nunterzeichnerstaaten des Cariforum in derart erhöhten men-\ngen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass eine             b) Der Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-EG\nder unter absatz 2 Buchstaben a bis c dargestellten Situationen              kann alle Empfehlungen aussprechen, die erforderlich sind,\nin einem oder mehreren Gebieten in äußerster randlage der EG-                um abhilfe zu schaffen. Gibt der Handels- und Entwicklungs-\nVertragspartei eintritt oder einzutreten droht, kann die EG-                 ausschuss Cariforum-EG keine abhilfeempfehlung oder\nVertragspartei, unbeschadet der absätze 1 bis 3, Überwa-                     wird nicht binnen 30 Tagen, nachdem der Handels- und Ent-\nwicklungsausschuss Cariforum-EG mit der angelegenheit\n1 für die Zwecke dieses artikels sind unter landwirtschaftlichen Erzeug-     befasst wurde, eine andere zufriedenstellende Lösung erzielt,\nnissen die Erzeugnisse zu verstehen, die unter anhang i des WTo-Über-      so kann die einführende Vertragspartei geeignete abhilfe-\neinkommens über die Landwirtschaft fallen.                                 maßnahmen im Einklang mit diesem artikel ergreifen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017                             387\nc) Die betroffene Vertragspartei oder der betroffene unterzeich-    bar oder mittelbar auf gleichartige inländische Waren erhoben\nnerstaat des Cariforum unterbreitet dem Handels- und           werden. ferner machen die Vertragsparteien und die unterzeich-\nEntwicklungsausschuss Cariforum-EG vor Einführung der          nerstaaten des Cariforum von internen Steuern oder sonsti-\nin diesem artikel vorgesehenen maßnahmen und in den fäl-       gen internen abgaben nicht in sonstiger Weise Gebrauch, um\nlen des absatzes 8 so bald wie möglich alle für eine gründli-  gleichartige inländische Waren zu schützen.\nche Prüfung der Situation erforderlichen informationen, um\neine für die betroffenen Vertragsparteien annehmbare Lösung        (2) ferner wird für eingeführte ursprungswaren eine Behand-\nzu ermöglichen.                                                lung gewährt, die hinsichtlich aller Gesetze und sonstigen Vor-\nschriften über Verkauf, angebot, Kauf, Beförderung, Verteilung\nd) Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen nach diesem artikel ist         und Verwendung dieser Waren im inland nicht weniger günstig\nden maßnahmen Vorrang zu geben, die das funktionieren          ist als die für gleichartige Waren inländischen ursprungs gewähr-\ndieses abkommens am wenigsten behindern.                       te Behandlung. Dieser absatz steht der anwendung unterschied-\ne) Die nach diesem artikel ergriffenen Schutzmaßnahmen              licher inländischer Beförderungstarife nicht entgegen, die\nwerden unverzüglich dem Handels- und Entwicklungsaus-          ausschließlich auf dem wirtschaftlichen Betrieb des Beförde-\nschuss Cariforum-EG notifiziert und sind dort insbeson-        rungsmittels beruhen und nicht auf dem ursprung der Ware.\ndere im Hinblick auf die aufstellung eines Zeitplans für ihre\nmöglichst baldige aufhebung Gegenstand regelmäßiger Kon-           (3) inländische mengenvorschriften für die mischung, Verar-\nsultationen.                                                   beitung oder Verwendung von Waren in bestimmten mengen\noder anteilen, in denen unmittelbar oder mittelbar festgelegt ist,\n(8) Erfordern außergewöhnliche umstände ein unverzügliches       dass eine bestimmte menge oder ein bestimmter anteil einer un-\nHandeln, kann die betroffene einführende Partei, unabhängig da-     ter die Vorschriften fallenden Ware aus inländischen Quellen\nvon, ob es sich um die EG-Vertragspartei, die Cariforum-            stammen muss, werden von den Vertragsparteien oder den\nStaaten oder einen unterzeichnerstaat des Cariforum han-            unterzeichnerstaaten des Cariforum nicht eingeführt bezie-\ndelt, vorläufig die in den absätzen 3, 4 und/oder 5 vorgesehenen    hungsweise aufrechterhalten. ferner machen die Vertragspartei-\nmaßnahmen ergreifen, ohne die anforderungen des absatzes 7          en oder die unterzeichnerstaaten des Cariforum von inländi-\nzu erfüllen. Eine solche maßnahme darf höchstens 180 Tage auf-      schen mengenvorschriften nicht in sonstiger Weise Gebrauch,\nrechterhalten werden, wenn sie von der EG-Vertragspartei ergrif-    um die inlandsproduktion zu schützen.\nfen wird, und höchstens 200 Tage, wenn sie von den\nCariforum-Staaten oder einem unterzeichnerstaat des                     (4) Dieser artikel steht der Zahlung von Beihilfen ausschließ-\nCariforum ergriffen wird oder wenn sie von der EG-Vertrags-         lich an inländische Hersteller nicht entgegen; dies gilt auch für\npartei ergriffen wird und auf eines oder mehrere ihrer Gebiete in   Zahlungen an inländische Hersteller, die aus den Einnahmen der\näußerster randlage beschränkt ist. Die Geltungsdauer einer          im Einklang mit diesem artikel erhobenen internen Steuern oder\nsolchen vorläufigen maßnahme wird auf die ursprüngliche             abgaben geleistet werden, und für Beihilfen, die durch staat-\nGeltungsdauer und jegliche Verlängerung gemäß absatz 6 an-          lichen Kauf inländischer Waren gewährt werden.\ngerechnet. Beim Ergreifen solcher vorläufigen maßnahmen wer-\nden die interessen aller Beteiligten berücksichtigt. Die betroffene     (5) Dieser artikel gilt nicht für Gesetze, sonstige Vorschriften,\neinführende Partei unterrichtet die andere betroffene Partei und    Verfahren oder die Praxis im Bereich des öffentlichen Beschaf-\nbefasst unverzüglich den Handels- und Entwicklungsausschuss         fungswesens; auf dieses finden ausschließlich die Bestimmun-\nCariforum-EG mit der Prüfung der Sache.                             gen des Titels iV Kapitel 3 anwendung.\n(9) unterwirft eine einführende Partei die Einfuhren einer Ware,     (6) artikel 23 bleibt von den Bestimmungen dieses artikels un-\ndie die in diesem artikel genannten Probleme hervorrufen könn-      berührt.\nte, einem Verwaltungsverfahren, um schnell informationen über\ndie Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt sie dies\nunverzüglich dem Handels- und Entwicklungsausschuss                                                artikel 28\nCariforum-EG mit.\nausfuhrsubventionen für agrarerzeugnisse\n(10) Nach den Bestimmungen dieses artikels erlassene\nSchutzmaßnahmen unterliegen nicht den Streitbeilegungsbe-               (1) Die Vertragsparteien oder die unterzeichnerstaaten des\nstimmungen der WTo.                                                 Cariforum dürfen keine neuen Subventionsprogramme ein-\nführen, bei denen die Subvention an die ausfuhrleistung ge-\nKapitel 3                             knüpft ist, oder bestehende Subventionen dieser art für agrar-\nerzeugnisse, die für das Gebiet der anderen Vertragspartei\nNichttarifäre Maßnahmen\nbestimmt sind, erhöhen1.\nartikel 26                                (2) in Bezug auf die Erzeugnisse im Sinne des absatzes 3, für\ndie die Cariforum-Staaten sich zur Beseitigung der Zölle ver-\nVerbot von mengenmäßigen Beschränkungen\npflichtet haben, beseitigt die EG-Vertragspartei schrittweise alle\nalle Einfuhr- und ausfuhrverbote und -beschränkungen für ur-     Subventionen für die ausfuhr in das Gebiet der Cariforum-\nsprungswaren, bei denen es sich nicht um Zölle oder Steuern,        Staaten. Die modalitäten dieser schrittweisen Beseitigung der\nGebühren oder sonstige abgaben gemäß artikel 13 handelt, wer-       Zölle werden vom Handels- und Entwicklungsausschuss\nden bei inkrafttreten dieses abkommens unabhängig davon be-         Cariforum-EG festgelegt.\nseitigt, ob sie in form von Kontingenten, Einfuhr- oder ausfuhr-\nlizenzen oder sonstigen maßnahmen eingeführt worden sind.               (3) Dieser artikel gilt für die in anhang i des WTo-Überein-\nNeue maßnahmen dieser art werden nicht eingeführt. artikel 23       kommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.\nund 24 bleiben von den Bestimmungen dieses artikels unbe-\nrührt.                                                                  (4) Die anwendung des artikels 9 absatz 4 des WTo-Über-\neinkommens über die Landwirtschaft und des artikels 27 des\nWTo-Übereinkommens über Subventionen und ausgleichsmaß-\nartikel 27                            nahmen durch die Cariforum-Staaten bleibt von diesem arti-\ninländerbehandlung                         kel unberührt.\nbei internen Steuern und interner regulierung\n1  für die Zwecke des absatzes 1 gelten Änderungen der Subventions-\n(1) auf eingeführte ursprungswaren dürfen weder unmittelbar         zahlungen im rahmen bestehender Subventionsprogramme aufgrund\nnoch mittelbar interne Steuern oder sonstige interne abgaben           von Veränderungen der marktbedingungen weder als neues Subven-\nerhoben werden, die über diejenigen hinausgehen, die unmittel-         tionsprogramm noch als Subventionserhöhung.","388                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017\nKapitel 4                                   Cariforum-Staaten unternehmen diesbezüglich weitere\nanstrengungen, damit sie bald nach inkrafttreten dieses ab-\nZoll und Handelserleichterungen\nkommens ein entsprechendes Papier einführen können. Eine\ngemeinsame Überprüfung der Situation wird drei Jahre nach\nartikel 29                                  inkrafttreten des abkommens vorgenommen;\nZiele                                d) die Notwendigkeit, moderne Zolltechniken anzuwenden, ein-\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung von Zoll und          schließlich der risikoanalyse, vereinfachter Verfahren für Ein-\nHandelserleichterungen für das sich entwickelnde globale Han-            und ausfuhr, nachträglicher Prüfungen und objektiver Verfah-\ndelsumfeld und die Entwicklung des intra-Cariforum-Handels               ren für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte. Die Verfahren soll-\nund des Handels zwischen den Vertragsparteien an.                        ten transparent, effizient und vereinfacht sein, um die Kosten\nzu senken und die Berechenbarkeit für die Wirtschafts-\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenar-\nbeteiligten zu erhöhen;\nbeit auf diesem Gebiet zu intensivieren, um sicherzustellen, dass\ndie einschlägigen rechtsvorschriften und Verfahren sowie die         e) die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die für Einfuhr, aus-\nLeistungsfähigkeit der zuständigen Verwaltungen den Erforder-            fuhr und Durchfuhr geltenden anforderungen und Verfahren\nnissen einer wirksamen Kontrolle und der förderung von Han-              diskriminierungsfrei sind, wobei jedoch akzeptiert wird, dass\ndelserleichterungen gerecht werden und zur Entwicklung und re-           Sendungen aufgrund objektiver risikoanalysekriterien unter-\ngionalen integration der Cariforum-Staaten beitragen.                    schiedlich behandelt werden können;\n(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Durchführung       f)  die Notwendigkeit, Transparenz zu gewährleisten. Zu diesem\ndieses Kapitels berechtigte Gemeinwohlziele, insbesondere sol-           Zweck kommen die Vertragsparteien und die unterzeichner-\nche, die die Sicherheit und die Betrugsverhütung betreffen, in           staaten des Cariforum überein, ein System verbindlicher\nkeiner Weise in frage stellen darf.                                      regelungen für Zollangelegenheiten, insbesondere für zoll-\ntarifliche Einreihung und ursprungsregeln, im Einklang mit\nartikel 30                                  ihren jeweiligen rechtvorschriften einzuführen;\nZoll- und Verwaltungszusammenarbeit                    g) die Notwendigkeit, die Systeme, einschließlich der auf die\ninformationstechnologie gestützten, schrittweise weiterzu-\n(1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nentwickeln, um den elektronischen Datenaustausch zwischen\nCariforum ergreifen folgende maßnahmen, um die Einhaltung\nHändlern, Zollverwaltungen und verbundenen agenturen zu\nder Bestimmungen dieses Titels zu gewährleisten und die in ar-\nerleichtern;\ntikel 29 festgelegten Ziele zu verwirklichen:\nh) die Notwendigkeit, die Durchfuhr zu erleichtern;\na) informationsaustausch über Zollrecht und Zollverfahren,\nb) Entwicklung gemeinsamer initiativen auf vereinbarten Gebie-       i)  transparente, diskriminierungsfreie Vorschriften über die\nten,                                                                Zulassung von Zollagenten und darüber, dass keine Pflicht\nzur inanspruchnahme unabhängiger Zollagenten besteht;\nc) wo immer möglich festlegung gemeinsamer Positionen in in-\nternationalen organisationen, die sich mit Zollfragen befas-    j)  die Notwendigkeit, unbeschadet der rechte und Pflichten\nsen, wie der WTo und der Weltzollorganisation (WZo),                nach dem WTo-Übereinkommen über Vorversandkontrollen\nverpflichtende Vorversandkontrollen oder vergleichbare maß-\nd) förderung der Koordinierung zwischen Einrichtungen mit ver-           nahmen zu vermeiden. Die Vertragsparteien erörtern die fra-\ngleichbaren aufgaben.                                               ge im Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-\n(2) im Einklang mit Protokoll Nr. ii leisten die Vertragsparteien     EG und können anschließend vereinbaren, auf die möglich-\neinander amtshilfe in Zollsachen.                                        keit der anwendung verpflichtender Vorversandkontrollen\noder vergleichbarer maßnahmen zu verzichten.\nartikel 31                                 (3) Zur Verbesserung der arbeitsmethoden und um Diskrimi-\nZollvorschriften und -verfahren                    nierungsfreiheit, Transparenz, Effizienz, integrität und rechen-\nschaftspflicht im Zusammenhang mit den amtshandlungen zu\n(1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des        gewährleisten, ergreifen die EG-Vertragspartei und die unter-\nCariforum kommen überein, die Vorschriften und Verfahren             zeichnerstaaten des Cariforum folgende maßnahmen:\nihres jeweiligen Handels- und Zollrechts auf internationale\nÜbereinkünfte und Normen auf dem Gebiet von Handel und Zoll,         a) weitere Schritte zur Verringerung, Vereinfachung und Stan-\neinschließlich der materiellrechtlichen Bestimmungen des Über-           dardisierung der angaben und unterlagen;\neinkommens von Kyoto zur Vereinfachung und Harmonisierung            b) wo immer möglich Vereinfachung der Voraussetzungen und\nder Zollverfahren in seiner geänderten fassung, des Normenrah-           förmlichkeiten zur Gewährleistung einer schnellen Überlas-\nmens der WZo zur Sicherung und Erleichterung des Welthan-                sung und abfertigung der Waren;\ndels, des WZo-Datenmodells und des HS-Übereinkommens, zu\nstützen.                                                             c) Bereitstellung effizienter, schneller, diskriminierungsfreier und\nleicht zugänglicher rechtsbehelfsverfahren zur anfechtung\n(2) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des            von Verwaltungsakten, Entscheidungen und Beschlüssen\nCariforum kommen überein, dass folgendes die Grundlage                   des Zolls, welche die Einfuhr, die ausfuhr oder die Durchfuhr\nihrer jeweiligen Handels- und Zollvorschriften bildet:                   von Waren betreffen. Etwaige Gebühren müssen in einem\na) die Notwendigkeit, den Handel durch die Durchsetzung und              angemessenen Verhältnis zu den Kosten der rechtsbehelfs-\nErfüllung gesetzlicher anforderungen zu schützen und zu er-         verfahren stehen; und\nleichtern und zusätzliche Erleichterungen für Handelsunter-\nd) Gewährleistung strengster integritätsnormen durch anwen-\nnehmen vorzusehen, die die Vorschriften gut befolgen;\ndung von maßnahmen, die den Grundsätzen der einschlägi-\nb) die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die auflagen für die         gen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich rech-\nWirtschaftsbeteiligten vernünftig und diskriminierungsfrei          nung tragen.\nsind, vor Betrug schützen und für geringfügigere Verletzun-\ngen von Zoll- oder Verfahrensvorschriften keine unverhältnis-                                artikel 32\nmäßig harten Strafen vorsehen;\nBeziehungen zur Wirtschaft\nc) die Notwendigkeit, in der EG-Vertragspartei und im\nCariforum jeweils ein Einheitspapier beziehungsweise ein            Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nentsprechendes elektronisches Dokument zu verwenden. Die        Cariforum kommen überein,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017                          389\na) sicherzustellen, dass alle rechtsvorschriften, Verfahren, Ge-   b) Einführung von Verfahren und Vorgehensweisen, die sich\nbühren und abgaben und, wo immer möglich, die jeweiligen           soweit durchführbar auf internationale Übereinkünfte und\nErläuterungen öffentlich zugänglich gemacht werden, soweit         Normen auf dem Gebiet von Zoll und Handel stützen, unter\nmöglich in elektronischer form;                                    anderem auf WTo-Vorschriften und WZo-Übereinkünfte und\nNormen wie das Übereinkommen von Kyoto zur Verein-\nb) dass es notwendig ist, rechtzeitig und regelmäßig einen Dia-\nfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner\nlog mit den Wirtschaftsbeteiligten über rechtsetzungsvor-\ngeänderten fassung und den Normenrahmen der Weltzoll-\nschläge, die Zoll- und Handelsverfahren betreffen, zu führen;\norganisation zur Sicherung und Erleichterung des Welthan-\nc) wo immer möglich bei Einführung neuer oder geänderter Vor-           dels; und\nschriften oder Verfahren den Wirtschaftsbeteiligten vorab\nc) automatisierung von Zollverfahren und anderen Verfahren im\ninformationen zur Verfügung zu stellen. um die Einhaltung\nBereich des Handels.\nder Zollvorschriften durch die unternehmen und die recht-\nzeitige Warenbeförderung sicherzustellen, machen die Ver-\ntragsparteien und die unterzeichnerstaaten des Cariforum                                   artikel 36\nder Öffentlichkeit zweckdienliche Verwaltungsbekannt-                     Sonderausschuss für die Zusammenarbeit\nmachungen zugänglich, z. B. über die die Zollstellen betref-           im Zollbereich und die Erleichterung des Handels\nfenden Vorschriften und die Verfahren für den Eingang der\nWaren, die Öffnungszeiten und Verfahren der Zollstellen in       (1) Die Vertragsparteien setzen einen Sonderausschuss für die\nHäfen und an Grenzübergangsstellen und die Kontaktstellen,    Zusammenarbeit im Zollbereich und die Erleichterung des\nbei denen auskünfte eingeholt werden können;                  Handels ein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusam-\nmensetzt. Der ausschuss tritt zu einem Termin und mit einer\nd) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten          Tagesordnung zusammen, die von den Vertragsparteien im\nund den zuständigen Verwaltungen und den fairen Wett-         Voraus vereinbart werden. Der Vorsitz im ausschuss wird im\nbewerb im Handel durch die anwendung nicht willkürlicher      jährlichen Wechsel von den Vertragsparteien geführt. Der aus-\nund öffentlich zugänglicher Verfahren zu fördern, beispiels-  schuss untersteht dem Handels- und Entwicklungsausschuss\nweise durch Vereinbarungen („memoranda of under-              Cariforum-EG.\nstanding“), die sich auf die von der WZo bekannt gemachten\nVerfahren stützen;                                               (2) Der ausschuss hat unter anderem die aufgabe,\na) die Durchführung und Verwaltung der Bestimmungen dieses\ne) dass diese Zusammenarbeit auch darauf zielen sollte, illegale\nKapitels zu überwachen,\nPraktiken zu bekämpfen und die Sicherheit der Bürger und\ndie Erhebung von Steuern zu gewährleisten;                    b) die in Protokoll Nr. i festgelegten aufgaben und funktionen\nwahrzunehmen,\nf)   sicherzustellen, dass sich ihre jeweiligen Vorschriften und\nVerfahren im Zollbereich und in damit zusammenhängenden       c) ein forum für Konsultationen zwischen den Vertragsparteien\nBereichen an bewährten Verfahren orientieren und den Han-          über die Verpflichtungen nach Protokoll Nr. ii zu bieten,\ndel möglichst wenig beschränken.                              d) die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Vertrags-\nparteien auf dem Gebiet der zolltariflichen fragen, der Zoll-\nartikel 33                                vorschriften und -verfahren, der gegenseitigen amtshilfe in\nZollwertermittlung                            Zollsachen, der ursprungsregeln und der Verwaltungszusam-\nmenarbeit zu verbessern und\n(1) Die im Handel zwischen den Vertragsparteien angewand-\nten regeln zur Zollwertermittlung unterliegen dem Übereinkom-      e) angelegenheiten, die die technische Hilfe betreffen, zu\nmen zur Durchführung des artikels Vii des GaTT (1994).                  erörtern.\n(2) Die Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf eine gemein-                               Kapitel 5\nsame Herangehensweise für die Zollwertermittlung betreffende\nfragen zusammen.                                                                     Landwirtschaft und Fischerei\nartikel 34                                                        artikel 37\nregionale integration                                                      Ziele\n(1) Die Vertragsparteien fördern so umfassend wie möglich die      (1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass das\nregionale integration im Zollbereich und arbeiten auf die Entwick- grundlegende Ziel dieses abkommens die nachhaltige Entwick-\nlung regionaler Zollvorschriften, -verfahren und -anforderungen    lung und die Beseitigung der armut in den Cariforum-Staaten\nhin, die den einschlägigen internationalen Normen entsprechen.     ist sowie die harmonische, schrittweise integration dieser Volks-\nwirtschaften in die globale Wirtschaft. in den Bereichen Land-\n(2) Die Durchführung dieses artikels wird vom Sonderaus-        wirtschaft und fischerei sollte dieses abkommen dazu beitragen,\nschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich und die Erleich-      bei traditionellen und nichttraditionellen agrar- und fischerei-\nterung des Handels gemäß artikel 36 laufend überwacht.             erzeugnissen die Wettbewerbsfähigkeit von Produktion und Ver-\narbeitung sowie den Handel zwischen den Vertragsparteien im\nartikel 35                           Einklang mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen\nressourcen zu steigern.\nZusammenarbeit\n(2) Die Vertragsparteien erkennen die wirtschaftliche und\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusam-\nsoziale Bedeutung der fischereibezogenen Tätigkeiten und der\nmenarbeit im Bereich der Zoll- und Handelserleichterungen für\nNutzung der lebenden meeresressourcen der Cariforum-\ndie Verwirklichung der Ziele dieses abkommens an.\nStaaten an sowie die Notwendigkeit, den Nutzen daraus in\n(2) Vorbehaltlich des artikels 7 kommen die Vertragsparteien    Bezug auf faktoren wie Ernährungssicherung, Beschäftigung,\nüberein, in den folgenden Bereichen unter anderem durch die        armutsbekämpfung, außenhandelseinnahmen und soziale\nBereitstellung von unterstützung zusammenzuarbeiten:               Stabilität der von der fischerei lebenden Gemeinschaften zu\nmaximieren.\na) anwendung moderner Zolltechniken, einschließlich risiko-\nanalyse, verbindlicher auskünfte („advance binding rulings“),    (3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die fischerei und\nvereinfachter Verfahren für Eingang und Überlassung von       die meeresökosysteme der Cariforum-Staaten komplex,\nWaren, nachträglicher Prüfungen und Wirtschaftsprüfungs-      biologisch vielfältig und anfällig sind und dass diesen faktoren\nmethoden;                                                     bei ihrer Nutzung durch eine wirksame Erhaltung und Bewirt-","390                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017\nschaftung der fischereiressourcen und verwandter Ökosysteme        b) förderung von investitionen in den agrar-, den Lebensmit-\nrechnung getragen werden sollte, die sich auf fundierte wissen-        tel- und den fischereisektor des Cariforum, einschließlich\nschaftliche Gutachten und auf das Vorsorgeprinzip stützt, so wie       Tätigkeiten kleineren umfangs,\nes im Verhaltenskodex der fao über verantwortliche fischerei\ndefiniert ist.                                                     c) austausch von informationen über Politik, Gesetze und sons-\ntige Vorschriften in den Bereichen Landwirtschaft, Entwick-\n(4) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Ernährungs-          lung des ländlichen raums und fischerei,\nsicherung und die Verbesserung der Lebensgrundlagen für die\nländlichen und die von der fischerei lebenden Gemeinschaften       d) Erörterung der politischen und institutionellen Veränderun-\nvon zentraler Bedeutung für die Beseitigung der armut und eine         gen, die notwendig sind, um die umgestaltung von agrar-\nnachhaltige Entwicklung sind. Dementsprechend erkennen sie             und fischereisektor und die Konzeption und Durchführung\nan, dass größere Störungen der märkte für landwirtschaftliche          regionalpolitischer maßnahmen in den Bereichen Landwirt-\nErzeugnisse, Lebensmittel und fischereierzeugnisse in den              schaft, Lebensmittel, Entwicklung des ländlichen raums und\nCariforum-Staaten vermieden werden müssen.                             fischerei zur Verwirklichung der regionalen integration zu\n(5) Die Vertragsparteien kommen überein, der Vielfalt der wirt-     unterstützen,\nschaftlichen, sozialen und ökologischen merkmale und Bedürf-       e) meinungsaustausch über neue Technologien sowie qualitäts-\nnisse und der Entwicklungsstrategien der Cariforum-Staaten             bezogene Strategien und maßnahmen.\numfassend rechnung zu tragen.\nartikel 38                                                         artikel 42\nregionale integration                                 Traditionelle landwirtschaftliche Erzeugnisse\nDie Vertragsparteien erkennen an, dass die integration der         (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander vorab zu\nLandwirtschafts-, Lebensmittel- und fischereisektoren der          Entwicklungen in der Handelspolitik zu konsultieren, die auswir-\nCariforum-Staaten durch die schrittweise Beseitigung der           kungen auf die Wettbewerbsposition traditioneller landwirt-\nnoch bestehenden Schranken und die Schaffung eines an-             schaftlicher Erzeugnisse, darunter Bananen, rum, reis und Zu-\ngemessenen regelungsrahmens zur Vertiefung der regionalen          cker, auf dem markt der EG-Vertragspartei haben können.\nintegration und der Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels\nbeitragen wird.                                                       (2) Die EG-Vertragspartei bemüht sich, für diese Erzeugnisse\nmit ursprung in den Cariforum-Staaten so lange wie möglich\nartikel 39                            einen signifikanten Präferenzzugang im rahmen des multilatera-\nlen Handelssystems aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten,\nunterstützende maßnahmen                       dass jeder unausweichliche abbau der Präferenzbehandlung\nDie Cariforum-Staaten verpflichten sich, Strategien und         über den längstmöglichen Zeitraum erfolgt.\ninstitutionelle reformen zu beschließen und durchzuführen, die\ndie Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels ermöglichen und                                    artikel 43\nerleichtern.\nZusammenarbeit\nartikel 40\n(1) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des\nErnährungssicherung                        agrar-, des Lebensmittel- und des fischereisektors für die Volks-\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Beseitigung      wirtschaften der Cariforum-Staaten und die Bedeutung einer\nvon Handelsschranken zwischen den Vertragsparteien, wie sie        Zusammenarbeit zur förderung der umgestaltung dieser Sekto-\ndieses abkommen vorsieht, eine erhebliche Herausforderung für      ren mit dem Ziel, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und ihre\ndie agrar-, Lebensmittel- und fischereiproduzenten und für die     fähigkeit, sich Hochqualitätsmärkte zu erschließen, zu verbes-\nVerbraucher des Cariforum darstellen kann, und kommen              sern, sowie im Hinblick auf ihren potenziellen Beitrag zur nach-\nüberein, einander zu diesen fragen zu konsultieren.                haltigen Entwicklung der Cariforum-Staaten. Sie erkennen die\nNotwendigkeit an, die anpassung des agrar-, des Lebensmittel-\n(2) Wenn die Erfüllung dieses abkommens zu Problemen mit        und des fischereisektors und der Wirtschaft im ländlichen raum\nder Versorgung mit oder dem Zugang zu Lebensmitteln oder           an die schrittweisen Veränderungen, die dieses abkommen mit\nanderen Erzeugnissen führt, die von zentraler Bedeutung für        sich bringt, zu erleichtern und dabei Tätigkeiten kleineren um-\ndie Ernährungssicherung in einem unterzeichnerstaat des            fangs besondere aufmerksamkeit zu widmen.\nCariforum sind, und sich daraus für diesen Staat tatsächlich\noder voraussichtlich erhebliche Schwierigkeiten ergeben, kann         (2) Vorbehaltlich des artikels 7 kommen die Vertragsparteien\ndieser unterzeichnerstaat des Cariforum geeignete maß-             überein, in den folgenden Bereichen unter anderem durch die\nnahmen nach den Verfahren des artikels 7 Buchstaben b bis d        Bereitstellung von unterstützung zusammenzuarbeiten:\nund des artikels 25 absätze 8 und 9 ergreifen.\na) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit potenziell lebens-\nfähiger Produktion von agrar- und fischereierzeugnissen,\nartikel 41                                einschließlich der nachgelagerten Verarbeitung, durch inno-\ninformationsaustausch und Konsultation                   vation, ausbildung, förderung der Vernetzung und andere\nformen der unterstützung, sowohl im traditionellen als auch\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Erfahrungen, infor-        im nichttraditionellen ausfuhrsektor;\nmationen und bewährte Verfahren auszutauschen und einander\nzu allen fragen zu konsultieren, die die Verwirklichung der Ziele  b) Verbesserung der Leistungsfähigkeit in der Exportvermark-\ndieses Kapitels betreffen und für den Handel zwischen den Ver-         tung, einschließlich marktforschung, für den Handel sowohl\ntragsparteien von Bedeutung sind.                                      zwischen den Cariforum-Staaten als auch zwischen den\n(2) Die Parteien sind sich darin einig, dass ein Dialog in          Vertragsparteien, Ermittlung von Verbesserungsmöglich-\nfolgenden Bereichen besonders nützlich wäre:                           keiten bei Vermarktungsinfrastruktur und Transport sowie\nErmittlung von finanzierungs- und Kooperations-\na) austausch von informationen über Produktion und Verbrauch           möglichkeiten für Produzenten und Händler;\nvon landwirtschaftlichen Erzeugnissen und den Handel damit\nsowie die Entwicklung der jeweiligen märkte für agrar- und    c) Erfüllung und Übernahme von Qualitätsnormen für die Her-\nfischereierzeugnisse,                                             stellung und Vermarktung von Lebensmitteln, einschließlich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017                            391\nNormen für umwelt- und sozialverträgliche landwirtschaft-                                      artikel 48\nliche methoden und ökologisch erzeugte und nicht genetisch\nTransparenz\nveränderte Lebensmittel;\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur anwen-\nd) förderung privater investitionen und öffentlich-privater Part-     dung der im TBT-Übereinkommen der WTo festgelegten Trans-\nnerschaften für potenziell lebensfähige Produktion;              parenzbestimmungen. Darüber hinaus bemühen sich die Ver-\ntragsparteien, einander frühzeitig über Vorschläge zur Einführung\ne) Verbesserung der fähigkeit der Cariforum-Wirtschafts-\noder Änderung von für den Handel zwischen den Vertrags-\nbeteiligten zur Erfüllung nationaler, regionaler und internatio-\nparteien besonders relevanten technischen Vorschriften und\nnaler technischer, Gesundheits- und Qualitätsnormen für\nNormen zu unterrichten.\nfisch und fischereierzeugnisse;\nf)   aufbau oder ausbau der wissenschaftlichen und technischen                                      artikel 49\nLeistungsfähigkeit von menschen und institutionen auf regio-\ninformationsaustausch und Konsultation\nnaler Ebene zur Gewährleistung eines nachhaltigen Handels\nmit fischereierzeugnissen, einschließlich Erzeugnissen der          (1) Die Vertragsparteien kommen überein, zum Beginn der\naquakultur; und                                                  vorläufigen anwendung dieses abkommens Kontaktstellen für\nden informationsaustausch im Sinne dieses Kapitels zu benen-\ng) Dialog im Sinne des artikels 41.                                   nen. Die Vertragsparteien kommen überein, ihren informations-\naustausch weitestmöglich über regionale Kontaktstellen abzu-\nKapitel 6                              wickeln.\nTechnische Handelshemmnisse                             (2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Kommunika-\ntion und ihren informationsaustausch in angelegenheiten, die in\nden Geltungsbereich dieses Kapitels fallen, und insbesondere\nartikel 44                             über möglichkeiten zur Erleichterung der Einhaltung ihrer tech-\nnischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungs-\nmultilaterale Verpflichtungen\nverfahren durch den jeweils anderen, zu verbessern und unnötige\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den rech-       Hemmnisse für den Handel mit Waren untereinander zu be-\nten und Pflichten aus dem WTo-Übereinkommen über tech-                seitigen.\nnische Handelshemmnisse („TBT-Übereinkommen der WTo“).                   (3) Tritt ein besonderes Problem im Zusammenhang mit\ntechnischen Vorschriften, Normen oder Konformitätsbewer-\nartikel 45                             tungsverfahren auf, das geeignet ist, den Handel zwischen den\nVertragsparteien zu beeinträchtigen, so unterrichten und konsul-\nZiele                                tieren die Vertragsparteien einander so früh wie möglich, um zu\neiner einvernehmlichen Lösung zu gelangen.\nDie Ziele dieses Kapitels bestehen darin,\n(4) Die Vertragsparteien kommen überein, einander nach\na) den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien zu erleich-          Erlass des entsprechenden Beschlusses baldmöglichst schrift-\ntern und dabei die fähigkeit der Vertragsparteien zur            lich über ergriffene oder geplante maßnahmen zu unterrichten,\nGewährleistung von Gesundheitsschutz, Sicherheit, Verbrau-       mit denen die Einfuhr von unter Gesundheits-, Sicherheits- oder\ncher- und umweltschutz zu erhalten und zu verbessern,            umweltaspekten problematischen Waren verhindert werden soll.\nb) die fähigkeit der Vertragsparteien zu verbessern, unnötige            (5) Die Vertragsparteien kommen überein, Waren zu benen-\nHandelshemmnisse zwischen den Vertragsparteien, die sich         nen, über die sie informationen austauschen für eine Zusammen-\naus von einer Vertragspartei angewandten technischen             arbeit, mit der dafür gesorgt werden soll, dass diese Waren die\nVorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren         für den Zugang zum markt des anderen geltenden technischen\nergeben, zu erkennen, zu vermeiden und zu beseitigen,            Vorschriften und Normen erfüllen. Diese informationen können\nauch angaben zum Kapazitäts- und Qualifikationsbedarf sowie\nc) die fähigkeit der Vertragsparteien zur Gewährleistung der          Vorschläge zur Erfüllung dieses Bedarfs umfassen.\nEinhaltung internationaler Normen sowie der technischen\nVorschriften und Normen des jeweils anderen zu verbessern.\nartikel 50\nZusammenarbeit\nartikel 46                                         in internationalen Normungsorganisationen\nGeltungsbereich und Begriffsbestimmungen                     Die Vertragsparteien kommen überein, in internationalen\nNormungsorganisationen zusammenzuarbeiten, unter anderem\n(1) Dieses Kapitel gilt für technische Vorschriften, Normen und\nindem sie die Teilnahme von Vertretern des Cariforum an den\nKonformitätsbewertungsverfahren im Sinne des TBT-Über-\nSitzungen und der Tätigkeit dieser organisationen erleichtern.\neinkommens der WTo, soweit diese den Handel zwischen den\nVertragsparteien berühren.\nartikel 51\n(2) für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Definitionen des\nZusammenarbeit\nTBT-Übereinkommens der WTo.\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusam-\nmenarbeit in den Bereichen technische Vorschriften, Normen\nartikel 47\nund Konformitätsbewertungsverfahren für die Verwirklichung der\nregionale Zusammenarbeit und integration                  Ziele dieses abkommens an.\n(2) Vorbehaltlich des artikels 7 kommen die Vertragsparteien\nDie Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Koope-\nüberein, in den folgenden Bereichen unter anderem durch die\nration zwischen den nationalen und regionalen Behörden, die\nBereitstellung von unterstützung zusammenzuarbeiten:\nmit Normung, akkreditierung und anderen technische Handels-\nhemmnisse betreffenden angelegenheiten befasst sind, wichtig          a) Einführung geeigneter regelungen für den austausch von\nist für die Erleichterung sowohl des regionalhandels und des              fachwissen; dazu gehören einschlägige ausbildungs-\nHandels zwischen den Vertragsparteien als auch des Gesamt-                maßnahmen, durch die dauerhaft eine ausreichende fach-\nprozesses der regionalen integration im Cariforum, und                    kompetenz der maßgeblichen Einrichtungen für Normung,\nverpflichten sich, zu diesem Zweck zusammenzuarbeiten.                    messwesen, akkreditierung, marktaufsicht und Konformitäts-","392                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017\nbewertung – insbesondere derjenigen in der Cariforum-        Behörden zu benennen. Die Vertragsparteien teilen einander\nregion – gewährleistet werden soll;                          wichtige Änderungen in Struktur, art, organisation und Zustän-\ndigkeitsverteilung ihrer zuständigen Behörden zügig mit.\nb) innerhalb des Cariforum aufbau von Kompetenzzentren\nfür die Bewertung von Waren im Hinblick auf deren Zugang        (2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihren informations-\nzum Gemeinschaftsmarkt;                                      austausch über die Durchführung der in diesem Kapitel auf-\ngeführten maßnahmen weitestmöglich über eine regionale Ein-\nc) Verbesserung der fähigkeit der unternehmen, insbesondere\nrichtung abzuwickeln, die die zuständigen Behörden vertritt.\nderjenigen der Cariforum-region, zur Erfüllung von\ngesetzlichen auflagen und marktanforderungen;\nartikel 56\nd) ausarbeitung und annahme harmonisierter technischer Vor-\nschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren auf                regionale Zusammenarbeit und integration\nder Grundlage der einschlägigen internationalen Normen.\n(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die\nZusammenarbeit zwischen den nationalen und regionalen\nKapitel 7                          Behörden, die mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutz-\nGesundheitspolizeiliche                     rechtlichen angelegenheiten befasst sind, einschließlich der zu-\nund pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen                 ständigen Behörden, wichtig ist, um sowohl den regionalhandel\nund den Handel zwischen den Vertragsparteien als auch den\nGesamtprozess der regionalen integration im Cariforum zu\nartikel 52                         erleichtern.\nmultilaterale Verpflichtungen                    (2) in diesem Zusammenhang stimmen die Vertragsparteien\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den rech-   darin überein, dass es wichtig ist, dass harmonisierte SPS-maß-\nten und Pflichten aus dem WTo-Übereinkommen über gesund-          nahmen sowohl in der EG-Vertragspartei als auch zwischen den\nheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche maßnahmen          Cariforum-Staaten festgelegt werden, und verpflichten sich,\n(„SPS-Übereinkommen der WTo“). Darüber hinaus bekräftigen         zu diesem Zweck zusammenzuarbeiten. Darüber hinaus kom-\ndie Vertragsparteien ihre im internationalen Pflanzenschutzüber-  men die Vertragsparteien überein, einander mit dem Ziel zu\neinkommen (iPPC), im CoDEX alimentarius und vom internatio-       konsultieren, bilaterale Vereinbarungen zur anerkennung der\nnalen Tierseuchenamt (oiE) festgelegten rechte und Pflichten.     Gleichwertigkeit bestimmter SPS-maßnahmen zu treffen.\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einander in Erman-\nartikel 53                         gelung harmonisierter SPS-maßnahmen oder der anerkennung\nder Gleichwertigkeit zu den möglichkeiten zu konsultieren, den\nZiele                            Handel zu erleichtern und unnötige Verwaltungsauflagen abzu-\nDie Ziele dieses Kapitels bestehen darin,                      bauen.\na) den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und\ngleichzeitig die fähigkeit der Vertragsparteien zum Schutz                                artikel 57\nder Gesundheit von Pflanzen und Tieren sowie der öffent-                                Transparenz\nlichen Gesundheit zu stärken,\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur anwen-\nb) die fähigkeit der Vertragsparteien zu verbessern, unbeab-      dung der in anhang B des SPS-Übereinkommens der WTo fest-\nsichtigte Beeinträchtigungen oder Schranken für den Handel   gelegten Transparenzbestimmungen. Darüber hinaus bemühen\nzwischen den Vertragsparteien, die sich aus maßnahmen        sich die Vertragsparteien, einander frühzeitig über Vorschläge zur\nergeben, die für den Schutz der Gesundheit von Pflanzen und  Einführung oder Änderung von für den Handel zwischen den\nTieren sowie der öffentlichen Gesundheit in den Vertragspar- Vertragsparteien besonders relevanten SPS-Vorschriften oder\nteien erforderlich sind, zu erkennen, zu vermeiden oder auf  -maßnahmen zu unterrichten.\nein mindestmaß zu reduzieren,\nc) die Cariforum-Staaten bei der Einführung harmonisierter                                     artikel 58\ninnerregionaler gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz-\nrechtlicher maßnahmen („SPS-maßnahmen“) zu unter-                          informationsaustausch und Konsultation\nstützen, auch im Hinblick auf eine leichtere anerkennung der    (1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Kommunika-\nGleichwertigkeit dieser maßnahmen mit den in der EG-Ver-     tion und ihren informationsaustausch in angelegenheiten, die in\ntragspartei bestehenden maßnahmen,                           den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen und geeignet sind,\nd) die Cariforum-Staaten dabei zu unterstützen, die Einhal-       den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen,\ntung der SPS-maßnahmen der EG-Vertragspartei sicher-         zu verbessern.\nzustellen.                                                      (2) Tritt ein besonderes gesundheitspolizeiliches oder pflan-\nzenschutzrechtliches Problem auf, das geeignet ist, den Handel\nartikel 54                         zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen, unterrichten\nund konsultieren die zuständigen Behörden der Vertragsparteien\nGeltungsbereich und Begriffsbestimmungen              einander so früh wie möglich, um zu einer einvernehmlichen\n(1) Dieses Kapitel gilt für SPS-maßnahmen im Sinne des SPS-    Lösung zu gelangen.\nÜbereinkommens der WTo, soweit diese den Handel zwischen\nden Vertragsparteien berühren.                                                                 artikel 59\n(2) für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestim-                           Zusammenarbeit\nmungen des SPS-Übereinkommens der WTo.\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusam-\nmenarbeit im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzen-\nartikel 55\nschutzrechtlichen maßnahmen für die Verwirklichung der Ziele\nZuständige Behörden                        dieses abkommens an.\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, zum Beginn der           (2) Vorbehaltlich des artikels 7 kommen die Vertragsparteien\nvorläufigen anwendung dieses abkommens für die Durchführung       überein, in den folgenden Bereichen unter anderem durch die\nder in diesem Kapitel aufgeführten maßnahmen zuständige           Bereitstellung von unterstützung zusammenzuarbeiten:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017                               393\na) Stärkung der regionalen integration und Verbesserung der        Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich solcher maß-\nÜberwachung, Durchführung und Durchsetzung von SPS-            nahmen, die zum Schutz der unversehrtheit ihrer Grenzen und\nmaßnahmen im Einklang mit artikel 56, einschließlich           zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Verkehrs natürlicher\nausbildungsmaßnahmen und informationsveranstaltungen           Personen über ihre Grenzen erforderlich sind; jedoch dürfen sol-\nfür das mit der aufsicht befasste Personal. Zur Verwirklichung che maßnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass\ndieser Ziele können öffentlich-private Partnerschaften unter-  sie die einer Vertragspartei aus einer besonderen Verpflichtung\nstützt werden;                                                 erwachsenden Vorteile zunichtemachen oder schmälern.\nb) Einführung geeigneter regelungen für den austausch von\nartikel 61\nfachwissen auf dem Gebiet der Pflanzen- und Tiergesund-\nheit sowie der öffentlichen Gesundheit, ausbildungsmaß-                                Begriffsbestimmungen\nnahmen und informationsveranstaltungen für das mit der auf-\nsicht befasste Personal;                                          für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestim-\nmungen:\nc) Verbesserung der fähigkeit der unternehmen, insbesondere        a) „maßnahme“ ist jede maßnahme der Vertragsparteien oder\nderjenigen des Cariforum, zur Erfüllung von gesetzlichen           der unterzeichnerstaaten des Cariforum, unabhängig\nauflagen und marktanforderungen;                                   davon, ob sie in form eines Gesetzes, einer sonstigen\nVorschrift, einer regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses,\nd) Zusammenarbeit in den internationalen Gremien, auf die\neines Verwaltungsakts oder in sonstiger form getroffen wird;\nartikel 52 Bezug nimmt, unter anderem durch die Erleichte-\nrung der Teilnahme von Vertretern der Cariforum-Staaten        b) „von den Vertragsparteien oder den unterzeichnerstaaten\nan den Sitzungen dieser Gremien.                                   des Cariforum eingeführte oder aufrechterhaltene maß-\nnahmen“ sind maßnahmen\nTitel II                                i)  zentraler, regionaler oder örtlicher regierungen und Be-\nhörden sowie\nInvestitionen, Dienstleistungshandel\nii) nichtstaatlicher Stellen in ausübung der ihnen von zen-\nund elektronischer Geschäftsverkehr\ntralen, regionalen oder örtlichen regierungen oder Behör-\nden übertragenen Befugnisse;\nKapitel 1                           c) „natürliche Person der EG-Vertragspartei“ oder „natürliche\nPerson der unterzeichnerstaaten des Cariforum“ ist eine\nAllgemeine Bestimmungen\nPerson, die nach den jeweiligen rechtsvorschriften die\nStaatsangehörigkeit eines mitgliedstaats der Europäischen\nartikel 60                              union beziehungsweise eines unterzeichnerstaats des\nCariforum besitzt;\nZiel und Geltungsbereich                     d) „juristische Person“ ist eine nach anwendbarem recht\nordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete\n(1) Die Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten des           rechtsfähige organisationseinheit unabhängig davon, ob sie\nCariforum legen unter Bekräftigung ihrer nach dem WTo-                 der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder\nÜbereinkommen eingegangenen Verpflichtungen und im Hinblick            staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapital-\nauf eine Erleichterung der regionalen integration und der nach-        gesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen,\nhaltigen Entwicklung der unterzeichnerstaaten des Cariforum            Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen\nsowie ihrer harmonischen, schrittweisen integration in die             und Verbänden;\nWeltwirtschaft die regelungen fest, die für die stufenweise bei-\nderseitige, asymmetrische Liberalisierung von investitionen und    e) „juristische Person einer Vertragspartei“ ist eine juristische\nDienstleistungshandel und für die Zusammenarbeit im elektro-           Person der EG-Vertragspartei oder eines unterzeichnerstaats\nnischen Geschäftsverkehr erforderlich sind.                            des Cariforum, die nach den rechtsvorschriften eines\nmitgliedstaats der Europäischen union beziehungsweise\n(2) Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er die     eines unterzeichnerstaats des Cariforum gegründet\nPrivatisierung öffentlicher unternehmen oder die Einführung von        worden ist und deren satzungsmäßiger Sitz, Hauptverwal-\nVerpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungs-            tungssitz oder Hauptgeschäftssitz in dem Gebiet, in dem\nwesens erfordert.                                                      der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nangewandt wird, beziehungsweise im Gebiet eines unter-\n(3) Die Bestimmungen dieses Titels gelten nicht für die von         zeichnerstaats des Cariforum liegt.\nden Vertragsparteien oder den unterzeichnerstaaten des\nCariforum gewährten Subventionen.                                      Hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz\noder Hauptverwaltungssitz im Gebiet, in dem der Vertrag zur\n(4) im Einklang mit den Bestimmungen dieses Titels behalten         Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird,\ndie Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten des                  beziehungsweise im Gebiet der unterzeichnerstaaten des\nCariforum das recht, zur Verwirklichung legitimer politischer          Cariforum, so gilt sie nicht als juristische Person der EG-\nZiele regelungen vorzunehmen und neue rechtsvorschriften zu            Vertragspartei beziehungsweise eines unterzeichnerstaats\nerlassen.                                                              des Cariforum, es sei denn, sie tätigt im Gebiet, in dem\nder Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\n(5) Dieser Titel gilt weder für maßnahmen, die natürliche           angewandt wird, beziehungsweise im Gebiet eines unter-\nPersonen betreffen, die sich um Zugang zum Beschäftigungs-             zeichnerstaats des Cariforum in erheblichem umfang\nmarkt der EG-Vertragspartei oder der unterzeichnerstaaten des          Geschäfte1.\nCariforum bemühen, noch für maßnahmen, welche die\nStaatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbe-         1 Gemäß ihrer Notifizierung des EG-Vertrags bei der WTo (Dok.\nschäftigung betreffen.                                               WT/rEG39/1) ist die EG-Vertragspartei der auffassung, dass das Kon-\nzept der „echten und kontinuierlichen Verbindung“ mit der Wirtschaft\neines mitgliedstaats, das in artikel 48 des EG-Vertrags Eingang gefun-\nDieser Titel hindert die Vertragsparteien oder die unterzeichner-    den hat, dem Konzept der „Tätigung von Geschäften in erheblichem\nstaaten des Cariforum nicht daran, maßnahmen zur regelung            umfang“ in artikel V absatz 6 des GaTS und in diesem abkommen ent-\nder Einreise oder des vorübergehenden aufenthalts natürlicher        spricht.","394                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017\nungeachtet des vorstehenden absatzes gelten die Bestim-            i)  die Errichtung, den Erwerb oder die fortführung einer\nmungen dieses abkommens auch für reedereien, die außer-                juristischen Person2 oder\nhalb der EG-Vertragspartei oder der Cariforum-Staaten\nii) die Errichtung oder die fortführung einer Zweigniederlas-\nniedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines mit-\nsung oder repräsentanz im Gebiet der EG-Vertragspartei\ngliedstaats der Europäischen union beziehungsweise eines\noder der unterzeichnerstaaten des Cariforum zum\nunterzeichnerstaats des Cariforum kontrolliert werden,\nZweck der ausübung einer Wirtschaftstätigkeit;\nsofern ihre Schiffe in diesem mitgliedstaat der Europäischen\nunion oder in einem unterzeichnerstaat des Cariforum          b) „investor“ ist jede natürliche oder juristische Person, die\nnach den dort geltenden rechtsvorschriften registriert sind        durch Begründung einer gewerblichen Niederlassung eine\nund unter der flagge eines mitgliedstaats der Europäischen         Wirtschaftstätigkeit ausübt;\nunion oder eines unterzeichnerstaats des Cariforum            c) „investor einer Vertragspartei“ ist eine natürliche oder juristi-\nfahren.                                                            sche Person der EG-Vertragspartei oder eines unterzeich-\nf)  „abkommen über wirtschaftliche integration“ ist ein abkom-         nerstaats des Cariforum, die durch Begründung einer\nmen, mit dem der Dienstleistungshandel und die investitio-         gewerblichen Niederlassung eine Wirtschaftstätigkeit ausübt;\nnen in erheblichem umfang nach den WTo-regeln libera-         d) „Wirtschaftstätigkeit“ umfasst keine in ausübung hoheitlicher\nlisiert werden.                                                    Gewalt durchgeführten Tätigkeiten, d. h. Tätigkeiten, die\nweder zu kommerziellen Zwecken noch im Wettbewerb mit\nartikel 62                               einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten durchgeführt\nKünftige Liberalisierung                         werden;\nZur Verwirklichung der Ziele dieses Titels nehmen die Ver-     e) „Tochtergesellschaft“ einer juristischen Person ist eine juris-\ntragsparteien spätestens fünf Jahre nach inkrafttreten dieses ab-      tische Person, die von einer anderen juristischen Person tat-\nkommens weitere Verhandlungen über investitionen und den               sächlich kontrolliert wird1;\nHandel mit Dienstleistungen auf, um die im rahmen dieses Titels   f)   „Zweigniederlassung“ einer juristischen Person ist ein Ge-\neingegangenen Verpflichtungen auszuweiten.                             schäftssitz ohne rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als\naußenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäfts-\nartikel 63\nführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der\nanwendung auf das                              Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese,\nCommonwealth der Bahamas und die republik Haiti                 obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein rechtsverhält-\nnis mit dem im ausland ansässigen Stammhaus begründet\nim Hinblick auf die aufnahme der den einschlägigen Erforder-\nwird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen.\nnissen des allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit\nDienstleistungen („GaTS“) genügenden Verpflichtungen des\nCommonwealth der Bahamas und der republik Haiti in                                                   artikel 66\nanhang iV nehmen die Vertragsparteien und die unterzeichner-                                    Geltungsbereich\nstaaten des Cariforum spätestens sechs monate nach der\nunterzeichnung dieses abkommens durch Beschluss des Han-              Dieses Kapitel gilt für maßnahmen der Vertragsparteien oder\ndels- und Entwicklungsausschusses Cariforum-EG Änderun-           der unterzeichnerstaaten des Cariforum, die die gewerbliche\ngen an diesem anhang vor. Bis zur annahme dieses Beschlus-        Niederlassung in allen Wirtschaftstätigkeiten mit ausnahme\nses findet die von der EG-Vertragspartei in diesem Titel          folgender Bereiche betreffen2:\nvorgesehene Präferenzregelung auf das Commonwealth der            a) abbau, Verarbeitung und aufbereitung von Kernmaterial,\nBahamas und die republik Haiti keine anwendung.\nb) Herstellung von Waffen, munition und Kriegsmaterial oder\nartikel 64                               Handel damit,\nregionale integration im rahmen des Cariforum             c) audiovisuelle Dienstleistungen,\nd) Seekabotage im inlandsverkehr3 und\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die wirtschaftliche\nintegration der Cariforum-Staaten durch die schrittweise\n2  Die Begriffe „Errichtung“ und „Erwerb“ einer juristischen Person sind so\nBeseitigung der noch bestehenden Schranken und die Schaffung\nzu verstehen, dass sie auch Kapitalbeteiligungen an juristischen Perso-\neines angemessenen regelungsrahmens für Dienstleistungshan-\nnen zur Schaffung oder aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbe-\ndel und investitionen zur Vertiefung des regionalen integrations-    ziehungen umfassen. Handelt es sich bei der juristischen Person um\nprozesses und zur Verwirklichung der Ziele dieses abkommens          eine aktiengesellschaft, besteht eine dauerhafte Wirtschaftbeziehung,\nbeitragen wird.                                                      wenn das aktienpaket dem aktieninhaber entweder nach den nationa-\nlen rechtsvorschriften über aktiengesellschaften oder aus anderen\n(2) Die Vertragsparteien erkennen des Weiteren an, dass die       Gründen die möglichkeit gibt, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser\nin Kapitel 5 dieses Titels festgelegten Grundsätze zur förderung     Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen. Langfristige Darlehen\nder schrittweisen Liberalisierung der investitionen und des          mit Beteiligungscharakter sind Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als\nHandels mit Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien           fünf Jahren, durch die dauerhafte Wirtschaftbeziehungen geschaffen\noder aufrechterhalten werden sollen; hierbei handelt es sich insbeson-\neinen rahmen schaffen, der für die weitere Liberalisierung der       dere um Darlehen, die von muttergesellschaften an Tochtergesell-\ninvestitionen und des Dienstleistungshandels zwischen den            schaften oder an Gesellschaften, an denen eine Beteiligung besteht,\nCariforum-Staaten im Kontext ihrer regionalen integration hilf-      gewährt werden, sowie um Darlehen, die mit einer Gewinnbeteiligung\nreich ist.                                                           verbunden sind.\n1  Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen juristischen\nPerson, wenn Letztere befugt ist, die mehrheit der Direktoren der Ers-\nKapitel 2                              teren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu\nGewerbliche Niederlassung                         bestimmen.\n2  maßnahmen im Zusammenhang mit Enteignungen und mit der Streit-\nbeilegung zwischen investor und Staat wie diejenigen in bilateralen\nartikel 65                             investitionsabkommen gelten nicht als maßnahmen, die die gewerbliche\nBegriffsbestimmungen                           Niederlassung betreffen.\n3  Seekabotage im inlandsverkehr umfasst Verkehrsdienstleistungen der\nfür die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffs-          Beförderung von Personen oder Gütern innerhalb eines unterzeichner-\nbestimmungen:                                                        staats des Cariforum oder innerhalb eines mitgliedstaats der Euro-\npäischen union mit ausgangs- und Endpunkt in diesem unterzeichner-\na) „gewerbliche Niederlassung“ ist jede art geschäftlicher oder      staat des Cariforum oder diesem mitgliedstaat der Europäischen\nberuflicher Niederlassung durch                                  union.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017                                  395\ne) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen              festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen gewerblichen\nim Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleis-             Niederlassungen und investoren der anderen Vertragspartei hin-\ntungen, die in direktem Zusammenhang mit der ausübung                   sichtlich aller maßnahmen, die die gewerbliche Niederlassung\nvon Verkehrsrechten stehen, ausgenommen                                 betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die\nBehandlung, die sie ihren eigenen gleichen gewerblichen Nieder-\ni)   Dienstleistungen der Wartung und instandsetzung von\nlassungen und investoren gewähren.\nLuftfahrzeugen, bei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb\nausgesetzt wird,                                                      (2) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistun-              Cariforum können das Erfordernis des absatzes 1 dadurch\ngen,                                                               erfüllen, dass sie den gewerblichen Niederlassungen und den\ninvestoren der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewäh-\niii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen                 ren, die mit der Behandlung, die sie ihren eigenen gleichen ge-\n(CrS),                                                             werblichen Niederlassungen und investoren gewähren, entweder\niv) sonstige Hilfsdienstleistungen, die den Betrieb von                 formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidet.\nLuftfahrtunternehmen erleichtern, wie Bodenabferti-\n(3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche\ngungsdienste, Dienstleistungen der Vermietung von Luft-\nBehandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wett-\nfahrzeugen mit Besatzung und flughafenverwaltung.\nbewerbsbedingungen so verändert, dass gewerbliche Niederlas-\nsungen und investoren der EG-Vertragspartei beziehungsweise\nartikel 67                                   der unterzeichnerstaaten des Cariforum gegenüber gleichen\nmarktzugang                                    gewerblichen Niederlassungen und investoren der anderen Ver-\ntragspartei begünstigt werden.\n(1) in Bezug auf den marktzugang durch gewerbliche Nieder-\nlassung gewähren die EG-Vertragspartei und die unterzeichner-                  (4) Die nach diesem artikel übernommenen besonderen Ver-\nstaaten des Cariforum gewerblichen Niederlassungen und                      pflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass die EG-\ninvestoren der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht            Vertragspartei oder die unterzeichnerstaaten des Cariforum\nweniger günstig ist als die Behandlung, die in den besonderen               ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile leisten müssen,\nVerpflichtungen in anhang iV vorgesehen ist.                                die sich daraus ergeben, dass die betreffenden gewerblichen\n(2) in Sektoren, in denen marktzugangsverpflichtungen über-              Niederlassungen und investoren aus dem ausland stammen.\nnommen werden, werden die maßnahmen, die die EG-Vertrags-\npartei und die unterzeichnerstaaten des Cariforum weder                                                  artikel 69\nregional noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder ein-\nführen dürfen, sofern in anhang iV nichts anderes festgelegt ist,                                  Verpflichtungslisten\nwie folgt definiert:\nDie nach diesem Kapitel von der EG-Vertragspartei und den\na) Beschränkungen der anzahl der gewerblichen Niederlassun-                 unterzeichnerstaaten des Cariforum liberalisierten Sektoren\ngen durch zahlenmäßige Quoten, monopole, ausschließliche                und die für gewerbliche Niederlassungen und investoren der\nrechte oder andere Vorschriften für gewerbliche Niederlas-              anderen Vertragspartei in diesen Sektoren geltenden, als Vorbe-\nsungen wie wirtschaftliche Bedarfsprüfungen,                            halte formulierten Beschränkungen des marktzugangs und der\nb) Beschränkungen des Gesamtwerts der Geschäfte oder des                    inländerbehandlung sind in anhang iV in Verpflichtungslisten auf-\nBetriebsvermögens durch zahlenmäßige Quoten oder eine                   geführt.\nvorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung,\nc) Beschränkungen der Gesamtzahl der Geschäftsvorgänge                                                   artikel 70\noder des Gesamtvolumens der Produktion durch fest-                                             meistbegünstigung\nsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in form von\nQuoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfs-                  (1) in Bezug auf alle unter dieses Kapitel fallenden maßnah-\nprüfung4,                                                               men, die die gewerbliche Niederlassung betreffen,\nd) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals                    a) gewährt die EG-Vertragspartei gewerblichen Niederlas-\ndurch festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die                   sungen und investoren der unterzeichnerstaaten des\nausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner                  Cariforum eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist\noder zusammengefasster ausländischer investitionen und                      als die günstigste Behandlung, die für gleiche gewerbliche\ne) maßnahmen, die bestimmte formen der gewerblichen Nie-                        Niederlassungen und investoren eines Drittlandes gilt, mit\nderlassung (Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung, reprä-                 dem die EG-Vertragspartei nach der unterzeichnung dieses\nsentanz)1 oder von Joint Ventures, durch die ein investor der               abkommens ein abkommen über wirtschaftliche integration\nanderen Vertragspartei eine Wirtschaftstätigkeit ausüben                    abschließt;\nkann, beschränken oder vorschreiben.\nb) gewähren die unterzeichnerstaaten des Cariforum\ngewerblichen Niederlassungen und investoren der EG-\nartikel 68                                       Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist\ninländerbehandlung                                     als die günstigste Behandlung, die für gleiche gewerbliche\nNiederlassungen und investoren einer großen Handelsnation\n(1) in den Sektoren, für die in anhang iV marktzugangs-                      oder eines großen Handelsblocks gilt, mit der/dem die\nverpflichtungen aufgeführt sind, gewähren die EG-Vertragspartei                 unterzeichnerstaaten des Cariforum nach der unterzeich-\nund die unterzeichnerstaaten des Cariforum unter den darin                      nung dieses abkommens ein abkommen über wirtschaftliche\nintegration abschließen.\n4 Die Buchstaben a, b und c beziehen sich nicht auf maßnahmen, mit de-\nnen die Produktion eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses beschränkt        (2) Schließt eine Vertragspartei oder ein unterzeichnerstaat\nwerden soll.                                                              des Cariforum ein abkommen über regionale wirtschaftliche\n1 Jede Vertragspartei oder jeder unterzeichnerstaat des Cariforum           integration ab, mit dem ein Binnenmarkt geschaffen wird oder\nkann vorschreiben, dass investoren im falle der Errichtung einer juristi- das seine Vertragsparteien dazu verpflichtet, ihre rechtsvor-\nschen Person nach ihrem/seinem recht eine bestimmte rechtsform            schriften einander im Hinblick auf die Beseitigung nichtdiskrimi-\nwählen müssen. Soweit diese Vorschrift auf nichtdiskriminierende Weise\nangewandt wird, braucht sie, um von einer Vertragspartei aufrechterhal-   nierender Hindernisse für gewerbliche Niederlassungen und den\nten oder eingeführt werden zu können, nicht in der Verpflichtungsliste    Dienstleistungshandel weitgehend anzugleichen, so fällt die Be-\ndieser Vertragspartei aufgeführt zu werden.                               handlung, die diese Vertragspartei oder dieser unterzeichner-","396                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017\nstaat des Cariforum gewerblichen Niederlassungen und                     a) es investoren untersagt ist, einem amtsträger, einem mitglied\ninvestoren von Drittländern in den dem Binnenmarkt oder der                   von dessen familie, einem Geschäftspartner oder einer\nweitgehenden angleichung der rechtsvorschriften unterliegen-                  anderen dem amtsträger nahestehenden Person unmittelbar\nden Sektoren gewährt, nicht unter die Bestimmung des absat-                   oder über eine zwischengeschaltete Person ungerechtfertigte\nzes 12.                                                                       Vermögens- oder sonstige Vorteile für eine der aufgeführten\nPersonen oder für eine dritte Partei anzubieten, zuzusagen\n(3) Die in absatz 1 aufgeführten Verpflichtungen gelten nicht\noder zukommen zu lassen, damit der amtsträger oder die\nfür Behandlungen\ndritte Partei Handlungen, die im Zusammenhang mit der\na) im rahmen von maßnahmen zur anerkennung von Befähi-                        Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Pflichten stehen, vornimmt\ngungsnachweisen, Zulassungen oder aufsichtsrechtlichen                   oder unterlässt oder damit die betreffenden investoren in\nmaßnahmen nach artikel Vii des GaTS oder seiner anlage zu                Bezug auf eine vorgeschlagene investition oder in Bezug auf\nfinanzdienstleistungen,                                                  Zulassungen, Genehmigungen, Verträge oder andere rechte\nim Zusammenhang mit einer investition in irgendeiner form\nb) im rahmen einer internationalen Übereinkunft, die sich aus-\nbegünstigt werden, und dass investoren für ein solches Ver-\nschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht,\nhalten haftbar gemacht werden.\noder\nb) investoren die arbeitsrechtlichen mindestnormen gemäß der\nc) im rahmen von nach artikel ii absatz 2 des GaTS aufgeführ-                 Erklärung der internationalen arbeitsorganisation (iao) über\nten maßnahmen, für die eine ausnahme von der meistbe-                    grundlegende Prinzipien und rechte bei der arbeit von 1998\ngünstigung gilt.                                                         beachten, deren Vertragsparteien die EG-Vertragspartei und\n(4) für die Zwecke dieser Bestimmung ist „eine große Han-                 die unterzeichnerstaaten des Cariforum sind2.\ndelsnation oder ein großer Handelsblock“ ein industriestaat oder         c) investoren ihre investitionen nicht so verwalten oder durch-\nein Land, auf den/das im Jahr vor dem inkrafttreten des in ab-                führen, dass internationale umwelt- oder arbeitsrechtliche\nsatz 1 genannten abkommens über wirtschaftliche integration                   Verpflichtungen umgangen werden, die sich aus abkommen\nmehr als ein (1) Prozent der weltweiten Warenausfuhren entfielen,             ergeben, deren Vertragsparteien die EG-Vertragspartei und\noder eine Gruppe von einzeln, gemeinsam oder im rahmen eines                  die unterzeichnerstaaten des Cariforum sind.\nabkommens über wirtschaftliche integration agierenden Län-\ndern, auf die im Jahr vor dem inkrafttreten des in absatz 1              d) investoren, soweit angebracht, mit der lokalen Bevölkerung\ngenannten abkommens über wirtschaftliche integration mehr als                 Verbindungen aufbauen und aufrechterhalten, insbesondere\neineinhalb (1,5) Prozent der weltweiten Warenausfuhren ent-                   in groß angelegten Projekten auf der Grundlage natürlicher\nfielen1.                                                                      ressourcen, soweit dies die der anderen Vertragspartei aus\neiner besonderen Verpflichtung erwachsenden Vorteile nicht\n(5) Wird ein unterzeichnerstaat des Cariforum Vertrags-                   zunichtemacht oder schmälert.\npartei eines abkommens über wirtschaftliche integration mit\neiner der in absatz 1 Buchstabe b genannten dritten Parteien\nartikel 73\nund sieht jenes abkommen für diese dritte Partei eine günstigere\nBehandlung vor, als sie der unterzeichnerstaat des Cariforum                                aufrechterhaltung von Normen\nder EG-Vertragspartei nach diesem abkommen gewährt, so neh-                  Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nmen die Vertragsparteien Konsultationen auf. Die Vertragspar-            Cariforum stellen sicher, dass ausländische Direktinvestitio-\nteien können entscheiden, ob der betreffende unterzeichnerstaat          nen nicht dadurch gefördert werden, dass das Niveau der inter-\ndes Cariforum der EG-Vertragspartei die in dem abkommen                  nen rechtsvorschriften und Normen in den Bereichen umwelt-\nüber wirtschaftliche integration vorgesehene günstigere Behand-          schutz, arbeitsrecht oder Gesundheitsschutz und Sicherheit am\nlung verweigern darf. Der Gemeinsame rat Cariforum-EG                    arbeitsplatz gesenkt wird oder die arbeitsrechtlichen mindest-\nkann alle maßnahmen beschließen, die für die anpassung der               normen oder die Gesetze zum Schutz und zur förderung der\nBestimmungen dieses abkommens erforderlich sind.                         kulturellen Vielfalt gelockert werden.\nartikel 71                                                               artikel 74\nandere Übereinkünfte                                                           Überprüfung\nDieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er das              im Hinblick auf die schrittweise Liberalisierung der investitio-\nrecht von investoren der Vertragsparteien beschränkt, eine               nen überprüfen die Vertragsparteien die rechtlichen rahmen-\ngünstigere Behandlung in anspruch zu nehmen, die in einem be-            bedingungen und das umfeld für investitionen sowie die inves-\nstehenden oder künftigen internationalen abkommen über inves-            titionsströme zwischen ihren Gebieten im Einklang mit ihren\ntitionen vorgesehen ist, bei dem ein mitgliedstaat der Europä-           Verpflichtungen aus internationalen abkommen spätestens drei\nischen union und ein unterzeichnerstaat des Cariforum                    Jahre nach inkrafttreten dieses abkommens und danach in\nVertragsparteien sind.                                                   regelmäßigen abständen.\nartikel 72                                                               Kapitel 3\nVerhalten der investoren                             Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen\nDie EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nCariforum kooperieren und ergreifen in ihrem jeweiligen Ge-                                             artikel 75\nbiet die maßnahmen, die erforderlich sind, um unter anderem                          Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen\ndurch nationale rechtsvorschriften sicherzustellen, dass\n(1) Dieses Kapitel gilt für maßnahmen der Vertragsparteien\noder der unterzeichnerstaaten des Cariforum, die die grenz-\n2  Zum Zeitpunkt der unterzeichnung dieses abkommens gelten als\nüberschreitende Erbringung aller Dienstleistungen mit ausnahme\nabkommen, die in vollem umfang unter diese ausnahmeregelung fallen:\ndas abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Vereinbarun-      folgender Bereiche betreffen:\ngen zur Vorbereitung des Beitritts zur Europäischen union, das abkom- a) audiovisuelle Dienstleistungen,\nmen über den CariCom-Binnenmarkt und -Wirtschaftsraum und das\nfreihandelsabkommen zwischen der CariCom und der Dominikani-\nschen republik.                                                       2  Diese arbeitsrechtlichen mindestnormen werden entsprechend der Er-\n1  für diese Berechnung werden offizielle Daten der WTo über führende       klärung in Übereinkommen der iao über die Vereinigungsfreiheit, die\nExportwirtschaften des Weltwarenhandels (ohne intra-Eu-Handel) ver-      abschaffung der Zwangsarbeit, die Beseitigung der Kinderarbeit sowie\nwendet.                                                                  die Beseitigung von Diskriminierung am arbeitsplatz weiter ausgeführt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017                              397\nb) Seekabotage im inlandsverkehr1 und                                       lichen rechten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche\nBedarfsprüfung,\nc) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen\nim Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleis-       b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungs-\ntungen, die in direktem Zusammenhang mit der ausübung                  geschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmäßige\nvon Verkehrsrechten stehen, ausgenommen                                Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfs-\ni)   Dienstleistungen der Wartung und instandsetzung von               prüfung,\nLuftfahrzeugen, bei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb       c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder\nausgesetzt wird,                                                  des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch\nii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistun-             festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in form\ngen,                                                              von Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche\nBedarfsprüfung.\niii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen\n(CrS) und\nartikel 77\niv) sonstige Hilfsdienstleistungen, die den Betrieb von Luft-\nfahrtunternehmen erleichtern, wie Bodenabfertigungs-                                  inländerbehandlung\ndienste, Dienstleistungen der Vermietung von Luftfahr-          (1) in den Sektoren, für die in anhang iV marktzugangsver-\nzeugen mit Besatzung und flughafenverwaltung.                pflichtungen aufgeführt sind, gewähren die EG-Vertragspartei\n(2) für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffs-        und die unterzeichnerstaaten des Cariforum unter den darin\nbestimmungen:                                                          festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen den Dienstleis-\ntungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei hinsichtlich\na) „grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen“ ist          aller maßnahmen, die die grenzüberschreitende Erbringung von\ndie Erbringung einer Dienstleistung                               Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger\ni)   aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet der an-    günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen gleichen\nderen Vertragspartei (art der Erbringung 1),                 Dienstleistungen und Dienstleistern gewähren.\nii) im Gebiet einer Vertragspartei für einen Dienstleistungs-        (2) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nnutzer der anderen Vertragspartei (art der Erbringung 2);    Cariforum können das Erfordernis des absatzes 1 dadurch\nerfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleistern der\nb) „Dienstleistungen“ schließt jede art von Dienstleistungen in        anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die mit der\njedem Sektor mit ausnahme solcher Dienstleistungen ein, die       Behandlung, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und\nin ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden;                  Dienstleistern gewähren, entweder formal identisch ist oder sich\nc) „in ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung“          formal von ihr unterscheidet.\nist jede art von Dienstleistung, die weder zu kommerziellen\n(3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche\nZwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren\nBehandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wett-\nDienstleistern erbracht wird;\nbewerbsbedingungen so verändert, dass Dienstleistungen oder\nd) „Dienstleister“ ist eine natürliche oder juristische Person, die    Dienstleister der EG-Vertragspartei beziehungsweise der unter-\neine Dienstleistung erbringen will oder erbringt;                 zeichnerstaaten des Cariforum gegenüber gleichen Dienst-\nleistungen oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei\ne) „Dienstleister einer Vertragspartei“ ist eine natürliche oder\nbegünstigt werden.\njuristische Person der EG-Vertragspartei oder eines unter-\nzeichnerstaats des Cariforum, die eine Dienstleistung                (4) Die nach diesem artikel übernommenen besonderen\nerbringen will oder erbringt;                                     Verpflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass die\nEG-Vertragspartei oder die unterzeichnerstaaten des\nf)   „Erbringung einer Dienstleistung“ umfasst die Produktion,\nCariforum ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile leis-\nden Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereit-\nten müssen, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden\nstellung der Dienstleistung.\nDienstleistungen oder Dienstleister aus dem ausland stammen.\nartikel 76\nartikel 78\nmarktzugang\nVerpflichtungslisten\n(1) in Bezug auf den marktzugang durch grenzüberschreiten-\nde Erbringung von Dienstleistungen gewähren die EG-Vertrags-              Die nach diesem Kapitel von der EG-Vertragspartei und den\npartei und die unterzeichnerstaaten des Cariforum Dienst-              unterzeichnerstaaten des Cariforum liberalisierten Sektoren\nleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine          und die für Dienstleistungen und Dienstleister der anderen Ver-\nBehandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung,          tragspartei in diesen Sektoren geltenden, als Vorbehalte formu-\ndie in den besonderen Verpflichtungen in anhang iV vorgesehen          lierten Beschränkungen des marktzugangs und der inländer-\nist.                                                                   behandlung sind in anhang iV in Verpflichtungslisten aufgeführt.\n(2) in Sektoren, in denen marktzugangsverpflichtungen über-\nnommen werden, werden die maßnahmen, die die EG-Vertrags-                                             artikel 79\npartei und die unterzeichnerstaaten des Cariforum weder\nmeistbegünstigung\nregional noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder ein-\nführen dürfen, sofern in anhang iV nichts anderes festgelegt ist,         (1) in Bezug auf alle unter dieses Kapitel fallenden maßnah-\nwie folgt definiert:                                                   men, die die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-\ngen betreffen,\na) Beschränkungen der anzahl der Dienstleister durch zahlen-\nmäßige Quoten, monopole oder Dienstleister mit ausschließ-        a) gewährt die EG-Vertragspartei Dienstleistungen und Dienst-\nleistern der unterzeichnerstaaten des Cariforum eine\n1  Seekabotage im inlandsverkehr umfasst Verkehrsdienstleistungen der       Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste\nBeförderung von Personen oder Gütern innerhalb eines unterzeichner-      Behandlung, die für gleiche Dienstleistungen und Dienstleis-\nstaats des Cariforum oder innerhalb eines mitgliedstaats der Euro-\npäischen union mit ausgangs- und Endpunkt in diesem unterzeichner-       ter eines Drittlandes gilt, mit dem die EG-Vertragspartei nach\nstaat des Cariforum oder diesem mitgliedstaat der Europäischen           der unterzeichnung dieses abkommens ein abkommen über\nunion.                                                                   wirtschaftliche integration abschließt;","398                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017\nb) gewähren die unterzeichnerstaaten des Cariforum Dienst-                                            Kapitel 4\nleistungen und Dienstleistern der EG-Vertragspartei eine\nBehandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste                            Vorübergehende Präsenz\nBehandlung, die für gleiche Dienstleistungen und Dienstleis-                 natürlicher Personen zu Geschäftszwecken\nter einer großen Handelsnation oder eines großen Handels-\nblocks gilt, mit der/dem die unterzeichnerstaaten des                                            artikel 80\nCariforum nach der unterzeichnung dieses abkommens\nein abkommen über wirtschaftliche integration abschließen.                    Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen\n(1) Dieses Kapitel gilt im Einklang mit artikel 60 absatz 5 für\n(2) Schließt eine Vertragspartei oder ein unterzeichnerstaat         maßnahmen der Vertragsparteien oder der unterzeichnerstaaten\ndes Cariforum ein abkommen über regionale wirtschaftliche               des Cariforum, die die Einreise von Personal in Schlüssel-\nintegration ab, mit dem ein Binnenmarkt geschaffen wird oder            positionen, Praktikanten mit abschluss, Verkäufern von unter-\ndas seine Vertragsparteien dazu verpflichtet, ihre rechtsvor-           nehmensdienstleistungen, Erbringern vertraglicher Dienstleistun-\nschriften einander im Hinblick auf die Beseitigung nichtdiskrimi-       gen, freiberuflern und zu Geschäftszwecken einreisenden\nnierender Hindernisse für den Dienstleistungshandel weitgehend          Kurzbesuchern in ihre Gebiete und deren vorübergehenden auf-\nanzugleichen, so fällt die Behandlung, die diese Vertragspartei         enthalt in diesen Gebieten betreffen.\noder dieser unterzeichnerstaat des Cariforum Dienstleistun-\ngen und Dienstleistern von Drittländern in den dem Binnenmarkt            (2) für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffs-\noder der weitgehenden angleichung der rechtsvorschriften un-            bestimmungen:\nterliegenden Sektoren gewährt, nicht unter die Bestimmung des\na) „Personal in Schlüsselpositionen“ sind natürliche Personen,\nabsatzes 11.\ndie bei einer keine gemeinnützige Einrichtung darstellenden\njuristischen Person der EG-Vertragspartei oder der\n(3) Die in absatz 1 aufgeführten Verpflichtungen gelten nicht           unterzeichnerstaaten des Cariforum beschäftigt und für\nfür Behandlungen                                                           die Begründung oder die ordnungsgemäße Kontrolle, Verwal-\ntung und den ordnungsgemäßen Betrieb einer gewerblichen\na) im rahmen von maßnahmen zur anerkennung von Befähi-                     Niederlassung verantwortlich sind.\ngungsnachweisen, Zulassungen oder aufsichtsrechtlichen\nmaßnahmen nach artikel Vii des GaTS oder seiner anlage zu             Der Begriff „Personal in Schlüsselpositionen“ umfasst\nfinanzdienstleistungen,                                               „Geschäftsreisende“, die für die Begründung einer gewerb-\nlichen Niederlassung zuständig sind, und „unternehmensin-\nb) im rahmen einer internationalen Übereinkunft, die sich aus-             tern versetzte Personen“.\nschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht,           –    „Geschäftsreisende“ sind natürliche Personen in füh-\noder                                                                       rungspositionen, die für die Begründung einer gewerb-\nlichen Niederlassung zuständig sind. Sie tätigen keine\nc) im rahmen von nach artikel ii absatz 2 des GaTS aufgeführ-                   Direktgeschäfte mit der breiten Öffentlichkeit und erhalten\nten maßnahmen, für die eine ausnahme von der meist-                        keine Vergütung aus einer Quelle innerhalb der auf-\nbegünstigung gilt.                                                         gesuchten EG-Vertragspartei beziehungsweise des auf-\ngesuchten unterzeichnerstaats des Cariforum;\n(4) für die Zwecke dieser Bestimmung ist „eine große Han-\ndelsnation oder ein großer Handelsblock“ ein industriestaat oder           –    „unternehmensintern versetzte Personen“ sind natürliche\nein Land, auf den/das im Jahr vor dem inkrafttreten des in ab-                  Personen der EG-Vertragspartei oder der unterzeichner-\nsatz 1 genannten abkommens über wirtschaftliche integration                     staaten des Cariforum, die seit mindestens einem Jahr\nmehr als ein (1) Prozent der weltweiten Warenausfuhren entfielen,               bei einer juristischen Person beschäftigt oder an ihr\noder eine Gruppe von einzeln, gemeinsam oder im rahmen eines                    beteiligt sind und vorübergehend in eine gewerbliche Nie-\nabkommens über wirtschaftliche integration agierenden Län-                      derlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt\ndern, auf die im Jahr vor dem inkrafttreten des in absatz 1 ge-                 werden. Die betreffende natürliche Person muss zu einer\nnannten abkommens über wirtschaftliche integration mehr als                     der folgenden Kategorien gehören:\neineinhalb (1,5) Prozent der weltweiten Warenausfuhren entfie-                  1. führungskräfte:\nlen2.\nPersonen in führungspositionen in einer juristischen\n(5) Wird ein unterzeichnerstaat des Cariforum Vertrags-                          Person, die in erster Linie die gewerbliche Niederlas-\npartei eines abkommens über wirtschaftliche integration mit                         sung leiten, unter der allgemeinen aufsicht des Vor-\neiner der in absatz 1 Buchstabe b genannten dritten Parteien                        stands oder der aktionäre beziehungsweise anteils-\nund sieht jenes abkommen für diese dritte Partei eine günstigere                    eigner stehen und Weisungen hauptsächlich von\nBehandlung vor, als sie der unterzeichnerstaat des Cariforum                        ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:\nder EG-Vertragspartei nach diesem abkommen gewährt, so neh-\ni)   die Leitung der gewerblichen Niederlassung oder\nmen die Vertragsparteien Konsultationen auf. Die Vertragspar-\neiner abteilung oder unterabteilung der gewerb-\nteien können entscheiden, ob der betreffende unterzeichnerstaat\nlichen Niederlassung,\ndes Cariforum der EG-Vertragspartei die in dem abkommen\nüber wirtschaftliche integration vorgesehene günstigere Behand-                     ii) die Überwachung und Kontrolle der arbeit des an-\nlung verweigern darf. Der Gemeinsame rat Cariforum-EG                                    deren aufsichtführenden Personals und der fach-\nkann alle maßnahmen beschließen, die für die anpassung der                               und Verwaltungskräfte,\nBestimmungen dieses abkommens erforderlich sind.\niii) die persönliche Befugnis zur Einstellung und\n1                                                                                        Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung\nZum Zeitpunkt der unterzeichnung dieses abkommens gelten als\nabkommen, die in vollem umfang unter diese ausnahmeregelung fallen:                    und Entlassung oder sonstiger Personalentschei-\ndas abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Vereinbarun-                       dungen.\ngen zur Vorbereitung des Beitritts zur Europäischen union, das abkom-\nmen über den CariCom-Binnenmarkt und -Wirtschaftsraum und das                 2. fachkräfte:\nfreihandelsabkommen zwischen der CariCom und der Dominikani-\nschen republik.                                                                   Personal einer juristischen Person mit ungewöhn-\n2 für diese Berechnung werden offizielle Daten der WTo über führende                lichen Kenntnissen, die für Produktion, forschungs-\nExportwirtschaften des Weltwarenhandels (ohne intra-Eu-Handel) ver-               ausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der gewerb-\nwendet.                                                                           lichen Niederlassung unerlässlich sind. Bei der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017                               399\nBewertung dieser Kenntnisse wird neben besonderen                                       artikel 81\nKenntnissen bezüglich der gewerblichen Niederlas-\nPersonal in Schlüsselpositionen\nsung eine hohe Qualifikation für bestimmte arbeiten\nund Praktikanten mit abschluss\noder aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse\nerfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulas-            (1) in den gemäß Kapitel 2 dieses Titels liberalisierten Sekto-\nsungspflichtigen Beruf berücksichtigt.                     ren gestatten die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaa-\nten des Cariforum den investoren der anderen Vertragspartei\nb) „Praktikanten mit abschluss“ sind natürliche Personen der             unter den in anhang iV aufgeführten Vorbehalten, in ihren\nEG-Vertragspartei oder der unterzeichnerstaaten des                 gewerblichen Niederlassungen natürliche Personen dieser ande-\nCariforum, die seit mindestens einem Jahr bei einer juris-          ren Vertragspartei zu beschäftigen, vorausgesetzt, bei diesen\ntischen Person dieser EG-Vertragspartei beziehungsweise             Beschäftigten handelt es sich um Personal in Schlüsselpositio-\ndes betreffenden unterzeichnerstaats des Cariforum                  nen oder um Praktikanten mit abschluss im Sinne des arti-\nbeschäftigt sind, über einen Hochschulabschluss verfügen            kels 80. Die vorübergehende Einreise und der vorübergehende\nund für Zwecke des beruflichen fortkommens oder zur aus-            aufenthalt von Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten\nbildung in Geschäftstechniken oder -methoden vorüberge-             mit abschluss ist im fall von unternehmensintern versetzten Per-\nhend in eine gewerbliche Niederlassung oder die mutterge-           sonen auf einen Zeitraum von drei Jahren, im fall von Geschäfts-\nsellschaft der juristischen Person im Gebiet der anderen            reisenden auf 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum und im fall von\nVertragspartei versetzt werden1.                                    Praktikanten mit abschluss auf ein Jahr begrenzt.\n(2) für die gemäß Kapitel 2 dieses Titels liberalisierten Sekto-\nc) „Verkäufer von unternehmensdienstleistungen“ sind natür-              ren werden die maßnahmen, die die EG-Vertragspartei und die\nliche Personen der EG-Vertragspartei oder der unterzeich-           unterzeichnerstaaten des Cariforum weder regional noch für\nnerstaaten des Cariforum, die Vertreter eines Dienstleis-           ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen dürfen,\nters dieser EG-Vertragspartei oder des betreffenden                 sofern in anhang iV nichts anderes festgelegt ist, definiert als\nunterzeichnerstaats des Cariforum sind und zur aushand-             Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die ein\nlung oder zum abschluss von Dienstleistungsaufträgen für            investor in einem bestimmten Sektor als Personal in Schlüssel-\ndiesen Dienstleister um vorübergehende Einreise in das              positionen und Praktikanten mit abschluss beschäftigen darf,\nGebiet der anderen Vertragspartei ersuchen. Sie sind nicht          durch zahlenmäßige Quoten oder eine vorgeschriebene wirt-\nim Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit beschäftigt und       schaftliche Bedarfsprüfung und als diskriminierende Beschrän-\nerhalten keine Vergütung aus einer Quelle innerhalb der auf-        kungen.\ngesuchten EG-Vertragspartei beziehungsweise des aufge-\nsuchten unterzeichnerstaats des Cariforum.\nartikel 82\nd) „Erbringer vertraglicher Dienstleistungen“ sind natürliche Per-                 Verkäufer von unternehmensdienstleistungen\nsonen der EG-Vertragspartei oder der unterzeichnerstaaten              in den gemäß den Kapiteln 2 oder 3 dieses Titels liberalisierten\ndes Cariforum, die bei einer juristischen Person dieser             Sektoren gestatten die EG-Vertragspartei und die unterzeichner-\nEG-Vertragspartei beziehungsweise des betreffenden unter-           staaten des Cariforum Verkäufern von unternehmensdienst-\nzeichnerstaats des Cariforum beschäftigt sind, die im               leistungen unter den in anhang iV aufgeführten Vorbehalten die\nGebiet der anderen Vertragspartei über keine gewerbliche            vorübergehende Einreise und den vorübergehenden aufenthalt\nNiederlassung verfügt und mit einem Endverbraucher in der           für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen je Zwölfmonatszeitraum.\nletztgenannten Vertragspartei (anders als über eine agentur\nim Sinne der CPC-Gruppe 872) einen Bona-fide-Vertrag über\ndie Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, zu                                          artikel 83\ndessen Erfüllung die vorübergehende Präsenz ihrer Beschäf-               Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und freiberufler\ntigten in dieser Vertragspartei erforderlich ist.\n(1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nCariforum bekräftigen ihre jeweiligen im rahmen des GaTS\ne) „freiberufler“ sind natürliche Personen der EG-Vertragspartei\neingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die Einreise und\noder der unterzeichnerstaaten des Cariforum, die eine\nden vorübergehenden aufenthalt von Erbringern vertraglicher\nDienstleistung erbringen und im Gebiet der EG-Vertragspartei\nDienstleistungen und von freiberuflern.\nbeziehungsweise des betreffenden unterzeichnerstaats des\nCariforum als Selbständige niedergelassen sind, im                     (2) unbeschadet des absatzes 1 gestattet die EG-Vertrags-\nGebiet der anderen Vertragspartei über keine gewerbliche            partei unter den im folgenden und in anhang iV aufgeführten Be-\nNiederlassung verfügen und mit einem Endverbraucher in der          dingungen in den folgenden Teilsektoren die Erbringung von\nletztgenannten Vertragspartei (anders als über eine agentur         Dienstleistungen im Gebiet ihrer mitgliedstaaten durch Erbringer\nim Sinne der CPC-Gruppe 872) einen Bona-fide-Vertrag über           vertraglicher Dienstleistungen der Cariforum-Staaten mittels\ndie Erbringung von Dienstleistungen geschlossen haben, zu           Präsenz natürlicher Personen:\ndessen Erfüllung ihre vorübergehende Präsenz in dieser Ver-           1. rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des aus-\ntragspartei erforderlich ist1.                                            ländischen rechts (d. h. Nicht-Eu-recht)\nf)   „Befähigungsnachweise“ sind Diplome, Prüfungszeugnisse                2. Dienstleistungen von rechnungsprüfern und Buchhaltern\nund sonstige Nachweise (einer formellen Qualifikation), die           3. Dienstleistungen von Steuerberatern\nvon einer gemäß den rechts- und Verwaltungsvorschriften\nbenannten Behörde für den abschluss einer Berufsausbil-               4. Dienstleistungen von architekten\ndung ausgestellt werden.                                              5. Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchi-\ntekten\n1  Von der den Praktikanten aufnehmenden gewerblichen Niederlassung\nkann verlangt werden, ein ausbildungsprogramm zur vorherigen\n6. ingenieurdienstleistungen\nGenehmigung vorzulegen, in dem die Dauer des aufenthalts dargelegt      7. integrierte ingenieurdienstleistungen\nund mit dem nachgewiesen wird, dass der aufenthalt zu ausbildungs-\nzwecken erfolgt. im falle Spaniens, frankreichs, Deutschlands, Öster-   8. Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten\nreichs und ungarns muss die ausbildung im Zusammenhang mit dem\nerzielten Hochschulabschluss stehen.                                    9. Tierärztliche Dienstleistungen\n1  Der unter den Buchstaben d und e genannte Dienstleistungsvertrag      10. Dienstleistungen von Hebammen\nmuss den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei\nbeziehungsweise der unterzeichnerstaaten des Cariforum entspre-       11. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengym-\nchen, in der/denen er ausgeführt wird.                                      nasten und Sanitätern","400                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017\n12. Computer- und verwandte Dienstleistungen                                      ne andere Vergütung als die Vergütung, die vom Erbringer\nder vertraglichen Dienstleistung gezahlt wird.\n13. Dienstleistungen im Bereich forschung und Entwicklung\ne) Die vorübergehende Einreise und der vorübergehende auf-\n14. Dienstleistungen im rahmen der Werbung\nenthalt der natürlichen Personen in der betreffenden Ver-\n15. marktforschung und Erhebung der öffentlichen meinung                          tragspartei dürfen eine Dauer von insgesamt sechs monaten\n– oder, im falle Luxemburgs, 25 Wochen – je Zwölfmonats-\n16. managementberatung\nzeitraum oder aber die Laufzeit des Vertrags, je nachdem,\n17. mit der managementberatung verwandte Leistungen                               welcher Zeitraum kürzer ist, nicht übersteigen.\n18. Technische Tests und analysen                                           f)    Der nach diesem artikel gewährte Zugang betrifft nur die\nDienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht\n19. Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung\nnicht das recht, die Berufsbezeichnung der Vertragspartei\n20. Wartung und instandsetzung von ausrüstungen, einschließ-                      zu führen, in der die Dienstleistung erbracht wird.\nlich Verkehrsmitteln, insbesondere im Zusammenhang mit\ng) Die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag\nDienstleistungsverträgen nach Verkauf oder Vermietung\nfallen, darf nicht größer sein, als für die Erfüllung des Vertrags\n21. Dienstleistungen von Köchen                                                   erforderlich ist; sie kann in den Gesetzen und sonstigen Vor-\nschriften der Vertragspartei, in der die Dienstleistung erbracht\n22. Dienstleistungen von mannequins und Dressmen\nwird, festgelegt werden.\n23. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen\nh) Sonstigen diskriminierenden Beschränkungen, die in an-\n24. Baustellenerkundung                                                           hang iV aufgeführt sind, darunter Beschränkungen in Bezug\nauf die Zahl der natürlichen Personen durch wirtschaftliche\n25. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (nur privat-\nBedarfsprüfungen.\nwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen)\n(3) unbeschadet des absatzes 1 gestattet die EG-Vertrags-\n26. Dienstleistungen im Bereich umwelt\npartei unter den im folgenden und in anhang iV aufgeführten Be-\n27. Dienstleistungen von reiseagenturen und reiseveranstal-                 dingungen in den folgenden Teilsektoren die Erbringung von\ntern                                                                  Dienstleistungen im Gebiet ihrer mitgliedstaaten durch freibe-\nrufler der unterzeichnerstaaten des Cariforum:\n28. Dienstleistungen von fremdenführern\n1. rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des aus-\n29. unterhaltung, ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen\nländischen rechts (d. h. Nicht-Eu-recht)\nunbeschadet des absatzes 1 gestatten die unterzeichnerstaaten                  2. Dienstleistungen von architekten\ndes Cariforum unter den im folgenden und in anhang iV auf-\ngeführten Bedingungen die Erbringung von Dienstleistungen in                   3. Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchi-\nihrem Gebiet durch Erbringer vertraglicher Dienstleistungen der                     tekten\nEG-Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen.                        4. ingenieurdienstleistungen\nDie von der EG-Vertragspartei und den unterzeichnerstaaten des                 5. integrierte ingenieurdienstleistungen\nCariforum eingegangenen Verpflichtungen unterliegen den\nfolgenden Bedingungen:                                                         6. Computer- und verwandte Dienstleistungen\na) Die natürlichen Personen müssen als Beschäftigte einer                      7. Dienstleistungen im Bereich forschung und Entwicklung\njuristischen Person, die einen Dienstleistungsvertrag mit einer            8. marktforschung und Erhebung der öffentlichen meinung\nLaufzeit von höchstens 12 monaten abgeschlossen hat,\n9. managementberatung\nvorübergehend eine Dienstleistung erbringen.\n10. mit der managementberatung verwandte Leistungen\nb) Die in die andere Vertragspartei einreisenden natürlichen Per-\nsonen müssen die betreffende Dienstleistung als Beschäftig-             11. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen\nte der die Dienstleistung erbringenden juristischen Person              unbeschadet des absatzes 1 gestatten die unterzeichnerstaaten\nseit mindestens einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt der              des Cariforum unter den im folgenden und in anhang iV auf-\nEinreichung des antrags auf Einreise in diese andere Ver-               geführten Bedingungen die Erbringung von Dienstleistungen in\ntragspartei, anbieten. Darüber hinaus müssen die natürlichen            ihrem Gebiet durch freiberufler der EG-Vertragspartei.\nPersonen zum Zeitpunkt der Einreichung eines antrags auf\nEinreise in die andere Vertragspartei in dem Tätigkeits-                Die von der EG-Vertragspartei und den unterzeichnerstaaten des\nbereich, der Gegenstand des Vertrags ist, über mindestens               Cariforum eingegangenen Verpflichtungen unterliegen den\ndrei Jahre Berufserfahrung1 verfügen.                                   folgenden Bedingungen:\nc) außer bei Dienstleistungen von mannequins und Dressmen,                  a) Die natürlichen Personen müssen als in der anderen Ver-\nDienstleistungen von Köchen und unterhaltungsdienstleis-                      tragspartei niedergelassene Selbständige vorübergehend\ntungen (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen) müs-                      eine Dienstleistung erbringen und einen Dienstleistungsver-\nsen die in die andere Vertragspartei einreisenden natürlichen                 trag mit einer Laufzeit von höchstens 12 monaten abge-\nPersonen i) über einen Hochschulabschluss oder einen                          schlossen haben.\ngleichwertige Kenntnisse belegenden Befähigungsnachweis2                b) Die in die andere Vertragspartei einreisenden natürlichen Per-\nund ii) wo dies nach den am ort der Dienstleistungserbrin-                    sonen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung eines antrags\ngung geltenden Gesetzen oder sonstigen Vorschriften der                       auf Einreise in die andere Vertragspartei in dem Tätigkeits-\nEG-Vertragspartei oder des unterzeichnerstaats des                            bereich, der Gegenstand des Vertrags ist, über mindestens\nCariforum für die ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist,                  sechs Jahre Berufserfahrung verfügen.\nüber eine Berufsqualifikation verfügen.\nc) Die in die andere Vertragspartei einreisenden natürlichen Per-\nd) Die natürliche Person erhält während ihres aufenthalts in der                  sonen müssen i) über einen Hochschulabschluss oder einen\nanderen Vertragspartei für die Dienstleistungserbringung kei-                 gleichwertige Kenntnisse belegenden Befähigungsnachweis1\nund ii) wo dies nach den am ort der Dienstleistungserbrin-\n1 Gerechnet ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit.\n2 Wurde der abschluss oder der Befähigungsnachweis nicht in der Ver-        1   Wurde der abschluss oder der Befähigungsnachweis nicht in der Ver-\ntragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese     tragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese\nVertragspartei prüfen, ob er dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hoch-         Vertragspartei prüfen, ob er dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hoch-\nschulabschluss entspricht.                                                    schulabschluss entspricht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017                         401\ngung geltenden Gesetzen oder sonstigen Vorschriften           liche Niederlassung innerhalb der EG-Vertragspartei oder des\nder EG-Vertragspartei oder des unterzeichnerstaats des        unterzeichnerstaats des Cariforum, in der/dem sich die zu\nCariforum für die ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist,  Geschäftszwecken einreisenden Kurzbesucher vorübergehend\nüber eine Berufsqualifikation verfügen.                       aufhalten, und einem Verbraucher in der EG-Vertragspartei\nbeziehungsweise dem unterzeichnerstaat des Cariforum.\nd) Die vorübergehende Einreise und der vorübergehende auf-\nenthalt der natürlichen Personen in der betreffenden Ver-        (2) Diese vorübergehende Einreise und dieser vorübergehen-\ntragspartei dürfen eine Dauer von insgesamt sechs monaten     de aufenthalt in den jeweiligen Gebieten sind, sofern sie geneh-\n– oder, im falle Luxemburgs, 25 Wochen – je Zwölfmonats-      migt werden, auf einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen je Zwölf-\nzeitraum oder aber die Laufzeit des Vertrags, je nachdem,     monatszeitraum begrenzt.\nwelcher Zeitraum kürzer ist, nicht übersteigen.\ne) Der nach diesem artikel gewährte Zugang betrifft nur die                                    Kapitel 5\nDienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht                         Regelungsrahmen\nnicht das recht, die Berufsbezeichnung der Vertragspartei\nzu führen, in der die Dienstleistung erbracht wird.\nabschnitt 1\nf)  Sonstigen diskriminierenden Beschränkungen, die in an-\nhang iV aufgeführt sind, darunter Beschränkungen in Bezug             allgemein anwendbare Bestimmungen\nauf die Zahl der natürlichen Personen durch wirtschaftliche\nBedarfsprüfungen.                                                                          artikel 85\nGegenseitige anerkennung\nartikel 84\n(1) Dieser Titel hindert die EG-Vertragspartei und die unter-\nZu Geschäftszwecken einreisende Kurzbesucher             zeichnerstaaten des Cariforum nicht daran, vorzuschreiben,\n(1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des     dass natürliche Personen die erforderlichen Befähigungsnach-\nCariforum bemühen sich, im Einklang mit ihren jeweiligen          weise und/oder die erforderliche Berufserfahrung besitzen müs-\nrechtsvorschriften die Einreise und den vorübergehenden auf-      sen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung erbracht wer-\nenthalt von zu Geschäftszwecken einreisenden Kurzbesuchern        den soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich festgelegt sind.\nder EG-Vertragspartei beziehungsweise der unterzeichnerstaa-         (2) Die Vertragsparteien ermutigen die zuständigen Berufsor-\nten des Cariforum in ihrem jeweiligen Gebiet im Hinblick auf      ganisationen in ihren Gebieten, gemeinsam Empfehlungen über\ndie Durchführung der folgenden Tätigkeiten zu erleichtern:        die gegenseitige anerkennung auszuarbeiten und dem Handels-\na) forschung und Design: Techniker, Wissenschaftler und Sta-      und Entwicklungsausschuss Cariforum-EG vorzulegen, die\ntistiker, die im Namen eines im Gebiet der anderen Vertrags-  die vollständige oder teilweise Erfüllung der von der EG-Vertrags-\npartei niedergelassenen unternehmens tätig sind;              partei und den unterzeichnerstaaten des Cariforum für die\nGenehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung\nb) marketingforschung: Personal, das für ein im Gebiet der        von investoren und Dienstleistern sowie insbesondere im Sektor\nanderen Vertragspartei niedergelassenes unternehmen for-      der freiberuflichen Dienstleistungen angewandten Kriterien durch\nschungsarbeiten oder analysen unter anderem im Bereich        investoren und Dienstleister betreffen.\nmarktforschung durchführt;\n(3) insbesondere ermutigen die Vertragsparteien die zustän-\nc) Teilnahme an ausbildungsseminaren: Personal eines in der       digen Berufsorganisationen in ihren Gebieten, spätestens drei\nEG-Vertragspartei oder den unterzeichnerstaaten des           Jahre nach dem inkrafttreten dieses abkommens Verhandlungen\nCariforum angesiedelten unternehmens, das in das Ge-          mit dem Ziel aufzunehmen, solche Empfehlungen über die\nbiet der anderen Vertragspartei einreist, um sich in den von  gegenseitige anerkennung unter anderem in folgenden fach-\nden unternehmen oder organisationen in dieser Vertragspar-    gebieten gemeinsam auszuarbeiten und vorzulegen: rechnungs-\ntei angewandten Techniken und arbeitspraktiken ausbilden      prüfung, architektur, ingenieurwesen und Tourismus.\nzu lassen, vorausgesetzt, die absolvierte ausbildung be-\nschränkt sich auf Beobachtung, Vertrautmachung mit den           (4) Nach Eingang einer der im vorstehenden absatz genann-\nentsprechenden Techniken beziehungsweise arbeitsprakti-       ten Empfehlungen prüft der Handels- und Entwicklungs-\nken und Klassenunterricht;                                    ausschuss Cariforum-EG die Empfehlung innerhalb einer an-\ngemessenen frist darauf, ob sie mit diesem abkommen\nd) Teilnahme an messen und ausstellungen: Personal, das an        vereinbar ist.\neiner messe teilnimmt, um für sein unternehmen oder dessen\nWaren oder Dienstleistungen zu werben;                           (5) Wird eine der in absatz 2 genannten Empfehlungen gemäß\ndem Verfahren ebendieses absatzes als mit diesem abkommen\ne) Verkauf: Handelsvertreter, die für Waren eines im Gebiet der   vereinbar erachtet und stimmen die einschlägigen Vorschriften\nanderen Vertragspartei angesiedelten unternehmens Bestel-     der Vertragsparteien und der unterzeichnerstaaten des\nlungen entgegennehmen oder Verträge aushandeln, jedoch        Cariforum hinreichend überein, handeln die Vertragsparteien\nkeine Waren ausliefern;                                       im Hinblick auf die umsetzung dieser Empfehlung über ihre\nf)  Einkauf: für ein unternehmen tätige Einkäufer oder führungs-  zuständigen Behörden eine Vereinbarung über die gegenseitige\nkräfte und Personen mit aufsichtsfunktion, die Handelsge-     anerkennung der anforderungen, Befähigungsnachweise, Zulas-\nschäfte im Gebiet der anderen Vertragspartei tätigen;         sungen und sonstiger Vorschriften aus.\ng) Besuch von oder Teilnahme an Tourismuskongressen oder             (6) Eine solche Vereinbarung muss mit den einschlägigen Be-\n-ausstellungen durch Personal im Bereich des Tourismus        stimmungen des WTo-Übereinkommens und insbesondere mit\n(Vertreter von Hotels, reiseagenturen und reiseveranstaltern  artikel Vii des GaTS im Einklang stehen.\noder fremdenführer),                                             (7) Der Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-\nvorausgesetzt, diese zu Geschäftszwecken einreisenden Kurz-       EG überprüft alle zwei Jahre die bei der gegenseitigen anerken-\nbesucher sind weder mit dem Verkauf ihrer Waren oder Dienst-      nung erzielten fortschritte.\nleistungen an die breite Öffentlichkeit noch selbst mit der\nauslieferung ihrer Waren oder der Erbringung ihrer Dienstleistun-                              artikel 86\ngen befasst, erhalten in eigenem Namen keine Vergütung aus\nTransparenz\neiner Quelle innerhalb der EG-Vertragspartei oder des unter-\nzeichnerstaats des Cariforum, in der/dem sie sich vorüber-           Vorbehaltlich des artikels 235 absatz 3 beantworten die Ver-\ngehend aufhalten, und erbringen keine Dienstleistung im rahmen    tragsparteien und die unterzeichnerstaaten des Cariforum\neines Vertrags zwischen einer juristischen Person ohne gewerb-    unverzüglich die Ersuchen der anderen Vertragspartei um kon-","402                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017\nkrete informationen über ihre allgemein anwendbaren maßnah-          (3) Computer- und verwandte Dienstleistungen umfassen\nmen oder internationalen Übereinkünfte, die dieses abkommen       unabhängig davon, ob sie über ein Netz einschließlich internet\nbetreffen. ferner richten die Vertragsparteien eine oder mehrere  erbracht werden, die folgenden Leistungen:\nauskunftsstellen ein, die investoren und Dienstleister der ande-\na) Beratung, Entwicklung von Strategien, analyse, Planung, Er-\nren Vertragspartei auf Ersuchen über alle derartigen angelegen-\nstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, installie-\nheiten im Einzelnen unterrichten. Diese auskunftsstellen sind in\nrung, implementierung, integrierung, Testen, Suche nach und\nanhang V aufgeführt. Die auskunftsstellen brauchen keine Hin-\nBeseitigung von fehlern, aktualisierung, Support, technische\nterlegungsstellen für Gesetze und sonstige Vorschriften zu sein.\nunterstützung oder Verwaltung von Computern oder Com-\nputersystemen oder für Computer oder Computersysteme\noder\nartikel 87\nb) Entwicklung oder Bereitstellung von Computerprogrammen\nVerfahren\nals Gesamtheit der anweisungen und/oder Befehle, die für\n(1) Bedarf die Erbringung einer Dienstleistung oder eine           den Betrieb oder die Kommunikation von Computern (als\ngewerbliche Niederlassung, für die eine besondere Verpflichtung       solche) notwendig sind, sowie Beratung, Entwicklung von\nübernommen wurde, der Genehmigung, so unterrichten die zu-            Strategien, analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen,\nständigen Behörden der Vertragsparteien und der unterzeich-           Entwurf, Entwicklung, installierung, implementierung, inte-\nnerstaaten des Cariforum innerhalb einer angemessenen frist           grierung, Testen, Suche nach und Beseitigung von fehlern,\nnach der Vorlage eines nach den internen Gesetzen und sonsti-         aktualisierung, anpassung, Wartung, Support, technische\ngen Vorschriften als vollständig erachteten antrags den antrag-       unterstützung, Verwaltung oder Nutzung von Computerpro-\nsteller über die Entscheidung über den antrag. auf antrag des         grammen oder für Computerprogramme oder\nantragstellers unterrichten die zuständigen Behörden der Ver-     c) Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datahosting oder\ntragsparteien beziehungsweise der unterzeichnerstaaten des            Datenbankdienstleistungen oder\nCariforum diesen unverzüglich über den Stand der Bearbei-\ntung des antrags.                                                 d) Wartung und instandsetzung von Büromaschinen und -ein-\nrichtungen einschließlich Computern oder\n(2) Von den Vertragsparteien und den unterzeichnerstaaten\ndes Cariforum werden gerichtliche, schiedsrichterliche oder       e) Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhang mit\nadministrative instanzen oder Verfahren unterhalten oder einge-       Computerprogrammen, Computern oder Computersyste-\nrichtet, die auf antrag eines betroffenen investors oder Dienst-      men, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind.\nleisters eine umgehende Überprüfung von die gewerbliche              (4) Computer- und verwandte Dienstleistungen ermöglichen\nNiederlassung, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienst-    auch die elektronische und anderweitige Erbringung anderer\nleistungen oder die vorübergehende Präsenz natürlicher Perso-     Dienstleistungen (z. B. Bankdienstleistungen). Jedoch ist deutlich\nnen zu Geschäftszwecken betreffenden Verwaltungsentschei-         zu unterscheiden zwischen der infrastrukturellen Dienstleistung\ndungen sicherstellen und in begründeten fällen geeignete          (etwa Webhosting oder anwendungshosting) und der eigent-\nabhilfemaßnahmen gewährleisten. Können solche Verfahren           lichen inhaltlichen Dienstleistung (z. B. Bankdienstleistung), die\nnicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für     elektronisch erbracht wird. in solchen fällen fällt die eigentliche\ndie Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so tragen die Ver-     inhaltliche Dienstleistung nicht unter CPC 84.\ntragsparteien und die unterzeichnerstaaten des Cariforum\nSorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und\nunparteiische Überprüfung gewährleisten.                                                     abschnitt 3\nKurierdienste\nabschnitt 2\nartikel 89\nComputerdienstleistungen                                       Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen\n(1) in diesem abschnitt werden die Grundsätze des rege-\nartikel 88                           lungsrahmens für alle nach den Kapiteln 2, 3 und 4 dieses Titels\nliberalisierten Kurierdienste festgelegt.\nVereinbarung über Computerdienstleistungen\n(2) für die Zwecke dieses abschnitts und der Kapitel 2,\n(1) Soweit der Handel mit Computerdienstleistungen gemäß       3 und 4 dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:\nden Kapiteln 2, 3 und 4 dieses Titels liberalisiert wird, stimmen\ndie EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des            a) „universaldienst“ ist die ständige flächendeckende Erbrin-\nCariforum der in den absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Ver-            gung postalischer Dienstleistungen einer bestimmten Qualität\neinbarung zu.                                                         im Gebiet der EG-Vertragspartei und der unterzeichnerstaa-\nten des Cariforum zu erschwinglichen Preisen für alle Nut-\n(2) CPC 84, der von den Vereinten Nationen verwendete Code         zer.\nfür die Beschreibung von Computer- und verwandten Dienstleis-\ntungen, umfasst die grundlegenden funktionen der Bereit-          b) „Einzellizenz“ ist eine einem einzelnen anbieter durch eine\nstellung sämtlicher Computer- und verwandten Dienstleistungen:        regulierungsbehörde erteilte Genehmigung, die für die Er-\nComputerprogramme als Gesamtheit der anweisungen und/oder             bringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich ist.\nBefehle, die für den Betrieb oder die Kommunikation von Com-\nputern notwendig sind (einschließlich ihrer Entwicklung und im-                                 artikel 90\nplementierung), die Verarbeitung und Speicherung von Daten so-\nVerhinderung\nwie verwandte Dienstleistungen wie Beratung und Schulung von\nwettbewerbswidriger Praktiken im Kuriersektor\nKundenmitarbeitern. Die technologische Entwicklung hat dazu\ngeführt, dass diese Dienstleistungen zunehmend als Bündel            im Einklang mit Titel iV Kapitel 1 werden von der EG-Vertrags-\noder Pakete verwandter Dienstleistungen angeboten werden,         partei oder den unterzeichnerstaaten des Cariforum geeig-\ndie mehrere oder alle dieser grundlegenden funktionen             nete maßnahmen aufrechterhalten oder eingeführt, um zu ver-\nbeinhalten können. So ergeben sich Dienstleistungen wie           hindern, dass anbieter, die aufgrund ihrer Stellung auf dem markt\nWeb- oder Domainhosting, Datamining (Datenschürfung), und         allein oder gemeinsam die Bedingungen für eine Beteiligung an\nGridcomputing (Nutzung verteilter iT-ressourcen) jeweils aus      dem relevanten markt für Kurierdienste (hinsichtlich des Preises\neiner Kombination grundlegender funktionen im Bereich der         und der Erbringung) erheblich beeinflussen können, wettbe-\nComputerdienstleistungen.                                         werbswidrige Praktiken aufnehmen oder weiterverfolgen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017                            403\nartikel 91                                   eine Beteiligung an dem relevanten markt für Telekommuni-\nkationsdienstleistungen (hinsichtlich des Preises und der Er-\nuniversaldienst\nbringung) erheblich beeinflussen kann;\nDie EG-Vertragspartei oder die einzelnen unterzeichnerstaaten\ne) „Zusammenschaltung“ ist die Herstellung einer Verbindung\ndes Cariforum können die universaldienstverpflichtung fest-\nzu anbietern, die öffentliche Telekommunikationsnetze oder\nlegen, die sie beizubehalten wünschen. Solche Verpflichtungen\n-dienste bereitstellen, damit die Nutzer des einen anbieters\ngelten nicht von vornherein als wettbewerbswidrig, sofern sie auf\nmit den Nutzern eines anderen anbieters kommunizieren\ntransparente, nichtdiskriminierende und wettbewerbsneutrale\nkönnen und Zugang zu den von diesem angebotenen Diens-\nWeise gehandhabt werden und keine größeren Lasten aufer-\nten erhalten;\nlegen, als für die art des von der EG-Vertragspartei und den\nunterzeichnerstaaten des Cariforum festgelegten universal-             f)   „universaldienst“ ist das angebot an Diensten einer be-\ndienstes erforderlich ist.                                                  stimmten Qualität, das allen Nutzern im Gebiet der EG-Ver-\ntragspartei und der unterzeichnerstaaten des Cariforum\nartikel 92                                   unabhängig von ihrem Standort zu einem erschwinglichen\nPreis zur Verfügung stehen muss; über seinen Geltungsbe-\nEinzellizenzen                                 reich und seine Durchführung entscheiden die EG-Vertrags-\n(1) Einzellizenzen dürfen nur für Dienstleistungen verlangt wer-         partei und die unterzeichnerstaaten des Cariforum.\nden, die in den Geltungsbereich des universaldienstes fallen.             (2) in diesem abschnitt werden die Grundsätze des rege-\n(2) ist eine Einzellizenz erforderlich, so wird folgendes öffent-   lungsrahmens für die folgenden gemäß den Kapiteln 2, 3 und 4\nlich zugänglich gemacht:                                               dieses Titels liberalisierten Telekommunikationsdienste, ausge-\nnommen rundfunk, festgelegt: Telefondienste, paketvermittelte\na) alle Lizenzierungskriterien und der Zeitraum, der normaler-         Datenübermittlungsdienste, leitungsvermittelte Datenübermitt-\nweise erforderlich ist, um eine Entscheidung über einen           lungsdienste, Telexdienste, Telegrammdienste, Telefaxdienste,\nLizenzantrag zu treffen, und                                      mietleitungsdienste und mobile und persönliche Kommunikati-\nb) die Voraussetzungen und Bedingungen für die Einzellizenzen.         onsdienste und -systeme.\n(3) Die Gründe für die Verweigerung einer Einzellizenz werden\ndem antragsteller auf anfrage mitgeteilt, und es wird auf Ebene                                      artikel 95\nder EG-Vertragspartei und der unterzeichnerstaaten des                                        regulierungsbehörde\nCariforum durch eine unabhängige Stelle ein rechtsbehelfs-\nverfahren eingerichtet. Dieses Verfahren muss transparent und             (1) Die regulierungsbehörden für Telekommunikationsdienst-\ndiskriminierungsfrei sein und auf objektiven Kriterien beruhen.        leistungen sind von den anbietern der Telekommunikations-\ndienste rechtlich und organisatorisch unabhängig.\nartikel 93                                 (2) Die regulierungsbehörde muss mit ausreichenden Befug-\nnissen zur regulierung des Sektors ausgestattet sein. Die auf-\nunabhängigkeit der regulierungsbehörden\ngaben einer regulierungsbehörde werden in klarer form leicht\nDie regulierungsbehörden sind von den anbietern von Kurier-         öffentlich zugänglich gemacht, insbesondere dann, wenn sie\ndienstleistungen rechtlich getrennt und diesen gegenüber nicht         mehr als einer Stelle übertragen sind.\nrechenschaftspflichtig. Die Entscheidungen und die Verfahren\n(3) Die Entscheidungen und Verfahren der regulierungsbe-\nder regulierungsbehörden sind allen marktteilnehmern gegen-\nhörden sind allen marktteilnehmern gegenüber unparteiisch.\nüber unparteiisch.\n(4) Die von der Entscheidung einer regulierungsbehörde be-\nabschnitt 4                                troffenen anbieter können gegen diese Entscheidung bei einer\nvon den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle\nTelekommunikationsdienste                              einen rechtsbehelf einlegen. Hat die Beschwerdestelle keinen\ngerichtlichen Charakter, so sind ihre Beschlüsse stets schriftlich\nartikel 94                              zu begründen; ferner unterliegen ihre Beschlüsse einer Überprü-\nfung durch eine unparteiische und unabhängige Justizbehörde.\nBegriffsbestimmungen und Geltungsbereich                   Beschlüsse der Beschwerdestellen werden wirksam durch-\n(1) für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffs-          gesetzt.\nbestimmungen:\na) „Telekommunikationsdienste“ sind alle Dienstleistungen, die                                       artikel 96\nin der Übertragung und dem Empfang von elektromagne-                                          Genehmigung\ntischen Signalen bestehen, umfassen jedoch nicht die Wirt-                 zur Erbringung von Telekommunikationsdiensten\nschaftstätigkeit, die in der Bereitstellung von inhalten besteht,\nfür deren Übermittlung Telekommunikation erforderlich ist;           (1) Die Erbringung von Dienstleistungen wird so weit wie mög-\nlich auf bloße Notifizierung hin genehmigt.\nb) „regulierungsbehörde“ im Telekommunikationssektor ist\neine Stelle, die mit der in diesem Kapitel angeführten regu-         (2) Zur regelung von fragen der Zuweisung von Nummern\nlierung der Telekommunikation betraut ist;                        und frequenzen kann eine Lizenz erforderlich sein. Die Voraus-\nsetzungen und Bedingungen für diese Lizenzen werden der\nc) „wesentliche Telekommunikationseinrichtungen“ sind Ein-             Öffentlichkeit zugänglich gemacht.\nrichtungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und\n-dienstes,                                                           (3) Soweit eine Lizenz erforderlich ist,\ni) die ausschließlich oder überwiegend von einem einzigen      a) werden alle Lizenzierungskriterien und ein vernünftig bemes-\nanbieter oder einer begrenzten anzahl von anbietern              sener Zeitraum, der normalerweise erforderlich ist, um eine\nvon Dienstleistungen bereitgestellt werden und                   Entscheidung über einen Lizenzantrag zu treffen, der Öffent-\nlichkeit bekannt gemacht;\nii) die bei der Erbringung einer Dienstleistung wirtschaftlich\noder technisch praktisch nicht ersetzt werden können;       b) werden die Gründe für die Verweigerung einer Lizenz dem\nantragsteller auf anfrage schriftlich mitgeteilt;\nd) „Hauptanbieter“ im Telekommunikationssektor ist ein anbie-\nter, der durch Kontrolle der wesentlichen Einrichtungen oder      c) kann der antragsteller eine Beschwerdestelle anrufen, wenn\naufgrund seiner Stellung auf dem markt die Bedingungen für             eine Lizenz zu unrecht verweigert wird;","404                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017\nd) dürfen die von der EG-Vertragspartei oder den unterzeich-                 (5) Die Hauptanbieter machen entweder ihre Zusammenschal-\nnerstaaten des Cariforum für die Erteilung einer Lizenz              tungsvereinbarungen oder ihre Standardzusammenschaltungs-\nverlangten Lizenzgebühren nicht die Verwaltungskosten                angebote der Öffentlichkeit zugänglich.\nübersteigen, die normalerweise mit der Verwaltung, der Kon-\ntrolle und der Durchsetzung der gültigen Lizenzen verbunden             (6) Ein Diensteanbieter, der um die Zusammenschaltung mit\nsind.                                                                einem Hauptanbieter ersucht, kann entweder jederzeit oder nach\neinem angemessenen Zeitraum, der öffentlich bekannt gemacht\nwurde, eine unabhängige nationale Stelle anrufen, bei der es sich\nartikel 97                                 um eine regulierungsbehörde nach artikel 95 handeln kann, um\nfür Hauptanbieter                               Streitigkeiten über die Voraussetzungen, Bedingungen und Tarife\ngeltende regeln zum Schutz des Wettbewerbs                     für die Zusammenschaltung beizulegen.\nim Einklang mit Titel iV Kapitel 1 werden von der EG-Vertrags-\npartei oder den unterzeichnerstaaten des Cariforum ge-                                                 artikel 99\neignete maßnahmen aufrechterhalten oder eingeführt, um zu ver-\nhindern, dass anbieter, die allein oder gemeinsam einen                                          Knappe ressourcen\nHauptanbieter darstellen, wettbewerbswidrige Praktiken aufneh-               alle Verfahren für die Zuweisung und Nutzung knapper res-\nmen oder weiterverfolgen. Zu diesen wettbewerbswidrigen Prak-             sourcen einschließlich frequenzen, Nummern und Wegerechten\ntiken gehört insbesondere                                                 werden objektiv, rechtzeitig, transparent und ohne Diskriminie-\na) wettbewerbswidrige Quersubventionierung,                               rung durchgeführt. Der aktuelle Stand zugewiesener frequenz-\nbereiche wird öffentlich zugänglich gemacht; die genaue aus-\nb) die Nutzung von von anderen Wettbewerbern erlangten in-                weisung der für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen\nformationen in einer art und Weise, die zu wettbewerbswid-           frequenzen ist jedoch nicht erforderlich.\nrigen Ergebnissen führt, und\nc) das nicht rechtzeitige Zurverfügungstellen technischer infor-                                       artikel 100\nmationen über wesentliche Einrichtungen und geschäftlich\nrelevante informationen für andere Diensteanbieter, die diese                                   universaldienst\nfür die Erbringung von Dienstleistungen benötigen.\n(1) Die EG-Vertragspartei oder die einzelnen unterzeichner-\nstaaten des Cariforum können die universaldienstverpflich-\nartikel 98                                 tungen festlegen, die sie beizubehalten wünschen.\nZusammenschaltung\n(2) Solche Verpflichtungen gelten nicht von vornherein als\n(1) Jeder anbieter, dem die Erbringung von Telekommuni-               wettbewerbswidrig, sofern sie auf transparente, objektive und\nkationsdiensten genehmigt wurde, kann die Zusammen-                       nichtdiskriminierende Weise gehandhabt werden. Darüber\nschaltung mit anderen anbietern öffentlich verfügbarer                    hinaus muss mit solchen Verpflichtungen wettbewerbsneutral\nTelekommunikationsnetze und -dienste aushandeln. Vereinba-                umgegangen werden und sie dürfen keine größeren Lasten auf-\nrungen zur Zusammenschaltung sollten grundsätzlich nach wirt-             erlegen, als für die art des von der EG-Vertragspartei und den\nschaftlichen Gesichtspunkten zwischen den betreffenden unter-             unterzeichnerstaaten des Cariforum festgelegten universal-\nnehmen ausgehandelt werden.                                               dienstes erforderlich ist.\n(2) Die regulierungsbehörden stellen sicher, dass anbieter,              (3) für die Gewährleistung des universaldienstes sollten alle\ndie bei den Verhandlungen über Zusammenschaltungsvereinba-                anbieter in frage kommen. Die Benennung erfolgt im rahmen\nrungen informationen von einem anderen unternehmen erhalten,              eines effizienten, transparenten und diskriminierungsfreien Ver-\ndiese nur für den Zweck nutzen, für den sie übermittelt wurden,           fahrens. Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nund stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicher-          Cariforum nehmen erforderlichenfalls eine Bewertung vor, ob\nten informationen wahren.                                                 die Erbringung des universaldienstes eine unzumutbare Belas-\n(3) Die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter wird an             tung von organisationen darstellt, die zum universaldienstbe-\njedem Punkt im Netz gewährleistet, an dem dies technisch                  treiber benannt sind. Soweit es auf der Grundlage dieser Be-\nmachbar ist. Die Zusammenschaltung erfolgt                                rechnung gerechtfertigt ist, ermitteln die nationalen\nregulierungsbehörden unter Berücksichtigung eines etwaigen\na) unter nichtdiskriminierenden Voraussetzungen und Bedin-\nmarktvorteils, der organisationen erwächst, die einen universal-\ngungen (einschließlich der technischen Normen und Spezifi-\ndienst anbieten, ob es eines Verfahrens bedarf, mit dem der\nkationen), zu nichtdiskriminierenden Tarifen und in einer Qua-\nbetreffende anbieter beziehungsweise die betreffenden anbieter\nlität, die nicht weniger günstig ist als die Qualität, die der\nentschädigt oder die Nettokosten der universaldienst-\nHauptanbieter für seine eigenen gleichen Dienste oder für\nverpflichtungen aufgeteilt werden.\ngleiche Dienste nichtverbundener Diensteanbieter oder sei-\nnen Tochtergesellschaften oder sonstigen verbundenen un-                (4) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nternehmen bietet;                                                    Cariforum stellen sicher, dass\nb) rechtzeitig, unter Voraussetzungen und Bedingungen (ein-               a) den Nutzern Verzeichnisse mit allen Teilnehmern in einer von\nschließlich der technischen Normen und Spezifikationen) und               der nationalen regulierungsbehörde gebilligten form ge-\nzu Tarifen1, die transparent, angemessen, wirtschaftlich                  druckt und/oder elektronisch zur Verfügung stehen, die regel-\ngerechtfertigt und weit genug aufgegliedert sind, damit der               mäßig und mindestens einmal jährlich aktualisiert werden;\nanbieter nicht für Netzkomponenten oder Einrichtungen zah-\nlen muss, die er für die zu erbringende Dienstleistung nicht         b) organisationen, die die unter Buchstabe a genannten Dienst-\nbenötigt, und                                                             leistungen erbringen, bei der Verarbeitung der informationen,\ndie ihnen von anderen organisationen bereitgestellt werden,\nc) auf anfrage außer an den Netzabschlusspunkten, die der\ndas Diskriminierungsverbot beachten.\nmehrheit der Nutzer angeboten werden, auch an zusätzlichen\nPunkten zu Tarifen, die den Kosten für die erforderlichen zu-\nsätzlichen Einrichtungen rechnung tragen.                                                         artikel 101\n(4) Die Verfahren für die Zusammenschaltung mit einem                                  Vertraulichkeit der informationen\nHauptanbieter werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.\nDie EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\n1  in der EG-Vertragspartei sind diese Tarife kostenorientiert und in den Cariforum stellen die Vertraulichkeit der mit öffentlichen\nunterzeichnerstaaten des Cariforum kostenbasiert.                      Telekommunikationsnetzen und öffentlich zugänglichen Tele-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017                          405\nkommunikationsdiensten erfolgenden Kommunikation und der                           iv) Wechselkurs- und Zinstiteln einschließlich\ndamit verbundenen Verkehrsdaten sicher, ohne den Handel mit                            Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen,\nDienstleistungen zu beschränken.\nv) begebbaren Wertpapieren,\nartikel 102                                       vi) sonstigen begebbaren instrumenten und finanz-\nanlagen einschließlich ungeprägtem Gold;\nStreitigkeiten zwischen anbietern\n7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder\n(1) Bei Streitigkeiten zwischen anbietern von Telekommuni-                      art einschließlich Übernahme und Platzierung von\nkationsnetzen oder -diensten im Zusammenhang mit den aus                           Emissionen als (öffentlicher oder privater) finanz-\ndiesem Kapitel erwachsenden rechten und Pflichten trifft die be-                   makler sowie Erbringung von Dienstleistungen im\ntreffende nationale regulierungsbehörde auf antrag einer der                       Zusammenhang mit derartigen Emissionen;\nStreitparteien eine verbindliche Entscheidung, damit die Streitig-\nkeit schnellstmöglich beigelegt werden kann.                                   8. Geldmaklergeschäfte;\n(2) Betrifft eine solche Streitigkeit die grenzüberschreitende              9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Be-\nErbringung von Dienstleistungen, koordinieren die betreffenden                     standsverwaltung, alle formen von kollektivem an-\nnationalen regulierungsbehörden ihre Bemühungen, um die                            lagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depot-\nStreitigkeiten beizulegen.                                                         verwahrung, auftrags- und Treuhandverwaltung;\n10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistun-\nabschnitt 5                                          gen im Zusammenhang mit finanzanlagen ein-\nschließlich Wertpapieren, derivativen instrumenten\nfinanzdienstleistungen\nund sonstigen begebbaren instrumenten;\nartikel 103                                 11. Bereitstellung und Übermittlung von finanzinforma-\ntionen, Verarbeitung von finanzdaten und Bereit-\nGeltungsbereich und Begriffsbestimmungen                                stellung einschlägiger Software;\n(1) in diesem abschnitt werden die Grundsätze des rege-                   12. Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatz-\nlungsrahmens für alle gemäß den Kapiteln 2, 3 und 4 dieses                         finanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter\nTitels liberalisierten finanzdienstleistungen festgelegt.                          den Nummern 1 bis 11 aufgeführte Tätigkeiten, ein-\n(2) für die Zwecke dieses Kapitels und der Kapitel 2, 3 und 4                   schließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung,\ndieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:                                anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -be-\nratung, Beratung über akquisition, unternehmens-\na) „finanzdienstleistung“ ist jede Dienstleistung finanzieller art,                umstrukturierung und -strategien;\ndie von einem finanzdienstleister der EG-Vertragspartei und\nder unterzeichnerstaaten des Cariforum angeboten wird.            b) „finanzdienstleister“ ist eine natürliche oder juristische Per-\nZu den finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:          son der EG-Vertragspartei oder der unterzeichnerstaaten des\nCariforum, die eine finanzdienstleistung erbringen will\na. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezo-\noder erbringt. Der Begriff „finanzdienstleister“ umfasst keine\ngene Dienstleistungen\nöffentlichen Stellen;\n1. Direktversicherung (einschließlich mitversicherung):\nc) „öffentliche Stelle“ ist\ni)     Lebensversicherung;\n1. eine regierung, eine Zentralbank oder eine Währungs-\nii) Sachversicherung;                                              behörde der EG-Vertragspartei oder eines unterzeich-\n2. rückversicherung und folgerückversicherung;                        nerstaats des Cariforum oder eine im Eigentum der\nEG-Vertragspartei oder eines unterzeichnerstaats des\n3. Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versi-                 Cariforum stehende oder von ihr/ihm beherrschte\ncherungsmaklern und -agenturen und                                 Stelle, die hauptsächlich mit der ausübung hoheitlicher\n4. versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Be-                aufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke\nratung, Versicherungsmathematik, risikobewertung                   befasst ist, nicht jedoch eine Stelle, die hauptsächlich\nund Schadensregulierung.                                           mit der Erbringung von finanzdienstleistungen zu kom-\nmerziellen Bedingungen befasst ist, oder\nB. Bank- und sonstige finanzdienstleistungen (ausgenom-\nmen Versicherungsdienstleistungen)                                2. eine private Stelle, die aufgaben wahrnimmt, die norma-\nlerweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde\n1. annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahl-                  wahrgenommen werden, solange sie solche aufgaben\nbaren Einlagen von Kunden;                                      ausübt;\n2. ausreichung von Krediten jeder art einschließlich        d) „neue finanzdienstleistung“ ist eine Dienstleistung finanzieller\nVerbraucherkredit, Hypothekenkredit, factoring und        art, einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf bestehende\nfinanzierung von Handelsgeschäften;                       und neue Produkte oder auf die art und Weise, in der ein Pro-\n3. finanzleasing;                                              dukt geliefert wird, die entweder im Gebiet der EG-Vertrags-\npartei oder im Gebiet der unterzeichnerstaaten des\n4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistun-\nCariforum von keinem finanzdienstleister erbracht wird,\ngen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, reise-\ndie jedoch im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht\nschecks und Bankwechsel;\nwird.\n5. Bürgschaften und Verpflichtungen;\n6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an                                        artikel 104\nBörsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger form                    aufsichtsrechtliche ausnahmeregelung\nmit folgendem:\n(1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\ni)   Geldmarkttiteln (einschließlich Schecks, Wechsel, Cariforum können aus aufsichtsrechtlichen Gründen unter an-\nEinlagenzertifikate),                             derem folgende maßnahmen einführen oder aufrechterhalten:\nii) Devisen,\na) maßnahmen zum Schutz von investoren, Einlegern, Versiche-\niii) derivativen instrumenten, darunter futures und       rungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein finanz-\noptionen,                                            dienstleister treuhänderische Pflichten hat;","406                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017\nb) maßnahmen zur Gewährleistung der integrität und Stabilität                  (2) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nihres finanzsystems.                                                   Cariforum ergreifen ausreichende maßnahmen für den Schutz\nder Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der\n(2) Dieses abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen,\nPersonen, insbesondere bei der Übermittlung personenbezoge-\ndass es die EG-Vertragspartei oder die unterzeichnerstaaten des\nner Daten.\nCariforum verpflichtet, informationen über die Geschäfte und\nBücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder ge-\nschützte informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffent-                                           artikel 108\nlicher Stellen befinden.                                                                           Besondere ausnahmen\n(1) Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er die\nartikel 105                                EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nWirksame und transparente regulierung                        Cariforum einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der al-\nleinigen ausübung oder Erbringung von Tätigkeiten beziehungs-\n(1) Die Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten des                weise Dienstleistungen in ihrem Gebiet hindert, die Teil einer\nCariforum bemühen sich, alle interessierten Personen im                     staatlichen alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der\nVoraus über die allgemein anwendbaren maßnahmen zu unter-                   sozialen Sicherheit sind, außer in den fällen, in denen diese Tä-\nrichten, die die EG-Vertragspartei beziehungsweise die unter-               tigkeiten nach den internen rechtsvorschriften der EG-Vertrags-\nzeichnerstaaten des Cariforum zu treffen beabsichtigen, um                  partei oder des betreffenden unterzeichnerstaats des\ndiesen Personen Gelegenheit zu geben, zu der maßnahme Stel-                 Cariforum von finanzdienstleistern im Wettbewerb mit öffent-\nlung zu nehmen. Die maßnahme wird bekannt gemacht                           lichen Stellen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden kön-\na) in einer amtlichen Veröffentlichung oder                                 nen.\nb) in sonstiger schriftlicher oder elektronischer form.                        (2) Dieses abkommen gilt nicht für Tätigkeiten einer Zentral-\nbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffent-\n(2) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des               lichen Stelle im rahmen der Geld- oder Währungspolitik.\nCariforum machen den interessierten Personen ihre gelten-\nden Bestimmungen für die Stellung von anträgen im Zusam-                       (3) Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er\nmenhang mit der Erbringung von finanzdienstleistungen zu-                   die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\ngänglich.                                                                   Cariforum einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der al-\nleinigen ausübung oder Erbringung von Tätigkeiten beziehungs-\nDie betreffende EG-Vertragspartei oder der betreffende unter-               weise Dienstleistungen in ihrem Gebiet für rechnung oder mit\nzeichnerstaat des Cariforum erteilt dem antragsteller auf an-               Garantie oder unter Verwendung finanzieller mittel der EG-Ver-\nfrage auskunft über den Stand der Bearbeitung seines antrags.               tragspartei oder des betreffenden unterzeichnerstaats des\nBenötigt die betreffende EG-Vertragspartei oder der betreffende             Cariforum oder ihrer/seiner öffentlichen Stellen hindert.\nunterzeichnerstaat des Cariforum zusätzliche angaben des\nantragstellers, so teilt sie/er ihm dies unverzüglich mit.                                              abschnitt 6\nDie EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des                                                internationale\nCariforum bemühen sich, in ihrem Gebiet die umsetzung und                                 Seeverkehrsdienstleistungen\nanwendung international vereinbarter Standards für die regulie-\nrung und die aufsicht im finanzdienstleistungssektor zu erleich-\nartikel 109\ntern.\nGeltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Grundsätze\nartikel 106                                   (1) in diesem abschnitt werden die Grundsätze für die Libe-\nralisierung der Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr\nNeue finanzdienstleistungen1\nnach den Kapiteln 2, 3 und 4 dieses Titels festgelegt.\nDie EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\n(2) für die Zwecke dieses abschnitts und der Kapitel 2, 3\nCariforum gestatten den finanzdienstleistern der anderen\nund 4 dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:\nVertragspartei, neue finanzdienstleistungen zu erbringen, die mit\nden Dienstleistungen vergleichbar sind, die die EG-Vertragspartei           a) „internationaler Seeverkehr“ umfasst Beförderungsvorgänge\nund die unterzeichnerstaaten des Cariforum ihren eigenen                        im Haus-Haus- und im multimodalen Verkehr, – wobei der\nfinanzdienstleistern unter gleichen umständen nach ihrem je-                    multimodale Verkehr die Beförderung von Gütern mit mehr\nweiligen recht gestatten. Die EG-Vertragspartei und die unter-                  als einem Verkehrsträger darstellt –, mit einem einzigen\nzeichnerstaaten des Cariforum können bestimmen, in welcher                      frachtpapier, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurück-\nrechtsform die Dienstleistung erbracht werden kann, und eine                    gelegt wird, und umfasst das recht, zu diesem Zweck Ver-\nGenehmigung für die Erbringung der Dienstleistung verlangen.                    träge direkt mit Erbringern von Dienstleistungen anderer Ver-\nWird eine Genehmigung verlangt, so wird über ihre Erteilung                     kehrsträger zu schließen;\ninnerhalb einer angemessenen frist entschieden; die Genehmi-                b) „frachtumschlag“ sind Tätigkeiten von Stauereien, ein-\ngung kann nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen abgelehnt                        schließlich Terminalbetreibern, jedoch ohne die direkten Tä-\nwerden.                                                                         tigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien\noder Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind. Zu\nartikel 107                                    den frachtumschlagstätigkeiten gehören die organisation\nund Überwachung\nDatenverarbeitung\ni)   des Ladens und Löschens von Schiffen,\n(1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nCariforum gestatten den finanzdienstleistern der anderen                        ii) des Laschens/Entlaschens von frachtgut,\nVertragspartei, informationen in elektronischer oder sonstiger                  iii) der Entgegennahme/auslieferung und der sicheren Ver-\nform für die Zwecke der Datenverarbeitung in ihr Gebiet und aus                      wahrung von frachtgut vor der Versendung oder nach\nihrem Gebiet zu übertragen, sofern diese Datenverarbeitung für                       dem Löschen;\nden gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betreffenden finanz-\ndienstleisters erforderlich ist.                                            c) „Zollabfertigung“ (oder „Dienstleistung von Zollagenten“) ist\ndie Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, ausfuhr\n1  Dieser artikel findet nur auf die unter artikel 103 fallenden und gemäß      oder Durchfuhr von frachtgut für einen anderen, unabhängig\ndiesem Titel liberalisierten Tätigkeiten im finanzdienstleistungsbereich     davon, ob dies die Haupttätigkeit des Dienstleisters ist oder\nanwendung.                                                                   eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017                              407\nd) „Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischen-         hilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, abfall-\nlagerung von Containern“ ist die Lagerung von Containern im    und Ballastentsorgung, Dienstleistungen des Hafenmeisters,\nHafengebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be-/Ent-   Navigationshilfen, landgestützte Betriebsdienste, die für den Be-\nladung, reparatur und Bereitstellung für die Versendung;       trieb des Schiffes unerlässlich sind, einschließlich Kommunika-\ntion, Wasser- und Stromversorgung, Einrichtungen für dringende\ne) „Schiffsagenturdienste“ sind die Tätigkeiten eines agenten in\nreparaturen, ankerplätze, Liegeplätze und anlegedienste.\neinem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der\nGeschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien\noder reedereien zu folgenden Zwecken:                                                      abschnitt 7\ni)   Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdiensten und                        Tourismusdienstleistungen\ndamit verbundenen Leistungen, von Preisangebot bis\nrechnungsstellung, und ausstellung von Konnossemen-                                      artikel 110\nten im Namen der unternehmen, auftragsvergabe für die\nerforderlichen anschlussleistungen, ausfertigung von Do-                             Geltungsbereich\nkumenten und Erteilung von geschäftlichen auskünften,        in diesem abschnitt werden die Grundsätze des regelungs-\nii) organisatorische Tätigkeiten im Namen der unternehmen      rahmens für alle gemäß den Kapiteln 2, 3 und 4 dieses Titels\nim Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die liberalisierten Tourismusdienstleistungen festgelegt.\nÜbernahme von frachtgut, wenn erforderlich;\nartikel 111\nf)  „Spedition“ ist die organisation und Überwachung der Be-\nförderungstätigkeit im Namen des Versenders durch auf-                     Verhinderung wettbewerbswidriger Praktiken\ntragsvergabe für anschlussleistungen, ausfertigung von\nim Einklang mit Titel iV Kapitel 1 werden von der EG-Vertrags-\nDokumenten und Erteilung von geschäftlichen auskünften.\npartei oder den unterzeichnerstaaten des Cariforum geeig-\n(3) angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten     nete maßnahmen aufrechterhalten oder eingeführt, um zu ver-\nNiveaus der Liberalisierung im internationalen Seeverkehr          hindern, dass anbieter insbesondere im rahmen von Tourismus-\nvertriebsnetzen1 die Bedingungen für eine Beteiligung an dem\na) wenden die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten\nrelevanten markt für Tourismusdienstleistungen dadurch erheb-\ndes Cariforum den Grundsatz des ungehinderten Zu-\nlich beeinflussen, dass sie wettbewerbswidrige Praktiken auf-\ngangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum inter-\nnehmen oder weiterverfolgen, wobei zu diesen wettbewerbswid-\nnationalen Seehandel auf kommerzieller und diskriminie-\nrigen Praktiken unter anderem der missbrauch einer markt-\nrungsfreier Basis auch weiterhin wirksam an;\nbeherrschenden Stellung durch Erzwingung unangemessener\nb) gewähren die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten     Preise, ausschließlichkeitsklauseln, Geschäftsverweigerung,\ndes Cariforum den unter der flagge der anderen Vertrags-       Kopplungsgeschäfte, mengenmäßige Beschränkungen oder ver-\npartei oder eines unterzeichnerstaats des Cariforum fahren-    tikale integration gehört.\nden oder von Dienstleistern der anderen Vertragspartei betrie-\nbenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den Häfen,                                     artikel 112\ndie Benutzung ihrer infrastruktur und die inanspruchnahme der\ndort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezügli-                          Zugang zu Technologie\nchen Gebühren und sonstigen abgaben, die Zollerleichterun-        Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\ngen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und        Cariforum bemühen sich, den auf kommerzieller Basis erfol-\nLöscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig  genden Technologietransfer an gewerbliche Niederlassungen in\nist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung.        den unterzeichnerstaaten des Cariforum zu erleichtern.\n(4) in anwendung dieser Grundsätze\na) nehmen die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten                                      artikel 113\ndes Cariforum in künftige bilaterale abkommen mit Dritt-                         Kleine und mittlere unternehmen\nstaaten über Seeverkehrsdienstleistungen einschließlich des\nVerkehrs mit trockenen und flüssigen massengütern und des         Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nLinienverkehrs keine Ladungsanteilvereinbarungen auf und       Cariforum bemühen sich, die Tätigkeit kleiner und mittlerer\nbeenden solche gegebenenfalls in früheren bilateralen ab-      unternehmen im Sektor der Tourismusdienstleistungen zu er-\nkommen bestehenden Ladungsanteilvereinbarungen inner-          leichtern.\nhalb einer angemessenen frist und\nartikel 114\nb) heben die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten\ndes Cariforum bei inkrafttreten dieses abkommens alle                                Gegenseitige anerkennung\neinseitigen maßnahmen sowie alle administrativen, techni-         Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam auf die gegenseitige\nschen und sonstigen Hemmnisse, die eine verschleierte Be-      anerkennung von anforderungen, Befähigungsnachweisen, Zu-\nschränkung darstellen oder Diskriminierungen hinsichtlich der  lassungen und sonstigen Vorschriften gemäß artikel 85 hin.\nDienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewir-\nken könnten, auf und führen keine neuen ein.\nartikel 115\n(5) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nCariforum gestatten den Erbringern internationaler Seever-                                Steigerung des Beitrags\nkehrsdienstleistungen der anderen Vertragspartei, in ihrem Ge-                 des Tourismus zur nachhaltigen Entwicklung\nbiet eine gewerbliche Niederlassung unter Bedingungen für die         Die Vertragsparteien fördern die Teilnahme von Dienstleistern\nNiederlassung und die Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht   des Cariforum an internationalen, regionalen, subregionalen,\nweniger günstig sind als die Bedingungen, die ihren eigenen        bilateralen und privaten finanzierungsprogrammen zur unter-\nDienstleistern oder den Dienstleistern eines Drittlands gewährt    stützung der nachhaltigen Entwicklung des Tourismus.\nwerden, je nachdem, welche Bedingungen günstiger sind.\n1  für die Zwecke dieses abschnitts sind Tourismusvertriebsnetze reise-\n(6) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nCariforum stellen den Erbringern internationaler Seeverkehrs-         veranstalter und andere reisegroßhändler (sowohl für den Einreise- als\nauch für den ausreiseverkehr), Computerreservierungssysteme und glo-\ndienstleistungen der anderen Vertragspartei zu angemessenen           bale Vertriebssysteme (auch in Verbindung mit fluggesellschaften oder\nund nichtdiskriminierenden Bedingungen am Hafen die folgen-           über das internet), reiseagenturen und sonstige Vertreiber von\nden Leistungen bereit: Lotsendienste, Schub- und Schleppboot-         Tourismusdienstleistungen.","408                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017\nartikel 116                          tronischen Geschäftsverkehrs zwischen den Vertragsparteien zu\nfördern, insbesondere durch Zusammenarbeit in den fragen, die\numwelt- und Qualitätsnormen\nder elektronische Geschäftsverkehr im rahmen dieses Titels\nDie Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten des          aufwirft.\nCariforum fördern die Einhaltung der für Tourismusdienstleis-\n(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Ent-\ntungen geltenden umwelt- und Qualitätsnormen in angemesse-\nwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs in jeder Hinsicht\nner und objektiver Weise, ohne damit unnötige Handelshemm-\nmit den strengsten internationalen Datenschutznormen vereinbar\nnisse aufzubauen, und bemühen sich, die mitarbeit der\nsein muss, damit gewährleistet ist, dass die Nutzer Vertrauen in\nunterzeichnerstaaten des Cariforum in maßgeblichen inter-\nden elektronischen Geschäftsverkehr haben.\nnationalen organisationen, die umwelt- und Qualitätsnormen für\nTourismusdienstleistungen festlegen, zu erleichtern.                 (3) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass auf elek-\ntronischem Weg erfolgende Lieferungen als Erbringung von\nartikel 117                          Dienstleistungen im Sinne des Kapitels 3 dieses Titels angesehen\nwerden, auf die kein Zoll erhoben werden kann.\nEntwicklungszusammenarbeit und technische Hilfe\n(1) angesichts der inhärenten asymmetrien zwischen den Ver-                                  artikel 120\ntragsparteien beim Entwicklungsniveau arbeiten die Vertragspar-\nregelungsaspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs\nteien gemeinsam auf die Weiterentwicklung des Tourismussek-\ntors in den unterzeichnerstaaten des Cariforum hin.                  (1) Die Vertragsparteien pflegen einen Dialog über durch den\nelektronischen Geschäftsverkehr aufgeworfene regelungsfra-\n(2) Vorbehaltlich des artikels 7 kommen die Vertragsparteien\ngen, bei dem unter anderem folgende Punkte behandelt werden:\nüberein, unter anderem durch die Bereitstellung von unterstüt-\nzung in den folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten:               a) die anerkennung von für die Öffentlichkeit ausgestellten Zer-\ntifikaten für elektronische Signaturen und die Erleichterung\na) Verbesserung der nationalen Systeme der Volkswirtschaft-\ngrenzüberschreitender Zertifizierungsdienste,\nlichen Gesamtrechnungen zur Erleichterung der Einführung\nvon Tourismussatellitenkonten auf regionaler und lokaler     b) die Verantwortlichkeit von Vermittlern bei der Übermittlung\nEbene,                                                            oder Speicherung von informationen,\nb) Kompetenz- und organisationsaufbau im Bereich umwelt-          c) die Behandlung nicht angeforderter elektronischer kommer-\nmanagement in Tourismusgebieten auf regionaler und lokaler        zieller Kommunikation,\nEbene,                                                       d) der Verbraucherschutz im Bereich des elektronischen Ge-\nc) ausarbeitung von internetmarketing-Strategien für kleine und        schäftsverkehrs,\nmittlere unternehmen im Sektor Tourismusdienstleistungen,    e) jeder andere Sachverhalt, der für die Entwicklung des elek-\nd) mechanismen zur Sicherstellung der effektiven mitwirkung            tronischen Geschäftsverkehrs von Bedeutung ist.\nder unterzeichnerstaaten des Cariforum in internationalen       (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann in form eines\nNormungsorganisationen, die sich auf die Entwicklung von     austauschs von informationen über die jeweiligen rechtsvor-\nNormen für den nachhaltigen Tourismus konzentrieren, Pro-    schriften der Vertragsparteien und der unterzeichnerstaaten des\ngramme, mit denen die Gleichwertigkeit von nationalen/       Cariforum zu diesen Punkten oder von informationen über die\nregionalen und internationalen Normen für nachhaltigen Tou-  Durchführung dieser rechtsvorschriften erfolgen.\nrismus erreicht und sichergestellt wird, und Programme für\neine bessere Einhaltung der Normen für nachhaltigen Touris-\nKapitel 7\nmus durch regionale Tourismusdienstleister,\nZusammenarbeit\ne) austauschprogramme im Bereich des Tourismus und ausbil-\ndung einschließlich Sprachkursen für Tourismusdienstleister.\nartikel 121\nartikel 118                                                     Zusammenarbeit\ninformationsaustausch und Konsultation                 (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der\ntechnischen Zusammenarbeit und Hilfe zukommt als Ergänzung\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Erfahrungen, infor-\nder Liberalisierung der Dienstleistungen und investitionen, bei\nmationen und bewährte Verfahren auszutauschen und einander\nder unterstützung der Bemühungen der unterzeichnerstaaten\nzu fragen zu konsultieren, die diesen abschnitt betreffen und für\ndes Cariforum um den ausbau ihrer Leistungsfähigkeit bei\nden Handel zwischen den Vertragsparteien von Bedeutung sind.\nder Erbringung von Dienstleistungen sowie im Hinblick auf die\nDer Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-EG\nErleichterung der Durchführung der Verpflichtungen nach diesem\narbeitet die modalitäten für diesen regelmäßigen Dialog über die\nTitel und die Verwirklichung der Ziele dieses abkommens.\ndiesen abschnitt betreffenden fragen aus.\n(2) Vorbehaltlich des artikels 7 kommen die Vertragsparteien\n(2) Sofern es sachdienlich ist und von den Vertragsparteien\nüberein, unter anderem in den folgenden Bereichen insbesonde-\nvereinbart wird, laden die Vertragsparteien private und andere\nre durch die Bereitstellung von unterstützung auf dem Gebiet\neinschlägige interessengruppen zu diesem Dialog ein.\nder technischen Hilfe, der ausbildung und des Kompetenz- und\n(3) Die Vertragsparteien stimmen ferner darin überein, dass    organisationsaufbaus zusammenzuarbeiten:\nein regelmäßiger Dialog über die abgabe von reiseempfehlun-\na) Verbesserung der fähigkeit der Dienstleister der unterzeich-\ngen sinnvoll wäre.\nnerstaaten des Cariforum zur Einholung von informatio-\nnen über die auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft so-\nKapitel 6                                wie auf nationaler und subnationaler Ebene bestehenden\nElektronischer Geschäftsverkehr                       Vorschriften und Normen der EG-Vertragspartei sowie zur\nEinhaltung dieser Vorschriften und Normen,\nartikel 119                          b) Verbesserung der Exportleistungsfähigkeit der Dienstleister\nder unterzeichnerstaaten des Cariforum unter besonderer\nZiel und Grundsätze\nBerücksichtigung der Vermarktung von kulturellen und Tou-\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der elektronische        rismusdienstleistungen, der Bedürfnisse kleiner und mittlerer\nGeschäftsverkehr in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglich-             unternehmen, des franchising und der aushandlung von\nkeiten eröffnet, und kommen überein, die Entwicklung des elek-         Vereinbarungen über gegenseitige anerkennung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017                           409\nc) Erleichterung von interaktion und Dialog zwischen Dienstleis-                                  Titel IV\ntern der EG-Vertragspartei und der unterzeichnerstaaten des\nHandelsbezogene Fragen\nCariforum,\nd) inangriffnahme von Qualitäts- und Normerfordernissen in den                                    Kapitel 1\nSektoren, in denen die unterzeichnerstaaten des Cariforum\nWettbewerb\nim rahmen dieses abkommens Verpflichtungen eingegangen\nsind, und in Bezug auf ihre nationalen und regionalen märkte\nsowie den Handel zwischen den Vertragsparteien, auch um ihre                                 artikel 125\nBeteiligung an der Entwicklung und annahme von Normen für                             Begriffsbestimmungen\nden nachhaltigen Tourismus zu gewährleisten,\nfür die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffs-\ne) Entwicklung und umsetzung von regelungssystemen für              bestimmungen:\nbestimmte Dienstleistungssektoren auf regionaler Ebene\n1. „Wettbewerbsbehörde“ ist für die EG-Vertragspartei die „Eu-\ndes Cariforum und in den unterzeichnerstaaten des\nropäische Kommission“ und für die Cariforum-Staaten\nCariforum in den Sektoren, in denen sie im rahmen die-\neine der oder die beiden folgenden Wettbewerbsbehörden:\nses abkommens Verpflichtungen eingegangen sind, und\nder Wettbewerbsausschuss der CariCom (CariCom\nf)   Einrichtung von mechanismen zur förderung von investitio-           Competition Commission) und die Wettbewerbsbehörde der\nnen und Joint Ventures zwischen Dienstleistern der EG-Ver-          Dominikanischen republik (Comisión Nacional de Defensa\ntragspartei und der unterzeichnerstaaten des Cariforum              de la Competencia);\nund Steigerung der Leistungsfähigkeit der investitionsförde-   2. „Wettbewerbsverfahren“ ist ein von der zuständigen Wettbe-\nrungsorganisationen in den unterzeichnerstaaten des                 werbsbehörde einer Vertragspartei gegen ein oder mehrere\nCariforum.                                                          unternehmen eingeleitetes Verfahren, mit dem wettbewerbs-\nwidriges Verhalten festgestellt und abhilfe geschaffen werden\nTitel III                                   soll;\n3. „Wettbewerbsrecht“ umfasst:\nLaufende Zahlungen und Kapitalverkehr\na) für die EG-Vertragspartei artikel 81, 82 und 86 des Ver-\ntrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in\nartikel 122\nder jeweils geltenden fassung einschließlich der ent-\nLaufende Zahlungen                                     sprechenden Durchführungsverordnungen;\nVorbehaltlich des artikels 124 verpflichten sich die unterzeich-       b) für die Cariforum-Staaten Kapitel 8 des überarbeite-\nnerstaaten des Cariforum und die EG-Vertragspartei, alle Zah-                  ten Vertrags von Chaguaramas vom 5. Juli 2001, die mit\nlungen im Zusammenhang mit laufenden Transaktionen zwischen                    dem überarbeiteten Vertrag von Chaguaramas in Ein-\nGebietsansässigen der EG-Vertragspartei und der Cariforum-                     klang stehenden nationalen Wettbewerbsvorschriften\nStaaten in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen und auf                  sowie die nationalen Wettbewerbsvorschriften der Ba-\ndiesbezügliche Beschränkungen zu verzichten.                                   hamas und der Dominikanischen republik. ab inkraft-\ntreten dieses abkommens wird der EG-Vertragspartei\nder Erlass solcher Vorschriften durch den Handels- und\nartikel 123                                       Entwicklungsausschuss EG-Cariforum zur Kenntnis\ngebracht.\nKapitalverkehr\n(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen verpflichten                                   artikel 126\nsich die unterzeichnerstaaten des Cariforum und die EG-Ver-\ntragspartei, den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit                                       Grundsätze\nnach den rechtsvorschriften des Empfängerstaats getätigten             Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und\nDirektinvestitionen und nach den Bestimmungen des Titels ii ge-     unverfälschten Wettbewerbs in ihren Handelsbeziehungen an.\ntätigten investitionen sowie die Liquidation und rückführung die-   Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige\nses Kapitals und etwaiger daraus resultierender Gewinne nicht       Geschäftspraktiken das reibungslose funktionieren der märkte\nzu beschränken.                                                     stören können und ganz allgemein den Nutzen der Handelslibe-\nralisierung untergraben. Sie stimmen daher darin überein, dass\n(2) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um           die folgenden wettbewerbsbeschränkenden Praktiken insofern\nzwecks Verwirklichung der Ziele dieses abkommens den Kapi-          mit dem ordnungsgemäßen funktionieren dieses abkommens\ntalverkehr zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.            unvereinbar sind, als sie geeignet sind, den Handel zwischen den\nVertragsparteien zu beeinträchtigen:\nartikel 124                            a) Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen von un-\nSchutzmaßnahmen                                  ternehmen, die im gesamten Gebiet der EG-Vertragspartei\noder der Cariforum-Staaten oder in einem wesentlichen\n(1) in ausnahmefällen, in denen die Zahlungen und der Kapi-           Teil dieser Gebiete die Verhinderung oder erhebliche Ein-\ntalverkehr zwischen den Vertragsparteien ernste Schwierigkeiten          schränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;\nfür die Durchführung der Währungs- oder Wechselkurspolitik\nb) die von einem oder mehreren unternehmen praktizierte miss-\neines oder mehrerer Cariforum-Staaten oder eines oder meh-\nbräuchliche ausnutzung seiner beziehungsweise ihrer markt-\nrerer mitgliedstaaten der Europäischen union verursachen oder\nmacht im gesamten Gebiet der EG-Vertragspartei oder der\nzu verursachen drohen, können von der EG-Vertragspartei\nCariforum-Staaten oder in einem wesentlichen Teil dieser\noder dem oder den betroffenen unterzeichnerstaat(en) des\nGebiete.\nCariforum für höchstens sechs monate die unbedingt not-\nwendigen Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs\ngetroffen werden.                                                                                 artikel 127\nDurchführung\n(2) Der Gemeinsame rat Cariforum-EG wird unverzüglich\nüber alle ergriffenen Schutzmaßnahmen und so bald wie möglich          (1) Die Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten des\nüber einen Zeitplan für die aufhebung dieser maßnahmen infor-       Cariforum stellen sicher, dass binnen fünf Jahren nach in-\nmiert.                                                              krafttreten dieses abkommens in ihrem Zuständigkeitsbereich","410                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017\nrechtsvorschriften gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Kraft       Vertragsparteien in einem ausmaß verzerren, das dem interesse\nund die in artikel 125 absatz 1 genannten Einrichtungen ge-       der Vertragsparteien zuwiderläuft, und dass diese unternehmen\nschaffen sind.                                                    den Wettbewerbsregeln unterliegen, soweit die anwendung\ndieser regeln die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen\n(2) ab dem inkrafttreten der rechtsvorschriften und der       aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert.\nSchaffung der Einrichtungen im Sinne des absatzes 1 wenden\ndie Vertragsparteien die Bestimmungen des artikels 128 an.           (3) abweichend von absatz 2 kommen die Vertragsparteien\nDarüber hinaus kommen die Vertragsparteien überein, das funk-     überein, dass öffentliche unternehmen, die in den unterzeich-\ntionieren der Bestimmungen dieses Kapitels nach einer der Ver-    nerstaaten des Cariforum gemäß dem jeweiligen regelungs-\ntrauensbildung zwischen den Wettbewerbsbehörden dienenden         rahmen besonderen sektorbezogenen Vorschriften unterliegen,\nPhase von sechs Jahren ab inkraftsetzung des artikels 128 zu      nicht unter die Bestimmungen dieses artikels fallen oder daran\nüberprüfen.                                                       gebunden sind.\n(4) Die Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten des\nCariforum formen unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus\nartikel 128\ndem WTo-Übereinkommen alle staatlichen Handelsmonopole\ninformationsaustausch                      schrittweise so um, dass am Ende des fünften Jahres nach in-\nund Zusammenarbeit der Wettbewerbsbehörden               krafttreten dieses abkommens jede Diskriminierung in den für\nWaren und Dienstleistungen geltenden Kauf- und Verkaufs-\n(1) Jede Wettbewerbsbehörde kann gegenüber den anderen        bedingungen zwischen Waren und Dienstleistungen mit ur-\nWettbewerbsbehörden ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit im       sprung in der EG-Vertragspartei und solchen mit ursprung in den\nBereich der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts bekunden.          Cariforum-Staaten oder zwischen den Staatsangehörigen der\nDiese Zusammenarbeit hindert die Vertragsparteien oder die un-    mitgliedstaaten der Europäischen union und denjenigen der\nterzeichnerstaaten des Cariforum nicht daran, autonome Ent-       Cariforum-Staaten ausgeschlossen ist, es sei denn, sie ist\nscheidungen zu treffen.                                           untrennbar mit dem Bestehen des betreffenden monopols ver-\nbunden.\n(2) Die Wettbewerbsbehörden können nichtvertrauliche infor-\n(5) Der Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-\nmationen austauschen, um die wirksame anwendung ihres Wett-\nEG wird über den Erlass sektorbezogener Vorschriften im Sinne\nbewerbsrechts zu erleichtern. Der informationsaustausch unter-\ndes absatzes 3 und die zur umsetzung des absatzes 4 ergriffe-\nliegt den für die Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten\nnen maßnahmen unterrichtet.\ndes Cariforum geltenden Vertraulichkeitsnormen.\n(3) Jede Wettbewerbsbehörde kann die anderen Wettbe-                                       artikel 130\nwerbsbehörden über ihr vorliegende informationen unterrichten,\ndie darauf hinweisen, dass im Gebiet der anderen Vertragspartei                             Zusammenarbeit\nin den Geltungsbereich dieses Kapitels fallende wettbewerbs-         (1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass techni-\nwidrige Geschäftspraktiken angewandt werden. Die Wett-            sche Hilfe und Kompetenz- und organisationsaufbau wichtig\nbewerbsbehörde jeder Vertragspartei entscheidet gemäß ihren       sind für die Erleichterung der umsetzung der Verpflichtungen\nbewährten Verfahrensweisen über die form des informations-        und die Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels, insbesondere\naustauschs. Darüber hinaus können die Wettbewerbsbehörden         aber auch für die Gewährleistung einer wirksamen und soliden\ndie anderen Wettbewerbsbehörden in den folgenden fällen über      Wettbewerbspolitik und die Durchsetzung der Vorschriften, und\ndie von ihnen durchgeführten Wettbewerbsverfahren unterrich-      zwar vor allem in der in artikel 127 genannten Phase der Vertrau-\nten:                                                              ensbildung.\ni)   Der untersuchte Vorgang erfolgt ganz oder zu einem erheb-       (2) Vorbehaltlich des artikels 7 kommen die Vertragsparteien\nlichen Teil im Zuständigkeitsbereich einer der anderen Wett- überein, in den folgenden Bereichen unter anderem durch die\nbewerbsbehörden;                                             Bereitstellung von unterstützung zusammenzuarbeiten:\na) effizientes arbeiten       der    Wettbewerbsbehörden       des\nii) die abhilfemaßnahme, die voraussichtlich getroffen wird,\nCariforum,\nwürde das Verbot der entsprechenden Praxis im Gebiet der\nanderen Vertragspartei oder von unterzeichnerstaaten des     b) Hilfe bei der abfassung von Leitlinien, Handbüchern und, falls\nCariforum erfordern;                                              erforderlich, rechtsvorschriften,\niii) der untersuchte Vorgang umfasst eine Praxis, bei der davon   c) Bereitstellung unabhängiger Experten und\nausgegangen wird, dass sie von der anderen Vertragspartei    d) organisation von ausbildungsmaßnahmen für Personal in\noder unterzeichnerstaaten des Cariforum angeordnet, ge-           Schlüsselpositionen, das mit der Durchführung und der\nfördert oder gebilligt wurde.                                     Durchsetzung der Wettbewerbspolitik befasst ist.\nartikel 129                                                       Kapitel 2\nÖffentliche unternehmen                                     Innovation und geistiges Eigentum\nund unternehmen mit besonderen\noder ausschließlichen rechten, einschließlich monopolen                                   artikel 131\n(1) Dieses abkommen hindert die Vertragsparteien oder die                                   Kontext\nunterzeichnerstaaten des Cariforum nicht daran, nach ihrem           (1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die förde-\nrecht öffentliche oder private monopole zu bestimmen oder auf-    rung von innovation und Kreativität die Wettbewerbsfähigkeit\nrechtzuerhalten.                                                  erhöht und ein wesentlicher faktor für ihre Wirtschaftspartner-\nschaft, für die Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung, für\n(2) Hinsichtlich öffentlicher unternehmen und unternehmen,\ndie förderung des Handels zwischen ihnen und für die Gewähr-\ndenen besondere oder ausschließliche rechte gewährt worden\nleistung der schrittweisen integration der Cariforum-Staaten\nsind, sorgen die Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten\nin die Weltwirtschaft ist.\ndes Cariforum dafür, dass nach inkrafttreten dieses abkom-\nmens keine maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden,          (2) Sie erkennen ferner an, dass der Schutz und die Durchset-\ndie den Handel mit Waren oder Dienstleistungen zwischen den       zung von rechten an geistigem Eigentum eine zentrale rolle bei","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017                        411\nder förderung von Kreativität, innovation und Wettbewerbs-                                    artikel 135\nfähigkeit spielen, und sind entschlossen, entsprechend ihrem je-\nweiligen Entwicklungsstand für einen immer besseren Schutz zu                              Zusammenarbeit\nsorgen.                                                                in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit und innovation\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die förderung von\nartikel 132                           Kreativität und innovation unverzichtbar ist für die Entwicklung\nvon unternehmertum und Wettbewerbsfähigkeit und die Verwirk-\nZiele\nlichung der übergeordneten Ziele dieses abkommens.\nDie Ziele dieses Kapitels bestehen darin,\n(2) Vorbehaltlich der artikel 7 und 134 kommen die Vertrags-\na) den Prozess der innovation, einschließlich der Ökoinnovation,  parteien überein, in den folgenden Bereichen unter anderem\nin in den Vertragsparteien ansässigen unternehmen zu för-     durch die Bereitstellung von unterstützung zusammenzuar-\ndern,                                                         beiten:\nb) die Wettbewerbsfähigkeit der unternehmen der Vertrags-\na) förderung von innovation, Diversifizierung, modernisierung,\nparteien, insbesondere von Kleinst-, Klein- und mittelunter-\nEntwicklung und Produkt- und Prozessqualität in unterneh-\nnehmen, zu fördern,\nmen,\nc) die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer\nProdukte zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern,        b) förderung von Kreativität und Design, insbesondere in\nKleinst-, Klein- und mittelunternehmen, sowie des aus-\nd) ein angemessenes und wirksames Schutz- und Durch-                  tauschs zwischen Netzen von Designzentren in der EG-\nsetzungsniveau für rechte an geistigem Eigentum sicherzu-         Vertragspartei und in den Cariforum-Staaten,\nstellen,\nc) förderung von Dialog und Erfahrungs- und informationsaus-\ne) zur förderung technologischer innovationen und zum Trans-\ntausch zwischen Wirtschaftsnetzen,\nfer und zur Verbreitung von Technologie und Know-how bei-\nzutragen,                                                     d) technische unterstützung, Konferenzen, Seminare, aus-\nf)  die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in forschung und          tauschbesuche, Erkundung industrieller und technischer\ntechnologischer Entwicklung zu fördern, zu entwickeln und         möglichkeiten, Teilnahme an runden Tischen und an allge-\nzu erleichtern und dauerhafte Beziehungen zwischen den            meinen und fachmessen,\nWissenschaftsgemeinschaften der Vertragsparteien aufzu-       e) förderung von Kontakten und industriekooperation zwischen\nbauen,                                                            Wirtschaftsbeteiligten, förderung gemeinsamer investitionen,\ng) die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in Bezug auf Pro-          Joint Ventures und Netzen über bestehende und künftige\nduktion und Entwicklung der Kreativwirtschaft zu fördern und      Programme,\ndauerhafte Beziehungen zwischen den Kreativgemein-\nschaften der Vertragsparteien aufzubauen,                     f)  förderung von Partnerschaften für forschung und Entwick-\nlung in den Cariforum-Staaten zur Verbesserung des dor-\nh) die regionale Zusammenarbeit unter Einbindung der Gebiete          tigen innovationssystems und\nder Europäischen Gemeinschaft in äußerster randlage zu\nfördern und zu stärken, um es diesen Gebieten und den         g) intensivierung der maßnahmen zur förderung der Verbindun-\nCariforum-Staaten zu ermöglichen, aus der geografischen           gen sowie des innovations- und des Technologietransfers\nNähe und der Nachbarschaftssituation gegenseitig Nutzen           zwischen dem Cariforum und Partnern in der Europä-\nzu ziehen, indem sie einen innovativen und wettbewerbsfä-         ischen Gemeinschaft.\nhigen regionalraum entwickeln.\nartikel 136\nabschnitt 1\nZusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie\ninnovation\n(1) Die Vertragsparteien fördern die Beteiligung ihrer for-\nartikel 133                           schungs- und Entwicklungseinrichtungen an den maßnahmen\nder Zusammenarbeit unter Beachtung ihrer internen regeln. Die\nregionale integration                      Zusammenarbeit kann folgende formen annehmen:\nDie Parteien erkennen an, dass maßnahmen und Strategien        a) gemeinsame initiativen zur information über die Programme\nauf regionaler Ebene erforderlich sind, um die Ziele dieses           der Europäischen Gemeinschaft für den Kompetenzaufbau\nabschnitts vollständig zu verwirklichen. Die Cariforum-Staa-          in forschung und Technologie, einschließlich der internatio-\nten erklären sich bereit, verstärkt auf regionaler Ebene tätig zu     nalen Dimension des Siebten rahmenprogramms für for-\nwerden, damit unternehmen rechtliche und politische rahmen-           schung und technologische Entwicklung (7. rP) und gege-\nbedingungen vorfinden, die Wettbewerbsfähigkeit durch innova-         benenfalls seiner folgeprogramme,\ntion und Kreativität fördern.\nb) gemeinsame forschungsnetze in Bereichen von gemeinsa-\nartikel 134                               mem interesse,\nBeteiligung an rahmenprogrammen                    c) austausch von forschern und Sachverständigen zur förde-\nrung der ausarbeitung von Projektvorschlägen und der Teil-\n(1) Die Teilnahme der Vertragsparteien und der unterzeich-\nnahme am 7. rP sowie an anderen forschungsprogrammen\nnerstaaten des Cariforum an den bestehenden und künftigen\nder Europäischen Gemeinschaft,\nrahmenprogrammen, spezifischen Programmen und sonstigen\nmaßnahmen der anderen Vertragspartei wird erleichtert und         d) gemeinsame Wissenschaftlertagungen zur förderung des in-\ngefördert, soweit dies nach den internen rechtsvorschriften der       formationsaustauschs und der interaktion und zur Ermittlung\nVertragsparteien über den Zugang zu den betreffenden Program-         von Bereichen für gemeinsame forschungsarbeiten,\nmen und maßnahmen zulässig ist.\ne) förderung von Studien im Bereich der Spitzenforschung und\n(2) Der Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-              -technologie, die zur langfristigen nachhaltigen Entwicklung\nEG kann Empfehlungen aussprechen, um die Teilnahme von                beider Vertragsparteien beitragen,\nCariforum-Einrichtungen und -unternehmen an den in ab-\nsatz 1 genannten Programmen zu erleichtern, und er überprüft      f)  aufbau von Verbindungen zwischen dem öffentlichen und\ndiese Beteiligung in regelmäßigen abständen.                          dem privaten Sektor,","412                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017\ng) Evaluierung der gemeinsamen arbeiten und Verbreitung der       nachhaltigen Entwicklung und zur unterstützung der maximie-\nErgebnisse,                                                   rung der positiven und der Verhinderung negativer auswirkungen\ndieses abkommens auf die umwelt. Zu Öko-innovationen dieser\nh) politischer Dialog und austausch wissenschaftlicher und        art zählen Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen.\ntechnologischer informationen und Erfahrung auf regionaler\nEbene,                                                           (2) Vorbehaltlich der artikel 7 und 134 kommen die Vertrags-\nparteien überein, in den folgenden Bereichen unter anderem\ni)  austausch von informationen auf regionaler Ebene über re-     durch die Bereitstellung von unterstützung zusammenzu-\ngionale forschungs- und Technologieprogramme,                 arbeiten:\nj)  Beteiligung an den Wissens- und innovationsgemeinschaften     a) Projekte, die umweltfreundliche Produkte, Technologien, Pro-\ndes europäischen innovations- und Technologieinstituts.            duktionsverfahren, Dienstleistungen, management- und Ge-\nschäftsmethoden zum Gegenstand haben, einschließlich\n(2) Besondere aufmerksamkeit gilt der Qualifizierung der            Projekten, die anwendungen für die Wassereinsparung und\nHumanressourcen als der langfristigen Grundlage wissenschaft-          für den mechanismus für eine umweltfreundliche Entwicklung\nlicher und technologischer Spitzenleistungen und dem aufbau            („Clean Development mechanism“) betreffen,\nnachhaltiger Verbindungen zwischen Wissenschaftlern und\nTechnologen der Vertragsparteien, sowohl auf nationaler als       b) Projekte zur Energieeffizienz und erneuerbaren Energien,\nauch auf regionaler Ebene.                                        c) förderung von Öko-innovations-Netzen und -Clustern, unter\n(3) in den Vertragsparteien ansässige forschungszentren,            anderem über öffentlich-private Partnerschaften,\nHochschuleinrichtungen und andere akteure, einschließlich         d) austausch von informationen, Know-how und Experten,\nKleinst-, Klein- und mittelunternehmen, werden sofern ange-\nbracht in diese Zusammenarbeit einbezogen.                        e) Sensibilisierungs- und ausbildungsmaßnahmen,\nf)   Erarbeitung von Studien und Bereitstellung technischer Hilfe,\n(4) Zur Erzielung von für beide Seiten vorteilhaften wissen-\nschaftlichen Spitzenleistungen fördern die Vertragsparteien die   g) Zusammenarbeit in forschung und Entwicklung und\nTeilnahme ihrer Einrichtungen an den Wissenschafts- und\nh) Pilot- und Demonstrationsprojekte.\nTechnologieprogrammen des anderen im Einklang mit den je-\nweiligen Bestimmungen über die Beteiligung juristischer Perso-\nnen aus Drittländern.                                                                       abschnitt 2\nGeistiges Eigentum\nartikel 137\nunterabschnitt 1\nZusammenarbeit\nin den Bereichen informationsgesellschaft                                       Grundsätze\nund informations- und Kommunikationstechnologie\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Bereich der                                 artikel 139\ninformations- und Kommunikationstechnologie (iKT) ein Schlüs-                        art und umfang der Pflichten\nselsektor einer modernen Gesellschaft und von entscheidender\nBedeutung für die förderung von Kreativität, innovation und          (1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nWettbewerbsfähigkeit und den reibungslosen Übergang zur in-       Cariforum gewährleisten die angemessene und wirksame\nformationsgesellschaft ist.                                       Durchführung der das geistige Eigentum betreffenden internatio-\nnalen Verträge, deren Vertragsparteien sie sind, sowie des Über-\n(2) Vorbehaltlich der artikel 7 und 134 kommen die Vertrags-   einkommens über handelsbezogene aspekte der rechte des\nparteien überein, in den folgenden Bereichen unter anderem        geistigen Eigentums in anhang iC des Übereinkommens zur\ndurch die Bereitstellung von unterstützung zusammenzuarbei-       Errichtung der Welthandelsorganisation („TriPS-Übereinkom-\nten:                                                              men“).\na) Dialog über die verschiedenen politischen aspekte der för-        (2) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nderung und Überwachung der informationsgesellschaft,          Cariforum vereinbaren, dass die in artikel 8 des TriPS-Über-\neinkommens festgelegten Grundsätze für diesen abschnitt gel-\nb) informationsaustausch über rechtliche fragen,                  ten. Die Vertragsparteien kommen ferner überein, dass eine\nangemessene und wirksame Durchsetzung von rechten an geis-\nc) informationsaustausch über fragen der Normung und inter-\ntigem Eigentum die Entwicklungsbedürfnisse der Cariforum-\noperabilität,\nStaaten berücksichtigen, ein ausgewogenes Verhältnis von\nd) förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der iKT-for-       rechten und Pflichten zwischen rechteinhabern und Benutzern\nschung und -Entwicklung und der iKT-basierten forschungs-     bieten und der EG-Vertragspartei und den unterzeichnerstaaten\ninfrastruktur,                                                des Cariforum den Schutz von öffentlicher Gesundheit und\nErnährungssicherung ermöglichen sollte. Dieses abkommen ist\ne) Entwicklung von nichtkommerziellen inhalten und Pilotanwen-    nicht dahin gehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien und\ndungen auf Gebieten von weitreichender gesellschaftlicher     die unterzeichnerstaaten des Cariforum daran hindert, den\nBedeutung und                                                 Zugang zu arzneimitteln zu fördern.\nf)  iKT-Kompetenz- und -organisationsaufbau, insbesondere            (3) für die Zwecke dieses abkommens gehören zu den rech-\nförderung von Vernetzung, austausch und Schulung von          ten an geistigem Eigentum urheberrechte (einschließlich urhe-\nfachpersonal, vor allem im regelungsbereich.                  berrechten an Computerprogrammen und verwandter Schutz-\nrechte), Gebrauchsmuster, Patente, einschließlich Patenten auf\nbiotechnologische Erfindungen, rechte an Pflanzenzüchtungen,\nartikel 138                           gewerbliche muster und modelle, Layout-Designs (Topografien)\nZusammenarbeit                           integrierter Schaltkreise, geografische angaben, Waren- und\nin den Bereichen Öko-innovation und erneuerbare Energie        Dienstleistungsmarken, der Schutz von Datenbanken, der Schutz\ngegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des artikels 10bis der\n(1) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der för-     Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Ei-\nderung von innovationen, die der umwelt zugutekommen, in          gentums und der Schutz nicht offenbarter vertraulicher informa-\nallen Wirtschaftsbereichen mit Blick auf die Verwirklichung einer tionen über Know-how.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017                        413\n(4) Darüber hinaus wenden die EG-Vertragspartei und die           (2) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nunterzeichnerstaaten des Cariforum unbeschadet ihrer be-          Cariforum ergreifen gegebenenfalls maßnahmen, um Lizen-\nstehenden und künftigen internationalen Verpflichtungen diesen    zierungspraktiken oder Bedingungen in Bezug auf rechte an\nabschnitt spätestens ab 1. Januar 2014 an und gewährleisten       geistigem Eigentum zu verhindern oder zu kontrollieren, die den\nseine angemessene und wirksame Durchführung, sofern der           internationalen Technologietransfer beeinträchtigen könnten und\nHandels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-EG nicht             die einen missbrauch von rechten an geistigem Eigentum durch\nangesichts der Entwicklungsprioritäten und des Entwicklungs-      die rechteinhaber oder einen missbrauch offensichtlicher infor-\nstandes der unterzeichnerstaaten des Cariforum anders ent-        mationsasymmetrien bei Lizenzverhandlungen darstellen.\nscheidet. Es steht der EG-Vertragspartei und den unterzeichner-\n(3) Die EG-Vertragspartei erleichtert und fördert anreize für\nstaaten des Cariforum frei, die für die Durchführung dieses\nEinrichtungen und unternehmen auf ihrem Gebiet, die Techno-\nabschnitts in ihrem eigenen rechtssystem und in ihrer rechts-\nlogie an Einrichtungen und unternehmen der Cariforum-Staa-\npraxis geeignete methode festzulegen.\nten transferieren, um diesen den aufbau einer tragfähigen Tech-\n(5) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des     nologiebasis zu ermöglichen. Die EG-Vertragspartei bemüht sich,\nCariforum dürfen in ihr recht einen umfassenderen Schutz          dem Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-EG alle\nals den durch dieses Übereinkommen geforderten aufnehmen,         ihr bekannten maßnahmen zwecks Erörterung und Prüfung zur\nvorausgesetzt, dieser Schutz läuft diesem abschnitt nicht zuwi-   Kenntnis zu bringen.\nder; sie sind dazu aber nicht verpflichtet.\nunterabschnitt 2\nartikel 140                                                    Normen in Bezug\nauf rechte an geistigem Eigentum\nam wenigsten entwickelte Länder\nungeachtet des artikels 139 absätze 1 und 4 sind die am we-                                  artikel 143\nnigsten entwickelten Länder, die Vertragspartei dieses abkom-\nurheberrecht und verwandte Schutzrechte\nmens sind, nur verpflichtet, die nachstehenden Bestimmungen\nwie folgt anzuwenden:\na. internationale Übereinkommen\na) die Verpflichtungen nach dem TriPS-Übereinkommen inner-\nhalb derselben fristen wie derjenigen, die gemäß den ein-        (1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nschlägigen Beschlüssen des rates für TriPS oder anderen       Cariforum erfüllen die Bestimmungen folgender Überein-\nanwendbaren Beschlüssen des allgemeinen rates der WTo         künfte:\nin Bezug auf die anwendung des TriPS-Übereinkommens           a) die Bestimmungen des urheberrechtsvertrags der Weltorga-\nfür sie gelten,                                                   nisation für geistiges Eigentum (WiPo) (Genf 1996) und\nb) die Verpflichtungen der unterabschnitte 2 und 3 spätestens     b) die Bestimmungen des WiPo-Vertrags über Darbietungen\nzum 1. Januar 2021, sofern nicht der Handels- und Entwick-        und Tonträger (Genf 1996).\nlungsausschuss Cariforum-EG unter Berücksichtigung\n(2) Die unterzeichnerstaaten des Cariforum bemühen sich\nder einschlägigen Beschlüsse nach Buchstabe a anders ent-\num den Beitritt zum römischen abkommen über den Schutz der\nscheidet.\nausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der\nSendeunternehmen (rom 1961).\nartikel 141\nB. Zusammenarbeit\nregionale integration                                auf dem Gebiet der kollektiven rechteverwaltung\n(1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des        Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nCariforum verpflichten sich, weiterhin Schritte für eine Vertie-  Cariforum erleichtern den abschluss von Vereinbarungen\nfung der integration in ihrer jeweiligen region auf dem Gebiet    zwischen ihren jeweiligen Verwertungsgesellschaften mit dem\ndes geistigen Eigentums zu prüfen. Dieser Prozess beinhaltet je   Ziel, einander gegenseitig den Zugang zu und die Übertragung\nnachdem die weitere Harmonisierung der Gesetze und sonstigen      von Lizenzen für die Nutzung von inhalten auf regionaler Ebene\nVorschriften über das geistige Eigentum, weitere Schritte hin zur für das gesamte Gebiet der EG-Vertragspartei und der unter-\nregionalen Verwaltung und Durchsetzung nationaler rechte an       zeichnerstaaten des Cariforum zu erleichtern, sodass die\ngeistigem Eigentum sowie die Schaffung und Verwaltung regio-      rechteinhaber für die Nutzung dieser inhalte eine angemessene\nnaler rechte an geistigem Eigentum.                               Vergütung erhalten.\n(2) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nCariforum verpflichten sich, auf ein einheitliches Schutzniveau                                 artikel 144\nfür geistiges Eigentum innerhalb ihrer jeweiligen region hinzu-                                   marken\narbeiten.\na. Eintragungsverfahren\nartikel 142\nDie EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nTechnologietransfer                        Cariforum sehen ein System zur Eintragung von marken vor,\nbei dem jede endgültige Entscheidung der zuständigen marken-\n(1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des     verwaltung schriftlich abgefasst und begründet wird. Der antrag-\nCariforum kommen überein, meinungen und informationen             steller erhält die möglichkeit, gegen die ablehnung einer marken-\nauszutauschen über ihre Praxis und ihre Politik auf dem Gebiet    eintragung Beschwerde einzulegen und eine endgültige\ndes Technologietransfers innerhalb ihrer region und mit Drittlän- ablehnung vor Gericht anzufechten. Die EG-Vertragspartei und\ndern. Hierzu zählen insbesondere maßnahmen zur Erleichterung      die unterzeichnerstaaten des Cariforum schaffen ferner die\nvon informationsfluss, unternehmenspartnerschaften, Lizenzie-     möglichkeit, gegen die Eintragung von marken nach Veröffent-\nrung und Vergabe von unteraufträgen. Besondere aufmerksam-        lichung der anmeldung Widerspruch einzulegen. Die EG-Ver-\nkeit wird den notwendigen Voraussetzungen für die Schaffung       tragspartei und die unterzeichnerstaaten des Cariforum stel-\nangemessener rahmenbedingungen für den Technologietransfer        len öffentlich zugängliche elektronische Datenbanken bereit, in\nin den Empfängerländern gewidmet; dazu zählen fragen wie die      denen markenanmeldungen und markeneintragungen erfasst\nEntwicklung des Humankapitals und des rechtsrahmens.              werden.","414               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017\nB. Notorisch bekannte marken                   gemeinsam auf die Entwicklung geografischer angaben auf dem\nGebiet der Cariforum-Staaten hin. Zu diesem Zweck legen\nDie EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\ndie Cariforum-Staaten binnen sechs monaten nach inkraft-\nCariforum erinnern an die Verpflichtungen nach dem TriPS-\ntreten des abkommens dem Handels- und Entwicklungsaus-\nÜbereinkommen, auf Dienstleistungsmarken das Konzept der\nschuss Cariforum-EG eine Liste möglicher geografischer\nnotorisch bekannten marken anzuwenden. Die EG-Vertragspartei\nangaben für Waren, die ihren ursprung in den Cariforum-\nund die unterzeichnerstaaten des Cariforum bemühen sich,\nStaaten haben, zur Erörterung und Stellungnahme vor.\nbei der Entscheidung der frage, ob es sich bei einer marke um\neine notorisch bekannte marke handelt, die Gemeinsame Emp-          (3) Die Vertragsparteien erörtern im Handels- und Entwick-\nfehlung anzuwenden, die die Versammlung des Pariser Verbands    lungsausschuss Cariforum-EG die wirksame Durchführung\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums und die WiPo-             dieses artikels und tauschen informationen über die Entwicklung\nGeneralversammlung anlässlich der vierunddreißigsten Sitzungs-  der Politik und der rechtsetzung auf dem Gebiet der geogra-\nreihe der Versammlungen der WiPo-mitgliedstaaten vom 20. bis    fischen angaben aus.\n29. September 1999 verabschiedeten.\nB. Schutzdauer\nC. Nutzung im internet\n(1) Der Schutz geografischer angaben in der EG-Vertragspar-\nDie EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des       tei und den unterzeichnerstaaten des Cariforum wird gemäß\nCariforum akzeptieren, dass für markeninhaber, die ihre mar-    dem rechtssystem und der rechtspraxis der EG-Vertragspartei\nken im internet nutzen und an der Entwicklung des elektro-      beziehungsweise des jeweiligen unterzeichnerstaats des\nnischen Geschäftsverkehrs teilhaben möchten, ein klarer rechts- Cariforum gewährt und gilt unbefristet1.\nrahmen erforderlich ist, der Bestimmungen darüber enthält, ob       (2) Dieser Schutz stellt sicher, dass die Verwendung geogra-\ndie Benutzung eines Zeichens im internet zum Erwerb oder zur    fischer angaben für gemäß absatz 1 geschützte Waren in der\nVerletzung einer marke beigetragen hat oder ob diese Nutzung    EG-Vertragspartei und in den unterzeichnerstaaten des\neinen akt unlauteren Wettbewerbs darstellt, und in dem die ab-  Cariforum Waren mit ursprung in dem betreffenden geogra-\nhilfemaßnahmen festgelegt sind. Diesbezüglich bemühen sich      fischen Gebiet, die gemäß den jeweiligen Produktspezifikationen\ndie EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des          hergestellt werden, vorbehalten ist.\nCariforum, die Gemeinsame Empfehlung anzuwenden, die\ndie Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerb-         (3) in Zusammenhang mit dem Schutz geografischer angaben\nlichen Eigentums und die WiPo anlässlich der sechsunddreißigs-  verbieten oder verhindern die EG-Vertragspartei und die unter-\nten Sitzungsreihe der Versammlungen der WiPo-mitgliedstaaten    zeichnerstaaten des Cariforum von amts wegen oder auf\nvom 24. September bis 3. oktober 2001 verabschiedeten.          antrag eines Beteiligten\na) unabhängig von der Warenklasse die Benutzung irgendeines\nD. markenlizenzen                             mittels in der Bezeichnung oder aufmachung einer Ware, das\nauf eine das Publikum hinsichtlich der geografischen Her-\nDie EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nkunft der Ware irreführenden Weise angibt oder nahelegt,\nCariforum bemühen sich, die Gemeinsame Empfehlung zu\ndass die fragliche Ware ihren ursprung in einem anderen\nmarkenlizenzen anzuwenden, die die Versammlung des Pariser\ngeografischen Gebiet als dem wahren ursprungsort hat; jede\nVerbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und die\nandere Benutzung, die eine unlautbare Wettbewerbshand-\nWiPo-Generalversammlung anlässlich der fünfunddreißigsten\nlung im Sinne des artikels 10bis der Pariser Verbandsüber-\nSitzungsreihe der Versammlungen der WiPo-mitgliedstaaten\neinkunft darstellt;\nvom 25. September bis 3. oktober 2000 verabschiedeten.\nb) die Benutzung der geschützten Namen für Waren derselben\nE. internationale Übereinkünfte                      Warenklasse wie derjenigen, für die die geografische angabe\ngilt, die ihren ursprung aber nicht in dem angegebenen geo-\nDie EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des             grafischen Gebiet haben, auch wenn\nCariforum bemühen sich um den Beitritt zum Protokoll zum\nmadrider abkommen über die internationale registrierung von           i)   der tatsächliche ursprung der Ware angegeben wird,\nmarken (1989) und zum überarbeiteten markenrechtsvertrag              ii) die betreffende geografische angabe in Übersetzung ver-\n(2006).                                                                    wendet wird,\niii) der Name in Verbindung mit Begriffen wie „art“, „Typ“,\nf. ausnahmen von den rechten aus einer marke                       „fasson“, „Nachahmung“, „methode“ oder dergleichen\nDie EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des                  verwendet wird.\nCariforum sehen die lautere Benutzung beschreibender an-            (4) Die Eintragung einer geografischen angabe kann gelöscht\ngaben, einschließlich geografischer angaben, als begrenzte aus- werden. Das diesbezügliche Verfahren erlaubt die Beteiligung\nnahme von den rechten aus einer marke vor. Diese begrenzte      natürlicher oder juristischer Personen mit einem berechtigten in-\nausnahme berücksichtigt die berechtigten interessen des inha-   teresse.\nbers der marke und Dritter.\nC. Gattungsbezeichnungen, Pflanzensorten, Tierrassen\nartikel 145\n(1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nGeografische angaben                      Cariforum sind nicht verpflichtet, den Schutz geografischer\nangaben gemäß Buchstabe B in Bezug auf Waren anzuwenden,\na. Schutz im ursprungsland                    für die diese angabe identisch mit der Bezeichnung ist, die in der\nallgemeinen Sprache in ihrem jeweiligen Gebiet der übliche\n(1) Dieses abkommen verpflichtet die EG-Vertragspartei und   Name solcher Waren ist.\ndie unterzeichnerstaaten des Cariforum nicht, auf ihrem\nGebiet geografische angaben zu schützen, die in ihrem ur-           (2) Dieser abschnitt verpflichtet die EG-Vertragspartei und die\nsprungsland nicht geschützt sind.                               unterzeichnerstaaten des Cariforum nicht, den Schutz geo-\ngrafischer angaben gemäß Buchstabe B in Bezug auf Erzeug-\n(2) Die unterzeichnerstaaten des Cariforum schaffen auf      nisse des Weinbaus, Pflanzen oder Tiere anzuwenden, für die\nihrem jeweiligen Gebiet bis spätestens 1. Januar 2014 ein Sys-\ntem zum Schutz geografischer angaben. Die Vertragsparteien      1  für die Zwecke dieses artikels gilt der Schutz als unbefristet, wenn die\narbeiten im rahmen des Handels- und Entwicklungsausschus-          möglichkeit einer unbegrenzten Zahl von Verlängerungen um mindes-\nses Cariforum-EG gemäß artikel 164 absatz 2 Buchstabe c            tens zehn Jahre besteht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017                           415\ndiese angabe identisch mit dem üblichen Namen einer rebsorte,                            f. Nutzung im internet\nPflanzensorte oder Tierrasse ist, die im Gebiet der EG-Vertrags-\nDie EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\npartei oder des betreffenden unterzeichnerstaats des\nCariforum akzeptieren, dass für inhaber geografischer anga-\nCariforum zum Zeitpunkt des inkrafttretens dieses abkom-\nben, die ihre geografischen angaben im internet nutzen und an\nmens vorhanden ist.\nder Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs teilhaben\n(3) Homonyme geografische angaben werden von der EG-            möchten, ein klarer rechtsrahmen erforderlich ist, der Bestim-\nVertragspartei und den unterzeichnerstaaten des Cariforum          mungen darüber enthält, ob die Benutzung eines Zeichens im in-\ngeschützt, wenn die später eingetragene gleich lautende Be-        ternet zur unrechtmäßigen aneignung oder anspielung oder zum\nzeichnung in der Praxis deutlich von der bereits eingetragenen     bösgläubigen Erwerb oder zur Verletzung einer geografischen\ngeografischen angabe zu unterscheiden ist, da die betroffenen      angabe beigetragen hat oder ob diese Benutzung einen akt un-\nErzeuger gerecht behandelt werden müssen und die Verbraucher       lauteren Wettbewerbs darstellt, und in dem die abhilfemaßnah-\nnicht irregeführt werden dürfen. Eine homonyme angabe, die die     men festgelegt sind, einschließlich einer möglichen Übertragung\nVerbraucher irreführt, indem sie sie glauben lässt, dass ein       oder Löschung des Domainnamens. Diesbezüglich bemühen\nErzeugnis aus einem anderen Gebiet stammt, wird von der EG-        sich die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nVertragspartei oder dem betreffenden unterzeichnerstaat des        Cariforum, die Gemeinsame Empfehlung betreffend Bestim-\nCariforum nicht geschützt.                                         mungen zum Schutz von marken und anderen gewerblichen\n(4) Wenn eine geografische angabe der EG-Vertragspartei         Kennzeichenrechten im internet anzuwenden, die die WiPo an-\noder eines unterzeichnerstaats des Cariforum homonym mit           lässlich der sechsunddreißigsten Sitzungsreihe der Versammlun-\neiner geografischen angabe eines Drittlandes ist, so gilt arti-    gen der WiPo-mitgliedstaaten vom 24. September bis 3. okto-\nkel 23 absatz 3 des TriPS-Übereinkommens sinngemäß.                ber 2001 verabschiedete.\nD. Verhältnis zwischen geografischen angaben und marken                                     artikel 146\n(1) Eine geografische angabe wird in der EG-Vertragspartei                      Gewerbliche muster und modelle\noder den unterzeichnerstaaten des Cariforum nicht eingetra-\ngen, wenn in anbetracht des ansehens, das eine marke genießt,                       a. internationale Übereinkünfte\nihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung die\nEintragung geeignet ist, die Verbraucher über die wirkliche iden-     Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\ntität des Erzeugnisses irrezuführen.                               Cariforum bemühen sich um den Beitritt zum Haager abkom-\nmen über die internationale Hinterlegung gewerblicher muster\n(2) ab dem Tag des inkrafttretens dieses abkommens wird         und modelle (1999).\ndie Eintragung einer marke, die mit einer in der EG-Vertragspartei\noder in den unterzeichnerstaaten des Cariforum gemäß\nB. Schutzvoraussetzungen\nBuchstabe B geschützten geografischen angabe identisch ist,\nihr ähnelt oder eine geschützte geografische angabe enthält und       (1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nsich auf dieselbe Warenklasse bezieht, auf dem Gebiet der EG-      Cariforum sehen den Schutz unabhängig geschaffener ge-\nVertragspartei beziehungsweise in den unterzeichnerstaaten des     werblicher muster und modelle vor, die neu sind und Eigenart\nCariforum abgelehnt. ferner wird die Eintragung einer marke        haben.\nunter solchen umständen in der EG-Vertragspartei oder in den\nunterzeichnerstaaten des Cariforum abgelehnt, wenn der an-            (2) Ein muster oder modell gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit\ntrag auf Eintragung der marke nach dem Tag der Einreichung         noch kein identisches muster oder modell zugänglich gemacht\ndes antrags auf Schutz der geografischen angabe in dem betref-     worden ist.\nfenden Gebiet gestellt wird und die geografische angabe somit         (3) Ein muster oder modell hat Eigenart, wenn sich der Ge-\ngeschützt wird.                                                    samteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von\n(3) marken, die entgegen den Vorschriften des absatzes 2        dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes muster\neingetragen wurden, werden gelöscht.                               oder modell, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden\nist, bei diesem Benutzer hervorruft.\n(4) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nCariforum stellen sicher, dass vorbehaltlich des Buchsta-             (4) Der Schutz erfolgt durch Eintragung und verleiht den inha-\nbens D absätze 1 bis 3 eine marke, auf die einer der in Buch-      bern ausschließliche rechte nach maßgabe dieses artikels. Nicht\nstabe B absatz 3 aufgeführten Sachverhalte zutrifft und die vor    eingetragene muster und modelle verleihen dieselben\ndem Tag der anwendung der WTo-Verpflichtungen im Gebiet            ausschließlichen rechte, jedoch nur, wenn die angefochtene Be-\nder EG-Vertragspartei oder eines unterzeichnerstaats des           nutzung das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten mus-\nCariforum oder vor dem Tag des Schutzes der geografischen          ters oder modells ist. Nicht eingetragene muster und modelle\nangabe in den jeweiligen Gebieten in gutem Glauben im Gebiet       und Textilmuster können durch ein musterrecht oder ein urhe-\nder EG-Vertragspartei oder eines unterzeichnerstaats des           berrecht geschützt werden.\nCariforum angemeldet, eingetragen oder, sofern dies in den\nanwendbaren rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Be-                                     C. ausnahmen\nnutzung erworben wurde, ungeachtet der Eintragung der geo-\ngrafischen angabe weiter benutzt werden darf, sofern für die          (1) Die EG-Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten des\nmarke keine Gründe für die ungültigerklärung oder den Verfall      Cariforum können begrenzte ausnahmen vom Schutz ge-\ngemäß den rechtsvorschriften der EG-Vertragspartei oder des        werblicher muster und modelle vorsehen, sofern solche ausnah-\nbetroffenen unterzeichnerstaats des Cariforum vorliegen.           men nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwer-\nin solchen fällen wird die Benutzung der geografischen angabe      tung geschützter gewerblicher muster und modelle stehen und\nneben der jeweiligen marke erlaubt.                                die berechtigten interessen des inhabers des geschützten mus-\nters oder modells nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei\nauch die berechtigten interessen Dritter zu berücksichtigen sind.\nE. Künftiges Schutzabkommen\n(2) Der Schutz erstreckt sich nicht auf muster oder modelle,\nDie EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\ndie im Wesentlichen aufgrund technischer oder funktionaler\nCariforum nehmen spätestens am 1. Januar 2014 Verhand-\nÜberlegungen vorgegeben sind.\nlungen über ein abkommen zum Schutz geografischer angaben\nin ihren jeweiligen Gebieten auf; etwaige individuelle Schutz-        (3) Es besteht kein recht an einem muster oder modell, wenn\nanträge, die direkt eingereicht worden sind, bleiben davon un-     es gegen die öffentliche ordnung oder gegen die guten Sitten\nberührt.                                                           verstößt.","416                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017\nD. rechte aus dem Schutz des musters oder modells                        B. Patente und öffentliche Gesundheit\n(1) Der inhaber eines geschützten gewerblichen musters oder      Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nmodells ist berechtigt, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustim- Cariforum anerkennen die Bedeutung der Doha-Erklärung der\nmung Gegenstände herzustellen, anzubieten, zu verkaufen,         WTo-ministerkonferenz vom 14. November 2001 zum TriPS-\neinzuführen, zu lagern oder zu benutzen, die das geschützte      Übereinkommen und der öffentlichen Gesundheit sowie der Ent-\nmuster oder modell tragen oder in die es aufgenommen wurde,      scheidung des allgemeinen rates der WTo vom 30. august\nwenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenom-          2003 zu absatz 6 der Doha-Erklärung zum TriPS-Übereinkom-\nmen werden oder die normale Verwertung des musters oder mo-      men und der öffentlichen Gesundheit und kommen überein, die\ndells über Gebühr beeinträchtigen oder mit den Gepflogenheiten   notwendigen Schritte zur annahme des am 6. Dezember 2005\nredlichen Geschäftsverkehrs unvereinbar sind.                    in Genf unterzeichneten Protokolls zur Änderung des TriPS-\nÜbereinkommens zu unternehmen.\n(2) Bei nicht eingetragenen mustern und modellen wird die\nangefochtene Benutzung nicht als Ergebnis einer Nachahmung                                    artikel 148\ndes geschützten musters oder modells betrachtet, wenn sie das\nErgebnis eines selbständigen Entwurfs eines Entwerfers ist, von                           Gebrauchsmuster\ndem berechtigterweise angenommen werden kann, dass er das\nvon dem inhaber offenbarte muster oder modell nicht kannte.                          a. Schutzvoraussetzungen\n(1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nE. Schutzdauer                        Cariforum können Schutz für Erzeugnisse oder Verfahren aller\nart in allen Bereichen der Technik vorsehen, sofern diese neu\n(1) Die Schutzdauer in der EG-Vertragspartei und in den un-\nsind, in gewissem Grad über das Naheliegende hinausgehen und\nterzeichnerstaaten des Cariforum beträgt zunächst fünf Jahre\ngewerblich anwendbar sind.\nab dem Zeitpunkt der Eintragung. auf antrag des rechtsinha-\nbers kann die Eintragung um einen oder mehrere Zeiträume von        (2) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nje fünf Jahren bis zu einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren ab dem  Cariforum können Erzeugnisse und Verfahren vom Schutz\nTag der anmeldung verlängert werden, sofern die Verlänge-        ausschließen, wenn die Verhinderung ihrer gewerblichen Verwer-\nrungsgebühr entrichtet wurde.                                    tung innerhalb ihres Gebiets zum Schutz der öffentlichen ord-\nnung oder der guten Sitten einschließlich des Schutzes des Le-\n(2) Die Schutzdauer für nicht eingetragene muster und mo-     bens oder der Gesundheit von menschen, Tieren oder Pflanzen\ndelle in der EG-Vertragspartei und in den unterzeichnerstaaten   oder zur Vermeidung einer ernsten Schädigung der umwelt not-\ndes Cariforum beträgt mindestens drei Jahre ab dem Tag, an       wendig ist, vorausgesetzt, dass ein solcher ausschluss nicht nur\ndem das muster oder modell im jeweiligen Gebiet öffentlich zu-   deshalb vorgenommen wird, weil die Verwertung durch ihr recht\ngänglich gemacht wurde.                                          verboten ist.\n(3) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nf. Verhältnis zum urheberrecht                 Cariforum können außerdem vom Schutz ausschließen:\nEin muster oder modell, das durch ein in einer Vertragspartei a) diagnostische, therapeutische und chirurgische Verfahren für\noder einem unterzeichnerstaat des Cariforum gemäß diesem             die Behandlung von menschen oder Tieren,\nartikel eingetragenes musterrecht geschützt ist, ist auch nach\nb) vorbehaltlich des artikels 150 Pflanzen und Tiere mit ausnah-\ndem urheberrecht dieser Vertragspartei oder dieses unterzeich-\nme von mikroorganismen und im Wesentlichen biologische\nnerstaats des Cariforum von dem Tag an schutzfähig, an dem\nVerfahren für die Züchtung von Pflanzen oder Tieren mit aus-\ndas muster oder modell geschaffen oder in irgendeiner form\nnahme von nichtbiologischen und mikrobiologischen Verfah-\nfestgelegt wurde.\nren.\n(4) Dieser artikel lässt bestehende rechtsvorschriften in der\nartikel 147                        EG-Vertragspartei oder den unterzeichnerstaaten des\nPatente                           Cariforum unberührt.\nB. Schutzdauer\na. internationale Übereinkünfte\nDie gewährte Schutzdauer endet nicht vor ablauf von fünf Jah-\n(1) Die EG-Vertragspartei erfüllt folgende Übereinkünfte:     ren und spätestens nach zehn Jahren, gerechnet ab dem anmel-\na) den Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem    detag oder, wenn Priorität in anspruch genommen wird, ab dem\nGebiet des Patentwesens (Washington 1970, in der fassung    Prioritätstag.\nvon 1984),\nC. Verhältnis zu Patenten\nb) den Vertrag über das Patentrecht (Genf 2000),\n(1) alle anderen Bedingungen und flexibilitätsbestimmungen\nc) den Budapester Vertrag über die internationale anerkennung    für Patente nach abschnitt 5 des TriPS-Übereinkommens gelten\nder Hinterlegung von mikroorganismen für die Zwecke von     sinngemäß für Gebrauchsmuster, insbesondere solche, die für\nPatentverfahren (1977, in der fassung von 1980).            die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit erforderlich sein\nkönnten.\n(2) Die unterzeichnerstaaten des Cariforum treten folgen-\nden Übereinkünften bei:                                             (2) Eine Patentanmeldung kann in eine Gebrauchsmusteran-\nmeldung umgewandelt werden, wenn der antrag auf umwand-\na) dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem    lung vor der Erteilung des Patents gestellt wird.\nGebiet des Patentwesens (Washington 1970, in der fassung\nvon 1984),\nartikel 149\nb) dem Budapester Vertrag über die internationale anerkennung                              Pflanzensorten\nder Hinterlegung von mikroorganismen für die Zwecke von\nPatentverfahren (1977, in der fassung von 1980).               (1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nCariforum haben das recht, ausnahmen von den ausschließ-\n(3) Die unterzeichnerstaaten des Cariforum bemühen sich       lichen rechten vorzusehen, die Pflanzenzüchtern eingeräumt\num den Beitritt zum Vertrag über das Patentrecht (Genf 2000).    werden, um Landwirten die Erhaltung, die Nutzung und den aus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017                          417\ntausch von geschütztem Saatgutnachbau oder Vermehrungsma-          maßnahmen, Verfahren und rechtsbehelfe vor, die notwendig\nterial zu ermöglichen.                                             sind, um die Durchsetzung der rechte an geistigem Eigentum,\ndie unter diesen abschnitt fallen, sicherzustellen. Diese maß-\n(2) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nnahmen, Verfahren und rechtsbehelfe müssen fair und gerecht\nCariforum sehen den Schutz von Pflanzensorten gemäß dem\nsein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kost-\nTriPS-Übereinkommen vor. in diesem Zusammenhang prüfen\nspielig sein und keine unangemessenen fristen oder ungerecht-\nsie den Beitritt zum internationalen Übereinkommen zum Schutz\nfertigten Verzögerungen mit sich bringen.\nvon Pflanzenzüchtungen uPoV (1991).\n(2) Diese maßnahmen und rechtsbehelfe müssen darüber\nartikel 150                           hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so\nangewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den\nGenetische ressourcen,\nrechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen\nüberliefertes Wissen und folklore\nihren missbrauch gegeben ist.\n(1) Vorbehaltlich ihrer internen rechtsvorschriften achten, be-\nwahren und erhalten die EG-Vertragspartei und die unterzeich-\nnerstaaten des Cariforum Kenntnisse, innovationen und                                            artikel 152\nGebräuche der autochthonen und lokalen Bevölkerungsgruppen                                  antragsberechtigte\nmit traditionellen Lebensformen, die für die Erhaltung und nach-\nhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt wichtig sind, und för-      Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\ndern mit dem Einverständnis und unter mitwirkung der Träger        Cariforum räumen den folgenden Personen das recht ein,\ndieser Kenntnisse, innovationen und Gebräuche deren breitere       die in diesem abschnitt und in Teil iii des TriPS-Übereinkom-\nanwendung und unterstützen die gerechte aufteilung des Nut-        mens vorgesehenen maßnahmen, Verfahren und rechtsbehelfe\nzens aus der anwendung dieser Kenntnisse, innovationen und         zu beantragen:\nGebräuche.\na) den inhabern der rechte an geistigem Eigentum nach den\n(2) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des           Bestimmungen des anwendbaren rechts,\nCariforum erkennen an, dass es wichtig ist, vorbehaltlich der\nnationalen rechtsvorschriften geeignete maßnahmen zur Be-          b) allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher rechte be-\nwahrung überlieferten Wissens zu treffen, und kommen überein,           fugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit dies nach\nweiter auf die Entwicklung international anerkannter modelle für        den Bestimmungen des anwendbaren rechts zulässig ist\nden Sui-generis-rechtsschutz überlieferten Wissens hinzuarbei-          und mit ihm in Einklang steht,\nten.\nc) Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter\n(3) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des           Befugnis zur Vertretung von inhabern von rechten an geisti-\nCariforum kommen überein, die Bestimmungen dieses un-                   gem Eigentum, soweit dies nach den Bestimmungen des an-\nterabschnitts und das Übereinkommen über die biologische Viel-          wendbaren rechts zulässig ist und mit ihm in Einklang steht,\nfalt so anzuwenden, dass sie einander gegenseitig unterstützen.\n(4) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des      d) Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Be-\nCariforum können im rahmen der Verwaltungsauflagen für                  fugnis zur Vertretung von inhabern von rechten an geistigem\neine Patentanmeldung, die eine Erfindung betrifft, für die biolo-       Eigentum, soweit dies nach den Bestimmungen des anwend-\ngisches material ein notwendiger faktor ist, verlangen, dass der        baren rechts zulässig ist und mit ihm in Einklang steht.\nanmelder die Quelle des von ihm verwendeten und als Teil der\nErfindung beschriebenen biologischen materials offenlegt.                                        artikel 153\n(5) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nBeweise\nCariforum kommen überein, regelmäßig meinungen und in-\nformationen über die folgenden einschlägigen multilateralen Ge-       im falle einer in gewerblichem ausmaß begangenen Verlet-\nspräche auszutauschen:                                             zung von rechten an geistigem Eigentum räumen die EG-Ver-\na) über die fragen, die im zwischenstaatlichen WiPo-aus-           tragspartei und die unterzeichnerstaaten des Cariforum den\nschuss für genetische ressourcen, überliefertes Wissen und    zuständigen Justizbehörden die möglichkeit ein, in geeigneten\nfolklore erörtert werden, und                                 fällen auf antrag einer Partei die Übermittlung von in der Verfü-\ngungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Bank-,\nb) über die im rahmen der WTo erörterten fragen im Zusam-          finanz- oder Handelsunterlagen anzuordnen, sofern der Schutz\nmenhang mit dem Verhältnis zwischen dem TriPS-Überein-        vertraulicher informationen gewährleistet wird.\nkommen und dem Übereinkommen über die biologische Viel-\nfalt, dem Schutz überlieferten Wissens und der folklore.\nartikel 154\n(6) Nach abschluss der in absatz 5 genannten einschlägigen\nmultilateralen Gespräche vereinbaren die EG-Vertragspartei                          maßnahmen zur Beweissicherung\nund die unterzeichnerstaaten des Cariforum auf antrag\nder EG-Vertragspartei oder eines unterzeichnerstaats des              Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nCariforum, diesen artikel im Gemeinsamen rat Cariforum-            Cariforum stellen sicher, dass die zuständigen Justizbe-\nEG im Lichte der Ergebnisse dieser multilateralen Gespräche zu     hörden auch vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache auf an-\nüberprüfen.                                                        trag einer Partei, die alle vernünftigerweise verfügbaren Beweis-\nmittel zur Begründung ihrer ansprüche, dass ihre rechte an\nunterabschnitt 3                            geistigem Eigentum verletzt worden sind oder verletzt zu werden\ndrohen, vorgelegt hat, schnelle und wirksame einstweilige maß-\nDurchsetzung                              nahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hin-\nder rechte an geistigem Eigentum                       sichtlich der behaupteten Verletzung anordnen können, sofern\nder Schutz vertraulicher informationen gewährleistet wird. Der-\nartikel 151                           artige maßnahmen können die ausführliche Beschreibung mit\noder ohne Einbehaltung von mustern oder die dingliche Be-\nallgemeine Verpflichtungen\nschlagnahme der rechtsverletzenden Ware sowie gegebenenfalls\n(1) unbeschadet ihrer rechte und Pflichten nach dem TriPS-      der für die Herstellung und/oder den Vertrieb dieser Waren not-\nÜbereinkommen, insbesondere des Teils iii, sehen die EG-Ver-       wendigen Werkstoffe und Geräte und der zugehörigen unterla-\ntragspartei und die unterzeichnerstaaten des Cariforum die         gen umfassen.","418                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017\nartikel 155                         gleichen Voraussetzungen auch gegen eine mittelsperson ange-\nordnet werden, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verlet-\nauskunftsrecht                        zung eines rechts an geistigem Eigentum in anspruch genom-\nmen werden.\n(1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nCariforum stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehör-          (2) Eine einstweilige maßnahme kann auch zwecks Beschlag-\nden im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung          nahme oder Herausgabe der Waren angeordnet werden, bei\neines rechts an geistigem Eigentum auf einen begründeten und      denen der Verdacht auf Verletzung eines rechts an geistigem\ndie Verhältnismäßigkeit wahrenden antrag des Klägers hin an-      Eigentum besteht, um deren inverkehrbringen und umlauf auf\nordnen können, dass auskünfte über den ursprung und die Ver-      den Vertriebswegen zu verhindern.\ntriebswege der Waren oder Dienstleistungen, die ein recht an         (3) im falle von rechtsverletzungen in gewerblichem ausmaß\ngeistigem Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder   stellen die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nanderen Person erteilt werden, die                                Cariforum sicher, dass die zuständigen Justizbehörden die\nmöglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlagnahme beweg-\na) nachweislich rechtsverletzende Ware in gewerblichem aus-\nlichen und unbeweglichen Vermögens des angeblichen Verlet-\nmaß in ihrem Besitz hatte,\nzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der Be-\nb) nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerb-     schlagnahme sonstiger Vermögenswerte anzuordnen, wenn der\nlichem ausmaß in anspruch nahm,                               antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Scha-\ndensersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die\nc) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte        zuständigen Behörden die Übermittlung von Bank-, finanz- oder\nDienstleistungen in gewerblichem ausmaß erbrachte oder        Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den ent-\nsprechenden unterlagen anordnen.\nd) nach den angaben einer in Buchstabe a, b oder c genannten\nPerson an der Herstellung, der Erzeugung oder dem Vertrieb\nartikel 157\nsolcher Waren beziehungsweise an der Erbringung solcher\nDienstleistungen beteiligt war.                                                       abhilfemaßnahmen\n(2) Die auskünfte nach absatz 1 erstrecken sich, soweit an-       (1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\ngebracht, auf:                                                    Cariforum stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehör-\nden auf antrag des antragstellers anordnen können, dass Waren,\na) die Namen und adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber,   die nach ihren feststellungen ein recht an geistigem Eigentum\nLieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleis-   verletzen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des\ntungen sowie der gewerblichen abnehmer und Verkaufsstel-      rechtsinhabers aus der Verletzung sowie ohne Entschädigung\nlen, für die sie bestimmt waren;                              irgendwelcher art aus den Vertriebswegen zurückgerufen, end-\ngültig aus den Vertriebswegen entfernt oder vernichtet werden.\nb) angaben über die mengen der hergestellten, erzeugten, aus-\n(2) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\ngelieferten, empfangenen oder bestellten Waren und über die\nCariforum stellen sicher, dass die betreffenden maßnahmen\nPreise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen\nauf Kosten des Verletzers durchgeführt werden, es sei denn, es\ngezahlt wurden.\nwerden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen spre-\n(3) Die absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetz-     chen.\nlicher Bestimmungen, die\nartikel 158\na) dem rechtsinhaber weitergehende auskunftsrechte einräu-\nmen,                                                                               unterlassungsanordnungen\nDie EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nb) die Verwendung der gemäß diesem artikel erteilten auskünf-     Cariforum stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehör-\nte in straf- oder zivilrechtlichen Verfahren regeln,          den bei feststellung einer Verletzung eines rechts an geistigem\nc) die Haftung wegen missbrauchs des auskunftsrechts regeln,      Eigentum eine anordnung gegen den Verletzer erlassen können,\ndie ihm die weitere Verletzung des betreffenden rechts unter-\nd) die Verweigerung von auskünften zulassen, mit denen die in     sagt. Sofern dies nach dem nationalen recht vorgesehen ist,\nabsatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteili-       werden im falle einer missachtung dieser anordnung in geeig-\ngung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verlet-   neten fällen Zwangsgelder verhängt, um die Einhaltung der an-\nzung eines rechts an geistigem Eigentum zuzugeben, oder       ordnung zu gewährleisten. Die EG-Vertragspartei und die unter-\nzeichnerstaaten des Cariforum stellen außerdem sicher, dass\ne) den Schutz der Vertraulichkeit von informationsquellen oder    die rechtsinhaber unterlassungsanordnungen gegen Vermittler\ndie Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.              beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verlet-\nzung eines rechts an geistigem Eigentum genutzt werden.\nartikel 156\nartikel 159\nEinstweilige maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen                                       Ersatzmaßnahmen\n(1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des        Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nCariforum stellen sicher, dass die Justizbehörden die mög-        Cariforum können vorsehen, dass die zuständigen Justizbe-\nlichkeit haben, auf antrag des antragstellers gegen den angeb-    hörden in entsprechenden fällen und auf antrag der Person, der\nlichen Verletzer eine einstweilige maßnahme anzuordnen, um        die in Teil iii des TriPS-Übereinkommens und in diesem Kapitel\neine drohende Verletzung eines rechts an geistigem Eigentum       vorgesehenen maßnahmen auferlegt werden könnten, anordnen\nzu verhindern oder einstweilig und, sofern die nationalen rechts- können, dass anstelle der anwendung der genannten maßnah-\nvorschriften dies vorsehen, in geeigneten fällen unter Verhän-    men eine abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen ist,\ngung von Zwangsgeldern die fortsetzung angeblicher Verletzun-     sofern die betreffende Person weder vorsätzlich noch fahrlässig\ngen dieses rechts zu untersagen oder die fortsetzung an die       gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der betreffenden maß-\nStellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des   nahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde\nrechtsinhabers sicherstellen sollen, falls eine rechtsverletzung  und die Zahlung einer abfindung an die geschädigte Partei als\nfestgestellt wird. Eine einstweilige maßnahme kann unter den      angemessene Entschädigung erscheint.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017                                          419\nartikel 160                                 dass Waren, die ein recht an geistigem Eigentum verletzen2,\neingeführt, ausgeführt, reexportiert, in das oder aus dem Zollge-\nSchadensersatz                                 biet verbracht oder in ein zollrechtliches Nichterhebungsverfah-\nren überführt werden oder in ein Zollfreigebiet oder in ein Zoll-\n(1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des            freilager gelangen, ermöglichen, bei den zuständigen Justiz- oder\nCariforum stellen sicher, dass die Justizbehörden bei der                Verwaltungsbehörden schriftlich zu beantragen, dass die Zollbe-\nfestsetzung des Schadensersatzes wie folgt verfahren:                    hörden die freigabe dieser Waren in den freien Verkehr ausset-\nzen oder die Waren einbehalten.\na) Sie berücksichtigen alle in frage kommenden aspekte, wie                  (2) Es finden die artikel 52 bis 60 des TriPS-Übereinkom-\ndie negativen wirtschaftlichen auswirkungen, einschließlich          mens anwendung. Die in den genannten artikeln festgelegten\nder Gewinneinbußen für die geschädigte Partei, und die zu            rechte und Pflichten des Einführers gelten auch für den ausfüh-\nunrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigne-          rer oder den Besitzer der Waren.\nten fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen faktoren;\noder\nunterabschnitt 4\nb) sie können stattdessen in geeigneten fällen den Schadens-                                          Zusammenarbeit\nersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der\nGrundlage von faktoren wie mindestens dem Betrag der Ver-                                                artikel 164\ngütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müs-\nZusammenarbeit\nsen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden\nrechts an geistigem Eigentum eingeholt hätte.                            (1) Die Zusammenarbeit ist darauf ausgerichtet, die Erfüllung\nder Zusagen und Verpflichtungen dieses abschnittes zu unter-\n(2) für fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung        stützen. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die\nvorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftiger-             Zusammenarbeit während der Übergangszeit gemäß den arti-\nweise hätte wissen müssen, können die EG-Vertragspartei und              keln 139 und 140 besonders wichtig ist.\ndie unterzeichnerstaaten des Cariforum die möglichkeit vor-                  (2) Vorbehaltlich des artikels 7 kommen die Vertragsparteien\nsehen, dass die Justizbehörden die Herausgabe der Gewinne                überein, in den folgenden Bereichen unter anderem durch die\noder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe                Bereitstellung von unterstützung zusammenzuarbeiten:\nim Voraus festgesetzt werden kann.\na) ausbau regionaler initiativen, organisationen und Büros auf\ndem Gebiet der rechte an geistigem Eigentum, einschließlich\nartikel 161                                      Personalschulung und Entwicklung öffentlicher Datenbanken,\nzwecks Verbesserung der Leistungsfähigkeit im regelungs-\nProzesskosten                                      bereich, der Gesetze und der sonstigen Vorschriften sowie\nihrer Durchführung auf regionaler Ebene im Hinblick auf die\nDie EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des                     in diesem abschnitt eingegangenen Verpflichtungen auf dem\nCariforum stellen sicher, dass ihre internen rechtsvorschrif-                 Gebiet des geistigen Eigentums einschließlich der rechts-\nten Bestimmungen über die Prozesskosten enthalten, die im all-                durchsetzung. Dazu gehört insbesondere die unterstützung\ngemeinen vorsehen, dass die Prozesskosten von der unterlege-                  von Ländern, die nicht Vertragspartei sind, sich aber an\nnen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht                regionalen initiativen beteiligen möchten, sowie die Verwal-\nentgegenstehen.                                                               tung von urheberrechten und verwandten Schutzrechten auf\nregionaler Ebene;\n2  im Sinne dieses abschnitts sind „Waren, die ein recht an geistigem\nartikel 162\nEigentum“ verletzen,\na) „nachgeahmte Waren“, namentlich\nVeröffentlichung von Gerichtsentscheidungen\ni) Waren einschließlich Verpackungen, auf denen unbefugt eine\nmarke angebracht ist, die mit einer rechtsgültig für solche Waren\nDie EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des                           eingetragenen marke identisch ist oder die sich in ihren wesent-\nCariforum stellen sicher, dass die Justizbehörden bei Verfah-                       lichen merkmalen nicht von einer solchen marke unterscheiden\nren wegen Verletzung von rechten an geistigem Eigentum auf                          lässt und die dadurch die rechte des inhabers der betreffenden\nantrag des antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeig-                      marke verletzt,\nnete maßnahmen zur Verbreitung von informationen über die be-                   ii) alle gegebenenfalls auch gesondert gestellten Kennzeichnungs-\ntreffende Entscheidung, einschließlich der Bekanntmachung und                        mittel (wie Embleme, anhänger, aufkleber, Prospekte, Bedie-\nnungs- oder Gebrauchsanweisungen, Garantiedokumente), auf\nder vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, anordnen                         die die unter Ziffer i genannten umstände zutreffen,\nkönnen. Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\niii) die mit marken nachgeahmter Waren versehenen Verpackungen,\nCariforum können andere, den besonderen umständen                                     die gesondert gestellt werden und auf die die unter Ziffer i ge-\nangemessene Zusatzmaßnahmen, einschließlich öffentlichkeits-                          nannten umstände zutreffen;\nwirksamer anzeigen, vorsehen.                                               b) „unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildun-\ngen“, das heißt: Waren, die Vervielfältigungsstücke oder Nachbil-\ndungen sind oder solche enthalten und die ohne Zustimmung des\nartikel 163                                        inhabers des urheberrechts oder verwandter Schutzrechte oder\neines nach einzelstaatlichem recht eingetragenen oder nicht einge-\ntragenen musterrechts oder ohne Zustimmung einer von dem\nGrenzmaßnahmen                                         rechtsinhaber im Herstellungsland ordnungsgemäß ermächtigten\nPerson angefertigt werden;\n(1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des               c) Waren, die nach dem recht der EG-Vertragspartei oder des unter-\nCariforum legen, sofern in diesem abschnitt nichts ande-                        zeichnerstaats des Cariforum, in dem der antrag auf Tätigwerden\nres bestimmt ist, Verfahren1 fest, die es dem rechtsinhaber, der                der Zollbehörden gestellt wird,\nden begründeten Verdacht hat, dass es dazu kommen kann,                         i) ein recht an einem muster oder modell verletzen oder\nii) ein recht an einer geografischen angabe verletzen.\n1 Es besteht Einvernehmen, dass keine Verpflichtung besteht, solche Ver-        Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nfahren auf die Einfuhr von Waren, die in einem anderen Land vom               Cariforum kommen überein, gemeinsam auf die ausweitung des\nrechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht              Geltungsbereichs dieser Definition auf alle Waren hinzuarbeiten, die\nwurden, anzuwenden.                                                           ein recht an geistigem Eigentum verletzen.","420                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017\nb) unterstützung der Erarbeitung nationaler Gesetze und sons-      5. „teilnahmeberechtigter anbieter“ ist ein anbieter, dem die\ntiger Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung von             Teilnahme an einem öffentlichen ausschreibungsverfahren\nrechten an geistigem Eigentum, des aufbaus und ausbaus             einer Vertragspartei oder eines unterzeichnerstaats des\ninländischer Büros und sonstiger Einrichtungen auf dem             Cariforum gemäß dem internen recht und unbeschadet\nGebiet der rechte an geistigem Eigentum, einschließlich            der Bestimmungen dieses Kapitels erlaubt ist;\nPersonalschulung im Bereich der rechtsdurchsetzung; un-\nterstützung bei der Entwicklung von instrumenten der Zu-        6. „Liste für mehrfache Verwendung“ ist eine Liste von anbie-\nsammenarbeit zwischen diesen Einrichtungen der Vertrags-           tern, für die eine Beschaffungsstelle festgestellt hat, dass\nparteien und der unterzeichnerstaaten des Cariforum,               sie die Voraussetzungen für die aufnahme in die Liste erfül-\nauch um den unterzeichnerstaaten des Cariforum den                 len, und die die Beschaffungsstelle mehr als einmal zu ver-\nBeitritt zu den in diesem abschnitt genannten Übereinkünften       wenden beabsichtigt;\nund die Erfüllung ihrer Bestimmungen zu erleichtern;            7. „juristische Person“ ist eine nach dem anwendbaren recht\nc) Ermittlung von Waren, die in den Genuss des Schutzes geo-          ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete\ngrafischer angaben kommen könnten, sowie alle anderen              rechtsfähige organisationseinheit unabhängig davon, ob sie\nmaßnahmen, die darauf zielen, den Schutz geografischer             der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder\nangaben auf diese Waren anzuwenden. Dabei achten die               staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesell-\nEG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des                 schaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personen-\nCariforum insbesondere darauf, das lokale überlieferte             gesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Ver-\nWissen und die lokale biologische Vielfalt durch Schutz geo-       bänden;\ngrafischer angaben zu fördern und zu bewahren;                  8. „juristische Person einer Vertragspartei“ ist eine juristische\nd) festlegung von Verhaltenskodizes, die zur Durchsetzung von         Person, die nach dem recht der EG-Vertragspartei oder der\nrechten an geistigem Eigentum beitragen sollen, durch Han-         unterzeichnerstaaten des Cariforum gegründet oder\ndels- oder Berufsverbände oder -organisationen in abspra-          anderweitig errichtet ist. Hat die juristische Person nur ihren\nche mit den zuständigen Behörden der Vertragsparteien und          satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet\nder unterzeichnerstaaten des Cariforum.                            eines der unterzeichnerstaaten des Cariforum oder der\nEG-Vertragspartei, so kann sie nicht als juristische Person\neiner Vertragspartei anerkannt werden, es sei denn, sie\nKapitel 3                               tätigt in einem dieser Gebiete in erheblichem umfang Ge-\nÖffentliches Beschaffungswesen                        schäfte;\n9. „natürliche Person“ ist eine Person, die nach den jeweiligen\nartikel 165                              rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines mitglied-\nstaats der Europäischen union oder eines unterzeichner-\nallgemeines Ziel                            staats des Cariforum besitzt;\nDie Vertragsparteien erkennen die Bedeutung transparenter,\n10. Dienstleistungen umfassen Bauleistungen, wenn nichts an-\nwettbewerbsorientierter Vergabeverfahren für die wirtschaftliche\nderes bestimmt ist;\nEntwicklung an, wobei der besonderen Situation der Volkswirt-\nschaften der Cariforum-Staaten gebührend rechnung zu tra-         11. „schriftlich“ ist ein lesbarer, reproduzierbarer und speicher-\ngen ist.                                                              barer ausdruck von informationen in Wörtern, Zahlen oder\nanderen Symbolen, auch in elektronischer form;\nartikel 166                          12. „ausschreibungsbekanntmachung“ ist eine Bekanntma-\nBegriffsbestimmungen                            chung, in der eine Beschaffungsstelle interessierte anbieter\nauffordert, einen antrag auf Teilnahme an einer ausschrei-\nfür die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffs-            bung, ein angebot oder beides einzureichen;\nbestimmungen:\n13. „offene ausschreibungsverfahren“ sind Verfahren, in denen\n1. „öffentliche Beschaffung“ ist jede art der Beschaffung von        jeder interessierte anbieter ein angebot abgeben kann;\nWaren, Dienstleistungen oder Kombinationen aus Waren\nund Dienstleistungen einschließlich Bauleistungen durch in   14. „nichtoffene ausschreibungsverfahren“ sind Verfahren, an\nanhang Vi aufgeführte Beschaffungsstellen für staatliche         denen nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Kapi-\nZwecke, nicht aber im Hinblick auf die gewerbliche Weiter-       tels nur die qualifizierten anbieter, die von der Beschaf-\nveräußerung oder im Hinblick auf die Verwendung bei der          fungsstelle dazu aufgefordert werden, ein angebot abgeben\nHerstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleis-        können;\ntungen für die gewerbliche Veräußerung, sofern nichts an-\n15. „freihändige Vergaben“ sind Verfahren, bei denen die Be-\nderes bestimmt ist. Der Begriff umfasst unter anderem die\nschaffungsstellen anbieter ihrer Wahl ansprechen und mit\nBeschaffung durch Kauf oder Leasing, miete oder mietkauf,\neinem oder mehreren dieser unternehmen über die\nmit oder ohne Kaufoption;\nauftragsbedingungen verhandeln können;\n2. „Beschaffungsstellen“ sind die in anhang Vi aufgeführten\n16. „technische Spezifikationen“ sind Spezifikationen, in denen\nStellen der unterzeichnerstaaten des Cariforum und der\ndie merkmale der zu beschaffenden Waren oder Dienstleis-\nEG-Vertragspartei, die nach maßgabe dieses Kapitels Be-\ntungen festgelegt sind, z. B. Qualität, Leistung, Sicherheit\nschaffungen vornehmen;\nund abmessungen, Symbole, Terminologie, Verpackung,\n3. „anbieter“ ist eine natürliche oder juristische Person oder       Kennzeichnung und Etikettierung, oder die Verfahren und\neine öffentliche Stelle oder eine Gruppe von natürlichen         methoden für ihre Herstellung und anforderungen an die\noder juristischen Personen oder öffentlichen Stellen eines       von den unter dieses Kapitel fallenden Beschaffungsstellen\nunterzeichnerstaats des Cariforum oder der EG-Ver-               vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren;\ntragspartei, die Waren liefern, Dienstleistungen erbringen\noder Bauarbeiten ausführen kann. Der Begriff umfasst Lie-    17. „Kompensationen“ im öffentlichen Beschaffungswesen sind\nferer, Dienstleister und Bauunternehmen gleichermaßen;           Bedingungen oder Zusagen, die die lokale Entwicklung för-\ndern oder die Zahlungsbilanz verbessern, wie Bestimmun-\n4. „qualifizierter anbieter“ ist ein anbieter, den eine Beschaf-     gen über den inlandsanteil, die Lizenzerteilung für Techno-\nfungsstelle als anbieter anerkennt, der die Teilnahme-           logie, investitionen, Kompensationsgeschäfte oder ähnliche\nvoraussetzungen erfüllt;                                         regelungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017                            421\nartikel 167                                                        C. ausnahmen\nGeltungsbereich                               (1) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass\n(1) Dieses Kapitel gilt lediglich für die in anhang Vi aufgeführ- es einen unterzeichnerstaat des Cariforum oder die EG-\nten Beschaffungsstellen und nur für Beschaffungen über den in        Vertragspartei hindert, maßnahmen in Bezug auf Waren oder\ndiesem anhang aufgeführten Schwellenwerten.                          Dienstleistungen von Personen mit Behinderungen, Wohltätig-\nkeitsorganisationen oder Strafgefangenen einzuführen oder\n(2) Die Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten des         durchzusetzen.\nCariforum stellen sicher, dass die Beschaffungen ihrer Be-\nschaffungsstellen, die unter dieses Kapitel fallen, transparent im      (2) Dieses Kapitel gilt nicht für\nEinklang mit diesem Kapitel und den dazugehörigen anhängen           a) den Erwerb oder die miete von Grundstücken, vorhandenen\nerfolgen und dass dabei alle teilnahmeberechtigten anbieter der          Gebäuden oder sonstigen immobilien oder von rechten da-\nunterzeichnerstaaten des Cariforum oder der EG-Vertrags-                 ran,\npartei gleich behandelt werden und der Grundsatz des offenen\nund wirksamen Wettbewerbs beachtet wird.                             b) nichtvertragliche Vereinbarungen und jede form von Hilfe,\ndie eine Vertragspartei oder ein unterzeichnerstaat des\nCariforum gewährt, einschließlich Kooperationsvereinba-\na. unterstützung\nrungen, Zuschüssen, Darlehen, Kapitalbeihilfen, Bürgschaf-\ndes aufbaus regionaler Beschaffungsmärkte\nten und steuerlicher anreize,\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die wirtschaftliche Bedeu-\ntung des aufbaus wettbewerbsorientierter regionaler Beschaf-         c) die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder\nfungsmärkte an.                                                          Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und\nVerwaltungsdienstleistungen für regulierte finanzinstitute und\n(2)                                                                   Verkaufs-, Tilgungs- und Vertriebsdienstleistungen für öffent-\na) in Bezug auf alle maßnahmen, die unter dieses abkommen                liche Schuldtitel, einschließlich Darlehen und Staatsanleihen,\nfallende Beschaffungen betreffen, bemüht sich jeder unter-           Schuldverschreibungen und anderer Wertpapiere,\nzeichnerstaat des Cariforum, einschließlich seiner Be-           d) Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von für\nschaffungsstellen, anbieter, die in einem anderen                    den rundfunk bestimmten Programmen durch rundfunkun-\nCariforum-Staat niedergelassen sind, nicht ungünstiger               ternehmen sowie aufträge, deren Gegenstand Sendezeit ist,\nzu behandeln als inländische anbieter.\ne) Schieds- und Schlichtungsleistungen,\nb) in Bezug auf alle maßnahmen, die unter dieses abkommen\nfallende Beschaffungen betreffen,                                f)  öffentliche arbeitsvermittlungsdienste,\ni)   bemühen sich die EG-Vertragspartei und die unterzeich-      g) Dienstleistungen im Bereich forschung und Entwicklung,\nnerstaaten des Cariforum, einschließlich ihrer Be-\nh) die Beschaffung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur unter-\nschaffungsstellen, einen auf dem Gebiet einer Vertrags-\nstützung von landwirtschaftlichen förderprogrammen oder\npartei niedergelassenen anbieter nicht deshalb zu\nvon Nahrungsmittelprogrammen einschließlich Nahrungsmit-\ndiskriminieren, weil die von diesem anbieter für eine be-\ntelhilfe,\nstimmte Beschaffung angebotenen Waren oder Dienst-\nleistungen Waren oder Dienstleistungen einer bestimmten     i)  Beschaffungen zwischen staatlichen Stellen,\nVertragspartei sind,\nj)  Beschaffungen,\nii) behandeln die EG-Vertragspartei und die unterzeichner-\nstaaten des Cariforum, einschließlich ihrer Beschaf-            i)   die unmittelbar internationalen Hilfsmaßnahmen, ein-\nfungsstellen, einen im inland niedergelassenen anbieter              schließlich Entwicklungshilfemaßnahmen, dienen,\nnicht aufgrund des Grades, in dem er mit ausländischen          ii) die den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer\nWirtschaftsbeteiligten oder Staatsangehörigen eines                  internationalen Übereinkunft über die Stationierung von\nCariforum-Staates oder der EG-Vertragspartei ver-                    Streitkräften oder über die gemeinsame Durchführung ei-\nbunden ist oder in deren Eigentum steht, weniger günstig             nes Projekts durch eine Vertragspartei oder einen unter-\nals einen anderen im inland niedergelassenen anbieter.               zeichnerstaat des Cariforum und eine Nichtvertrags-\n(3) Vorbehaltlich des Buchstabens a absatz 4 gewährt jede                  partei unterliegen,\nVertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, in Bezug       iii) die der unterstützung von Streitkräften außerhalb des\nauf maßnahmen, die unter dieses abkommen fallende Beschaf-                    Gebiets der betreffenden Vertragspartei oder des betref-\nfungen betreffen, für die Waren und Dienstleistungen der ande-                fenden unterzeichnerstaats des Cariforum dienen,\nren Vertragspartei und für anbieter der anderen Vertragspartei,\ndie Waren oder Dienstleistungen einer Vertragspartei anbieten,           iv) die den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer\neine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behand-                internationalen organisation unterliegen, oder über inter-\nlung, die sie für inländische Waren, Dienstleistungen und anbie-              nationale Zuschüsse, Darlehen oder sonstige internatio-\nter gewährt.                                                                  nale unterstützungsleistungen finanziert werden, sofern\ndas anwendbare Verfahren oder die anwendbaren Bedin-\n(4) Die Vertragsparteien sind nur verpflichtet, die Behandlung             gungen nicht mit diesem Kapitel vereinbar wären.\nnach Buchstabe a absatz 3 zu gewähren, wenn der Gemeinsa-\nme rat Cariforum-EG einen Beschluss in diesem Sinne fasst.\nin diesem Beschluss kann festgelegt werden, auf welche Be-                                        artikel 168\nschaffungen der jeweiligen Vertragspartei die Behandlung nach                  Transparenz im öffentlichen Beschaffungswesen\nBuchstabe a absatz 3 anwendbar wäre und unter welchen Be-\ndingungen.                                                              (1) Vorbehaltlich des artikels 180 absatz 4 veröffentlichen die\nVertragsparteien oder die einzelnen unterzeichnerstaaten des\nCariforum alle Gesetze, sonstigen Vorschriften, Gerichts-\nB. Ermittlung des auftragswerts\nentscheidungen und allgemein anwendbaren Verwaltungsent-\nDie Beschaffungsstellen wenden keine Wertermittlungsmetho-        scheidungen sowie Verfahrensvorschriften, die das unter diesen\nde an und nehmen keine aufteilung von Beschaffungen vor, de-         Titel fallende öffentliche Beschaffungswesen betreffen, sowie die\nren Ziel darin besteht, die anwendung dieses Kapitels zu vermei-     einzelnen ausschreibungen öffentlicher aufträge, unverzüglich in\nden. Bei der Ermittlung des Wertes werden alle formen der            den in anhang Vii aufgeführten Veröffentlichungen, einschließlich\nVergütung wie Prämien, Gebühren, Provisionen und Zinsen be-          der von amtlicher Seite benannten elektronischen medien. Jede\nrücksichtigt.                                                        Vertragspartei beziehungsweise jeder unterzeichnerstaat des","422                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017\nCariforum veröffentlicht unverzüglich in gleicher Weise alle          (2) Die Vertragsparteien oder die unterzeichnerstaaten des\nÄnderungen dieser maßnahmen und unterrichtet die andere Sei-       Cariforum stellen sicher, dass in ihren Gesetzen und sonsti-\nte innerhalb einer angemessenen frist über diese Änderungen.       gen Vorschriften die Bedingungen klar festgelegt sind, unter de-\nnen Beschaffungsstellen aufträge freihändig vergeben dürfen.\n(2) Die Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten des\nDie Beschaffungsstellen wenden dieses Verfahren nicht an, um\nCariforum gewährleisten, dass ihre Beschaffungsstellen für\ndie Teilnahme an der auftragsvergabe auf nicht transparente art\neine effiziente Verbreitung von informationen über die\nund Weise zu beschränken.\nausschreibungen sorgen, die sich aus den einschlägigen öffent-\nlichen Verfahren ergeben, und den teilnahmeberechtigten anbie-        (3) Bei Beschaffungen, die über elektronische medien abge-\ntern alle informationen zur Verfügung stellen, die diese für die   wickelt werden, sorgt die Beschaffungsstelle dafür,\nTeilnahme an den ausschreibungen benötigen. Jede Vertrags-\na) dass für das Verfahren allgemein verfügbare interoperable\npartei errichtet und unterhält ein online-System zur förderung\nProdukte der informationstechnologie und Software verwen-\nder wirksamen Verbreitung von ausschreibungen.\ndet werden, und zwar auch für authentifizierung und Ver-\na) Die den anbietern übermittelten ausschreibungsunterlagen             schlüsselung von informationen, und\nenthalten alle informationen, die diese benötigen, um ein den\nb) dass Systeme bereitgehalten werden, die die integrität von\nanforderungen entsprechendes angebot abgeben zu kön-\nTeilnahmeanträgen und angeboten sicherstellen und unbe-\nnen.\nfugten Zugriff darauf verhindern.\nb) Bieten die Beschaffungsstellen nicht auf elektronischem Weg\neinen kostenlosen Direktzugang zu allen ausschreibungsun-                                  artikel 170\nterlagen und sonstigen unterlagen, so übermitteln sie den\nteilnahmeberechtigten anbietern der Vertragsparteien die                      Nichtoffene ausschreibungsverfahren\nausschreibungsunterlagen auf anfrage unverzüglich.               (1) Bei allen nichtoffenen ausschreibungsverfahren gehen die\n(3) für jede unter dieses Kapitel fallende Beschaffung veröf-   Beschaffungsstellen wie folgt vor:\nfentlichen die Beschaffungsstellen, sofern nichts anderes be-      a) Sie veröffentlichen eine ausschreibungsbekanntmachung;\nstimmt ist, vorab eine ausschreibungsbekanntmachung. Die\nBekanntmachung muss während des gesamten Zeitraums zu-             b) sie fordern in dieser Bekanntmachung teilnahmeberechtigte\ngänglich sein, der für die betreffende ausschreibung festgesetzt        anbieter auf, einen antrag auf Teilnahme einzureichen;\nist.                                                               c) sie wählen die anbieter, die sie zu dem nichtoffenen aus-\n(4) Die ausschreibungsbekanntmachung muss mindestens                 schreibungsverfahren zulassen, in fairer art und Weise aus\nfolgende angaben enthalten:                                             und\na) Bezeichnung, anschrift, Telefaxnummer und elektronische         d) sie geben die frist für die Einreichung von anträgen auf Teil-\nanschrift (soweit vorhanden) der Beschaffungsstelle sowie          nahme an.\ndie anschrift, unter der die ausschreibungsunterlagen ange-      (2) Die Beschaffungsstellen erkennen alle anbieter als quali-\nfordert werden können, falls diese von der erstgenannten an-  fiziert an, die die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer be-\nschrift abweicht,                                             stimmten ausschreibung erfüllen, es sei denn, die Beschaffungs-\nstelle gibt in der Bekanntmachung oder, sofern diese öffentlich\nb) gewähltes ausschreibungsverfahren und art des auftrags,\nzugänglich sind, in den ausschreibungsunterlagen eine Begren-\nc) Beschreibung des Gegenstands der geplanten Beschaffung          zung der Zahl der anbieter an, die ein angebot einreichen kön-\nund wesentliche anforderungen, die zu erfüllen sind,          nen, sowie die objektiven Kriterien für diese Begrenzung.\nd) Voraussetzungen, die der anbieter erfüllen muss, um an der         (3) Werden die ausschreibungsunterlagen nicht ab dem Tag\nausschreibung teilnehmen zu können,                           der Bekanntmachung gemäß absatz 1 öffentlich zugänglich ge-\ne) frist für die Einreichung des angebots und gegebenenfalls       macht, stellt die Beschaffungsstelle sicher, dass diese unter-\nfristen für die Einreichung des antrags auf Teilnahme an der  lagen allen ausgewählten qualifizierten anbietern gleichzeitig zur\nausschreibung,                                                Verfügung gestellt werden.\nf)   alle Zuschlagskriterien und\nartikel 171\ng) nach möglichkeit Zahlungsbedingungen und sonstige Bedin-\nfreihändige Vergabe\ngungen.\n(1) Bei einer freihändigen Vergabe kann die Beschaffungsstel-\n(5) Die Beschaffungsstellen werden ermutigt, so früh wie\nle auf die anwendung der artikel 168, 169 absätze 1 und 3, 170,\nmöglich in jedem Haushaltsjahr eine Bekanntmachung ihrer Be-\n173 absatz 1, 174, 175, 176 und 178 verzichten.\nschaffungspläne zu veröffentlichen. Diese Bekanntmachung soll-\nte den Gegenstand der Beschaffungen und den vorgesehenen              (2) Eine Beschaffungsstelle kann einen öffentlichen auftrag in\nTag der Veröffentlichung der ausschreibungsbekanntmachung          folgenden fällen freihändig vergeben:\nenthalten.                                                         a) wenn in einem offenen oder nichtoffenen ausschreibungs-\n(6) Beschaffungsstellen im Versorgungssektor können eine             verfahren keine geeigneten angebote eingegangen sind, so-\nBekanntmachung ihrer Beschaffungspläne als ausschreibungs-              fern die Bedingungen der ursprünglichen ausschreibung\nbekanntmachung verwenden, sofern die Bekanntmachung so                  nicht wesentlich geändert werden;\nviele der in absatz 4 aufgeführten informationen wie möglich ent-  b) wenn der auftrag aus technischen oder künstlerischen Grün-\nhält und die interessierten anbieter darin aufgefordert werden,         den oder aus Gründen, die mit dem Schutz ausschließlicher\ngegenüber der Beschaffungsstelle ihr interesse an den aus-              rechte zusammenhängen, nur von einem bestimmten anbie-\nschreibungen zu bekunden.                                               ter ausgeführt werden kann und keine zumutbaren alternati-\nven oder Ersatzmöglichkeiten bestehen;\nartikel 169\nc) wenn die Waren oder Dienstleistungen wegen äußerster\nart des ausschreibungsverfahrens                       Dringlichkeit aufgrund von von der Beschaffungsstelle nicht\nvorhergesehenen Ereignissen in einem offenen oder nicht-\n(1) unbeschadet der art des ausschreibungsverfahrens, das\noffenen ausschreibungsverfahren nicht rechtzeitig beschafft\nfür eine Beschaffung verwendet wird, stellen die Beschaffungs-\nwerden könnten;\nstellen sicher, dass die Verfahrensart in der ausschreibungs-\nbekanntmachung oder in den ausschreibungsunterlagen ange-          d) wenn es sich um Ergänzungslieferungen oder -dienstleistun-\ngeben wird.                                                             gen des ursprünglichen anbieters handelt, sofern ein Wech-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017                           423\nsel des anbieters die Beschaffungsstelle zur Beschaffung von    a) Sie stützen die technischen Spezifikationen eher auf leis-\nausrüstungsgegenständen oder Dienstleistungen zwingen                tungs- und funktionsbezogene anforderungen als auf form-\nwürde, die mit den bereits vorhandenen ausrüstungsgegen-             bezogene oder beschreibende Eigenschaften, und\nständen oder Dienstleistungen, die im rahmen der ursprüng-\nb) sie stützen die technischen Spezifikationen, sofern vorhan-\nlichen Beschaffung beschafft wurden, nicht kompatibel sind,\nden, auf internationale Normen, ansonsten auf interne tech-\nund ein solcher Wechsel mit erheblichen Schwierigkeiten\nnische Vorschriften, anerkannte interne Normen oder Bau-\noder Zusatzkosten für die Beschaffungsstelle verbunden\nvorschriften.\nwäre;\n(4) Werden formbezogene oder beschreibende Eigenschaften\ne) wenn eine Beschaffungsstelle muster oder neue Waren oder         in der technischen Spezifikation verwendet, so versieht die Be-\nDienstleistungen beschafft, die in ihrem auftrag in einem       schaffungsstelle sie, soweit angebracht, mit Zusätzen wie „oder\nbestimmten forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neu-           gleichwertig“ und berücksichtigt die angebote, die nachweislich\nentwicklungsauftrag für diesen auftrag entwickelt werden;       den formbezogenen oder beschreibenden Eigenschaften ent-\nf)  wenn Ergänzungsleistungen, die zwar im ursprünglichen auf-      sprechen und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind.\ntrag nicht enthalten waren, aber den Zielen der ursprüng-          (5) Eine bestimmte marke oder Handelsbezeichnung, ein Pa-\nlichen ausschreibungsunterlagen entsprechen, aufgrund           tent, ein urheberrecht, ein muster, ein modell oder ein Typ oder\nunvorhergesehener umstände für die fertigstellung der darin     ein bestimmter ursprung, Hersteller oder anbieter darf nicht\nbeschriebenen Leistungen erforderlich geworden sind. Der        Gegenstand einer anforderung oder Verweisung in den tech-\nGesamtwert der für die Ergänzungsleistungen vergebenen          nischen Spezifikationen der Beschaffungsstelle sein, es sei denn,\naufträge darf jedoch höchstens 50 Prozent des Wertes des        dass die anforderungen der ausschreibung anders nicht hinrei-\nursprünglichen auftrags betragen;                               chend genau und verständlich beschrieben werden können und\ng) wenn neue Dienstleistungen in der Wiederholung gleicharti-       die ausschreibungsunterlagen einen Zusatz wie „oder gleichwer-\nger Dienstleistungen bestehen, die einem Grundentwurf ent-      tig“ enthalten.\nsprechen, für den ein erster auftrag in einem offenen oder\nnichtoffenen Verfahren vergeben wurde, und die Beschaf-                                      artikel 174\nfungsstelle in der ausschreibungsbekanntmachung des frü-\nQualifizierung der anbieter\nheren auftrags ausdrücklich auf die möglichkeit hingewiesen\nhat, dass neue Dienstleistungen freihändig vergeben werden;        (1) für die unter dieses Kapitel fallenden Beschaffungen stel-\nlen die Beschaffungsstellen sicher, dass alle Voraussetzungen\nh) bei Waren, die an einer rohstoffbörse gekauft werden;            und Kriterien für die Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe\ni)  bei aufträgen, die an den Preisträger eines Wettbewerbs         eines öffentlichen auftrags vorab in der ausschreibungsbekannt-\nvergeben werden; bei mehreren erfolgreichen Teilnehmern         machung oder den ausschreibungsunterlagen bekannt gemacht\nwerden diese aufgefordert, an Verhandlungen wie in der aus-     werden. Diese Voraussetzungen und Kriterien sind auf das be-\nschreibungsbekanntmachung oder den ausschreibungsun-            schränkt, was unerlässlich ist, um zu gewährleisten, dass der po-\nterlagen erläutert teilzunehmen und                             tenzielle anbieter in der Lage ist, den betreffenden auftrag aus-\nzuführen.\nj)  wenn Käufe zu außerordentlich günstigen Bedingungen ge-\ntätigt werden, die nur ganz kurzfristig im rahmen von Son-         (2) Die unterzeichnerstaaten des Cariforum und die EG-\nderverkäufen beispielsweise aufgrund von Geschäftsauflö-        Vertragspartei schreiben nicht als Voraussetzung für die Teilnah-\nsung, Zwangsverwaltung oder Konkurs, nicht jedoch im            me an einer ausschreibung vor, dass der anbieter bereits einen\nrahmen üblicher Käufe bei normalen anbietern bestehen.          auftrag oder mehrere aufträge einer Beschaffungsstelle der be-\ntreffenden Vertragspartei oder des betreffenden Staates erhalten\nhat oder dass der anbieter bereits über arbeitserfahrung im Ge-\nartikel 172                            biet der betreffenden Vertragspartei oder des betreffenden Staa-\nursprungsregeln                           tes verfügt. Dieser absatz gilt nicht für Beschaffungen im Zusam-\nmenhang mit Sozialverträglichkeitserhebungen und -studien.\nfür die Zwecke dieses Kapitels wenden die EG-Vertragspartei\nund die unterzeichnerstaaten des Cariforum auf aus der EG-             (3) Die Beschaffungsstelle legt bei der Beurteilung der finan-\nVertragspartei beziehungsweise den unterzeichnerstaaten des         ziellen, kaufmännischen und technischen Leistungsfähigkeit ei-\nCariforum eingeführte Waren oder Dienstleistungen keine             nes anbieters die Voraussetzungen zugrunde, die sie vorab in\nursprungsregeln an, die sich von den ursprungsregeln unter-         Bekanntmachungen oder ausschreibungsunterlagen aufgeführt\nscheiden, die gleichzeitig für die Einfuhr oder die Erbringung der- hat.\nselben Waren beziehungsweise Dienstleistungen aus demselben            (4) Dieser artikel schließt nicht aus, dass ein anbieter aus\nunterzeichnerstaat des Cariforum oder der EG-Vertragspartei         Gründen wie Konkurs, unrichtigen angaben oder Verurteilung\nim normalen Handelsverkehr angewandt werden.                        wegen einer schweren Straftat von der Teilnahme ausgeschlos-\nsen wird.\nartikel 173                               (5) Die Beschaffungsstellen können Listen zur mehrfachen\nTechnische Spezifikationen                      Verwendung führen, vorausgesetzt eine Bekanntmachung, in der\ninteressierte anbieter aufgefordert werden, die aufnahme in die-\n(1) im Einklang mit den Zielen dieses Kapitels stellen die Be-   se Liste zu beantragen, wird\nschaffungsstellen sicher, dass technische Spezifikationen, die\nauf Beschaffungen angewandt werden oder angewandt werden            a) jährlich veröffentlicht und\nsollen, die unter dieses Kapitel fallen, in den ausschreibungsbe-   b) im fall ihrer elektronischen Veröffentlichung ständig in einem\nkanntmachungen und/oder den ausschreibungsunterlagen auf-                der in anhang Vii aufgeführten geeigneten medien verfügbar\ngeführt sind.                                                            gemacht.\n(2) Beschaffungsstellen dürfen nicht in einer form, die den         (6) Die Beschaffungsstellen stellen sicher, dass die anbieter\nWettbewerb verhindert, von einer Person, die ein wirtschaftliches   jederzeit die Qualifizierung beantragen können, indem sie eine\ninteresse an einer Beschaffung haben könnte, Weisungen für die      Bekanntmachung veröffentlichen, in der die anbieter aufgefor-\nausarbeitung oder festlegung technischer Spezifikationen für        dert werden, die aufnahme in die Liste zu beantragen, und die\ndiese Beschaffung einholen oder annehmen.                           folgende angaben enthält:\n(3) Wenn sie technische Spezifikationen für zu beschaffende      a) eine Beschreibung der Waren und Dienstleistungen oder der\nWaren oder Dienstleistungen vorschreiben, verfahren die Be-              Kategorien von Waren und Dienstleistungen, für die die Liste\nschaffungsstellen, soweit angebracht, wie folgt:                         verwendet werden kann,","424                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017\nb) die Teilnahmevoraussetzungen, die die anbieter erfüllen müs-        das vorteilhafteste beurteilt wird. Die Zuschlagserteilung erfolgt\nsen und die Verfahren mit denen die Beschaffungsstelle            nach den Kriterien und wesentlichen anforderungen, die in der\nnachprüft, ob der anbieter die Voraussetzungen erfüllt,           ausschreibungsbekanntmachung oder den ausschreibungs-\nunterlagen aufgeführt sind.\nc) den Namen und die anschrift der Beschaffungsstelle und\nweitere angaben, die notwendig sind, um mit der Beschaf-\nfungsstelle Kontakt aufzunehmen und alle im Zusammen-                                          artikel 177\nhang mit der Liste relevanten unterlagen anzufordern, und\nunterrichtung über die Zuschlagserteilung\nd) die Gültigkeitsdauer der Liste und die möglichkeiten für ihre\nVerlängerung oder die Beendigung ihrer Nutzung oder, wenn            (1) Die Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten des\nkeine Gültigkeitsdauer angegeben wird, die angabe des Ver-        Cariforum gewährleisten, dass ihre Beschaffungsstellen für\nfahrens, nach dem die Beendigung der Nutzung der Liste be-        eine effiziente Verbreitung der Ergebnisse der öffentlichen Be-\nkannt gegeben wird.                                               schaffungsverfahren sorgen.\nDie Beschaffungsstellen nehmen binnen eines angemessen kur-               (2) Die Beschaffungsstellen unterrichten die anbieter un-\nzen Zeitraums alle qualifizierten anbieter in die Liste auf.           verzüglich, und auf antrag schriftlich, über Entscheidungen, die\ndie Vergabe des auftrags betreffen. auf anfrage teilen die\n(7) reicht ein nicht qualifizierter anbieter einen antrag auf Teil-\nBeschaffungsstellen den anbietern, die nicht berücksichtigt wur-\nnahme mit allen erforderlichen unterlagen fristgerecht ein, so\nden, die Gründe für die ablehnung ihres angebots und die rela-\nprüft die Beschaffungsstelle, unabhängig davon, ob sie eine Liste\ntiven Vorteile des ausgewählten angebots mit.\nzur mehrfachen Verwendung nutzt oder nicht, den Teilnahmean-\ntrag des anbieters und nimmt ihn an, es sei denn, die Beschaf-            (3) Die Beschaffungsstellen können bestimmte informationen\nfungsstelle ist aufgrund der Komplexität der Beschaffung nicht         über die Zuschlagserteilung zurückhalten, deren Weitergabe die\nin der Lage, die Prüfung des antrags abzuschließen. Die Be-            Durchsetzung von rechtsvorschriften behindern oder in sonsti-\nschaffungsstellen stellen außerdem sicher, dass ein anbieter, der      ger Weise dem öffentlichen interesse zuwiderlaufen oder die\ndie aufnahme in die Liste beantragt hat, rechtzeitig über die dies-    legitimen Geschäftsinteressen von anbietern schädigen würde\nbezügliche Entscheidung informiert wird.                               oder den fairen Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen\n(8) Beschaffungsstellen im Versorgungssektor können eine            könnte.\nBekanntmachung, in der anbieter aufgefordert werden, die auf-             (4) Vorbehaltlich des artikels 180 absatz 4 veröffentlicht die\nnahme in eine Liste für die mehrfache Verwendung zu beantra-           Beschaffungsstelle spätestens zweiundsiebzig (72) Tage nach\ngen, als ausschreibungsbekanntmachung verwenden und Teil-              der Erteilung des Zuschlags für einen auftrag, der unter dieses\nnahmeanträge von anbietern ausschließen, die noch nicht in             Kapitel fällt, in der entsprechenden in anhang Vii aufgeführten\nBezug auf eine bestimmte Beschaffung qualifiziert sind, wenn sie       Veröffentlichung oder dem entsprechenden dort aufgeführten\ndie anträge aus Zeitmangel nicht prüfen können.                        elektronischen medium eine Bekanntmachung. Wird nur ein elek-\ntronisches medium verwendet, so muss die information während\nartikel 175                               eines angemessenen Zeitraums problemlos zugänglich sein. Die\nVerhandlungen                                Bekanntmachung enthält mindestens folgende angaben:\n(1) Die unterzeichnerstaaten des Cariforum und die EG-              a) eine Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleis-\nVertragspartei sehen vor, dass ihre Beschaffungsstellen in fol-             tungen,\ngenden fällen Verhandlungen führen:                                    b) den Namen und die anschrift der Beschaffungsstelle,\na) im Zusammenhang mit Beschaffungen, bei denen sie diese\nabsicht in der ausschreibungsbekanntmachung angekündigt           c) den Namen und die anschrift des erfolgreichen anbieters,\nhaben, oder                                                       d) den Wert des erfolgreichen angebots oder das niedrigste und\nb) wenn sich bei der Wertung herausstellt, dass kein angebot                das höchste der bei der auftragsvergabe berücksichtigten\nnach den in der Bekanntmachung oder den ausschreibungs-                angebote,\nunterlagen angegebenen Wertungskriterien eindeutig das            e) den Tag der Zuschlagserteilung und\ngünstigste ist.\n(2) Die Beschaffungsstelle                                          f)   die art des angewandten ausschreibungsverfahrens und im\nfalle der freihändigen Vergabe eine Beschreibung der um-\na) stellt sicher, dass der ausschluss von anbietern von Ver-                stände, die die anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen.\nhandlungen stets auf der Grundlage der in den Bekanntma-\nchungen und ausschreibungsunterlagen angegebenen\nBewertungskriterien erfolgt, und                                                               artikel 178\nb) legt, wenn die Verhandlungen abgeschlossen sind, eine für                                          fristen\nalle übrigen anbieter geltende frist für die Einreichung eines\n(1) Bei der festsetzung der fristen für unter dieses Kapitel fal-\nneuen oder geänderten angebotes fest.\nlende Beschaffungen berücksichtigen die Beschaffungsstellen,\nsoweit es mit ihren angemessenen Bedürfnissen zu vereinbaren\nartikel 176                               ist, faktoren wie die Komplexität des auftrags und die übliche\nÖffnung der angebote und Zuschlagserteilung                 Zeit für die Übermittlung der angebote.\n(1) alle im rahmen offener oder nichtoffener Verfahren von             (2) Die Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten des\nBeschaffungsstellen eingeholten angebote werden nach Verfah-           Cariforum gewährleisten, dass ihre Beschaffungsstellen Ver-\nren und unter Bedingungen entgegengenommen und geöffnet,               zögerungen bei der Veröffentlichung gebührend rechnung\ndie eine faire und transparente Handhabung gewährleisten.              tragen, wenn sie die frist für die Einreichung der angebote, der\nTeilnahmeanträge beziehungsweise der anträge auf aufnahme\n(2) Sofern die Beschaffungsstelle nicht beschließt, dass die        in die Liste qualifizierter anbieter festsetzen. Diese fristen ein-\nVergabe des auftrags nicht im öffentlichen interesse liegt, erteilt    schließlich etwaiger Verlängerungen gelten unterschiedslos für\nsie dem Bieter den Zuschlag, für den anhand der vorgelegten in-        alle interessierten oder teilnehmenden anbieter.\nformationen festgestellt wurde, dass er uneingeschränkt in der\nLage ist, den auftrag zu erfüllen, und dessen angebot entweder            (3) Die Beschaffungsstellen geben die für eine bestimmte\ndas niedrigste ist oder anhand der spezifischen Bewertungskri-         ausschreibung geltenden fristen in der ausschreibungsbekannt-\nterien in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen als            machung und/oder den ausschreibungsunterlagen klar an.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017                          425\nartikel 179                            Entwicklungsausschuss Cariforum-EG unbeschadet des\nartikels 182 auch geeignete Vorschläge für die weitere Zusam-\nWiderspruchsverfahren\nmenarbeit der Vertragsparteien auf dem Gebiet des öffentlichen\n(1) Die Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten des        Beschaffungswesens und bei der Durchführung dieses Kapitels\nCariforum richten transparente, rasche, unparteiische und           unterbreiten.\nwirksame Verfahren ein, nach denen die anbieter Widerspruch\ngegen innerstaatliche maßnahmen zur Durchführung dieses Ka-\npitels in Bezug auf Beschaffungen einlegen können, an denen                                     artikel 182\nsie ein berechtigtes wirtschaftliches interesse haben oder hatten.\nZusammenarbeit\nZu diesem Zweck wird von jeder Vertragspartei und jedem un-\nterzeichnerstaat des Cariforum mindestens eine unpar-                  (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusam-\nteiische von ihren Beschaffungsstellen unabhängige Verwal-          menarbeit für die Erleichterung der Durchführung der Verpflich-\ntungs- oder Justizbehörde eingerichtet, angegeben oder              tungen und die Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels an.\nbenannt, die Widersprüche von anbietern im Zusammenhang mit\nunter dieses abkommen fallenden Beschaffungen entgegen-                (2) Vorbehaltlich des artikels 7 kommen die Vertragsparteien\nnimmt und prüft.                                                    überein, in den folgenden Bereichen unter anderem durch die\n(2) allen anbietern wird, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem     Bereitstellung von unterstützung und die Einrichtung geeigneter\nsie von dem Sachverhalt, der anlass des Widerspruchs ist,           Kontaktstellen zusammenzuarbeiten:\nKenntnis erhalten haben oder nach normalem Ermessen erhalten        a) Erfahrungs- und informationsaustausch über bewährte Ver-\nhaben müssten, ein ausreichender Zeitraum zur Vorbereitung               fahren und regelungsrahmen,\nund Einreichung eines Widerspruchs eingeräumt. Dieser absatz\nhindert die Vertragsparteien oder die unterzeichnerstaaten des      b) Einrichtung und Pflege geeigneter Systeme und Verfahren zur\nCariforum nicht, von den antragstellern zu verlangen, dass               Erleichterung der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem\nsie ihre anträge innerhalb einer angemessenen frist einreichen,          Kapitel und\nsofern diese frist vorab bekannt gegeben wird.\nc) Schaffung eines online-Systems auf regionaler Ebene für die\n(3) Die Beschaffungsstellen stellen sicher, dass sie in der Lage\nwirksame Verbreitung von informationen über ausschreibun-\nsind, Nachprüfungsanträgen nachzukommen, indem sie über\ngen, sodass sich alle unternehmen leichter über ausschrei-\njede Beschaffung, die unter dieses Kapitel fällt, angemessene\nbungsverfahren informieren können.\naufzeichnungen führen.\n(4) Die Widerspruchsverfahren sehen wirksame und rasche\nvorläufige maßnahmen zur Beseitigung von Verstößen gegen die                                     Kapitel 4\ninnerstaatlichen maßnahmen zur umsetzung dieses Kapitels vor.                                     Umwelt\nartikel 180\nartikel 183\nDurchführungsfrist\n(1) Damit die unterzeichnerstaaten des Cariforum ihre                            Ziele und nachhaltige Entwicklung\nmaßnahmen mit den besonderen Verfahrensauflagen dieses                 (1) Die Parteien bekräftigen, dass die Grundsätze der nach-\nKapitels in Einklang bringen können, wird ihnen eine                haltigen Bewirtschaftung der natürlichen ressourcen und der\nDurchführungsfrist von zwei Jahren ab dem inkrafttreten dieses      umwelt auf allen Ebenen in ihre Partnerschaft einbezogen wer-\nabkommens eingeräumt.                                               den sollen als Teil ihres allgemeinen Bekenntnisses zu einer\n(2) Sollte eine Prüfung durch den Handels- und Entwicklungs-     nachhaltigen Entwicklung gemäß artikel 1 und 2 des Cotonou-\nausschuss Cariforum-EG am Ende der Durchführungsfrist               abkommens.\nergeben, dass einer oder mehrere unterzeichnerstaaten des\nCariforum ein weiteres Jahr benötigen, um ihre maßnahmen               (2) Die Parteien erinnern daran, dass in artikel 32 des Coto-\nmit den Verpflichtungen nach diesem Kapitel in Einklang zu          nou-abkommens die umwelt und die natürlichen ressourcen als\nbringen, so kann der Handels- und Entwicklungsausschuss             Querschnittsfragen genannt sind und dass die Grundprinzipien\nCariforum-EG die Durchführungsfrist nach absatz 1 für die           der Eigenverantwortung, der Partizipation, des Dialogs und der\neinzelnen betroffenen unterzeichnerstaaten des Cariforum            Differenzierung im Sinne des artikels 2 des Cotonou-abkom-\num ein weiteres Jahr verlängern.                                    mens daher von besonderer relevanz sind.\n(3) abweichend von den absätzen 1 und 2 beträgt der Durch-          (3) Die Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten des\nführungszeitraum für antigua und Barbuda, Belize, das               Cariforum sind entschlossen, die umwelt zu bewahren, zu\nCommonwealth Dominica, Grenada, die republik Haiti,                 schützen und zu verbessern, unter anderem über multilaterale\nSt. Christoph und Nevis, St. Lucia und St. Vincent und die          und regionale umweltübereinkünfte, deren Vertragspartei sie\nGrenadinen fünf (5) Jahre.                                          sind.\n(4) Die anforderungen gemäß artikel 168 absatz 1 und ab-            (4) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur förde-\nsatz 2 letzter Satz, artikel 170 absatz 1 Buchstabe a und arti-     rung der Entwicklung des internationalen Handels in einer form,\nkel 177 absatz 4 gelten für die unterzeichnerstaaten des            die eine nachhaltige und vernünftige umweltpflege im Einklang\nCariforum erst, wenn die für ihre Durchführung erforderliche        mit ihren einschlägigen Verpflichtungen, einschließlich ihrer Ver-\nKompetenz und Kapazität aufgebaut ist, spätestens jedoch fünf       pflichtungen aus internationalen Übereinkünften, deren Vertrags-\nJahre nach dem inkrafttreten dieses abkommens.                      partei sie sind, und unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Ent-\nwicklungsstandes gewährleistet.\nartikel 181\n(5) Die Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten des\nÜberprüfungsklausel\nCariforum sind entschlossen, sich um die Erleichterung des\nDer Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-EG              Handels mit Waren und Dienstleistungen zu bemühen, die die\nüberprüft alle drei Jahre das funktionieren dieses Kapitels, u. a.  Vertragsparteien als vorteilhaft für die umwelt einstufen. Bei sol-\nim Hinblick auf etwaige Änderungen seines Geltungsbereichs,         chen Gütern kann es sich unter anderem um umwelttechnologie,\nund kann dem Gemeinsamen rat Cariforum-EG, soweit                   auf erneuerbaren Energiequellen basierende und energieeffizien-\nangebracht, diesbezüglich geeignete Vorschläge unterbreiten.        te Waren und Dienstleistungen und Waren mit Öko-Kennzeich-\nBei der Wahrnehmung dieser aufgabe kann der Handels- und            nung handeln.","426                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017\nartikel 184                          überein, die Erfüllung der Transparenzbestimmungen des Titels i\nKapitel 6 und 7 ebenfalls als Erfüllung der Bestimmungen dieses\nSchutzniveau und regelungsrecht\nartikels zu betrachten.\n(1) unter anerkennung des rechts der Vertragsparteien und\nder unterzeichnerstaaten des Cariforum, Vorschriften zu er-                                   artikel 188\nlassen zur Verwirklichung ihres eigenen internen umwelt- und\nGesundheitsschutzniveaus und ihrer eigenen Prioritäten für eine                  aufrechterhaltung des Schutzniveaus\nnachhaltige Entwicklung, und ihres rechts, ihr umweltrecht und       (1) Vorbehaltlich des artikels 184 absatz 1 kommen die Ver-\nihre umweltpolitik entsprechend festzulegen oder zu ändern, ver-  tragsparteien überein, Handel oder Direktinvestitionen nicht\nsucht jede Vertragspartei und jeder unterzeichnerstaat des        zwecks Erweiterung oder Wahrung eines Wettbewerbsvorteils zu\nCariforum sicherzustellen, dass ihr/sein umwelt- und Ge-          fördern, indem sie\nsundheitsrecht und ihre/seine umwelt- und Gesundheitspolitik\neinen starken Schutz für umwelt und öffentliche Gesundheit vor-   a) das von internen rechtsvorschriften über umwelt und öffent-\nsehen, und bemüht sich um die weitere Verbesserung dieser Ge-          liche Gesundheit gebotene Schutzniveau senken,\nsetze und dieser Politik.                                         b) ausnahmen von solchen rechtsvorschriften vorsehen oder\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Konzeption         die rechtsvorschriften nicht anwenden.\nund Durchführung umwelt- und gesundheitspolitischer maß-\n(2) Die Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten des\nnahmen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien berüh-\nCariforum verpflichten sich, keine regionalen oder nationa-\nren, den besonderen Bedürfnissen und Erfordernissen der\nlen handels- oder investitionsbezogenen rechtsvorschriften\nCariforum-Staaten rechnung zu tragen.\nbeziehungsweise andere, damit verknüpfte Verwaltungsmaßnah-\n(3) unter der Voraussetzung, dass die maßnahmen nicht so       men in einer form einzuführen oder anzuwenden, die maß-\nangewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder unge-      nahmen, die von Vorteil für die umwelt oder die natürlichen res-\nrechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien      sourcen sind, diese schützen oder bewahren sollen, oder\noder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwi-        maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit scheitern\nschen den Vertragsparteien führen, ist dieses abkommen nicht      lässt.\ndahin gehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien oder die\nunterzeichnerstaaten des Cariforum daran hindert, im Zu-                                      artikel 189\nsammenhang mit der Bewahrung der natürlichen ressourcen\noder dem umweltschutz maßnahmen einzuführen oder aufrecht-                          Konsultation und Überwachung\nzuerhalten, die notwendig sind, um das Leben oder die Gesund-        (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, die\nheit von menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen.              auswirkungen, die die Durchführung dieses abkommens auf die\nnachhaltige Entwicklung hat, über die jeweiligen partizipativen\nartikel 185                          Verfahren und institutionen sowie diejenigen, die unter diesem\nabkommen eingerichtet werden, zu überwachen und zu be-\nregionale integration\nwerten.\nund anwendung internationaler umweltnormen\n(2) Die Vertragsparteien können einander und den Beratenden\nangesichts der Herausforderungen des umweltschutzes, de-\nausschuss Cariforum-EG zu umweltfragen konsultieren, die\nnen die jeweiligen regionen gegenüberstehen, und zwecks för-\nunter die artikel 183 bis 188 fallen. Die mitglieder des Beratenden\nderung der Entwicklung des internationalen Handels in einer\nausschusses Cariforum-EG können gegenüber den Vertrags-\nform, die eine nachhaltige und vernünftige umweltpflege ge-\nparteien mündliche oder schriftliche Empfehlungen abgeben für\nwährleistet, erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung der\ndie Verbreitung und den austausch bewährter Verfahren im Zu-\nfestlegung wirksamer Strategien und maßnahmen auf regionaler\nsammenhang mit unter dieses Kapitel fallenden fragen.\nEbene an. Die Vertragsparteien kommen überein, sich für den\nfall, dass die einzelstaatlichen oder regionalen rechtsvorschrif-    (3) in Bezug auf alle angelegenheiten, die unter die artikel 183\nten keine einschlägigen umweltnormen enthalten, um die annah-     bis 188 fallen, können die Vertragsparteien vereinbaren, den rat\nme und anwendung der einschlägigen internationalen Normen,        der einschlägigen internationalen Gremien zu bewährten Verfah-\nLeitlinien oder Empfehlungen zu bemühen, soweit dies machbar      ren, zum Einsatz wirksamer politischer instrumente für die Be-\nund angemessen ist.                                               wältigung handelsbezogener umweltherausforderungen und zur\nErmittlung etwaiger Hindernisse für eine wirksame anwendung\nartikel 186                          von umweltnormen im rahmen der einschlägigen multilateralen\numweltschutzübereinkünfte einzuholen.\nWissenschaftliche informationen\n(4) Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei um\nDie Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Berück-      Konsultationen zu angelegenheiten ersuchen, die die auslegung\nsichtigung wissenschaftlicher und technischer informationen,      und anwendung der artikel 183 bis 188 betreffen. Die Konsulta-\ndes Vorsorgeprinzips und der einschlägigen internationalen Nor-   tionen dauern höchstens drei monate. im Zusammenhang mit\nmen, Leitlinien und Empfehlungen bei der ausarbeitung und         diesem Verfahren kann jede Vertragspartei unabhängig den rat\nDurchführung von maßnahmen zum Schutz der umwelt und der          der einschlägigen internationalen Gremien einholen. in diesem\nöffentlichen Gesundheit, die den Handel zwischen den Vertrags-    fall wird der Zeitraum für die Konsultationen um weitere drei mo-\nparteien berühren.                                                nate verlängert.\n(5) Kann die angelegenheit durch Konsultationen zwischen\nartikel 187\nden Vertragsparteien gemäß absatz 3 nicht zufriedenstellend\nTransparenz                           gelöst werden, kann jede der Vertragsparteien das Zusammen-\ntreten eines Sachverständigenausschusses zur Prüfung der an-\nDie Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten des\ngelegenheit beantragen.\nCariforum verpflichten sich, alle maßnahmen zum Schutz der\numwelt und der öffentlichen Gesundheit, die den Handel zwi-          (6) Der Sachverständigenausschuss setzt sich aus drei mit-\nschen den Vertragsparteien berühren, in transparenter art und     gliedern mit besonderem fachwissen auf dem unter dieses Ka-\nWeise auszuarbeiten, einzuführen und durchzuführen, sie in ge-    pitel fallenden Gebiet zusammen. Der Vorsitzende ist nicht\neigneter form rechtzeitig anzukündigen, eine öffentliche und eine Staatsangehöriger einer Vertragspartei. Der Sachverständigen-\ngegenseitige Konsultation dazu durchzuführen und nichtstaatli-    ausschuss legt den Vertragsparteien binnen drei monaten nach\nche akteure, einschließlich des Privatsektors, rechtzeitig zu in- seinem Zusammentreten einen Bericht vor. Der Bericht wird dem\nformieren und zu konsultieren. Die Vertragsparteien kommen        Beratenden ausschuss Cariforum-EG zur Verfügung gestellt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017                             427\nartikel 190                                                        artikel 192\nZusammenarbeit                                             Schutzniveau und regelungsrecht\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusam-           unter anerkennung des rechts der Vertragsparteien und der\nmenarbeit in umweltfragen für die Verwirklichung der Ziele die-      unterzeichnerstaaten des Cariforum, Vorschriften zu erlas-\nses abkommens an.                                                    sen, um ihr eigenes Sozialrecht und ihre eigenen arbeitsnormen\nim Einklang mit ihren eigenen Prioritäten für die soziale Entwick-\n(2) Vorbehaltlich des artikels 7 kommen die Vertragsparteien\nlung zu schaffen, und ihres rechts, ihre Gesetze und ihre Politik\nüberein, unter anderem durch die Bereitstellung von unterstüt-\nin diesem Bereich entsprechend festzulegen oder zu ändern,\nzung in den folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten:\nstellt jede Vertragspartei und jeder unterzeichnerstaat des\na) technische Hilfe für die Produzenten bei der Erfüllung der ein-   Cariforum sicher, dass ihre/seine sozial- und arbeitsrecht-\nschlägigen Produkt- und sonstigen Normen, die auf den           lichen Vorschriften und ihre/seine Sozial- und arbeitspolitik an-\nmärkten der EG-Vertragspartei gelten,                           spruchsvolle Sozial- und arbeitsnormen im Einklang mit den\ninternational anerkannten rechten gemäß artikel 191 vorsehen\nb) förderung und unterstützung freiwilliger, marktbasierter          und fördern, und bemüht sich um die weitere Verbesserung die-\nöffentlicher und privater Systeme, einschließlich einschlägiger ser Gesetze und dieser Politik.\nSysteme für Kennzeichnung und akkreditierung,\nc) technische Hilfe und unterstützung bei Kompetenz- und                                         artikel 193\norganisationsaufbau, insbesondere im öffentlichen Sektor,\nfür die Durchführung und Durchsetzung multilateraler                           aufrechterhaltung des Schutzniveaus\numweltübereinkünfte, auch im Hinblick auf handelsbezogene          Vorbehaltlich des artikels 192 kommen die Vertragsparteien\naspekte,                                                        überein, Handel oder Direktinvestitionen nicht zwecks Erweite-\nd) Erleichterung des Handels mit natürlichen ressourcen, ein-        rung oder Wahrung eines Wettbewerbsvorteils zu fördern, indem\nschließlich Holz und Holzerzeugnissen, aus legalen, nachhal-    sie\ntigen Quellen, zwischen den Vertragsparteien,                   a) das vom internen Sozial- und arbeitsrecht gebotene Schutz-\ne) unterstützung der Produzenten bei der Entwicklung und/oder             niveau senken,\nVerbesserung der Produktion von Waren und Dienstleistun-        b) ausnahmen von solchen rechtsvorschriften und Normen\ngen, die die Vertragsparteien als vorteilhaft für die umwelt         vorsehen oder sie nicht anwenden.\neinstufen, und\nf)   förderung und unterstützung von Öffentlichkeitsarbeit und                                   artikel 194\nausbildungsprogrammen über umweltfreundliche Waren und\nDienstleistungen, um den Handel mit solchen Gütern zwi-                                regionale integration\nschen den Vertragsparteien zu befördern.                           Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die ange-\nsichts der sozialen Herausforderungen, denen die jeweiligen\nKapitel 5                             regionen gegenüberstehen, und im Hinblick auf die förderung\nder nachhaltigen Entwicklung des internationalen Handels der\nSoziale Aspekte\nfestlegung einer Politik des sozialen Zusammenhaltes und von\nmaßnahmen zur förderung menschenwürdiger arbeit auf regio-\nartikel 191                            naler Ebene zukommt.\nZiele und multilaterale Verpflichtungen\nartikel 195\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den in-\nternational anerkannten arbeitsrechtlichen mindestnormen, wie                          Konsultation und Überwachung\nsie in den einschlägigen Übereinkommen der iao festgelegt sind,\n(1) im Einklang mit artikel 191 erkennen die Vertragsparteien\ninsbesondere zur Vereinigungsfreiheit, dem recht zu Kollektiv-\nan, dass es wichtig ist, die auswirkungen, die die Durchführung\nverhandlungen, der abschaffung der Zwangsarbeit, dem Verbot\ndieses abkommens auf menschenwürdige arbeit und andere\nder schlimmsten formen der Kinderarbeit und der Nichtdiskrimi-\nBereiche der nachhaltigen Entwicklung hat, über die jeweiligen\nnierung in Beschäftigung und Beruf. Die Vertragsparteien bekräf-\npartizipativen Verfahren und institutionen sowie diejenigen, die\ntigen ferner ihre Verpflichtungen als iao-mitglieder und gemäß\nunter diesem abkommen eingerichtet werden, zu überwachen\nder iao-Erklärung über die grundlegenden Prinzipien und rechte\nund zu bewerten.\nbei der arbeit und ihre folgemaßnahmen (1998).\n(2) Die Vertragsparteien können einander und den Beratenden\n(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur minis-\nausschuss Cariforum-EG zu sozialen fragen konsultieren, die\ntererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Na-\nunter die artikel 191 bis 194 fallen. Die mitglieder des Beratenden\ntionen aus dem Jahr 2006 über Vollbeschäftigung und\nausschusses Cariforum-EG können gegenüber den Vertrags-\nmenschenwürdige arbeit, die eine Entwicklung des internationa-\nparteien mündliche oder schriftliche Empfehlungen abgeben für\nlen Handels unterstützt, die produktive Vollbeschäftigung und\ndie Verbreitung und den austausch bewährter Verfahren im Zu-\nmenschenwürdige arbeit für alle, das heißt für männer, frauen\nsammenhang mit unter dieses Kapitel fallenden fragen.\nund junge menschen, fördert.\n(3) in Bezug auf alle angelegenheiten, die unter die artikel 191\n(3) Die Parteien anerkennen die positive rolle, die arbeits-\nbis 194 fallen, können die Vertragsparteien vereinbaren, den rat\nrechtliche mindestnormen und menschenwürdige arbeit für wirt-\nder iao zu bewährten Verfahren, zum Einsatz wirksamer poli-\nschaftliche Effizienz, innovation und Produktivität spielen kön-\ntischer instrumente für die Bewältigung handelsbezogener\nnen, und unterstreichen den Wert größerer politischer Kohärenz\nsozialer Herausforderungen, beispielsweise anpassungen des\nzwischen Handelspolitik auf der einen und Beschäftigungs- und\narbeitsmarktes, und zur Ermittlung etwaiger Hindernisse für eine\nSozialpolitik auf der anderen Seite.\nwirksame anwendung arbeitsrechtlicher mindestnormen einho-\n(4) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass arbeitsnor-  len.\nmen nicht für protektionistische Zwecke genutzt werden sollten.\n(4) Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei um\n(5) Die Vertragsparteien erkennen die Vorteile des Handels mit    Konsultationen zu angelegenheiten ersuchen, die die auslegung\nfairen und ethischen Waren und die Bedeutung der förderung           und anwendung der artikel 191 bis 194 betreffen. Die Konsulta-\ndieses Handels zwischen den Vertragsparteien an.                     tionen dauern höchstens drei monate. im Zusammenhang mit","428                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017\ndiesem Verfahren kann jede Vertragspartei unabhängig den rat      tungskapazitäten bereitzustellen – wozu auch die Einrichtung\nder iao einholen. in diesem fall wird der Zeitraum für die Kon-   unabhängiger aufsichtsbehörden gehört –, um einen den beste-\nsultationen um weitere drei monate verlängert.                    henden strengen internationalen Normen1 entsprechenden an-\ngemessenen Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung\n(5) Kann die angelegenheit durch Konsultationen zwischen\npersonenbezogener Daten sicherzustellen.\nden Vertragsparteien gemäß absatz 3 nicht zufriedenstellend\ngelöst werden, kann jede der Vertragsparteien das Zusammen-          (2) Die unterzeichnerstaaten des Cariforum bemühen sich,\ntreten eines Sachverständigenausschusses zur Prüfung der          die Bestimmungen des absatzes 1 so bald wie möglich, spätes-\nangelegenheit beantragen.                                         tens jedoch sieben Jahre nach inkrafttreten dieses abkommens\n(6) Der Sachverständigenausschuss setzt sich aus drei mit-     durchzuführen.\ngliedern mit besonderem fachwissen auf dem unter dieses Ka-\npitel fallenden Gebiet zusammen. Der Vorsitzende ist nicht                                           artikel 198\nStaatsangehöriger einer Vertragspartei. Der Sachverständigen-\nausschuss legt den Vertragsparteien binnen drei monaten nach                                  Begriffsbestimmungen\nseinem Zusammentreten einen Bericht vor. Der Bericht wird dem        für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbe-\nBeratenden ausschuss Cariforum-EG zur Verfügung gestellt.         stimmungen:\na) „personenbezogene Daten“ sind alle informationen über eine\nartikel 196\nbestimmte oder bestimmbare natürliche Person („betroffene\nZusammenarbeit                                Person“);\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusam-     b) „Verarbeitung personenbezogener Daten“ ist jeder Vorgang\nmenarbeit in Sozial- und arbeitsfragen für die Verwirklichung der       oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personen-\nZiele dieses abkommens an.                                              bezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die or-\n(2) Vorbehaltlich des artikels 7 kommen die Vertragsparteien         ganisation, die aufbewahrung, die Veränderung, das ausle-\nüberein, in den folgenden Bereichen unter anderem durch die             sen, das abfragen, die Benutzung, die Weitergabe, die\nBereitstellung von unterstützung zusammenzuarbeiten:                    Kombination, das Sperren, Löschen oder Vernichten sowie\ndie grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener\na) austausch von informationen über das jeweilige Sozial- und           Daten;\narbeitsrecht und Politik, Vorschriften und sonstige maßnah-\nmen in diesem Bereich,                                        c) „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ ist die natürliche oder\njuristische Person, Behörde oder jede andere Stelle, die über\nb) ausarbeitung nationaler sozial- und arbeitsrechtlicher Vor-          die Zwecke und mittel der Verarbeitung von personen-\nschriften und Stärkung der bestehenden rechtsvorschriften           bezogenen Daten entscheidet.\nsowie der Verfahren für den sozialen Dialog, einschließlich\nmaßnahmen zur förderung der von der iao aufgestellten\nagenda für menschenwürdige arbeit,                                                               artikel 199\nc) ausbildungs- und Sensibilisierungsprogramme einschließlich                    Grundsätze und allgemeine Bestimmungen\nausbildungsmaßnahmen und Strategien für die anpassung            Die Vertragsparteien kommen überein, dass bei den zu schaf-\nan Veränderungen des arbeitsmarktes sowie Sensibilisierung    fenden rechts- und regelungssystemen und Verwaltungskapa-\nfür die Verantwortung im Bereich Sicherheit und Gesund-       zitäten zumindest die folgenden inhaltlichen Grundsätze und\nheitsschutz, die arbeitnehmerrechte und die arbeitgeberver-   Durchsetzungsmechanismen zum Tragen kommen:\nantwortung und\na) inhaltliche Grundsätze\nd) Durchsetzung der nationalen Gesetze und arbeitsrechtlichen\nVorschriften, einschließlich Schulungs- und Qualifizierungs-        i)   Grundsatz der Zweckbindung – Daten dürfen nur für ei-\ninitiativen für arbeitsaufsichtspersonal, und förderung des              nen festgelegten Zweck verarbeitet und anschließend nur\nsozialverantwortlichen Handelns von unternehmen durch in-                weiterverwendet oder weiterübermittelt werden, sofern\nformation der Öffentlichkeit und Berichterstattung.                      dies mit dem Zweck der ursprünglichen Übermittlung\nnicht unvereinbar ist. Die einzigen ausnahmen von dieser\nKapitel 6                                      regel sind die gesetzlich festgelegten, die in einer demo-\nkratischen Gesellschaft aus Gründen wichtiger öffent-\nSchutz personenbezogener Daten                               licher interessen notwendig sind;\nartikel 197                                ii) Grundsatz der Datenqualität und -verhältnismäßigkeit –\nDaten müssen sachlich richtig sein und, wenn nötig, auf\nallgemeines Ziel                                   den neuesten Stand gebracht werden. Die Daten müssen\n(1) in anerkennung                                                        den Zwecken entsprechen, für die sie übermittelt oder\nweiterverarbeitet werden, und dafür erheblich sein und\na) ihres gemeinsamen interesses am Schutz der Grundrechte                    dürfen nicht darüber hinausgehen;\nund Grundfreiheiten und insbesondere am Schutz der Privat-\nsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-          iii) Grundsatz der Transparenz – natürliche Personen müs-\nbezogener Daten,                                                         sen informationen über die Zweckbestimmung der Ver-\narbeitung und die identität des für die Verarbeitung Ver-\nb) der Bedeutung der aufrechterhaltung wirksamer Daten-\nantwortlichen im Drittland sowie andere informationen\nschutzregelungen zum Schutz der interessen der Verbrau-\nerhalten, sofern dies aus Billigkeitsgründen erforderlich\ncher, zur förderung des Vertrauens von investoren und zur\nist. Die einzigen zulässigen ausnahmen sind die gesetz-\nErleichterung des grenzüberschreitenden austauschs perso-\nnenbezogener Daten,\n1 Dabei handelt es sich um in den folgenden internationalen Vereinbarun-\nc) der Tatsache, dass die Erhebung und Verarbeitung perso-          gen festgelegte Normen:\nnenbezogener Daten auf transparente und faire Weise und          i) Leitlinien für die regelung personenbezogener Datenbanken, geän-\nmit der gebührenden rücksicht gegenüber der betroffenen              dert durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen am\nPerson durchgeführt werden sollte,                                   20. November 1990;\nii) Empfehlung des rates der organisation für wirtschaftliche Zusam-\nkommen die Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten des              menarbeit und Entwicklung über Leitlinien für den Schutz der Ver-\nCariforum überein, geeignete rechts- und regelungssysteme                 traulichkeit und für den grenzüberschreitenden austausch personen-\neinzurichten und die für ihre Durchführung erforderlichen Verwal-         bezogener Daten vom 23. September 1980.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017                          429\nlich festgelegten, die in einer demokratischen Gesell-     führung dieses Kapitels möglicherweise relevant sind, insbeson-\nschaft aus Gründen wichtiger öffentlicher interessen not-  dere über jede Vereinbarung, in der die Verarbeitung personen-\nwendig sind;                                               bezogener Daten – wie das Erheben, die aufbewahrung, der Zu-\ngriff durch oder die Übermittlung an Dritte – vorgesehen ist.\niv) Grundsatz der Sicherheit – der für die Verarbeitung Ver-\nantwortliche hat geeignete technische und organisatori-       (2) Diesbezüglich nehmen die EG-Vertragspartei und die un-\nsche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, die den von der      terzeichnerstaaten des Cariforum auf Ersuchen der EG-Ver-\nVerarbeitung ausgehenden risiken angemessen sind.          tragspartei oder der unterzeichnerstaaten des Cariforum\nalle unter der Verantwortung des für die Verarbeitung Ver- Konsultationen auf, um etwaige Bedenken, die zutage treten, zu\nantwortlichen tätigen Personen, darunter auch auftrags-    erörtern.\nverarbeiter, dürfen die Daten nur auf Weisung des für die\nVerarbeitung Verantwortlichen verarbeiten;                                                artikel 201\nv) recht auf auskunft, Berichtigung und Widerspruch – die                                  Zusammenarbeit\nbetroffene Person muss anspruch auf eine Kopie aller sie\nbetreffenden Daten, die verarbeitet werden, haben sowie       (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusam-\nauf Berichtigung dieser Daten, wenn diese sich als un-     menarbeit für die Erleichterung der Entwicklung geeigneter recht-\nrichtig erweisen. in bestimmten Situationen muss sie       licher, justizieller und institutioneller rahmenbedingungen sowie\nauch Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betref-    eines den Zielen und Grundsätzen dieses Kapitels entsprechen-\nfenden Daten einlegen können. Die einzigen ausnahmen       den angemessenen Schutzes personenbezogener Daten an.\nvon diesen rechten sind die gesetzlich festgelegten, die      (2) Vorbehaltlich des artikels 7 kommen die Vertragsparteien\nin einer demokratischen Gesellschaft aus Gründen wich-     überein, in den folgenden Bereichen unter anderem durch die\ntiger öffentlicher interessen notwendig sind;              Bereitstellung von unterstützung zusammenzuarbeiten:\nvi) Beschränkung der Weiterübermittlung – die Weiterüber-       a) austausch von informationen und fachwissen,\nmittlung personenbezogener Daten durch den Empfänger\nder ursprünglichen Datenübermittlung ist grundsätzlich     b) unterstützung bei der abfassung von rechtsvorschriften,\nnur dann zulässig, wenn der zweite Empfänger (d. h. der         Leitlinien und Handbüchern,\nEmpfänger der Weiterübermittlung) ebenfalls Bestimmun-     c) organisation von ausbildungsmaßnahmen für in Schlüssel-\ngen unterliegt, die ein angemessenes Schutzniveau ge-           positionen tätiges Personal,\nwährleisten;\nd) unterstützung der Erarbeitung und der umsetzung der jewei-\nvii) sensible Daten – besondere Datenkategorien, aus denen           ligen institutionellen rahmenregelungen,\ndie rassische oder ethnische Herkunft, politische meinun-\ne) unterstützung bei der ausarbeitung und Durchführung von\ngen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder\nan die Wirtschaftsbeteiligten und die Verbraucher gerichteten\ndie Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie\ninitiativen zur förderung der Befolgung der einschlägigen Be-\nDaten über Gesundheit oder Sexualleben und Daten, die\nstimmungen, durch die das Vertrauen von investoren und\nStraftaten, strafrechtliche Verurteilungen oder Siche-\nBürgern gestärkt werden soll.\nrungsmaßregeln betreffen, dürfen nicht verarbeitet wer-\nden, es sei denn, dass im internen recht zusätzliche\nSchutzmaßnahmen vorgesehen sind.                                                             Teil iii\nb) Durchsetzungsmechanismen                                                          Streitvermeidung und -beilegung\nEs müssen geeignete mechanismen vorhanden sein, die ge-\nwährleisten können, dass die folgenden Ziele erreicht wer-                                     artikel 202\nden:                                                                                               Ziel\ni)   Gewährleistung einer guten Befolgungsrate der Vorschrif-      Ziel dieses Teils ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertrags-\nten, was beinhaltet, dass sich die für die Verarbeitung    parteien zu vermeiden beziehungsweise einvernehmlich beizu-\nVerantwortlichen ihrer Pflichten und die betroffenen Per-  legen.\nsonen ihrer rechte und der mittel für deren Wahrneh-\nmung sehr stark bewusst sind; Existenz von wirksamen,\nartikel 203\nabschreckenden Sanktionen sowie von Systemen der di-\nrekten Überprüfung durch Behörden, auditoren oder un-                                 Geltungsbereich\nabhängige Datenschutzbeauftragte;                             (1) Dieser Teil gilt für alle Streitigkeiten über die auslegung\nii) unterstützung und Hilfe für betroffene Personen bei der     und anwendung dieses abkommens.\nWahrnehmung ihrer rechte; die betroffenen Personen            (2) unbeschadet des absatzes 1 ist bei Streitigkeiten, die die\nmüssen ihre rechte rasch und wirksam ohne überhöhte        im Cotonou-abkommen vorgesehene Zusammenarbeit bei der\nKosten durchsetzen können, unter anderem über geeig-       Entwicklungsfinanzierung betreffen, das Verfahren nach arti-\nnete institutionelle mechanismen, die eine unabhängige     kel 98 des Cotonou-abkommens anwendbar.\nPrüfung von Beschwerden ermöglichen;\niii) Gewährleistung angemessener rechtsbehelfe für die ge-                                      Kapitel 1\nschädigte Partei bei Verstoß gegen die Bestimmungen;\ndies umfasst die möglichkeit von Schadensersatzzahlun-                       Konsultationen und Vermittlung\ngen oder auch der auferlegung von Sanktionen nach\nmaßgabe der anwendbaren internen Vorschriften.                                            artikel 204\nKonsultationen\nartikel 200\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten im Sinne\nBerücksichtigung internationaler Verpflichtungen          des artikels 203 dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und\nGlauben Konsultationen aufnehmen, um eine einvernehmliche\n(1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\nLösung zu erzielen.\nCariforum unterrichten einander im Handels- und Entwick-\nlungsausschuss Cariforum-EG über internationale Verpflich-             (2) Zur aufnahme von Konsultationen übermittelt eine Ver-\ntungen gegenüber oder Vereinbarungen mit Drittländern, die sie      tragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen\neingehen, oder anderweitige Verpflichtungen, die für die Durch-     mit Kopie an den Handels- und Entwicklungsausschuss","430                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017\nCariforum-EG, in dem sie die strittige maßnahme aufführt und                                    Kapitel 2\ndie Bestimmungen des abkommens, gegen die diese maß-\nStreitbeilegungsverfahren\nnahme ihrer auffassung nach verstößt.\n(3) Die Konsultationen finden innerhalb von vierzig (40) Tagen                            abschnitt 1\nnach dem Tag statt, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. Die\nKonsultationen gelten sechzig (60) Tage nach dem Tag der Über-                           Schiedsverfahren\nmittlung des Konsultationsersuchens als abgeschlossen, sofern\ndie Vertragsparteien nicht vereinbaren, sie fortzusetzen. alle                                 artikel 206\nwährend der Konsultationen offengelegten informationen bleiben\nEinleitung des Schiedsverfahrens\nvertraulich.\n(1) ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit\n(4) Konsultationen in dringenden fällen, unter anderem wenn    durch Konsultationen nach artikel 204 oder durch Vermittlung\nes um leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren geht, fin-   nach artikel 205 beizulegen, so kann die Beschwerdeführerin die\nden innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach dem Tag der Über-      Einsetzung eines Schiedspanels beantragen.\nmittlung des Ersuchens statt und gelten dreißig (30) Tage nach\ndem Tag der Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen.            (2) Der antrag auf Einsetzung eines Schiedspanels muss\nschriftlich an die Beschwerdegegnerin und den Handels- und\n(5) Sind innerhalb der fristen des absatzes 3 beziehungswei-   Entwicklungsausschuss Cariforum-EG gerichtet werden. Die\nse 4 keine Konsultationen abgehalten worden oder sind die Kon-    Beschwerdeführerin muss in ihrem antrag die strittigen maßnah-\nsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine einvernehm-      men aufführen und darlegen, inwiefern sie gegen dieses abkom-\nliche Lösung erzielt wurde, kann die Beschwerdeführerin direkt    men verstoßen.\num Einsetzung eines Schiedspanels nach artikel 206 ersuchen.\n(6) Eine Vertragspartei kann die Beilegung einer Streitigkeit,                              artikel 207\ndie die auslegung und anwendung des Titels iV Kapitel 4 und 5\nEinsetzung des Schiedspanels\nbetrifft, erst gemäß diesem Teil beantragen, wenn zuvor die Ver-\nfahren des artikels 189 absätze 3, 4 und 5 beziehungsweise des       (1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zu-\nartikels 195 absätze 3, 4 und 5 in anspruch genommen worden       sammen.\nsind und innerhalb von neun (9) monaten nach Einleitung der\n(2) innerhalb von zehn (10) Tagen nach dem Tag, an dem das\nKonsultationen keine zufriedenstellende Lösung gefunden wor-\nErsuchen um Einsetzung eines Schiedspanels dem Handels- und\nden ist. Die Konsultationen gemäß den genannten Bestimmun-\nEntwicklungsausschuss Cariforum-EG übermittelt wurde,\ngen ersetzen diejenigen, die nach diesem artikel erforderlich ge-\nnehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Eini-\nwesen wären.\ngung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen.\nartikel 205                              (3) Können die Vertragsparteien innerhalb der in absatz 2 ge-\nnannten frist keine Einigung über seine Zusammensetzung\nVermittlung                            erzielen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitzenden/die Vorsit-\nzende des Handels- und Entwicklungsausschusses Cariforum-\n(1) Wird in den Konsultationen keine einvernehmliche Lösung\nEG oder seinen/ihren Stellvertreter ersuchen, alle drei mitglieder\nerzielt, so können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einver-\nper Losentscheid aus der nach artikel 221 aufgestellten Liste\nnehmen einen Vermittler anrufen. Sofern die Vertragsparteien\nauszuwählen, eines unter den von der Beschwerdeführerin vor-\nnichts anderes vereinbaren, ist die im Konsultationsantrag auf-\ngeschlagenen Personen, eines unter den von der Beschwerde-\ngeführte angelegenheit der Gegenstand der Vermittlung.\ngegnerin vorgeschlagenen Personen und eines unter den von\n(2) Haben sich die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf-  den Vertragsparteien für den Vorsitz ausgewählten Schiedsrich-\nzehn (15) Tagen, nachdem sie die anrufung des Vermittlers ver-    tern. Erzielen die Vertragsparteien nur Einigung über ein oder\neinbart haben, auf einen Vermittler geeinigt, so bestimmt der     zwei mitglieder des Schiedspanels, so werden die übrigen mit-\noder die Vorsitzende des Handels- und Entwicklungsausschus-       glieder nach dem gleichen Verfahren bestimmt.\nses Cariforum-EG oder sein/ihr Stellvertreter durch Los einen\n(4) Bei Streitigkeiten, die die auslegung und anwendung des\nVermittler aus der reihe der Personen, die auf der in artikel 221\nTitels iV Kapitel 4 und 5 betreffen, gehören dem Panel mindes-\ngenannten Liste aufgeführt sind und nicht die Staatsangehörig-\ntens zwei mitglieder mit besonderem fachwissen auf dem unter\nkeit einer Vertragspartei besitzen. Die Bestimmung des Vermitt-\ndas betreffende Kapitel fallenden Gebiet an, die aus einer Liste\nlers erfolgt innerhalb von fünfundzwanzig (25) Tagen nach der\nvon fünfzehn (15) Personen ausgewählt werden, die der Handels-\nÜbermittlung des Vermittlungsersuchens und in Gegenwart eines\nund Entwicklungsausschuss Cariforum-EG gemäß artikel 221\nVertreters jeder Vertragspartei. Der Vermittler beruft spätestens\naufgestellt hat.\ndreißig (30) Tage nach seiner Bestellung eine Sitzung mit den\nVertragsparteien ein. Der Vermittler erhält spätestens fünfzehn      (5) Der oder die Vorsitzende des Handels- und Entwicklungs-\n(15) Tage vor der Sitzung von jeder Vertragspartei einen Schrift- ausschusses Cariforum-EG oder sein/ihr Stellvertreter\nsatz und gibt spätestens fünfundvierzig (45) Tage nach seiner     bestimmt innerhalb von fünf (5) Tagen nach dem Ersuchen\nBestellung eine Stellungnahme ab.                                 gemäß absatz 3 durch eine der Vertragsparteien in anwesenheit\neines Vertreters jeder Vertragspartei die Schiedsrichter.\n(3) Die Stellungnahme des Vermittlers kann Empfehlungen für\ndie Beilegung der Streitigkeit im Einklang mit diesem abkommen       (6) als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an\nenthalten. Die Stellungnahme des Vermittlers ist nicht verbind-   dem die drei Schiedsrichter bestimmt sind.\nlich.\n(4) Die Vertragsparteien können vereinbaren, die in absatz 2                                artikel 208\ngenannten fristen zu ändern. Der Vermittler kann ebenfalls auf                   Zwischenbericht des Schiedspanels\nantrag einer Vertragspartei oder aus eigener initiative beschlie-\nDas Schiedspanel übermittelt den Vertragsparteien in der\nßen, angesichts besonderer Schwierigkeiten der betreffenden\nregel spätestens einhundertzwanzig (120) Tage nach dem Tag\nVertragspartei oder wegen der Komplexität des falles diese fris-\nseiner Einsetzung einen Zwischenbericht, der sowohl einen be-\nten zu ändern.\nschreibenden Teil als auch seine feststellungen und Schlussfol-\n(5) Die Verfahren, in denen die Vermittlung zum Tragen         gerungen enthält. Jede Vertragspartei kann dem Schiedspanel\nkommt, insbesondere alle während des Verfahrens von den Ver-      innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Notifizierung des Zwi-\ntragsparteien offengelegten informationen und abgegebenen         schenberichts schriftliche anmerkungen zu konkreten aspekten\nStellungnahmen, bleiben vertraulich.                              dieses Berichts übermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017                           431\nartikel 209                              tung der Bestimmungen für erforderlich hält. Das Schiedspanel\nberücksichtigt ferner nachweisbare Engpässe, die das Ergreifen\nEntscheidung des Schiedspanels                     der notwendigen maßnahmen durch die Beschwerdegegnerin\n(1) Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb    beeinträchtigen können.\nvon einhundertfünfzig (150) Tagen nach dem Tag seiner Einset-\n(4) ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder einige seiner\nzung den Vertragsparteien und dem Handels- und Entwicklungs-\nmitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so fin-\nausschuss Cariforum-EG. Kann diese frist nach auffassung\nden die Verfahren des artikels 207 anwendung. Die frist für die\ndes Panels nicht eingehalten werden, so muss der Vorsitzende\nNotifizierung der Entscheidung des Schiedspanels beträgt fünf-\ndies den Vertragsparteien und dem Handels- und Entwicklungs-\nundvierzig (45) Tage ab dem Tag, an dem das Ersuchen gemäß\nausschuss Cariforum-EG schriftlich notifizieren und ihnen die\nabsatz 2 übermittelt wurde.\nGründe für die Verzögerung sowie den Tag, an dem das Panel\nbeabsichtigt, seine arbeiten abzuschließen, mitteilen. auf keinen      (5) Die angemessene frist kann von den Vertragsparteien ein-\nfall sollte die Entscheidung später als einhundertachtzig (180)     vernehmlich verlängert werden.\nTage nach dem Tag der Einsetzung des Panels notifiziert wer-\nden.\nartikel 212\n(2) in dringenden fällen, unter anderem wenn es um leicht\nverderbliche und saisonabhängige Waren geht, unternimmt das                            Überprüfung der maßnahmen\nSchiedspanel alle anstrengungen, damit seine Entscheidung                zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels\ninnerhalb von fünfundsiebzig (75) Tagen nach dem Tag seiner\nEinsetzung notifiziert werden kann. auf keinen fall sollte die Ent-    (1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin\nscheidung später als neunzig (90) Tage nach dem Tag der Ein-        und dem Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-EG\nsetzung des Panels notifiziert werden. Das Schiedspanel kann        vor ablauf der angemessenen frist die maßnahmen, die sie ge-\ninnerhalb von zehn (10) Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung        troffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzu-\nvorab entscheiden, ob es den fall als dringend ansieht.             führen.\n(3) Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel um eine Emp-          (2) im falle von meinungsverschiedenheiten zwischen den\nfehlung dazu ersuchen, wie die Beschwerdegegnerin den Ver-          Vertragsparteien über die Vereinbarkeit einer nach absatz 1\nstoß abstellen könnte. im falle einer Streitigkeit, die die ausle-  notifizierten maßnahme mit diesem abkommen kann die\ngung und anwendung des Titels iV Kapitel 4 oder 5 betrifft,         Beschwerdeführerin das Schiedspanel schriftlich ersuchen, die\nbeinhaltet die Entscheidung des Schiedspanels eine Empfehlung       frage zu entscheiden. in diesem Ersuchen muss die strittige\nfür die Gewährleistung der Einhaltung der betreffenden Bestim-      maßnahme aufgeführt und es muss dargelegt werden, inwiefern\nmungen dieser Kapitel.                                              sie gegen dieses abkommen verstößt. Das Schiedspanel notifi-\nziert seine Entscheidung innerhalb von neunzig (90) Tagen nach\ndem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. in dringenden\nabschnitt 2\nfällen, unter anderem wenn es um leicht verderbliche und sai-\nDurchführung der Entscheidung                           sonabhängige Waren geht, notifiziert das Schiedspanel seine\nEntscheidung innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen nach dem\nTag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde.\nartikel 210\nDurchführung der Entscheidung des Schiedspanels                 (3) ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder einige seiner\nmitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so fin-\nJede Vertragspartei trifft die für die Durchführung der Ent-     den die Verfahren des artikels 207 anwendung. Die frist für die\nscheidung des Schiedspanels erforderlichen maßnahmen und            Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels beträgt ein-\nbemüht sich, eine Einigung über die frist für die Durchführung      hundertfünf (105) Tage ab dem Tag, an dem das Ersuchen ge-\nder Entscheidung zu erzielen.                                       mäß absatz 2 übermittelt wurde.\nartikel 211                                                           artikel 213\nangemessene frist für die Durchführung der Entscheidung                             Vorläufige abhilfemaßnahmen\n(1) Spätestens dreißig (30) Tage nach der Notifizierung der               im falle der Nichtdurchführung der Entscheidung\nEntscheidung des Schiedspanels an die Vertragsparteien notifi-\n(1) Hat die betroffene Vertragspartei bei ablauf der angemes-\nziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem\nsenen frist keine maßnahmen notifiziert, die sie getroffen hat,\nHandels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-EG die Zeit,\num die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, oder\ndie sie für die Durchführung der Entscheidung benötigt („ange-\nstellt das Schiedspanel fest, dass die nach artikel 212 absatz 1\nmessene frist“).\nnotifizierte maßnahme nicht mit den Verpflichtungen dieser Ver-\n(2) im falle von meinungsverschiedenheiten zwischen den          tragspartei aus dem abkommen vereinbar ist, so legt die\nVertragsparteien über die angemessene frist für die Durch-          Beschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ein\nführung der Entscheidung des Schiedspanels kann die                 angebot für einen ausgleich vor. Dieses abkommen verpflichtet\nBeschwerdeführerin innerhalb von zwanzig (20) Tagen nach der        die Beschwerdegegnerin nicht, einen finanziellen ausgleich an-\nNotifizierung gemäß absatz 1 das Schiedspanel ersuchen, diese       zubieten.\nangemessene frist zu bestimmen. Dieses Ersuchen wird gleich-\nzeitig der anderen Vertragspartei und dem Handels- und Ent-            (2) ist innerhalb von dreißig (30) Tagen nach ablauf der ange-\nwicklungsausschuss Cariforum-EG notifiziert. Das Schieds-           messenen frist oder nach der Entscheidung des Schiedspanels\npanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von dreißig          nach artikel 212, dass die Durchführungsmaßnahme nicht mit\n(30) Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens den          diesem abkommen vereinbar ist, keine Einigung über den aus-\nVertragsparteien und dem Handels- und Entwicklungsausschuss         gleich erzielt worden, so ist die Beschwerdeführerin nach einer\nCariforum-EG.                                                       Notifizierung an die andere Vertragspartei berechtigt, geeignete\nmaßnahmen zu ergreifen. Wenn sie solche maßnahmen ergreift,\n(3) Bei der festlegung des angemessenen Zeitraums berück-        bemüht sich die Beschwerdeführerin, sie so zu wählen, dass sie\nsichtigt das Schiedspanel die Zeit, die die Beschwerdegegnerin      die Verwirklichung der Ziele dieses abkommens so wenig wie\nnormalerweise benötigen würde, um gesetzgeberische oder             möglich beeinträchtigen, und sie berücksichtigt ihre auswirkun-\nverwaltungstechnische maßnahmen zu ergreifen, die denen ver-        gen auf die Wirtschaft der Beschwerdegegnerin und die einzel-\ngleichbar sind, die diese Partei zur Gewährleistung der Einhal-     nen Cariforum-Staaten. Darüber hinaus wählt die EG-Ver-","432                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017\ntragspartei, wenn sie das recht erworben hat, solche maßnah-          ausschuss Cariforum-EG. Bei annahme der einvernehm-\nmen zu ergreifen, maßnahmen, die speziell darauf ausgerichtet         lichen Lösung wird das Verfahren eingestellt.\nsind, den Cariforum-Staat oder die Cariforum-Staaten,\nderen maßnahmen den feststellungen zufolge gegen dieses ab-\nartikel 216\nkommen verstoßen, mit diesem in Einklang zu bringen. Die an-\nderen Cariforum-Staaten erleichtern die Ergreifung von maß-                                      Geschäftsordnung\nnahmen zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels\ndurch den Cariforum-Staat oder die Cariforum-Staaten,                    (1) Die Streitbeilegungsverfahren gemäß Kapitel 2 unterlie-\nfür die ein Verstoß festgestellt wurde. in fällen, die eine Streitig- gen der Geschäftsordnung, die sich der Gemeinsame rat\nkeit betreffen, die unter Titel iV Kapitel 4 und 5 fällt, umfassen    Cariforum-EG innerhalb von drei (3) monaten nach Beginn\ndie geeigneten maßnahmen nicht die aussetzung der Handels-            der vorläufigen anwendung dieses abkommens gibt.\nzugeständnisse nach diesem abkommen. Die Beschwerdefüh-\nrerin kann die geeigneten maßnahmen zehn (10) Tage nach dem              (2) alle Sitzungen des Schiedspanels sind nach maßgabe der\nTag der Notifizierung ergreifen.                                      Geschäftsordnung öffentlich, sofern das Schiedspanel nicht von\nsich aus oder auf antrag der Vertragsparteien etwas anderes be-\n(3) Die EG-Vertragspartei übt gebührende Zurückhaltung bei         schließt.\nausgleichsforderungen oder der Ergreifung geeigneter maßnah-\nmen gemäß den absätzen 1 oder 2.                                                                     artikel 217\n(4) Der ausgleich oder die geeigneten maßnahmen sind vorü-                        informationen und fachliche Beratung\nbergehend und werden nur aufrechterhalten, bis die gegen die\nBestimmungen dieses abkommens verstoßenden maßnahmen                     Das Schiedspanel kann auf antrag einer Vertragspartei oder\naufgehoben oder geändert worden sind, um sie mit diesen Be-           von sich aus informationen aus jeder für geeignet erachteten\nstimmungen in Einklang zu bringen, oder bis die Vertragsparteien      Quelle, auch von den beteiligten Vertragsparteien, für das\neine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben.      Schiedspanelverfahren einholen. Das Schiedspanel hat auch das\nrecht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten ein-\nzuholen. interessierte Parteien können dem Schiedspanel nach\nartikel 214                             maßgabe der Geschäftsordnung amicus-Schriftsätze unterbrei-\nÜberprüfung                              ten. Die auf diese Weise beschafften informationen müssen bei-\nder Durchführungsmaßnahmen                          den Vertragsparteien offengelegt werden und von ihnen kom-\nnach der Ergreifung geeigneter maßnahmen                   mentiert werden können.\n(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der anderen Vertragspar-                                   artikel 218\ntei und dem Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-\nEG die maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung                                          Sprache\ndes Schiedspanels durchzuführen, sowie ihr Ersuchen um Be-\nendigung der anwendung geeigneter maßnahmen durch die Be-                (1) Die schriftlichen und mündlichen Äußerungen der Ver-\nschwerdeführerin.                                                     tragsparteien können in jeder amtssprache der Vertragsparteien\nerfolgen.\n(2) Erzielen die Vertragsparteien nicht innerhalb von dreißig (30)\nTagen nach dem Tag der Notifizierung eine Einigung über die Ver-         (2) Die Vertragsparteien bemühen sich für die einzelnen Ver-\neinbarkeit der notifizierten maßnahme mit diesem abkommen, so         fahren, die unter diesen Teil fallen, jeweils um eine Einigung auf\nersucht die Beschwerdeführerin das Schiedspanel schriftlich, diese    eine gemeinsame arbeitssprache. Können sich die Vertrags-\nfrage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird der anderen Vertrags-      parteien nicht auf eine gemeinsame arbeitssprache einigen, so\npartei und dem Handels- und Entwicklungsausschuss                     sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre schriftlichen Äußerun-\nCariforum-EG notifiziert. Das Schiedspanel notifiziert seine Ent-     gen in die von der Beschwerdegegnerin gewählte Sprache über-\nscheidung innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen nach dem Tag        setzt und dass bei den anhörungen in diese Sprache gedol-\nder Übermittlung des Ersuchens den Vertragsparteien und dem           metscht wird, und trägt die Kosten hierfür, sofern es sich bei\nHandels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-EG. Stellt das           dieser Sprache nicht um eine amtssprache der Beschwerdegeg-\nSchiedspanel fest, dass eine Durchführungsmaßnahme nicht mit          nerin handelt1.\ndiesem abkommen vereinbar ist, so bestimmt es, ob die Be-\nschwerdeführerin die anwendung der geeigneten maßnahmen                                              artikel 219\nfortsetzen kann. Stellt das Schiedspanel fest, dass eine Durch-\nführungsmaßnahme mit diesem abkommen vereinbar ist, so                                            auslegungsregeln\nwerden die geeigneten maßnahmen beendet.\nDieses abkommen wird von den Schiedspanels nach den\n(3) ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder einige seiner        auslegungsregeln des Völkerrechts einschließlich des Wiener\nmitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so fin-      Vertragsrechtsübereinkommens ausgelegt. Die Entscheidungen\nden die Verfahren des artikels 207 anwendung. Die frist für die       des Schiedspanels können die in diesem abkommen enthalte-\nNotifizierung der Entscheidung des Schiedspanels beträgt sech-        nen rechte und Pflichten weder ergänzen noch einschränken.\nzig (60) Tage ab dem Tag, an dem das Ersuchen gemäß absatz 2\nübermittelt wurde.                                                                                   artikel 220\nEntscheidungen des Schiedspanels\nabschnitt 3\n(1) Das Schiedspanel bemüht sich nach Kräften um einver-\nGemeinsame Bestimmungen                                nehmliche Entscheidungen. falls kein einvernehmlicher Be-\nschluss erzielt werden kann, wird die strittige frage durch mehr-\nartikel 215                             heitsbeschluss entschieden. Es werden jedoch auf keinen fall\nabweichende meinungen einzelner Schiedsrichter veröffentlicht.\nEinvernehmliche Lösung\n1  für die Zwecke dieses artikels sind die amtssprachen der\nDie Vertragsparteien können jederzeit eine einvernehmliche            Cariforum-Staaten Englisch, französisch, Niederländisch und Spa-\nLösung einer unter diesen Teil fallenden Streitigkeit vereinbaren.       nisch, die amtssprachen der EG-Vertragspartei diejenigen, die in arti-\nSie notifizieren diese Lösung dem Handels- und Entwicklungs-             kel 249 aufgeführt sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017                                433\n(2) in der Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt,   füllung von Verpflichtungen vorzunehmen. Das WTo-abkommen\ndie anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses ab-        hindert die Vertragsparteien nicht daran, nach diesem abkom-\nkommens und die Gründe für die feststellungen und Schluss-         men gewährte Vorteile auszusetzen.\nfolgerungen aufgeführt. Der Handels- und Entwicklungsaus-\nschuss Cariforum-EG macht die Entscheidungen des                                                  artikel 223\nSchiedspanels der Öffentlichkeit zugänglich, sofern er nicht an-\nders beschließt.                                                                                    fristen\n(1) alle in diesem Teil festgesetzten fristen, einschließlich der\nartikel 221                           fristen für die Notifizierung von Entscheidungen des Schieds-\npanels, werden in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf\nListe der Schiedsrichter                     die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.\n(1) Der Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-              (2) Die in diesem Teil genannten fristen können im gegensei-\nEG stellt spätestens drei monate nach Beginn der vorläufigen       tigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.\nanwendung dieses abkommens eine Liste mit fünfzehn (15) Per-\nsonen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu                                  Teil iV\ndienen. Jede Vertragspartei wählt fünf Personen aus, die als\nSchiedsrichter dienen sollen. ferner einigen sich die beiden Ver-                        allgemeine ausnahmen\ntragsparteien auf fünf Personen, die nicht die Staatsangehörig-\nkeit einer Vertragspartei besitzen und im Schiedspanel den Vor-                                   artikel 224\nsitz führen sollen. Der Handels- und Entwicklungsausschuss\nCariforum-EG gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem                             allgemeine ausnahmeklausel\nStand bleibt.                                                         (1) unter der Voraussetzung, dass die maßnahmen nicht so\n(2) Die Schiedsrichter müssen über fachwissen oder Erfah-       angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder unge-\nrung auf den Gebieten recht und internationaler Handel verfü-      rechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien,\ngen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigen-         soweit gleiche umstände gegeben sind, oder zu einer verschlei-\nschaft handeln und dürfen weder Weisungen einer organisation       erten Beschränkung des Warenhandels, des Dienstleistungshan-\noder regierung entgegennehmen noch einer regierung einer           dels oder der Niederlassung führen, ist dieses abkommen nicht\nVertragspartei nahestehen, und sie müssen sich an den Verhal-      dahin gehend auszulegen, dass es die EG-Vertragspartei, die\ntenskodex im anhang der Geschäftsordnung halten.                   Cariforum-Staaten oder einen unterzeichnerstaat des\nCariforum hindert, maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,\n(3) Der Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-\na) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit und Sitt-\nEG kann eine zusätzliche Liste von fünfzehn (15) Personen auf-\nlichkeit1 zu schützen oder die öffentliche ordnung aufrecht-\nstellen, die über fachwissen zu bestimmten Themen einzelner\nzuerhalten;\nunter dieses abkommen fallender Sektoren verfügen. Wird das\nauswahlverfahren gemäß artikel 207 angewandt, so kann der          b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von\noder die Vorsitzende des Handels- und Entwicklungsausschus-             menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen;\nses Cariforum-EG mit Zustimmung beider Vertragsparteien\nc) die erforderlich sind, um die Befolgung von Gesetzen oder\nauf eine solche sektorbezogene Liste zurückgreifen. Der Han-\nsonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Wider-\ndels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-EG stellt eine\nspruch zu diesem abkommen stehen, einschließlich solcher\nzusätzliche Liste von fünfzehn (15) Personen auf, die über fach-\nwissen zu den unter Titel iV Kapitel 4 und 5 fallenden Themen           i)   zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Ge-\nverfügen.                                                                    schäftspraktiken oder zur Behandlung der folgen einer\nNichterfüllung von Verträgen,\nartikel 222                                ii) zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei\nder Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener\nVerhältnis zu den WTo-Verpflichtungen                          Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher\naufzeichnungen und Konten,\n(1) Die nach diesem abkommen eingesetzten Schiedsgremien\nentscheiden nicht über Streitigkeiten, die die rechte und Pflich-       iii) zur Gewährleistung der Sicherheit,\nten der einzelnen Vertragsparteien oder der unterzeichnerstaaten\ndes Cariforum aus dem Übereinkommen zur Errichtung der                  iv) zur Durchsetzung von Zollvorschriften oder\nWelthandelsorganisation betreffen.                                      v) zum Schutz von rechten an geistigem Eigentum;\n(2) Die inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen        d) die die Einfuhr oder die ausfuhr von Gold oder Silber betref-\ndieses abkommens lässt ein Vorgehen im rahmen der WTo,                  fen;\neinschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens,\ne) die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem,\nunberührt. Hat eine Vertragspartei oder ein unterzeichnerstaat\ngeschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich\ndes Cariforum jedoch für eine bestimmte maßnahme ein\nsind;\nStreitbeilegungsverfahren nach artikel 206 absatz 1 dieses ab-\nkommens oder nach dem WTo-Übereinkommen eingeleitet, so            f)   die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen res-\nkann sie für dieselbe maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren           sourcen betreffen, sofern diese maßnahmen in Verbindung\nvor dem jeweils anderen Gremium einleiten, bis das erste Ver-           mit Beschränkungen für die Herstellung oder den Verbrauch\nfahren abgeschlossen ist. für die Zwecke dieses absatzes gelten         von Waren im inland, die Erbringung oder Nutzung von\nStreitbeilegungsverfahren nach dem WTo-Übereinkommen als                Dienstleistungen im inland oder auf inländische investoren\nzu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei oder           angewandt werden;\nein unterzeichnerstaat des Cariforum nach artikel 6 der\ng) die in Strafvollzugsanstalten hergestellte Waren betreffen\nWTo-Vereinbarung über regeln und Verfahren zur Beilegung\noder\nvon Streitigkeiten ein Ersuchen um Einsetzung eines Panels ge-\nstellt hat.                                                        1  Die Parteien kommen überein, im Einklang mit Titel iV Kapitel 5 maß-\nnahmen, die notwendig sind, um Kinderarbeit zu bekämpfen, als\n(3) Dieses abkommen hindert eine Vertragspartei oder einen         maßnahmen, die erforderlich sind, um die öffentliche Sittlichkeit zu\nunterzeichnerstaat des Cariforum nicht daran, eine vom                schützen oder als maßnahmen, die erforderlich sind, um die Gesundheit\nWTo-Streitbeilegungsgremium genehmigte aussetzung der Er-             zu schützen, zu betrachten.","434                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017\nh) die nicht mit artikel 68 und 77 vereinbar sind, vorausgesetzt,            (2) Der Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-\ndas Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht darin,            EG wird so ausführlich wie möglich über maßnahmen nach ab-\neine gerechte oder wirksame festsetzung oder Erhebung               satz 1 Buchstaben b und c und deren Beendigung unterrichtet.\ndirekter Steuern in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, inves-\ntoren oder Dienstleister der EG-Vertragspartei oder eines un-                                    artikel 226\nterzeichnerstaats des Cariforum zu gewährleisten1.\nSteuern\n(2) Die Bestimmungen des Titels ii und des anhangs iV gelten\nweder für die Systeme der sozialen Sicherheit der EG-Vertrags-               (1) Dieses abkommen und die aufgrund dieses abkommens\npartei und der unterzeichnerstaaten des Cariforum noch für                getroffenen regelungen sind nicht dahin gehend auszulegen,\nTätigkeiten im Gebiet einer Vertragspartei, die dauernd oder zeit-        dass sie die EG-Vertragspartei oder einen unterzeichnerstaat\nweise mit der ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.            des Cariforum daran hindern, bei der anwendung ihrer/seiner\nSteuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu be-\nhandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes\nartikel 225\noder des ortes, an dem ihr Kapital investiert wird, nicht in einer\nausnahmen zur Wahrung der Sicherheit                      gleichartigen Situation befinden.\n(1) Dieses abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen,                   (2) Dieses abkommen und die aufgrund dieses abkommens\ndass es                                                                   getroffenen regelungen sind nicht dahin gehend auszulegen,\ndass sie die annahme oder Durchsetzung von maßnahmen nach\na) die EG-Vertragspartei oder einen unterzeichnerstaat des\nden steuerrechtlichen Bestimmungen der abkommen zur Ver-\nCariforum verpflichtet, informationen zu übermitteln,\nmeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher\nderen Weitergabe nach ihrer/seiner auffassung ihren/seinen\nregelungen oder des internen Steuerrechts verhindern, durch\nwesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde;\ndie Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden\nb) die EG-Vertragspartei oder einen unterzeichnerstaat des                sollen.\nCariforum daran hindert, zum Schutz ihrer/seiner wesent-\n(3) Dieses abkommen lässt die rechte und Pflichten der EG-\nlichen Sicherheitsinteressen für notwendig erachtete maß-\nVertragspartei oder eines unterzeichnerstaats des Cariforum\nnahmen zu treffen\naus Steuerübereinkünften unberührt. im falle eines Wider-\ni)   in Bezug auf spaltbare und fusionsfähige Stoffe oder die       spruchs zwischen diesem abkommen und den genannten Über-\nStoffe, aus denen sie gewonnen werden,                         einkünften ist die betreffende Übereinkunft maßgebend, soweit\ndieses abkommen im Widerspruch zu ihr steht.\nii) in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indi-\nrekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung die-\nnen,                                                                                          Teil V\niii) in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, mu-                              institutionelle Bestimmungen\nnition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit,\niv) in Bezug auf öffentliche Beschaffungen, die für die Zwe-                                     artikel 227\ncke der nationalen Sicherheit oder der nationalen Vertei-                      Gemeinsamer rat Cariforum-EG\ndigung unentbehrlich sind, oder\n(1) Es wird ein Gemeinsamer rat Cariforum-EG eingesetzt,\nv) im falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen         der die Durchführung dieses abkommens überwacht. Der\nin den internationalen Beziehungen; oder                       Gemeinsame rat Cariforum-EG tritt auf ministerebene in\nc) die EG-Vertragspartei oder einen unterzeichnerstaat des                regelmäßigen abständen mindestens alle zwei Jahre zusammen\nCariforum daran hindert, maßnahmen zur Erfüllung der                sowie zu außerordentlichen Tagungen im Einvernehmen der Ver-\nvon ihr/ihm übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von            tragsparteien, sooft die umstände dies erfordern.\nfrieden und Sicherheit in der Welt zu treffen.                         (2) unbeschadet der funktion des ministerrates nach arti-\nkel 15 des Cotonou-abkommens ist der Gemeinsame rat\n1 maßnahmen, die auf eine gerechte oder wirksame festsetzung oder         Cariforum-EG generell für die Durchführung und das funk-\nErhebung direkter Steuern abzielen, umfassen maßnahmen der EG-Ver-      tionieren dieses abkommens zuständig und überwacht die Ver-\ntragspartei oder eines unterzeichnerstaats des Cariforum im rahmen\ndes jeweiligen Steuersystems, i) die für gebietsfremde investoren und   wirklichung seiner Ziele. Er prüft ferner alle wichtigen fragen, die\nDienstleister gelten, in anerkennung der Tatsache, dass sich die        sich aus diesem abkommen ergeben, und alle sonstigen bilate-\nSteuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet,   ralen, multilateralen oder internationalen fragen von gemeinsa-\ndie aus dem Gebiet der EG-Vertragspartei oder des unterzeichnerstaats   mem interesse, die den Handel zwischen den Vertragsparteien\ndes Cariforum stammen oder dort belegen sind; oder ii) die für          berühren.\nGebietsfremde gelten, um die festsetzung oder Erhebung von Steuern\nim Gebiet der EG-Vertragspartei oder des unterzeichnerstaats des           (3) Der Gemeinsame rat Cariforum-EG prüft auch Vor-\nCariforum zu gewährleisten; oder iii) die für Gebietsfremde oder        schläge und Empfehlungen der Vertragsparteien für die Überar-\nGebietsansässige gelten, um Steuerflucht oder -hinterziehung zu ver-\nhindern, einschließlich Vollzugsmaßnahmen; oder iv) die für Nutzer von\nbeitung dieses abkommens.\nDienstleistungen gelten, die im Gebiet der anderen Vertragspartei oder\nvon dort aus erbracht werden, um die festsetzung oder Erhebung von                                   artikel 228\nSteuern aus Quellen im Gebiet der EG-Vertragspartei und des unter-\nzeichnerstaats des Cariforum zu gewährleisten; oder v) die unter-                    Zusammensetzung und Geschäftsordnung\nscheiden zwischen investoren und Dienstleistern, die hinsichtlich welt-\nweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen          (1) Der Gemeinsame rat Cariforum-EG setzt sich aus den\ninvestoren und Dienstleistern, in anerkennung des unterschieds in der   mitgliedern des rates der Europäischen union und mitgliedern\nart der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden; oder vi) die dazu    der Europäischen Kommission einerseits und den Vertretern der\ndienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, abzüge oder an-\nregierungen der unterzeichnerstaaten des Cariforum ande-\nrechenbare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder\nNiederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen der-      rerseits zusammen.\nselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die            (2) Die Cariforum-Staaten beauftragen einen ihrer Vertre-\nSteuergrundlage der EG-Vertragspartei oder des unterzeichnerstaats\ndes Cariforum zu bewahren. Die steuerlichen Bestimmungen von            ter, in allen unter dieses abkommen fallenden fragen, für die sie\nBuchstabe h und in dieser fußnote werden in Übereinstimmung mit den     gemeinsames Handeln vereinbart haben, in ihrem Namen zu\nsteuerlichen Definitionen und Begriffen oder gleichwertigen oder ähn-   handeln.\nlichen Definitionen und Begriffen des internen rechts der EG-Vertrags-\npartei oder des unterzeichnerstaats des Cariforum, die beziehungs-         (3) Der Gemeinsame rat Cariforum-EG gibt sich eine Ge-\nweise der die maßnahme trifft, ausgelegt.                               schäftsordnung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017                         435\n(4) Der Vorsitz im Gemeinsamen rat Cariforum-EG wird               iv) unterstützung des Gemeinsamen rates Cariforum-\nnach maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von ei-                    EG bei der Wahrnehmung seiner aufgaben;\nnem Vertreter der EG-Vertragspartei und einem Vertreter des\nv) Überwachung der Entwicklung der regionalen integration\nCariforum geführt. Der Gemeinsame rat Cariforum-EG\nund der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen\nlegt dem ministerrat regelmäßig Berichte über das funktionieren\nden Vertragsparteien;\ndieses abkommens vor, die nach maßgabe des artikels 15 des\nCotonou-abkommens verfasst werden.                                    vi) Überwachung und Beurteilung der auswirkungen der\n(5) Die mitglieder des Gemeinsamen rates Cariforum-EG                    Durchführung dieses abkommens auf die nachhaltige\nkönnen sich nach maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten                  Entwicklung der Vertragsparteien;\nlassen.                                                               vii) Erörterung und Ergreifen von maßnahmen, die Handel, in-\nvestitions- und Geschäftsmöglichkeiten zwischen den\nartikel 229                                   Vertragsparteien fördern können und\nBeschlussfassungsbefugnisse und Verfahren                 viii) Erörterung aller dieses abkommen betreffenden fragen\n(1) Zur Verwirklichung der Ziele dieses abkommens ist der                sowie aller fragen, die die Verwirklichung seiner Ziele be-\nGemeinsame rat Cariforum-EG befugt, in allen unter dieses                   rühren könnten.\nabkommen fallenden fragen Beschlüsse zu fassen.                   b) im Entwicklungsbereich:\n(2) Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien und die un-       i)    unterstützung des Gemeinsamen rates Cariforum-\nterzeichnerstaaten des Cariforum verbindlich; diese treffen                 EG bei der Wahrnehmung seiner aufgaben in Bezug auf\ndie maßnahmen, die für ihre umsetzung nach den internen Vor-                fragen der Entwicklungszusammenarbeit, die unter die-\nschriften der jeweiligen Vertragspartei und der unterzeichner-              ses abkommen fallen;\nstaaten des Cariforum erforderlich sind.\nii) Überwachung der Durchführung der Zusammenarbeits-\n(3) Der Gemeinsame rat Cariforum-EG kann auch zweck-\nbestimmungen dieses abkommens und Koordinierung\ndienliche Empfehlungen abgeben.\nder entsprechenden maßnahmen mit dritten Gebern;\n(4) in fragen, für die die unterzeichnerstaaten des Cariforum\nvereinbaren, gemeinsam zu handeln, nimmt der Gemeinsame rat           iii) formulierung von Empfehlungen für die handelsbezogene\nCariforum-EG Beschlüsse und Empfehlungen im gegenseiti-                     Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien;\ngen Einvernehmen der Vertragsparteien an. in fragen, für die die      iv) regelmäßige Überprüfung der in diesem abkommen fest-\nunterzeichnerstaaten des Cariforum kein gemeinsames Han-                    gelegten Prioritäten der Zusammenarbeit und gegebe-\ndeln vereinbart haben, können Beschlüsse nur mit Zustimmung                 nenfalls formulierung von Empfehlungen für die aufnah-\ndes betroffenen unterzeichnerstaats des Cariforum oder der                  me neuer Prioritäten und\nbetroffenen unterzeichnerstaaten des Cariforum gefasst wer-\nden.                                                                  v) Überprüfung und Erörterung von fragen der Zusammen-\narbeit, die die regionale integration und die Durchführung\ndieses abkommens betreffen.\nartikel 230\nHandels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-EG                (4) Bei der Wahrnehmung seiner aufgaben kann der Handels-\nund Entwicklungsausschuss Cariforum-EG\n(1) Der Gemeinsame rat Cariforum-EG wird bei der Wahr-\nnehmung seiner aufgaben von einem Handels- und Entwick-           a) Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen und beaufsich-\nlungsausschuss Cariforum-EG unterstützt, der sich aus Ver-            tigen, die sich mit in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden\ntretern der Vertragsparteien zusammensetzt, bei denen es sich         fragen befassen, und ihre Zusammensetzung, ihre aufgaben\nin der regel um hohe Beamte handelt. Die Cariforum-Staaten            und ihre Geschäftsordnung festlegen;\nbeauftragen einen ihrer Vertreter, in allen unter dieses abkom-   b) nach Vereinbarung der Vertragsparteien jederzeit zusammen-\nmen fallenden fragen, für die sie gemeinsames Handeln verein-         treten;\nbart haben, in ihrem Namen zu handeln. Die Vertragsparteien\noder die unterzeichnerstaaten des Cariforum können den            c) alle unter dieses abkommen fallenden fragen prüfen und in\nausschuss mit allen fragen befassen, die die anwendung des            Wahrnehmung seiner aufgaben geeignete maßnahmen tref-\nabkommens oder die Verwirklichung seiner Ziele betreffen.             fen und\n(2) Der Gemeinsame rat Cariforum-EG legt die Geschäfts-        d) in den in diesem abkommen vorgesehenen fällen oder in\nordnung des Handels- und Entwicklungsausschusses                      den Bereichen, für die ihm diese Befugnis vom Gemeinsa-\nCariforum-EG fest. Der Vorsitz im Handels- und Entwick-               men rat Cariforum-EG übertragen worden ist, Beschlüs-\nlungsausschuss Cariforum-EG wird abwechselnd für jeweils              se fassen und Empfehlungen aussprechen. in diesem fall\nein Jahr von einem Vertreter einer der Vertragsparteien geführt.      unterliegt die Beschlussfassung oder die formulierung der\nDer Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-EG er-               Empfehlungen des ausschusses den Bedingungen des arti-\nstattet dem Gemeinsamen rat Cariforum-EG jährlich Bericht.            kels 229 absatz 4.\n(3) Der Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-            (5) Der Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-\nEG hat insbesondere folgende aufgaben:                            EG tritt in der regel einmal jährlich zu einem Termin und mit einer\na) im Handelsbereich:                                             Tagesordnung, die die Vertragsparteien vorher vereinbaren, ab-\nwechselnd in der EG-Vertragspartei und in einem Cariforum-\ni)   Überwachung der und Verantwortung für die Durchfüh-     Staat zu einer Gesamtüberprüfung der Durchführung dieses\nrung und ordnungsgemäße anwendung des abkommens         abkommens zusammen. Der ausschuss hält arbeitssitzungen\nund Erörterung und Empfehlung von diesbezüglichen       zur Wahrnehmung der aufgaben gemäß absatz 3 Buchstaben a\nPrioritäten der Zusammenarbeit;                         und b ab.\nii) Überwachung der Weiterentwicklung der Bestimmungen\ndieses abkommens und Beurteilung der mit ihrer anwen-                                  artikel 231\ndung erzielten Ergebnisse;\nParlamentarischer ausschuss Cariforum-EG\niii) Ergreifen von maßnahmen zur Vermeidung und zur Bei-\nlegung von Streitigkeiten über die auslegung oder an-     (1) Es wird ein Parlamentarischer ausschuss Cariforum-\nwendung des abkommens gemäß den Bestimmungen            EG eingesetzt. in diesem Gremium treffen abgeordnete des\ndes Teils iii;                                          Europäischen Parlaments und der gesetzgebenden Körperschaf-","436                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017\nten der Cariforum-Staaten zu einem meinungsaustausch zu-                                            Teil Vi\nsammen. Der Parlamentarische ausschuss tagt in regelmäßigen\nZeitabständen, die er selbst festlegt. Er arbeitet mit der in arti-             allgemeine und Schlussbestimmungen\nkel 17 des Cotonou-abkommens vorgesehenen Paritätischen\nParlamentarischen Versammlung zusammen.                                                           artikel 233\nDefinition der Vertragsparteien\n(2) Der Parlamentarische ausschuss Cariforum-EG be-                                und Erfüllung der Verpflichtungen\nsteht aus abgeordneten des Europäischen Parlamentes einer-\nseits und mitgliedern der gesetzgebenden Körperschaften der            (1) Vertragschließende Parteien dieses abkommens sind\nCariforum-Staaten andererseits. Vertreter der Vertragspartei-       antigua und Barbuda, das Commonwealth der Bahamas, Bar-\nen können an den Sitzungen des Parlamentarischen ausschus-          bados, Belize, das Commonwealth Dominica, die Dominikani-\nses Cariforum-EG teilnehmen.                                        sche republik, Grenada, die republik Guyana, die republik\nHaiti, Jamaika, St. Christoph und Nevis, St. Lucia, St. Vincent\n(3) Der Parlamentarische ausschuss Cariforum-EG gibt             und die Grenadinen, die republik Suriname und die republik\nsich eine Geschäftsordnung und informiert den Gemeinsamen           Trinidad und Tobago, in diesem abkommen als „Cariforum-\nrat Cariforum-EG darüber.                                           Staaten“ bezeichnet, einerseits und die Europäische Gemein-\nschaft oder ihre mitgliedstaaten oder die Europäische Gemein-\n(4) Der Vorsitz im Parlamentarischen ausschuss Cariforum-        schaft und ihre mitgliedstaaten im rahmen ihrer sich aus dem\nEG wird nach maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd            Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergeben-\nvon einem Vertreter des Europäischen Parlaments und von einem       den Zuständigkeiten, in diesem abkommen als „EG-Vertragspar-\nVertreter der gesetzgebenden Körperschaft eines Cariforum-          tei“ bezeichnet, andererseits.\nStaates geführt.                                                       (2) für die Zwecke dieses abkommens vereinbaren die\nCariforum-Staaten, gemeinsam zu handeln.\n(5) Der Parlamentarische ausschuss Cariforum-EG kann                (3) für die Zwecke dieses abkommens bezeichnet der aus-\nden Gemeinsamen rat Cariforum-EG um sachdienliche in-               druck „Vertragspartei“ je nach fall die gemeinsam handelnden\nformationen über die Durchführung dieses abkommens ersu-            Cariforum-Staaten oder die EG-Vertragspartei. Der ausdruck\nchen; dieser übermittelt dem ausschuss die erbetenen informa-       „Vertragsparteien“ bezeichnet die gemeinsam handelnden\ntionen.                                                             Cariforum-Staaten und die EG-Vertragspartei.\n(6) Der Parlamentarische ausschuss Cariforum-EG wird                (4) ist für die Wahrnehmung der rechte oder die Erfüllung der\nüber die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemeinsamen ra-            Pflichten nach diesem abkommen individuelles Handeln vorge-\ntes Cariforum-EG unterrichtet.                                      sehen oder erforderlich, so wird auf die „unterzeichnerstaaten\ndes Cariforum“ Bezug genommen.\n(7) Der Parlamentarische ausschuss Cariforum-EG kann                (5) Die Vertragsparteien beziehungsweise die unterzeichner-\nEmpfehlungen an den Gemeinsamen rat Cariforum-EG und                staaten des Cariforum treffen die allgemeinen oder besonde-\nan den Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-EG              ren maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus\nrichten.                                                            diesem abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass\nsie den in diesem abkommen festgelegten Zielen entsprechen.\nartikel 232\nartikel 234\nBeratender ausschuss Cariforum-EG                                   Koordinatoren und informationsaustausch\n(1) Zur Erleichterung der Kommunikation und zur Gewährleis-\n(1) Es wird ein Beratender ausschuss Cariforum-EG mit            tung einer wirksamen Durchführung des abkommens benennen\nder aufgabe eingesetzt, den Gemeinsamen rat Cariforum-              die EG-Vertragspartei, die Cariforum-Staaten gemeinsam und\nEG bei der förderung von Dialog und Zusammenarbeit zwischen         jeder unterzeichnerstaat des Cariforum zum Beginn der vor-\nden Vertretern von organisationen der Zivilgesellschaft, ein-       läufigen anwendung des abkommens einen Koordinator. Die Be-\nschließlich der akademischen Gemeinschaft und der Wirtschafts-      nennung von Koordinatoren lässt die spezifische Benennung zu-\nund Sozialpartner, zu unterstützen. Der Dialog und die Zusam-       ständiger Behörden gemäß einzelnen Bestimmungen dieses\nmenarbeit erstrecken sich auf alle wirtschaftlichen, sozialen und   abkommens unberührt.\nökologischen aspekte der Beziehungen zwischen der EG-Ver-\ntragspartei und den Cariforum-Staaten, die sich bei der                (2) auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt der Koordinator der\nDurchführung dieses abkommens ergeben.                              anderen Vertragspartei oder eines unterzeichnerstaats des\nCariforum die für eine angelegenheit im Zusammenhang mit\n(2) Die Zusammensetzung des Beratenden ausschusses               der Durchführung dieses abkommens zuständige Stelle oder den\nCariforum-EG wird vom Gemeinsamen rat Cariforum-EG                  dafür zuständigen Beamten an und leistet die erbetene Hilfe, um\nmit dem Ziel festgelegt, eine breit angelegte Vertretung aller in-  die Kommunikation mit der ersuchenden Vertragspartei zu er-\nteressengruppen zu gewährleisten.                                   leichtern.\n(3) Jede Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des\n(3) Der Beratende ausschuss Cariforum-EG wird tätig,             Cariforum übermitteln auf Ersuchen der anderen Vertragspar-\nwenn er vom Gemeinsamen rat Cariforum-EG konsultiert                tei informationen und beantworten fragen zu bestehenden oder\nwird, oder aus eigener initiative und richtet Empfehlungen an den   vorgeschlagenen maßnahmen, die den Handel zwischen den\nGemeinsamen rat Cariforum-EG. an den Sitzungen des Be-              Vertragsparteien berühren, soweit dies rechtlich möglich ist. Die\nratenden ausschusses Cariforum-EG nehmen Vertreter der              Vertragsparteien kommen überein, ihren informationsaustausch\nVertragsparteien teil.                                              weitestmöglich über den Cariforum-Koordinator abzuwickeln.\n(4) Der Beratende ausschuss Cariforum-EG gibt sich in                                          artikel 235\nabstimmung mit dem Gemeinsamen rat Cariforum-EG eine\nGeschäftsordnung.                                                                                Transparenz\n(1) Jede Vertragspartei und jeder unterzeichnerstaat des\n(5) Der Beratende ausschuss Cariforum-EG kann Empfeh-            Cariforum gewährleistet, dass ihre/seine Gesetze, sons-\nlungen an den Gemeinsamen rat Cariforum-EG und an den               tigen Vorschriften, Verfahren und allgemein anwendbaren\nHandels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-EG richten.            Verwaltungsentscheidungen sowie alle internationalen Verpflich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017                           437\ntungen, die unter dieses abkommen fallende Handelsfragen be-             schen Gemeinschaft zählen (das Commonwealth der Baha-\ntreffen, unverzüglich veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zu-         mas, Barbados, die republik Guyana, Jamaika, die republik\ngänglich gemacht und der anderen Vertragspartei zur Kenntnis             Suriname und die republik Trinidad und Tobago), und der\ngebracht werden.                                                         Dominikanischen republik in Bezug auf alle anderen in an-\nhang iii und den Bestimmungen des anhangs iV aufgeführten\n(2) unbeschadet der besonderen Transparenzbestimmungen\nWaren.\ndieses abkommens gelten die in diesem artikel genannten infor-\nmationen als übermittelt, wenn sie durch ordnungsgemäße            iii) Eine günstigere Behandlung und ein Vorteil gelten zwei Jahre\nNotifikation an die WTo oder auf der amtlichen, der Öffentlichkeit       nach dem Tag der unterzeichnung dieses abkommens zwi-\nkostenlos zugänglichen Website der betreffenden Vertragspartei           schen den Cariforum-Staaten, die zu den weniger entwi-\noder des unterzeichnerstaats des Cariforum zur Verfügung                 ckelten Ländern („Less Developed Countries) der Karibischen\ngestellt worden sind.                                                    Gemeinschaft zählen (antigua und Barbuda, Belize, das\nCommonwealth Dominica, Grenada, St. Christoph und Nevis,\n(3) Dieses Übereinkommen verpflichtet die Vertragsparteien\nSt. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen), und der Domini-\noder die unterzeichnerstaaten des Cariforum nicht, vertrau-\nkanischen republik in Bezug auf alle anderen in anhang iii\nliche informationen bereitzustellen, deren offenlegung die Durch-\nund den Bestimmungen des anhangs iV aufgeführten Waren.\nsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem\nVon der republik Haiti wird nicht verlangt, eine solche güns-\nöffentlichen interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Ge-\ntigere Behandlung und einen solchen Vorteil, den sie der\nschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater unter-\nDominikanischen republik gewährt, früher als fünf Jahre\nnehmen schädigen würde, außer in dem umfang, in dem eine\nnach dem Tag der unterzeichnung dieses abkommens auf\nsolche offenlegung im rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens\ndie Dominikanische republik auszudehnen.\ngemäß Teil iii erforderlich ist. Wird eine solche offenlegung von\neinem nach artikel 207 eingesetzten Panel für notwendig befun-\nden, so stellt das Panel sicher, dass die Vertraulichkeit uneinge-                               artikel 239\nschränkt gewahrt bleibt.                                                                        Gebiete der\nEuropäischen Gemeinschaft in äußerster randlage\nartikel 236                               (1) angesichts der geografischen Nähe zwischen den Gebie-\nDialog über finanzfragen                      ten der Europäischen Gemeinschaft in äußerster randlage und\nden Cariforum-Staaten und zwecks Stärkung der wirtschaft-\nDie Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten des          lichen und sozialen Beziehungen zwischen diesen Gebieten und\nCariforum kommen überein, den Dialog und die Transparenz           den Cariforum-Staaten bemühen sich die Vertragsparteien\nsowie den austausch bewährter Verfahren im Bereich der Steuer-     um eine gezielte Erleichterung der Zusammenarbeit in allen unter\npolitik und der Steuerverwaltung zu fördern.                       dieses abkommen fallenden Bereichen sowie um die Erleichte-\nrung des Handels mit Waren und Dienstleistungen, die förde-\nartikel 237                           rung von investitionen und die unterstützung von Verkehrs- und\nKommunikationsverbindungen zwischen den Gebieten in äu-\nZusammenarbeit\nßerster randlage und den Cariforum-Staaten.\nbei der Bekämpfung illegaler finanzaktivitäten\n(2) Die in absatz 1 aufgeführten Ziele werden, wo immer mög-\nDie EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des         lich, auch durch förderung der gemeinsamen Teilnahme der\nCariforum treten für die Verhinderung und Bekämpfung von           Cariforum-Staaten und der Gebiete in äußerster randlage an\nillegalen, betrügerischen und korrupten aktivitäten, Geldwäsche    rahmenprogrammen und spezifischen Programmen der Europä-\nund Terrorfinanzierung ein und ergreifen die gesetzgeberischen     ischen Gemeinschaft in unter dieses abkommen fallenden Be-\nund verwaltungstechnischen maßnahmen, die notwendig sind,          reichen, verfolgt.\num internationale Normen, einschließlich derjenigen des Über-\neinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, des                (3) Die EG-Vertragspartei bemüht sich um die Koordinierung\nÜbereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der           der verschiedenen finanzinstrumente der Kohäsions- und Ent-\ngrenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und der dazu-     wicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft zwecks förde-\ngehörigen Protokolle und des Übereinkommens der Vereinten          rung der Zusammenarbeit zwischen den Cariforum-Staaten\nNationen zur Bekämpfung der finanzierung des Terrorismus, zu       und den Gebieten der Europäischen Gemeinschaft in äußerster\nerfüllen. Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des   randlage in den unter dieses abkommen fallenden Bereichen.\nCariforum kommen überein, in diesen Bereichen informatio-              (4) Dieses abkommen hindert die EG-Vertragspartei nicht\nnen auszutauschen und zusammenzuarbeiten.                          daran, bestehende maßnahmen zur Bewältigung der strukturbe-\ndingten wirtschaftlichen und sozialen Beschränkungen der\nartikel 238                           Gebiete in äußerster randlage gemäß artikel 299 absatz 2 des\nVertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anzu-\nregionale Präferenzbehandlung\nwenden.\n(1) Dieses abkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht,\neine günstigere Behandlung, die sie innerhalb ihres Gebietes als                                 artikel 240\nTeil des jeweiligen regionalen integrationsprozesses gewährt, auf\ndie andere Vertragspartei auszudehnen.                                                 Zahlungsbilanzschwierigkeiten\n(2) Jede günstigere Behandlung und jeder Vorteil, der nach         (1) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zah-\ndiesem abkommen von einem unterzeichnerstaat des                   lungsbilanzschwierigkeiten und externen finanziellen Schwierig-\nCariforum der EG-Vertragspartei gewährt wird, wird auch al-        keiten eines unterzeichnerstaats des Cariforum oder der EG-\nlen anderen unterzeichnerstaaten des Cariforum gewährt.            Vertragspartei kann dieser/diese Beschränkungen des Waren-\nund Dienstleistungshandels sowie der Niederlassung einführen\n(3) unbeschadet des absatzes 2 gilt:                           oder aufrechterhalten.\ni)   Jede günstigere Behandlung und jeder Vorteil gelten unmit-        (2) Die unterzeichnerstaaten des Cariforum und die EG-\ntelbar ab unterzeichnung dieses abkommens in Bezug auf        Vertragspartei bemühen sich, die anwendung der in absatz 1 ge-\nalle Waren, für die ein Zollsatz Null gemäß anhang iii gilt.  nannten Beschränkungen zu vermeiden.\nii) Eine günstigere Behandlung und ein Vorteil gelten ein Jahr         (3) Die nach diesem artikel eingeführten oder aufrechterhal-\nnach dem Tag der unterzeichnung dieses abkommens              tenen Beschränkungen müssen diskriminierungsfrei und von be-\nzwischen den Cariforum-Staaten, die zu den stärker ent-       grenzter Dauer sein und dürfen nicht über das zur Behebung der\nwickelten Ländern („more Developed Countries“) der Karibi-    Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der externen finanziellen","438                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017\nSchwierigkeiten Notwendige hinausgehen. Sie müssen gegebe-           eines unterzeichners oder durch ratifizierung des abkommens\nnenfalls die Voraussetzungen der WTo-Übereinkommen erfüllen          erfolgen. Die vorläufige anwendung wird dem Verwahrer notifi-\nund mit dem Übereinkommen über den internationalen Wäh-              ziert. Das abkommen wird zehn (10) Tage nach Eingang der\nrungsfonds im Einklang stehen.                                       Notifikation der vorläufigen anwendung durch die Europäische\nGemeinschaft oder alle unterzeichnerstaaten des Cariforum,\n(4) Wenn unterzeichnerstaaten des Cariforum oder die\nje nachdem welcher der spätere Zeitpunkt ist, vorläufig ange-\nEG-Vertragspartei Beschränkungen aufrechterhalten oder Be-\nwandt. Die vorläufige anwendung erfolgt so bald wie möglich,\nschränkungen oder Änderungen zu diesen Beschränkungen ein-\nspätestens jedoch zum 31. oktober 2008.\ngeführt haben, notifizieren sie diese unverzüglich der anderen\nVertragspartei und legen ihr so bald wie möglich einen Zeitplan         (4) unbeschadet des absatzes 3 können die Europäische\nfür ihre aufhebung vor.                                              Gemeinschaft und die unterzeichnerstaaten des Cariforum,\n(5) Es finden unverzüglich Konsultationen im Handels- und         soweit machbar, Schritte zur anwendung des abkommens vor\nEntwicklungsausschuss Cariforum-EG statt. im rahmen die-             der vorläufigen anwendung unternehmen.\nser Konsultationen werden die Zahlungsbilanzsituation der be-\ntreffenden unterzeichnerstaaten des Cariforum oder der EG-                                        artikel 244\nVertragspartei und die nach diesem artikel eingeführten oder\naufrechterhaltenen Beschränkungen beurteilt und dabei unter                                         Dauer\nanderem folgende faktoren berücksichtigt:\n(1) Dieses abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.\na) die art und das ausmaß der Zahlungsbilanzschwierigkeiten\nund der externen finanziellen Schwierigkeiten,                     (2) Jede Vertragspartei oder jeder unterzeichnerstaat des\nCariforum kann dieses abkommen durch schriftliche Notifi-\nb) die außenwirtschafts- und Handelssituation,                       zierung an die anderen kündigen.\nc) andere zur Verfügung stehende abhilfemaßnahmen.\n(3) Die Kündigung wird sechs monate nach der Notifizierung\nin den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen die        rechtswirksam.\nBedingungen der absätze 3 und 4 erfüllen. alle statistischen und\nsonstigen feststellungen des internationalen Währungsfonds in\nBezug auf Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanz wer-                                       artikel 245\nden berücksichtigt und die Schlussfolgerungen auf die Beurtei-                          räumlicher Geltungsbereich\nlung der Zahlungsbilanz- und der externen finanzsituation des\nbetroffenen Cariforum-Staates oder der EG-Vertragspartei                Dieses abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der\ndurch den internationalen Währungsfonds gestützt.                    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewen-\ndet wird, nach maßgabe jenes Vertrags und andererseits für die\nartikel 241                            Gebiete der unterzeichnerstaaten des Cariforum. Der aus-\ndruck „Gebiet“ in diesem abkommen ist in diesem Sinn zu ver-\nVerhältnis zum Cotonou-abkommen                      stehen.\n(1) mit ausnahme der Bestimmungen über die Entwicklungs-\nzusammenarbeit in Teil 3 Titel ii des Cotonou-abkommens sind                                      artikel 246\nim falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses\nabkommens und den Bestimmungen des Teils 3 Titel ii des                                        revisionsklausel\nCotonou-abkommens die Bestimmungen dieses abkommens\nmaßgebend.                                                              (1) Die Vertragsparteien kommen überein, eine Erweiterung\ndieses abkommens zwecks ausdehnung und Ergänzung seines\n(2) Dieses abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen,            Geltungsbereichs im Einklang mit ihren rechtsvorschriften zu\ndass es die EG-Vertragspartei oder einen unterzeichnerstaat des      prüfen, die durch Änderung des abkommens oder den\nCariforum daran hindert, für zweckmäßig erachtete maßnah-            abschluss von Übereinkünften über einzelne Bereiche oder maß-\nmen, einschließlich unter dieses abkommen fallender handels-         nahmen auf der Grundlage der bei der Durchführung dieses ab-\nbezogener maßnahmen, gemäß artikel 11 Buchstabe b, arti-             kommens gewonnenen Erfahrung erfolgen könnte. Die Vertrags-\nkel 96 und artikel 97 des Cotonou-abkommens nach maßgabe             parteien können auch eine Überarbeitung dieses abkommens\nder in diesen artikeln festgelegten Verfahren zu treffen.            zwecks Einbeziehung der mit der Europäischen Gemeinschaft\nassoziierten Überseeischen Länder und Gebiete in den Geltungs-\nartikel 242                            bereich dieses abkommens prüfen.\nVerhältnis zum WTo-Übereinkommen                         (2) im Hinblick auf die Durchführung dieses abkommens kann\nDie Vertragsparteien sind sich darin einig, dass dieses abkom-    jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner Durch-\nmen sie oder die unterzeichnerstaaten des Cariforum nicht            führung gewonnenen Erfahrung Vorschläge zur anpassung der\nverpflichtet, in einer art und Weise zu handeln, die nicht mit ihren handelsbezogenen Zusammenarbeit unterbreiten.\nWTo-Verpflichtungen vereinbar ist.                                      (3) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass dieses\nabkommen unter umständen im Lichte des auslaufens des\nartikel 243                            Cotonou-abkommens überarbeitet werden muss.\ninkrafttreten\nartikel 247\n(1) Dieses abkommen tritt am ersten Tag des monats in Kraft,\nder auf den monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander                       Beitritt neuer mitgliedstaaten zur Eu\nden abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert\nhaben.                                                                  (1) Der Gemeinsame rat Cariforum-EG wird über die an-\nträge von Drittstaaten auf Beitritt zur Europäischen union (Eu)\n(2) Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des rates der\nunterrichtet. Während der Verhandlungen zwischen der Eu und\nEuropäischen union zu übersenden, der Verwahrer dieses ab-\ndem antragstellenden Staat übermittelt die EG-Vertragspartei\nkommens ist.\nden Cariforum-Staaten alle zweckdienlichen informationen,\n(3) Die Europäische Gemeinschaft und die unterzeichnerstaa-       und diese teilen der Gemeinschaft ihre Besorgnisse mit, damit\nten des Cariforum vereinbaren, bis zum inkrafttreten des ab-         ihnen in vollem umfang rechnung getragen werden kann. Die\nkommens dieses ganz oder teilweise vorläufig anzuwenden. Dies        EG-Vertragspartei notifiziert den Cariforum-Staaten jeden\nkann durch vorläufige anwendung nach den rechtsvorschriften          Beitritt zur Europäischen union.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017                               439\n(2) Jeder neue mitgliedstaat der Eu wird aufgrund einer ent-     gesetzlichen Verfahren der EG-Vertragspartei und der unter-\nsprechenden Klausel in der Beitrittsakte ab dem Tag seines Eu-       zeichnerstaaten des Cariforum sowie des beitretenden Lan-\nBeitritts Vertragspartei dieses abkommens. ist der automatische      des beitreten.\nBeitritt des Eu-mitgliedstaats zu diesem abkommen in der akte\n(2) Die Beitrittsurkunde wird beim Verwahrer hinterlegt.\nüber den Beitritt zur Europäischen union nicht vorgesehen, so\ntritt der betreffende Eu-mitgliedstaat durch Hinterlegung einer\nBeitrittsurkunde beim Generalsekretariat des rates der Europä-                                    artikel 249\nischen union bei; dieses übermittelt den Cariforum-Staaten                                  Verbindlicher Wortlaut\neine beglaubigte abschrift.\nDieses abkommen ist in zwei urschriften in bulgarischer,\n(3) Die Vertragsparteien überprüfen die auswirkungen des         dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, franzö-\nBeitritts neuer mitgliedstaaten zur Eu auf dieses abkommen. Der      sischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, malte-\nGemeinsame rat Cariforum-EG kann die erforderlichen Über-            sischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumäni-\ngangsmaßnahmen oder Änderungen beschließen.                          scher, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,\ntschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nartikel 248\nBeitritt                                                           artikel 250\nanhänge\n(1) Jeder Karibikstaat kann diesem abkommen zu den zwi-\nschen diesem Staat und der EG-Vertragspartei und den unter-             Die anhänge, Protokolle und fußnoten sind Bestandteil dieses\nzeichnerstaaten des Cariforum zu vereinbarenden Bestim-              abkommens. anlage 1 von anhang iii wird nur auf Englisch ab-\nmungen und nach Genehmigung gemäß den anwendbaren                    gefasst.\nGeschehen zu Bridgetown, Barbados, am fünfzehnten oktober\nzweitausendacht.","440               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017\nSchlussakte\nDie Vertreter                                                    der Republik Österreich,\nAntiguas und Barbudas,                                              der Republik Polen,\ndes Commonwealth der Bahamas,                                       der Portugiesischen Republik,\nvon Barbados,                                                       Rumäniens,\nBelizes,                                                            der Republik Slowenien,\ndes Commonwealth Dominica,                                          der Slowakischen Republik,\nder Dominikanischen Republik,                                       der Republik Finnland,\nGrenadas,                                                           des Königreichs Schweden,\nder Republik Guyana,                                                des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,\nder Republik Haiti,                                                 Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nJamaikas,                                                           Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, im\nFolgenden „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ genannt,\nvon St. Christoph und Nevis,\nund\nvon St. Lucia,\nder Europäischen Gemeinschaft\nvon St. Vincent und die Grenadinen,\nandererseits,\nder Republik Suriname,\ndie in Bridgetown, Barbados, am fünfzehnten Oktober zwei-\nder Republik Trinidad und Tobago,\ntausendundacht zur Unterzeichnung des Wirtschaftspartner-\nim Folgenden „CARIFORUM-Staaten“ genannt,                           schaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einer-\neinerseits und                                                      seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren\nMitgliedstaaten andererseits zusammengetreten sind, haben bei\ndes Königreichs Belgien,                                            der Unterzeichnung des Abkommens\nder Republik Bulgarien,                                             die folgenden Anhänge, Protokolle und Gemeinsamen Erklärun-\nder Tschechischen Republik,                                         gen angenommen:\ndes Königreichs Dänemark,                                           Anhang I:         Ausfuhrzölle\nder Bundesrepublik Deutschland,                                     Anhang II:        Einfuhrzölle auf Erzeugnisse mit Ursprung in\nden CARIFORUM-Staaten\nder Republik Estland,\nAnhang III:       Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in der EG-\nIrlands,\nVertragspartei\nder Hellenischen Republik,\nAnhang IV:        Liste der Verpflichtungen im Bereich von In-\ndes Königreichs Spanien,                                                              vestitionen und im Bereich des Dienstleis-\nder Französischen Republik,                                                           tungsverkehrs\nder Italienischen Republik,                                         Anhang V:         Auskunftsstellen (gemäß Artikel 86)\nder Republik Zypern,                                                Anhang VI:        Unter das Abkommen fallende Beschaffungen\nder Republik Lettland,                                              Anhang VII:       Veröffentlichungsmedien\nder Republik Litauen,                                               Protokoll Nr. I   über     die    Bestimmung     des     Begriffs\n„Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder\ndes Großherzogtums Luxemburg,                                                         „Ursprungserzeugnisse“ und über die Metho-\nder Republik Ungarn,                                                                  den der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nMalta,                                                              Protokoll Nr. II  über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich\ndes Königreichs der Niederlande,                                    Protokoll Nr. III über kulturelle Zusammenarbeit.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-\nten ihre Unterschriften unter diese Schlussakte gesetzt.\nGeschehen zu Bridgetown, Barbados, am fünfzehnten Oktober\nzweitausendacht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017            441\nGemeinsame Erklärungen\nGemeinsame Erklärung zur Entwicklungszusammenarbeit\nDie Vertragsparteien anerkennen die großen Anpassungsherausforderungen, die mit der\nDurchführung dieses Abkommens verbunden sind, insbesondere die kleineren Volkswirt-\nschaften unter den Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM. Die Vertragsparteien sind sich\ndarin einig, dass eine große Zahl von Verpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens\ndie schnelle Inangriffnahme von Reformen erfordert. Die Vertragsparteien erkennen ferner\nan, dass regionale Infrastrukturen ein wichtiges Instrument sind, das es den Unterzeich-\nnerstaaten des CARIFORUM ermöglicht, die durch dieses Abkommen geschaffenen Vor-\nteile voll zu nutzen.\nDie Vertragsparteien bekräftigen, dass Entwicklungshilfe so effizient wie möglich gemacht\nwerden muss, um die Ziele dieses Abkommens zu erreichen, sein Potenzial zu optimieren\nund seine korrekte Durchführung sowie die Entwicklungsvision des CARICOM zu unter-\nstützen. Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass 165 Mio. EUR für die Finanzierung\ndes 10. EEF-Richtprogramms für die Region Karibik (CRIP) zur Verfügung stehen, und er-\ninnern daran, dass nach dem überarbeiteten Abkommen von Cotonou eine Folgerregelung\nzum aktuellen Finanzprotokoll für den Zeitraum 2014-2020 vereinbart werden soll. Die Ver-\ntragsparteien erkennen ferner an, dass die Mittel für das Richtprogramm für die Region\nKaribik (CRIP) im 10. EEF durch Beiträge der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)\nfür Handelshilfe (Aid for Trade) ergänzt werden sollen.\nGemäß der EU-Strategie für Handelshilfe, die im Oktober 2007 verabschiedet wurde, und\nden Finanzierungsinstrumenten, die in Artikel 7 dieses Abkommens aufgeführt werden, be-\nkräftigen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihre Absicht, sicherzustellen, dass\nein angemessener Teil der von den Mitgliedstaaten für die Handelshilfe bereitgestellten\nMitteln den AKP-Staaten in der Karibik zugutekommen wird, auch zur Finanzierung von\nProgrammen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens.\nDie Vertragsparteien sind sich einig über die Vorteile von regionalen Entwicklungsmechanis-\nmen, darunter einem regionalen Entwicklungsfonds, die allen CARIFORUM-Staaten zu-\ngänglich sind, insbesondere die Mobilisierung und Kanalisierung von Entwicklungshilfe-\nmitteln der Europäischen Union und anderer potenzieller Geber im Zusammenhang mit\ndem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen. Diesbezüglich werden die Europäische Kom-\nmission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die erforderlichen Regelungen\nmit dem CARICOM-Entwicklungsfonds erörtern, sobald dieser eingerichtet ist, damit dem\nFonds Mittel zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen im Zusammenhang mit\nder Durchführung dieses Abkommens und damit verbundener Anpassungsmaßnahmen\nund Wirtschaftsreformen zur Verfügung gestellt werden. Der Beitrag der EU würde den\nBeitrag der karibischen Staaten und anderer Geber ergänzen.\nDie Vertragsparteien kommen überein, den vorrangigen Anliegen des CARIFORUM für die\nEntwicklungszusammenarbeit im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkom-\nmens bei der Programmierung der Mittel, insbesondere der Mittel, die im Rahmen des\n10. EEF bereitgestellt werden, hohe Priorität einzuräumen.\nGemeinsame Erklärung zu Bananen\nDie Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Bananen für den Arbeitsmarkt, die\nDeviseneinnahmen und die soziale und politische Stabilität und damit für die wirtschaftliche\nEntwicklung einer Reihe von CARIFORUM-Staaten an.\nSie erkennen ebenfalls an, dass die Bananenausfuhren des CARIFORUM in die EU in der\nVergangenheit durch erhebliche Zollpräferenzen gefördert wurden und dass die möglichst\nlangfristige Beibehaltung dieser Präferenzen die Vorteile dieses Abkommens erhöhen\nwürde.\nDie CARIFORUM-Staaten sind auch der Auffassung, dass die mögliche Senkung der\nMeistbegünstigungszölle und die Durchführung von Freihandelsabkommen zwischen der\nEG-Vertragspartei und bestimmten Drittländern in Bezug auf den Wettbewerb eine erheb-\nliche Herausforderung für die Bananenindustrie in mehreren CARIFORUM-Staaten dar-\nstellen würden.\nBeide Vertragsparteien werden im Rahmen der Finanzierungsinstrumente der Europä-\nischen Gemeinschaft über die Programmierung von Mitteln entscheiden, die ergänzend zu\nden bereits finanzierten Aktionen und unter Berücksichtigung der noch verfügbaren Mittel\nim Sonderrahmen zur Unterstützung des traditionellen Bananenanbaus (SFA) eingesetzt\nwerden sollen, um der CARIFORUM-Bananenindustrie die weitere Anpassung an die neu-\nen Herausforderungen zu erleichtern, u. a. durch Maßnahmen zur Erhöhung der Produkti-\nvität und Wettbewerbsfähigkeit in Bereichen mit lebensfähiger Produktion, die Entwicklung\nvon Alternativen innerhalb und außerhalb der Bananenindustrie, die Bewältigung der\nsozialen Auswirkungen von Veränderungen im Sektor und die Eindämmung von Katastro-\nphen.","442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017\nGemeinsame Erklärung zu Gebrauchtwaren\nHinsichtlich der Einfuhrkontrollen für Kraftfahrzeuge, die älter als fünf Jahre sind, und für\nKraftfahrzeuge, die mindestens fünf Tonnen schwer und älter als 15 Jahre sind, nach dem\nGesetz Nr. 147 der Dominikanischen Republik vom 27. Dezember 2000 verpflichtet sich\ndie EG-Vertragspartei, dieses Gesetz nicht anzufechten, ungeachtet der Vereinbarkeit des\nGesetzes mit diesem Abkommen.\nGemeinsame Erklärung zu Reis\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, sicherzustellen, dass die Zulassung und die sons-\ntigen Vereinbarungen für die Verwaltung des in Anhang II Absatz 2 genannten Zollkontin-\ngents für Reis ständig gründlich geprüft werden, um zu gewährleisten, dass die Reis aus-\nführenden CARIFORUM-Staaten den größtmöglichen Nutzen aus diesem Abkommen\nziehen.\nGemeinsame Erklärung zur Neuzuweisung\nungenutzter Mengen im Rahmen des Zuckerprotokolls\nDie EG-Vertragspartei und die Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM, die das Zucker-\nprotokoll unterzeichnet haben, streben bis zum 30. September 2009 eine Neuzuweisung\nder ungenutzten Mengen dieser Staaten an die anderen CARIFORUM-Staaten, die das\nZuckerprotokoll unterzeichnet haben, in dem nach Artikel 7 des Protokolls erlaubten Um-\nfang an.\nGemeinsame Erklärung zu Protokoll I\nbetreffend den Ursprung von Fischereierzeugnissen\nDie EG-Vertragspartei erkennt das Recht der CARIFORUM-Küstenstaaten an, die Fischerei-\nressourcen in sämtlichen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gewässern zu entwickeln\nund nachhaltig zu nutzen.\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die geltenden Ursprungsregeln überprüft\nwerden müssen, um festzustellen, wie diese Regeln unter Berücksichtigung des vorste-\nhenden Absatzes gegebenenfalls zu ändern sind.\nEingedenk ihrer jeweiligen Anliegen und Interessen kommen die CARIFORUM-Staaten und\ndie EG-Vertragspartei überein, im Hinblick auf eine beide Seiten zufriedenstellende Lösung\ndas Problem des Zugangs zum Markt der EG-Vertragspartei für Fischereierzeugnisse aus\nFängen, die in den der nationalen Hoheitsgewalt der CARIFORUM-Staaten unterstehenden\nZonen getätigt werden, weiter zu prüfen. Die Prüfung wird im Sonderausschuss für die\nZusammenarbeit im Zollbereich und die Erleichterung des Handels vorgenommen.\nGemeinsame Erklärung zu Protokoll I\nbetreffend das Fürstentum Andorra und die Republik San Marino\n1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürs-\ntentum Andorra und Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von\nden CARIFORUM-Staaten als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft\nim Sinne dieses Abkommens anerkannt.\n2. Protokoll I gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten\nErzeugnisse.\nGemeinsame Erklärung\nzur Unterzeichnung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens\nDie Parteien erkennen an, dass mit der Unterzeichnung des Wirtschaftspartnerschafts-\nabkommens (nachfolgend „Abkommen“ genannt) der sich wandelnden Dynamik der\nWeltwirtschaft und der fortwährenden Bedeutung unserer Zusammenarbeit bei der\nVerwirklichung der Entwicklungsziele der CARIFORUM-Staaten Rechnung getragen wird.\nMit der Unterzeichnung des Abkommens unterstreichen wir, dass dieses nicht nur in Struk-\ntur und Inhalt, sondern auch in Art und Geist seiner Umsetzung einen Beitrag zu den Ent-\nwicklungszielen, den Maßnahmen und den Prioritäten der CARIFORUM-Staaten leisten\nmuss.\nDeshalb werden – wie in Artikel 4 des Abkommens erklärt – bei seiner Umsetzung die\nIntegrationsprozesse innerhalb des CARIFORUM, einschließlich der Ziele des CARICOM-\nBinnenmarkts und -Wirtschaftsraums gemäß dem überarbeiteten Vertrag von\nChaguaramas, gebührend berücksichtigt. Bei der Umsetzung wird besonders darauf\ngeachtet werden, dass das Abkommen die regionalen Integrationspläne der CARIFORUM-\nStaaten stärkt und ihren weiteren nachhaltigen Fortschritt gewährleistet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017         443\nWir erklären unsere Entschlossenheit, innerhalb der Institutionen des Abkommens eng\nzusammenzuarbeiten, um dessen Ziele zu verwirklichen, und dabei die unterschiedlichen\nEntwicklungsstadien unserer Länder, in erster Linie die Bedürfnisse der kleinen und emp-\nfindlichen Volkswirtschaften besonders zu berücksichtigen; dies betrifft vor allem Haiti,\ndas zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehört, und die im überarbeiteten Vertrag\nvon Chaguaramas als weniger entwickelt bezeichneten Länder.\nWir gehen davon aus, dass im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung des Abkom-\nmens durch seine Institutionen nach Artikel 5 des Abkommens spätestens fünf (5) Jahre\nnach seiner Unterzeichnung und danach in Abständen von fünf Jahren eine umfassende\nÜberprüfung erfolgen wird, damit die Wirkung des Abkommens, einschließlich der Kosten\nund Folgen der Umsetzung, beurteilt werden kann, und wir verpflichten uns, gegebenen-\nfalls die Bestimmungen zu ändern und ihre Anwendung anzupassen.\nErklärung der CARIFORUM-Staaten\nzu Protokoll I betreffend den Ursprung von\nFischereierzeugnissen aus der ausschließlichen Wirtschaftszone\nDie CARIFORUM-Staaten bekräftigen erneut den Standpunkt, den sie während der\ngesamten Verhandlungen über Ursprungsregeln für Fischereierzeugnisse vertreten haben,\nund halten an ihrer Auffassung fest, dass aufgrund der Ausübung ihrer Hoheitsrechte über\ndie Fischereiressourcen in den ihrer nationalen Hoheitsgewalt unterstehenden Gewässern,\neinschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone im Sinne des Seerechtsübereinkom-\nmens der Vereinten Nationen, alle in diesen Gewässern getätigten Fänge, die zur Ver-\narbeitung in Häfen der CARIFORUM-Staaten angelandet werden müssen, als Ursprungs-\nerzeugnisse angesehen werden sollten.\nGemeinsame Erklärung\nder unterzeichnenden CARIFORUM-Staaten\nund der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten\nanlässlich der Unterzeichnung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens\nzwischen dem CARIFORUM und der EG\nDie Staaten und die Europäische Gemeinschaft, die das „Wirtschaftspartnerschafts-\nabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemein-\nschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits“ (nachfolgend „Abkommen“ genannt) unter-\nzeichnet haben, nehmen zur Kenntnis, dass die Republik Haiti und die Republik Guyana\nvorerst nicht zu den Unterzeichnern des Abkommens gehören. Infolgedessen gelten für\ndie Republik Haiti und die Republik Guyana nach dem Völkerrecht weder die Rechte noch\ndie Pflichten aus dem Abkommen. Die Unterzeichner hoffen, dass die Republik Guyana\nund die Republik Haiti das Abkommen bald unterzeichnen und vorläufig anwenden werden.","444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017\nBekanntmachung\ndes deutsch-dänischen Abkommens\nüber die gegenseitige Anerkennung eines deutsch-dänischen Abiturs\nan der Sankt Petri Schule in Kopenhagen\nVom 8. Februar 2017\nDas in Kopenhagen am 24. November 2010 unterzeichnete Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\ndes Königreichs Dänemark über die gegenseitige Anerkennung eines deutsch-\ndänischen Abiturs an der Sankt Petri Schule in Kopenhagen ist nach seinem\nArtikel 6 Absatz 1\nam 31. August 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 8. Februar 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017                        445\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Dänemark\nüber die gegenseitige Anerkennung\neines deutsch-dänischen Abiturs\nan der Sankt Petri Schule in Kopenhagen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             als Unterrichtssprache in diesen drei Fächern, sowie hin-\nsichtlich der Unterrichtsbefähigung der Gymnasiallehrer nach\nund\nden dänischen Vorschriften der Ausbildung über das höhere\ndie Regierung des Königreichs Dänemark,               Lehramt („pædagogikum“) erfüllt sein müssen. Die übrigen\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet,          Vorschriften der dänischen Abiturverordnung für Gymnasien\n(„stx-bekendtgørelsen“) und die infolge dieser Verordnung er-\nunter Bezugnahme auf das Abkommen vom 18. Juni 1974            lassenen Richtlinien über den Inhalt, die Organisation und\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich        die Planung der gymnasialen Oberstufenausbildung finden\nDänemark über kulturelle Zusammenarbeit und dem dazu ergan-       keine Anwendung.\ngenen Briefwechsel vom 19. Juni 1975 („Kulturabkommen“), und         (4) Etwaige Änderungen der in Absatz 3 genannten Lehrpläne\nauf die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland      hinsichtlich der dänischen gymnasialen Ausbildungen werden\nund dem Königreich Dänemark vom 25. September 1998 über           entsprechend und zum selben Zeitpunkt für die von der Sankt\ndie Einrichtung von deutsch-dänischen gymnasialen Oberstufen-     Petri Schule in Kopenhagen angebotene Ausbildung umgesetzt.\nzweigen,\n(5) Zu den Prüfungen in den Fächern Dänisch und Geschichte\nin dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen     werden Prüfungsbeisitzer der dänischen Gymnasialausbildungen\nden beiden Ländern durch gemeinsames Lernen deutscher und         herangezogen.\ndänischer Jugendlicher, durch eine verstärkte Vermittlung der        (6) Der Unterricht in den Fächern Dänisch, Geschichte und\nSprachen der beiden Länder und durch die Verleihung eines in      Sozialkunde sowie die Prüfungen in den Fächern Dänisch und\nbeiden Ländern anerkannten, von einem europäischen Geist          Geschichte erfolgen unter Aufsicht des Bildungsministeriums des\ngetragenen Schulabschlusses zu vertiefen                          Königreichs Dänemark („Undervisningsministeriet“). Die Kultus-\nministerkonferenz in der Bundesrepublik Deutschland hat die\nsind wie folgt übereingekommen:\nAufsicht über den sonstigen Unterricht.\nArtikel 1                              (7) Die Notenvergabe erfolgt bei allen Prüfungen nach den\ndeutschen Vorschriften. Die Prüfungen in den Fächern Dänisch\nGegenstand des Abkommens ist die Sicherstellung der gegen-     und Geschichte erfolgen – mit Ausnahme der Notenvergabe –\nseitigen Anerkennung eines deutsch-dänischen Abiturs an der       nach den dänischen Bestimmungen.\nSankt Petri Schule in Kopenhagen mit dem Ziel der Hochschul-\nzugangsberechtigung sowohl in der Bundesrepublik Deutschland         (8) Der Notendurchschnitt errechnet sich nach den deutschen\nals auch im Königreich Dänemark.                                  Vorschriften.\n(9) Dieser Notendurchschnitt wird in einen dänischen Durch-\nArtikel 2                           schnitt nach der dänischen 7-Stufen-Skala („7-trinsskalaen“) an-\nhand der Tabelle umgesetzt, die auf die entsprechende Situation\n(1) Die Sankt Petri Schule in Kopenhagen bietet die Deutsche\nbei den dänischen Schulen in Deutschland, Duborg-skolen und\nInternationale Abiturprüfung (DIAP) an.\nA.P. Møllerskolen, Anwendung findet. Die Kultusministerkonfe-\n(2) Der Inhalt und das fachliche Niveau der Ausbildung an der  renz in der Bundesrepublik Deutschland vereinbart etwaige\nSankt Petri Schule in Kopenhagen richten sich nach den Lehr-      Anpassungen dieser Tabelle mit dem dänischen Ministerium für\nplänen des Landes Thüringen sowie nach dem für die gymnasia-      Wissenschaft, Technologie und Entwicklung („Ministeriet for\nle Oberstufe gültigen Kerncurriculum für von der Kultusminister-  videnskab, teknologi og udvikling“).\nkonferenz in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte\nDeutsche Auslandsschulen. Das Bildungsministerium des König-\nArtikel 3\nreichs Dänemark („Undervisningsministeriet“) wird von etwaigen\nÄnderungen dieser Lehrpläne beziehungsweise des Kerncurri-           (1) Das Bildungsministerium des Königreichs Dänemark\nculums in Kenntnis gesetzt. In diesem Zusammenhang kann das       („Undervisningsministeriet“) erklärt sich damit einverstanden,\nBildungsministerium des Königreichs Dänemark Änderungen der       eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich Paragraph 1 des\nNiveaufestsetzung vornehmen.                                      dänischen Gesetzes über private Gymnasien, Studienkurse\nund höhere Vorbereitungs-Kurse („lov om private gymnasier,\n(3) Die in der dänischen Abiturverordnung für Gymnasien („stx-\nstudenterkurser og kurser til højere forberedelseseksamen\nbekendtgørelsen“) vorgesehenen Lehrpläne für die Fächer Sozial-\n(hf-kurser)“), wonach es für die DIAP-Ausbildung eine grundsätz-\nkunde C, Dänisch A und Geschichte A sowie die Bestimmungen\nliche Voraussetzung wäre, dass die Schule ebenfalls das däni-\nüber die schriftliche Arbeit im Fach Dänisch und/oder Geschichte\nsche Abitur („stx“) oder das höhere Vorbereitungsexamen („hf“)\nwerden unverändert übernommen – mit Ausnahme der Bedin-\nanbietet, zu erteilen.\ngung hinsichtlich des fächerübergreifenden Unterrichts in diesen\nFächern. Dies bedeutet, dass die Prüfungen in Dänisch und Ge-        (2) Die DIAP-Ausbildung betreffend, erklärt sich das Bildungs-\nschichte in Übereinstimmung mit den in der dänischen Abitur-      ministerium des Königreichs Dänemark („Undervisnings-\nverordnung für Gymnasien („stx-bekendtgørelsen“) vorgesehenen     ministeriet“) damit einverstanden, eine Ausnahmegenehmigung\nLehrplänen erfolgen und dass die Anforderungen der däni-          hinsichtlich Paragraph 5 Absatz 1 des dänischen Gesetzes\nschen Abiturverordnung für Gymnasien („stx-bekendtgørelsen“)      über private Gymnasien, Studienkurse und höhere Vorberei-\nhinsichtlich des Umfanges der drei Fächer, hinsichtlich Dänisch   tungs-Kurse („lov om private gymnasier, studenterkurser og","446                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017\nkurser til højere forberedelseseksamen (hf-kurser)“) zu erteilen,   und mit angemessenem Erfolg durchführen können. Der Schul-\nwonach der Schulleiter die Unterrichtsbefähigung in einem oder      leiter entscheidet über die Aufnahme.\nmehreren der Unterrichtsfächer der Gymnasien oder der höheren\n(2) Schüler der Sankt Petri Schule in Kopenhagen werden\nVorbereitungs-Kurse zu besitzen hat. Diese Ausnahmegenehmi-\ngemäß den fachlichen Aufnahmebedingungen eines dänischen\ngung wird jedoch mit der Maßgabe erteilt, dass die Sankt Petri\nGymnasiums ohne weitere Prüfung im Unterrichtsfach Deutsch\nSchule in Kopenhagen das deutsch-dänische Abitur in einer\naufgenommen. Schüler von anderen Schulen müssen im Rah-\nAbteilung organisiert und einen Abteilungsleiter anstellt, der die\nmen einer mündlichen Prüfung unter Beweis stellen, dass sie\nerforderliche notwendige Unterrichtsbefähigung besitzt.\nüber die für den Unterricht an der Sankt Petri Schule in Kopen-\n(3) Hinsichtlich Paragraph 45 Absatz 2 des dänischen            hagen erforderlichen Deutschkenntnisse verfügen.\nGesetzes über die zum Abitur qualifizierende Ausbildung                (3) Schülern, welche die dänische Sprache nicht hinreichend\n(„gymnasieloven“) und Paragraph 152 Absatz 2 der dänischen          beherrschen, wird vor der Aufnahme ein intensiver Dänisch-\nAbiturverordnung für Gymnasien („stx-bekendtgørelsen“) erklärt      unterricht angeboten.\nsich das Bildungsministerium des Königreichs Dänemark\n(„Undervisningsministeriet“) bereit, eine Ausnahmegenehmigung\nin Bezug auf den Inhalt der Ausbildung zu erteilen.                                              Artikel 5\n(4) In Übereinstimmung mit den Vorschriften der dänischen          Mit der Abschlussprüfung der deutsch-dänischen gymnasialen\nVerordnung über öffentliche Zuschüsse an private Gymnasien,         Oberstufe der Sankt Petri Schule in Kopenhagen wird dem Abi-\nStudienkurse und höhere Vorbereitungskurse („bekendtgørelse         turienten ein Abitur verliehen, das sowohl in der Bundesrepublik\nom tilskud til private gymnasieskoler, studenterkurser og kurser    Deutschland als auch im Königreich Dänemark zum Studium an\ntil højere forberedelseseksamen“) zeigt die Sankt Petri Schule      Hochschulen, unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen\nin Kopenhagen die Errichtung einer privaten gymnasialen Ober-       Aufnahmebedingungen, berechtigt.\nstufe beim Bildungsministerium des Königreichs Dänemark\n(„Undervisningsministeriet“) an und stellt dabei die Anträge auf                                 Artikel 6\nErteilung der erforderlichen Ausnahmegenehmigungen.                    (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nVertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforder-\nArtikel 4                              lichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des\nAbkommens erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs\n(1) Die Aufnahme in die deutsch-dänische gymnasiale Ober-\nder letzten Notifikation.\nstufe der Sankt Petri Schule in Kopenhagen wird geeigneten\ndeutschen und dänischen Schülern sowie Schülern anderer                (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen\nNationalitäten, falls sie die erforderlichen Voraussetzungen,       und kann von beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Wege\nhierunter in Dänisch, erfüllen, gewährt. Die Schule beurteilt, ob   mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Schuljahres\ndie betreffenden Schüler die Ausbildung innerhalb der Regelzeit     schriftlich gekündigt werden.\nGeschehen zu Kopenhagen am 24. November 2010 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und dänischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJohann Jessen\nFür die Regierung des Königreichs Dänemark\nBente Ørum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017                         447\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats\nüber Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung\nmittels Computersystemen begangener Handlungen\nrassistischer und fremdenfeindlicher Art\nVom 13. Februar 2017\nDas Zusatzprotokoll vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europa-\nrats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Krimina-\nlisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und\nfremdenfeindlicher Art (BGBl. 2011 II S. 290, 291) wird nach seinem Artikel 10\nAbsatz 2 für\nGriechenland*                                                                     am 1. Mai 2017\nnach Maßgabe von Erklärungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a\nsowie gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 12\nAbsatz 3 des Zusatzprotokolls\nSenegal                                                                           am 1. April 2017\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n13. Dezember 2016 (BGBl. 2017 II S. 55).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-\nmäß Zusatzprotokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 13. Februar 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007\nüber die Beseitigung von Wracks\nVom 13. Februar 2017\nDas Internationale Übereinkommen von Nairobi vom 18. Mai 2007 über die\nBeseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531) ist nach seinem Artikel 18\nAbsatz 2 für\nChina*                                                                      am 11. Februar 2017\nnach Maßgabe von Erklärungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 und 3 des Über-\neinkommens und einer Erklärung zur Anwendbarkeit des Übereinkommens\nsowie unter Ausschluss der Anwendung auf Hongkong und Macau\nFinnland                                                                    am 27. Januar 2017\nin Kraft getreten.\nEs wird weiterhin nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für\nBelgien                                                                     am      17. April 2017\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n12. Oktober 2016 (BGBl. II S. 1228).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des\nVerwahrers unter http://www.imo.org (siehe About IMO – Conventions) einsehbar. Gleiches gilt für die\nggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 13. Februar 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017                         449\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens\nüber die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung\nVom 21. Februar 2017\nDas Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen\nAspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 206, 207) wird nach\nseinem Artikel 38 Absatz 5 im Verhältnis der B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h -\nl a n d zu\nKasachstan*                                                                       am 1. Mai 2017\nnach Maßgabe eines Vorbehalts gemäß Artikel 42 zu Artikel 26 des Über-\neinkommens\nKorea, Republik*                                                                  am 1. Mai 2017\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 42 zu den Artikeln 24 und 26\ndes Übereinkommens\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n26. Mai 2016 (BGBl. II S. 695).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net ein-\nsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder\nKontaktstellen.\nBerlin, den 21. Februar 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen\nVom 1. März 2017\nDas Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Be-\nziehungen (BGBl. 1964 II S. 957, 958) wird nach seinem Artikel 51 Absatz 2 für\nAntigua und Barbuda                                                            am 19. März 2017\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n12. Juni 2013 (BGBl. II S. 1045).\nBerlin, den 1. März 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Markenrechtsvertrags von Singapur\nVom 1. März 2017\nDer Markenrechtsvertrag von Singapur vom 27. März 2006 (BGBl. 2012 II\nS. 754, 755) wird nach seinem Artikel 28 Absatz 3 für\nAfghanistan                                                  am 14. Mai 2017\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n4. Juli 2016 (BGBl. II S. 936).\nBerlin, den 1. März 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nzur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen\nVom 1. März 2017\nDas Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung\nnuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) wird nach seinem\nArtikel 25 Absatz 2 für\nMadagaskar                                                 am 17. März 2017\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n2. November 2016 (BGBl. II S. 1260).\nBerlin, den 1. März 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017  451\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums\nVom 1. März 2017\nDie Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des ge-\nwerblichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 revidierten und am\n2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBl. 1970 II S. 293, 391; 1984 II S. 799)\nwird nach ihrem Artikel 21 Absatz 3 für\nAfghanistan                                                   am 14. Mai 2017\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n21. Januar 2015 (BGBl. II S. 274).\nBerlin, den 1. März 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 11 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter\nVom 1. März 2017\nDas Übereinkommen Nr. 11 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n12. November 1921 über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaft-\nlichen Arbeiter (RGBl. 1925 II S. 171) ist nach seinem Artikel 3 Absatz 3 für die\nCookinseln                                                    am 12. Juni 2015\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n5. September 2013 (BGBl. II S. 1396).\nBerlin, den 1. März 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber Zwangs- oder Pflichtarbeit\nVom 1. März 2017\nDas Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 1956 II S. 640, 641) ist nach\nseinem Artikel 28 Absatz 3 für die\nCookinseln                                                   am 12. Juni 2016\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n17. April 2014 (BGBl. II S. 372).\nBerlin, den 1. März 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 99 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen\nin der Landwirtschaft\nVom 1. März 2017\nDas Übereinkommen Nr. 99 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n28. Juni 1951 über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Land-\nwirtschaft (BGBl. 1953 II S. 294, 295) ist nach seinem Artikel 7 Absatz 3 für die\nCookinseln                                                   am 12. Juni 2016\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n15. Februar 2011 (BGBl. II S. 331).\nBerlin, den 1. März 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017    453\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit\nVom 1. März 2017\nDas Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n28. Juni 1952 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit (BGBl. 1957 II\nS. 1321, 1322) ist nach seinem Artikel 79 Absatz 3 für\nTschad                                                           am 4. Juni 2016\nhinsichtlich der Teile V, VI, VII, IX und X und unter Inanspruchnahme der\nnach Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmeregelungen zu Artikel 27\nBuchstabe d, Artikel 33 Buchstabe b, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 41 Buch-\nstabe d, Artikel 55 Buchstabe d und Artikel 61 Buchstabe d\nin Kraft getreten.\nEs wird weiterhin für folgende Staaten in Kraft treten:\nArgentinien                                                      am 27. Juli 2017\nhinsichtlich der Teile II, V, VII, VIII, IX und X\nDominikanische Republik                                          am 11. Juli 2017\nhinsichtlich der Teile II, III, V, VI, VII, VIII, IX und X\nUkraine                                                          am 6. Juni 2017\nhinsichtlich der Teile II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX und X\nUsbekistan                                                       am 27. Juli 2017\nhinsichtlich der Teile II, V, VII, VIII, IX und X.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n11. Juni 2014 (BGBl. II S. 457).\nBerlin, den 1. März 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Abschaffung der Zwangsarbeit\nVom 1. März 2017\nDas Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (BGBl. 1959 II S. 441, 442)\nist nach seinem Artikel 4 Absatz 3 für die\nCookinseln                                                am 12. Juni 2016\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n29. April 2013 (BGBl. II S. 611).\nBerlin, den 1. März 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 122 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Beschäftigungspolitik\nVom 1. März 2017\nDas Übereinkommen Nr. 122 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n9. Juli 1964 über die Beschäftigungspolitik (BGBl. 1971 II S. 57, 58) ist nach\nseinem Artikel 5 Absatz 3 für\nTschad                                                     am 4. Juni 2016\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n3. Juni 2015 (BGBl. II S. 932).\nBerlin, den 1. März 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017 455\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 150 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau\nVom 1. März 2017\nDas Übereinkommen Nr. 150 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n26. Juni 1978 über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBl. 1980 II\nS. 1254, 1255) ist nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für\nNiger                                                       am 29. Juni 2016\nin Kraft getreten.\nEs wird nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für\nCôte d’Ivoire                                               am 1. April 2017\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n22. Mai 2014 (BGBl. II S. 432).\nBerlin, den 1. März 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 159 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten\nVom 1. März 2017\nDas Übereinkommen Nr. 159 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n20. Juni 1983 über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der\nBehinderten (BGBl. 1989 II S. 2, 3) ist nach seinem Artikel 11 Absatz 3 für\nBelgien                                                     am 10. Juni 2016\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n3. April 2012 (BGBl. II S. 497).\nBerlin, den 1. März 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 161 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die betriebsärztlichen Dienste\nVom 1. März 2017\nDas Übereinkommen Nr. 161 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n26. Juni 1985 über die betriebsärztlichen Dienste (BGBl. 1994 II S. 1198, 1199)\nist nach seinem Artikel 18 Absatz 3 für\nGabun                                                      am 28. Juli 2016\nin Kraft getreten.\nEs wird nach seinem Artikel 18 Absatz 3 für\nCôte d’Ivoire                                              am 1. April 2017\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n29. April 2013 (BGBl. II S. 612).\nBerlin, den 1. März 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche\nVom 10. März 2017\nDas Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-\nstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, 122; 1987 II\nS. 389) wird nach seinem Artikel XII Absatz 2 für\nAngola                                                      am 4. Juni 2017\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n6. Januar 2016 (BGBl. II S. 133).\nBerlin, den 10. März 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017 457\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\ndes Europarats zur Verhütung des Terrorismus\nVom 16. März 2017\nDas Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des\nTerrorismus (BGBl. 2011 II S. 300, 301) wird nach seinem Artikel 23 Absatz 4 für\nItalien                                                       am 1. Juni 2017\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n6. Dezember 2016 (BGBl. II S. 1357).\nBerlin, den 16. März 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nder deutsch-mexikanischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. März 2017\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 19. September 2016/18. Oktober 2016 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über\nFinanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben: „Schutz der Bio-\ndiversität in den Regionen Östliche Sierra Madre und Golf\nvon Mexiko“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 18. Oktober 2016\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. März 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l G r e w e","458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017\nDer Botschafter                                     Mexiko-Stadt, den 19. September 2016\nder Bundesrepublik Deutschland\nFrau Exekutivdirektorin,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 22. und 23. November\n2011 folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten\nvorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Ver-\neinigten Mexikanischen Staaten, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen\nFinanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu 15 000 000 Euro (in Worten: fünfzehn Millio-\nnen Euro) für das Vorhaben „Schutz der Biodiversität in den Regionen Östliche Sierra\nMadre und Golf von Mexiko“, davon bis zu 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen\nEuro) für den Fondo Mexicano para la Conservación de la Naturaleza, einen regie-\nrungsunabhängigen eingetragenen Verein, und bis zu 10 000 000 Euro (in Worten:\nzehn Millionen Euro) für den Fondo para el Cambio Climático der Regierung der Ver-\neinigten Mexikanischen Staaten, zu erhalten, wenn nach Prüfung des Vorhabens, des-\nsen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Maßnah-\nme zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte\nMaßnahme zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe\noder Vorhaben der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die besonderen\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.\n2. Das unter Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Re-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Mexika-\nnischen Staaten durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird das unter Nummer 1\ngenannte Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschut-\nzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische\nBetriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als\nMaßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitra-\nges erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt wer-\nden.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Vereinigten\nMexikanischen Staaten zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen\noder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorha-\nbens oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW\nzu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages sowie die Bedingungen,\nzu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmen die zwischen der KfW und den\nEmpfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Das Verfahren der\nAuftragsvergabe für Bauvorhaben, Güter und Dienstleistungen erfolgt nach der gel-\ntenden mexikanischen Gesetzgebung und entsprechend den internationale Wettbe-\nwerbsregeln gewährleistenden Standards der Organisation für Wirtschaftliche Zusam-\nmenarbeit und Entwicklung (OECD).\n5. Die Zusage des unter der Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht inner-\nhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- oder\nFinanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ab-\nlauf des 31. Dezember 2019.\n6. Die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten stellt die KfW von sämtlichen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-\nschluss und Durchführung der unter Nummer 4 erwähnten Verträge in den Vereinigten\nMexikanischen Staaten erhoben werden.\n7. Die Vereinbarung gilt für die Beförderung von Personen und Gütern im Luft-, See- und\nLandverkehr nach den von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten eingegangenen internationalen Ver-\npflichtungen, kraft anderer für beide verpflichtende bilateraler und multilateraler inter-\nnationaler Übereinkommen sowie ihrer in dem Bereich entsprechenden nationalen\nGesetzgebung.\n8. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden, so-\nweit möglich, einvernehmlich durch die Vertragsparteien beigelegt.\n9. Diese Vereinbarung kann im Einvernehmen der Vertragsparteien in schriftlicher Form\ndurch einen diplomatischen Notenwechsel geändert werden, der das Datum bezeich-\nnet, an dem die Änderungen in Kraft treten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017           459\n10. Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit auf diplomatischem Wege\nschriftlich gekündigt werden; sie tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt außer Kraft,\nin dem die Kündigung bei der anderen Vertragspartei eingegangen ist.\n11. Die vorzeitige Beendigung dieser Vereinbarung beeinträchtigt nicht die durch die KfW\nbeziehungsweise die Empfänger der Finanzierungsbeiträge erworbenen Rechte im\nZusammenhang mit den laufenden Vorhaben und Finanzierungstätigkeiten, sofern die\nVertragsparteien nichts Gegenteiliges vereinbaren.\n12. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach Inkrafttreten der\nVereinbarung von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Re-\ngierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten wird unter Angabe der VN-Registrie-\nrungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekre-\ntariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\n13. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten mit den unter den Num-\nmern 1 bis 13 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die\ndas Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz\neine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Ant-\nwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Frau Exekutivdirektorin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten\nHochachtung.\nViktor Elbling\nIhrer Exzellenz\nMaría Eugenia Casar\nExekutivdirektorin\n– Agencia Mexicana de Cooperación Internacional\npara el Desarrollo –\nMéxico, D. F.\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem ASEAN-Biodiversitätszentrum\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. März 2017\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 20. Dezember 2016/\n11. Januar 2017 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\ndem ASEAN-Biodiversitätszentrum über Finanzielle Zusammenarbeit (gemein-\nsames Programm „ASEAN-Biodiversitätszentrum Small Grants Programme,\nPhase II“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 11. Januar 2017\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. März 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nJutta Kranz-Plote","460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017\nDer Botschafter                                             Manila, den 20. Dezember 2016\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Exekutivdirektor,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die am 16. Dezember 2015 erfolgte Mittelzusage der Botschaft der Bun-\ndesrepublik Deutschland in der Finanziellen Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über\ndas gemeinsame Programm „ASEAN-Biodiversitätszentrum Small Grants Programme,\nPhase II“ vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es dem ASEAN-Biodiver-\nsitätszentrum, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag\nin Höhe von insgesamt 6 390 000 Euro (in Worten: sechs Millionen dreihundertneun-\nzigtausend Euro) für das gemeinsame Programm „ASEAN-Biodiversitätszentrum Small\nGrants Programme, Phase II“ zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswür-\ndigkeit festgestellt worden ist.\n2. Das unter Nummer 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und dem ASEAN-Biodiversitätszentrum durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es dem ASEAN-Biodiversitäts-\nzentrum zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Nummer 1 genannten Vorhabens\nvon der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen\ner zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der\nzwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Ver-\ntrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\n5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von sieben Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungs-\nvertrag geschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nzember 2022.\n6. Das ASEAN-Biodiversitätszentrum, soweit es nicht selbst Empfänger des Finanzie-\nrungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Num-\nmer 4 zu schließenden Finanzierungsvertrags entstehen können, gegenüber der KfW\ngarantieren.\n7. Das ASEAN-Biodiversitätszentrum bemüht sich darum,\n– dass die ASEAN-Mitgliedsstaaten die KfW von direkten Steuern, die im Zusammen-\nhang mit dem Abschluss und der Durchführung des unter Nummer 4 genannten Ver-\ntrags erhoben werden, befreien;\n– dass in diesem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte\nSteuern von den ASEAN-Mitgliedsstaaten getragen werden;\n– dass erhobene besondere Verbrauchssteuern von den ASEAN-Mitgliedsstaaten\nübernommen werden;\n– dass die ASEAN-Mitgliedsstaaten die KfW darüber hinaus von sonstigen öffentlichen\nAbgaben befreien.\n8. Das ASEAN-Biodiversitätszentrum bemüht sich darum, dass bei den sich aus der Ge-\nwährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nim See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen überlassen wird, dass keine Maßnahmen getroffen werden, welche\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-\npublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und dass gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt und\neingeholt werden.\n9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich das ASEAN-Biodiversitätszentrum mit den unter den Nummern 1 bis 9 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\ndes ASEAN-Biodiversitätszentrums zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinba-\nrung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem ASEAN-Biodiver-\nsitätszentrum bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Exekutivdirektor, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten\nHochachtung.\nDr. G o r d o n K r i c k e\nAn den Exekutivdirektor\ndes ASEAN-Biodiversitätszentrums\nHerrn Roberto V. Oliva\n4031 Los Baños, Laguna","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017  461\nBekanntmachung\nder deutsch-französischen Vereinbarung\nüber den grenzüberschreitenden Taxiverkehr\nVom 17. März 2017\nDer mit Brief des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur der\nBundesrepublik Deutschland vom 11. Januar 2017 dem französischen Staats-\nsekretär für Verkehr, Meeresangelegenheiten und Fischerei vorgeschlagenen Ver-\neinbarung über Erleichterungen im grenzüberschreitenden Taxiverkehr zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik hat der fran-\nzösische Staatssekretär mit Antwortbrief vom 7. Februar 2017 zugestimmt. Die\nVereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 7. Februar 2017\nin Kraft getreten. Der deutsche einleitende Brief wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 17. März 2017\nBundesministerium\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r\nIm Auftrag\nC. H o r n","462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017\nDer Bundesminister                                               Berlin, den 11. Januar 2017\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Staatssekretär,\nunter Bezugnahme auf die Gespräche zwischen Vertretern unserer beiden Ministerien\nüber die Erleichterung des grenzüberschreitenden Taxiverkehrs beehre ich mich, Ihnen im\nNamen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur folgende Maßnah-\nmen vorzuschlagen:\n1. Der grenzüberschreitende Taxiverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Französischen Republik wird unter folgenden Voraussetzungen zugelassen:\na) Das Taxiunternehmen oder der Taxibetreiber muss seinen Betriebssitz in der\nBundesrepublik Deutschland oder in der Französischen Republik haben und alle\nnach dem jeweils geltenden nationalen Recht für den Betrieb eines Taxiunterneh-\nmens oder den Betrieb eines Taxis einzuhaltenden Anforderungen erfüllen. Fahrten\nmit Personentransport in das jeweils andere Land müssen ohne weitere Anforde-\nrungen grundsätzlich zulässig sein.\nb) Befindet sich der Betriebssitz des Taxiunternehmens in der Bundesrepublik\nDeutschland, so ist während der Fahrt die gemäß den deutschen Rechtsvorschrif-\nten vorgesehene Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte Ausfertigung mitzu-\nführen. Befindet sich der Betriebssitz des Taxiunternehmens in der Französischen\nRepublik, so sind während der Fahrt die gemäß den französischen Rechtsvorschrif-\nten vorgesehene Bereitstellungserlaubnis sowie die Berufskraftfahrerkarte mitzu-\nführen. Die vorgenannten Dokumente sind den Kontrollbeamten auf Verlangen vor-\nzulegen.\nc) Fahrgäste werden in das jeweils andere Land befördert und das Taxi verlässt an-\nschließend dieses Land wieder, ohne neue Fahrgäste aufzunehmen.\nd) Bei Fahrten zur Abholung von Fahrgästen aus dem jeweils anderen Land kann ein\nNachweis der Vorbestellung entweder nach dem als Anhang beigefügten Muster\neines zweisprachigen Formulars oder auf andere geeignete Weise, auch durch\nNachweis einer Vorbestellung mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel,\ngeführt werden.\n2. Im jeweils anderen Land sind die aktive Kundensuche und Kabotagefahrten verboten.\n3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. In der Vergangenheit getroffene Verein-\nbarungen über den grenzüberschreitenden Taxiverkehr werden aufgehoben.\nFalls Sie sich mit den unter den Nummern 1 bis 3 gemachten Vorschlägen einverstanden\nerklären, werden dieser Brief und der Ihr Einverständnis zum Ausdruck bringende Antwort-\nbrief eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Ministerien bilden, die mit dem Datum\nIhres Antwortbriefs in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung.\nDer Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland\nAlexander Dobrindt\nHerrn Alain Vidalies\nStaatssekretär für Verkehr,\nMeeresangelegenheiten und Fischerei\n246, boulevard Saint-Germain\n75700 Paris","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017 463\nMuster gemäß Punkt 1 d)\nNachweis der Vorbestellung für Taxiunternehmen\nJustification de réservation préalable pour les taxis\nNom ou dénomination              Name oder\nsociale et coordonnées de        Geschäftsbezeichnung und\nla société exerçant l’activité   Kontaktdaten des\nd’exploitant de taxis            Taxiunternehmens\nNuméro d’inscription au          Handelsregisternummer\nregistre du commerce et          oder Ordnungsnummer\ndes sociétés ou au\nrépertoire des métiers\nNom et coordonnées               Name und Telefonnummer\ntéléphoniques du client          des Fahrgastes, der eine\nsollicitant une prestation de Beförderung wünscht\ntransport\nDate et heure de la              Datum und Uhrzeit der\nréservation préalable            Vorbestellung seitens des\neffectuée par le client          Fahrgastes\nDate et heure de la prise en     Datum und Uhrzeit der vom\ncharge souhaitée par le          Fahrgast gewünschten\nclient                           Beförderung\nLieu de prise en charge          Ort der Abholung des\nindiqué par le client            Fahrgastes\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich\nVom 23. März 2017\nNach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Januar\n2017 zu dem Abkommen vom 31. Mai 2013 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und dem\nMinisterrat der Republik Albanien über die Zusammen-\narbeit im Sicherheitsbereich (BGBl. 2017 II S. 2, 3) wird\nbekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem\nArtikel 12\nam 23. Februar 2017\nin Kraft getreten ist.\nBerlin, den 23. März 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r","464                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.\nBezugspreis dieser Ausgabe: 12,45 € (11,40 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.                                                                                     Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis des Anlagebandes: 235,66 € (231,76 € zuzüglich 3,90 € Versand-                      Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls von 2005\nzum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen\ngegen die Sicherheit der Seeschifffahrt\nVom 23. März 2017\nDas Protokoll vom 14. Oktober 2005 zum Übereinkommen vom 10. März 1988\nzur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiff-\nfahrt (BGBl. 2015 II S. 1446, 1448) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für\nTogo                                                                                am 7. Mai 2017\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n5. Juli 2016 (BGBl. II S. 991).\nBerlin, den 23. März 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r"]}