{"id":"bgbl2-2017-9-23","kind":"bgbl2","year":2017,"number":9,"date":"2017-04-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/9#page=85","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-9-23/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_9.pdf#page=85","order":23,"title":"Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung über den grenzüberschreitenden Taxiverkehr","law_date":"2017-03-17T00:00:00Z","page":461,"pdf_page":85,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017  461\nBekanntmachung\nder deutsch-französischen Vereinbarung\nüber den grenzüberschreitenden Taxiverkehr\nVom 17. März 2017\nDer mit Brief des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur der\nBundesrepublik Deutschland vom 11. Januar 2017 dem französischen Staats-\nsekretär für Verkehr, Meeresangelegenheiten und Fischerei vorgeschlagenen Ver-\neinbarung über Erleichterungen im grenzüberschreitenden Taxiverkehr zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik hat der fran-\nzösische Staatssekretär mit Antwortbrief vom 7. Februar 2017 zugestimmt. Die\nVereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 7. Februar 2017\nin Kraft getreten. Der deutsche einleitende Brief wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 17. März 2017\nBundesministerium\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r\nIm Auftrag\nC. H o r n","462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017\nDer Bundesminister                                               Berlin, den 11. Januar 2017\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Staatssekretär,\nunter Bezugnahme auf die Gespräche zwischen Vertretern unserer beiden Ministerien\nüber die Erleichterung des grenzüberschreitenden Taxiverkehrs beehre ich mich, Ihnen im\nNamen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur folgende Maßnah-\nmen vorzuschlagen:\n1. Der grenzüberschreitende Taxiverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Französischen Republik wird unter folgenden Voraussetzungen zugelassen:\na) Das Taxiunternehmen oder der Taxibetreiber muss seinen Betriebssitz in der\nBundesrepublik Deutschland oder in der Französischen Republik haben und alle\nnach dem jeweils geltenden nationalen Recht für den Betrieb eines Taxiunterneh-\nmens oder den Betrieb eines Taxis einzuhaltenden Anforderungen erfüllen. Fahrten\nmit Personentransport in das jeweils andere Land müssen ohne weitere Anforde-\nrungen grundsätzlich zulässig sein.\nb) Befindet sich der Betriebssitz des Taxiunternehmens in der Bundesrepublik\nDeutschland, so ist während der Fahrt die gemäß den deutschen Rechtsvorschrif-\nten vorgesehene Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte Ausfertigung mitzu-\nführen. Befindet sich der Betriebssitz des Taxiunternehmens in der Französischen\nRepublik, so sind während der Fahrt die gemäß den französischen Rechtsvorschrif-\nten vorgesehene Bereitstellungserlaubnis sowie die Berufskraftfahrerkarte mitzu-\nführen. Die vorgenannten Dokumente sind den Kontrollbeamten auf Verlangen vor-\nzulegen.\nc) Fahrgäste werden in das jeweils andere Land befördert und das Taxi verlässt an-\nschließend dieses Land wieder, ohne neue Fahrgäste aufzunehmen.\nd) Bei Fahrten zur Abholung von Fahrgästen aus dem jeweils anderen Land kann ein\nNachweis der Vorbestellung entweder nach dem als Anhang beigefügten Muster\neines zweisprachigen Formulars oder auf andere geeignete Weise, auch durch\nNachweis einer Vorbestellung mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel,\ngeführt werden.\n2. Im jeweils anderen Land sind die aktive Kundensuche und Kabotagefahrten verboten.\n3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. In der Vergangenheit getroffene Verein-\nbarungen über den grenzüberschreitenden Taxiverkehr werden aufgehoben.\nFalls Sie sich mit den unter den Nummern 1 bis 3 gemachten Vorschlägen einverstanden\nerklären, werden dieser Brief und der Ihr Einverständnis zum Ausdruck bringende Antwort-\nbrief eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Ministerien bilden, die mit dem Datum\nIhres Antwortbriefs in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung.\nDer Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland\nAlexander Dobrindt\nHerrn Alain Vidalies\nStaatssekretär für Verkehr,\nMeeresangelegenheiten und Fischerei\n246, boulevard Saint-Germain\n75700 Paris"]}