{"id":"bgbl2-2017-9-21","kind":"bgbl2","year":2017,"number":9,"date":"2017-04-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/9#page=81","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-9-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_9.pdf#page=81","order":21,"title":"Bekanntmachung der deutsch-mexikanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-03-16T00:00:00Z","page":457,"pdf_page":81,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017 457\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\ndes Europarats zur Verhütung des Terrorismus\nVom 16. März 2017\nDas Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des\nTerrorismus (BGBl. 2011 II S. 300, 301) wird nach seinem Artikel 23 Absatz 4 für\nItalien                                                       am 1. Juni 2017\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n6. Dezember 2016 (BGBl. II S. 1357).\nBerlin, den 16. März 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nder deutsch-mexikanischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. März 2017\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 19. September 2016/18. Oktober 2016 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über\nFinanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben: „Schutz der Bio-\ndiversität in den Regionen Östliche Sierra Madre und Golf\nvon Mexiko“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 18. Oktober 2016\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. März 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l G r e w e","458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017\nDer Botschafter                                     Mexiko-Stadt, den 19. September 2016\nder Bundesrepublik Deutschland\nFrau Exekutivdirektorin,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 22. und 23. November\n2011 folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten\nvorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Ver-\neinigten Mexikanischen Staaten, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen\nFinanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu 15 000 000 Euro (in Worten: fünfzehn Millio-\nnen Euro) für das Vorhaben „Schutz der Biodiversität in den Regionen Östliche Sierra\nMadre und Golf von Mexiko“, davon bis zu 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen\nEuro) für den Fondo Mexicano para la Conservación de la Naturaleza, einen regie-\nrungsunabhängigen eingetragenen Verein, und bis zu 10 000 000 Euro (in Worten:\nzehn Millionen Euro) für den Fondo para el Cambio Climático der Regierung der Ver-\neinigten Mexikanischen Staaten, zu erhalten, wenn nach Prüfung des Vorhabens, des-\nsen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Maßnah-\nme zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte\nMaßnahme zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe\noder Vorhaben der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die besonderen\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.\n2. Das unter Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Re-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Mexika-\nnischen Staaten durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird das unter Nummer 1\ngenannte Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschut-\nzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische\nBetriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als\nMaßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitra-\nges erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt wer-\nden.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Vereinigten\nMexikanischen Staaten zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen\noder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorha-\nbens oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW\nzu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages sowie die Bedingungen,\nzu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmen die zwischen der KfW und den\nEmpfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Das Verfahren der\nAuftragsvergabe für Bauvorhaben, Güter und Dienstleistungen erfolgt nach der gel-\ntenden mexikanischen Gesetzgebung und entsprechend den internationale Wettbe-\nwerbsregeln gewährleistenden Standards der Organisation für Wirtschaftliche Zusam-\nmenarbeit und Entwicklung (OECD).\n5. Die Zusage des unter der Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht inner-\nhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- oder\nFinanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ab-\nlauf des 31. Dezember 2019.\n6. Die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten stellt die KfW von sämtlichen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-\nschluss und Durchführung der unter Nummer 4 erwähnten Verträge in den Vereinigten\nMexikanischen Staaten erhoben werden.\n7. Die Vereinbarung gilt für die Beförderung von Personen und Gütern im Luft-, See- und\nLandverkehr nach den von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten eingegangenen internationalen Ver-\npflichtungen, kraft anderer für beide verpflichtende bilateraler und multilateraler inter-\nnationaler Übereinkommen sowie ihrer in dem Bereich entsprechenden nationalen\nGesetzgebung.\n8. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden, so-\nweit möglich, einvernehmlich durch die Vertragsparteien beigelegt.\n9. Diese Vereinbarung kann im Einvernehmen der Vertragsparteien in schriftlicher Form\ndurch einen diplomatischen Notenwechsel geändert werden, der das Datum bezeich-\nnet, an dem die Änderungen in Kraft treten."]}