{"id":"bgbl2-2017-9-2","kind":"bgbl2","year":2017,"number":9,"date":"2017-04-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/9#page=68","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_9.pdf#page=68","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-dänischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung eines deutsch-dänischen Abiturs an der Sankt Petri Schule in Kopenhagen","law_date":"2017-02-08T00:00:00Z","page":444,"pdf_page":68,"num_pages":3,"content":["444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017\nBekanntmachung\ndes deutsch-dänischen Abkommens\nüber die gegenseitige Anerkennung eines deutsch-dänischen Abiturs\nan der Sankt Petri Schule in Kopenhagen\nVom 8. Februar 2017\nDas in Kopenhagen am 24. November 2010 unterzeichnete Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\ndes Königreichs Dänemark über die gegenseitige Anerkennung eines deutsch-\ndänischen Abiturs an der Sankt Petri Schule in Kopenhagen ist nach seinem\nArtikel 6 Absatz 1\nam 31. August 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 8. Februar 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017                        445\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Dänemark\nüber die gegenseitige Anerkennung\neines deutsch-dänischen Abiturs\nan der Sankt Petri Schule in Kopenhagen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             als Unterrichtssprache in diesen drei Fächern, sowie hin-\nsichtlich der Unterrichtsbefähigung der Gymnasiallehrer nach\nund\nden dänischen Vorschriften der Ausbildung über das höhere\ndie Regierung des Königreichs Dänemark,               Lehramt („pædagogikum“) erfüllt sein müssen. Die übrigen\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet,          Vorschriften der dänischen Abiturverordnung für Gymnasien\n(„stx-bekendtgørelsen“) und die infolge dieser Verordnung er-\nunter Bezugnahme auf das Abkommen vom 18. Juni 1974            lassenen Richtlinien über den Inhalt, die Organisation und\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich        die Planung der gymnasialen Oberstufenausbildung finden\nDänemark über kulturelle Zusammenarbeit und dem dazu ergan-       keine Anwendung.\ngenen Briefwechsel vom 19. Juni 1975 („Kulturabkommen“), und         (4) Etwaige Änderungen der in Absatz 3 genannten Lehrpläne\nauf die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland      hinsichtlich der dänischen gymnasialen Ausbildungen werden\nund dem Königreich Dänemark vom 25. September 1998 über           entsprechend und zum selben Zeitpunkt für die von der Sankt\ndie Einrichtung von deutsch-dänischen gymnasialen Oberstufen-     Petri Schule in Kopenhagen angebotene Ausbildung umgesetzt.\nzweigen,\n(5) Zu den Prüfungen in den Fächern Dänisch und Geschichte\nin dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen     werden Prüfungsbeisitzer der dänischen Gymnasialausbildungen\nden beiden Ländern durch gemeinsames Lernen deutscher und         herangezogen.\ndänischer Jugendlicher, durch eine verstärkte Vermittlung der        (6) Der Unterricht in den Fächern Dänisch, Geschichte und\nSprachen der beiden Länder und durch die Verleihung eines in      Sozialkunde sowie die Prüfungen in den Fächern Dänisch und\nbeiden Ländern anerkannten, von einem europäischen Geist          Geschichte erfolgen unter Aufsicht des Bildungsministeriums des\ngetragenen Schulabschlusses zu vertiefen                          Königreichs Dänemark („Undervisningsministeriet“). Die Kultus-\nministerkonferenz in der Bundesrepublik Deutschland hat die\nsind wie folgt übereingekommen:\nAufsicht über den sonstigen Unterricht.\nArtikel 1                              (7) Die Notenvergabe erfolgt bei allen Prüfungen nach den\ndeutschen Vorschriften. Die Prüfungen in den Fächern Dänisch\nGegenstand des Abkommens ist die Sicherstellung der gegen-     und Geschichte erfolgen – mit Ausnahme der Notenvergabe –\nseitigen Anerkennung eines deutsch-dänischen Abiturs an der       nach den dänischen Bestimmungen.\nSankt Petri Schule in Kopenhagen mit dem Ziel der Hochschul-\nzugangsberechtigung sowohl in der Bundesrepublik Deutschland         (8) Der Notendurchschnitt errechnet sich nach den deutschen\nals auch im Königreich Dänemark.                                  Vorschriften.\n(9) Dieser Notendurchschnitt wird in einen dänischen Durch-\nArtikel 2                           schnitt nach der dänischen 7-Stufen-Skala („7-trinsskalaen“) an-\nhand der Tabelle umgesetzt, die auf die entsprechende Situation\n(1) Die Sankt Petri Schule in Kopenhagen bietet die Deutsche\nbei den dänischen Schulen in Deutschland, Duborg-skolen und\nInternationale Abiturprüfung (DIAP) an.\nA.P. Møllerskolen, Anwendung findet. Die Kultusministerkonfe-\n(2) Der Inhalt und das fachliche Niveau der Ausbildung an der  renz in der Bundesrepublik Deutschland vereinbart etwaige\nSankt Petri Schule in Kopenhagen richten sich nach den Lehr-      Anpassungen dieser Tabelle mit dem dänischen Ministerium für\nplänen des Landes Thüringen sowie nach dem für die gymnasia-      Wissenschaft, Technologie und Entwicklung („Ministeriet for\nle Oberstufe gültigen Kerncurriculum für von der Kultusminister-  videnskab, teknologi og udvikling“).\nkonferenz in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte\nDeutsche Auslandsschulen. Das Bildungsministerium des König-\nArtikel 3\nreichs Dänemark („Undervisningsministeriet“) wird von etwaigen\nÄnderungen dieser Lehrpläne beziehungsweise des Kerncurri-           (1) Das Bildungsministerium des Königreichs Dänemark\nculums in Kenntnis gesetzt. In diesem Zusammenhang kann das       („Undervisningsministeriet“) erklärt sich damit einverstanden,\nBildungsministerium des Königreichs Dänemark Änderungen der       eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich Paragraph 1 des\nNiveaufestsetzung vornehmen.                                      dänischen Gesetzes über private Gymnasien, Studienkurse\nund höhere Vorbereitungs-Kurse („lov om private gymnasier,\n(3) Die in der dänischen Abiturverordnung für Gymnasien („stx-\nstudenterkurser og kurser til højere forberedelseseksamen\nbekendtgørelsen“) vorgesehenen Lehrpläne für die Fächer Sozial-\n(hf-kurser)“), wonach es für die DIAP-Ausbildung eine grundsätz-\nkunde C, Dänisch A und Geschichte A sowie die Bestimmungen\nliche Voraussetzung wäre, dass die Schule ebenfalls das däni-\nüber die schriftliche Arbeit im Fach Dänisch und/oder Geschichte\nsche Abitur („stx“) oder das höhere Vorbereitungsexamen („hf“)\nwerden unverändert übernommen – mit Ausnahme der Bedin-\nanbietet, zu erteilen.\ngung hinsichtlich des fächerübergreifenden Unterrichts in diesen\nFächern. Dies bedeutet, dass die Prüfungen in Dänisch und Ge-        (2) Die DIAP-Ausbildung betreffend, erklärt sich das Bildungs-\nschichte in Übereinstimmung mit den in der dänischen Abitur-      ministerium des Königreichs Dänemark („Undervisnings-\nverordnung für Gymnasien („stx-bekendtgørelsen“) vorgesehenen     ministeriet“) damit einverstanden, eine Ausnahmegenehmigung\nLehrplänen erfolgen und dass die Anforderungen der däni-          hinsichtlich Paragraph 5 Absatz 1 des dänischen Gesetzes\nschen Abiturverordnung für Gymnasien („stx-bekendtgørelsen“)      über private Gymnasien, Studienkurse und höhere Vorberei-\nhinsichtlich des Umfanges der drei Fächer, hinsichtlich Dänisch   tungs-Kurse („lov om private gymnasier, studenterkurser og","446                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017\nkurser til højere forberedelseseksamen (hf-kurser)“) zu erteilen,   und mit angemessenem Erfolg durchführen können. Der Schul-\nwonach der Schulleiter die Unterrichtsbefähigung in einem oder      leiter entscheidet über die Aufnahme.\nmehreren der Unterrichtsfächer der Gymnasien oder der höheren\n(2) Schüler der Sankt Petri Schule in Kopenhagen werden\nVorbereitungs-Kurse zu besitzen hat. Diese Ausnahmegenehmi-\ngemäß den fachlichen Aufnahmebedingungen eines dänischen\ngung wird jedoch mit der Maßgabe erteilt, dass die Sankt Petri\nGymnasiums ohne weitere Prüfung im Unterrichtsfach Deutsch\nSchule in Kopenhagen das deutsch-dänische Abitur in einer\naufgenommen. Schüler von anderen Schulen müssen im Rah-\nAbteilung organisiert und einen Abteilungsleiter anstellt, der die\nmen einer mündlichen Prüfung unter Beweis stellen, dass sie\nerforderliche notwendige Unterrichtsbefähigung besitzt.\nüber die für den Unterricht an der Sankt Petri Schule in Kopen-\n(3) Hinsichtlich Paragraph 45 Absatz 2 des dänischen            hagen erforderlichen Deutschkenntnisse verfügen.\nGesetzes über die zum Abitur qualifizierende Ausbildung                (3) Schülern, welche die dänische Sprache nicht hinreichend\n(„gymnasieloven“) und Paragraph 152 Absatz 2 der dänischen          beherrschen, wird vor der Aufnahme ein intensiver Dänisch-\nAbiturverordnung für Gymnasien („stx-bekendtgørelsen“) erklärt      unterricht angeboten.\nsich das Bildungsministerium des Königreichs Dänemark\n(„Undervisningsministeriet“) bereit, eine Ausnahmegenehmigung\nin Bezug auf den Inhalt der Ausbildung zu erteilen.                                              Artikel 5\n(4) In Übereinstimmung mit den Vorschriften der dänischen          Mit der Abschlussprüfung der deutsch-dänischen gymnasialen\nVerordnung über öffentliche Zuschüsse an private Gymnasien,         Oberstufe der Sankt Petri Schule in Kopenhagen wird dem Abi-\nStudienkurse und höhere Vorbereitungskurse („bekendtgørelse         turienten ein Abitur verliehen, das sowohl in der Bundesrepublik\nom tilskud til private gymnasieskoler, studenterkurser og kurser    Deutschland als auch im Königreich Dänemark zum Studium an\ntil højere forberedelseseksamen“) zeigt die Sankt Petri Schule      Hochschulen, unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen\nin Kopenhagen die Errichtung einer privaten gymnasialen Ober-       Aufnahmebedingungen, berechtigt.\nstufe beim Bildungsministerium des Königreichs Dänemark\n(„Undervisningsministeriet“) an und stellt dabei die Anträge auf                                 Artikel 6\nErteilung der erforderlichen Ausnahmegenehmigungen.                    (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nVertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforder-\nArtikel 4                              lichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des\nAbkommens erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs\n(1) Die Aufnahme in die deutsch-dänische gymnasiale Ober-\nder letzten Notifikation.\nstufe der Sankt Petri Schule in Kopenhagen wird geeigneten\ndeutschen und dänischen Schülern sowie Schülern anderer                (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen\nNationalitäten, falls sie die erforderlichen Voraussetzungen,       und kann von beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Wege\nhierunter in Dänisch, erfüllen, gewährt. Die Schule beurteilt, ob   mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Schuljahres\ndie betreffenden Schüler die Ausbildung innerhalb der Regelzeit     schriftlich gekündigt werden.\nGeschehen zu Kopenhagen am 24. November 2010 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und dänischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJohann Jessen\nFür die Regierung des Königreichs Dänemark\nBente Ørum"]}