{"id":"bgbl2-2017-8-3","kind":"bgbl2","year":2017,"number":8,"date":"2017-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/8#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-8-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_8.pdf#page=48","order":3,"title":"Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCNVorV)","law_date":"2017-03-31T00:00:00Z","page":368,"pdf_page":48,"num_pages":2,"content":["368              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2017\nVerordnung\nüber die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen\nan die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen\n(IUCNVorV)\nVom 31. März 2017\nAuf Grund des Artikels 3 Nummer 1 Buchstabe b des          Nationen sind nicht auf Vertreter der Bundesrepublik\nGesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bun-         Deutschland sowie Personen, die Staatsangehörige der\ndesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vor-            Bundesrepublik Deutschland sind oder im Hoheitsgebiet\nrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der           der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Aufent-\nVereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die         halt haben, anwendbar. Die Bestimmungen des Artikels VI\nGewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere            § 19 Buchstabe c und § 20 des in Satz 1 genannten Ab-\nzwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639),     kommens sind nicht auf diejenigen Personen anwendbar,\nder durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Au-         die Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland\ngust 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst worden ist,      sind oder im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-\nverordnet die Bundesregierung:                                land ihren ständigen Aufenthalt haben.\n§1                                                             §4\n(1) Die Bestimmungen des Artikels II § 3, des Artikels III    Das Vermögen und die Guthaben der IUCN sind von\n§ 6, des Artikels IV §§ 11 und 12, des Artikels V §§ 15       Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen oder Stillhalte-\nbis 17, des Artikels VI § 19 Buchstabe c, §§ 20, 22 und 23,   maßnahmen jeder Art befreit.\ndes Artikels VII §§ 24 und 25 sowie des Artikels IX § 31\nBuchstabe b des Abkommens vom 21. November 1947                                             §5\nüber die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorgani-\n(1) Die IUCN, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen\nsationen der Vereinten Nationen finden nach Maßgabe\nVermögenswerte sind im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit\ndieser Verordnung auf die Internationale Union für die\nbefreit von jeder direkten Steuer. Die direkten Steuern\nErhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen\numfassen insbesondere, ohne jedoch darauf beschränkt\n(IUCN) entsprechende Anwendung.\nzu sein,\n(2) Der Leiter der IUCN genießt mit Ausnahme von\na) die Einkommensteuer,\nsteuerlichen und Befreiungen von der Gerichtsbarkeit die\nVorrechte und Befreiungen, die nach dem Völkerrecht           b) die Körperschaftsteuer,\ndiplomatischen Vertretern gewährt werden.                     c) die Gewerbesteuer,\nd) die Vermögensteuer,\n§2\ne) die Grundsteuer,\nBeschäftigte der IUCN, auf die § 1 dieser Verordnung\nf) die Grunderwerbsteuer und\nin Verbindung mit Artikel VI § 19 Buchstabe c, §§ 20, 22\nund 23 des Abkommens vom 21. November 1947 über               g) die Kraftfahrzeugsteuer.\ndie Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen           (2) Die Gelder, Guthaben und alle sonstigen Vermö-\nder Vereinten Nationen und § 6 dieser Verordnung              genswerte der IUCN einschließlich Veröffentlichungen,\nAnwendung finden, sind die Amtsträger der IUCN, die für       audiovisueller Materialien und sonstiger Dokumente,\nden in Deutschland ansässigen Teil der IUCN angestellt        ungeachtet ihrer Form, sind von Verboten und Beschrän-\nsind. „Leiter der Sonderorganisation“ im Sinne des § 21       kungen hinsichtlich der von der IUCN für ihren amtlichen\ndes Abkommens vom 21. November 1947 über die Vor-             Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände befreit.\nrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der           Das gilt nicht für zollrechtliche Bestimmungen.\nVereinten Nationen ist für die Anwendung dieser Verord-\n(3) Die in Absatz 1 genannten Befreiungen und Vor-\nnung der Leiter der IUCN.\nrechte werden in Übereinstimmung mit den förmlichen\nErfordernissen der Bundesrepublik Deutschland ange-\n§3                               wandt. Die IUCN erhält keine Befreiung von Steuern und\nDie Bestimmungen des Artikels V § 15 des Abkom-            sonstigen Abgaben, die tatsächlich lediglich eine Vergü-\nmens vom 21. November 1947 über die Vorrechte und             tung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste dar-\nBefreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten            stellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2017             369\n§6                                 freit, soweit sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit\nhaben. Diese Gehälter und Bezüge können von der Bun-\nNach Einführung eines Systems der internen Besteue-        desrepublik Deutschland für die Festsetzung des auf Ein-\nrung durch die IUCN als eine durch zwischenstaatliche        künfte aus anderen Quellen zu erhebenden Steuersatzes\nVereinbarung geschaffene Organisation sind von dem           berücksichtigt werden.\nZeitpunkt an, zu dem die Gehälter und Bezüge der Be-\nschäftigten der IUCN der von der Organisation für eigene\nRechnung erhobenen Steuer unterworfen werden, die                                         §7\nBeschäftigten der IUCN von den Steuern auf die von der          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nOrganisation an sie gezahlten Gehälter und Bezüge be-        Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 31. März 2017\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}