{"id":"bgbl2-2017-8-1","kind":"bgbl2","year":2017,"number":8,"date":"2017-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_8.pdf#page=2","order":1,"title":"Achte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften","law_date":"2017-03-30T00:00:00Z","page":322,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["322               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2017\nAchte Verordnung\nzur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften\nVom 30. März 2017\nEs verordnen jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2         schiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August           2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom        durch Beschluss vom 3. Dezember 2015 (Anlage 4 zu\n17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) auf Grund                 Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d der Verordnung vom\n17. Juni 2016 (BGBl. 2016 II S. 698, 718)) geändert\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 6a, Nummer 1, 2\nworden ist, wird hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt.\nund 2a jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Num-\nDer Beschluss wird nachstehend als Anlage 1 veröffent-\nmer 1, Nummer 1, 2, 2a, 4 bis 6 und 6a jeweils in Ver-\nlicht.\nbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b\ndes Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, von denen\n§ 3 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buch-                                 Artikel 2\nstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I                               Änderung der\nS. 2407) geändert, § 3 Absatz 2 durch Artikel 1 Num-                        Verordnung zur Einführung\nmer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005                     der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\n(BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 6a\nArtikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rhein-\ndurch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Novem-\nschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994\nber 2011 (BGBl. I S. 2279) eingefügt und § 3 Absatz 6\n(BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 3 der\nzuletzt durch Artikel 18 Nummer 3 des Gesetzes vom\nVerordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. 2016 II S. 698)\n24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, das\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nBundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,\n1. In Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 1.21\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a und 5 in Verbindung            Nr. 1 Satz 3,“ die Angabe „§ 1.25,“ eingefügt.\nmit Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buch-\nstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes,       2. In Absatz 3 Nummer 15d wird das Wort „Kartenlese-\nvon denen § 3 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313                gerät“ durch das Wort „Kartenanzeigegerät“ ersetzt.\nNummer 2 Buchstabe a und § 3 Absatz 5 zuletzt durch         3. In Absatz 4 Nummer 27 Buchstabe g wird die Angabe\nArtikel 313 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung                 „oder § 12.02 Nr. 5“ gestrichen.\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und\n§ 3 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 18 Nummer 3 des                                    Artikel 3\nGesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert\nworden ist, das Bundesministerium für Verkehr und                                Inkraftsetzen von\ndigitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundes-                 Beschlüssen der Moselkommission\nministerium für Arbeit und Soziales,                           Folgende von der Moselkommission in ihrer Plenar-\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung           sitzung in Senningen gefassten Beschlüsse zur Änderung\nmit Absatz 2 Nummer 1, Absatz 5 Satz 1 und 2 und Ab-        der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1\nsatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschiff-         der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrts-\nfahrtsaufgabengesetzes, von denen § 3 Absatz 1 zuletzt      polizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II\ndurch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a und § 3 Ab-          S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 6 der\nsatz 5 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe b       Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. 2016 II S. 698)\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)       geändert worden ist, werden hiermit auf der Mosel in Kraft\ngeändert, § 3 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-       gesetzt:\nstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I             1. Beschluss vom 9. Juni 2016, MK-I-16-5.2;\nS. 2186) geändert und § 3 Absatz 6 zuletzt durch Arti-      2. Beschluss vom 9. Juni 2016, MK-I-16-5.3;\nkel 18 Nummer 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2016\n(BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, das Bundes-          3. Beschluss vom 9. Juni 2016, MK-I-16-5.4.\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und      Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 2 bis 4\ndas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau          veröffentlicht.\nund Reaktorsicherheit gemeinsam im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:                                        Artikel 4\nÄnderung der\nArtikel 1\nVerordnung zur Einführung\nInkraftsetzen eines Beschlusses                          der Moselschifffahrtspolizeiverordnung\nder Zentralkommission für die Rheinschifffahrt\nArtikel 4 der Verordnung zur Einführung der Mosel-\nDer von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt      schifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997\nin Straßburg gefasste Beschluss vom 2. Juni 2016              (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 5 der\n– Protokoll 6 – zur Änderung der Schiffspersonalverord-       Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. 2016 II S. 698)\nnung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rhein-         geändert worden ist, wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2017                      323\n1. In Absatz 2 Nummer 15 wird die Angabe „§ 11.08“                        „39a. nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über\ndurch die Angabe „§ 11.09“ ersetzt.                                             die Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die\nFlüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen,\n2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nnach § 8.12 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Satz 3,\na) In Nummer 16d wird das Wort „Kartenlesegerät“                                Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit\ndurch das Wort „Kartenanzeigegerät“ ersetzt.                                 Satz 2, oder Nummer 4 eingehalten werden,“.\nb) Nummer 19 Buchstabe j wird wie folgt gefasst:                   d) In Nummer 40 wird die Angabe „§ 8.12 Nr. 1“ durch\ndie Angabe „§ 8.13 Nummer 1“ ersetzt.\n„j) das Verhalten beim Durchfahren der Schleusen-\ne) In Nummer 41 wird die Angabe „§ 8.12 Nr. 2 Satz 1“\nvorhäfen oder Schleusen oder des Schleusen-\ndurch die Wörter „§ 8.13 Nummer 2 Satz 1“ ersetzt.\nbereiches nach § 6.28 Nummer 2 bis 4 Satz 1,\nNummer 5 bis 7, Nummer 8 Satz 3 bis 6, Num-                 f) Nach Nummer 44 wird folgende Nummer 44a ein-\nmer 9 Satz 1, Nummer 10 Satz 4, Nummer 11                       gefügt:\noder Nummer 13 Satz 2, § 6.28a Nummer 1                         „44a. einer Vorschrift über die Sorgfaltspflicht\nSatz 2 Buchstabe a bis c, Nummer 2 Buch-                                 beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) nach\nstabe a oder Nummer 4, § 6.29 Nummer 1                                   § 11.07 Nummer 2 bis 9 zuwiderhandelt,“.\nBuchstabe b Satz 2 oder Satz 3 oder § 9.03\nNummer 2 bis 4,“.                                           g) In Nummer 45 wird die Angabe „§ 11.07 Nummer 1“\ndurch die Angabe „§ 11.08 Nummer 1“ ersetzt.\n3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                  h) In Nummer 46 werden die Wörter „§ 11.07 Num-\na) In Nummer 23 wird die Angabe „§ 2.01 oder § 2.02“                   mer 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 11.08 Nummer 2\ndurch die Angabe „§§ 2.01, 2.02 oder § 2.06“ er-                    Satz 1“ ersetzt.\nsetzt.                                                     4. In Absatz 6 Nummer 11 Buchstabe g wird die Angabe\nb) Nummer 30 wird wie folgt geändert:                              „§ 2.01 oder § 2.02“ durch die Angabe „§§ 2.01, 2.02\noder § 2.06“ ersetzt.\naa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\n„d) die Wache oder Aufsicht nach § 7.08                                                 Artikel 5\nNummer 1, Nummer 1 Buchstabe a in Ver-                                           Inkrafttreten\nbindung mit Nummer 2 Buchstabe a und                  (1) Artikel 1 und der in Artikel 1 genannte Beschluss\nNummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit            treten mit Wirkung vom 1. August 2016 in Kraft.\nNummer 2 Buchstabe b, oder Nummer 5,“.\n(2) Artikel 3 Nummer 1 bis 3, die in Artikel 3 Nummer 1\nbb) In Buchstabe g werden die Wörter „§ 11.07              bis 3 genannten Beschlüsse sowie Artikel 4 Nummer 1, 2\nNummer 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 11.08            Buchstabe b, Nummer 3 und 4 treten am 1. Juni 2017 in\nNummer 2 Satz 2“ ersetzt.                             Kraft.\nc) Nach Nummer 39 wird folgende Nummer 39a                        (3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der\neingefügt:                                                 Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 30. März 2017\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r\nA. Dobrindt\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks","324               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2017\nAnlage 1\n(zu Artikel 1)\nÄnderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein\n1. Anlage A5 wird wie folgt gefasst:\n„A5    Als gleichwertig anerkannte im Ausland ausgestellte Schifferdienstbücher\nDie Liste der als gleichwertig anerkannten im Ausland ausgestellten Schifferdienstbücher und der dazu gehörigen Informationen\nüber die ausstellenden Behörden werden von der ZKR auf der Website www.ccr-zkr.org bekannt gemacht.“\nBeschluss vom 2. Juni 2016 (Protokoll 6)\n2. Anlage D5 wird wie folgt gefasst:\n„D5   Als gleichwertig anerkannte Schiffsführerzeugnisse\nDie Liste der als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisse und der dazu gehörigen Informationen über die ausstellenden\nBehörden und die Muster werden von der ZKR auf der Website www.ccr-zkr.org bekannt gemacht.“\nBeschluss vom 2. Juni 2016 (Protokoll 6)\n3. Anlage D6 wird wie folgt gefasst:\n„D6    Als gleichwertig anerkannte Befähigungszeugnisse für die Radarfahrt\nDie Liste der als gleichwertig anerkannten Befähigungszeugnisse für die Radarfahrt und der dazu gehörigen Informationen über\ndie ausstellenden Behörden und die Muster werden von der ZKR auf der Website www.ccr-zkr.org bekannt gemacht.“\nBeschluss vom 2. Juni 2016 (Protokoll 6)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2017                  325\nAnlage 2\n(zu Artikel 3 Nummer 1)\nÄnderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung\nIn § 1.01 wird folgender Buchstabe ab angefügt:\n„ab) „Inland AIS Gerät“ ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne des Standards „Schiffsverfolgung und\nAufspürung in der Binnenschifffahrt“ (ZKR-Beschluss 2006-I-21) genutzt wird;“.\nDie Änderung tritt zum 1. Juni 2017 in Kraft.\nBeschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.2)","326               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2017\nAnlage 3\n(zu Artikel 3 Nummer 2)\nÄnderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\na) In Kapitel 2 wird folgende Angabe angefügt:\n„§ 2.06   Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen“.\nb) In Kapitel 8 wird folgende Angabe eingefügt:\n„§ 8.12   Sicherheit an Bord der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen“.\nc) Die bisherige Angabe zu § 8.12 wird die Angabe zu § 8.13.\nd) In Kapitel 11 wird folgende Angabe eingefügt:\n„§ 11.07    Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)“.\ne) Die bisherige Angabe zu § 11.07 wird die Angabe zu § 11.08.\nf) Die bisherige Angabe zu § 11.08 wird die Angabe zu § 11.09.\nDie Änderungen treten am 1. Juni 2017 in Kraft.\nBeschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.3)\n2. In § 1.01 werden folgende Buchstaben ac, ad und ae angefügt:\n„ac) „LNG-System“ sämtliche Teile des Fahrzeugs, die Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas enthalten können, wie Motoren, Brenn-\nstofftanks und die Schlauch- und Rohrleitungen für das Bunkern;\nad)   „Bunkerbereich“ der Bereich in einem Radius von 20 Metern um den Bunkerverteiler;\nae)   „Flüssigerdgas (LNG)“ Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von -161 °C verflüssigt wurde.“\nDie Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.\nBeschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.3)\n3. § 1.10 Nummer 1 Buchstabe ac wird wie folgt gefasst:\n„ac) die Entladebescheinigung nach § 11.08 Nummer 2,“.\nDie Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.\nBeschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.3)\n4. In § 1.10 Nummer 1 werden die Buchstaben ad und ae angefügt:\n„ad) bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, das in Anlage T Nummer 1.4.8 der Rheinschiffsuntersuchungs-\nordnung vorgeschriebene Betriebshandbuch und die in § 8b.03 Nummer 1 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vor-\ngeschriebene Sicherheitsrolle,\nae)   bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die in § 4a.02 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem\nRhein vorgeschriebenen Bescheinigungen des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt\nsind.“\nDie Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.\nBeschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.3)\n5. Dem Kapitel 2 wird folgender § 2.06 angefügt:\n„§ 2.06\nKennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen\n(Anlage 3: Bild 66)\n1. Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, müssen ein Kennzeichen tragen.\n2. Das Kennzeichen ist rechteckig mit der Aufschrift „LNG“ in weißen Buchstaben auf rotem Grund und einem weißen Rand\nvon mindestens 5 cm Breite.\nDie Länge der langen Seite des Rechtecks muss mindestens 60 cm betragen. Die Höhe der Schriftzeichen muss mindestens\n20 cm betragen. Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe entsprechen.\n3. Das Kennzeichen muss an einer geeigneten und gut sichtbaren Stelle angebracht sein.\n4. Das Kennzeichen muss erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit es bei Nacht deutlich sichtbar ist.“\nDie Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.\nBeschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.3)\n6. In § 6.28 wird folgende Nummer 11 eingefügt:\n„11. Fahrzeuge und Verbände, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, dürfen nicht in eine Schleuse einfahren, wenn es\naußerhalb des LNG-Systems zu Freisetzungen von Flüssigerdgas (LNG) kommt oder wenn eine Freisetzung von Flüssig-\nerdgas (LNG) außerhalb des LNG-Systems während der Schleusendurchfahrt zu erwarten ist.“\nDie Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.\nBeschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.3)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2017                              327\n7. Die bisherigen § 6.28 Nummer 11 und 12 werden § 6.28 Nummer 12 und 13.\nDie Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.\nBeschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.3)\n8. § 7.08 wird wie folgt gefasst:\n„§ 7.08\nWache und Aufsicht\n1. Eine einsatzfähige Wache muss sich ständig an Bord aufhalten\na) von stillliegenden Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen,\nb) von stillliegenden Fahrzeugen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, und\nc) von stillliegenden Fahrgastschiffen, auf denen sich Fahrgäste befinden.\n2. Die einsatzfähige Wache wird durch ein Mitglied der Besatzung sichergestellt, das\na) bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe a Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach § 4a.02 der Verordnung über\ndas Schiffspersonal auf dem Rhein ist,\nb) bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe b Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach § 4.01 der Verordnung über\ndas Schiffspersonal auf dem Rhein ist.\n3. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn\na) Flüssigerdgas (LNG) an Bord der Fahrzeuge nicht als Brennstoff verbraucht wird,\nb) die technischen Daten des LNG-Systems der Fahrzeuge aus der Ferne abgelesen werden und\nc) die Fahrzeuge von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden.\n4. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn\na) diese in einem Hafenbecken stillliegen und\nb) die zuständige Behörde die Fahrzeuge von der Verpflichtung nach Nummer 1 befreit.\n5. Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person, die in der\nLage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden, es sei denn, die Aufsicht ist wegen der örtlichen Verhältnisse\nnicht erforderlich oder die zuständige Behörde lässt eine Ausnahme zu.\n6. Gibt es keinen Schiffsführer, ist jeweils der Eigentümer, Ausrüster oder sonstige Betreiber für den Einsatz der Wache und\nder Aufsicht verantwortlich.“\nDie Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.\nBeschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.3)\n9. Nach § 8.11 wird folgender § 8.12 eingefügt:\n„§ 8.12\nSicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen\n1. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) muss der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs sich davon\nvergewissern, dass\na) die vorgeschriebenen Mittel zur Brandbekämpfung jederzeit betriebsbereit sind und\nb) die vorgeschriebenen Mittel zur Evakuierung der an Bord des zu bebunkernden Fahrzeugs befindlichen Personen\nzwischen dem Fahrzeug und dem Kai angebracht sind.\n2. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) müssen alle Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins\nFreie geschlossen sein.\nDies gilt nicht für:\na) Ansaugöffnungen von Motoren in Betrieb;\nb) Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen, wenn die Motoren in Betrieb sind;\nc) Lüftungsöffnungen für Räume mit einer Überdruckanlage und\nd) Lüftungsöffnungen einer Klimaanlage, wenn diese Öffnungen mit einer Gasspüranlage versehen sind.\nZugänge und Öffnungen dürfen nur soweit notwendig für kurze Zeit mit der Genehmigung des Schiffsführers geöffnet werden.\n3. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dass ein Rauch-\nverbot an Bord und im Bunkerbereich eingehalten wird. Dieses Rauchverbot gilt auch für elektronische Zigaretten und\nähnliche Geräte. Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnungen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter\nund Luken geschlossen sind.\n4. Nach der Bebunkerung mit Flüssigerdgas (LNG) ist eine Lüftung aller von Deck aus zugänglichen Räume erforderlich.“\nDie Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.\nBeschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.3)","328               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2017\n10. Der bisherige § 8.12 wird § 8.13.\nDie Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.\nBeschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.3)\n11. § 11.06 wird wie folgt gefasst:\n„§ 11.06\nSorgfaltspflicht beim Bunkern\n1. Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass\na) die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,\nb) bei separater Befüllung der Brennstofftanks die Absperrventile innerhalb der Verbindungsrohrleitungen der Brennstofftanks\ngeschlossen sind,\nc) der Bunkervorgang überwacht wird und\nd) eine der Einrichtungen nach § 8.05 Nummer 10 Buchstabe a der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einer gleich-\nwertigen Vorschrift der Moseluferstaaten genutzt wird.\n2. Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle\nund des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs Folgendes festgelegt haben:\na) die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach § 8.05 Nummer 11 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung\noder einer gleichwertigen Vorschrift der Moseluferstaaten,\nb) eine Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,\nc) die zu bebunkernde Menge je Brennstofftank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Entlüftungs-\nprobleme des Brennstofftanks,\nd) die Reihenfolge der Befüllungen des Brennstofftanks und\ne) die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.\n3. Der Schiffsführer eines Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2\nerfolgt sind.“\nDie Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.\nBeschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.3)\n12. Nach § 11.06 wird folgender § 11.07 eingefügt:\n„§ 11.07\nSorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)\n(Anlage 3: Bild 62)\n1. Die in § 11.06 Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe a und e genannten Vorschriften gelten\nnicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG).\n2. Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Ein- und Aussteigen von\nFahrgästen ist nicht gestattet.\n3. Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen erfolgen.\n4. Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter der Bunkerstelle oder\nPersonen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis verfügen.\n5. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs zu ver-\ngewissern, dass\na) das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass Kabel, insbesondere die elektrischen Kabel, die Erdungskabel\nund die Schlauchleitungen nicht aufgrund von Zug verformt werden und die Fahrzeuge bei Gefahr rasch losgemacht\nwerden können,\nb) von ihm oder von einer von ihm beauftragten Person und von der für die Bunkerstelle verantwortlichen Person eine Prüf-\nliste für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) durch Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, gemäß dem\nStandard der ZKR ausgefüllt und unterschrieben wurde und alle Fragen in der Prüfliste mit „Ja“ beantwortet sind. Nicht\nzutreffende Fragen sind zu streichen. Können nicht alle Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, ist das Bunkern nur mit\nGenehmigung der zuständigen Behörde gestattet,\nc) alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.\n6. Die Prüfliste nach Nummer 5 Buchstabe b muss\na) in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt werden,\nb) in mindestens einer Sprache vorliegen, die den in Nummer 5 Buchstabe b bezeichneten Personen verständlich ist, und\nc) drei Monate an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt werden.\n7. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dass\na) alle Maßnahmen getroffen sind, um das Austreten von Flüssigerdgas (LNG) aus einer Leckage zu verhindern;\nb) Druck und Temperatur des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) im normalen Betriebszustand bleiben;\nc) der Füllstand des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) zwischen den zulässigen Niveaus bleibt;\nd) Maßnahmen getroffen sind, um das zu bebunkernde Fahrzeug von der Bunkerstelle nach der in der Betriebsanleitung\nvorgesehenen Methode zu erden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2017                              329\n8. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG)\na) muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 eine für andere Fahrzeuge sichtbare Tafel\nführen, die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10 m Entfernung gemäß § 3.33 verboten ist. Die Seitenlänge\ndes Quadrats dieser Tafel muss mindestens 60 cm betragen;\nb) muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 an einer für andere Fahrzeuge sichtbaren\nStelle die Tafel A.9 führen, die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist (Anlage 7). Die Abmessung der\nlängsten Seite muss mindestens 60 cm betragen;\nc) müssen bei Nacht die Tafeln so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.\n9. Nach dem Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) ist Folgendes erforderlich:\na) vollständige Entleerung der Rohrleitungen für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) bis zum Brennstofftank;\nb) Schließen der Ventile, Trennen der Schlauchleitungen und der Verbindung zwischen Fahrzeug und Bunkerstelle für\nFlüssigerdgas (LNG);\nc) Meldung an die zuständige Behörde, dass das Bunkern abgeschlossen ist.“\nDie Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.\nBeschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.3)\n13. Die bisherigen §§ 11.07 und 11.08 werden die §§ 11.08 und 11.09.\nDie Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.\nBeschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.3)\n14. In der Anlage 3 wird die Bildunterschrift zu Bild 62 wie folgt gefasst:\n„§ 3.33    Verbot des Stillliegens nebeneinander\n§ 11.07 Nummer 8 Buchstabe a          Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)“.\nDie Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.\nBeschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.3)\n15. In der Anlage 3 wird Bild 66 angefügt:\n„NACHTBEZEICHNUNG                                  Bild                        TAGBEZEICHNUNG\n66\n§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen“.\nDie Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.\nBeschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.3)\n16. Anlage 7, Abschnitt I, Unterabschnitt A, Tafelzeichen A.9 wird wie folgt geändert:\n„A.9   Vermeidung von Wellenschlag\n(§ 6.20 Nummer 1 Buchstabe e und § 11.07 Nummer 8 Buchstabe b)“.\nDie Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.\nBeschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.3)","330                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2017\nAnlage 4\n(zu Artikel 3 Nummer 3)\nÄnderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung\n§ 9.03 wird wie folgt gefasst:\n„§ 9.03\nVerkehrsregelung im Unterkanal der Koblenzer Schleusen\n1. Die Fahrrinnentiefe der Mosel beträgt von der Moselmündung (Mosel-km 0,00) bis zu der Schleuse Koblenz (Mosel-km 1,96)\n2,50 m bei Gleichwertigem Wasserstand (GLW) des Rheins.\n2. Zu Berg kommende Fahrzeuge müssen vor der Balduinbrücke (Mosel-km 1,031) am Halteschild (Nordufer) anhalten und sich über\nSprechfunk (Kanal 20) bei der Schleuse Koblenz melden.\nSie dürfen erst nach Weisung des Schleusenpersonals die in Fahrtrichtung gesehen rechts liegende Brückenöffnung und die in\nFahrtrichtung gesehen rechts liegende Schleusenkammer oder die in Fahrtrichtung gesehen links liegende Brückenöffnung und\ndie in Fahrtrichtung gesehen links liegende Schleusenkammer ansteuern.\n3. Zu Berg kommende Fahrzeuge mit einer Tauchtiefe über 2,50 m und Fahrzeugzusammenstellungen über 110,00 m Länge müssen\ndie in Fahrtrichtung gesehen rechts liegende (nördliche) Brückenöffnung und die in Fahrtrichtung gesehen rechts liegende\n(nördliche) Schleusenkammer benutzen.\nSolange ihnen diese Brückenöffnung und diese Schleusenkammer nicht zugewiesen werden, haben sie vor dem Halteschild am\nNordufer zu warten.\n4. Nach dem Durchfahren der Eisenbahnbrücke ist zu Berg kommenden Fahrzeugen eine Kreuzung des Fahrwassers ohne besondere\nAnweisung der Schleusenaufsicht verboten.“\nDie Änderung tritt zum 1. Juni 2017 in Kraft.\nBeschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.4)"]}