{"id":"bgbl2-2017-7-1","kind":"bgbl2","year":2017,"number":7,"date":"2017-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_7.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu den Vorschlägen der Europäischen Kommission vom 7. März 2016 für Beschlüsse des Rates zur Festlegung von Standpunkten der Union in den Stabilitäts- und Assoziationsräten EU – Republik Albanien sowie EU – Republik Serbien im Hinblick auf die Beteiligung der Republik Albanien sowie der Republik Serbien als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates","law_date":"2017-03-28T00:00:00Z","page":298,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["298             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2017\nTag                                                               Inhalt                                                                                 Seite\n14. 2. 2017  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der\nSonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               318\n21. 2. 2017  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Hand-\nlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden . . . . . . . . .                                        319\n21. 2. 2017  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Inter-\nnationalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  319\n21. 2. 2017  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Stockholmer Übereinkommens über persistente\norganische Schadstoffe (POPs-Übereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   320\nGesetz\nzu den Vorschlägen der Europäischen Kommission vom 7. März 2016\nfür Beschlüsse des Rates zur Festlegung von Standpunkten der Union\nin den Stabilitäts- und Assoziationsräten\nEU – Republik Albanien sowie EU – Republik Serbien\nim Hinblick auf die Beteiligung der Republik Albanien\nsowie der Republik Serbien als Beobachter an den Arbeiten\nder Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden\nModalitäten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates\nVom 28. März 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDer deutsche Vertreter im Rat darf den Vorschlägen der Europäischen Kom-\nmission vom 7. März 2016 für Beschlüsse des Rates zur Festlegung von Stand-\npunkten der Union in den Stabilitäts- und Assoziationsräten EU – Republik\nAlbanien sowie EU – Republik Serbien im Hinblick auf die Beteiligung der Repu-\nblik Albanien sowie der Republik Serbien als Beobachter an den Arbeiten der\nAgentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden\nModalitäten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates zustim-\nmen. Die Vorschläge werden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 28. März 2017\nDer Bundespräsident\nFra n k - Wa l t e r S t e i n m e i e r\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSigmar Gabriel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2017                 299\nBeschluss (EU) 2016/… des Rates\nvom                                  2016\nüber den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt\nim Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Albanien\nim Hinblick auf die Beteiligung Albaniens\nim Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007\nals Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte\nund die entsprechenden Modalitäten\nDer Rat der Europäischen Union –\ngestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere\nauf Artikel 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,\nauf Vorschlag der Europäischen Kommission,\nin Erwägung nachstehender Gründe:\n(1) Der Europäische Rat sah auf seiner Tagung im Dezember 1997 in Luxemburg in der\nBeteiligung an einer Agentur der Union eine Möglichkeit zur Intensivierung der Heran-\nführungsstrategie. Den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zufolge soll von\nFall zu Fall entschieden werden, an welchen Agenturen der Union sich Bewerberländer\nbeteiligen können.\n(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates1 steht die Agentur der Euro-\npäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) der Teilnahme von Bewer-\nberländern mit Beobachterstatus offen.\n(3) Albanien befürwortet die Zielsetzungen der Agentur sowie Umfang und Inhalt ihrer Auf-\ngaben, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 niedergelegt sind.\n(4) Das zentrale Ziel Albaniens ist es, Mitglied der Union zu werden, und die Beteiligung\nan der Agentur wird die Erreichung dieses Ziels erleichtern –\nhat folgenden Beschluss erlassen:\nEinziger Artikel\nDer Standpunkt, den die Europäische Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-\nAlbanien im Hinblick auf die Beteiligung Albaniens im Rahmen der Verordnung (EG)\nNr. 168/2007 als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und\ndie entsprechenden Modalitäten zu vertreten hat, beruht auf dem Entwurf eines Beschlus-\nses des Stabilitäts- und Assoziationsrats EU-Albanien, der diesem Beschluss beigefügt\nist.\nGeschehen zu\nIm Namen des Rates\nDer Präsident\n1 Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für\nGrundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).","300                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2017\nEntwurf\nBeschluss Nr. .../2016\ndes Stabilitäts- und Assoziationsrats EU-Albanien\nvom                             2016\nüber die Beteiligung Albaniens\nim Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates\nals Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte\nund die entsprechenden Modalitäten\nDer Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Albanien –                  hat folgenden Beschluss erlassen:\ngestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied-                                      Artikel 1\nstaaten, einerseits, und der Republik Albanien, andererseits1,         Albanien beteiligt sich in seiner Eigenschaft als Bewerberland\nals Beobachter an der durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007\ngestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom\nerrichteten Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.\n15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen\nUnion für Grundrechte2, insbesondere auf Artikel 28,\nArtikel 2\nin Erwägung nachstehender Gründe:\n(1) Die Agentur kann sich im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1\n(1) Der Europäische Rat sah auf seiner Tagung vom Dezember          der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit Grundrechtsfragen in\n1997 in Luxemburg in der Beteiligung an einer Agentur der      Albanien in dem Maße befassen, wie dies für die schrittweise\nUnion eine Möglichkeit zur Intensivierung der Heranführungs-   Anpassung des Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.\nstrategie. Den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates\n(2) Zu diesem Zweck kann die Agentur in Albanien die in den\nzufolge soll von Fall zu Fall entschieden werden, an welchen\nArtikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten\nAgenturen sich Bewerberländer beteiligen können.\nAufgaben wahrnehmen.\n(2) Albanien befürwortet die Zielsetzungen der Agentur der Euro-\npäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“)                                      Artikel 3\nsowie Umfang und Inhalt ihrer Aufgaben, wie sie in der Ver-\nordnung (EG) Nr. 168/2007 niedergelegt sind.                      Albanien leistet einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 4\nder Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Tätigkeiten der\n(3) Es ist angemessen, dass sich die Agentur im Rahmen von          Agentur gemäß dem Anhang zu diesem Beschluss.\nArtikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit\nGrundrechtsfragen in Albanien in dem Maße befasst, wie dies                                  Artikel 4\nfür die schrittweise Anpassung des Landes an das Unions-\nrecht erforderlich ist.                                           (1) Albanien überträgt die Funktion des Beobachters bezie-\nhungsweise dessen Stellvertreters Personen, die den Anforde-\n(4) Albanien sollte es daher gestattet werden, sich als Beobach-    rungen in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007\nter an der Agentur zu beteiligen; die Modalitäten einer        genügen. Diese nehmen gleichberechtigt mit den von den Mit-\nsolchen Beteiligung einschließlich Bestimmungen zur Mit-       gliedstaaten benannten Mitgliedern und deren Stellvertretern an\nwirkung an Initiativen der Agentur, zum finanziellen Beitrag   den Arbeiten des Verwaltungsrats teil, besitzen jedoch kein\nund zum Personal sollten festgelegt werden.                    Stimmrecht.\n(5) Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Arti-          (2) Albanien bestellt gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung\nkel 82 Absatz 3 Buchstabe a der in der Verordnung (EWG,        (EG) Nr. 168/2007 einen Beamten zum nationalen Verbindungs-\nEuratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates1 niedergelegten Be-        beamten.\nschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten\n(3) Binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses\nder Europäischen Union kann der Direktor der Agentur aus-\nteilt Albanien der Europäischen Kommission die Namen, Qualifi-\nnahmsweise die Einstellung von Staatsangehörigen Alba-\nkationen und Kontaktadressen der in den Absätzen 1 und 2 ge-\nniens, die im Vollbesitz ihrer staatsbürgerlichen Rechte sind,\nnannten Personen mit.\ngenehmigen –\n1 ABl. L 107 vom 28.4.2009, S. 166.                                                               Artikel 5\n2 ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.                                       Die an die Agentur übermittelten oder von ihr stammenden\n1 ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.                                     Informationen können veröffentlicht und der Allgemeinheit unter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2017                             301\nder Voraussetzung zugänglich gemacht werden, dass vertrau-            Befreiungen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die\nliche Daten in Albanien denselben Schutz genießen wie in der          Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der\nUnion.                                                                Europäischen Union beigefügt ist.\nArtikel 6                                                               Artikel 8\nDie Agentur besitzt in Albanien dieselbe Rechtsstellung, wie          Die Beteiligten treffen alle Maßnahmen allgemeiner oder be-\nsie juristischen Personen nach dem Recht Albaniens zusteht.           sonderer Art, die erforderlich sind, um ihren Verpflichtungen aus\ndiesem Beschluss nachzukommen, und teilen sie dem Stabilitäts-\nArtikel 7                                 und Assoziationsrat mit.\nUm der Agentur und ihrem Personal die Wahrnehmung ihrer\nArtikel 9\nAufgaben zu ermöglichen, gewährt ihnen Albanien die Vorrechte\nund Befreiungen nach Maßgabe der Artikel 1 bis 4, 5, 6, 10               Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach\nbis 13, 15, 17 und 18 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und     seiner Annahme in Kraft.\nGeschehen zu\nFür den Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Albanien\nDer Präsident","302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2017\nAnhang\nFinanzieller Beitrag Albaniens\nfür die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte\n(1) Der finanzielle Beitrag, den Albanien für seine Beteiligung an der Agentur der Euro-\npäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) an den Gesamthaushaltsplan\nder Europäischen Union gemäß Nummer 2 abzuführen hat, entspricht den Gesamt-\nkosten seiner Beteiligung daran für die ersten drei Jahre. Vom vierten Jahr an werden\ndie Beiträge gemäß Nummer 6 ermittelt.\n(2) Der finanzielle Beitrag Albaniens zum Gesamthaushaltsplan der Union stellt sich für die\nersten drei Jahre wie folgt dar:\nJahr 1:                                      160 000 EUR\nJahr 2:                                      163 000 EUR\nJahr 3:                                      166 000 EUR\n(3) Eventuelle Finanzhilfen aus Unterstützungsprogrammen der Union werden gemäß dem\nbetreffenden Unionsprogramm gesondert vereinbart.\n(4) Der Beitrag Albaniens wird im Einklang mit der Haushaltsordnung1 für den Gesamt-\nhaushaltsplan der Union verwaltet.\n(5) Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Sachverständigen Albaniens durch\ndie Teilnahme an Aktivitäten der Agentur oder Sitzungen im Zusammenhang mit der\nDurchführung des Arbeitsprogramms der Agentur entstehen, werden von der Agentur\nauf der gleichen Grundlage und nach den Verfahren erstattet, wie sie derzeit für die\nMitgliedstaaten der Union gelten.\n(6) Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und zu Beginn jedes folgenden Jahres fordert\ndie Kommission von Albanien Mittel in Höhe des Beitrags an, den Albanien laut dem\nBeschluss an die Agentur zu entrichten hat. Für das erste Kalenderjahr seiner Beteili-\ngung entrichtet Albanien einen Beitrag, der vom Zeitpunkt der Beteiligung bis zum\nJahresende anteilig berechnet wird. Der Beitrag für die folgenden Jahre richtet sich\nnach der Tabelle unter Nummer 2 dieses Anhangs. Ab dem vierten Jahr wird der Beitrag\nentsprechend etwaiger Erhöhungen oder Senkungen des Zuschusses für die Agentur\nangepasst, damit das Verhältnis zwischen dem Beitrag Albaniens und dem Budget der\nAgentur für die EU-28 gewahrt wird. Zudem kann der Beitrag in den folgenden Haus-\nhaltsjahren auf Grundlage der jüngsten Daten des Statistischen Amtes der Euro-\npäischen Union (Eurostat) überprüft werden.\n(7) Dieser Beitrag wird in EUR angegeben und auf ein EUR-Bankkonto der Kommission\nüberwiesen.\n(8) Albanien zahlt seinen Beitrag spätestens innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Kom-\nmission die Mittel angefordert hat.\n(9) Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden Albanien ab dem Fälligkeitstag Verzugs-\nzinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozent-\npunkte erhöhte am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für\nGeschäfte in EUR angewandt.\n1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober\n2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Ver-\nordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2017               303\nBeschluss (EU) 2016/… des Rates\nvom                                   2016\nüber den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt\nim Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Serbien\nim Hinblick auf die Beteiligung Serbiens\nim Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007\nals Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte\nund die entsprechenden Modalitäten\nDer Rat der Europäischen Union –\ngestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere\nauf Artikel 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,\nauf Vorschlag der Europäischen Kommission,\nin Erwägung nachstehender Gründe:\n(1) Der Europäische Rat sah auf seiner Tagung im Dezember 1997 in Luxemburg in der\nBeteiligung an einer Agentur der Union eine Möglichkeit zur Intensivierung der Heran-\nführungsstrategie. Den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zufolge soll von\nFall zu Fall entschieden werden, an welchen Agenturen der Union sich Bewerberländer\nbeteiligen können.\n(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates1 steht die Agentur der Euro-\npäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) der Teilnahme von Bewer-\nberländern mit Beobachterstatus offen.\n(3) Serbien befürwortet die Zielsetzungen der Agentur sowie Umfang und Inhalt ihrer Auf-\ngaben, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 niedergelegt sind.\n(4) Das zentrale Ziel Serbiens ist es, Mitglied der Union zu werden, und die Beteiligung an\nder Agentur wird die Erreichung dieses Ziel erleichtern –\nhat folgenden Beschluss erlassen:\nEinziger Artikel\nDer Standpunkt, den die Europäische Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat\nEU-Serbien im Hinblick auf die Beteiligung Serbiens im Rahmen der Verordnung (EG)\nNr. 168/2007 als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und\ndie entsprechenden Modalitäten zu vertreten hat, beruht auf dem Entwurf eines Beschlus-\nses des Stabilitäts- und Assoziationsrats EU-Serbien, der diesem Beschluss beigefügt ist.\nGeschehen zu\nIm Namen des Rates\nDer Präsident\n1 Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der\nEuropäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).","304                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2017\nEntwurf\nBeschluss Nr. …/2016\ndes Stabilitäts- und Assoziationsrates EU-Serbien\nvom                              2016\nüber die Beteiligung Serbiens\nim Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates\nals Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte\nund die entsprechenden Modalitäten\nDer Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Serbien –                   hat folgenden Beschluss erlassen:\ngestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied-                                      Artikel 1\nstaaten, einerseits, und der Republik Serbien, andererseits1,          Serbien beteiligt sich in seiner Eigenschaft als Kandidatenland\nals Beobachter an der durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007\ngestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom\nerrichteten Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.\n15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen\nUnion für Grundrechte2, insbesondere auf Artikel 28,\nArtikel 2\nin Erwägung nachstehender Gründe:\n(1) Die Agentur kann sich im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1\n(1) Der Europäische Rat sah auf seiner Tagung vom Dezember          der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit Grundrechtsfragen in\n1997 in Luxemburg in der Beteiligung an einer Agentur der      Serbien in dem Maße befassen, wie dies für die schrittweise\nUnion eine Möglichkeit zur Intensivierung der Heranführungs-   Anpassung des Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.\nstrategie. Den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates\n(2) Zu diesem Zweck kann die Agentur in Serbien die in den\nzufolge soll von Fall zu Fall entschieden werden, an welchen\nArtikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten\nAgenturen sich Bewerberländer beteiligen können.\nAufgaben wahrnehmen.\n(2) Serbien befürwortet die Zielsetzungen der Agentur der Euro-\npäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“)                                      Artikel 3\nsowie Umfang und Inhalt ihrer Aufgaben, wie sie in der Ver-\nordnung (EG) Nr. 168/2007 niedergelegt sind.                      Serbien leistet einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 4 der\nVerordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Tätigkeiten der Agentur\n(3) Es ist angemessen, dass sich die Agentur im Rahmen von          gemäß dem Anhang zu diesem Beschluss.\nArtikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit\nGrundrechtsfragen in Serbien in dem Maße befasst, wie dies                                   Artikel 4\nfür die schrittweise Anpassung des Landes an das Unions-\nrecht erforderlich ist.                                           (1) Serbien überträgt die Funktion des Beobachters bezie-\nhungsweise dessen Stellvertreters Personen, die den Anforde-\n(4) Serbien sollte es daher gestattet werden, sich als Beobachter   rungen in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007\nan der Agentur zu beteiligen; die Modalitäten einer solchen    genügen. Diese nehmen gleichberechtigt mit den von den Mit-\nBeteiligung einschließlich Bestimmungen zur Mitwirkung an      gliedstaaten benannten Mitgliedern und deren Stellvertretern an\nInitiativen der Agentur, zum finanziellen Beitrag und zum      den Arbeiten des Verwaltungsrats teil, besitzen jedoch kein\nPersonal sollten festgelegt werden.                            Stimmrecht.\n(5) Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Arti-          (2) Serbien bestellt gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung\nkel 82 Absatz 3 Buchstabe a der in der Verordnung (EWG,        (EG) Nr. 168/2007 einen Beamten zum nationalen Verbindungs-\nEuratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates1 niedergelegten Be-        beamten.\nschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der\n(3) Binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses\nEuropäischen Union kann der Direktor der Agentur aus-\nteilt Serbien der Europäischen Kommission die Namen, Qualifi-\nnahmsweise die Einstellung von Staatsangehörigen Serbiens,\nkationen und Kontaktadressen der in den Absätzen 1 und 2 ge-\ndie im Vollbesitz ihrer staatsbürgerlichen Rechte sind, geneh-\nnannten Personen mit.\nmigen –\n1 ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 16.                                                               Artikel 5\n2 ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.                                       Die an die Agentur übermittelten oder von ihr stammenden\n1 ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.                                     Informationen können veröffentlicht und der Allgemeinheit unter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2017                           305\nder Voraussetzung zugänglich gemacht werden, dass vertrau-           Befreiungen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die\nliche Daten in Serbien denselben Schutz genießen wie in der          Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der\nUnion.                                                               Europäischen Union beigefügt ist.\nArtikel 6                                                            Artikel 8\nDie Agentur besitzt in Serbien dieselbe Rechtsstellung, wie sie      Die Beteiligten treffen alle Maßnahmen allgemeiner oder\njuristischen Personen nach dem Recht Serbiens zusteht.               besonderer Art, die erforderlich sind, um ihren Verpflichtungen\naus diesem Beschluss nachzukommen, und teilen sie dem Sta-\nArtikel 7                               bilitäts- und Assoziationsrat mit.\nUm der Agentur und ihrem Personal die Wahrnehmung ihrer\nArtikel 9\nAufgaben zu ermöglichen, gewährt ihnen Serbien die Vorrechte\nund Befreiungen nach Maßgabe der Artikel 1 bis 4, 5, 6, 10              Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach\nbis 13, 15, 17 und 18 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und    seiner Annahme in Kraft.\nGeschehen zu\nFür den Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Serbien\nDer Präsident","306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2017\nAnhang\nFinanzieller Beitrag Serbiens\nfür die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte\n(1) Der finanzielle Beitrag, den Serbien für seine Beteiligung an der Agentur der Euro-\npäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) an den Gesamthaushaltsplan\nder Europäischen Union gemäß Nummer 2 abzuführen hat, entspricht den Gesamt-\nkosten seiner Beteiligung daran für die ersten drei Jahre. Vom vierten Jahr an werden\ndie Beiträge gemäß Nummer 6 ermittelt.\n(2) Der finanzielle Beitrag Serbiens zum Gesamthaushaltsplan der Union stellt sich für die\nersten drei Jahre wie folgt dar:\nJahr 1:                                      180 000 EUR\nJahr 2:                                      183 000 EUR\nJahr 3:                                      186 000 EUR\n(3) Eventuelle Finanzhilfen aus Unterstützungsprogrammen der Union werden gemäß dem\nbetreffenden Unionsprogramm gesondert vereinbart.\n(4) Der Beitrag Serbiens wird im Einklang mit der Haushaltsordnung1 für den Gesamthaus-\nhaltsplan der Union verwaltet.\n(5) Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Sachverständigen Serbiens durch die\nTeilnahme an Aktivitäten der Agentur oder Sitzungen im Zusammenhang mit der Durch-\nführung des Arbeitsprogramms der Agentur entstehen, werden von der Agentur auf der\ngleichen Grundlage und nach den Verfahren erstattet, wie sie derzeit für die Mitglied-\nstaaten der Union gelten.\n(6) Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und zu Beginn jedes folgenden Jahres fordert\ndie Kommission von Serbien Mittel in Höhe des Beitrags an, den Serbien laut dem Be-\nschluss an die Agentur zu entrichten hat. Für das erste Kalenderjahr seiner Beteiligung\nentrichtet Serbien einen Beitrag, der vom Zeitpunkt der Beteiligung bis zum Jahresende\nanteilig berechnet wird. Der Beitrag für die folgenden Jahre richtet sich nach der Tabelle\nunter Nummer 2 dieses Anhangs. Ab dem vierten Jahr wird der Beitrag entsprechend\netwaiger Erhöhungen oder Senkungen des Zuschusses für die Agentur angepasst, da-\nmit das Verhältnis zwischen dem Beitrag Serbiens und dem Budget der Agentur für die\nEU-28 gewahrt wird. Zudem kann der Beitrag in den folgenden Haushaltsjahren auf\nGrundlage der jüngsten Daten des Statistischen Amtes der Europäischen Union\n(Eurostat) überprüft werden.\n(7) Dieser Beitrag wird in EUR angegeben und auf ein EUR-Bankkonto der Kommission\nüberwiesen.\n(8) Serbien zahlt seinen Beitrag spätestens innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Kom-\nmission die Mittel angefordert hat.\n(9) Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden Serbien ab dem Fälligkeitstag Verzugs-\nzinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozent-\npunkte erhöhte am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für\nGeschäfte in EUR angewandt.\n1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober\n2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Ver-\nordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012)."]}