{"id":"bgbl2-2017-6-8","kind":"bgbl2","year":2017,"number":6,"date":"2017-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/6#page=101","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-6-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_6.pdf#page=101","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-01-31T00:00:00Z","page":293,"pdf_page":101,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 293\nBekanntmachung\ndes deutsch-indonesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. Januar 2017\nDas in Jakarta am 22. Dezember 2016 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015 ist nach seinem\nArtikel 7 Absatz 1\nam 22. Dezember 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. Januar 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nJutta Kranz-Plote","294                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von\nbis zu 225 000 000 Euro (in Worten: zweihundertfünfund-\nund\nzwanzig Millionen Euro), sowie\ndie Regierung der Republik Indonesien –\n3. für das Vorhaben „Emissionsminderung in Städten – Fort-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                schrittliche Abfallwirtschaft“ ein vergünstigtes Darlehen der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                  KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammen-\nIndonesien,                                                               arbeit gewährt wird, von bis zu 140 000 000 Euro (in Worten:\neinhundertvierzig Millionen Euro),\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-\nvertiefen,                                                           derungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die\ngute Kreditwürdigkeit der Republik Indonesien weiterhin gegeben\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       ist und die Regierung der Republik Indonesien eine Staatsgaran-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              tie gewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Die Vor-\nhaben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\n(3) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-\nin der Republik Indonesien beizutragen,\nben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-         es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung\nlungen vom 4. November 2015 –                                        der Republik Indonesien von der KfW für dieses Vorhaben bis zur\nHöhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu\nsind wie folgt übereingekommen:                                   erhalten.\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nArtikel 1                             nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       land und der Regierung der Republik Indonesien durch andere\nes der Regierung der Republik Indonesien oder anderen von            Vorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Nummer 2 be-\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,              zeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge        haben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder\nzu erhalten:                                                         als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als\nselbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder\n1. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur         als Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen\nDurchführung und Betreuung der folgenden Vorhaben:              Stellung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die\na) für das unter Absatz 2, Nummer 2 genannte Vorhaben           Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann\n„Nachhaltige Wasserkraft (Bakaru II)“ bis zu 2 000 000 Euro ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt\n(in Worten: zwei Millionen Euro),                           werden.\nb) für das unter Absatz 2, Nummer 3 genannte Vorhaben              (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\n„Emissionsminderung in Städten – Fortschrittliche Abfall-   der Regierung der Republik Indonesien zu einem späteren Zeit-\nwirtschaft“ bis zu 6 700 000 Euro (in Worten: sechs Millio- punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nnen siebenhunderttausend Euro);                             zur Vorbereitung der in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Vor-\nhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-\n2. Finanzierungsbeitrag von insgesamt 23 500 000 Euro (in\ngleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Ab-\nWorten: dreiundzwanzig Millionen fünfhunderttausend Euro)\nsatz 1 oder Absatz 2 genannten Vorhaben von der KfW zu\nfür das Vorhaben „Forstprogramm IV: Wassereinzugsgebiet\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nMamasa/Sulawesi,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und             (6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nbestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Verbesserung        nahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 werden in Dar-\nder gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte   lehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen\nMaßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für              verwendet werden.\nmittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infra-\nstruktur oder des Umweltschutzes die besonderen Vorausset-                                         Artikel 2\nzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages\nerfüllen.                                                               (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nes der Regierung der Republik Indonesien oder anderen von            KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens-               beiträge zu schließenden Verträge. Diese Verträge müssen im\nnehmern darüber hinaus                                               Einklang mit dem vorliegenden Abkommen stehen und unter-\n1. für das Vorhaben „1 000 Inseln – Programm Erneuerbare             liegen den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nEnergien für Elektrifizierung (REEP)“ ein vergünstigtes Darle-  vorschriften.\nhen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungs-\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten\nzusammenarbeit gewährt wird, von bis zu 115 000 000 Euro\nBetrags entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach\n(in Worten: einhundertfünfzehn Millionen Euro), sowie\ndem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzie-\n2. für das Vorhaben „Nachhaltige Wasserkraft (Bakaru II)“            rungsverträge geschlossen wurden. Für den Betrag endet die\nein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der           Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017                                295\nDie Zusage der in Artikel 1 Absatz 2 Nummern 1 und 3 genann-             im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nten Beträge entfällt, soweit nicht bis zum 31. Dezember 2018             die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\ndie entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge ge-              welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nschlossen wurden.                                                        men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nDie Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 sowie Artikel 1\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nAbsatz 2 Nummer 2 genannten Beträge entfällt, soweit nicht bis\nzum 31. Dezember 2019 die entsprechenden Darlehens- und\nFinanzierungsverträge geschlossen wurden.                                                              Artikel 5\n(3) Die Regierung der Republik Indonesien, soweit sie nicht              Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Durchführung\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-             dieses Abkommens ergeben, werden durch Konsultationen oder\nlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-         Verhandlungen gütlich beigelegt.\nnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\ngarantieren.                                                                                           Artikel 6\nArtikel 3                                      Dieses Abkommen kann jederzeit mit dem gegenseitigen\nschriftlichen Einverständnis beider Länder geändert werden.\nDie Regierung der Republik Indonesien stellt die KfW von\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nim Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung                                                 Artikel 7\nder in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik                (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nIndonesien erhoben werden. Diese Steuerbefreiung erfolgt                 Kraft.\nin Übereinstimmung mit indonesischen Steuergesetzen und\n-verordnungen und wird für die gesamte Gültigkeitsdauer dieses              (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nAbkommens gewährt.                                                       Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nArtikel 4\nRegierung der Republik Indonesien wird unter Angabe der\nDie Regierung der Republik Indonesien überlässt bei den sich          VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung un-\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-               terrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern             bestätigt worden ist.\nZu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevoll-\nmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.\nGeschehen zu Jakarta am 22. Dezember 2016 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nM. v. U n g e r n - S t e r n b e r g\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nRobert Pakpahan","296                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.                    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