{"id":"bgbl2-2017-6-3","kind":"bgbl2","year":2017,"number":6,"date":"2017-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/6#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_6.pdf#page=9","order":3,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 21. Dezember 2015 über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits","law_date":"2017-03-06T00:00:00Z","page":201,"pdf_page":9,"num_pages":82,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 201\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 21. Dezember 2015\nüber eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Union\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Kasachstan andererseits\nVom 6. März 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 16. November 2015 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Abkommen vom 21. Dezember 2015 über eine verstärkte Part-\nnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren\nMitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits wird\nzugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 281 Absatz 1 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu\ngeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 6. März 2017\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSigmar Gabriel","202                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\nAbkommen\nüber eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Union\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Kasachstan andererseits\nInhaltsübersicht                                        Unterabschnitt 1    Schiedsverfahren\nTitel                                                                             Unterabschnitt 2    Umsetzung\nPräambel                                                                          Unterabschnitt 3    Gemeinsame Bestimmungen\nTitel I      Allgemeine Grundsätze und Ziele dieses Abkommens                  Abschnitt 4    Allgemeine Bestimmungen\nTitel II     Politischer Dialog – Zusammenarbeit im Bereich der          Titel IV    Zusammenarbeit im Bereich Wirtschaft und nach-\nAußen- und Sicherheitspolitik                                           haltige Entwicklung\nTitel III    Handel und Wirtschaft                                          Kapitel 1    Wirtschaftlicher Dialog\nKapitel 1     Warenhandel                                                Kapitel 2    Zusammenarbeit im Bereich Verwaltung der öffent-\nlichen Finanzen, einschließlich öffentlicher Finanz-\nKapitel 2     Zoll                                                                    kontrolle und interner Kontrolle\nKapitel 3     Technische Handelshemmnisse                                Kapitel 3    Zusammenarbeit im Steuerbereich\nKapitel 4     Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche       Kapitel 4    Zusammenarbeit im Bereich Statistik\nMaßnahmen\nKapitel 5    Zusammenarbeit im Bereich Energie\nKapitel 5     Dienstleistungshandel und Niederlassung\nKapitel 6    Zusammenarbeit im Bereich Verkehr\nAbschnitt 1     Allgemeine Bestimmungen\nKapitel 7    Zusammenarbeit im Bereich Umwelt\nAbschnitt 2     Niederlassung und grenzüberschreitende Erbrin-\ngung von Dienstleistungen                             Kapitel 8    Zusammenarbeit im Bereich Klimawandel\nUnterabschnitt 1     Alle Wirtschaftstätigkeiten                  Kapitel 9    Zusammenarbeit im Bereich Industrie\nUnterabschnitt 2     Andere Wirtschaftstätigkeiten als Dienst-    Kapitel 10   Zusammenarbeit im Bereich kleine und mittlere Unter-\nleistungen                                                nehmen\nAbschnitt 3     Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu        Kapitel 11   Zusammenarbeit im Bereich Gesellschaftsrecht\nGeschäftszwecken                                      Kapitel 12   Zusammenarbeit im Bereich Bank-, Versicherungs-\nAbschnitt 4     Interne Vorschriften                                               und andere Finanzdienstleistungen\nAbschnitt 5     Sektorspezifische Bestimmungen                        Kapitel 13   Zusammenarbeit im Bereich Informationsgesellschaft\nAbschnitt 6     Ausnahmen                                             Kapitel 14   Zusammenarbeit im Bereich Tourismus\nAbschnitt 7     Investitionen                                         Kapitel 15   Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft und Ent-\nwicklung des ländlichen Raums\nKapitel 6     Kapitalverkehr und Zahlungen\nKapitel 16   Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung, Arbeits-\nKapitel 7     Geistiges Eigentum                                                      beziehungen, Sozialpolitik und Chancengleichheit\nAbschnitt 1     Grundsätze                                            Kapitel 17   Zusammenarbeit im Bereich Gesundheit\nAbschnitt 2     Standards in Bezug auf Rechte des geistigen        Titel V     Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und\nEigentums                                                      Recht\nAbschnitt 3     Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigen-       Titel VI    Sonstige Zusammenarbeit\ntums\nKapitel 1    Zusammenarbeit im Bereich allgemeine und berufliche\nAbschnitt 4     Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten                      Bildung\nKapitel 8     Öffentliches Beschaffungswesen                             Kapitel 2    Zusammenarbeit im Kulturbereich\nKapitel 9     Rohstoffe und Energie                                      Kapitel 3    Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation\nKapitel 10    Handel und nachhaltige Entwicklung                         Kapitel 4    Zusammenarbeit in den Bereichen Medien und Audio-\nKapitel 11    Wettbewerb                                                              visuelles\nKapitel 12    Staatseigene Unternehmen, staatlich kontrollierte Un-      Kapitel 5    Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft\nternehmen und Unternehmen mit besonderen oder              Kapitel 6    Zusammenarbeit im Bereich Sport und körperliche\nausschließlichen Rechten oder Privilegien                               Betätigung\nKapitel 13    Transparenz                                                Kapitel 7    Zusammenarbeit im Bereich Katastrophenschutz\nKapitel 14    Streitbeilegung                                            Kapitel 8    Zusammenarbeit im Bereich Weltraumtätigkeiten\nAbschnitt 1     Ziel und Geltungsbereich                              Kapitel 9    Zusammenarbeit im Bereich Verbraucherschutz\nAbschnitt 2     Konsultationen und Vermittlung                        Kapitel 10   Regionale Zusammenarbeit\nAbschnitt 3     Streitbeilegungsverfahren                             Kapitel 11   Zusammenarbeit im Bereich des Öffentlichen Dienstes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017                                  203\nTitel VII    Finanzielle und Technische Zusammenarbeit                          in Anbetracht der engen Bindungen zwischen den Vertrags-\nTitel VIII   Institutioneller Rahmen                                        parteien, ihrer gemeinsamen Werte und ihres Wunsches nach\nweiterer Stärkung und Ausweitung der Beziehungen, die auf der\nTitel IX     Allgemeine und Schlussbestimmungen\nGrundlage des am 23. Januar 1995 in Brüssel unterzeichneten\nAnhang I       Vorbehalte nach Artikel 46                                   Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen den\nAnhang II      Beschränkungen durch die Republik Kasachstan nach            Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einer-\nArtikel 48 Absatz 2                                          seits und der Republik Kasachstan andererseits, der im Juni\nAnhang III     Geltungsbereich des Kapitels 8 (Öffentliches Beschaf-        2007 vom Europäischen Rat angenommenen EU-Strategie für\nfungswesen) des Titels III (Handel und Wirtschaft)           eine neue Partnerschaft mit Zentralasien und des 2008 von der\nRepublik Kasachstan verabschiedeten staatlichen Programms\nAnhang IV      Medien für die Veröffentlichung von Beschaffungs-\n„Der Weg nach Europa“ aufgebaut wurden,\ninformationen und Auftragsbekanntmachungen nach\nKapitel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen) des Titels III\n(Handel und Wirtschaft)                                          in Anbetracht der Verpflichtung der Vertragsparteien zur un-\neingeschränkten Umsetzung der Grundsätze und Bestimmungen\nAnhang V       Verfahrensordnung für Schiedsverfahren nach Kapitel 14       der Charta der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Charta“),\n(Streitbeilegung) des Titels III (Handel und Wirtschaft)\nder Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten\nAnhang VI      Verhaltenskodex für die Mitglieder der Schiedspanels         Nationen und der Organisation für Sicherheit und Zusammen-\nund die Vermittler nach Kapitel 14 (Streitbeilegung) des     arbeit in Europa (OSZE), insbesondere der Schlussakte von\nTitels III (Handel und Wirtschaft)                           Helsinki, sowie weiterer allgemein anerkannter Normen des\nAnhang VII     Vermittlung nach Kapitel 14 (Streitbeilegung) des Titels III Völkerrechts,\n(Handel und Wirtschaft)\nProtokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich                            in Anbetracht des nachdrücklichen Eintretens der Vertrags-\nparteien für die Stärkung der Förderung, des Schutzes und der\nUmsetzung der Grundfreiheiten und Menschenrechte sowie für\nPräambel\ndie verstärkte Achtung der demokratischen Grundsätze, der\nDas Königreich Belgien,                                                  Rechtsstaatlichkeit und der guten Regierungsführung,\ndie Republik Bulgarien,\nin Würdigung des nachdrücklichen Bekenntnisses der Ver-\ndie Tschechische Republik,                                               tragsparteien zu den folgenden Grundsätzen in ihrer Zusammen-\ndas Königreich Dänemark,                                                 arbeit im Bereich der Menschenrechte und der Demokratie:\nFörderung gemeinsamer Ziele, Führung eines offenen und kon-\ndie Bundesrepublik Deutschland,\nstruktiven politischen Dialogs, Transparenz und Achtung inter-\ndie Republik Estland,                                                    nationaler Menschenrechtsnormen,\nIrland,\nin Anbetracht der Verpflichtung der Vertragsparteien zur\ndie Hellenische Republik,                                                Achtung der Grundsätze der freien Marktwirtschaft,\ndas Königreich Spanien,\nin Anerkennung der zunehmenden Bedeutung der Handels-\ndie Französische Republik,                                               und Investitionsbeziehungen zwischen der Europäischen Union\ndie Republik Kroatien,                                                   und der Republik Kasachstan,\ndie Italienische Republik,                                                   in der Erwägung, dass mit diesem Abkommen die engen wirt-\ndie Republik Zypern,                                                     schaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter\ngestärkt und ein neues Klima und bessere Rahmenbedingungen\ndie Republik Lettland,\nfür den weiteren Ausbau der Handels- und Investitionsströme\ndie Republik Litauen,                                                    zwischen ihnen, auch im Energiebereich, geschaffen werden,\ndas Großherzogtum Luxemburg,\nin Anbetracht des Ziels der Förderung von Handel und Inves-\nUngarn,                                                                  titionen in allen Sektoren auf einer verstärkten Rechtsgrundlage,\ndie Republik Malta,                                                      insbesondere auf der Grundlage dieses Abkommens und des\nÜbereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation\ndas Königreich der Niederlande,\n(im Folgenden „WTO-Übereinkommen“),\ndie Republik Österreich,\nin Anbetracht der Verpflichtung der Vertragsparteien zur\ndie Republik Polen,\nFörderung des internationalen Friedens und der internationalen\ndie Portugiesische Republik,                                             Sicherheit sowie zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, vor\nRumänien,                                                                allem durch wirksame Zusammenarbeit zu diesem Zweck im\nRahmen der VN und der OSZE,\ndie Republik Slowenien,\ndie Slowakische Republik,                                                    in Anbetracht der Bereitschaft der Parteien zur Weiterentwick-\nlung des regelmäßigen politischen Dialogs zu bilateralen und\ndie Republik Finnland,                                                   internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse,\ndas Königreich Schweden,\nin Anbetracht der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,\nErfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen im Hinblick auf die\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen                 Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen\nGemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, im                und ihren Trägermitteln sowie zur Zusammenarbeit im Bereich\nFolgenden „Mitgliedstaaten“,                                                der Nichtverbreitung und in Bezug auf die Sicherheit und Ge-\ndie Europäische Union                                                    fahrenabwehr im Nuklearbereich,\neinerseits und                                                                  in Anbetracht der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur\ndie Republik Kasachstan                                                  Bekämpfung des illegalen Handels mit und der Anhäufung von\nKleinwaffen und leichten Waffen und eingedenk der Annahme\nandererseits,                                                               des Vertrags über den Waffenhandel durch die VN-General-\nim Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ –                                  versammlung,","204                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\nin Anbetracht der Bedeutung der aktiven Beteiligung der        teilt – gleichzeitig mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland\nRepublik Kasachstan an der Umsetzung der Strategie der Euro-      hinsichtlich ihrer jeweiligen bilateralen Beziehungen zur Republik\npäischen Union für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien,      Kasachstan – der Republik Kasachstan mit, dass das Vereinigte\nKönigreich und/oder Irland gemäß Protokoll Nr. 21 über die\nin Anbetracht der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur    Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des\nBekämpfung des organisierten Verbrechens und des Menschen-        Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem\nhandels sowie zur Intensivierung der Zusammenarbeit bei der       Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die\nBekämpfung des Terrorismus,                                       Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, als Teil der\nEuropäischen Union durch solche Übereinkünfte gebunden\nin Anbetracht der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur    ist/sind. Das Vereinigte Königreich und/oder Irland wäre/wären\nIntensivierung ihres Dialogs und ihrer Kooperation zu Migrations- durch anschließende interne Maßnahmen der EU, die gemäß\nfragen auf der Grundlage eines umfassenden Ansatzes mit dem       Titel V zur Durchführung dieses Abkommens angenommen wer-\nZiel, im Bereich der legalen Migration zusammenzuarbeiten und     den, ebenfalls nicht gebunden, es sei denn, sie haben ihren\ndie irreguläre Migration sowie den Menschenhandel zu bekämp-      Wunsch mitgeteilt, solche Maßnahmen im Einklang mit Protokoll\nfen, und in Anerkennung der Bedeutung der in diesem Abkom-        Nr. 21 zu akzeptieren beziehungsweise daran teilzunehmen.\nmen verankerten Rückübernahmeklausel,                             Solche künftigen Übereinkünfte oder im Anschluss daran ange-\nnommene interne Maßnahmen der EU würden auch unter das\nin dem Wunsch, für ausgewogene Bedingungen in den bilate-      den beiden genannten Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 22 über\nralen Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union          die Position Dänemarks fallen –\nund der Republik Kasachstan zu sorgen,\nsind wie folgt übereingekommen:\nin Anbetracht der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Ein-\nhaltung der aus der Mitgliedschaft in der Welthandelsorganisa-\ntion (WTO) erwachsenden Rechte und Pflichten sowie zur trans-                                     Titel I\nparenten und nichtdiskriminierenden Umsetzung dieser Rechte\nAllgemeine Grundsätze\nund Pflichten,\nund Ziele dieses Abkommens\nin Anbetracht der Verpflichtung der Vertragsparteien zur\nAchtung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung, unter                                      Artikel 1\nanderem durch Förderung der Umsetzung multilateraler inter-\nAllgemeine Grundsätze\nnationaler Übereinkünfte und der regionalen Zusammenarbeit,\nRichtschnur der internen und der internationalen Politik beider\nin dem Wunsch, eine für beide Seiten vorteilhafte Zusammen-    Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens\narbeit in allen Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern    sind die Achtung der demokratischen Grundsätze und der\nund gegebenenfalls den Rahmen dafür zu stärken,                   Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Men-\nschenrechte, der OSZE-Schlussakte von Helsinki, der Charta von\nin Anerkennung der Notwendigkeit einer engeren Zusammen-       Paris für ein neues Europa und in anderen einschlägigen interna-\narbeit im Energiebereich, einer verbesserten Energieversor-       tionalen Menschenrechtsinstrumenten niedergelegt sind, sowie\ngungssicherheit und eines erleichterten Ausbaus der entspre-      die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips.\nchenden Infrastruktur auf der Grundlage der am 4. Dezember\n2006 in Brüssel unterzeichneten Vereinbarung über die Zusam-      Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Grund-\nmenarbeit im Energiebereich zwischen der Europäischen Union       sätzen der freien Marktwirtschaft und zur Förderung einer\nund der Republik Kasachstan und im Kontext des Vertrags über      nachhaltigen Entwicklung und eines nachhaltigen Wirtschafts-\ndie Energiecharta,                                                wachstums.\nDie Durchführung dieses Abkommens stützt sich auf die Grund-\nin der Erkenntnis, dass die gesamte Zusammenarbeit bei der     sätze des Dialogs, des beiderseitigen Vertrauens und der beider-\nfriedlichen Nutzung der Kernenergie durch das am 19. Juli 1999    seitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft, des bei-\nin Brüssel unterzeichnete Abkommen über die Zusammenarbeit        derseitigen Vorteils und der uneingeschränkten Achtung der\nzwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Republik       Grundsätze und Werte, die in der VN-Charta verankert sind.\nKasachstan auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit geregelt\nwird und daher nicht unter dieses Abkommen fällt,\nArtikel 2\nin Anbetracht der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Ver-                        Ziele dieses Abkommens\nbesserung der öffentlichen Gesundheit und des Schutzes der\nmenschlichen Gesundheit als Voraussetzung für nachhaltige            (1) Mit diesem Abkommen wird eine verstärkte Partnerschaft\nEntwicklung und wirtschaftliches Wachstum,                        und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Rahmen\nihrer jeweiligen Kompetenzen auf der Grundlage von gemein-\nin Anbetracht der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur    samen Interessen und der Vertiefung der Beziehungen in allen\nFörderung direkter persönlicher Kontakte, unter anderem durch     Bereichen der Anwendung des Abkommens eingerichtet.\nZusammenarbeit und Austausch in den Bereichen Wissenschaft\n(2) Bei dieser Zusammenarbeit handelt es sich um einen Pro-\nund Technologie, Innovationsentwicklung, Bildung und Kultur,\nzess zwischen den Vertragsparteien, der zu Frieden und Stabilität\nauf internationaler und regionaler Ebene und zur wirtschaftlichen\nin der Erwägung, dass die Vertragsparteien bestrebt sind, das\nEntwicklung beiträgt und auf Grundsätzen beruht, zu denen sich\ngegenseitige Verständnis und die Konvergenz ihrer Rechtsvor-\ndie Vertragsparteien unter anderem durch ihre internationalen\nschriften zu fördern und damit die für beide Seiten vorteilhaften\nVerpflichtungen insbesondere im Rahmen der VN und der OSZE\nBindungen und die nachhaltige Entwicklung weiter zu stärken,\nbekennen.\nunter Hinweis darauf, dass das Vereinigte Königreich und/oder\nIrland, sollten sich die Vertragsparteien im Rahmen dieses                                       Artikel 3\nAbkommens auf spezifische Übereinkünfte im Bereich der Frei-\nZusammenarbeit\nheit, der Sicherheit und des Rechts einigen, die von der Euro-\nin regionalen und internationalen Organisationen\npäischen Union gemäß Titel V des Dritten Teils des Vertrags über\ndie Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließen wären,          Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen regionaler\nnicht durch die Bestimmungen solcher künftigen Übereinkünfte      und internationaler Gremien und Organisationen zusammenzu-\ngebunden wäre/wären, es sei denn, die Europäische Union           arbeiten und Meinungen auszutauschen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017                            205\nTitel II                                                          Artikel 7\nPolitischer Dialog;                                                  Weltraumsicherheit\nZusammenarbeit im Bereich                              Die Vertragsparteien fördern die Verbesserung der Sicherheit,\nder Außen- und Sicherheitspolitik                      der Gefahrenabwehr und der Nachhaltigkeit bei sämtlichen welt-\nraumbezogenen Aktivitäten und kommen überein, auf bilateraler,\nArtikel 4                             regionaler und internationaler Ebene mit dem Ziel zusammenzu-\narbeiten, die friedliche Nutzung des Weltraums zu wahren. Beide\nPolitischer Dialog\nVertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der Verhinde-\nDie Vertragsparteien stärken ihren wirksamen politischen Dia-    rung eines Wettrüstens im Weltraum zukommt.\nlog in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse und ent-\nwickeln ihn weiter, um den internationalen Frieden und die inter-                                Artikel 8\nnationale Stabilität und Sicherheit, auch auf dem eurasischen\nKontinent, auf der Grundlage des Völkerrechts, der wirksamen               Schwere Verbrechen von internationalem Belang\nZusammenarbeit in multilateralen Institutionen und gemeinsamer         Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwersten\nWerte zu fördern.                                                   Verbrechen, die für die internationale Gemeinschaft als Ganzes\nDie Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf die Stärkung der      von Belang sind, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre\nRolle der VN und der OSZE und die Erhöhung der Effizienz der        Verfolgung durch Maßnahmen auf interner oder internationaler\neinschlägigen internationalen und regionalen Organisationen         Ebene, auch seitens des Internationalen Strafgerichtshofs, ge-\nzusammen.                                                           währleistet werden sollte.\nDie Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit und ihren    Die Vertragsparteien kommen überein, einen Dialog über den\nDialog zu Fragen der internationalen Sicherheit und Krisenbewälti-  Beitritt aller Staaten zum Römischen Statut zu führen und zu die-\ngung, damit sie auf die derzeitigen globalen und regionalen Heraus- sem Zweck im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften\nforderungen und wesentliche Bedrohungen reagieren können.           Maßnahmen zu treffen, die auch die Unterstützung beim Kapa-\nzitätenaufbau umfassen, wobei sie der Wahrung der Integrität\nDie Vertragsparteien verpflichten sich zur Intensivierung ihrer\ndes Römischen Statuts gebührend Rechnung tragen.\nZusammenarbeit zu allen Fragen von gemeinsamem Interesse,\ndarunter insbesondere der Einhaltung des Völkerrechts und\nder verstärkten Achtung der demokratischen Grundsätze, der                                       Artikel 9\nRechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der guten Regie-                    Konfliktverhütung und Krisenmanagement\nrungsführung. Die Vertragsparteien kommen überein, auf die Ver-\nbesserung der Rahmenbedingungen für eine verstärkte regionale          Die Vertragsparteien verbessern ihre Zusammenarbeit bei der\nZusammenarbeit, insbesondere in Zentralasien und darüber            Konfliktprävention, der Beilegung regionaler Konflikte und der\nhinaus, hinzuarbeiten.                                              Krisenbewältigung mit dem Ziel, ein friedliches und stabiles\nUmfeld zu schaffen.\nArtikel 5\nArtikel 10\nDemokratie und Rechtsstaatlichkeit\nDie Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung und                               Regionale Stabilität\nbeim wirksamen Schutz der Menschenrechte und der Rechts-               Die Vertragsparteien intensivieren ihre gemeinsamen Anstren-\nstaatlichkeit, unter anderem im Rahmen der einschlägigen inter-     gungen zur Förderung der Stabilität und Sicherheit in Zentral-\nnationalen Menschenrechtsinstrumente, zusammenzuarbeiten.           asien sowie zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die\nDiese Zusammenarbeit erfolgt in Form von Tätigkeiten, die von       weitere regionale Zusammenarbeit auf der Grundlage der Grund-\nden Vertragsparteien vereinbart werden und die unter anderem        sätze der VN-Charta, der OSZE-Schlussakte von Helsinki und\ndie verstärkte Achtung der Rechtsstaatlichkeit, die weitere         anderer einschlägiger multilateraler Rechtsinstrumente, denen\nVerbesserung des bestehenden Menschenrechtsdialogs, die             beide Vertragsparteien beigetreten sind.\nWeiterentwicklung der demokratischen Institutionen, die ver-\nstärkte Sensibilisierung für Menschenrechtsfragen und die Ver-                                   Artikel 11\nbesserung der Zusammenarbeit in den Menschenrechtsgremien\nBekämpfung der\nder VN und der OSZE zum Ziel haben.\nVerbreitung von Massenvernichtungswaffen\nArtikel 6                                Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Verbreitung\nvon Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln an staat-\nAußen- und Sicherheitspolitik                     liche oder nichtstaatliche Akteure eine der schwerwiegendsten\nDie Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusam-  Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Stabilität\nmenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik und be-      darstellt.\nfassen sich insbesondere mit Fragen der Konfliktverhütung und       Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und leisten einen Bei-\nKrisenbewältigung, der regionalen Stabilität, der Nichtverbreitung  trag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungs-\nvon Waffen, der Abrüstung und Rüstungskontrolle, der Gefah-         waffen und ihren Trägermitteln, indem sie ihre jeweiligen\nrenabwehr im Nuklearbereich und der Kontrolle der Ausfuhr von       Verpflichtungen im Rahmen internationaler Verträge und ihre\nWaffen und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.                   sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen im Be-\nDie Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame Werte und             reich der Abrüstung und Nichtverbreitung in vollem Umfang ein-\nbeiderseitige Interessen und hat zum Ziel, die Wirksamkeit und      halten und umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darin einig,\nAnnäherung der Politikansätze zu stärken und bilaterale, regio-     dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Ab-\nnale und internationale Foren zu nutzen.                            kommens darstellt.\nDie Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Bekenntnis zu den       Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst unter anderem\nGrundsätzen der Achtung der territorialen Unversehrtheit, der\na) die Weiterentwicklung von Systemen zur Kontrolle der Aus-\nUnverletzlichkeit der Grenzen, der Souveränität und der Unab-\nfuhr von Militärgütern und Gütern und Technologien mit\nhängigkeit, wie sie in der VN-Charta und der OSZE-Schlussakte\ndoppeltem Verwendungszweck sowie\nvon Helsinki festgelegt sind, sowie ihr Bekenntnis zur Förderung\ndieser Grundsätze in ihren bilateralen und multilateralen Be-       b) die Einrichtung eines regelmäßigen politischen Dialogs über\nziehungen.                                                              die Fragen, die unter diesen Artikel fallen.","206                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\nArtikel 12                               (2) Absatz 1 gilt nicht hinsichtlich der Präferenzbehandlung,\ndie eine Vertragspartei im Einklang mit dem GATT 1994 bei\nKleinwaffen und leichte Waffen\nWaren eines anderen Landes gewährt.\nDie Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Koordinie-\nrung, Komplementarität und Synergie ihrer Maßnahmen zur Be-\nArtikel 15\nkämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten\nWaffen, einschließlich der dazugehörigen Munition, auf allen                              Inländerbehandlung\nrelevanten Ebenen zu gewährleisten, und kommen überein, einen\nregelmäßigen politischen Dialog, auch im multilateralen Rahmen,       Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertrags-\nzu führen.                                                         partei die Inländerbehandlung im Einklang mit Artikel III des\nGATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinn-\nDiese Zusammenarbeit der Vertragsparteien erfolgt unter un-        gemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden.\neingeschränkter Einhaltung der geltenden internationalen Über-\neinkünfte und Resolutionen des VN-Sicherheitsrates sowie ihrer\nVerpflichtungen im Rahmen sonstiger internationaler Rechts-                                    Artikel 16\ninstrumente in diesem Bereich, denen die Vertragsparteien bei-                        Einfuhr- und Ausfuhrzölle\ngetreten sind. In diesem Zusammenhang sind beide Parteien\nvom Nutzen des Vertrags über den Waffenhandel überzeugt.              Jede Vertragspartei wendet Einfuhr- und Ausfuhrzölle im Ein-\nklang mit ihren WTO-Zollverpflichtungen an.\nArtikel 13\nTerrorismusbekämpfung                                                     Artikel 17\nDie Vertragsparteien kommen überein, auf bilateraler, regiona-               Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen\nler und internationaler Ebene bei der Prävention und Bekämpfung       Gemäß Artikel XI des GATT 1994 und den Anmerkungen zu\ndes Terrorismus im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip, dem       seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Ab-\nVölkerrecht, den internationalen Menschenrechtsnormen, dem         kommen übernommen werden, dürfen die Vertragsparteien bei\nhumanitären Völkerrecht und den einschlägigen Beschlüssen der      der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet der jeweils anderen Ver-\nVereinten Nationen, einschließlich der Weltweiten Strategie der    tragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder dem Verkauf\nVN zur Bekämpfung des Terrorismus, zusammenzuarbeiten.             einer Ware zwecks Ausfuhr in das Gebiet der jeweils anderen\nDie Zusammenarbeit der Vertragsparteien zielt auf Folgendes ab:    Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen außer Zöllen,\nSteuern oder sonstigen Abgaben, sei es in Form von Kontingen-\na) Umsetzung von VN-Resolutionen, der Weltweiten Strategie\nten, Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen oder sonstigen Maß-\nder VN zur Bekämpfung des Terrorismus sowie der Verpflich-\nnahmen, erlassen oder beibehalten.\ntungen der Vertragsparteien aus sonstigen internationalen\nÜbereinkommen und Rechtsinstrumenten über die Bekämp-\nfung des Terrorismus,                                                                     Artikel 18\nb) Austausch von Informationen über geplante oder verübte                        Vorübergehende Einfuhr von Waren\nterroristische Handlungen, über Formen und Methoden der\nAusführung solcher Handlungen sowie über terroristische          Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei Be-\nGruppen, die eine Straftat im Gebiet einer Vertragspartei     freiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf vorübergehend\nplanen, begehen oder begangen haben, im Einklang mit dem      eingeführte Waren in den Fällen und nach den Verfahren, die in\nVölkerrecht und den internen Rechtsvorschriften,              den für sie bindenden internationalen Übereinkommen über die\nvorübergehende Einfuhr von Waren vorgesehen sind. Diese Be-\nc) Austausch von Erfahrungen bei der Prävention aller Formen       freiung findet Anwendung nach den Rechtsvorschriften der\ndes Terrorismus, einschließlich der öffentlichen Aufforderung Vertragspartei, die die Befreiung gewährt.\nzur Begehung einer terroristischen Straftat, von Erfahrungen\nmit Mitteln und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus\nund von Erfahrungen in technischen Bereichen sowie Durch-                                 Artikel 19\nführung oder Finanzierung von Schulungen durch die Organe,                                Durchfuhr\nEinrichtungen und Agenturen der Europäischen Union,\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Grund-\nd) Intensivierung der gemeinsamen Bemühungen zur Bekämp-           satz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung für die\nfung der Terrorismusfinanzierung und Meinungsaustausch        Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist. In diesem Zusam-\nüber Radikalisierungs- und Rekrutierungsprozesse sowie        menhang gewährleistet jede Vertragspartei gemäß Artikel V des\ne) Austausch bewährter Verfahren zum Schutz der Menschen-          GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinn-\nrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus.                    gemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen wer-\nden, die Freiheit der Durchfuhr durch ihr Gebiet für Waren, die\naus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder für\nTitel III\ndas Zollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.\nHandel und Wirtschaft\nArtikel 20\nKapitel 1\nSchutzmaßnahmen\nWarenhandel\nDieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten\nder Vertragsparteien aus Artikel XIX des GATT 1994 und dem\nArtikel 14                            WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen.\nMeistbegünstigung\n(1) Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Ver-                                  Artikel 21\ntragspartei die Meistbegünstigung im Einklang mit Artikel I des           Besondere Schutzklausel für die Landwirtschaft\nAllgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (im Folgen-\nden „GATT 1994“) und den Anmerkungen zu seiner Auslegung,             Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der\ndie sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernom-          Vertragsparteien aus Artikel 5 (Besondere Schutzklauseln) des\nmen werden.                                                        WTO-Agrarabkommens.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017                               207\nArtikel 22                               mens im Einklang stehen, bis zum Ablauf der in jenem Protokoll\nvorgesehenen Übergangszeiten beibehalten.\nAntidumping- und Ausgleichsmaßnahmen\n(1) Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten\nKapitel 2\nder Vertragsparteien aus Artikel VI des GATT 1994, aus dem\nWTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des                                               Zoll\nGATT 1994 und aus dem WTO-Übereinkommen über Subven-\ntionen und Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „SCM-Über-                                            Artikel 25\neinkommen“).\nZusammenarbeit im Zollwesen\n(2) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 5 des Antidumping-\nÜbereinkommens und des Artikels 12 Absatz 4 des SCM-Über-                (1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im\neinkommens sorgen die Vertragsparteien vor der endgültigen            Zollwesen mit dem Ziel, transparente Rahmenbedingungen für\nFeststellung für die Bekanntgabe aller wesentlichen Fakten, auf       den Handel zu gewährleisten, den Handel zu erleichtern, die\nderen Grundlage der Beschluss über die Anwendung von Maß-             Sicherheit der Versorgungskette zu erhöhen, den Verbraucher-\nnahmen gefasst wird. Die Bekanntgabe lässt den Betroffenen ge-        schutz zu fördern, den Handel mit Waren, die Rechte des geisti-\nnügend Zeit zur Stellungnahme.                                        gen Eigentums verletzen, zu unterbinden sowie Schmuggel und\nBetrug zu bekämpfen.\n(3) Sofern dies die Durchführung der Untersuchung nicht un-\nnötig verzögert, wird jedem Betroffenen Gelegenheit zur An-              (2) Zur Umsetzung dieser Ziele im Rahmen der verfügbaren\nhörung gegeben, damit er seinen Standpunkt in den Antidumping-        Mittel, arbeiten die Vertragsparteien unter anderem in den folgen-\noder Antisubventionsuntersuchungen darlegen kann.                     den Bereichen zusammen:\n(4) Die Bestimmungen dieses Artikels unterliegen nicht den         a) Verbesserung des Zollrechts sowie Harmonisierung und\nBestimmungen dieses Abkommens über die Streitbeilegung.                   Vereinfachung der Zollverfahren im Einklang mit internatio-\nnalen Übereinkommen und Standards im Bereich Zoll und\nHandelserleichterungen, einschließlich der Übereinkommen\nArtikel 23                                   und Standards der Europäischen Union (unter anderem Leit-\nPreisbildung                                   schemata für den Zoll), der Welthandelsorganisation und der\nWeltzollorganisation (insbesondere das revidierte Überein-\nJede Vertragspartei stellt sicher, dass Unternehmen oder Ein-\nkommen von Kyoto);\nrichtungen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte\ngewährt oder die sie kontrolliert und die Waren auf dem internen      b) Aufbau moderner Zollsysteme einschließlich moderner Zoll-\nMarkt verkaufen und die gleichen Waren auch ausführen, getrennt           abfertigungstechnologien, Bestimmungen über zugelassene\nBuch führen, so dass sich Folgendes eindeutig feststellen lässt:          Wirtschaftsbeteiligte, automatisierter risikobasierter Analyse\nund Kontrolle, vereinfachter Verfahren zur Überlassung von\na) Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit internen und\nWaren, nachträglicher Zollkontrollen, transparenter Zollwert-\ninternationalen Tätigkeiten und\nermittlung sowie Bestimmungen über Partnerschaften zwischen\nb) vollständige Angaben zu den Methoden, nach denen die                   Zollbehörden und Unternehmen;\nKosten und Erlöse den internen und internationalen Tätig-\nc) Förderung der höchsten Integritätsstandards im Zollwesen,\nkeiten zugeordnet oder zugewiesen werden.\ninsbesondere an den Grenzen, durch Anwendung von Maß-\nDiese getrennte Buchführung erfolgt auf der Grundlage der                 nahmen, die die Grundsätze widerspiegeln, die in der Er-\ninternational anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze der                  klärung von Arusha der Weltzollorganisation festgelegt sind;\nKausalität, Objektivität, Transparenz und Kohärenz sowie auf          d) Austausch bewährter Verfahren, Schulung und technische\ngeprüften Daten.                                                          Unterstützung im Hinblick auf Planung und Kapazitäten-\naufbau sowie zur Sicherstellung der höchsten Integritäts-\nArtikel 24                                   standards;\nAusnahmen                                 e) gegebenenfalls Austausch einschlägiger Informationen und\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass ihre Rechte und             Daten unter Achtung der Vorschriften der Vertragsparteien\nPflichten aus Artikel XX des GATT 1994 und den Anmerkungen                über die Vertraulichkeit sensibler Daten und den Schutz\nzu seiner Auslegung sinngemäß für den Handel mit Waren im                 personenbezogener Daten;\nRahmen dieses Abkommens gelten. Zu diesem Zweck werden                f) Koordinierung zwischen den Zollbehörden der Vertrags-\nArtikel XX des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Aus-               parteien;\nlegung sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen über-\ng) sofern sachdienlich und angemessen, gegenseitige Anerken-\nnommen.\nnung von Programmen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte\n(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Vertragspartei, die     und von Zollkontrollen, einschließlich gleichwertiger Maß-\neine in Artikel XX Buchstaben i und j des GATT 1994 vorgesehene           nahmen zur Handelserleichterung;\nMaßnahme zu treffen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei\nh) sofern sachdienlich und angemessen, Schaffung von Mög-\nvor Einführung dieser Maßnahme alle zweckdienlichen Angaben\nlichkeiten zur Vernetzung der jeweiligen Zollversandsysteme.\nzur Verfügung stellt, um eine für die Vertragsparteien annehmbare\nLösung zu finden. Die Vertragsparteien können sich auf die für           (3) Der Kooperationsrat setzt einen Unterausschuss für die\ndie Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen             Zusammenarbeit im Zollwesen ein.\nverständigen. Wird binnen 30 Tagen nach Bereitstellung derarti-          (4) Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein\nger Angaben kein Einvernehmen erzielt, so kann die Vertragspar-       regelmäßiger Dialog statt. Der Kooperationsausschuss kann\ntei nach diesem Artikel Maßnahmen auf die betreffende Ware an-        Regeln für einen solchen Dialog festlegen.\nwenden. Schließen außergewöhnliche und kritische Umstände,\ndie ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrich-\ntung beziehungsweise Prüfung aus, so kann die Vertragspartei,                                      Artikel 26\ndie beabsichtigt, die Maßnahmen zu treffen, unverzüglich die zur                            Gegenseitige Amtshilfe\nAbhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen ergreifen; die an-\nUnbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in die-\ndere Vertragspartei wird von ihr darüber umgehend unterrichtet.\nsem Abkommen, insbesondere in Artikel 25 vorgesehen sind,\n(3) Die Republik Kasachstan darf bestimmte im Protokoll über       leisten die Vertragsparteien nach Maßgabe des Protokolls zu die-\nden Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO festgelegte Maß-         sem Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich\nnahmen, die nicht mit den Artikeln 14, 15 und 17 dieses Abkom-        einander gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.","208                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\nArtikel 27                            Vertragspartei sowie natürlichen und juristischen Personen im\nGebiet der anderen Vertragspartei die Teilnahme daran zu Be-\nZollwertermittlung\ndingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen,\nDie im Warenhandel zwischen den Vertragsparteien ange-           die für natürliche und juristische Personen in ihrem Gebiet gelten.\nwandten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen den Bestim-\nmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII            (3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die technischen\ndes GATT 1994. Die Bestimmungen werden sinngemäß als Be-            Vorschriften und die Konformitätsbewertungsverfahren, die sie\nstandteil in dieses Abkommen übernommen.                            erlässt beziehungsweise einführt, öffentlich zugänglich sind.\nKapitel 3                                                          Kapitel 4\nTe c h n i s c h e H a n d e l s h e m m n i s s e                   Gesundheitspolizeiliche und\npflanzenschutzrechtliche Maßnahmen\nArtikel 28\nArtikel 31\nWTO-Übereinkommen\nüber technische Handelshemmnisse                                                      Ziel\nDie Vertragsparteien bekräftigen, dass sie in ihren Beziehun-       Zweck dieses Kapitels ist es, Grundsätze für gesundheits-\ngen die Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen              polizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (im Folgen-\nüber technische Handelshemmnisse (im Folgenden „TBT-Über-           den „SPS-Maßnahmen“) und für Fragen des Tierschutzes im\neinkommen“) achten werden, das sinngemäß als Bestandteil in         Handel zwischen den Vertragsparteien festzulegen. Diese Grund-\ndieses Abkommens übernommen wird.                                   sätze werden von den Vertragsparteien so angewandt, dass der\nHandel weiter erleichtert und gleichzeitig der von den Vertrags-\nparteien gebotene Schutz des Lebens und der Gesundheit von\nArtikel 29\nMenschen, Tieren und Pflanzen aufrechterhalten wird.\nTechnische Vorschriften, Normung, Messwesen,\nAkkreditierung, Marktaufsicht und Konformitätsbewertung\nArtikel 32\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein,\nGrundsätze\na) die Unterschiede, die zwischen ihnen in den Bereichen tech-\n(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass SPS-Maßnahmen\nnische Vorschriften, Normung, gesetzliches Messwesen,\nnach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz,\nAkkreditierung, Marktaufsicht und Konformitätsbewertung\nder Nichtdiskriminierung und der wissenschaftlichen Begrün-\nbestehen, unter anderem durch Förderung der Anwendung\ndung entwickelt und angewandt werden.\ninternational vereinbarter Instrumente in diesen Bereichen zu\nverringern,                                                       (2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre gesundheits-\npolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen keine\nb) die Nutzung der Akkreditierung im Einklang mit den interna-\nwillkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen ihrem\ntionalen Vorschriften als Mittel zur Unterstützung von Konfor-\nGebiet und dem Gebiet der anderen Vertragspartei zur Folge\nmitätsbewertungsstellen und deren Aktivitäten zu fördern und\nhaben, soweit gleiche oder ähnliche Bedingungen herrschen. Die\nc) die Beteiligung der Republik Kasachstan und ihrer ein-           SPS-Maßnahmen werden nicht so angewandt, dass sie zu einer\nschlägigen Behörden an und – nach Möglichkeit – auch ihre      verschleierten Beschränkung des Handels führen.\nMitgliedschaft in den europäischen Organisationen, die in\n(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre zuständigen\nden Bereichen Normung, Messwesen, Konformitätsbewer-\nBehörden Auskunftsersuchen ohne ungebührliche Verzögerung\ntung und damit verbundenen Funktionen tätig sind, zu fördern.\nnachkommen und die SPS-Maßnahmen, -Verfahren oder -Kon-\n(2) Die Vertragsparteien streben danach, einen Prozess zur all-  trollen in einer Weise durchführen, die für eingeführte Erzeug-\nmählichen Angleichung ihrer technischen Vorschriften, Normen        nisse nicht weniger günstig ist als für gleichartige heimische\nund Konformitätsbewertungsverfahren einzurichten und auf-           Erzeugnisse.\nrechtzuerhalten.\n(3) In Bereichen, in denen die Angleichung bereits erreicht                                    Artikel 33\nwurde, können die Vertragsparteien die Aushandlung von Ab-\nEinfuhrbestimmungen\nkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung ge-\nwerblicher Produkte in Erwägung ziehen.                                (1) Die Einfuhrbestimmungen der einführenden Vertragspartei\ngelten für das gesamte Gebiet der ausführenden Vertragspartei\nArtikel 30                            vorbehaltlich des Artikels 35 dieses Kapitels. Die in den Beschei-\nnigungen angegebenen Einfuhrbestimmungen beruhen auf den\nTransparenz                            Grundsätzen der Codex-Alimentarius-Kommission (im Folgenden\n(1) Unbeschadet des Kapitels 13 (Transparenz) dieses Titels      „Codex“), der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und\nstellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Verfahren zur Erarbei- des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC), es\ntung von technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungs-       sei denn, sie stützen sich auf eine wissenschaftliche Risikobe-\nverfahren die Durchführung öffentlicher Konsultationen der inte-    wertung im Einklang mit den geltenden internationalen Vorschrif-\nressierten Kreise zu einem angemessenen, frühen Zeitpunkt           ten, wie sie in dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung\nvorsehen, damit Stellungnahmen aus der öffentlichen Konsulta-       gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnah-\ntion noch übernommen und berücksichtigt werden können,              men (im Folgenden „SPS-Übereinkommen“) festgelegt sind.\naußer wenn dies aufgrund eines Notfalls oder der Gefahr eines          (2) Die Einfuhrgenehmigungen enthalten keine gesundheits-\nNotfalls in den Bereichen Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz      polizeilichen oder veterinärrechtlichen Bestimmungen, die stren-\noder nationale Sicherheit nicht möglich ist.                        ger sind als die in den Bescheinigungen nach Absatz 1 dieses\n(2) Im Einklang mit Artikel 2.9 des TBT-Übereinkommens sieht     Artikels angegebenen Bedingungen.\njede Vertragspartei zu einem angemessenen, frühen Zeitpunkt\nnach der Notifikation der geplanten technischen Vorschriften                                      Artikel 34\noder Konformitätsbewertungsverfahren eine Frist für Stellung-\nGleichwertigkeit\nnahmen vor. Steht eine Konsultation zu Entwürfen für technische\nVorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren auch der              Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei und vorbehalt-\nÖffentlichkeit offen, so gestattet jede Vertragspartei der anderen  lich einer zufriedenstellenden Bewertung durch die einführende","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017                                209\nVertragspartei erkennen die Vertragsparteien nach den einschlä-   Zusammenarbeit wird auf die jeweiligen Erfordernisse der beiden\ngigen internationalen Verfahren eine Einzelmaßnahme und/oder      Vertragsparteien zugeschnitten und mit dem Ziel durchgeführt,\neine Gruppe von Maßnahmen und/oder Systemen, die im All-          die Vertragsparteien bei der Einhaltung des Rechtsrahmens der\ngemeinen oder für einen Sektor oder einen Teil eines Sektors      jeweils anderen Vertragspartei zu unterstützen.\ngelten, als gleichwertig an.\n(3) Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertrags-\npartei um Prüfung von Fragen des Gesundheits- und Pflanzen-\nArtikel 35                           schutzes und anderer dringender Fragen, die unter dieses Kapitel\nfallen, rechtzeitig einen Dialog über diese Fragen auf. Der Koope-\nMaßnahmen im Zusammenhang                         rationsausschuss kann Regeln für einen solchen Dialog an-\nmit der Tier- und Pflanzengesundheit                 nehmen.\n(1) Die Vertragsparteien erkennen das Konzept der schäd-          (4) Die Vertragsparteien benennen Kontaktstellen für die\nlings- oder krankheitsfreien Gebiete und der Gebiete mit ge-      Kommunikation zu Fragen, die unter dieses Kapitel fallen, und\nringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten im Einklang     sorgen für die regelmäßige Aktualisierung der entsprechenden\nmit dem SPS-Abkommen und den einschlägigen Normen, Leit-          Angaben.\nlinien und Empfehlungen des Codex, der OIE und des IPPC an.\n(2) Bei der Festlegung von schädlings- oder krankheitsfreien                                  Kapitel 5\nGebieten und Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen\noder Krankheiten berücksichtigen die Vertragsparteien Faktoren                             Dienstleistungs-\nwie geografische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Über-                         handel und Niederlassung\nwachung und die Wirksamkeit gesundheitspolizeilicher oder\npflanzenschutzrechtlicher Kontrollen in diesen Gebieten.\nAbschnitt 1\nArtikel 36                                                 Allgemeine Bestimmungen\nHandelserleichterung                                                         Artikel 39\n(1) Die Vertragsparteien entwickeln Instrumente zur Handels-                 Ziel, Anwendungs- und Geltungsbereich\nerleichterung auf der Grundlage der Anerkennung der Kontroll-\nund Zertifizierungssysteme der ausführenden Vertragspartei           (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen aus\ndurch die einführende Vertragspartei und wenden sie auf dieser    dem WTO-Übereinkommen und schaffen die erforderlichen\nGrundlage an.                                                     Grundlagen für die Verbesserung der auf Gegenseitigkeit be-\nruhenden Bedingungen in den Bereichen Dienstleistungshandel\n(2) Zweck solcher Instrumente zur Handelserleichterung ist es, und Niederlassung.\nauf eine Kontrolle jeder einzelnen Sendung oder jedes einzelnen\nAusfuhrunternehmens im Gebiet der ausführenden Vertragspartei        (2) Vorbehaltlich des Kapitels 8 (Öffentliches Beschaffungs-\nim Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften verzichten zu    wesen) dieses Titels ist dieses Kapitel nicht so auszulegen, als\nkönnen. Dazu können unter anderem die Zulassung von Ausfuhr-      enthalte es Verpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Be-\nunternehmen und die Erstellung von Listen der Ausfuhrunterneh-    schaffungswesens.\nmen im Gebiet der ausführenden Vertragspartei auf der Grund-\nlage von Garantien dieser Vertragspartei gehören.                    (3) Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels gelten nicht\nfür von den Vertragsparteien gewährte Subventionen.\nArtikel 37                              (4) Im Einklang mit diesem Abkommen behält jede Vertrags-\npartei ihr Regelungsrecht und ihr Recht, neue Vorschriften zu\nKontrollen und Prüfungen                       erlassen, um legitime politische Ziele umzusetzen.\nKontrollen und Prüfungen, die von der einführenden Vertrags-      (5) Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche\npartei im Gebiet der ausführenden Vertragspartei zur Bewertung    Personen betreffen, die sich um Zugang zum Beschäftigungs-\nder Kontroll- und Zertifizierungssysteme der ausführenden Ver-    markt der Europäischen Union oder der Republik Kasachstan\ntragspartei durchgeführt werden, erfolgen im Einklang mit den     bemühen, noch für Maßnahmen, welche die Staatsangehörigkeit,\neinschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlun-   den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.\ngen. Die Kosten der Kontrollen und Prüfungen werden von der\n(6) Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran,\nVertragspartei getragen, die die Prüfungen und Kontrollen durch-\nMaßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in\nführt.\nihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Per-\nsonen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich Maßnahmen, die\nArtikel 38                           zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewähr-\nleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs\nInformationsaustausch und Zusammenarbeit                 natürlicher Personen erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Maß-\nnahmen werden nicht so angewendet, dass sie die Vorteile, die\n(1) Die Vertragsparteien erörtern die bestehenden SPS- und     einer Vertragspartei aus den Bestimmungen dieses Kapitels\nTierschutzmaßnahmen und deren Weiterentwicklung und Durch-        erwachsen, zunichtemachen oder schmälern1.\nführung und tauschen Informationen darüber aus. Dabei werden\n(7) Dieses Kapitel gilt nicht für Maßnahmen betreffend den\ngegebenenfalls das SPS-Übereinkommen sowie die Normen,\nDienstleistungshandel und die Niederlassung im audiovisuellen\nLeitlinien und Empfehlungen des Codex, der OIE und des IPPC\nSektor, die von den Vertragsparteien eingeführt oder aufrecht-\nberücksichtigt.\nerhalten werden.\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, durch den Aus-        1 Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Länder ein\ntausch von Informationen, Fachwissen und Erfahrungen im Be-         Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen\nreich der Tier- und Pflanzengesundheit mit dem Ziel zusammen-       nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen,\nzuarbeiten, die Kapazitäten in diesem Bereich auszubauen. Diese     die aus diesem Abkommen erwachsen.","210                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\nArtikel 40                                besondere den Artikeln V und Va, in erheblichem Umfang\nliberalisiert wird, und/oder das Bestimmungen enthält, mit\nBegriffsbestimmungen\ndenen die Niederlassung zum Zwecke anderer Wirtschafts-\nFür die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffs-             tätigkeiten in erheblichen Umfang liberalisiert werden und die\nbestimmungen:                                                          sinngemäß den Kriterien der Artikel V und Va des GATS\nhinsichtlich solcher Tätigkeiten entsprechen.\na) „Maßnahme“ bezeichnet jede Maßnahme einer Vertrags-\npartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes,       h) „Wirtschaftstätigkeit“ umfasst Tätigkeiten wirtschaftlicher Art\neiner Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, einer Ent-         mit Ausnahme von Wirtschaftstätigkeiten, die in Ausübung\nscheidung, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form             hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden.\ngetroffen wird.                                                i)   „Wirtschaftstätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt\nb) „Von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene        ausgeführt werden“ bezeichnet Tätigkeiten, die weder auf\nMaßnahmen“ bezeichnet Maßnahmen                                     kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder\nmehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden.\ni)   zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen oder Be-\nhörden einer Vertragspartei und                           j)   „Geschäftstätigkeit“ bezeichnet die Ausübung einer Wirt-\nschaftstätigkeit;\nii) nichtstaatlicher Stellen einer Vertragspartei in Ausübung\nder ihnen von einer zentralen, regionalen oder lokalen    k) „Tochtergesellschaft“ einer juristischen Person bezeichnet eine\nRegierung oder Behörde einer Vertragspartei übertrage-         juristische Person, die von einer anderen juristischen Person\nnen Befugnisse.                                                der betreffenden Vertragspartei tatsächlich kontrolliert wird1.\nc) „Natürliche Person der Europäischen Union“ oder „natürliche    l)   „Zweigniederlassung“ einer juristischen Person bezeichnet\nPerson der Republik Kasachstan“ bezeichnet eine Person,             einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer\ndie nach den jeweiligen Rechtsvorschriften die Staatsange-          als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Ge-\nhörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union be-           schäftsführung hat und materiell so ausgestattet ist, dass er\nziehungsweise der Republik Kasachstan besitzt.                      Geschäfte mit Dritten tätigen kann, so dass Letztere, obgleich\nsie wissen, dass erforderlichenfalls ein Rechtsverhältnis mit\nd) „Juristische Person“ bezeichnet eine nach geltendem Recht           dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird,\nordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete                sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, son-\nrechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie          dern Geschäfte an dem Geschäftssitz tätigen können, der als\nder Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder          Außenstelle dient.\nstaatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesell-\nschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personen-      m) „Niederlassung“ bezeichnet jede Art geschäftlicher oder\ngesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Ver-          kommerzieller Präsenz, einschließlich\nbänden.                                                             i)   Gründung, Erwerb oder Fortführung einer juristischen\ne) „Juristische Person einer Vertragspartei“ bezeichnet eine                Person1 oder\njuristische Person der Europäischen Union oder der Repu-            ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweignieder-\nblik Kasachstan, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats                 lassung oder Repräsentanz2 im Gebiet einer Vertrags-\nder Europäischen Union beziehungsweise der Republik                      partei zum Zweck der Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit.\nKasachstan gegründet worden ist und deren satzungs-\nn) „Investor“ einer Vertragspartei bezeichnet eine natürliche\nmäßiger Sitz, Hauptverwaltungssitz oder Hauptgeschäftssitz\noder juristische Person, die durch Begründung einer Nieder-\nin dem Gebiet, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der\nlassung eine Wirtschaftstätigkeit ausüben möchte oder\nEuropäischen Union angewandt wird, beziehungsweise im\nausübt.\nGebiet der Republik Kasachstan liegt.\no) „Dienstleistungen“ umfasst jede Art von Dienstleistungen3 in\nHat eine juristische Person, die nach dem Recht eines Mit-          jedem Sektor mit Ausnahme der in Ausübung hoheitlicher\ngliedstaats der Europäischen Union oder der Republik                Gewalt erbrachten Dienstleistungen.\nKasachstan gegründet worden ist, lediglich ihren satzungs-\nmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz in dem Gebiet, in       p) „in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistun-\ndem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen              gen“ bezeichnet jede Art von Dienstleistung, die weder auf\nUnion Anwendung findet, beziehungsweise im Gebiet der               kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder\nRepublik Kasachstan, so gilt sie nicht als juristische Person       mehreren Dienstleistern erbracht wird.\nder Europäischen Union beziehungsweise der Republik            q) „Dienstleistungsanbieter“ bezeichnet jede natürliche oder\nKasachstan, es sei denn, sie tätigt in erheblichem Umfang           juristische Person, die eine Dienstleistung erbringt bzw. einen\nGeschäfte in dem Gebiet, in dem der Vertrag über die Arbeits-       Dienst anbietet.\nweise der Europäischen Union Anwendung findet, bezie-\nhungsweise im Gebiet der Republik Kasachstan.                  r)   „Erbringung einer Dienstleistung“ umfasst die Vorbereitung,\nden Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereit-\nf) Hinsichtlich des internationalen Seeverkehrs, einschließlich        stellung einer Dienstleistung.\nintermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf\nSee zurückgelegt wird, gilt dieses Kapitel ungeachtet des\nBuchstaben e auch für Reedereien, die außerhalb der Euro-      1  Eine juristische Person wird von einer anderen juristischen Person\npäischen Union beziehungswiese der Republik Kasachstan            kontrolliert, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der\nniedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mit-          Ersteren zu ernennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu\nbestimmen.\ngliedstaats beziehungsweise der Republik Kasachstan kon-\ntrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat\n1  Die Begriffe „Gründung“ und „Erwerb“ einer juristischen Person sind so\nzu verstehen, dass sie auch Kapitalbeteiligungen an juristischen Perso-\nder Europäischen Union beziehungsweise in der Republik            nen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbezie-\nKasachstan im Einklang mit den jeweiligen Rechtsvorschrif-        hungen umfassen.\nten registriert sind und unter der Flagge eines Mitgliedstaats 2  Vertretungen einer juristischen Person der anderen Vertragspartei ist es\nder Europäischen Union oder der Republik Kasachstan               nicht gestattet, eine Wirtschaftstätigkeit auf kommerzieller Basis im\nfahren.                                                           Gebiet der Republik Kasachstan auszuüben. Die Europäische Union\nbehält sich das Recht vor, ihrerseits eine gleichartige Regelung in dieser\ng) „Abkommen über wirtschaftliche Integration“ bezeichnet ein        Hinsicht einzuführen.\nAbkommen, mit dem der Dienstleistungshandel, einschließ-       3  Zur Klarstellung: Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Dienstleistungen“\nlich der Niederlassung, nach dem Allgemeinen Überein-             die in der aktuellen Fassung des WTO-Dokuments MTN.GNS/W/120\nkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), ins-          aufgeführten Dienstleistungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017                                211\nAbschnitt 2                                Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie juris-\ntischen Personen eines Drittlandes gewährt.\nNiederlassung und grenz-\nüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen                      (2) Jede Vertragspartei gewährt juristischen Personen der\nanderen Vertragspartei eine Behandlung im Hinblick auf die\nGeschäftstätigkeit in ihrem Gebiet niedergelassener juristischer\nUnterabschnitt 1                                 Personen der anderen Vertragspartei, die nicht weniger günstig\nAlle Wirtschaftstätigkeiten                              ist als die, die sie juristischen Personen eines Drittlandes ge-\nwährt.\nArtikel 41                                   (3) Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen,\nAnwendungs- und Geltungsbereich                          die die Republik Kasachstan juristischen Personen eines\nWTO-Mitgliedstaats, die in der Republik Kasachstan in Form\n(1) Dieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen der Vertrags-          einer juristischen Person niedergelassen sind, im Rahmen von\nparteien, die die Niederlassung im Zusammenhang mit allen Wirt-        Local-Content-Regelungen gewährt, werden unverzüglich und\nschaftstätigkeiten und die grenzüberschreitende Dienstleistungs-       ohne Einschränkung juristischen Personen der Europäischen\nerbringung betreffen.                                                  Union gewährt, die in der Republik Kasachstan in Form einer\n(2) Die Vertragsparteien bestätigen ihre jeweiligen Rechte und      juristischen Person niedergelassen sind.\nPflichten aus den im Rahmen des GATS eingegangenen Ver-                   (4) Die Absätze 1 und 2 gelten weder für die Behandlung, die\npflichtungen.                                                          eine Vertragspartei im Einklang mit Abkommen über wirtschaft-\nDer Klarheit halber werden in Bezug auf Dienstleistungen die           liche Integration, Freihandelsabkommen, Abkommen zur Vermei-\njeweiligen GATS-Listen der spezifischen Verpflichtungen1 der           dung der Doppelbesteuerung oder in erster Linie auf Steueran-\nVertragsparteien, einschließlich der Vorbehalte und der Listen der     gelegenheiten ausgerichteten Abkommen gewährt, noch sind sie\nAusnahmen von der Meistbegünstigung, als Bestandteil in dieses         so auszulegen, als erstreckten sie sich auf den Investitionsschutz\nAbkommen übernommen und finden Anwendung.                              – mit Ausnahme der Behandlung nach Artikel 46, einschließlich\nder Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat.\nArtikel 42                                   (5) Ungeachtet des Absatzes 4 gewährt die Republik Kasach-\nstan Tochtergesellschaften juristischer Personen der Europäischen\nSchrittweise Verbesserung                           Union, die in der Republik Kasachstan in Form einer juris-\nder Bedingungen für die Niederlassung                      tischen Person niedergelassen sind, im Hinblick auf strategische\n(1) Der Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung                Ressourcen und Objekte in keinem Fall eine Behandlung, die\n„Handel“ richtet Empfehlungen an die Vertragsparteien im Hin-          weniger günstig ist als die Behandlung, die nach dem Beginn der\nblick auf die weitere Liberalisierung der Niederlassung im Rah-        Anwendung dieses Titels auf Tochtergesellschaften von juris-\nmen dieses Abkommens.                                                  tischen Personen eines Drittlandes, die in der Republik Kasachstan\nin Form einer juristischen Person niedergelassen sind, gilt.\n(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, keine Maßnahmen zu\nerlassen, durch die die Bedingungen für die Niederlassung\nrestriktiver werden, als sie am Tag vor Unterzeichnung dieses                                        Artikel 46\nAbkommens waren.                                                                               Inländerbehandlung\nUnter den Vorbehalten gemäß Anhang I\nArtikel 43\na) gewährt jede Vertragspartei den Tochtergesellschaften in\nSchrittweise Verbesserung                                ihrem Gebiet niedergelassener juristischer Personen der\nder Bedingungen für die grenz-                             anderen Vertragspartei eine Behandlung im Hinblick auf ihre\nüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen                       Geschäftstätigkeit, die nicht weniger günstig ist als die, die\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Libera-              sie den eigenen juristischen Personen gewährt;\nlisierung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienst-             b) gewährt die Republik Kasachstan juristischen Personen der\nleistungen zwischen den Vertragsparteien in vollem Umfang an.               Europäischen Union und ihren Zweigniederlassungen im Hin-\n(2) Der Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung                     blick auf ihre Niederlassung und Geschäftstätigkeit in ande-\n„Handel“ richtet Empfehlungen an die Vertragsparteien im Hinblick           ren Bereichen der Wirtschaftstätigkeit als dem Dienstleis-\nauf die weitere Liberalisierung der grenzüberschreitenden Erbrin-           tungsbereich eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist\ngung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens.                       als die Behandlung, die sie juristischen Personen der Repu-\nblik Kasachstan und ihren Niederlassungen gewährt. Die von\nder Republik Kasachstan gewährte Inländerbehandlung lässt\nUnterabschnitt 2\ndie Bestimmungen des Protokolls über den Beitritt der Repu-\nAndere Wirtschafts-                                     blik Kasachstan zur WTO unberührt.\ntätigkeiten als Dienstleistungen\nAbschnitt 3\nArtikel 44\nVorübergehende Präsenz\nAnwendungs- und Geltungsbereich                                    natürlicher Personen zu Geschäftszwecken\nDieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragspar-\nteien, die die Niederlassung im Zusammenhang mit allen Wirt-                                         Artikel 47\nschaftstätigkeiten außer Dienstleistungen betreffen.\nGeltungsbereich und Begriffsbestimmungen\nArtikel 45                                   (1) Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien im\nHinblick auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in\nMeistbegünstigung                               ihrem Gebiet von Geschäftsreisenden, die eine Niederlassung er-\n(1) Jede Vertragspartei gewährt juristischen Personen der           richten, von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern und von\nanderen Vertragspartei im Hinblick auf ihre Niederlassung eine         Vertragsdienstleistern im Einklang mit Artikel 39 Absätze 5 und 6.\n(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck\n1 Bei der Republik Kasachstan schließt dieser Verweis auch das Kapitel\nüber Dienstleistungen im Protokoll über den Beitritt der Republik    a) „Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten“, natür-\nKasachstan zur WTO ein.                                                   liche Personen, die in einer Führungsposition bei einer juris-","212                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\ntischen Person einer Vertragspartei angestellt und für die              sung errichten, entsenden darf, begrenzen oder als diskrimi-\nGründung einer Niederlassung im Gebiet der anderen Ver-                 nierende Beschränkungen dienen.\ntragspartei zuständig sind. Von ihnen werden ausschließlich\nDienstleistungen angeboten oder erbracht oder Wirtschafts-                                         Artikel 49\ntätigkeiten ausgeübt, die für die Errichtung einer Niederlas-\nsung erforderlich sind. Sie erhalten keine Vergütung aus einer                              Vertragsdienstleister\nQuelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei;                     (1) Die Republik Kasachstan gestattet unter folgenden Bedin-\nb) „unternehmensintern versetzte Arbeitnehmer“ natürliche Per-          gungen die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet\nsonen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristischen       durch juristische Personen der Europäischen Union mittels der\nPerson einer Vertragspartei beschäftigt oder als Partner an        Präsenz natürlicher Personen, die Bürger eines Mitgliedstaats der\nihr beteiligt sind1 und die vorübergehend in eine Nieder-          Europäischen Union sind:\nlassung, sei es eine Tochtergesellschaft, eine Zweignieder-        a) Die in die Republik Kasachstan einreisenden natürlichen\nlassung oder die Muttergesellschaft dieser juristischen Per-            Personen verfügen\nson im Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden.\ni)   über einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertige\nDie betreffende natürliche Person muss in eine der Katego-                   Kenntnisse belegenden fachlichen Befähigungsnachweis\nrien fallen, die in den jeweiligen GATS-Listen der Vertrags-                 und\nparteien definiert sind, die für die Zwecke dieses Abschnitts           ii) eine Berufsqualifikation, sofern dies nach den Gesetzen\nfür alle Wirtschaftstätigkeiten gelten.                                      oder sonstigen Vorschriften der Republik Kasachstan für\nc) „Vertragsdienstleister“ eine natürliche Person, die bei einer                  die Ausübung einer Tätigkeit in dem betreffenden Sektor\njuristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt ist, die                erforderlich ist.\nselbst keine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von       b) Natürliche Personen dürfen für die Dienstleistungserbringung\nPersonal ist und auch nicht über eine solche tätig ist, die             keine andere Vergütung erhalten als die Vergütung, die\nkeine Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei                während ihres Aufenthalts in der Republik Kasachstan von\nbetreibt und die mit einem Endverbraucher dieser anderen                der juristischen Person der Europäischen Union gezahlt wird.\nVertragspartei einen Bona-fide-Vertrag1 über die Erbringung\nvon Dienstleistungen geschlossen hat, zu dessen Erfüllung          c) Die in die Republik Kasachstan einreisenden natürlichen\ndie vorübergehende Präsenz ihrer Beschäftigten im Gebiet                Personen müssen vor dem Zeitpunkt der Einreichung des\ndieser anderen Vertragspartei erforderlich ist;                         Antrags auf Einreise in die Republik Kasachstan seit mindes-\ntens einem Jahr bei der juristischen Person der Europäischen\nd) „Qualifikationen“ Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige                 Union beschäftigt gewesen sein. Darüber hinaus müssen die\nAusbildungsnachweise, die von einer nach Rechts- oder                   natürlichen Personen zum Zeitpunkt der Einreichung des An-\nVerwaltungsvorschriften benannten Behörde für den erfolg-               trags auf Einreise in die Republik Kasachstan über mindes-\nreichen Abschluss einer Berufsausbildung ausgestellt werden.            tens fünf Jahre Berufserfahrung in dem Tätigkeitsbereich\nverfügen, der Gegenstand des Vertrags ist.\nArtikel 48                               d) Die Republik Kasachstan darf eine wirtschaftliche Be-\nUnternehmensintern versetzte Personen                           darfsprüfung vornehmen und ein jährliches Kontingent für\nund Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten                    Arbeitserlaubnisse festlegen, die Vertragsdienstleistern der\nEuropäischen Union vorbehalten sind, die Zugang zum\n(1) In Bezug auf Dienstleistungen bekräftigen die Vertrags-\nDienstleistungsmarkt der Republik Kasachstan erhalten. Die\nparteien ihre jeweiligen Pflichten, die ihnen aus dem GATS hin-\nGesamtzahl der Vertragsdienstleister der Europäischen Union,\nsichtlich der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts von\ndie Zugang zum Dienstleistungsmarkt der Republik Kasachstan\nunternehmensintern versetzten Arbeitnehmern oder Geschäfts-\nerhalten, ist auf höchstens 800 Personen pro Jahr begrenzt.\nreisenden, die eine Niederlassung errichten, erwachsen. Es\ngelten die darin aufgeführten Vorbehalte2.                              e) Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach dem Beitritt der\nRepublik Kasachstan zur WTO wird keine wirtschaftliche\n(2) Im Hinblick auf andere Wirtschaftstätigkeiten als Dienst-             Bedarfsprüfung mehr vorgenommen1. In dem Zeitraum, in\nleistungen verpflichten sich die Vertragsparteien unter den in               dem die Republik Kasachstan eine wirtschaftliche Bedarfs-\nAnhang II dargelegten Vorbehalten,                                           prüfung2 vornehmen darf, sind die Einreise natürlicher Per-\na) in der Warenproduktion im Gebiet der anderen Vertragspartei               sonen in die Republik Kasachstan und der vorübergehende\ntätigen Investoren zu ermöglichen, unternehmensintern ver-              Aufenthalt dieser Personen in ihrem Gebiet zwecks Vertrags-\nsetzte Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 47 Absatz 2 Buch-              erfüllung auf insgesamt höchstens vier Monate je Zwölf-\nstabe b und Geschäftsreisende, die eine Niederlassung er-               monatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Ver-\nrichten, im Sinne von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a zu                trags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Nach\nentsenden. Die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt               Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach dem Beitritt der Repu-\nist im Fall von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern             blik Kasachstan zur WTO ist der vorübergehende Aufenthalt\nauf einen Zeitraum von bis zu drei Jahren und im Fall von zu            auf höchstens sechs Monate je Zwölfmonatszeitraum bezie-\nNiederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden                   hungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nach-\nauf 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum begrenzt;                            dem, welcher Zeitraum kürzer ist. Die juristischen Personen\nb) keine Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die             1 Alle anderen Anforderungen, Gesetze und Vorschriften über Einreise,\nin Form zahlenmäßiger Quoten oder einer vorgeschriebenen             Aufenthalt und Beschäftigung finden weiterhin Anwendung.\nwirtschaftlichen Bedarfsermittlung die Gesamtzahl der Per-         2 Zur Klarstellung: In Bezug auf die Republik Kasachstan bezeichnet „wirt-\nsonen, die ein Investor als unternehmensintern versetzte             schaftliche Bedarfsprüfung“ ein Verfahren, das von einer juristischen\nArbeitnehmer oder Geschäftsreisende, die eine Niederlas-             Person der Republik Kasachstan bei der Verpflichtung von Vertrags-\ndienstleistern durchgeführt wird und bei dem vor der Anwerbung\n1 Zur Klarstellung: Die Partner sind an derselben juristischen Person     ausländischer Arbeitskräfte die Bedingungen auf dem einheimischen\nbeteiligt.                                                              Arbeitsmarkt berücksichtigt werden müssen. Diese Bedingungen gelten\nals erfüllt, wenn nach der Veröffentlichung einer Stellenausschreibung\n1 Der Dienstleistungsvertrag muss den Anforderungen der Gesetze und       in den Massenmedien und nach einer Suche nach einer kompetenten\nVorschriften sowie den sonstigen rechtlichen Anforderungen der Ver-     Person in der Datenbank der zuständigen Behörde festgestellt wird,\ntragspartei genügen, in deren Gebiet er ausgeführt wird.                dass keiner der Bewerber die in der Stellenausschreibung genannten\n2 Zur Klarstellung: Zu diesen Vorbehalten zählen auch die Vorbehalte in   Anforderungen erfüllt. Das Verfahren sollte nicht mehr als einen Monat\nBezug auf die Definitionen der verschiedenen Kategorien von unterneh-   in Anspruch nehmen. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens darf die\nmensintern versetzten Arbeitnehmern und Geschäftsreisenden, die eine    juristische Person das Verfahren zur Einstellung von Vertragsdienst-\nNiederlassung errichten.                                                leistern einleiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017                                   213\nder Europäischen Union tragen die Verantwortung für die                (2) Die Behandlung, die im Einklang mit anderen von der\nfristgerechte Ausreise ihrer Beschäftigten aus dem Gebiet der       Europäischen Union mit einem Drittland geschlossenen Überein-\nRepublik Kasachstan.                                                künften gewährt wird, die nach Artikel V des GATS notifiziert\nwurden oder unter die GATS-Liste der Ausnahmen von der\n(2) Die Republik Kasachstan gestattet die Erbringung von\nMeistbegünstigung der Europäischen Union fallen, wird vom\nDienstleistungen durch juristische Personen der Europäischen\nGeltungsbereich des Absatzes 1 ausgenommen. Die Behand-\nUnion mittels der Präsenz natürlicher Personen in ihrem Gebiet,\nlung, die sich aus der Harmonisierung von Vorschriften ergibt,\nwenn der Dienstleistungsvertrag folgende Bedingungen erfüllt:\ndie auf von der Europäischen Union geschlossenen Übereinkünf-\na) Der Dienstleistungsvertrag                                           ten beruht, in denen die gegenseitige Anerkennung nach Artikel VII\ndes GATS vorgesehen ist, wird ebenfalls vom Geltungsbereich\ni)    wurde unmittelbar zwischen der juristischen Person der\ndes Absatzes 1 ausgenommen.\nEuropäischen Union und dem Endverbraucher, bei dem\nes sich um eine juristische Person der Republik Kasachs-         (3) Gewährt die Republik Kasachstan Vertragsdienstleistern\ntan handelt, geschlossen,                                     eines anderen WTO-Mitglieds – mit Ausnahme der Länder der\nGemeinschaft unabhängiger Staaten (GUS) und der Länder, die\nii) erfordert zur Erbringung der Dienstleistung die vorüber-\nVertragsparteien von Abkommen mit der Republik Kasachstan\ngehende Präsenz von Beschäftigten dieser juristischen\nüber wirtschaftliche Integration sind – eine Behandlung, die\nPerson im Gebiet der Republik Kasachstan und\ngünstiger als die in diesem Abkommen vorgesehene Behandlung\niii) steht im Einklang mit den Gesetzen, Vorschriften und           ist, so wird diese Behandlung auch Vertragsdienstleistern der\nAnforderungen der Republik Kasachstan.                        Europäischen Union gewährt. Die Behandlung, die sich aus der\nb) Der Dienstleistungsvertrag muss einen der nachstehenden              Harmonisierung von Vorschriften ergibt, die auf von der Republik\nTätigkeitsbereiche betreffen, die in der Liste der GATS-Ver-        Kasachstan geschlossenen Übereinkünften beruht, in denen die\npflichtungen der Republik Kasachstan enthalten und definiert        gegenseitige Anerkennung nach Artikel VII des GATS vorgesehen\nsind:                                                               ist, wird ebenfalls von dieser Bestimmung ausgenommen.\ni)      Rechtsbesorgende Dienstleistungen\nArtikel 51\nii)     Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern\nSchrittweise Verbesserung\niii)    Dienstleistungen von Steuerberatern                                     der Bedingungen für die vorübergehende\nPräsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken\niv)     Dienstleistungen von Architekten\nv)      Ingenieurdienstleistungen                                      Der Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“\nrichtet Empfehlungen an die Vertragsparteien im Hinblick auf die\nvi)     Integrierte Ingenieurdienstleistungen                       weitere Liberalisierung der vorübergehenden Präsenz natürlicher\nvii)    Dienstleistungen von Städteplanern und Landschafts-         Personen zu Geschäftszwecken.\narchitekten\nviii)   Computer- und verwandte Dienstleistungen                                                Abschnitt 4\nix)     Werbung                                                                            Interne Vorschriften\nx)      Dienstleistungen auf dem Gebiet der Marktforschung\nArtikel 52\nxi)     Managementberatung\nAnwendungs- und Geltungsbereich\nxii)    Mit der Managementberatung verbundene Leistungen\n(1) Die Auflagen nach Artikel 53 gelten für Maßnahmen der\nxiii)   Technische Prüfungen und Analysen                           Vertragsparteien im Zusammenhang mit Zulassungs- und Quali-\nxiv)    Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau                fikationsverfahren, die Folgendes betreffen:\nxv)     Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung         a) grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen,\nxvi)    Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen                 b) Niederlassung,\nxvii) Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen, ein-             c) Erbringung einer Dienstleistung mittels Anwesenheit einer\nschließlich Verkehrsmitteln, im Rahmen eines Dienst-             natürlichen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei im\nleistungsauftrags nach Verkauf                                   Einklang mit Abschnitt 3 dieses Kapitels.\nxviii) Dienstleistungen im Bereich Umwelt                              (2) Die Auflagen nach Artikel 53 gelten für alle Wirtschafts-\ntätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen.\nc) Der nach diesem Absatz gewährte Zugang betrifft nur die\nBei Dienstleistungen gelten sie entsprechend dem Umfang der\nDienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist; er verleiht\nspezifischen Verpflichtungen der jeweiligen Vertragspartei im\nnicht das Recht, die geltende Berufsbezeichnung im Gebiet\nRahmen des GATS1. Die Auflagen gelten nicht für Maßnahmen,\nder Republik Kasachstan zu führen.\ndie Beschränkungen darstellen, die nach Artikel XVI oder XVII\n(3) Die Europäische Union bekräftigt ihre Pflichten aus den im       des GATS in die Liste der Verpflichtungen einzutragen sind.\nRahmen des GATS eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf\ndie Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Vertrags-                                         Artikel 53\ndienstleistern. Es gelten die darin aufgeführten Vorbehalte.1\nZulassung und Qualifikation\nArtikel 50                                  (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zulassungs- und\nMeistbegünstigung                             Qualifikationsverfahren zur Erlangung einer Genehmigung zur\nDienstleistungserbringung oder zur Niederlassung angemessen,\n(1) Die Behandlung, die die Europäische Union Vertrags-              klar und hinsichtlich der zugrunde liegenden politischen Ziele\ndienstleistern der Republik Kasachstan gewährt, darf nicht we-          relevant sind, der Art der zu erfüllenden Voraussetzungen und zu\nniger günstig sein als die Behandlung, die Vertragsdienstleistern       bewertenden Kriterien Rechnung tragen und nicht für sich allein\neines Drittlandes gewährt wird.\n1 Bei der Republik Kasachstan schließt dieser Verweis auch den Abschnitt\n1 Zur Klarstellung: Zu diesen Vorbehalten zählen auch die Vorbehalte in   über Dienstleistungen im Protokoll über den Beitritt der Republik\nBezug auf die Definitionen der verschiedenen Kategorien.                Kasachstan zur WTO ein.","214                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\ngenommen eine Beschränkung der Dienstleistungserbringung                   (2) Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Ausdruck\noder der Niederlassung darstellen.                                      „internationaler Seeverkehr“ Beförderungsvorgänge im Haus-\nHaus- und im multimodalen Verkehr – wobei der multimodale\n(2) Sind bestimmte Fristen für die Anträge vorgesehen, wird\nVerkehr die Beförderung von Gütern mit mehr als einem Ver-\ndem Antragsteller ein angemessener Zeitraum für die Einreichung\nkehrsträger darstellt – mit einem durchgehenden Frachtpapier,\ndes Antrags eingeräumt. Die zuständige Behörde sorgt für eine\nbei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, und\nmöglichst rasche Bearbeitung des Antrags. Nach Möglichkeit\nschließt das Recht der Erbringer internationaler Seeverkehrs-\nsollten Anträge in elektronischer Form unter denselben Voraus-\ndienstleistungen ein, zu diesem Zweck Verträge direkt mit Erbrin-\nsetzungen für die Prüfung der Echtheit wie in Papierform gestellte\ngern von Dienstleistungen anderer Verkehrsträger zu schließen.\nAnträge akzeptiert werden.\n(3) Nach Möglichkeit sollten beglaubigte Kopien anstelle von            (3) Hinsichtlich der in Absatz 4 aufgeführten Tätigkeiten von\nOriginalen akzeptiert werden.                                           Schiffsagenturen zur Erbringung internationaler Seeverkehrs-\ndienstleistungen gestattet jede Vertragspartei juristischen Perso-\n(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Bearbeitung          nen der anderen Vertragspartei die Einrichtung von Tochter-\neines Antrags, einschließlich der endgültigen Entscheidung,             gesellschaften oder Zweigniederlassungen in ihrem Gebiet unter\ninnerhalb einer angemessenen in ihren Rechtsvorschriften fest-          Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit,\ngelegten Frist und in jedem Fall ohne ungebührliche Verzögerung         die nicht weniger günstig sind als die den Tochtergesellschaften\nabgeschlossen wird. Jede Vertragspartei bemüht sich, den nor-           oder Zweigniederlassungen der eigenen juristischen Personen\nmalen Zeitrahmen für die Antragsbearbeitung festzulegen. Die            oder den Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von\nVertragsparteien stellen sicher, dass eine erteilte Zulassung oder      juristischen Personen eines Drittlands gewährten Bedingungen,\nGenehmigung unverzüglich nach ihrer Erteilung nach den darin            je nachdem, welche Bedingungen günstiger sind.\nfestgelegten Bedingungen in Kraft tritt.\nDieser Absatz gilt nicht für die Niederlassung zum Zwecke des\n(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zulassungs-          Betriebs einer Flotte unter der nationalen Flagge eines der Mitglied-\ngebühren1 in einem angemessenen Verhältnis zu den der zustän-           staaten der Europäischen Union oder der Republik Kasachstan.\ndigen Behörde entstehenden Kosten stehen und nicht für sich\nallein genommen eine Beschränkung der Dienstleistungserbrin-               (4) Zu diesen Tätigkeiten zählen unter anderem\ngung oder der Niederlassung darstellen.                                 a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen\n(6) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass ein                   und seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittel-\nAntrag nicht vollständig ist, oder stellt sie fest, dass zusätzliche         baren Kontakt mit Kunden, von Preisangebot bis Rechnung-\nInformationen benötigt werden, so unternimmt sie Folgendes                   stellung, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen vom\ninnerhalb einer angemessenen Frist: Sie                                      Dienstleistungsanbieter selbst oder von Dienstleistungs-\nanbietern, mit denen der Dienstleistungsverkäufer eine feste\na) unterrichtet den Antragsteller,                                           Geschäftsverbindung eingegangen ist, betrieben oder ange-\nb) nennt nach Möglichkeit die benötigten Informationen und                   boten werden;\nc) bietet nach Möglichkeit Gelegenheit zur Behebung der                 b) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen\nMängel.                                                                 und verkehrsbezogenen Dienstleistungen einschließlich Ver-\nkehrsdienstleistungen mit inländischen Verkehrsträgern, die\n(7) Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab, so unter-\nzur Bereitstellung eines intermodalen Dienstes erforderlich\nrichtet sie den Antragsteller ohne ungebührliche Verzögerung\nsind, für eigene Rechnung oder für Kunden, und zum Weiter-\nund nach Möglichkeit schriftlich. Die zuständige Behörde sollte\nverkauf an Kunden;\ndem Antragsteller auf Anfrage die Gründe für die Ablehnung des\nAntrags sowie nach Möglichkeit die festgestellten Mängel mit-           c) Ausarbeitung von Unterlagen wie Beförderungsdokumenten,\nteilen. Sie sollte den Antragsteller von den Verfahren zur Ein-              Zollpapieren oder sonstigen Dokumenten, die sich auf den\nlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung gemäß den                  Ursprung und die Beschaffenheit der beförderten Güter be-\neinschlägigen Rechtsvorschriften in Kenntnis setzen. Die zustän-             ziehen;\ndige Behörde sollte es einem Antragsteller gestatten, einen neuen\nd) Bereitstellung von Geschäftsinformationen in jeder Form,\nAntrag im Einklang mit den bestehenden Verfahren der Behörde\neinschließlich EDV-Systemen und Austausch elektronischer\nzu stellen, es sei denn, die zuständige Behörde begrenzt die Zahl\nDaten (vorbehaltlich diskriminierungsfreier Beschränkungen\nder Zulassungen oder Qualifikationsfeststellungen.\nim Telekommunikationsbereich);\n(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren und\ne) Abschluss von Geschäftsvereinbarungen mit anderen Schiffs-\nEntscheidungen der zuständigen Behörde im Zulassungs- oder\nagenturen, einschließlich der Beteiligung am Kapital der Ge-\nGenehmigungsverfahren allen Antragstellern gegenüber unpar-\nsellschaft und der Einstellung örtlichen Personals (bzw. aus-\nteiisch sind. Die zuständige Behörde sollte ihre Entscheidung\nländischen Personals gemäß den einschlägigen Bestimmungen\nunabhängig treffen und gegenüber dem Dienstleistungsanbieter\ndieses Abkommens) im Falle einer Vereinbarung mit einer vor\noder Investor, für den die Zulassung oder Genehmigung be-\nOrt niedergelassenen Schiffsagentur;\nantragt wird, nicht rechenschaftspflichtig sein.\nf) Handeln im Namen von juristischen Personen, unter anderem\nAbschnitt 5                                     beim Organisieren des Einlaufens des Schiffes oder beim\nÜbernehmen von Ladungen, wenn gewünscht.\nSektorspezifische Bestimmungen\n(5) Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten\nNiveaus der Liberalisierung der grenzüberschreitenden Dienst-\nArtikel 54                                leistungserbringung im internationalen Seeverkehr\nInternationaler Seeverkehr                          a) wendet jede Vertragspartei den Grundsatz des ungehinderten\n(1) In diesem Artikel werden die Grundsätze für die Liberali-             Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum\nsierung der Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr dar-              internationalen Seehandel auf kommerzieller und diskriminie-\ngelegt. Dieser Artikel gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten             rungsfreier Basis wirksam an;\nder Vertragsparteien im Zusammenhang mit ihren Verpflichtun-            b) gewährt jede Vertragspartei den von Dienstleistungsanbietern\ngen im Rahmen des GATS.                                                      der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter ande-\n1\nrem für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung der Infra-\nNicht zu den Zulassungsgebühren gehören Gebühren für die Nutzung\nnatürlicher Ressourcen, Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen           struktur und die Inanspruchnahme von Hafendiensten und\noder andere diskriminierungsfreie Verfahren der Konzessionsvergabe         Seeverkehrshilfsleistungen sowie bezüglich der damit ver-\nsowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.      bundenen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017                                         215\nterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade-         rung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Be-\nund Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger        schränkung der Niederlassung, einschließlich Geschäftstätigkei-\ngünstig als die Behandlung ist, die sie ihren eigenen Schiffen   ten, oder der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleis-\noder Schiffen eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche       tungen führen, ist dieses Kapitel nicht dahingehend auszulegen,\nBehandlung günstiger ist.                                        dass es die Vertragsparteien hindert, Maßnahmen zu treffen und\ndurchzusetzen,\n(6) Bei der Anwendung der Grundsätze nach Absatz 5\na) wenden die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkom-         a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die\nmens Ladungsanteilbestimmungen in bilateralen Abkommen                 öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ord-\nzwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der                nung aufrechtzuerhalten1;\nRepublik Kasachstan nicht mehr an;\nb) die dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Men-\nb) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkom-                schen, Tieren und Pflanzen dienen;\nmen mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen auf,\nwenn nicht der außergewöhnliche Umstand gegeben ist,             c) die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Res-\ndass Linienreedereien der einen oder der anderen Vertrags-             sourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung\npartei sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von               mit Beschränkungen für heimische Investoren oder für die\nund nach dem betreffenden Drittland hätten;                            interne Erbringung oder Inanspruchnahme von Dienstleistun-\ngen angewendet werden;\nc) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarun-\ngen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Ver-        d) die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem,\nkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;                         geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind;\nd) beseitigen die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Ab-       e) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder\nkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administra-              Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu\ntiven, technischen und sonstigen Hemmnisse, die eine ver-              diesem Kapitel stehen, einschließlich Maßnahmen, die Folgen-\nschleierte Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen              des betreffen:\nhinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen See-\nverkehr bewirken könnten, und führen keine neuen ein.                  i)   die Verhinderung irreführender und betrügerischer Ge-\nschäftspraktiken oder Maßnahmen zur Bewältigung der\n(7) Natürlichen und juristischen Personen der Europäischen                    Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen;\nUnion, die internationale Seeverkehrsdienstleistungen erbringen,\nsteht es frei, Dienstleistungen im internationalen See-Fluss-               ii) den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen bei der Ver-\nVerkehr auf den Binnenwasserstraßen der Republik Kasachstan                      arbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und\nzu erbringen – dies gilt auch umgekehrt.                                         den Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnun-\ngen und Konten;\n(8) Die Vertragsparteien stellen den Erbringern internationaler\nSeeverkehrsdienstleistungen der anderen Vertragspartei zu an-               iii) die Sicherheit;\ngemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen am Hafen\ndie folgenden Leistungen bereit: Lotsendienste, Schub- und            f) die nicht mit Artikel 46 vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel\nSchleppboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversor-                  der unterschiedlichen Behandlung besteht darin, eine wirk-\ngung, Abfall- und Ballastwasserentsorgung, Dienstleistungen der             same oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter\nHafenmeisterei, Navigationshilfen und landgestützte Betriebs-               Steuern in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, Investoren oder\ndienste, die für den Schiffsbetrieb unerlässlich sind, einschließ-          Dienstleistungsanbieter der anderen Vertragspartei zu ge-\nlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung, Einrichtun-                währleisten1.\ngen für dringende Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und\n1 Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in\nAnlegedienste.\nAnspruch genommen werden, wenn eine wirkliche, ausreichend schwer-\n(9) Gewährt die Republik Kasachstan einem anderen WTO-               wiegende Bedrohung eines Grundinteresses der Gesellschaft vorliegt.\nMitglied, mit Ausnahme der Anrainerstaaten des Kaspischen             1 Maßnahmen, die auf eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Er-\nMeeres und der GUS-Länder, eine günstigere Behandlung, so               hebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertrags-\ngilt diese Behandlung auch für die natürlichen und juristischen         partei im Rahmen ihres Steuersystems,\nPersonen der Europäischen Union.                                        i) die für gebietsfremde Unternehmer und Dienstleistungsanbieter\ngelten, in Anerkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht\nGebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus\nArtikel 54a                                      dem Gebiet der Vertragspartei stammen oder dort gelegen sind,\nStraßen- und Eisenbahnverkehr,                         ii) die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von\nBinnenschifffahrt und Luftverkehr                             Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,\niii) die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerflucht\nZur Gewährleistung der koordinierten Entwicklung des Ver-                  oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnahmen,\nkehrs zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit ihren beider-       iv) die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Gebiet einer ande-\nseitigen wirtschaftlichen Bedürfnissen können die Bedingungen                 ren Vertragspartei oder von dort aus erbracht werden, um die Fest-\nfür den beiderseitigen Marktzugang im Straßen-, Schienen- und                 setzung oder Erhebung der von diesen Nutzern zu entrichtenden\nBinnenschiffsverkehr und gegebenenfalls im Luftverkehr in mög-                Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,\nlichen gesonderten Abkommen geregelt werden, die nach In-               v) die unterscheiden zwischen Unternehmern und Dienstleistungsan-\nkrafttreten dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien                    bietern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer\nauszuhandeln sind.                                                            unterliegen, und anderen Unternehmern und Dienstleistungsanbie-\ntern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemes-\nsungsgrundlage zwischen beiden,\nAbschnitt 6                                vi) die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge\noder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen oder\nAusnahmen                                         Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen oder\nZweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen\noder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertrags-\nArtikel 55\npartei zu bewahren.\nAllgemeine Ausnahmen                              Die steuerlichen Bestimmungen und Begriffe unter Buchstabe f und in\ndieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Defini-\n(1) Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so             tionen und Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen\nangewandt werden, dass sie, soweit gleiche Umstände gegeben             und Begriffen des internen Rechts der Vertragspartei, die die Maßnahme\nsind, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminie-       trifft, ausgelegt.","216                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\n(2) Dieses Kapitel gilt weder für die Systeme der sozialen       rung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Be-\nSicherheit der Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im Gebiet      schränkung des Kapitalverkehrs führen, ist dieses Kapitel nicht\neiner Vertragspartei, die dauernd oder zeitweise mit der Aus-       dahingehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert,\nübung hoheitlicher Gewalt verbunden sind.                           Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,\na) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die\nAbschnitt 7                                   öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ord-\nnung aufrechtzuerhalten, oder\nInvestitionen\nb) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder\nArtikel 56                                  Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu\ndiesem Kapitel stehen, einschließlich Maßnahmen, die Folgen-\nÜberprüfung und Konsultationen                            des betreffen:\nZur Ermittlung etwaiger Investitionshemmnisse überprüfen die          i)   die Verhinderung strafbarer Handlungen, irreführender und\nVertragsparteien spätestens drei Jahre nach Beginn der An-                    betrügerischer Geschäftspraktiken oder Maßnahmen zur\nwendung dieses Titels gemeinsam die rechtlichen Rahmen-                       Bewältigung der Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen\nbedingungen für Investitionen. Auf der Grundlage dieser Über-                 (Konkurs, Insolvenz und Schutz der Gläubigerrechte),\nprüfung prüfen sie die Möglichkeit, Verhandlungen über die\nBeseitigung dieser Hemmnisse aufzunehmen und dieses Ab-                  ii) zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanz-\nkommen unter anderem im Hinblick auf allgemeine Grundsätze                    systems einer Vertragspartei eingeführte oder aufrecht-\ndes Investitionsschutzes zu ergänzen.                                         erhaltene Maßnahmen,\niii) die Emission von und den Handel mit Wertpapieren, Optio-\nKapitel 6                                          nen, Futures oder anderen Derivaten,\nKapitalverkehr und Zahlungen                                   iv) Finanzberichterstattung oder die Aufzeichnung von Trans-\nfers, falls sie erforderlich sind, um Strafverfolgungs- oder\nArtikel 57                                       Finanzregulierungsbehörden zu unterstützen, oder\nLeistungsbilanz                                 v) die Gewährleistung der Einhaltung von in Gerichts- oder\nVerwaltungsverfahren erlassenen Verfügungen oder Ur-\nJede Vertragspartei genehmigt alle Leistungsbilanzzahlungen                teilen.\nund -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konvertier-\nbarer Währung gemäß dem Übereinkommen über den Interna-\nArtikel 60\ntionalen Währungsfonds (IWF).\nVorübergehende Schutzmaßnahmen\nArtikel 58                                 in Bezug auf Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers\nKapitalverkehr                               In Ausnahmefällen, in denen ernste Schwierigkeiten für die\nDurchführung der Währungs- oder Geldpolitik der Republik\n(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen verpflichten     Kasachstan oder für das Funktionieren der Wirtschafts- und\nsich die Vertragsparteien unbeschadet der anderen Bestimmun-        Währungsunion der Europäischen Union auftreten oder aufzu-\ngen dieses Abkommens, den freien Kapitalverkehr im Zusam-           treten drohen, kann die betroffene Vertragspartei für höchstens\nmenhang mit nach den Rechtsvorschriften des aufnehmenden            ein Jahr Schutzmaßnahmen in Bezug auf den Kapitalverkehr,\nStaats getätigten Direktinvestitionen, mit Wirtschaftstätigkeiten   Zahlungen oder Transfers treffen, sofern diese Maßnahmen un-\nnach Kapitel 5 (Dienstleistungshandel und Niederlassung) dieses     bedingt notwendig sind. Die Vertragspartei, die solche Maß-\nTitels und mit der Liquidation und Rückführung dieses investier-    nahmen trifft oder beibehält, unterrichtet unverzüglich die andere\nten Kapitals und etwaiger daraus erzielter Gewinne nicht zu be-     Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für\nschränken.                                                          die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.\n(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen, die nicht unter\nAbsatz 1 fallen, gewährleistet jede Vertragspartei unbeschadet                                     Kapitel 7\nder anderen Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang\nmit ihren eigenen Rechtsvorschriften den freien Kapitalverkehr                             Geistiges Eigentum\nim Hinblick auf unter anderem\na) Kredite für Handelsgeschäfte einschließlich der Erbringung                                        Artikel 61\nvon Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer                                          Ziele\nVertragspartei beteiligt ist,\nDie Ziele dieses Kapitels bestehen darin,\nb) Finanzdarlehen und -kredite oder\na) die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer\nc) Kapitalbeteiligungen an juristischen Personen ohne die Ab-            Produkte zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und\nsicht, dauerhafte Wirtschaftsbeziehungen zu schaffen oder\naufrechtzuerhalten.                                             b) ein angemessenes und wirksames Niveau beim Schutz und\nbei der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums\n(3) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens                 zu erreichen.\nführen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des\nKapitalverkehrs zwischen Gebietsansässigen der Vertragspar-\nteien ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht.                                         Abschnitt 1\n(4) Die Vertragsparteien können Konsultationen im Hinblick                                      Grundsätze\nauf die weitere Erleichterung des Kapitalverkehrs zwischen ihnen\nführen.                                                                                              Artikel 62\nArt und Umfang der Pflichten\nArtikel 59\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Ge-\nAusnahmen\nwährleistung der angemessenen und wirksamen Umsetzung der\nUnter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so an-         internationalen Übereinkünfte über geistiges Eigentum, zu deren\ngewandt werden, dass sie, soweit gleiche Umstände gegeben           Vertragsparteien sie gehören, einschließlich des Übereinkom-\nsind, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminie-   mens der WTO über handelsbezogene Aspekte der Rechte des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017                                        217\ngeistigen Eigentums (im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“).                    c) dem Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges\nDie Bestimmungen dieses Kapitels ergänzen und präzisieren die                     Eigentum (WIPO),\nRechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem TRIPS-Über-\nd) dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger,\neinkommen und anderen internationalen Übereinkünften auf dem\nGebiet des geistigen Eigentums.                                              e) dem TRIPS-Übereinkommen.\n(2) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Aus-\ndruck „Rechte des geistigen Eigentums“ unter anderem sämt-                                                 Artikel 66\nliche Kategorien von geistigem Eigentum, die in den Artikeln 65                                             Urheber\nbis 96 aufgeführt sind.\nJede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließliche\n(3) Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutz                 Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:\ngegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10a der                    a) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder\nPariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen                          dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise\nEigentums von 1883 in der überarbeiteten und geänderten                           und in jeder Form, ganz oder teilweise,\nFassung (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“).\nb) die öffentliche Verbreitung des Originals ihrer Werke oder von\n(4) Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran,                   Vervielfältigungsstücken davon in beliebiger Form durch Ver-\nRechtsvorschriften anzuwenden, die höhere Standards für den                       kauf oder auf sonstige Weise und\nSchutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigen-\ntums vorsehen, sofern diese Rechtsvorschriften nicht im Wider-               c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe\nspruch zu den Bestimmungen dieses Kapitels stehen.                                ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung\nder Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlich-\nkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.\nArtikel 63\nTechnologietransfer                                                              Artikel 67\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Meinungen und In-                                        Ausübende Künstler\nformationen über ihre internen Rechtsvorschriften und die inter-                Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das aus-\nnationale Praxis in Bezug auf den Schutz und die Durchsetzung                schließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:\nvon Rechten des geistigen Eigentums, die sich auf den Techno-\nlogietransfer auswirken, auszutauschen. Dazu gehört insbeson-                a) die Aufzeichnung1 ihrer Darbietungen,\ndere ein Austausch über Maßnahmen, die den Informationsfluss,                b) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder\nUnternehmenspartnerschaften, die freiwillige Lizenzierung und                     dauerhafte, die Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer\ndie Vergabe von Unteraufträgen erleichtern. Besondere Aufmerk-                    Darbietungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz\nsamkeit wird den notwendigen Voraussetzungen für die Schaf-                       oder teilweise,\nfung angemessener günstiger Rahmenbedingungen für den\nTechnologietransfer in den Empfängerländern gewidmet; dazu                   c) die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Dar-\nzählen unter anderem Fragen wie der interne Rechtsrahmen und                      bietungen durch Verkauf oder auf sonstige Weise,\ndie Entwicklung des Humankapitals.                                           d) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglich-\nmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in der\n(2) Bei Maßnahmen im Hinblick auf den Technologietransfer\nWeise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und\nwerden berechtigte Interessen der Inhaber von Rechten des\nzu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind,\ngeistigen Eigentums geschützt.\ne) die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer\nArtikel 64                                       Darbietungen, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits\neine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeich-\nErschöpfung                                         nung.\nJede Vertragspartei wendet eine Regelung für die nationale\noder regionale1 Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigen-                                               Artikel 68\ntums im Einklang mit ihrem internen Recht in Bezug auf Ur-                                        Hersteller von Tonträgern\nheberrechte und verwandte Schutzrechte, Muster und Marken an.\nJede Vertragspartei gewährt Tonträgerherstellern das aus-\nschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:\nAbschnitt 2\na) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder\nStandards in Bezug                                       dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und\nauf Rechte des geistigen Eigentums                                  Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,\nUrheberrecht und verwandte Schutzrechte                            b) die öffentliche Verbreitung ihrer Tonträger durch Verkauf oder\nin anderer Form, einschließlich Kopien,\nArtikel 65                                  c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglich-\nmachung ihrer Tonträger in der Weise, dass sie Mitgliedern\nGewährter Schutz                                       der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugäng-\nJede Vertragspartei nimmt ihre Rechte und Pflichten gemäß                      lich sind.\nden folgenden internationalen Übereinkünften wahr:\nArtikel 69\na) der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur\nund Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“),                                                  Sendeunternehmen\nb) dem Internationalen Abkommen von 1961 über den Schutz                        Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das aus-\nder ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und               schließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:\nder Sendeunternehmen (im Folgenden „Übereinkommen von                    a) die Aufzeichnung ihrer Sendungen,\nRom“),\n1 Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Aufzeichnung“\n1 Der Begriff „regional“ bezieht sich auf Organisationen für regionale wirt-   die Verkörperung von Tönen oder von deren Darstellungen, von der aus\nschaftliche Integration, die einen Binnenmarkt errichten, der den freien     sie mit einem Gerät wahrgenommen, reproduziert oder wiedergegeben\nWaren- und Dienstleistungsverkehr gewährleistet.                             werden können.","218                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\nb) die Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen,            (2) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechts-\nschutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den\nc) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglich-\nVerkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf\nmachung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen in einer\noder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von\nWeise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und\nVorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Er-\nzu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, und\nbringung von Dienstleistungen vor, die hauptsächlich auf die\nd) die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffent-    Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen ausgerichtet sind\nliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende         oder dies ermöglichen.\nWiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen     (3) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Aus-\nZahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind.                  druck „technische Maßnahmen“ alle Technologien, Vorrichtun-\ngen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt\nArtikel 70                             sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende\nHandlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht vom\nSendung und öffentliche Wiedergabe\nInhaber des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts\nJede Vertragspartei sieht ein Recht vor, das bei Nutzung eines   im Sinne des internen Rechts genehmigt worden sind. Tech-\nzu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines      nische Maßnahmen sind als „wirksam“ anzusehen, soweit die\nVervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine draht-    Nutzung eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands\nlose Sendung oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer     von den Rechteinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen\neinzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die            Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sons-\nAufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die     tige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands\nTonträgerhersteller gewährleistet. Besteht zwischen den aus-        oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die\nübenden Künstlern und den Tonträgerherstellern kein diesbezüg-      die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, kontrolliert wird.\nliches Einvernehmen, so können die Bedingungen, nach denen\ndie Vergütung unter ihnen aufzuteilen ist, von jeder Vertragspartei                              Artikel 73\nfestgelegt werden.\nSchutz von Informationen\nfür die Rechtewahrnehmung\nArtikel 71\n(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechts-\nSchutzdauer                              schutz gegen Personen vor, die unbefugt eine der nachstehen-\n(1) Die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Litera-      den Handlungen vornehmen:\ntur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft       a) die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen\numfasst das Leben des Urhebers und mindestens 70 Jahre nach              für die Rechtewahrnehmung,\nseinem Tod.\nb) die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche\n(2) Steht das Urheberrecht den Miturhebern eines Werks                Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Werken\ngemeinsam zu, so beginnt die in Absatz 1 genannte Frist mit dem          oder sonstigen unter dieses Abkommen fallenden Schutz-\nTod des längstlebenden Miturhebers.                                      gegenständen, bei denen elektronische Informationen für die\nRechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden,\n(3) Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen frühestens\n50 Jahre nach der Darbietung. Wird jedoch eine Aufzeichnung         wenn diesen Personen bekannt ist oder bekannt sein müsste,\nder Darbietung innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht     dass sie dadurch die Verletzung eines Urheberrechts oder eines\noder rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die          verwandten Schutzrechts im Sinne des internen Rechts ver-\nRechte frühestens 50 Jahre nach der betreffenden ersten Ver-        anlassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern.\nöffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem,\n(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck\nwelches Ereignis zuerst stattgefunden hat.\n„Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von Rechts-\n(4) Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen frühes-   inhabern stammenden Informationen, welche die durch Urheber-\ntens 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wenn der Tonträger inner-      recht oder verwandte Schutzrechte geschützten Werke oder\nhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht wurde, erlöschen        sonstigen Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen\njedoch diese Rechte frühestens 50 Jahre nach der ersten recht-      Rechtsinhaber identifizieren, oder Informationen über die Bedin-\nmäßigen Veröffentlichung. Wurde der Tonträger innerhalb der in      gungen für die Nutzung der Werke oder sonstigen Schutzgegen-\nSatz 1 genannten Frist nicht rechtmäßig veröffentlicht und wurde    stände sowie die Zahlen oder Codes, durch die derartige Infor-\nder Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig öffentlich wieder-  mationen ausgedrückt werden.\ngegeben, so erlöschen diese Rechte frühestens 50 Jahre nach            (3) Absatz 1 findet Anwendung, wenn eine der in Absatz 2 ge-\nder ersten rechtmäßigen öffentlichen Wiedergabe.                    nannten Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines zu\n(5) Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen frühestens         schützenden Werks oder sonstigen Schutzgegenstands ange-\n50 Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sich          bracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wieder-\nhierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder           gabe eines durch Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte\ndurch Satelliten übertragene Sendungen handelt.                     geschützten Werks oder Schutzgegenstands erscheint.\n(6) Die in diesem Artikel genannten Fristen werden vom\n1. Januar des Jahres an berechnet, das auf das für den Beginn                                    Artikel 74\nder Frist maßgebende Ereignis folgt.                                               Ausnahmen und Beschränkungen\n(7) Die Schutzfristen können über die in diesem Artikel fest-       (1) Jede Vertragspartei darf im Einklang mit den Übereinkom-\ngelegten Fristen hinausgehen.                                       men und internationalen Übereinkünften, zu deren Vertragspar-\nteien sie gehört, Beschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf\nArtikel 72                             die in den Artikeln 66 bis 70 genannten Rechte nur in bestimmten\nSonderfällen vorsehen, in denen die normale Verwertung der\nSchutz technischer Maßnahmen                       Werke oder sonstigen Schutzgegenstände nicht beeinträchtigt\nwird und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber nicht\n(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechts-\nungebührlich verletzt werden.\nschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen\ndurch eine Person vor, der bekannt ist oder bekannt sein müsste,       (2) Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in den Artikeln 66\ndass sie dieses Ziel verfolgt.                                      bis 70 genannten vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017                             219\ndie flüchtig oder begleitend sind, die einen integralen und wesent-       (3) Jede Vertragspartei stellt eine öffentlich zugängliche elek-\nlichen Bestandteil eines technischen Verfahrens darstellen und         tronische Datenbank der eingetragenen Marken bereit.\nderen alleiniger Zweck es ist,\na) eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen                                        Artikel 79\nVermittler oder                                                                      Notorisch bekannte Marken\nb) eine rechtmäßige Nutzung                                               Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um dem Schutz\neines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen,           notorisch bekannter Marken im Sinne des Artikels 6a der Pariser\nund die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben,           Verbandsübereinkunft und des Artikels 16 Absätze 2 und 3 des\nvon dem in den Artikeln 66 bis 69 vorgesehenen Vervielfäl-             TRIPS-Übereinkommens Wirksamkeit zu verleihen.\ntigungsrecht ausgenommen wird.\nArtikel 80\nArtikel 75                                     Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke\nFolgerecht                                 Jede Vertragspartei sieht begrenzte Ausnahmen von den\nJede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers des Originals      Rechten aus einer Marke wie die lautere Benutzung beschreiben-\neines Kunstwerks, der Staatsangehöriger der anderen Vertragspar-       der Angaben, die Verwendung geografischer Angaben oder an-\ntei ist, und zugunsten seines Rechtsnachfolgers, ein Folgerecht        dere begrenzte Ausnahmen vor, welche die berechtigten Interes-\nvor, das als unveräußerliches Recht konzipiert ist, auf das der Ur-    sen des Inhabers der Marke und Dritter berücksichtigen.\nheber auch im Voraus nicht verzichten kann; dieses Recht gewährt\neinen Anspruch auf Beteiligung am Verkaufspreis aus der Weiter-                              Geografische Angaben\nveräußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber.\nDie Schwellen und die Sätze für die Erhebung der Gebühren wer-                                        Artikel 81\nden gemäß den internen Rechtsvorschriften der Vertragspartei\nfestgelegt, in deren Gebiet die Weiterveräußerung stattfindet1.                               Begriffsbestimmungen\nGeografische Angaben im Sinne dieses Übereinkommens sind\nArtikel 76                             Angaben, die eine Ware als aus dem Gebiet einer Vertragspartei\noder aus einer Gegend oder aus einem Ort in diesem Gebiet\nZusammenarbeit auf dem Gebiet\nstammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf\nder kollektiven Rechtewahrnehmung\noder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf\nDie Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden      ihrer geographischen Herkunft beruht.\ngeeigneten Maßnahmen, um den Abschluss von Vereinbarungen\nzwischen ihren jeweiligen Verwertungsgesellschaften mit dem                                           Artikel 82\nZiel zu erleichtern, für beide Seiten den Zugang zu und die Be-\nreitstellung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen                      Grundsätze des Schutzes geografischer Angaben\nzwischen den Gebieten der Vertragsparteien zu vereinfachen und            (1) Jede Vertragspartei gewährleistet den angemessenen und\nden gegenseitigen Transfer von Gebühren für die Nutzung der            unbefristeten Schutz geografischer Angaben mittels eines Schutz-\nWerke oder sonstigen Schutzgegenstände zu gewährleisten. Die           systems sui generis im Einklang mit ihrem internen Recht, sofern\nVertragsparteien treffen ebenfalls die ihnen zur Verfügung stehen-     die geografische Angabe im Ursprungsland rechtlichen Schutz\nden geeigneten Maßnahmen, um ein hohes Maß an Rationalisie-            genießt.\nrung und Transparenz im Hinblick auf die Wahrnehmung der Auf-\ngaben ihrer jeweiligen Verwertungsgesellschaften zu erreichen.            (2) Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien im Bereich\nder geografischen Angaben auf der Grundlage dieses Artikels,\nder die Mindeststandards gemäß den einschlägigen Bestimmun-\nMarken                                gen des TRIPS-Übereinkommens ergänzt, zusammen.\n(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihr System zum\nArtikel 77\nSchutz geografischer Angaben für die Eintragung geografischer\nInternationale Übereinkünfte                       Angaben der anderen Vertragspartei offensteht. Jede Vertrags-\npartei stellt eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank\nJede Vertragspartei\nder eingetragenen geografischen Angaben bereit.\na) hält sich an das Protokoll zum Madrider Abkommen über\n(4) Im Hinblick auf die in ihrem jeweiligen Gebiet geschützten\ndie internationale Registrierung von Marken und an den\ngeografischen Angaben verbietet und verhindert jede Vertrags-\nWIPO-Markenrechtsvertrag und\npartei\nb) unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Marken-\na) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines\nrechtsvertrag von Singapur beizutreten.\neingetragenen Namens für Erzeugnisse, die nicht unter die\nEintragung fallen, sofern\nArtikel 78\ni)  diese Erzeugnisse mit den unter diesem Namen einge-\nEintragungsverfahren                                  tragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder\n(1) Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung von         ii) durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten\nMarken vor, bei dem jede endgültige ablehnende Entscheidung                    Namens ausgenutzt wird,\nder zuständigen Markenverwaltung hinreichend begründet dem\nb) jede widerrechtliche Aneignung oder Nachahmung eines ein-\nAntragsteller schriftlich mitgeteilt wird, der die Möglichkeit erhält,\ngetragenen Namens oder Anspielung auf einen eingetrage-\nbei der zuständigen Markenverwaltung gegen diese Entschei-\nnen Namen, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Er-\ndung Beschwerde einzulegen und sie vor Gericht anzufechten.\nzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name\n(2) Jede Vertragspartei gewährt Rechteinhabern die Möglich-             in Übersetzung, Transkription, Transliteration oder zusammen\nkeit, gegen Markenanmeldungen oder -eintragungen Wider-                    mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“,\nspruch einzulegen. Das Widerspruchsverfahren ist kontradiktorisch.         „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird,\n1 Eine Vertragspartei kann im Einklang mit ihrem internen Recht das    c) jede sonstige falsche oder irreführende Angabe, die sich auf\nFolgerecht auf Weiterveräußerungen beschränken, an denen Kunst-          Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften\nhändler beteiligt sind.                                                  des Erzeugnisses bezieht und auf der Aufmachung oder der","220                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\näußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu       a) wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis ein-\ndem betreffenden Erzeugnis erscheint, sowie die Verwendung          gefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung,\nvon Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck        außer Wartung oder Instandsetzung, sichtbar bleibt und\nhinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses zu erwecken, oder\nb) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst\nd) jede sonstige Praktik, die geeignet ist, den Verbraucher in           die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.\nBezug auf den tatsächlichen Ursprung der Ware irrezuführen.\n(5) Die Vertragsparteien setzen den Schutz nach den Arti-                                     Artikel 86\nkeln 81 bis 83 – auch auf Antrag einer interessierten Partei – mit-\nRechte aus der Eintragung\ntels geeigneter Verwaltungsmaßnahmen im Einklang mit dem\ninternen Recht durch.                                                  Der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters hat das\nausschließliche Recht, Dritten unter anderem zu verbieten, ohne\n(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die geschützten\nseine Zustimmung Erzeugnisse herzustellen, zum Verkauf anzu-\ngeografischen Angaben von jedem Marktteilnehmer verwendet\nbieten, zu verkaufen, einzuführen, auszuführen, zu lagern oder\nwerden können, der eine Ware vermarktet, die der betreffenden\nzu benutzen, die das geschützte Geschmacksmuster tragen oder\nSpezifikation entspricht.\nin die es aufgenommen wurde, wenn diese Handlungen zu ge-\n(7) Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass die Bezeich-     werblichen Zwecken vorgenommen werden.\nnungen, die sie nach internem Recht geschützt haben, nicht zu\neiner Gattungsbezeichnung werden.\nArtikel 87\n(8) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, eine geo-\nSchutz nicht eingetragener Geschmacksmuster\ngrafische Angabe einzutragen, wenn die Eintragung aufgrund des\nAnsehens, das eine Marke genießt, oder aufgrund ihrer notori-          Spätestens sieben Jahre nach dem Beginn der Anwendung\nschen Bekanntheit geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf        dieses Titels führt die Republik Kasachstan wirksame Maß-\ndie tatsächliche Identität der Ware irrezuführen.                   nahmen zum rechtlichen Schutz gegen das Nachahmen nicht\neingetragener Geschmacksmuster ein, vorausgesetzt, dass die\n(9) Unbeschadet dieses Artikels schützt jede Vertragspartei\nEuropäische Union bis spätestens zwei Jahre vor Ablauf dieser\ngeografische Angaben auch, wenn es eine ältere Marke gibt. Eine\nFrist angemessene Schulungen für die zuständigen Gremien,\nältere Marke ist eine Marke, auf deren Verwendung einer der in\nOrganisationen und Richter anbietet.\nAbsatz 4 genannten Sachverhalte zutrifft und die vor dem Tag,\nan dem der Antrag auf Eintragung der geografischen Angabe der\nzuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei übermittelt                                  Artikel 88\nwird, angemeldet, eingetragen oder – sofern diese Möglichkeit\nSchutzdauer\nnach internem Recht vorgesehen ist – durch Benutzung er-\nworben wurde. Eine solche ältere Marke kann ungeachtet des             Die Schutzdauer ab dem Tag der Einreichung der Anmeldung\nSchutzes der geografischen Angabe weiter benutzt und erneuert       beträgt mindestens zehn Jahre. Jede Vertragspartei kann vor-\nwerden, sofern nach dem Markenrecht der Vertragspartei, in          sehen, dass der Rechteinhaber die Schutzdauer um einen oder\nderen Gebiet sie eingetragen ist oder benutzt wird, keine Gründe    mehrere Zeiträume von je fünf Jahren bis zu der im internen\nfür eine Ungültig- oder Verfallserklärung vorliegen.                Recht jeder Vertragspartei festgelegten Höchstschutzdauer ver-\nlängern lassen kann.\nArtikel 83\nVerhandlungen                                                         Artikel 89\nSpätestens sieben Jahre nach Beginn der Anwendung dieses                                    Ausnahmen\nTitels nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über den              (1) Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom\nAbschluss eines Abkommens zum Schutz geografischer Angaben          Schutz von Geschmacksmustern vorsehen, sofern solche Aus-\nin ihren jeweiligen Gebieten auf.                                   nahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen\nVerwertung geschützter Geschmacksmuster stehen und die\nGeschmacksmuster                            berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Ge-\nschmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei\nauch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.\nArtikel 84\n(2) Der Geschmacksmusterschutz erstreckt sich weder auf\nInternationale Übereinkünfte\nErscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich\nDie Europäische Union bekräftigt ihre Verpflichtung zur Einhal-  durch dessen technische Funktion bedingt sind, noch auf Er-\ntung der Genfer Akte von 1999 des Haager Abkommens über die         scheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die notwendig sind,\ninternationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle. Die      um dessen Interoperabilität mit einem anderen Erzeugnis zu\nRepublik Kasachstan bemüht sich nach Kräften, ihr beizutreten.      gewährleisten1.\n(3) Es besteht kein Geschmacksmusterrecht, wenn es gegen\nArtikel 85                            die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt.\nAnforderung im Hinblick\nauf den Schutz eingetragener Geschmacksmuster                                             Artikel 90\n(1) Jede Vertragspartei sieht den Schutz unabhängig geschaf-                       Verhältnis zum Urheberrecht\nfener Geschmacksmuster vor, die neu sind und bei denen es sich\num Originale handelt. Dieser Schutz erfolgt durch Eintragung und       Ein im Gebiet einer Vertragspartei eingetragenes Geschmacks-\nverleiht den Inhabern eines eingetragenen Geschmacksmusters         muster ist auch nach dem Urheberrecht dieser Vertragspartei von\nein ausschließliches Recht im Einklang mit dem internen Recht.      dem Tag an schutzfähig, an dem das Geschmacksmuster ge-\nFür die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei ein         schaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde. In welchem\nGeschmacksmuster mit Eigenart als Original betrachten.              Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz\ngewährt wird, wird einschließlich des erforderlichen Grades der\n(2) Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bau-       Originalität von jeder Vertragspartei festgelegt.\nelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in ein\nsolches Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und mit     1 In der Europäischen Union gilt diese Bestimmung nicht für Kombina-\nEigenart versehen,                                                    tionsteile.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017                                221\nPatente                                     welche die Daten vorgelegt hat, direkt oder indirekt auf diese\nDaten stützen;\nArtikel 91                               b) wird während eines Zeitraums von mindestens sechs Jahren\nab dem Tag der Zulassung bei späteren Anträgen auf Zulas-\nInternationale Übereinkünfte\nsung eines pharmazeutischen Erzeugnisses keine Zulassung\nJede Vertragspartei unternimmt alle zumutbaren Anstrengun-              erteilt, es sei denn, der spätere Antragsteller legt seine eige-\ngen zur Einhaltung der Artikel 1 bis 16 des Patentrechtsvertrags.          nen Daten (oder Daten, die mit Genehmigung des Inhabers\nder Erstzulassung verwendet wurden) vor und erfüllt die glei-\nArtikel 92                                   chen Voraussetzungen wie der erste Antragsteller. Während\ndieses sechsjährigen Zeitraums werden Erzeugnisse, die\nPatente und öffentliche Gesundheit                         ohne Vorlage solcher Daten eingetragen wurden, vom Markt\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erklä-              genommen, bis die Voraussetzungen erfüllt sind.\nrung der WTO-Ministerkonferenz zum TRIPS-Übereinkommen\nund zur öffentlichen Gesundheit vom 14. November 2001 an. Bei                                        Artikel 95\nder Auslegung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus                           Datenschutz bei Pflanzenschutzmitteln\ndiesem Kapitel gewährleistet jede Vertragspartei die Vereinbarkeit        und Vorschriften zur Vermeidung von Doppelversuchen\nmit der Erklärung.\n(1) Die Vertragsparteien legen die Sicherheits- und Wirksam-\n(2) Jede Vertragspartei hält den Beschluss des Allgemeinen          keitsanforderungen fest, bevor sie das Inverkehrbringen von\nRates der WTO vom 30. August 2003 zu Ziffer 6 der in Absatz 1          Pflanzenschutzmitteln genehmigen.\ngenannten Erklärung ein.\n(2) Jede Vertragspartei gesteht dem Eigentümer eines Ver-\nsuchs- oder Studienberichts, der erstmals mit einem Antrag auf\nArtikel 93\nZulassung eines Pflanzenschutzmittels vorgelegt wird, ein zeitlich\nErgänzende Schutzzertifikate                        begrenztes Recht auf Datenschutz zu.\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Arzneimittel und         Solange das Recht auf Datenschutz besteht, wird der Versuchs-\nPflanzenschutzmittel, die in ihrem jeweiligen Gebiet durch ein         oder Studienbericht nicht zugunsten anderer Personen verwen-\nPatent geschützt sind, möglicherweise ein behördliches Zulas-          det, die die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels anstreben, es\nsungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie in Verkehr ge-            sei denn, der Eigentümer hat seine ausdrückliche Zustimmung\nbracht werden. Sie erkennen an, dass der Zeitraum zwischen der         erteilt. Dieses Recht wird im Folgenden als „Datenschutz“ be-\nEinreichung einer Patentanmeldung und der Erstzulassung für            zeichnet.\ndas Inverkehrbringen nach Maßgabe des einschlägigen internen              (3) Der Versuchs- oder Studienbericht muss\nRechts die Dauer des tatsächlichen Patentschutzes verringern\nkann.                                                                  a) für die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung im Hin-\nblick auf die Verwendung bei anderen Kulturpflanzen not-\n(2) Jede Vertragspartei sieht für ein Arznei- oder Pflanzen-            wendig sein und\nschutzmittel, das durch ein Patent geschützt ist und ein behörd-\nliches Zulassungsverfahren durchlaufen hat, eine zusätzliche           b) mit den Grundsätzen der guten Laborpraxis oder guten\nSchutzdauer vor, die dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum             experimentellen Praxis übereinstimmen.\nabzüglich fünf Jahren entspricht.                                         (4) Der Datenschutz für Pflanzenschutzmittel im Gebiet einer\n(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die zusätzliche Schutz-          Vertragspartei gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren ab der\ndauer höchstens fünf Jahre betragen.                                   Erstzulassung im Gebiet dieser Vertragspartei. Jede Vertrags-\npartei kann im Hinblick darauf, die Zulassung zum Beispiel von\nPflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko oder geringfügige\nArtikel 94\nVerwendungen zu fördern, längere Zeiträume zugestehen.\nSchutz der mit Anträgen auf Zulassung                        (5) Versuche oder Studien sind auch dann geschützt, wenn\nvon pharmazeutischen Erzeugnissen1 vorgelegten Daten                 sie für die Erneuerung oder Überprüfung einer Zulassung be-\n(1) Jede Vertragspartei wendet ein umfassendes System an,           nötigt wurden.\num zu gewährleisten, dass Daten, die mit einem Antrag auf Zu-             (6) Die Vertragsparteien legen Vorschriften zur Vermeidung\nlassung eines pharmazeutischen Erzeugnisses vorgelegt werden,          von Doppelversuchen an Wirbeltieren fest. Beabsichtigt ein An-\nvertraulich behandelt, nicht offenbart und nicht als Grundlagen-       tragsteller, Versuche und Studien mit Wirbeltieren durchzuführen,\ndaten verwendet werden.                                                so trifft er die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen,\n(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Informationen, die      dass diese Versuche und Studien nicht bereits durchgeführt oder\nmit einem Antrag auf Zulassung eines pharmazeutischen Erzeug-          begonnen wurden.\nnisses im Sinne des Artikels 39 Absatz 3 des TRIPS-Überein-               (7) Der potenzielle Antragsteller und der beziehungsweise die\nkommens vorgelegt werden, Dritten gegenüber nicht offenbart            Inhaber einschlägiger Zulassungen unternehmen alle Anstren-\nund für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ab dem Tag          gungen um sicherzustellen, dass die Ergebnisse von Versuchen\nder Zulassung durch eine der Vertragsparteien vor unlauterem           und Studien mit Wirbeltieren gemeinsam genutzt werden. Die\ngewerblichen Gebrauch geschützt werden.                                Kosten für die Weitergabe von Versuchs- und Studienberichten\nZu diesem Zweck                                                        werden in gerechter, transparenter und diskriminierungsfreier\nWeise festgelegt. Der potenzielle Antragsteller muss sich lediglich\na) darf sich während eines Zeitraums von mindestens sechs Jah-         an den Kosten derjenigen Informationen beteiligen, die er im\nren ab dem Tag der Zulassung keine Person und keine – öffent-      Hinblick auf die Erfordernisse der Zulassung vorlegen muss.\nliche oder private – Stelle außer der Person oder der Stelle,\nwelche die nicht offenbarten Daten vorgelegt hat, bei einem           (8) Können sich der potenzielle Antragsteller und der bezie-\nAntrag auf Zulassung eines pharmazeutischen Erzeugnisses           hungsweise die Inhaber der einschlägigen Zulassungen für Pflan-\nohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder der Stelle,          zenschutzmittel nicht über die Weitergabe von Berichten über\nVersuche und Studien mit Wirbeltieren einigen, unterrichtet der\n1 Der Begriff „pharmazeutisches Erzeugnis“ in diesem Kapitel bezieht   potenzielle Antragsteller die zuständige Behörde der betreffen-\nsich, im Falle der Europäischen Union, auf Arzneimittel im Sinne der den Vertragspartei.\nBegriffsbestimmung in der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines       (9) Wird keine Einigung über die Weitergabe von Berichten\nGemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel.                          über Versuche und Studien mit Wirbeltieren erzielt, bleibt es der","222                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\nzuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei unbenom-                                           Artikel 99\nmen, die Berichte für die Zwecke der Bewertung des Antrags des\nBeweise\npotenziellen Antragstellers zu nutzen.\n(1) Hat eine Partei alle ihr mit zumutbarem Aufwand zugäng-\nDer beziehungsweise die Inhaber der betreffenden Zulassung               lichen Beweismittel zur hinreichenden Begründung ihrer An-\nkann/können vom potenziellen Antragsteller verlangen, einen              sprüche vorgelegt und in der Verfügungsgewalt der gegnerischen\nfairen Anteil an den ihm/ihnen entstandenen Kosten zu über-              Partei befindliche Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche\nnehmen. Die Vertragspartei kann die beteiligten Parteien auf-            bezeichnet, so sind die Justizbehörden jeder Vertragspartei be-\nfordern, die Frage im Rahmen eines förmlichen und verbindlichen          fugt, die Vorlage dieser Beweismittel durch die gegnerische\nSchiedsverfahrens gemäß dem internen Recht zu lösen.                     Partei anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen\ngewährleistet wird.\nArtikel 96\n(2) Im Falle einer in gewerblichem Ausmaß begangenen\nPflanzensorten                               Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums räumt jede\nVertragspartei den zuständigen Gerichten unter den in Absatz 1\nDie Europäische Union bekräftigt ihr Bekenntnis zum Interna-          genannten Voraussetzungen die Möglichkeit ein, in geeigneten\ntionalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen                 Fällen auf Antrag die Übermittlung von in der Verfügungsgewalt\n(„UPOV-Übereinkommen“); die Republik Kasachstan unternimmt               der gegnerischen Partei befindlichen Bank-, Finanz- oder Han-\nalle zumutbaren Anstrengungen, um diesem beizutreten.                    delsunterlagen anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher In-\nformationen gewährleistet wird.\nAbschnitt 3\nArtikel 100\nDurchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums\nMaßnahmen zur Beweissicherung\nArtikel 97                                   (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen\nJustizbehörden schon vor Einleitung eines Verfahrens in der\nAllgemeine Verpflichtungen                           Sache auf Antrag eines Rechteinhabers, der alle ihm mit zumut-\nbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel zur Begründung\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem\nseines Anspruchs, dass sein Recht des geistigen Eigentums ver-\nTRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III, und sehen die\nletzt wurde oder verletzt zu werden droht, vorgelegt hat, schnelle\nin diesem Abschnitt dargelegten ergänzenden Maßnahmen, Ver-\nund wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der\nfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte\nrechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Ver-\ndes geistigen Eigentums1 erforderlich sind.\nletzung anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher In-\n(2) Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen               formationen gewährleistet wird.\nfair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kom-               (2) Derartige Maßnahmen können die ausführliche Beschrei-\npliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen          bung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche\noder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen. Sie              Beschlagnahme der angeblich rechtsverletzenden Waren sowie\nmüssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschre-              gegebenenfalls der für die Herstellung und/oder den Vertrieb\nckend sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von             dieser Waren notwendigen Materialien und Geräte und der zu-\nSchranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die             gehörigen Unterlagen umfassen. Diese Maßnahmen werden, falls\nGewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.                               erforderlich, ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, insbe-\nsondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechteinhaber\nArtikel 98                                wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden ent-\nstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Be-\nAntragsberechtigte                             weise vernichtet werden.\nJede Vertragspartei räumt den folgenden Personen das Recht\nein, die in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Überein-                                       Artikel 101\nkommens vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechts-\nAuskunftsrecht\nbehelfe zu beantragen:\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen\na) den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums nach den             Justizbehörden im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen\nBestimmungen des internen Rechts,                                   Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen\nb) allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte be-            begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des\nfugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit dies nach             Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung\ndem internen Recht zulässig ist und damit im Einklang steht,        und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein\nRecht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer\nc) Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter               und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die\nBefugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geis-\ntigen Eigentums, soweit dies nach dem internen Recht zu-            a) nachweislich rechtsverletzende Waren in gewerblichem Aus-\nlässig ist und damit im Einklang steht,                                 maß in ihrem Besitz hatte,\nb) nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerb-\nd) Berufsorganisationen oder sonstige Personen mit anerkann-\nlichem Ausmaß in Anspruch genommen hat,\nter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des\ngeistigen Eigentums, soweit dies nach dem internen Recht            c) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte\nzulässig ist und damit im Einklang steht.                               Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder\n1 Für die Zwecke der Artikel 98 bis 110 umfasst der Begriff „Rechte des  d) nach den Angaben einer unter Buchstabe a, b oder c ge-\ngeistigen Eigentums“ mindestens die folgenden Rechte: Urheberrecht,        nannten Person an der Herstellung, der Erzeugung oder dem\ndem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, Schutzrechte sui generis          Vertrieb solcher Waren beziehungsweise an der Erbringung\nder Hersteller von Datenbanken, Schutzrechte der Schöpfer von Topo-        solcher Dienstleistungen beteiligt war.\ngrafien von Halbleitererzeugnissen, Markenrechte, Geschmacksmuster-\nrechte, Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutzzertifi-    (2) Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich auf\nkaten abgeleiteten Rechte, geografische Angaben, Gebrauchsmuster-\nrechte, Sortenschutzrechte und Handelsnamen, soweit diese nach dem     a) die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Ver-\ninternen Recht als ausschließliche Rechte geschützt sind.                  treiber, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017                         223\nDienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die     (2) Die Justizbehörden jeder Vertragspartei sind befugt anzu-\nsie bestimmt waren,                                          ordnen, dass die betreffenden Maßnahmen auf Kosten des Ver-\nletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden besondere\nb) Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, aus-\nGründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.\ngelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den\nPreis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen\nerzielt wurde.                                                                           Artikel 104\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetz-                        Unterlassungsanordnungen\nlicher Bestimmungen, die\nJede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei\na) dem Rechteinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumen,\nFeststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigen-\nb) die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte     tums gegen den Verletzer eine Anordnung erlassen können, die\nin zivil- oder strafrechtlichen Verfahren regeln,            ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.\nSofern dies nach dem internen Recht vorgesehen ist, werden im\nc) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,\nFalle der Missachtung einer Unterlassungsanordnung in ge-\nd) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen die in     eigneten Fällen Zwangsgelder verhängt, um ihre Einhaltung zu\nAbsatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung   gewährleisten. Jede Vertragspartei stellt ferner sicher, dass die\noder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verletzung    Rechteinhaber Unterlassungsanordnungen gegen Mittelsperso-\neines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder         nen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Ver-\nletzung eines Rechts des geistigen Eigentums genutzt werden.\ne) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder\ndie Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.\nArtikel 105\nArtikel 102                                                Ersatzmaßnahmen\nEinstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen\nJede Vertragspartei kann im Einklang mit ihrem internen Recht\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden vorsehen, dass die zuständigen Justizbehörden in geeigneten\ndie Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers gegen den    Fällen auf Antrag der Person, der die in Artikel 103 und/oder\nangeblichen Verletzer eine einstweilige Maßnahme anzuordnen,      Artikel 104 vorgesehenen Maßnahmen auferlegt werden könnten,\num eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigen-     anordnen können, dass anstelle der Anwendung der in Arti-\ntums zu verhindern oder einstweilig und, sofern die internen      kel 103 und/oder Artikel 104 genannten Maßnahmen eine Abfin-\nRechtsvorschriften dies vorsehen, in geeigneten Fällen unter      dung an die geschädigte Partei zu zahlen ist, sofern die betref-\nVerhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung angeblicher          fende Person weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat,\nVerletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung     ihr aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen ein un-\nan die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädi-   verhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die Zah-\ngung des Rechteinhabers sicherstellen sollen. Eine einstweilige   lung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemessene\nMaßnahme kann unter den gleichen Voraussetzungen und im           Entschädigung erscheint.\nEinklang mit dem internen Recht auch gegen eine Mittelsperson\nangeordnet werden, deren Dienste von einem Dritten zwecks\nVerletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch                                   Artikel 106\ngenommen werden.                                                                            Schadenersatz\n(2) Eine einstweilige Maßnahme kann auch zwecks Beschlag-\nnahme oder Herausgabe von Waren angeordnet werden, bei               (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden\ndenen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen      bei der Festsetzung des Schadenersatzes wie folgt verfahren:\nEigentums besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf       a) Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte wie die\nden Vertriebswegen zu verhindern.                                     negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Ge-\n(3) Im Falle von Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß         winneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht\nstellt jede Vertragspartei sicher, dass die Justizbehörden die        erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen\nMöglichkeit haben, im Einklang mit dem internen Recht die             auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, einschließ-\nvorsorgliche Beschlagnahme oder Sicherstellung beweglichen            lich des immateriellen Schadens für den Rechteinhaber, oder\nund/oder unbeweglichen Vermögens des angeblichen Verletzers\nb) sie können in geeigneten Fällen den Schadenersatz als\neinschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der Be-\nPauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von\nschlagnahme sonstiger Vermögenswerte anzuordnen, wenn der\nFaktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder\nAntragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Scha-\nGebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er\ndenersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die\ndie Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des\nJustizbehörden die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handels-\ngeistigen Eigentums eingeholt hätte.\nunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechen-\nden Informationen anordnen.                                          (2) Für Fälle, in denen der Verletzer die Verletzungshandlung\nvorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftiger-\nArtikel 103                        weise hätte wissen müssen, kann jede Vertragspartei die Möglich-\nkeit vorsehen, dass die Justizbehörden die Herausgabe der Ge-\nAbhilfemaßnahmen\nwinne oder die Zahlung von Schadenersatz an die geschädigte\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen    Partei anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.\nJustizbehörden auf Antrag des Antragstellers anordnen können,\ndass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geisti-\nArtikel 107\ngen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadenersatz-\nansprüche des Rechteinhabers aus der Verletzung sowie ohne                                  Prozesskosten\njedwede Entschädigung zurückgerufen, endgültig aus den Ver-\ntriebswegen entfernt oder vernichtet werden. Gegebenenfalls          Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Prozesskosten und\nkönnen die zuständigen Justizbehörden auch die Vernichtung        sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie\nvon Materialien und Geräten anordnen, die vorwiegend zur          zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei ge-\nSchaffung oder Herstellung solcher Waren verwendet werden.        tragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.","224                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\nArtikel 108                               (6) Die Zollbehörden der Republik Kasachstan haben spätes-\ntens fünf Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels\nVeröffentlichung von Gerichtsentscheidungen\ndie Befugnis, Waren unter zollamtlicher Überwachung, die im\nJede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei Verdacht stehen, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster\nVerfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigen-       und Modelle, Topografien integrierter Schaltkreise oder Sorten-\ntums auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers  schutzrechte zu verletzen, auf eigene Veranlassung zurückzu-\ngeeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über        halten oder deren Überlassung auszusetzen, unter der Voraus-\ndie betreffende Entscheidung, einschließlich der Bekanntma-       setzung, dass die Europäische Union spätestens zwei Jahre vor\nchung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung,     Ablauf dieses fünfjährigen Zeitraums geeignete Schulungen für\nanordnen können.                                                  Vertreter zuständiger Stellen – wie Zollbeamte, Staatsanwälte,\nRichter und gegebenenfalls sonstiges Personal – durchführt.\nArtikel 109                               (7) Ungeachtet der Absätze 3 bis 6 gibt es keine Verpflichtung,\nMaßnahmen der Zurückhaltung oder Aussetzung auf die Einfuhr\nUrheber- oder Inhabervermutung\nvon Waren anzuwenden, die in einem anderen Land vom Rechte-\nDamit, zum Zwecke der Anwendung der in diesem Abschnitt        inhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht\nvorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, der          wurden.\nUrheber eines Werkes der Literatur und Kunst mangels Gegen-          (8) Die Vertragsparteien kommen überein, Artikel 69 des\nbeweises als solcher gilt und infolgedessen Verletzungsverfahren  TRIPS-Übereinkommens in Bezug auf den internationalen Han-\nanstrengen kann, genügt es, dass sein Name in der üblichen        del mit Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen\nWeise auf dem Werkstück angegeben ist. Dies gilt sinngemäß        Eigentums zu verletzen, wirksam umzusetzen. Zu diesem Zweck\nauch für Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutz-          ist jede Vertragspartei bereit, zur Erleichterung der Zusammen-\nrechten in Bezug auf deren Schutzgegenstand.                      arbeit in ihrer Zollverwaltung eine Kontaktstelle einzurichten\nund der anderen Vertragspartei diese zu melden. Eine solche\nArtikel 110                            Zusammenarbeit kann den Austausch von Informationen über\nMechanismen für die Einholung von Informationen bei den\nVerwaltungsverfahren                         Rechteinhabern, bewährte Verfahren und Erfahrungen mit Risiko-\nSoweit zivilrechtliche Ansprüche als Ergebnis von Sach-        managementstrategien sowie von Informationen umfassen, die bei\nentscheidungen in Verwaltungsverfahren zuerkannt werden kön-      der Identifizierung von Sendungen, bei denen der Verdacht be-\nnen, müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im       steht, dass sie rechtsverletzende Waren enthalten, hilfreich sind.\nWesentlichen den in den einschlägigen Bestimmungen dieses            (9) Die Zollbehörden jeder Vertragspartei sind bereit, auf Er-\nAbschnitts enthaltenen gleichwertig sind.                         suchen der anderen Vertragspartei oder auf eigene Veranlassung\nmit den Zollbehörden der anderen Vertragspartei zusammen-\nArtikel 111                            zuarbeiten, um die einschlägigen verfügbaren Informationen be-\nreitzustellen, insbesondere in Bezug auf Waren, die sich auf der\nGrenzmaßnahmen                             Durchfuhr befinden und die für das Gebiet der anderen Vertrags-\n(1) Bei der Durchführung von Grenzmaßnahmen zur Durch-         partei bestimmt sind oder dort ihren Ursprung haben.\nsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gewährleistet jede        (10) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit gilt\nVertragspartei die Einhaltung ihrer Pflichten aus dem GATT 1994   das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich für die\nund dem TRIPS-Übereinkommen.                                      Absätze 8 und 9, was Verstöße gegen das Zollrecht im Zusam-\n(2) Zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte des geis-       menhang mit den Rechten des geistigen Eigentums angeht.\ntigen Eigentums im Zollgebiet der Vertragsparteien verfolgen die     (11) Unbeschadet der Befugnisse des Kooperationsrats ist der\nZollbehörden innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse eine Reihe    in Artikel 25 Absatz 3 genannte Unterausschuss für die Zusam-\nvon Ansätzen, um Sendungen zu identifizieren, die Waren ent-      menarbeit im Zollwesen dafür zuständig, das ordnungsgemäße\nhalten, welche im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigen-    Funktionieren und die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Arti-\ntums im Sinne der Absätze 3 und 4 zu verletzen. Diese Ansätze     kels zu gewährleisten. Der Unterausschuss für die Zusammen-\numfassen Risikoanalysetechniken, die sich unter anderem auf       arbeit im Zollwesen legt die Prioritäten und geeignete Verfahren\nvon den Rechteinhabern gelieferte Informationen, gesammelte       für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der\nErkenntnisse und Frachtinspektionen stützen.                      Vertragsparteien fest.\n(3) Die Zollbehörden haben auf Antrag des Rechteinhabers die\nBefugnis, Maßnahmen zu ergreifen, um Waren unter zollamtlicher                               Abschnitt 4\nÜberwachung, die im Verdacht stehen, Markenrechte, Urheber-\nrechte und verwandte Schutzrechte oder geografische Angaben zu           Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten\nverletzen, zurückzuhalten oder deren Überlassung auszusetzen.\nArtikel 112\n(4) Die Zollbehörden der Republik Kasachstan haben spätes-\ntens drei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels                     Nutzung der Dienste von Vermittlern\ndie Befugnis, auf Antrag des Rechteinhabers Maßnahmen zu er-         Die Vertragsparteien erkennen an, dass Dritte die Dienste von\ngreifen, um Waren unter zollamtlicher Überwachung, die im Ver-    Vermittlern für Verletzungshandlungen nutzen könnten. Um den\ndacht stehen, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster        freien Datenverkehr für Informationsdienste zu gewährleisten und\nund Modelle, Topografien integrierter Schaltkreise oder Sorten-   gleichzeitig die Rechte des geistigen Eigentums im digitalen\nschutzrechte zu verletzen, zurückzuhalten oder deren Über-        Umfeld durchzusetzen, sieht jede Vertragspartei die in diesem\nlassung auszusetzen, unter der Voraussetzung, dass die Euro-      Abschnitt beschriebenen Maßnahmen für Anbieter von Vermitt-\npäische Union vor Ende des zweiten Jahres dieses dreijährigen     lungsdienstleistungen vor, sofern die Anbieter in keiner Weise mit\nZeitraums geeignete Schulungen für Vertreter der zuständigen      der übermittelten Information in Verbindung stehen.\nStellen – wie Zollbeamte, Staatsanwälte, Richter und gegebenen-\nfalls sonstiges Personal – durchführt.\nArtikel 113\n(5) Die Zollbehörden haben die Befugnis, Waren unter zollamt-\nHaftung der Anbieter\nlicher Überwachung, die im Verdacht stehen, Markenrechte,\nvon Vermittlungsdiensten – reine Durchleitung\nUrheberrechte und verwandte Schutzrechte oder geografische\nAngaben zu verletzen, auf eigene Veranlassung zurückzuhalten         (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Diens-\noder deren Überlassung auszusetzen.                               tes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017                              225\nNutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu      b) der Diensteanbieter, sobald er diese Kenntnis oder dieses\nübermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu ver-              Bewusstsein erlangt, unverzüglich tätig wird, um die Informa-\nmitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informa-        tion zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.\ntionen verantwortlich ist, sofern er\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem\na) die Übermittlung nicht veranlasst,                               Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.\nb) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht aus-           (3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge-\nwählt und                                                      richt oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit dem internen\nc) die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert.   Recht vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung ab-\nzustellen oder zu verhindern, oder dass eine Vertragspartei Ver-\n(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des   fahren für die Entfernung von Informationen oder die Sperrung\nZugangs nach Absatz 1 umfassen auch die automatische kurz-          des Zugangs zu Informationen festlegt.\nzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, so-\nweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunika-\ntionsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert                               Artikel 116\nwerden, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.\nKeine allgemeine Überwachungspflicht\n(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge-\nricht oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit dem internen        (1) Die Vertragsparteien erlegen Anbietern, die Dienste im\nRecht vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung ab-       Sinne der Artikel 113 bis 115 erbringen, keine allgemeine Ver-\nzustellen oder zu verhindern.                                       pflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten\nInformationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu\nforschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.\nArtikel 114\n(2) Eine Vertragspartei kann Anbieter von Diensten der Infor-\nHaftung der Anbieter\nmationsgesellschaft dazu verpflichten, die zuständigen Behörden\nvon Vermittlungsdiensten – Caching\nunverzüglich über mutmaßlich rechtswidrige Tätigkeiten oder\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Diens- Informationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten. Eine Ver-\ntes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem      tragspartei kann Anbieter von Diensten der Informationsgesell-\nNutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu      schaft auch dazu verpflichten, den zuständigen Behörden auf\nübermitteln, der Diensteanbieter nicht für die automatische, zeit-  Verlangen Informationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer\nlich begrenzte Zwischenspeicherung verantwortlich ist, die dem      ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speiche-\nalleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Information an an-     rung geschlossen haben, ermittelt werden können.\ndere Nutzer auf deren Anfrage hin effizienter zu gestalten, sofern\na) der Diensteanbieter die Informationen nicht verändert,                                        Artikel 117\nb) der Diensteanbieter die Bedingungen für den Zugang zu den                 Beginn der Anwendung der Artikel 112 bis 116\nInformationen beachtet,\nDie Republik Kasachstan setzt die Verpflichtungen gemäß\nc) der Diensteanbieter die Regeln für die Aktualisierung der        Artikel 112 bis 116 innerhalb von fünf Jahren nach dem Beginn\nInformationen beachtet, die in weithin anerkannten und ver-    der Anwendung dieses Titels vollständig um.\nwendeten Industriestandards festgelegt sind,\nd) der Diensteanbieter nicht die erlaubte Anwendung von Tech-                                    Artikel 118\nnologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der In-\nformationen beeinträchtigt, die in weithin anerkannten und                              Zusammenarbeit\nverwendeten Industriestandards festgelegt sind, und\n(1) Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung der Zusam-\ne) der Diensteanbieter zügig handelt, um von ihm gespeicherte       menarbeit zwischen den Handels- oder Berufsverbänden oder\nInformationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu         -organisationen, die dem Schutz und der Durchsetzung der\nsperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass    Rechte des geistigen Eigentums dient.\ndie Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Über-\nmittlung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu          (2) Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zu-\nihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungs-   sammenzuarbeiten, die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem\nbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.           Kapitel zu unterstützen. Die Zusammenarbeit umfasst unter an-\nderem folgende Tätigkeiten:\n(2) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge-\nricht oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit dem internen     a) Informationsaustausch über ihren jeweiligen Rechtsrahmen\nRecht vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung ab-            für Rechte des geistigen Eigentums und über die Vorschriften\nzustellen oder zu verhindern.                                            zum Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte; Erfah-\nrungsaustausch über die Fortschritte bei der Rechtsetzung\nArtikel 115                                 in diesen Bereichen,\nHaftung der Anbieter                         b) Erfahrungsaustausch über den Schutz und die Durchsetzung\nvon Vermittlungsdiensten – Hosting                        von Rechten des geistigen Eigentums,\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Diens- c) Erfahrungsaustausch über den Schutz und die Durchsetzung\ntes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von             dieser Rechte zwischen Zollbehörden, Polizei, Verwaltungs-\ndurch Nutzer gelieferten Informationen besteht, der Dienste-             und Justizstellen sowie interessierten Organisationen, Koordi-\nanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten            nierung, um die Ausfuhr nachgeahmter Waren zu verhindern,\nInformationen verantwortlich ist, sofern\nd) Kapazitätsaufbau und\na) der Diensteanbieter keine tatsächliche Kenntnis von der\nrechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat und sich in Be-  e) Förderung und Verbreitung von Informationen und Kenntnissen\nzug auf Schadenersatzansprüche keiner Tatsachen oder Um-            über die Rechte des geistigen Eigentums, unter anderem in Ge-\nstände bewusst ist, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit           schäftskreisen und der Zivilgesellschaft; Sensibilisierung der\noder Information offensichtlich wird, oder                          Verbraucher und Rechteinhaber und Ausbau ihrer Kenntnisse.","226                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\nKapitel 8                                    gen enthalten über Terminologie, Symbole, Verpackung,\nKennzeichnungs- oder Etikettierungserfordernisse, die für\nÖffentliches Beschaffungswesen                                  eine Ware, Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produk-\ntionsmethode gelten;\nArtikel 119\nq) „Anbieter“ eine Person oder eine Personengruppe, die Waren\nBegriffsbestimmungen                               und Dienstleistungen liefert beziehungsweise liefern könnte;\nFür die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck           r)   „technische Spezifikationen“ Vergabeanforderungen,\na) „gewerbliche Waren oder Dienstleistungen“ Waren oder                  i)  welche die Merkmale der zu beschaffenden Waren\nDienstleistungen, die im Allgemeinen auf dem gewerblichen                oder Dienstleistungen wie Qualität, Gebrauchstauglich-\nMarkt an nichtstaatliche Käufer verkauft oder diesen zum                 keit, Sicherheit und Abmessungen oder die Verfahren und\nKauf angeboten werden und gewöhnlich von nichtstaatlichen                Methoden für ihre Herstellung beziehungsweise Bereit-\nKäufern zu nicht hoheitlichen Zwecken erworben werden;                   stellung festlegen oder\nb) „Bauleistungen“ eine Dienstleistung, welche die Ausführung            ii) die auf Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeich-\nvon Hoch- oder Tiefbauarbeiten jeder Art im Sinne der Ab-                nung oder Etikettierung abstellen, soweit diese für eine\nteilung 51 der Vorläufigen Zentralen Gütersystematik der                 Ware oder eine Dienstleistung gelten.\nVereinten Nationen („CPCprov“ – Provisional Central Product\nClassification) bezweckt;\nArtikel 120\nc) „Tage“ Kalendertage;\nAnwendungs- und Geltungsbereich\nd) „elektronische Auktion“: ein iteratives Verfahren, bei dem mit-\ntels einer elektronischen Vorrichtung nach einer ersten voll-   Geltung dieses Kapitels\nständigen Bewertung der Angebote jeweils neue, nach unten          (1) Dieses Kapitel gilt für alle Maßnahmen im Zusammenhang\nkorrigierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponen-       mit unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen, und zwar\nten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden und         unabhängig davon, ob sie ganz oder teilweise elektronisch er-\ndas eine automatische Klassifizierung dieser Angebote er-       folgen.\nmöglicht. Folglich dürfen bestimmte Bau- und Dienstleis-\n(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck\ntungsaufträge, bei denen eine geistige Leistung zu erbringen\n„unter dieses Abkommen fallende Beschaffungen“ für staatliche\nist – wie z. B. die Konzeption von Bauleistungen –, nicht Ge-\nZwecke erfolgende Beschaffungen\ngenstand von elektronischen Auktionen sein;\ne) „schriftlich“ jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Dar-      a) von Waren, Dienstleistungen oder Kombinationen aus Waren\nstellung, die gelesen, reproduziert und zu einem späteren Zeit-      und Dienstleistungen,\npunkt mitgeteilt werden kann. Dies kann auch elektronisch            i)  die in Anhang III aufgeführt sind und\nübermittelte und gespeicherte Informationen einschließen;\nii) die nicht zum Zwecke der gewerblichen Veräußerung be-\nf) „freihändige Vergabe“ eine Vergabemethode, bei der sich die               ziehungsweise Weiterveräußerung oder zur Herstellung\nBeschaffungsstelle mit einem oder mehreren Anbietern ihrer               oder Lieferung von Waren oder Dienstleistungen zum\nWahl in Verbindung setzt;                                                Zwecke der gewerblichen Veräußerung beziehungsweise\ng) „Maßnahmen“ alle Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfah-                 Weiterveräußerung beschafft werden,\nren, Verwaltungsleitlinien oder -praktiken sowie alle Handlun-  b) die auf vertraglichem Wege jedweder Art erfolgen, einschließ-\ngen einer Beschaffungsstelle im Zusammenhang mit einer               lich Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf mit oder ohne\nunter dieses Abkommen fallenden Beschaffung;                         Kaufoption,\nh) „Mehrfachverwendungsliste“ eine Liste von Anbietern, die         c) deren Auftragswert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer\nnach Feststellung einer Beschaffungsstelle die Voraussetzun-         Bekanntmachung nach Artikel 124 den in Anhang III festgeleg-\ngen für die Aufnahme in die Liste erfüllen, welche die Be-           ten maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet,\nschaffungsstelle mehr als einmal zu verwenden beabsichtigt;\nd) die von einer Beschaffungsstelle vorgenommen werden und\ni)  „Ausschreibungsbekanntmachung“ eine Bekanntmachung,\nmit der eine Beschaffungsstelle interessierte Anbieter einlädt, e) die nicht nach Absatz 3 oder nach Anhang III vom Geltungs-\neinen Antrag auf Teilnahme an einer Ausschreibung oder ein           bereich ausgenommen sind. Ist der Wert einer Beschaffung\nAngebot oder beides einzureichen;                                    ungewiss, wird er gemäß den Absätzen 6 bis 8 geschätzt.\nj)  „offene Ausschreibung“ ein Vergabeverfahren, bei dem alle          (3) Sofern in Anhang III nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses\ninteressierten Anbieter ein Angebot abgeben dürfen;             Kapitel nicht für\nk) „Person“ eine natürliche oder eine juristische Person;           a) den Erwerb oder die Miete von Grundstücken, vorhandenen\nGebäuden oder sonstigen Immobilien oder daran bestehen-\nl)  „Beschaffungsstelle“ eine Stelle im Sinne der Teile 1 bis 3 von      den Rechten,\nAnhang III;\nb) nichtvertragliche Vereinbarungen oder jegliche Hilfen, die eine\nm) „qualifizierter Anbieter“ einen Anbieter, den eine Beschaf-           Vertragspartei gewährt, einschließlich Kooperationsverein-\nfungsstelle als Anbieter anerkennt, welcher die Teilnahme-           barungen, Zuschüssen, Darlehen, Kapitalzuführungen, Garan-\nbedingungen erfüllt;                                                 tien und steuerlicher Anreize,\nn) „beschränkte Ausschreibung“ ein Vergabeverfahren, bei dem\nc) die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wert-\ndie Beschaffungsstelle nur qualifizierte Anbieter zur Ange-\npapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Ver-\nbotsabgabe einlädt;\nwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitute sowie\no) „Dienstleistungen“ auch Bauleistungen, sofern nichts ande-            Verkaufs-, Tilgungs- und Vertriebsdienstleistungen für öffent-\nres bestimmt ist;                                                    liche Schuldtitel, einschließlich Darlehen und Staatsanleihen,\nSchuldverschreibungen und anderer Wertpapiere,\np) „Standard“ ein von einer anerkannten Stelle genehmigtes\nDokument, das für den allgemeinen und wiederholten Ge-          d) Arbeitsverträge mit staatlichen Stellen,\nbrauch Regeln, Leitlinien oder Merkmale für Waren oder\ne) Beschaffungen:\nDienstleistungen oder diesbezügliche Verfahren oder Produk-\ntionsmethoden vorgibt, deren Einhaltung nicht zwingend vor-          i)  die unmittelbar internationalen Hilfsmaßnahmen, ein-\ngeschrieben ist. Es kann auch oder ausschließlich Festlegun-             schließlich Entwicklungshilfemaßnahmen, dienen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017                           227\nii) die den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer         a) bei befristeten Verträgen:\ninternationalen Übereinkunft über die Stationierung von\ni)  mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten der\nStreitkräften oder über die gemeinsame Durchführung\ngeschätzte maximale Gesamtwert für die Laufzeit oder\neines Projekts durch die Unterzeichnerstaaten unterliegen\noder                                                           ii) bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten der ge-\nschätzte maximale Gesamtwert, einschließlich des ge-\niii) die den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer\nschätzten Restwerts,\ninternationalen Organisation unterliegen oder die über\ninternationale Zuschüsse, Darlehen oder sonstige Unter-    b) bei Aufträgen mit unbeschränkter Zeitdauer die geschätzte\nstützungsleistungen finanziert werden, für den Fall, dass      monatliche Rate, multipliziert mit 48, und\ndiese Verfahren oder Bedingungen nicht mit diesem\nc) bei Unklarheit darüber, ob es sich um einen befristeten Ver-\nKapitel vereinbar sind.\ntrag handelt, die Grundlage für die Berechnung des Auftrags-\n(4) In Anhang III sind für jede Vertragspartei die folgenden An-     werts nach Buchstabe b.\ngaben aufgeführt:\na) Teil 1: die zentralen staatlichen Stellen, deren Beschaffung                                 Artikel 121\nunter dieses Kapitel fällt,\nAllgemeine Ausnahmen\nb) Teil 2: die subzentralen staatlichen Stellen, deren Beschaf-\nfung unter dieses Kapitel fällt,                                   Unter dem Vorbehalt, dass die folgenden Maßnahmen nicht\nso angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder un-\nc) Teil 3: alle anderen Stellen, deren Beschaffung unter dieses     gerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien\nKapitel fällt,                                                  oder zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen\nd) Teil 4: die Waren, die unter dieses Kapitel fallen,              Handels führen, ist dieses Kapitel nicht dahingehend auszulegen,\ndass es eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zu be-\ne) Teil 5: die Dienstleistungen (ausgenommen Bauleistungen),        schließen oder durchzusetzen,\ndie unter dieses Kapitel fallen,\na) die zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und\nf) Teil 6: die Bauleistungen, die unter dieses Kapitel fallen, und      Sicherheit erforderlich sind,\ng) Teil 7: allgemeine Anmerkungen.\nb) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von\n(5) Verlangen Beschaffungsstellen bei unter dieses Abkom-            Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen,\nmen fallenden Beschaffungen, dass nicht in Anhang III aufge-\nc) die zum Schutz des geistigen Eigentums erforderlich sind oder\nführte Personen Beschaffungen gemäß besonderen Anforderun-\ngen durchführen, so findet Artikel 122 sinngemäß auf diese          d) die Waren oder Dienstleistungen von Personen mit Behinde-\nAnforderungen Anwendung.                                                rungen, von Wohltätigkeitseinrichtungen oder von Strafge-\nfangenen betreffen.\nBewertung\n(6) Schätzt eine Beschaffungsstelle den Wert einer Beschaf-\nArtikel 122\nfung, um festzustellen, ob die Beschaffung unter dieses Abkom-\nmen fällt, so beachtet sie die folgenden Grundsätze:                                     Allgemeine Grundsätze\na) Sie verzichtet darauf, die Beschaffung auf mehrere Beschaf-      Diskriminierungsverbot\nfungsvorhaben aufzuteilen oder eine bestimmte Bewertungs-\n(1) Bei etwaigen Maßnahmen bezüglich der unter dieses Ab-\nmethode für die Veranschlagung des Beschaffungswerts zu\nkommen fallenden Beschaffungen behandeln eine Vertragspartei\nwählen oder anzuwenden in der Absicht, die Anwendung\nund ihre Beschaffungsstellen die Waren und Dienstleistungen der\ndieses Kapitels ganz oder teilweise zu umgehen, und\nanderen Vertragspartei wie auch die Anbieter der anderen Ver-\nb) sie veranschlagt den maximalen Gesamtwert einer Beschaf-         tragspartei, die solche Waren und Dienstleistungen anbieten,\nfung über die gesamte Laufzeit des Auftrags, unabhängig da-     nicht weniger günstig als ihre eigenen Waren, Dienstleistungen\nvon, ob ein oder mehrere Anbieter den Zuschlag erhielten;       und Anbieter, ohne dies an Bedingungen zu knüpfen.\ndabei berücksichtigt sie alle Formen der Vergütung,\n(2) Bei allen Maßnahmen bezüglich der unter dieses Abkom-\ni)   einschließlich Prämien, Gebühren, Provisionen und Zinsen   men fallenden Beschaffungen sehen eine Vertragspartei und ihre\nund                                                        Beschaffungsstellen davon ab,\nii) einschließlich, sofern die Beschaffung Optionen vorsieht,   a) einen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter je nach\ndes Gesamtwerts der Optionen.                                  Grad der ausländischen Kontrolle oder Beteiligung weniger\n(7) Werden zur Deckung eines bestimmten Bedarfs mehrere              günstig zu behandeln als einen anderen in ihrem Gebiet\nAufträge oder Teilaufträge vergeben (im Folgenden „wieder-              niedergelassenen Anbieter oder\nkehrende Aufträge“), so gilt Folgendes als Berechnungsgrund-        b) einen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter deshalb zu\nlage für den geschätzten maximalen Gesamtwert:                          diskriminieren, weil die Waren oder Dienstleistungen, die die-\na) der Wert der wiederkehrenden Aufträge für gleichartige Waren         ser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren\noder Dienstleistungen während der letzten zwölf Monate oder        oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei sind.\ndes vergangenen Haushaltsjahrs der Beschaffungsstelle, wo-     Einsatz elektronischer Mittel\nbei dieser Wert nach Möglichkeit im Hinblick auf erwartete\nÄnderungen in Menge oder Wert der Ware oder Dienstleis-            (3) Werden unter dieses Abkommen fallende Beschaffungen\ntung in den nachfolgenden zwölf Monaten anzupassen ist,         elektronisch abgewickelt, so ist es Aufgabe der betreffenden\noder                                                            Beschaffungsstelle,\nb) der geschätzte Wert der wiederkehrenden Aufträge für Waren       a) dafür Sorge zu tragen, dass die bei der Beschaffung und da-\noder Dienstleistungen derselben Art, die in den zwölf Mona-         mit auch die zur Authentifizierung und Verschlüsselung von\nten nach dem Erstauftrag oder im Haushaltsjahr der Be-              Informationen eingesetzten IT-Systeme und Softwarelösun-\nschaffungsstelle vergeben werden sollen.                            gen allgemein zugänglich und mit anderen allgemein zugäng-\nlichen IT-Systemen und Softwarelösungen kompatibel sind,\n(8) Bei Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen in\nund\nForm von Leasing, Miete oder Mietkauf oder bei Beschaffungen\nohne Angabe eines Gesamtpreises gilt als Grundlage für die          b) Mechanismen bereitzuhalten, welche die Integrität der Teil-\nBerechnung des Auftragswerts:                                           nahmeanträge und Angebote gewährleisten; dies umfasst","228                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\nauch die Feststellung des Eingangszeitpunkts und die Ver-       dieses Abkommen fällt, über eine Ausschreibungsbekannt-\nhinderung unbefugter Zugriffe.                                  machung in dem in Anhang IV Teil 2 aufgeführten geeigneten\nPrint- oder E-Medium bekannt. Solche Bekanntmachungen wer-\nDurchführung von Beschaffungen\nden weit verbreitet und bleiben für die Öffentlichkeit mindestens\n(4) Die Beschaffungsstellen wickeln die unter dieses Ab-          bis zum Ablauf der darin genannten Frist problemlos zugänglich.\nkommen fallenden Beschaffungen in einer transparenten und            Die Bekanntmachungen sind für die Beschaffungsstellen, die\nunparteiischen Weise ab,                                             unter Anhang III Teil 1, 2 oder 3 fallen, mindestens während des\na) die mit diesem Kapitel vereinbar ist, wobei sie auf Ver-          in Anhang IV Teil 2 festgelegten Mindestzeitraums über einen ein-\nfahren wie die offene Ausschreibung, die beschränkte Aus-       zigen Zugangspunkt kostenlos elektronisch zugänglich.\nschreibung, die freihändige Vergabe und elektronische Auktio-      (2) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, ent-\nnen zurückgreifen,                                              hält jede Ausschreibungsbekanntmachung folgende Angaben:\nb) die keine Interessenkonflikte entstehen lässt und                 a) Namen und Anschrift der Beschaffungsstelle sowie alle\nc) die Korruption verhindert.                                             weiteren Angaben, die erforderlich sind, um mit ihr Kontakt\naufzunehmen und alle Ausschreibungsunterlagen und ge-\nUrsprungsregeln                                                           gebenenfalls zugehörige Kostenangaben und Zahlungsbe-\n(5) Bei unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen darf             dingungen anzufordern,\neine Vertragspartei auf Waren oder Dienstleistungen, die aus dem     b) Beschreibung des Ausschreibungsgegenstands, einschließ-\nGebiet der anderen Vertragspartei eingeführt oder geliefert wer-          lich Art und Menge, beziehungsweise, wenn die Menge un-\nden, keine Ursprungsregeln anwenden, die sich von denen un-               bekannt ist, geschätzte Menge der zu beschaffenden Waren\nterscheiden, die sie parallel dazu im normalen Handelsverkehr             oder Dienstleistungen,\nauf die Einfuhren oder Lieferungen der gleichen Waren oder Dienst-\nleistungen aus dem Gebiet derselben Vertragspartei anwendet.         c) bei wiederkehrenden Aufträgen nach Möglichkeit den voraus-\nsichtlichen Zeitplan für die nachfolgenden Ausschreibungs-\nNicht beschaffungsspezifische Maßnahmen                                   bekanntmachungen,\n(6) Die Absätze 1 und 2 gelten weder für Zölle und Abgaben        d) Beschreibung etwaiger Optionen,\naller Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben\nwerden, noch für das Verfahren zur Erhebung dieser Zölle und         e) Zeitrahmen für die Lieferung der Waren oder Dienstleistungen\nAbgaben noch für sonstige Einfuhrbestimmungen oder -förm-                 oder die Laufzeit des Auftrags,\nlichkeiten noch für Maßnahmen mit Auswirkungen auf den               f) beabsichtigtes Vergabeverfahren und Angabe, ob ein Ver-\nDienstleistungshandel, es sei denn, die Maßnahmen regeln unter            handlungsverfahren oder eine elektronische Auktion vorge-\ndieses Abkommen fallende Beschaffungen.                                   sehen ist,\ng) gegebenenfalls Anschrift und etwaige Frist für die Einreichung\nArtikel 123\nvon Teilnahmeanträgen,\nInformationen über das Beschaffungswesen\nh) Anschrift und Frist für die Einreichung der Angebote,\n(1) Jede Vertragspartei\ni)   Sprachen, in denen die Angebote und Teilnahmeanträge ein-\na) veröffentlicht umgehend alle Gesetze, sonstigen Vorschriften,          gereicht werden können, sofern sie in einer anderen Sprache\nGerichtsentscheidungen, allgemein anwendbaren Verwal-                eingereicht werden können als der Amtssprache der Ver-\ntungsentscheidungen, Standardvertragsbestimmungen, die               tragspartei, zu der die Beschaffungsstelle gehört,\ndurch Gesetz oder sonstige Vorschrift vorgeschrieben sind\nj)   Liste und Kurzbeschreibung der Teilnahmebedingungen für\nund auf die in Bekanntmachungen oder Ausschreibungs-\nAnbieter, einschließlich der von ihnen diesbezüglich vorzu-\nunterlagen Bezug genommen wird, alle Verfahren, welche die\nlegenden besonderen Unterlagen oder Bescheinigungen,\nunter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen betreffen,\nsofern die betreffenden Anforderungen nicht den Ausschrei-\nund alle diesbezüglichen Änderungen in einem amtlicherseits\nbungsunterlagen zu entnehmen sind, die allen interessierten\nfestgelegten Print- oder E-Medium, das weit verbreitet und\nAnbietern bei der Ausschreibungsbekanntmachung zur Ver-\nder Öffentlichkeit stets problemlos zugänglich ist, und\nfügung gestellt werden, und\nb) gibt der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen dies-\nk) Auswahlkriterien, die angewandt werden, wenn eine Beschaf-\nbezügliche Erläuterungen.\nfungsstelle nach Artikel 126 eine begrenzte Zahl qualifizierter\n(2) In Anhang IV Teil 1 ist Folgendes aufgeführt:                      Anbieter zur Angebotsabgabe auffordern will, und gegebe-\na) das Print- oder E-Medium, in dem jede Vertragspartei die in            nenfalls die Höchstzahl der zugelassenen Anbieter.\nAbsatz 1 genannten Informationen veröffentlicht,                Zusammenfassung der Bekanntmachung\nb) das Print- oder E-Medium, in dem jede Vertragspartei die nach        (3) Bei jeder unter dieses Abkommen fallenden Beschaffung\nArtikel 124, Artikel 126 Absatz 7 und Artikel 133 Absatz 2 vor- veröffentlicht die Beschaffungsstelle parallel zur Ausschreibungs-\ngeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht, und              bekanntmachung eine problemlos zugängliche Zusammen-\nc) die Adresse(n) der Website(s), auf der/denen jede Vertrags-       fassung in Englisch oder Französisch. Die Zusammenfassung\npartei ihre Bekanntmachungen betreffend Vergaben gemäß          enthält mindestens folgende Angaben:\nArtikel 133 veröffentlicht.                                     a) Gegenstand der Beschaffung,\n(3) Jede Vertragspartei notifiziert dem Kooperationsausschuss     b) Frist für das Einreichen der Angebote oder gegebenenfalls\nunverzüglich jedwede Änderung ihrer in Anhang IV Teil 1 aufge-            Frist für die Stellung von Teilnahmeanträgen oder Anträgen\nführten Informationen. Der Kooperationsausschuss fasst regel-             auf Aufnahme in eine Mehrfachverwendungsliste und\nmäßig Beschlüsse, die den Änderungen des Anhangs IV Teil 1\nRechnung tragen.                                                     c) Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen\nangefordert werden können.\nArtikel 124                            Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens\nBekanntmachungen                                (4) Die Beschaffungsstellen werden angehalten, ihre künftigen\nBeschaffungsvorhaben im jeweiligen Haushaltsjahr möglichst\nAusschreibungsbekanntmachung\nfrühzeitig in dem in Anhang IV Teil 2 aufgeführten geeigneten\n(1) Sofern nicht die in Artikel 130 dargelegten Umstände vor-     Print- oder E-Medium öffentlich bekanntzugeben (im Folgenden\nliegen, macht die Beschaffungsstelle jede Beschaffung, die unter     „Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens“). Die Ankündigung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017                                 229\neines Beschaffungsvorhabens sollte den Gegenstand des Be-              interessierte Anbieter unter Bereitstellung bestimmter Angaben\nschaffungsvorhabens und den geplanten Termin für die Ver-              eintragen müssen.\nöffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung enthalten.\n(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungs-\n(5) Beschaffungsstellen, die unter Anhang III Teil 3 fallen, können stellen\ndie Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens als Ausschrei-\na) Anstrengungen unternehmen, um die Unterschiedlichkeit ihrer\nbungsbekanntmachung verwenden, sofern die Ankündigung alle\nQualifikationsverfahren auf ein Minimum zu reduzieren, und\nin Absatz 2 genannten Angaben, die für die Beschaffungsstelle\nverfügbar sind, enthält und zusätzlich den Hinweis, dass interes-      b) Anstrengungen unternehmen, um die Unterschiedlichkeit ihrer\nsierte Anbieter ihr Interesse an dem Beschaffungsvorhaben ge-               Registrierungssysteme, sofern sie solche unterhalten, auf ein\ngenüber der jeweiligen Beschaffungsstelle bekunden sollten.                 Minimum zu reduzieren.\n(3) Eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen dürfen\nArtikel 125                               kein Registrierungssystem oder Qualifikationsverfahren in der\nTeilnahmebedingungen                             Absicht oder mit der Wirkung einführen oder unterhalten, An-\nbietern der anderen Vertragspartei die Teilnahme an ihren Aus-\n(1) Die Beschaffungsstelle beschränkt sich bei den Bedingun-        schreibungen unnötig zu erschweren.\ngen für die Teilnahme an einer Ausschreibung auf die wesent-\nlichen Bedingungen, die sicherstellen, dass ein Anbieter die           Beschränkte Ausschreibungen\nrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, über die Finanzkraft verfügt         (4) Beabsichtigt die Beschaffungsstelle, ein beschränktes Aus-\nund die kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit auf-           schreibungsverfahren durchzuführen, so gewährleistet sie Fol-\nweist, um die betreffende Beschaffung übernehmen zu können.            gendes:\n(2) Bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen                     a) Sie macht in der Ausschreibungsbekanntmachung mindes-\na) sieht die Beschaffungsstelle davon ab, die Teilnahme eines               tens die in Artikel 124 Absatz 2 Buchstaben a, b, f, g, j und k\nAnbieters an einer Ausschreibung an die Bedingung zu knüp-             genannten Angaben und lädt Anbieter zur Stellung eines Teil-\nfen, dass er von einer Beschaffungsstelle einer Vertragspartei         nahmeantrags ein und\nbereits einen oder mehrere Aufträge erhalten hat,                 b) sie übermittelt den von ihr nach Artikel 128 Absatz 3 Buch-\nb) darf die Beschaffungsstelle verlangen, dass der Anbieter be-             stabe b benachrichtigten qualifizierten Anbietern bis zum\nreits über einschlägige Erfahrung verfügt, wenn dies für die Er-       Beginn der Frist für die Angebotsabgabe mindestens die in\nfüllung der Ausschreibungsanforderungen unerlässlich ist, und          Artikel 124 Absatz 2 Buchstaben c, d, e, h und i genannten\nAngaben.\nc) sieht die Beschaffungsstelle davon ab, die Teilnahme eines\nAnbieters einer Vertragspartei an einer Ausschreibung an die         (5) Die Beschaffungsstelle erlaubt allen qualifizierten Anbietern\nBedingung zu knüpfen, dass er von einer Beschaffungsstelle        die Teilnahme an einer bestimmten Ausschreibung, es sei denn,\nder anderen Vertragspartei bereits einen oder mehrere Auf-        sie gibt in ihrer Ausschreibungsbekanntmachung an, dass sie die\nträge erhalten hat oder dass er im Gebiet dieser Vertrags-        Zahl der zur Angebotsabgabe zugelassenen Anbieter begrenzt,\npartei bereits Erfahrung gesammelt hat, es sei denn, die          und nennt die Kriterien für die Auswahl dieser begrenzten Zahl\nErfahrung ist für die Erfüllung der Anforderungen der Aus-        von Anbietern.\nschreibung unerlässlich.                                             (6) Werden die Ausschreibungsunterlagen nicht ab dem Tag\n(3) Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedin-        der Bekanntmachung nach Absatz 4 der Öffentlichkeit zugäng-\ngungen erfüllt,                                                        lich gemacht, so stellt die Beschaffungsstelle sicher, dass diese\nUnterlagen allen nach Absatz 5 ausgewählten qualifizierten An-\na) bewertet die Beschaffungsstelle die Finanzkraft sowie die kauf-\nbietern zur selben Zeit zur Verfügung gestellt werden.\nmännische und technische Leistungsfähigkeit eines Anbieters\nanhand seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und außerhalb          Mehrfachverwendungslisten\ndes Gebiets der Vertragspartei der Beschaffungsstelle und\n(7) Die Beschaffungsstelle kann eine Mehrfachverwendungs-\nb) stützt die Beschaffungsstelle ihre Bewertung auf die Be-            liste führen, vorausgesetzt, eine Bekanntmachung, in der inte-\ndingungen, die sie zuvor in Bekanntmachungen oder Aus-            ressierte Anbieter eingeladen werden, die Aufnahme in diese\nschreibungsunterlagen aufgestellt hatte.                          Liste zu beantragen, wird\n(4) Sofern entsprechende Beweise vorliegen, können eine             a) jährlich veröffentlicht und\nVertragspartei und ihre Beschaffungsstellen einen Anbieter bei-\nb) im Fall ihrer elektronischen Veröffentlichung ständig verfügbar\nspielsweise aus folgenden Gründen ausschließen:\ngehalten;\na) Konkurs,\ndies erfolgt in dem in Anhang IV Teil 2 aufgeführten geeigneten\nb) unwahre Aussagen,                                                   Medium.\nc) erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer              (8) Die Bekanntmachung nach Absatz 7 enthält Folgendes:\nwesentlichen Anforderung oder Verpflichtung eines oder\nmehrerer früherer Aufträge,                                       a) eine Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen bezie-\nhungsweise der Kategorien von Waren oder Dienstleistungen,\nd) rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verbrechen oder               für welche die Liste verwendet werden kann,\nsonstiger schwerer Straftaten,\nb) die von den Anbietern zwecks Aufnahme in die Liste zu er-\ne) berufliches Fehlverhalten oder Handlungen oder Unterlassun-              füllenden Teilnahmebedingungen und die Verfahren, nach\ngen, welche die kaufmännische Integrität des Anbieters in              denen die Beschaffungsstelle prüft, ob ein Anbieter die Be-\nFrage stellen, oder                                                    dingungen erfüllt,\nf) Nichtbezahlung von Steuern.                                         c) Name und Adresse der Beschaffungsstelle und sonstige An-\ngaben, die erforderlich sind, um die Beschaffungsstelle zu kon-\nArtikel 126                                    taktieren und die Unterlagen betreffend die Liste zu beziehen,\nQualifikation der Anbieter                        d) die Gültigkeitsdauer der Liste und die Möglichkeiten für ihre\nVerlängerung oder die Beendigung ihrer Nutzung oder, wenn\nRegistrierungssysteme und Qualifikationsverfahren\nkeine Gültigkeitsdauer angegeben wird, die Angabe des Ver-\n(1) Eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen können              fahrens, nach dem die Beendigung der Listennutzung be-\nein System zur Registrierung der Anbieter unterhalten, in das sich          kanntgegeben wird,","230                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\ne) den Hinweis, dass die Liste für unter dieses Kapitel fallende                                Artikel 127\nBeschaffungen verwendet werden kann.\nTechnische Spezifikationen\n(9) Ungeachtet des Absatzes 7 hat die Beschaffungsstelle die                      und Ausschreibungsunterlagen\nMöglichkeit, die im besagten Absatz genannte Bekanntmachung         Technische Spezifikationen\nein einziges Mal zu Beginn der Geltungsdauer der Mehrfach-\nverwendungsliste zu veröffentlichen, wenn diese Dauer nicht            (1) Beschaffungsstellen dürfen weder eine technische Spezi-\nmehr als drei Jahre beträgt, sofern die Bekanntmachung              fikation ausarbeiten, festlegen oder anwenden noch Konfor-\nmitätsbewertungsverfahren vorschreiben, welche darauf abzielen\na) die Gültigkeitsdauer enthält und einen Hinweis darauf, dass      oder bewirken, dass der internationale Handel unnötig erschwert\nkeine weiteren Bekanntmachungen veröffentlicht werden, und     wird.\nb) elektronisch veröffentlicht wird und während der gesamten        Die technischen Spezifikationen müssen allen Anbietern gleicher-\nGültigkeitsdauer verfügbar bleibt.                             maßen zugänglich sein und dürfen die Öffnung der Beschaf-\nfungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise\n(10) Die Beschaffungsstelle erlaubt den Anbietern, jederzeit     behindern.\ndie Aufnahme in eine Mehrfachverwendungsliste zu beantragen,\nund nimmt alle qualifizierten Anbieter in angemessen kurzer Frist      (2) Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen für die\nin die Liste auf.                                                   zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen verfährt die Be-\nschaffungsstelle gegebenenfalls wie folgt:\n(11) Stellt ein nicht auf einer Mehrfachverwendungsliste er-\nfasster Anbieter einen Antrag auf Teilnahme an einer Ausschrei-     a) Sie legt der technischen Spezifikation eher leistungs- und\nbung, die sich auf eine Mehrfachverwendungsliste stützt, und             funktionsbezogene Anforderungen als konzeptionsbezogene\nlegt er sämtliche geforderten Unterlagen innerhalb der in Arti-          oder beschreibende Merkmale zugrunde, und\nkel 128 Absatz 2 genannten Frist vor, so prüft die Beschaffungs-    b) sie stützt die technische Spezifikation, sofern vorhanden, auf\nstelle den Antrag. Die Beschaffungsstelle darf den Anbieter nicht        internationale Standards, ansonsten auf nationale technische\nmit der Begründung von der ausschreibungsbezogenen Prüfung               Vorschriften, anerkannte nationale Standards oder Bauvor-\nausschließen, dass die Zeit zur Prüfung des Antrags nicht aus-           schriften.\nreicht, es sei denn, die Beschaffungsstelle ist bei einer besonders\nkomplexen Ausschreibung ausnahmsweise nicht imstande, die              (3) Werden bei den technischen Spezifikationen konzeptions-\nAntragsprüfung innerhalb der für die Angebotseinreichung ein-       bezogene oder beschreibende Merkmale herangezogen, so sollte\ngeräumten Frist abzuschließen.                                      die Beschaffungsstelle in den Ausschreibungsunterlagen ge-\ngebenenfalls durch Formulierungen wie „oder gleichwertig“ da-\nBeschaffungsstellen im Sinne des Anhangs III Teil 3                 rauf hinweisen, dass sie auch Angebote gleichwertiger Waren\noder Dienstleistungen, die nachweislich die Ausschreibungs-\n(12) Eine Beschaffungsstelle im Sinne des Anhangs III Teil 3\nanforderungen erfüllen, berücksichtigt.\nkann eine Bekanntmachung zwecks Einladung von Anbietern\nzur Beantragung der Aufnahme in eine Mehrfachverwendungs-              (4) Eine bestimmte Marke oder ein bestimmter Handelsname,\nliste als Ausschreibungsbekanntmachung nutzen, wenn folgende        ein Patent, ein Urheberrecht, ein Muster oder Modell, ein Typ\nVoraussetzungen erfüllt sind:                                       oder ein bestimmter Ursprung, Hersteller oder Anbieter darf nur\ndann Gegenstand einer Anforderung oder Verweisung in den\na) Die Bekanntmachung wird nach Absatz 7 veröffentlicht und         technischen Spezifikationen der Beschaffungsstelle sein, wenn\nenthält neben den nach Absatz 8 erforderlichen Informatio-     die Anforderungen der Ausschreibung anders nicht hinreichend\nnen alle verfügbaren Angaben, die nach Artikel 124 Absatz 2    genau und verständlich beschrieben werden können und die\nvorgeschrieben sind, ferner eine Erklärung, dass es sich um    Ausschreibungsunterlagen einen Zusatz wie „oder gleichwertig“\neine Ausschreibungsbekanntmachung handelt oder dass nur        enthalten.\ndie Anbieter auf der Mehrfachverwendungsliste weitere unter\ndiese Liste fallende Ausschreibungsbekanntmachungen er-           (5) Die Beschaffungsstelle darf von keiner Person, die ein wirt-\nhalten werden, und                                             schaftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, in wett-\nbewerbswidriger Weise Ratschläge einholen oder entgegen-\nb) die Beschaffungsstelle übermittelt den Anbietern, die ihr ge-    nehmen, die zur Ausarbeitung oder Festlegung einer technischen\ngenüber Interesse an einer bestimmten Ausschreibung be-        Spezifikation einer bestimmten Ausschreibung herangezogen\nkundet haben, umgehend genügend Angaben, damit diese           werden könnten.\nbeurteilen können, ob die Ausschreibung für sie von Interesse\nist; dies schließt die sonstigen nach Artikel 124 Absatz 2        (6) Im Interesse größerer Rechtssicherheit können eine Ver-\nerforderlichen Angaben ein, soweit diese verfügbar sind.       tragspartei und ihre Beschaffungsstellen im Einklang mit diesem\nArtikel technische Spezifikationen ausarbeiten, festlegen oder\n(13) Eine Beschaffungsstelle im Sinne des Anhangs III Teil 3     anwenden, die der Erhaltung natürlicher Ressourcen oder dem\nkann einem Anbieter, der nach Absatz 10 die Aufnahme in eine        Schutz der Umwelt dienen.\nMehrfachverwendungsliste beantragt hat, erlauben, bei einer\nAusschreibungsunterlagen\nbestimmten Ausschreibung ein Angebot abzugeben, wenn der\nBeschaffungsstelle genügend Zeit verbleibt, um zu prüfen, ob           (7) Die Beschaffungsstelle stellt den Anbietern Ausschrei-\nder Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt.                      bungsunterlagen zur Verfügung, die alle Angaben enthalten, die\nzur Ausarbeitung und Abgabe eines anforderungsgerechten\nMitteilungen über die Entscheidungen von Beschaffungsstellen        Angebots erforderlich sind. Sofern die nötigen Angaben nicht\n(14) Die Beschaffungsstelle teilt den Anbietern, die einen An-   bereits in der Ausschreibungsbekanntmachung enthalten waren,\ntrag auf Teilnahme an einer Ausschreibung oder auf Aufnahme         enthalten diese Unterlagen eine vollständige Beschreibung folgen-\nin eine Mehrfachverwendungsliste gestellt haben, unverzüglich       der Punkte:\nihre Entscheidung über den Antrag mit.                              a) Gegenstand der Beschaffung, einschließlich der Art und\nMenge beziehungsweise, wenn die Menge unbekannt ist,\n(15) Lehnt eine Beschaffungsstelle den Antrag eines Anbieters\nder geschätzten Menge der zu beschaffenden Waren oder\nauf Teilnahme an einer Ausschreibung oder seinen Antrag auf\nDienstleistungen sowie aller zu erfüllenden Anforderungen,\nAufnahme in eine Mehrfachverwendungsliste ab oder erkennt sie\neinschließlich technischer Spezifikationen, Konformitäts-\neinen Anbieter nicht länger als qualifiziert an oder streicht sie\nbescheinigungen, Plänen, Zeichnungen oder Anleitungen,\neinen Anbieter von einer Mehrfachverwendungsliste, so teilt sie\ndies dem Anbieter unverzüglich mit und übermittelt ihm auf An-      b) Bedingungen für die Teilnahme der Anbieter, einschließlich\ntrag umgehend eine schriftliche Erläuterung ihrer Entscheidung.          einer Liste der Angaben und Unterlagen, die von den An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017                             231\nbietern im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen                                         Artikel 128\neinzureichen sind,\nFristen\nc) sämtliche Bewertungskriterien, welche die Beschaffungs-          Allgemeines\nstelle bei der Zuschlagserteilung anwendet, und, sofern der\nPreis nicht das einzige Kriterium ist, die relative Bedeutung      (1) Die Beschaffungsstelle bemisst die Fristen im Einklang mit\ndieser Kriterien,                                               ihren eigenen angemessenen Bedürfnissen so, dass den An-\nbietern genügend Zeit bleibt, Teilnahmeanträge zu stellen und\nd) bei elektronischer Abwicklung der Beschaffung durch die Be-      anforderungsgerechte Angebote abzugeben; dabei trägt sie\nschaffungsstelle alle Authentifizierungs- und Verschlüsse-      Faktoren der folgenden Art Rechnung:\nlungsauflagen und sonstigen Anforderungen im Zusammen-\na) Art und Komplexität der Beschaffung,\nhang mit der elektronischen Übermittlung von Informationen,\nb) voraussichtlicher Umfang der Unterauftragsvergabe und\ne) im Falle einer elektronischen Auktion die Regeln, nach denen\ndie Auktion durchgeführt wird, einschließlich Nennung der       c) Zeitbedarf für die nichtelektronische Übermittlung der Ange-\nAusschreibungsbestandteile, die sich auf die Bewertungs-             bote aus dem In- und Ausland, sofern keine elektronischen\nkriterien beziehen,                                                  Mittel eingesetzt werden.\nDiese Fristen und etwaige Fristverlängerungen gelten unter-\nf) im Falle einer öffentlichen Angebotsöffnung Tag, Uhrzeit und     schiedslos für alle interessierten oder teilnehmenden Anbieter.\nOrt der Öffnung und gegebenenfalls Personen, die dabei\nanwesend sein dürfen,                                           Stichtage\ng) alle sonstigen Bedingungen, einschließlich der Zahlungs-            (2) Im Falle einer beschränkten Ausschreibung setzt die Be-\nbedingungen und etwaiger Beschränkungen der Form, in der        schaffungsstelle den Stichtag für die Einreichung von Teilnahme-\nAngebote eingereicht werden dürfen, beispielsweise in Papier-  anträgen so fest, dass ab dem Tag der Veröffentlichung der\nform oder elektronisch, und                                    Ausschreibungsbekanntmachung eine Frist von grundsätzlich\nmindestens 25 Tagen verbleibt. Wenn in einem von der Beschaf-\nh) etwaige Termine für die Lieferung der Waren oder die Er-         fungsstelle hinreichend begründeten dringenden Fall diese Frist\nbringung der Dienstleistungen.                                 nicht zweckmäßig ist, so kann die Frist auf nicht weniger als zehn\nTage verkürzt werden.\n(8) Bei der Festsetzung der Termine für die Lieferung der zu\nbeschaffenden Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt die           (3) Mit Ausnahme der in den Absätzen 4, 5, 7 und 8 genannten\nBeschaffungsstelle Faktoren wie die Komplexität der Beschaf-        Fälle setzt die Beschaffungsstelle eine Frist für die Angebots-\nfung, das Ausmaß der zu erwartenden Weitervergabe sowie den         einreichung von mindestens 40 Tagen fest, und zwar\nrealistischen Zeitbedarf für die Herstellung der Waren, ihre Lager- a) bei offenen Ausschreibungen gerechnet ab dem Tag der\nentnahme und ihren Transport ab Abgabeort beziehungsweise                Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung oder\nfür die Erbringung der Dienstleistungen.\nb) bei beschränkten Ausschreibungen gerechnet ab dem Tag,\n(9) Die in der Ausschreibungsbekanntmachung oder in den               an dem die Beschaffungsstelle den Anbietern mitteilt, dass\nAusschreibungsunterlagen festgehaltenen Bewertungskriterien              sie zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, unabhängig\nkönnen unter anderem den Preis und andere Kostenfaktoren, die            davon, ob sie auf eine Mehrfachverwendungsliste zurück-\nQualität, den technischen Wert, Umwelteigenschaften und Liefer-          greift oder nicht.\nbedingungen umfassen.                                                  (4) Die Beschaffungsstelle kann die gemäß Absatz 3 fest-\n(10) Die Beschaffungsstelle                                      gesetzte Frist für die Angebotsabgabe in folgenden Fällen auf\nnicht weniger als zehn Tage verkürzen:\na) stellt die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich bereit, so\na) falls die Beschaffungsstelle mindestens 40 Tage und höchs-\ndass interessierten Anbietern genügend Zeit verbleibt, um\ntens zwölf Monate vor der Veröffentlichung der Ausschrei-\nanforderungsgerechte Angebote einzureichen,\nbungsbekanntmachung eine Ankündigung eines Beschaf-\nb) übermittelt allen interessierten Anbietern auf Antrag un-             fungsvorhabens nach Artikel 124 Absatz 4 veröffentlicht\nverzüglich die Ausschreibungsunterlagen und                         hatte, die folgende Angaben enthielt:\nc) entspricht unverzüglich allen zumutbaren Ersuchen eines in-           i)   eine Beschreibung des Beschaffungsvorhabens,\nteressierten oder teilnehmenden Anbieters um sachdienliche          ii) die ungefähren Stichtage für die Einreichung der Ange-\nInformationen, sofern dem betreffenden Anbieter dadurch                  bote oder der Teilnahmeanträge,\nkein Vorteil gegenüber anderen Anbietern erwächst.\niii) die Aufforderung an die interessierten Anbieter, ihr Inte-\nÄnderungen                                                                    resse an der Ausschreibung gegenüber der Beschaf-\nfungsstelle zu bekunden,\n(11) Ändert die Beschaffungsstelle vor der Zuschlagserteilung\niv) die Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunter-\ndie Kriterien oder Anforderungen, die in der Ausschreibungs-\nlagen angefordert werden können, und\nbekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen, welche\nden teilnehmenden Anbietern übermittelt wurden, festgehalten             v) alle verfügbaren Angaben, die für die Ausschreibungs-\nsind, oder ändert sie eine Bekanntmachung oder die Ausschrei-                 bekanntmachung gemäß Artikel 124 Absatz 2 vorge-\nbungsunterlagen beziehungsweise veröffentlicht sie diese erneut,              schrieben sind,\nso übermittelt sie sämtliche Änderungen oder geänderten be-\nb) falls die Beschaffungsstelle bei wiederkehrenden Beschaf-\nziehungsweise erneut veröffentlichten Bekanntmachungen oder\nfungen in der ersten Ausschreibungsbekanntmachung an-\nAusschreibungsunterlagen schriftlich\nkündigt, dass die Angebotsfristen bei den Folgebekannt-\na) allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung oder er-              machungen nach Maßgabe dieses Absatzes gesetzt werden,\nneuten Veröffentlichung teilnehmen und ihr bekannt sind,            oder\nwährend sie in allen anderen Fällen in derselben Weise wie      c) falls in einem von der Beschaffungsstelle hinreichend begrün-\nbei der Übermittlung der ursprünglichen Informationen vor-           deten dringenden Fall die gemäß Absatz 3 festgesetzte Frist\ngeht, und                                                            zur Angebotsabgabe nicht zweckmäßig ist.\nb) innerhalb einer angemessenen Frist, damit die Anbieter so-          (5) Die Beschaffungsstelle kann die gemäß Absatz 3 fest-\nweit erforderlich ihr Angebot ändern und erneut einreichen      gesetzte Frist für die Angebotsabgabe in jedem der folgenden\nkönnen.                                                         Fälle um sieben Tage kürzen:","232                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\na) Die Ausschreibungsbekanntmachung wird elektronisch ver-               ii) keine Angebote eingehen, die den wesentlichen Anforde-\nöffentlicht,                                                             rungen der Ausschreibungsunterlagen entsprechen;\nb) alle Ausschreibungsunterlagen werden ab dem Tag der Ver-              iii) kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt oder\nöffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung elektro-\nnisch zur Verfügung gestellt und                                    iv) die abgegebenen Angebote aufeinander abgestimmt sind;\nc) die Beschaffungsstelle akzeptiert die elektronische Ein-          b) wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem be-\nreichung von Angeboten.                                             stimmten Anbieter geliefert werden können und es aus einem\nder folgenden Gründe keine vernünftige Alternative oder\n(6) Die Anwendung der Bestimmungen in Absatz 5 in Verbin-             keine Ersatzware oder Ersatzdienstleistung gibt:\ndung mit Absatz 4 darf keinesfalls zur Verkürzung der gemäß Ab-\nsatz 3 festgesetzten Frist für die Angebotsabgabe auf weniger            i)   bei der Beschaffung eines Kunstwerks,\nals sieben Tage ab dem Tag der Veröffentlichung der Ausschrei-\nbungsbekanntmachung führen.                                              ii) zum Schutz von Patent-, Urheber- oder sonstigen Aus-\nschließlichkeitsrechten oder\n(7) Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Artikels\ndarf die Beschaffungsstelle bei der Beschaffung von gewerb-              iii) mangels Wettbewerbs aus technischen Gründen;\nlichen Waren oder Dienstleistungen die gemäß Absatz 3 fest-          c) bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Anbieters\ngesetzte Frist für die Angebotsabgabe auf nicht weniger als              der Waren oder Dienstleistungen, die nicht in der ursprüng-\n13 Tage verkürzen, sofern sie die Ausschreibungsbekanntma-               lichen Ausschreibung enthalten waren, sofern ein Wechsel\nchung gleichzeitig mit den Ausschreibungsunterlagen elektro-             des Anbieters für solche zusätzlichen Waren oder Dienstleis-\nnisch veröffentlicht. Akzeptiert die Beschaffungsstelle außerdem         tungen:\ndie elektronische Einreichung der Angebote für gewerbliche\nWaren oder Dienstleistungen, so kann sie die gemäß Absatz 3              i)   wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie der Aus-\nfestgesetzte Frist auf nicht weniger als sieben Tage verkürzen.               tauschbarkeit oder Kompatibilität mit im Rahmen der\nursprünglichen Ausschreibung beschafften Ausrüstungs-\n(8) Hat eine unter Anhang III Teil 3 fallende Beschaffungsstelle\ngegenständen, Softwarelösungen, Dienstleistungen oder\nalle oder eine begrenzte Zahl qualifizierter Anbieter ausgewählt,\nAnlagen, die nicht erfolgen kann und\nso kann die Frist für die Angebotsabgabe von der Beschaffungs-\nstelle und den ausgewählten Anbietern im gegenseitigen Ein-              ii) mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten für die\nvernehmen festgesetzt werden. Besteht kein Einvernehmen, so                   Beschaffungsstelle verbunden wäre;\nbeträgt die Frist mindestens sieben Tage.\nd) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn die Waren oder\nDienstleistungen aus Gründen äußerster Dringlichkeit im Zu-\nArtikel 129\nsammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstellen\nVerhandlungen                                nicht vorhersehen konnten, in einem offenen oder beschränk-\nten Ausschreibungsverfahren nicht rechtzeitig beschafft wer-\n(1) Eine Vertragspartei kann ihren Beschaffungsstellen die\nden könnten;\nMöglichkeit einräumen, Verhandlungen zu führen,\na) falls die betreffende Beschaffungsstelle in der Ausschrei-        e) bei Waren, die an einer Rohstoffbörse gekauft werden;\nbungsbekanntmachung nach Artikel 124 Absatz 2 ihre Ab-          f) wenn die Beschaffungsstelle einen Prototypen oder eine Erst-\nsicht bekundet hat, Verhandlungen zu führen, oder                   anfertigung oder Erstdienstleistung beschafft, die in ihrem\nb) falls sich bei der Bewertung erweist, dass nach den in der            Auftrag für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Stu-\nAusschreibungsbekanntmachung oder in den Ausschrei-                 dien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf\nbungsunterlagen festgehaltenen besonderen Bewertungs-               entwickelt werden. Die Neuentwicklung einer Erstanfertigung\nkriterien kein Angebot das eindeutig günstigste ist.                oder -dienstleistung darf eine begrenzte Produktion oder\nLieferung einschließen, um die Erprobungsergebnisse zu ver-\n(2) Die Beschaffungsstelle                                            arbeiten und zu zeigen, dass sich das Produkt für eine Pro-\na) stellt sicher, dass der Ausschluss von an Verhandlungen be-           duktion oder Lieferung in größeren Mengen bei annehmbaren\nteiligten Anbietern im Einklang mit den in der Ausschrei-           Qualitätsstandards eignet, wobei eine Serienfertigung zum\nbungsbekanntmachung oder in den Ausschreibungsunter-                Nachweis der Marktfähigkeit oder zur Deckung der For-\nlagen angegebenen Bewertungskriterien erfolgt, und                  schungs- und Entwicklungskosten nicht unter diese Bestim-\nmung fällt;\nb) sorgt dafür, dass allen verbleibenden teilnehmenden Anbie-\ntern nach Abschluss der Verhandlungen eine gemeinsame           g) wenn Käufe zu außerordentlich günstigen Bedingungen\nFrist gesetzt wird, innerhalb deren sie neue oder überarbeitete     getätigt werden, die nur ganz kurzfristig im Rahmen von\nAngebote einreichen können.                                         Sonderverkäufen beispielsweise aufgrund von Liquidation,\nZwangsverwaltung oder Insolvenz, nicht jedoch im Rahmen\nüblicher Käufe bei normalen Anbietern bestehen, oder\nArtikel 130\nFreihändige Vergabe                          h) bei Vergaben an Gewinner eines Wettbewerbs, vorausgesetzt\n(1) Sofern die Beschaffungsstellen diese Bestimmung nicht             i)   dass die Organisation des Wettbewerbs den Grundsätzen\nmit der Absicht, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhin-                dieses Kapitels, insbesondere in Bezug auf die Veröffent-\ndern, oder sie so anwenden, dass Anbieter der anderen Vertrags-               lichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Be-\npartei diskriminiert werden, oder zum Schutz inländischer An-                 schaffung, entspricht, und\nbieter einsetzen, können sie das freihändige Verfahren anwenden          ii) die Teilnehmer von einer unabhängigen Jury beurteilt wer-\nund brauchen die Artikel 124, 125, 126, 127 (Absätze 7 bis 11),               den und dem Gewinner ein Vertrag in Aussicht gestellt\n128, 129, 131 und 132 nur unter einer der folgenden Bedingun-                 wird.\ngen nicht anzuwenden:\n(2) Die Beschaffungsstellen erstatten über jeden nach Ab-\na) unter der Voraussetzung, dass die in den Ausschreibungs-\nsatz 1 vergebenen Auftrag schriftlich Bericht. Dieser Bericht ent-\nunterlagen gestellten Anforderungen nicht wesentlich ge-\nhält den Namen der Beschaffungsstelle, den Wert und die Art der\nändert werden, wenn:\nbeschafften Waren oder Dienstleistungen sowie eine Erklärung\ni)    keine Angebote eingehen oder kein Anbieter einen Antrag    der Umstände und Bedingungen gemäß Absatz 1, welche das\nauf Teilnahme gestellt hat;                                freihändige Vergabeverfahren rechtfertigten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017                               233\nArtikel 131                            gegeben ist. Sie können ebenfalls jederzeit die Zahl der Teilneh-\nmer in dieser Auktionsphase bekanntgeben. Sie dürfen jedoch\nElektronische Auktionen\nkeinesfalls während der Phasen der elektronischen Auktion die\n(1) Beschaffungsstellen können auf elektronische Auktionen        Identität der Bieter offenlegen.\nzurückgreifen.\n(7) Die Beschaffungsstelle schließt die elektronische Auktion\n(2) Bei der Verwendung des offenen oder des beschränkten          nach einem oder mehreren der folgenden Verfahren ab:\nVerfahrens oder des Verhandlungsverfahrens kann die Beschaf-\nfungsstelle beschließen, dass der Vergabe eines Auftrags eine        a) indem sie in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion\nelektronische Auktion vorausgeht, sofern die Spezifikationen des          ein im Voraus festgelegtes Datum und eine im Voraus fest-\nAuftrags genau bestimmt werden können.                                    gelegte Uhrzeit angibt;\nDie elektronische Auktion erstreckt sich                             b) wenn keine neuen Preise oder neuen Werte mehr eingehen,\ndie den Anforderungen an die Mindestunterschiede gerecht\na) allein auf die Preise, wenn der Zuschlag für den Auftrag zum           werden, indem sie in der Aufforderung zur Teilnahme an der\nniedrigsten Preis erteilt wird, oder                                 Auktion die Frist angibt, die sie ab dem Erhalt der letzten Vor-\nb) auf die Preise und/oder die Werte der in den Spezifikationen           lage bis zum Abschluss der elektronischen Auktion ver-\ngenannten Angebotskomponenten, wenn das günstigste An-               streichen lässt;\ngebot den Zuschlag für den Auftrag erhält.                      c) wenn die in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion\n(3) Beschließt die Beschaffungsstelle, eine elektronische Auktion      angegebene Zahl der Auktionsphasen durchgeführt wurde.\ndurchzuführen, weist sie in der Ausschreibungsbekanntmachung            (8) Wenn die Beschaffungsstelle beschlossen hat, die elektro-\ndarauf hin. Die Spezifikationen enthalten unter anderem folgende     nische Auktion gemäß Absatz 7 Buchstabe c – gegebenenfalls\nEinzelheiten:                                                        kombiniert mit dem Verfahren nach Absatz 7 Buchstabe b – ab-\na) die Komponenten, deren Werte Gegenstand der elektro-              zuschließen, wird in der Aufforderung zur Teilnahme an der\nnischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten in        Auktion der Zeitplan für jede Auktionsphase angegeben.\nder Weise quantifizierbar sind, dass sie in Ziffern oder in\n(9) Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergibt die Be-\nProzentangaben ausgedrückt werden können;\nschaffungsstelle den Auftrag gemäß Artikel 132 entsprechend\nb) gegebenenfalls die Obergrenzen der Werte, die unterbreitet        den Ergebnissen der elektronischen Auktion.\nwerden können, wie sie sich aus den Spezifikationen des\n(10) Beschaffungsstellen dürfen elektronische Auktionen nicht\nGegenstands der Beschaffung ergeben;\nmissbräuchlich oder dergestalt durchführen, dass der Wett-\nc) die Informationen, die den Bietern im Laufe der elektroni-        bewerb ausgeschaltet, eingeschränkt oder verfälscht wird, oder\nschen Auktion zur Verfügung gestellt werden, sowie den Ter-     dergestalt, dass der Auftragsgegenstand, wie er in der veröffent-\nmin, an dem sie ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt     lichten Ausschreibungsbekanntmachung ausgeschrieben und in\nwerden;                                                         den Spezifikationen definiert worden ist, verändert wird.\nd) die relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen\nAuktion;                                                                                     Artikel 132\ne) die Bedingungen, unter denen die Bieter Gebote abgeben                   Behandlung der Angebote und Zuschlagserteilung\nkönnen, und insbesondere die Mindestabstände, die bei\nBehandlung der Angebote\ndiesen Geboten gegebenenfalls einzuhalten sind;\n(1) Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung aller Ange-\nf) die relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vor-\nbote durch die Beschaffungsstelle erfolgt nach Verfahren, welche\nrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen\ndie Fairness und Unparteilichkeit des Beschaffungsverfahrens\nder Anschlussverbindung.\nund die vertrauliche Behandlung der Angebote gewährleisten.\n(4) Vor der Durchführung einer elektronischen Auktion nimmt\n(2) Ein Anbieter, dessen Angebot nach Ablauf der Annahme-\ndie Beschaffungsstelle anhand des beziehungsweise der Zu-\nfrist eingeht, darf von der Beschaffungsstelle nicht benachteiligt\nschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste\nwerden, wenn die Verzögerung lediglich auf ein Fehlverhalten der\nvollständige Bewertung der Angebote vor. Alle Bieter, die zuläs-\nBeschaffungsstelle zurückzuführen ist.\nsige Angebote unterbreitet haben, werden gleichzeitig auf elek-\ntronischem Wege aufgefordert, neue Preise und/oder Werte vor-           (3) Gibt die Beschaffungsstelle einem Anbieter zwischen An-\nzulegen. Die Aufforderung enthält sämtliche Angaben betreffend       gebotsöffnung und Zuschlagserteilung Gelegenheit, unbeabsich-\ndie individuelle Verbindung zur verwendeten elektronischen Vor-      tigte Formfehler zu berichtigen, so muss sie diese Gelegenheit\nrichtung sowie das Datum und die Uhrzeit des Beginns der elek-       allen teilnehmenden Anbietern einräumen.\ntronischen Auktion. Die elektronische Auktion kann mehrere auf-\nZuschlagserteilung\neinander folgende Phasen umfassen. Sie darf frühestens zwei\nArbeitstage nach der Versendung der Aufforderungen beginnen.            (4) Um für den Zuschlag in Betracht zu kommen, muss das\nAngebot schriftlich abgegeben werden und zum Zeitpunkt der\n(5) Erfolgt der Zuschlag auf das günstigste Angebot, so wird\nAngebotsöffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekannt-\nder Aufforderung das Ergebnis einer vollständigen Bewertung\nmachungen und der Ausschreibungsunterlagen entsprechen;\ndes Angebots des betreffenden Bieters beigefügt. In der Auffor-\nzudem muss es von einem Anbieter stammen, der die Teil-\nderung ist ebenfalls die mathematische Formel vermerkt, nach\nnahmebedingungen erfüllt.\nder bei der elektronischen Auktion die automatische Neureihung\nentsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder den neuen           (5) Sofern die Beschaffungsstelle nicht feststellt, dass die Auf-\nWerten vorgenommen wird. Aus dieser Formel geht auch die Ge-         tragsvergabe dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, erteilt sie\nwichtung aller Kriterien für die Ermittlung des günstigsten An-      demjenigen Anbieter den Zuschlag, der nach ihren Feststellun-\ngebots hervor, so wie sie in der Bekanntmachung oder in den          gen in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen, und der bei aus-\nSpezifikationen angegeben ist; zu diesem Zweck sind etwaige          schließlicher Berücksichtigung der in den Bekanntmachungen\nMargen durch einen im Voraus festgelegten Wert auszudrücken.         und Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Bewertungskriterien\n(6) Die öffentlichen Auftraggeber übermitteln allen Bietern im    a) das günstigste Angebot abgegeben hat oder\nLaufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich\nb) wenn der Preis das einzige Kriterium ist, das Angebot mit\nzumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den\ndem niedrigsten Preis abgegeben hat.\nBietern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. Sie können fer-\nner zusätzliche Informationen zu anderen vorgelegten Preisen            (6) Erhält die Beschaffungsstelle ein Angebot mit einem im\noder Werten übermitteln, sofern dies in den Spezifikationen an-      Vergleich zu anderen Angeboten ungewöhnlich niedrigen Preis,","234                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\nso kann sie bei dem betreffenden Anbieter nachprüfen, ob er die     Zurückhaltung von Informationen\nTeilnahmebedingungen erfüllt und imstande ist, den Auftrag\nordnungsgemäß durchzuführen.                                           (2) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Kapitels dürfen\nkeine Vertragspartei und keine ihrer Beschaffungsstellen einem\n(7) Die Beschaffungsstellen nutzen keine Optionen, annullieren   bestimmten Anbieter Informationen zur Verfügung stellen, die\nkeine Vergabeverfahren und ändern keine vergebenen Aufträge,        den fairen Anbieterwettbewerb beeinträchtigen könnten.\num damit ihre Verpflichtungen aus diesem Kapitel zu umgehen.\n(3) Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als verpflichte es\neine Vertragspartei oder eine ihrer Beschaffungsstellen oder\nArtikel 133                            Behörden oder Nachprüfungsorgane, vertrauliche Informationen\nTransparenz der Beschaffungsinformationen                 offenzulegen, wenn dies\nBenachrichtigung der Anbieter                                       a) den Rechtsvollzug behindern würde,\n(1) Die Beschaffungsstelle unterrichtet die teilnehmenden An-    b) den fairen Anbieterwettbewerb beeinträchtigen könnte,\nbieter unverzüglich – auf Antrag eines Anbieters schriftlich – über\nihre Vergabeentscheidungen. Im Einklang mit Artikel 134 Ab-         c) den berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter Perso-\nsätze 2 und 3 teilt die Beschaffungsstelle nicht erfolgreichen           nen, wozu auch der Schutz ihres geistigen Eigentums zählt,\nAnbietern auf Antrag die Gründe mit, aus denen ihr Angebot nicht         schaden würde oder\nausgewählt wurde, sowie die relativen Vorteile des Angebots des     d) dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.\nerfolgreichen Anbieters.\nVeröffentlichung von Informationen zur Zuschlagserteilung                                        Artikel 135\n(2) Spätestens 72 Tage nach der Vergabe eines unter dieses                         Interne Nachprüfungsverfahren\nKapitel fallenden Auftrags veröffentlicht die Beschaffungsstelle\neine Bekanntmachung in dem jeweiligen in Anhang IV Teil 2 auf-         (1) Die Vertragsparteien richten ein zügiges, wirksames, trans-\ngeführten Print- oder E-Medium. Veröffentlicht die Beschaffungs-    parentes und diskriminierungsfreies Verfahren zur verwaltungs-\nstelle die Bekanntmachung nur elektronisch, so muss die Infor-      seitigen oder gerichtlichen Nachprüfung ein, damit ein Anbieter\nmation während eines angemessenen Zeitraums problemlos              sich im Rahmen einer unter dieses Abkommen fallenden Be-\nzugänglich sein. Die Bekanntmachung enthält mindestens fol-         schaffung beschweren kann,\ngende Angaben:\na) wenn gegen dieses Kapitel verstoßen wurde oder\na) Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleistungen,\nb) wenn Maßnahmen einer Vertragspartei zur Umsetzung dieses\nb) Name und Anschrift der Beschaffungsstelle,                            Kapitels nicht beachtet wurden und der Anbieter nach dem\nc) Name und Anschrift des Anbieters, der den Zuschlag erhalten           internen Recht einer Vertragspartei nicht das Recht hat, sich\nhat,                                                                direkt über einen Verstoß gegen dieses Kapitel zu beschweren.\nd) Wert des Angebots, das den Zuschlag erhalten hat, oder die          (2) Die Verfahrensregeln für alle Beschwerden nach Absatz 1\nhöchsten und niedrigsten Angebote, die bei der Auftrags-       werden schriftlich festgehalten und allgemein zugänglich ge-\nvergabe berücksichtigt wurden,                                 macht.\ne) Tag der Zuschlagserteilung und                                      (3) Macht ein Anbieter im Zusammenhang mit einer unter\ndieses Abkommen fallenden Beschaffung, an welcher er ein\nf) Art des angewandten Vergabeverfahrens und, sofern auf die        Interesse hat oder hatte, geltend, dass ein Verstoß oder eine\nfreihändige Vergabe nach Artikel 130 zurückgegriffen wurde,    Nichtbeachtung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, so hält die\ndie Darlegung der Umstände, welche die freihändige Vergabe     Vertragspartei der Beschaffungsstelle, welche die Beschaffung\nrechtfertigten.                                                durchführt, diese Beschaffungsstelle und den Anbieter an, die\nAufbewahrung der Unterlagen, Berichte und elektronische Rück-       Auseinandersetzung möglichst auf dem Konsultationswege bei-\nverfolgbarkeit                                                      zulegen. Die Beschaffungsstelle prüft solche Beschwerden unpar-\nteiisch und zügig, so dass weder die Teilnahme des Anbieters an\n(3) Die Beschaffungsstelle bewahrt Folgendes mindestens          laufenden oder künftigen Beschaffungen beeinträchtigt wird noch\ndrei Jahre ab Zuschlagserteilung auf:                               sein Recht, im Rahmen des verwaltungsseitigen oder gericht-\na) die Unterlagen und Berichte über das Ausschreibungsverfah-       lichen Nachprüfungsverfahrens Abhilfemaßnahmen zu erwirken.\nren und die Zuschlagserteilung in Bezug auf die unter dieses\n(4) Jedem Anbieter wird für die Einlegung der Beschwerde\nAbkommen fallenden Beschaffungen, einschließlich der nach\nund die diesbezüglichen Vorarbeiten eine ausreichende Frist von\nArtikel 130 erforderlichen Berichte, und\nmindestens zehn Tagen ab dem Zeitpunkt eingeräumt, zu dem\nb) Daten, welche die angemessene Rückverfolgbarkeit der elek-       er von dem Sachverhalt, der den Beschwerdeanlass lieferte,\ntronischen Abwicklung der unter dieses Abkommen fallenden      Kenntnis erhalten hat oder hätte erhalten müssen.\nBeschaffungen gewährleisten.\n(5) Von jeder Vertragspartei wird mindestens eine unpar-\nteiische, von ihren Beschaffungsstellen unabhängige Verwal-\nArtikel 134                            tungs- oder Justizbehörde eingerichtet oder benannt, die Be-\nOffenlegung von Informationen                     schwerden von Anbietern im Zusammenhang mit einem unter\ndieses Abkommen fallenden Beschaffungsvorhaben entgegen-\nBereitstellung von Informationen für die Vertragsparteien           nimmt und prüft.\n(1) Auf Antrag einer Vertragspartei stellt die andere Vertrags-     (6) Wird die Beschwerde zunächst von einer Stelle geprüft, die\npartei unverzüglich alle Informationen bereit, welche die Feststel- keine Behörde im Sinne des Absatzes 5 ist, so gewährleistet die\nlung ermöglichen, ob eine Beschaffung fair, unparteiisch und im     Vertragspartei, dass der Anbieter einen Rechtsbehelf gegen die\nEinklang mit diesem Kapitel abgewickelt wurde; dabei gibt sie       erste Entscheidung bei einer von der Beschaffungsstelle, deren\nauch Auskunft über die Merkmale und relativen Vorteile des An-      Beschaffung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen\ngebots, das den Zuschlag erhalten hat. Würde die Weitergabe         unparteiischen Verwaltungs- oder Justizbehörde einlegen kann.\ndieser Informationen den Wettbewerb bei künftigen Ausschrei-\nbungen beeinträchtigen, so darf die Vertragspartei, die sie erhält,    (7) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Entscheidung\ndiese Informationen nur nach Konsultation und mit Zustimmung        einer Nachprüfungsstelle, die kein Gericht ist, einer gerichtlichen\nder Vertragspartei, die die Auskunft erteilt hat, einem Anbieter    Überprüfung unterliegt oder über Verfahren verfügt, die sicher-\nweitergeben.                                                        stellen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017                                 235\na) dass die Beschaffungsstelle sich schriftlich zu der Beschwerde    b) die Änderung ist nach Absatz 3 Buchstabe a in ihrer Wirkung\näußert und der Nachprüfungsstelle alle sachdienlichen Unter-          unerheblich oder\nlagen offenlegt,\nc) die Änderung betrifft eine Beschaffungsstelle, bei der nach\nb) dass die Verfahrensbeteiligten (im Folgenden „Beteiligte“) das          Absatz 3 Buchstabe b die Kontrolle oder der Einfluss der\nRecht haben, vor einer Entscheidung der Nachprüfungsstelle            Vertragspartei tatsächlich beseitigt worden ist.\nüber die Beschwerde gehört zu werden,                           Berichtigungen\nc) dass die Beteiligten das Recht haben, sich vertreten und              (5) Die folgenden Änderungen an Anhang III Teile 1 bis 3\nbegleiten zu lassen,                                            gelten unter der Voraussetzung als Berichtigung, dass sie sich\nd) dass die Beteiligten Zugang zu allen Verfahrensunterlagen         nicht auf den einvernehmlich vereinbarten Geltungsbereich die-\nhaben,                                                          ses Kapitels auswirken:\ne) dass die Beteiligten verlangen dürfen, dass die Verfahren         a) eine Änderung des Namens einer Stelle;\nöffentlich geführt werden und Zeugen geladen werden kön-        b) eine Fusion von zwei oder mehr Stellen, die in demselben Teil\nnen, und                                                              von Anhang III aufgeführt sind, und\nf) dass die Nachprüfungsstelle ihre Entscheidungen oder Emp-         c) die Aufspaltung einer Stelle in zwei oder mehr Stellen, voraus-\nfehlungen zügig und schriftlich bekanntgibt und dass die Ent-         gesetzt, dass alle neuen Stellen in denselben Teil des An-\nscheidungs- oder Empfehlungsgrundlage angegeben wird.                 hangs III wie die ursprüngliche Stelle aufgenommen werden.\n(8) Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder erhält Ver-          (6) Die Vertragsparteien notifizieren einander ihre Berichti-\nfahren aufrecht, die sicherstellen,                                  gungsvorschläge alle zwei Jahre nach dem Beginn der Anwen-\na) dass zügig vorläufige Maßnahmen getroffen werden, damit           dung dieses Titels.1\ndem Anbieter die Möglichkeit erhalten bleibt, an der Beschaf-       (7) Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei inner-\nfung teilzunehmen, und                                          halb von 45 Tagen nach Eingang der Notifikation im Sinne des\nb) dass Abhilfemaßnahmen ergriffen werden oder Ersatz für er-        Absatzes 6 Einwände gegen eine vorgeschlagene Berichtigung\nlittene Verluste oder Schäden geleistet wird, wenn die Nach-    melden. Erhebt eine Vertragspartei Einwände, so legt sie die\nprüfungsstelle feststellt, dass ein Verstoß oder eine Nichtbe-  Gründe dar, aus denen sie der Auffassung ist, dass die vor-\nachtung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, wobei der Ersatz      geschlagene Berichtigung keine Änderung im Sinne des Ab-\nfür erlittene Verluste oder Schäden sich auf die Kosten für die satzes 5 darstellt, und beschreibt sie die Auswirkungen der vor-\nErstellung der Angebote und/oder die Kosten im Zusammen-        geschlagenen Berichtigung auf den einvernehmlich vereinbarten\nhang mit der Beschwerde beschränken kann.                       Geltungsbereich dieses Abkommens. Werden innerhalb von\n45 Tagen nach Eingang der Notifikation keine schriftlichen Ein-\n(9) Die zügig getroffenen vorläufigen Maßnahmen im Sinne          wände erhoben, so gilt dies als Zustimmung der Vertragspartei\ndes Absatzes 8 Buchstabe a können zu einer Aussetzung des            zu der vorgeschlagenen Berichtigung.\nBeschaffungsverfahrens führen. In den Verfahren im Sinne des\nAbsatzes 8 kann vorgesehen sein, dass bei der Entscheidung,          Kooperationsausschuss\nob solche Maßnahmen angewandt werden sollen, überwiegen-                 (8) Werden innerhalb der in den Absätzen 4 und 7 festgelegten\nden negativen Auswirkungen auf die betroffenen Interessen ein-       Frist keine Einwände gegen eine vorgeschlagene Änderung oder\nschließlich des öffentlichen Interesses Rechnung getragen wer-       Berichtigung erhoben, kann der Kooperationsausschuss An-\nden kann. Ein Nichttätigwerden ist schriftlich zu begründen.         hang III ändern, um einer solchen Änderung oder Berichtigung\nRechnung zu tragen. Änderungen oder Berichtigungen gelten ab\nArtikel 136                            dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die in den Absätzen 4\nund 7 festgelegte Frist abläuft.\nÄnderungen und\nBerichtigungen des Geltungsbereichs                      (9) Werden gegen eine vorgeschlagene Änderung oder Be-\nrichtigung Einwände erhoben, wird die Angelegenheit vom Koope-\n(1) Eine Vertragspartei kann eine Änderung oder Berichtigung      rationsausschuss erörtert. Der Kooperationsausschuss kann be-\nder Angaben in Anhang III, die sich auf sie beziehen, vorschlagen.   schließen, eine Änderung oder Berichtigung zu genehmigen und\nÄnderungen                                                           Anhang III entsprechend zu ändern.\n(2) Schlägt eine Vertragspartei eine Änderung vor,\nArtikel 137\na) notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei schriftlich und\nÜbergangszeit\nb) unterbreitet sie der anderen Vertragspartei in der Notifikation\nDie Anwendung dieses Kapitels beginnt fünf Jahre nach dem\neinen Vorschlag für angemessene ausgleichende Anpassun-\nBeginn der Anwendung dieses Titels. Für die in Anhang III Teil 4\ngen mit dem Ziel, den Geltungsbereich auf einem vergleich-\naufgeführten Waren und die unter Anhang III Teil 6 fallenden\nbaren Niveau wie vor der Änderung zu halten.\nDienstleistungen beginnt die Anwendung dieses Kapitels acht\n(3) Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b muss eine Ver-          Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels.\ntragspartei keine ausgleichenden Anpassungen gewähren, wenn\na) die betreffende Änderung in ihrer Wirkung unerheblich ist oder                                  Kapitel 9\nb) die Änderung eine Beschaffungsstelle betrifft, bei der die                          Rohstoffe und Energie\nKontrolle oder der Einfluss der Vertragspartei tatsächlich\nbeseitigt worden ist.                                                                          Artikel 138\n(4) Die Änderung gilt als von der anderen Vertragspartei – auch                          Begriffsbestimmungen\nfür die Zwecke von Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Titels – an-\ngenommen, sofern die Vertragspartei nicht innerhalb von 45 Tagen         Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck\nnach Eingang der Notifikation im Sinne des Absatzes 2 Buch-          a) „Rohstoffe“ bei der Herstellung industrieller Erzeugnisse\nstabe a schriftlich Einwände mit der Begründung erhebt, dass               verwendete Materialien, ausgenommen Energiegüter, ver-\nfolgende Voraussetzung nicht erfüllt sei:\n1 Diese Verpflichtung gilt als von der Europäischen Union erfüllt, wenn\na) die gemäß Absatz 2 Buchstabe b vorgeschlagene Anpassung             diese der Republik Kasachstan Berichtigungen parallel zu dem Notifi-\nreicht aus, um die Vergleichbarkeit des einvernehmlich ver-       zierungszyklus im Rahmen des WTO-Übereinkommens über das öffent-\neinbarten Geltungsbereichs zu wahren;                             liche Beschaffungswesen notifiziert.","236               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\narbeitete Fischereierzeugnisse oder landwirtschaftliche Er-                                     Artikel 139\nzeugnisse, jedoch einschließlich Naturkautschuk, roher Häute\nPreisregulierung\nund Felle, Holz und Zellstoff, Seide, Wolle, Baumwolle und\nanderer pflanzlicher Spinnstoffe;                                    (1) Die Vertragsparteien verfolgen das Ziel, dass der Preis für\ndie Versorgung von gewerblichen Verwendern mit Rohstoffen\nb) „Energiegüter“ auf der Grundlage des Harmonisierten Systems       oder Energiegütern, sofern dieser von der Regierung einer Ver-\nzur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzoll-             tragspartei reguliert ist, die Kosten deckt und einen angemesse-\norganisation (HS) und der Kombinierten Nomenklatur der            nen Gewinn einbringt.\nEuropäischen Union Erdgas, Flüssigerdgas, Flüssiggas (LPG)\n(2) Unterscheidet sich der Preis, zu dem Rohstoffe oder Ener-\n(HS 27.11), elektrischen Strom (HS 27.16), Rohöl und Erdöl-\ngiegüter auf dem heimischen Markt verkauft werden, von dem\nerzeugnisse (HS 27.09-27.10 und 27.13-27.15) sowie Kohle\nAusfuhrpreis desselben Erzeugnisses, legt die ausführende Ver-\nund andere feste Brennstoffe (HS 27.01-27.04);\ntragspartei auf Anfrage der anderen Vertragspartei Informationen\nc) „Partnerschaft“ eine rechtsfähige Organisationseinheit, bei       über diesen Preisunterschied vor, wobei Transportkosten und\nder es sich um eine gewerbliche Organisation unter der            Ausfuhrabgaben nicht berücksichtigt werden.\nHoheitsgewalt oder Kontrolle einer Vertragspartei handelt,\nwie unter anderem Kapitalgesellschaften, treuhänderisch                                         Artikel 140\ntätige Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures\nHandels- und Ausfuhrmonopole\noder Verbände;\nDie Vertragsparteien schaffen keine Handels- oder Ausfuhr-\nd) „Dienstleistungsanbieter“ einen Dienstleistungsanbieter im        monopole für Rohstoffe oder Energiegüter oder behalten diese\nSinne des Artikels 40 Buchstabe q;                                bei, es sei denn, eine Vertragspartei übt ihr Vorkaufsrecht beim\nKauf von Roh- und Trockengas und Gold aus.\ne) „Maßnahmen“ eine Maßnahme im Sinne des Artikels 40\nBuchstabe a;\nArtikel 141\nf) „Transport“ die Übertragung/Fernleitung und Verteilung von                       Zugang zur Prospektion, Exploration\nEnergiegütern durch die Fernleitungen für Öl- und Ölerzeug-                und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen und\nnisse und Hochdruck-Erdgas, Hochspannungsstromübertra-             Rechte auf Ausübung dieser Tätigkeiten (Rohöl und Erdgas)\ngungsnetze und -leitungen, über Schienen- und Straßen-\nverbindungen sowie andere Anlagen für den Transport von              (1) Dieses Abkommen lässt die im Einklang mit dem Völker-\nEnergiegütern;                                                    recht bestehende uneingeschränkte Souveränität der Vertrags-\nparteien über Kohlenwasserstoffvorkommen in ihren Hoheits-\ng) „unerlaubte Aneignung“ jede Tätigkeit, die in der rechts-         gebieten und in ihren Binnen-, Insel- und Territorialgewässern\nwidrigen Aneignung von Energiegütern aus Fernleitungen für        sowie die Hoheitsrechte für die Zwecke der Exploration und\nÖl- und Ölerzeugnisse und Hochdruck-Erdgas, Hochspan-             Nutzung der Kohlenwasserstoffvorkommen in ihren ausschließ-\nnungsstromübertragungsnetzen und -leitungen, Schienen-            lichen Wirtschaftszonen und auf ihren Festlandsockeln unberührt.\nund Straßenverbindungen sowie anderen Anlagen für den\n(2) Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, in ihrem\nTransport von Energiegütern besteht;\nHoheitsgebiet, in ihren Binnen-, Insel- und Territorialgewässern,\nh) „Notsituation“ eine Lage, die zu einer erheblichen Störung        in ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen und auf ihrem Fest-\noder einer physischen Unterbrechung der Versorgung mit            landsockel die Gebiete zu bestimmen, die für die Ausübung der\nErdgas, Öl oder elektrischer Energie zwischen der Euro-           Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasser-\npäischen Union und der Republik Kasachstan führt, auch bei        stoffen zugänglich gemacht werden sollen.\nTransitlieferungen durch Drittländer, oder eine Lage, in der         (3) Trifft eine Vertragspartei eine hoheitliche Entscheidung\ninnerhalb der Europäischen Union oder in der Republik             nach Absatz 2, stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Unter-\nKasachstan eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach               nehmen der anderen Vertragspartei im Hinblick auf den Zugang\nEnergiegütern besteht, so dass marktbasierte Maßnahmen            zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasser-\nnicht ausreichen und zusätzlich nicht marktbasierte Maß-          stoffen und die Rechte auf Ausübung dieser Tätigkeiten nicht\nnahmen ergriffen werden müssen;                                   diskriminiert werden, sofern das betreffende Unternehmen als\njuristische Person im Gebiet der aufnehmenden Vertragspartei,\ni) „Local-Content-Regelung“\ndie den Zugang gewährt, niedergelassen ist.\ni)   in Bezug auf Waren eine Regelung, nach der ein Unter-           (4) Jede Vertragspartei kann von einem Unternehmen, dem\nnehmen Waren heimischen Ursprungs oder heimischer            eine Genehmigung für die Prospektion, Exploration und Gewin-\nHerkunft kaufen oder verwenden muss, wobei bestimmte         nung von Kohlenwasserstoffen erteilt wurde, verlangen, einen\nWaren, eine Warenmenge oder ein Warenwert oder ein           finanziellen Beitrag zu zahlen oder einen Beitrag in Form von\nAnteil an der Menge oder am Wert seiner heimischen           Kohlenwasserstoffen zu leisten.\nProduktion vorgeschrieben sein können;\n(5) Die Vertragsparteien treffen die notwendigen Maßnahmen,\nii) in Bezug auf Dienstleistungen eine Regelung, welche die       um sicherzustellen, dass Lizenzen oder sonstige Genehmigun-\nWahl des Dienstleistungsanbieters oder der erbrachten         gen, durch die ein Unternehmen berechtigt ist, die Tätigkeiten\nDienstleistung zu Lasten der Dienstleistungen oder Dienst-    der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasser-\nleistungsanbieter der anderen Vertragspartei beschränkt;      stoffen auszuüben, im Wege eines veröffentlichten Verfahrens\nvergeben werden oder dass potenzielle Bewerber aus den Ver-\nj) „staatseigenes Unternehmen“ jedes Unternehmen, das eine           tragsparteien durch eine Bekanntmachung aufgefordert werden,\ngewerbliche Tätigkeit ausführt und bei dem eine Vertragspar-      ihre Bewerbung einzureichen. In der Bekanntmachung sind die\ntei auf zentraler oder subzentraler Ebene direkt oder indirekt    Art der Lizenz oder der sonstigen Genehmigung, das betreffende\nüber mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals eines Unter-         geografische Gebiet und das geplante Datum oder die geplante\nnehmens oder der mit den Anteilen am Unternehmen ver-             Frist für die Erteilung der Lizenz oder der sonstigen Formen der\nbundenen Stimmrechte verfügt;                                     Genehmigung anzugeben.\nk) „juristische Person“ eine juristische Person im Sinne des            (6) Die Absätze 3 bis 5 lassen das Recht staatseigener Unter-\nArtikels 40 Buchstabe d;                                          nehmen unberührt, im Wege direkter Verhandlungen mit ihrer\neigenen Vertragspartei Zugang zur Prospektion, Exploration und\nl) „juristische Person einer Vertragspartei“ eine juristische Person Gewinnung von Kohlenwasserstoffen und Rechte auf Ausübung\neiner Vertragspartei im Sinne des Artikels 40 Buchstabe e.        dieser Tätigkeiten zu erhalten. Beschließt ein solches staats-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017                                237\neigenes Unternehmen, seine Rechte zur Prospektion, Exploration        gegennahme oder die Lagerung auf einer Transit-/Transportroute\nund Gewinnung von Kohlenwasserstoffen ganz oder teilweise zu          vorgesehen ist und solange das Streitbeilegungsverfahren im\nübertragen, gelten die in den Absätzen 3 und 5 genannten Ver-         Rahmen des betreffenden Vertrags oder das Streitbelegungs-\npflichtungen.                                                         verfahren nach Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Titels im Zu-\nsammenhang mit Notsituationen im Sinne des Artikels 138 Buch-\n(7) Artikel 53 gilt für die Lizenzbedingungen und das Lizenz-\nstabe h nicht abgeschlossen ist.\nerteilungsverfahren.\n(3) Eine Vertragspartei wird nicht für eine Unterbrechung oder\nArtikel 142                             Einschränkung nach diesem Artikel haftbar gemacht, sofern es\nsich um höhere Gewalt handelt oder dieser Vertragspartei die\nBedingungen für                             Lieferung oder der Transit von Energiegütern aufgrund von Maß-\nInvestitionen in Rohstoffe und Energiegüter                 nahmen, die einem Drittstaat oder einer Einrichtung unter der\nZur Förderung von Investitionen in die Prospektion, Explora-       Kontrolle oder Hoheitsgewalt eines Drittstaats zuzurechnen sind,\ntion, Förderung und in den Abbau von Rohstoffen und Energie-          nicht möglich ist.\ngütern, darf keine Vertragspartei\na) Maßnahmen beibehalten oder erlassen, in denen „Local-                                           Artikel 145\nContent-Regelungen“ vorgesehen sind, die sich auf die                                          Zugang zu\nErzeugnisse, Dienstleistungsanbieter, Investoren oder Inves-        Hochspannungsstromübertragungsnetzen und -leitungen\ntitionen der anderen Vertragspartei auswirken, es sei denn,\ndas Protokoll über den Beitritt der Republik Kasachstan zur          (1) Jede Vertragspartei gewährt den Unternehmen der ande-\nWTO und die Listen spezifischer Verpflichtungen der Euro-         ren Vertragspartei, die als juristische Personen im Gebiet der den\npäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des            Zugang gewährenden Vertragspartei niedergelassen sind, im\nGATS sehen etwas anderes vor;                                     Rahmen der verfügbaren Kapazitäten der Hochspannungsstrom-\nübertragungsnetze und -leitungen, die sich teilweise oder ganz\nb) Maßnahmen beibehalten oder erlassen, die ein Unternehmen           im Besitz der Vertragspartei befinden, die den Zugang gewährt\nder anderen Vertragspartei dazu verpflichten, Rechte des          und von dieser reguliert werden, diskriminierungsfreien Zugang\ngeistigen Eigentums zu übertragen oder zu teilen, um Erzeug-      zu diesen Netzen und Leitungen. Der Zugang wird in gerechter\nnisse oder Dienstleistungen im Gebiet der betreffenden Ver-       und ausgewogener Weise gewährt.\ntragspartei verkaufen oder dort Investitionen tätigen zu\ndürfen. Die Vertragsparteien werden nicht daran gehindert,           (2) Bei der Anwendung von Maßnahmen in Bezug auf solche\nmit Investoren, die Rechte zur Prospektion, Exploration,          Übertragungsnetze und -leitungen stellt die Vertragspartei sicher,\nFörderung und zum Abbau von Rohstoffen und Energiegütern          dass die folgenden Grundsätze beachtet werden:\nerlangen wollen, Verträge über die freiwillige Übertragung        a) bei allen gesetzlichen und regulatorischen Maßnahmen über\nsolcher Rechte auszuhandeln, sofern sie unter marktüblichen            den Zugang und die Transporttarife ist volle Transparenz ge-\nKonditionen und zu Marktpreisen geschlossen werden.                    geben,\nArtikel 143                             b) die Maßnahmen beinhalten keine Diskriminierung hinsichtlich\ndes Ursprungs der Stromerzeugung in ihrem Gebiet und hin-\nTransit                                    sichtlich des Bestimmungsziels des Stroms und\n(1) Entsprechend der Freiheit der Durchfuhr und im Einklang        c) für die Unternehmen der Europäischen Union und der Repu-\nmit Artikel 7 Absätze 1 und 3 des Vertrags über die Energiecharta          blik Kasachstan gelten diskriminierungsfreie Transporttarife.\ntreffen die Vertragsparteien alle notwendigen Maßnahmen, um\nden Transit von Energiegütern zu erleichtern.\nArtikel 146\n(2) Jede Vertragspartei verbietet ihrer Kontrolle oder Hoheits-\ngewalt unterstehenden Einrichtungen die unerlaubte Aneignung                      Regulierungsbehörden für Strom und Gas\nvon Rohstoffen und Energiegütern, die sich im Transit oder Trans-        (1) Jede Vertragspartei benennt Regulierungsbehörden und\nport durch ihr Gebiet befinden, und trifft alle erforderlichen Maß-   ermächtigt diese, in ihrem jeweiligen Gebiet die Märkte für Strom\nnahmen, um gegen unerlaubte Aneignung anzugehen.                      und Gas zu regulieren. Diese Regulierungsbehörden müssen von\nallen öffentlichen Behörden oder Marktteilnehmern rechtlich und\nArtikel 144                             organisatorisch unabhängig sein.\nUnterbrechung                                 (2) Die Entscheidungen und Verfahren einer Regulierungs-\nbehörde müssen allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch\n(1) Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnah-\nsein.\nmen, um sicherzustellen, dass die Betreiber der wichtigsten\nEnergietransit- bzw. Energietransportfernleitungen und -netze            (3) Ein von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde be-\ntroffener Marktteilnehmer kann gegen diese Entscheidung bei\na) die Gefahr einer unbeabsichtigten Unterbrechung, Einschrän-\neiner Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf einlegen. Entschei-\nkung oder eines unbeabsichtigten Abbruchs des Transits\ndungen einer Beschwerdestelle, die nicht unabhängig von den\nund/oder des Transports auf ein Minimum zu senken,\nbeteiligten Parteien oder kein Gericht ist, unterliegen einer Über-\nb) den normalen Betrieb dieses Transits oder Transports, der un-      prüfung durch eine unparteiische und unabhängige Justizbehörde.\nbeabsichtigt unterbrochen, eingeschränkt oder abgebrochen         Die Entscheidungen der Beschwerdestelle und der Justizbehörde\nwurde, unverzüglich wiederherstellen.                             sind zu begründen und haben schriftlich zu ergehen. Die Ver-\n(2) Im Falle einer Streitigkeit über eine Frage, die die Vertrags- tragsparteien stellen sicher, dass die endgültige Entscheidung\nparteien oder eine oder mehrere ihrer Kontrolle oder Hoheits-         der Beschwerdestelle oder der Justizbehörde – je nachdem, wer\ngewalt unterstehenden Einrichtungen betrifft, darf eine Vertrags-     letztinstanzlich entscheidet – wirksam durchgesetzt wird.\npartei, in deren Gebiet sich Energiegüter auf Transit oder im\nTransport, in der Aufnahme oder der Lagerung befinden, den                                         Artikel 147\nlaufenden Transit oder Transport bzw. die laufende Aufnahme\nErneuerbare Energien\noder Lagerung auf einer Transit-/Transportroute für Energiegüter\nweder unterbrechen noch einschränken oder einer ihrer Kontrolle          (1) Dieser Artikel gilt für Maßnahmen mit möglichen Aus-\noder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtung gestatten dies          wirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den\nzu tun, sofern dies nicht ausdrücklich in einem Vertrag oder einer    Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Erzeugung von\nanderen Vereinbarung über den Transit, den Transport, die Ent-        Energie aus erneuerbaren nichtfossilen Quellen, wie unter ande-","238                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\nrem Wind- und Sonnenenergie und Wasserkraft, jedoch nicht für       zusetzen, die für den sicheren Betrieb der betreffenden Energie-\ndie Produkte, aus denen diese Energie erzeugt wird.                 netze oder die Sicherheit der Energieversorgung notwendig sind,\nsofern die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie\n(2) Jede Vertragspartei\nzu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung\na) nimmt Abstand von der Beibehaltung oder dem Erlass von           zwischen den Waren, Dienstleistungsanbietern oder Investoren\nMaßnahmen, welche die Bildung von Partnerschaften mit           der Vertragsparteien, soweit gleiche Umstände gegeben sind,\nlokalen Unternehmen vorschreiben, es sei denn, solche Part-     oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels und der\nnerschaften werden aus technischen Gründen für notwendig        Investitionen zwischen den Vertragsparteien führen.\nerachtet und die Vertragspartei kann diese technischen Gründe\nbelegen, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht;\nArtikel 148\nb) stellt sicher, dass Vorschriften für die Genehmigungs-, Zertifi-\nZusammenarbeit\nzierungs- und Zulassungsverfahren, die – gegebenenfalls – ins-\nin den Bereichen Rohstoffe und Energiegüter\nbesondere auf Ausrüstung, Anlagen und die angegliederten\nInfrastrukturen der Übertragungsnetze angewandt werden,            (1) Unbeschadet der Artikel 204 bis 208 kommen die Vertrags-\nobjektiv, transparent und nicht willkürlich sind und Antrag-    parteien überein, die Zusammenarbeit und die Förderung des\nsteller der anderen Vertragspartei nicht diskriminieren;        gegenseitigen Verständnisses im Bereich des Handels mit Roh-\nc) stellt sicher, dass Verwaltungsgebühren im Bereich erneuer-      stoffen und Energiegütern zu stärken.\nbare Energien, wie sie unter anderem Verbraucher, Planungs-        (2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Achtung der\nbüros, Architekten, Bauunternehmen sowie Anlageninstal-         Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung und\nlateure und -lieferanten entrichten müssen, transparent sind    die Gewährleistung nicht handelsverzerrender Regeln der beste\nund sich dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der er-        Weg sind, um günstige Rahmenbedingungen für ausländische\nbrachten Dienstleistungen beschränken;                          Direktinvestitionen in die Erzeugung von Rohstoffen und Ener-\nd) stellt sicher, dass die Einfuhr und die Verwendung von Waren     giegütern und den Handel mit ihnen zu schaffen. Darüber hinaus\nmit Ursprung in der anderen Vertragspartei oder die Lieferung   sind solche Rahmenbedingungen der effizienten Zuweisung und\nvon Waren durch die Anbieter der anderen Vertragspartei         Nutzung von Rohstoffen und Energiegütern förderlich.\nKapitel 1 (Warenhandel) dieses Titels unterliegen;                 (3) Die Zusammenarbeit und die Förderung des gegenseitigen\ne) stellt sicher, dass die Erbringung von Dienstleistungen durch    Verständnisses erstrecken sich auf Fragen des bilateralen Han-\ndie Anbieter der anderen Vertragspartei Artikel 53 unterliegt;  dels sowie auf Fragen von gemeinsamem Interesse im Zu-\nsammenhang mit dem internationalen Handel. Zu diesen Fragen\nf) stellt sicher, dass die Bedingungen und Verfahren für den An-    gehören sich auf die globalen Märkte auswirkende Handelsver-\nschluss an die Stromnetze und den Zugang zu ihnen trans-        zerrungen, umwelt- und entwicklungspolitische Fragen mit spe-\nparent sind und die Anbieter der anderen Vertragspartei         ziellem Bezug zum Handel mit Rohstoffen und Energiegütern so-\nelektrische Energie aus erneuerbaren Energiequellen nicht       wie die soziale Verantwortung von Unternehmen im Einklang mit\ndiskriminieren. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass an-   international anerkannten Standards wie den OECD-Leitlinien für\ngemessene netz- und marktbezogene betriebliche Maßnah-          multinationale Unternehmen (OECD Guidelines for Multinational\nmen ergriffen werden, um Beschränkungen der Einspeisung         Enterprises) und den OECD-Leitlinien für die Erfüllung der Sorg-\nvon elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen        faltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für\nmöglichst gering zu halten;                                     Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (OECD Due\ng) nimmt Abstand vom Erlass oder der Beibehaltung von Rege-         Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals\nlungen, die vorsehen, dass                                      from Conflict-Affected and High-Risk Areas). Die Zusammen-\narbeit und die Förderung des gegenseitigen Verständnisses um-\ni)  ein Unternehmen der anderen Vertragspartei Waren er-        fassen den Austausch von Daten und Informationen über den\nwerben oder verwenden muss, die heimischen Ursprungs        rechtlichen Rahmen für die Sektoren Rohstoffe und Energie. Dies\noder heimischer Herkunft in der die Regelung anwenden-      ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Vertragsparteien ver-\nden Vertragspartei sind, wobei weder bestimmte Waren,       pflichtet sind, Informationen zur Verfügung zu stellen, deren\neine Warenmenge oder ein Warenwert noch ein Anteil an       Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren jeweiligen Sicherheits-\nder Menge oder am Wert ihrer heimischen Produktion          interessen zuwiderläuft.\nvorgeschrieben werden dürfen oder dass\n(4) Eine Vertragspartei kann darum ersuchen, dass eine\nii) der Erwerb oder die Verwendung eingeführter Waren\nAd-hoc-Sitzung zu Rohstoffen und Energiegütern abgehalten\ndurch ein Unternehmen auf einen Umfang beschränkt\nbzw. ein Ad-hoc-Austausch über Rohstoffe und Energiegüter-\nwerden, der sich nach der Menge oder dem Wert heimi-\nwährend der Sitzungen des Kooperationsausschusses anbe-\nscher Waren, die das Unternehmen ausführt, richtet.\nraumt wird. Darüber hinaus könnte die bilaterale Zusammenarbeit\n(3) Bestehen für die Anlagen und Systeme zur Erzeugung von       gegebenenfalls auf einschlägige plurilaterale oder multilaterale\nEnergie aus erneuerbaren und nichtfossilen Quellen internatio-      Gremien, in denen beide Vertragsparteien vertreten sind, aus-\nnale oder regionale Normen, so verwenden die Vertragsparteien       gedehnt werden.\ndiese Normen oder die einschlägigen Teile derselben als Grund-\nlage für ihre technischen Vorschriften, es sei denn, diese inter-                              Artikel 149\nnationalen Normen oder die einschlägigen Teile derselben wären\nunwirksame oder ungeeignete Mittel zur Erreichung der ange-                                 Frühwarnsystem\nstrebten berechtigten Ziele. Für die Zwecke der Anwendung              (1) Die Vertragsparteien führen ein Frühwarnsystem ein, das\ndieses Absatzes gelten die Internationale Normungsorganisation      praktische Maßnahmen zur Vermeidung akuter beziehungsweise\n(International Organisation for Standardization – ISO) und          drohender Notsituationen und zur schnellen Reaktion auf der-\ndie Internationale Elektrotechnische Kommission (International      artige Situationen vorsieht.\nElectrotechnical Commission – IEC) als zuständige internationale\nNormungsgremien.                                                       (2) Die Vertragsparteien ergreifen gemeinsam Maßnahmen\n(4) Soweit angebracht, umschreiben die Vertragsparteien die      a) zur frühzeitigen Bewertung potenzieller Risiken und Probleme\ntechnischen Vorschriften eher in Bezug auf die Gebrauchstaug-            im Zusammenhang mit dem Angebot an und der Nachfrage\nlichkeit einschließlich der Umweltverträglichkeit als in Bezug auf       nach Erdgas, Öl oder elektrischer Energie sowie\nKonstruktion oder beschreibende Merkmale.\nb) zur Vermeidung einer akuten beziehungsweise drohenden\n(5) Dieser Artikel ist nicht dahingehend auszulegen, dass er          Notsituation und zur schnellen Reaktion auf derartige Situa-\ndie Vertragsparteien hindert, Maßnahmen zu treffen oder durch-           tionen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017                            239\n(3) Erhält eine Vertragspartei Kenntnis von einer Notsituation                               Kapitel 10\noder einer anderen Situation, die ihrer Ansicht nach eine Not-\nsituation herbeiführen könnte, so notifiziert sie dies schnellst-           Handel und nachhaltige Entwicklung\nmöglich der anderen Vertragspartei.\n(4) Für die Zwecke dieses Artikels kommen die Vertrags-                                        Artikel 151\nparteien überein, dass das für Energie zuständige Mitglied der\nEuropäischen Kommission und der für diesbezügliche Energie-                                 Hintergrund und Ziele\nfragen zuständige Minister der Republik Kasachstan als zu-\nständige Stellen fungieren.                                               (1) Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 der Kon-\nferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung von\n(5) Bei einer entsprechenden Notifikation teilen die Vertrags-     1992, die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)\nparteien einander ihre Lageeinschätzung mit.                           von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der\nArbeit, den Johannesburg-Aktionsplan für nachhaltige Entwick-\n(6) Eine Vertragspartei kann innerhalb von drei Kalendertagen\nlung von 2002, die Ministererklärung des VN-Wirtschafts- und\nnach der Notifikation um Konsultationen zu folgenden Punkten\nSozialrates von 2006 über die Herbeiführung einer produktiven\nersuchen:\nVollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle, die\na) Ausarbeitung einer gemeinsamen Einschätzung der Lage,               Erklärung der IAO von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine\nfaire Globalisierung und das Schlussdokument „Die Zukunft, die\nb) Ausarbeitung von Empfehlungen zur Bereinigung der Not-              wir wollen“ der VN-Konferenz über nachhaltige Entwicklung von\nsituation und zur Minimierung der Folgen der Notsituation,       2012, das in die am 27. Juli 2012 von der VN-Generalversamm-\nlung angenommene Resolution 66/288 eingegangen ist.\nc) Einsetzung einer Monitoring-Sondergruppe unter anderem\nzur Überwachung der Energieflüsse an den einschlägigen              (2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die\nStellen der betroffenen Infrastruktur.                           Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise zu\n(7) Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls mit Dritt-        fördern, die dem Wohl der heutigen und künftigen Generationen\nländern zusammen, um die drohende Notsituation abzuwenden              und dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung dient. Die Vertrags-\nbeziehungsweise die akute Notsituation zu bereinigen.                  parteien bemühen sich zu gewährleisten, dass dieses Ziel auf\nallen Ebenen ihrer Handelsbeziehungen einbezogen wird und zur\n(8) Hält die Notsituation weiterhin an, kann eine Vertragspartei   Geltung kommt.\nim Einklang mit dem in Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Titels\nvorgesehenen Sonderverfahren das Streitbeilegungsverfahren für\nNotsituationen einleiten.                                                                          Artikel 152\n(9) Die Vertragsparteien unterlassen ab dem Zeitpunkt der No-                            Multilaterale Normen\ntifikation jegliche Maßnahmen, die in einer bestimmten Situation          und Vereinbarungen für die Bereiche Umwelt und Arbeit\ndie Notsituation verschärfen oder verstärken könnten.\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine internationale\n(10) Die Vertragsparteien sehen davon ab, in Streitbeilegungs-     Umwelt-Governance und internationale Umweltübereinkommen\nverfahren nach diesem Abkommen Folgendes als Beweismaterial            als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder\nvorzulegen oder sich darauf zu stützen:                                regionale Umweltprobleme von großer Bedeutung sind.\na) Standpunkte oder Vorschläge, welche die andere Vertrags-\n(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass produktive Voll-\npartei in einem Verfahren nach diesem Artikel vertritt be-\nbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüssel-\nziehungsweise vorlegt oder\nelemente für die nachhaltige Entwicklung aller Länder und ein\nb) Absichtserklärungen der anderen Vertragspartei, eine Lösung         vorrangiges Ziel der internationalen Zusammenarbeit sind.\nfür eine in diesem Artikel genannte Notsituation zu akzeptieren.\n(3) In diesem Zusammenhang bestätigen die Vertragsparteien\n(11) Der Kooperationsausschuss kann erforderlichenfalls detail-    ihre Zusage, die multilateralen Umweltübereinkommen, denen sie\nlierte Durchführungsbestimmungen für die Anwendung dieses              beigetreten sind, und die IAO-Übereinkommen, die jeweils von\nArtikels ausarbeiten.                                                  den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik\nKasachstan ratifiziert wurden, in ihren Rechtsvorschriften und in\nder Praxis wirksam umzusetzen.\nArtikel 150\nAusnahmen\nArtikel 153\n(1) Dieses Kapitel lässt etwaige in diesem Abkommen festge-\nlegte Ausnahmen, Vorbehalte oder Beschränkungen unberührt.                           Regelungsrecht und Schutzniveaus\n(2) Dieses Kapitel gilt nicht für Forschungs- und Entwicklungs-       (1) Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertrags-\nprojekte oder für Demonstrationsprojekte, die in nichtgewerb-          partei an, gemäß den international anerkannten Normen und\nlichem Ausmaß durchgeführt werden.                                     Vereinbarungen, auf die in Artikel 152 Bezug genommen wird,\nihre eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu be-\n(3) Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass es       stimmen und ihre einschlägigen Gesetze und Strategien entspre-\ndie Vertragsparteien hindert, Maßnahmen zu treffen und durch-          chend festzulegen oder zu ändern. Die Vertragsparteien streben\nzusetzen, die für den sicheren Betrieb von Energieinfrastrukturen,     hohe Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus an.\neinschließlich für die nationale oder öffentliche Sicherheit rele-\nvanter Energietransport- und -erzeugungsanlagen und einschließ-           (2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen\nlich Maßnahmen zur Vermeidung einer Notsituation und Reaktion          ist, Handel oder Investitionen durch Aufweichung oder Senkung\nauf eine Notsituation, notwendig sind, sofern die Maßnahmen            der in ihrem internen Umwelt- oder Arbeitsrecht garantierten\nnicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder        Schutzniveaus zu fördern.\nungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Waren, Dienst-\nleistungsanbietern oder Investoren der Vertragsparteien, soweit           (3) Keine Vertragspartei weicht von ihrem Umwelt- und Arbeits-\ngleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten            recht ab oder unterläuft dieses durch anhaltende oder wieder-\nBeschränkung des Handels und der Investitionen zwischen den            kehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit, um Anreize für\nVertragsparteien führen.                                               Handel oder Investitionen zu schaffen.","240                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\nArtikel 154                             in Absatz 1 genannten Wettbewerbsrechts zuständig und ange-\nmessen ausgestattet sind.\nFörderung der nachhaltigen\nEntwicklung durch Handel und Investitionen                  (3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer trans-\nparenten und diskriminierungsfreien Anwendung ihres Wettbe-\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den\nwerbsrechts an, bei der der Grundsatz des fairen Verfahrens und\nBeitrag des Handels zum Ziel einer wirtschaftlich, sozial und öko-\ndie Verteidigungsrechte der betreffenden Unternehmen geachtet\nlogisch nachhaltigen Entwicklung zu steigern. Daher kommen die\nwerden.\nVertragsparteien überein, Folgendes zu fördern:\na) Handel und Investitionen in Umweltgüter und -dienstleistun-                                     Artikel 158\ngen sowie klimafreundliche Produkte und Technologien,\nStaatliche Monopole,\nb) den Einsatz von Nachhaltigkeitssicherungskonzepten, wie                   staatliche Unternehmen und Unternehmen mit\nfairer oder ethischer Handel oder Öko-Kennzeichnung und        besonderen oder ausschließlichen Rechten oder Privilegien\nc) Unternehmenspraktiken zur Übernahme sozialer Verantwor-             (1) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, nach\ntung.                                                          ihrem Recht staatliche Monopole oder staatliche Unternehmen\n(2) Die Vertragsparteien tauschen Informationen und Erfahrun-    zu bestimmen oder beizubehalten oder Unternehmen besondere\ngen über ihre Maßnahmen aus, um die Kohärenz und die gegen-         oder ausschließliche Rechte oder Privilegien einzuräumen.\nseitige Unterstützung von Handel, sozialen Zielen und ökologi-         (2) Bezüglich staatlicher Monopole, staatlicher Unternehmen\nschen Zielen zu fördern. Außerdem verstärken die Vertragsparteien   und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte\nihre Zusammenarbeit und den Dialog über Fragen der nachhal-         oder Privilegien eingeräumt wurden und die Wirtschaftstätig-\ntigen Entwicklung, die sich im Rahmen ihrer Handelsbeziehun-        keiten ausüben, stellt jede Vertragspartei sicher, dass diese\ngen, einschließlich im Kontext der in Titel IV (Zusammenarbeit      Unternehmen dem in Artikel 157 genannten Wettbewerbsrecht\nim Bereich Wirtschaft und nachhaltige Entwicklung) genannten        unterliegen. Für die Zwecke dieses Kapitels besteht eine Wirt-\nAspekte, ergeben können.                                            schaftstätigkeit darin, Güter und Dienstleistungen auf einem\n(3) Bei der Zusammenarbeit und dem Dialog nach Absatz 2          Markt anzubieten. Sie umfasst keine in Ausübung hoheitlicher\nwerden im Rahmen der unter Artikel 251 vorgesehenen Zusam-          Gewalt ausgeführten Tätigkeiten, das heißt Tätigkeiten, die weder\nmenarbeit mit der Zivilgesellschaft relevante Interessenträger ein- auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder\nbezogen, insbesondere die Sozialpartner, sowie andere zivil-        mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden.\ngesellschaftliche Organisationen.                                      (3) Die Anwendung des in Artikel 157 genannten Wettbe-\n(4) Der Kooperationsausschuss kann Regeln für eine solche        werbsrechts darf die Erfüllung der diesen Unternehmen übertra-\nZusammenarbeit und einen solchen Dialog annehmen.                   genen besonderen Aufgaben von öffentlichem Interesse nicht\nrechtlich oder tatsächlich verhindern. Ausnahmen sollten be-\ngrenzt und transparent sein. Handel und Investitionen sollten\nArtikel 155                             nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das das Ziel des\nStreitbeilegung                           Abkommens untergraben würde.\nKapitel 14 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 (Streitbeilegung) gilt\nnicht für Streitigkeiten, die das vorliegende Kapitel betreffen.                                   Artikel 159\nNachdem das Schiedspanel seinen Abschiedsbericht nach den                                       Subventionen\nArtikeln 180 und 182 vorgelegt hat, erörtern die Vertragsparteien\n(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck\nbei solchen Streitigkeiten unter Berücksichtigung des Berichts,\n„Subvention“ eine Maßnahme, die die Bedingungen des Arti-\nwelche geeigneten Maßnahmen zu treffen sind. Der Koopera-\nkels 1 des SCM-Übereinkommens erfüllt, unabhängig davon, ob\ntionsausschuss überwacht die Umsetzung solcher Maßnahmen\nsie einem Unternehmen für die Herstellung von Gütern oder\nund verfolgt die Angelegenheit weiter, einschließlich im Rahmen\ndie Erbringung von Dienstleistungen gewährt wird, und die\ndes Verfahrens nach Artikel 154 Absatz 3.\nspezifisch im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens ist.\n(2) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der\nKapitel 11\nSubventionen. Zu diesem Zweck erstattet jede Vertragspartei der\nWettbewerb                                 anderen Vertragspartei ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieses\nTitels alle zwei Jahre Bericht über die Rechtsgrundlage, ein-\nArtikel 156                             schließlich über das politische Ziel oder den Zweck der Subven-\ntion, die Dauer oder sonstige Fristen, die Form und wenn möglich\nGrundsätze                              den Betrag oder das Budget sowie den Empfänger der Sub-\nDie Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und     vention, die von der jeweiligen Regierung oder einer öffentlichen\nunverfälschten Wettbewerbs für ihre Handelsbeziehungen an.          Stelle gewährt wird. Die Berichterstattung gilt als erfolgt, wenn\nDie Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige Ge-        die einschlägigen Informationen auf einer öffentlich zugänglichen\nschäftspraktiken und staatliche Eingriffe, einschließlich Subven-   Website oder über den WTO-Notifizierungsmechanismus bereit-\ntionen, das reibungslose Funktionieren der Märkte stören können     gestellt wurden.\nund generell den Nutzen der Handelsliberalisierung untergraben.        (3) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine von der\nanderen Vertragspartei gewährte Subvention die Interessen der\nArtikel 157                             erstgenannten Vertragspartei beeinträchtigt, kann die erstge-\nnannte Vertragspartei um Konsultationen in dieser Angelegenheit\nRechtsvorschriften im Bereich\nersuchen. Die ersuchte Vertragspartei prüft einen solchen Antrag\nKartellrecht und Fusionskontrolle und deren Durchführung\nsorgfältig. Die Konsultationen sollten insbesondere darauf ab-\n(1) Jede Vertragspartei wahrt in ihrem Gebiet ein umfassendes    zielen zu klären, welche politische Zielsetzung die Subvention\nWettbewerbsrecht, das wettbewerbswidrigen Vereinbarungen,           hat, ob sie einen Anreizeffekt besitzt und verhältnismäßig ist und\nabgestimmten Verhaltensweisen sowie wettbewerbswidrigen             welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die potenziellen ver-\neinseitigen Verhaltensweisen von Unternehmen mit marktbeherr-       zerrenden Auswirkungen auf Handel und Investitionen der er-\nschender Stellung wirksam begegnet und eine wirksame Kon-           suchenden Vertragspartei zu begrenzen.1\ntrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ermöglicht.\n(2) Jede Vertragspartei verfügt über unabhängig arbeitende       1 Eine Subvention ist verhältnismäßig, wenn ihre Höhe nicht über das für\nWettbewerbsbehörden, die für die wirksame Durchsetzung des            die Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinausgeht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017                               241\n(4) Zur Erleichterung der Konsultationen stellt die ersuchte           private Unternehmen, das eine gewerbliche Tätigkeit ausführt\nVertragspartei innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen           und dem eine Vertragspartei auf zentraler oder subzentraler\nab dem Tag des Eingangs des Ersuchens Informationen über die              Ebene rechtlich oder tatsächlich ausschließliche oder beson-\nbetreffende Subvention zur Verfügung. Ist die ersuchende Ver-             dere Rechte oder Privilegien eingeräumt hat. Solche Rechte\ntragspartei nach Erhalt von Informationen über die betreffende            oder Privilegien können das Recht einschließen, als Vertrieb,\nSubvention der Auffassung, dass die betreffende Subvention die            Netzbetreiber oder sonstiger Vermittler für den Kauf oder Ver-\nHandels- oder Investitionsinteressen der ersuchenden Vertrags-            kauf von Waren oder die Erbringung oder den Empfang einer\npartei in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt oder beein-            Dienstleistung zu handeln. Als „Unternehmen, dem besondere\nträchtigen könnte, bemüht sich die ersuchte Vertragspartei nach           oder ausschließliche Rechte oder Privilegien eingeräumt\nbesten Kräften, die negativen Auswirkungen der betreffenden               wurden“ zählen auch Monopole, die eine gewerbliche Tätig-\nSubventionen auf die Handels- oder Investitionsinteressen der             keit ausführen;\nersuchenden Vertragspartei anzugehen.\nd) „Monopol“ eine Einrichtung, die eine gewerbliche Tätigkeit\n(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Subventionen für die          ausübt, einschließlich Konsortien, die auf einem relevanten\nFischerei und für den Handel mit Waren, die unter Anhang 1 des            Markt im Gebiet einer Vertragspartei auf zentraler oder sub-\nWTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft fallen.                        zentraler Ebene als einziger Anbieter oder Käufer einer Ware\noder Dienstleistung bestimmt wurden; eine Stelle, der ein\nArtikel 160                                  ausschließliches Recht des geistigen Eigentums gewährt\nwurde, zählt jedoch nicht allein aufgrund der Gewährung\nStreitbeilegung                                 eines solchen Rechts dazu;\nDie Bestimmungen in Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Titels    e) „besondere Rechte“ Rechte, die von einer Vertragspartei auf\ngelten nicht für die Artikel 156 bis 158 und Artikel 159 Absätze 3        zentraler oder subzentraler Ebene einer begrenzten Anzahl\nund 4 dieses Titels.                                                      von Unternehmen in einem bestimmten geografischen Gebiet\noder auf einem Produkt- oder Dienstleistungsmarkt einge-\nArtikel 161                                  räumt werden, wodurch die Möglichkeiten anderer Unterneh-\nVerhältnis zur WTO                                 men, ihre Tätigkeit im selben Gebiet unter im Wesentlichen\ngleichen Bedingungen auszuüben, wesentlich eingeschränkt\nDie Bestimmungen dieses Kapitels lassen die Rechte und                 werden. Die Erteilung einer Lizenz oder einer Genehmigung\nPflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Überein-                 für eine begrenzte Anzahl von Unternehmen im Rahmen der\nkommens, insbesondere im Rahmen des SCM-Übereinkommens                    Zuweisung einer knappen Ressource nach objektiven, ver-\nund der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung              hältnismäßigen und diskriminierungsfreien Kriterien stellt an\nvon Streitigkeiten, unberührt.                                            und für sich kein besonderes Recht dar;\nf) „diskriminierungsfreie Behandlung“ Inländerbehandlung oder\nArtikel 162\nMeistbegünstigung nach Maßgabe dieses Abkommens, je\nVertraulichkeit                                 nachdem, welche Behandlung günstiger ist;\nDie Vertragsparteien berücksichtigen bei dem Informations-        g) „nach kommerziellen Erwägungen“ im Einklang mit den\naustausch nach diesem Kapitel die Beschränkungen, die ihnen               üblichen Geschäftspraktiken eines privaten Unternehmens,\ndurch die Vorschriften zur Wahrung des Berufs- und Geschäfts-             das nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen im internationa-\ngeheimnisses auferlegt sind.                                              len Handel tätig ist;\nh) „bestimmen“ die rechtliche oder tatsächliche Schaffung oder\nKapitel 12                                     Genehmigung eines Monopols oder die Erweiterung des Um-\nStaatseigene Unternehmen,                                     fangs eines Monopols.\nstaatlich kontrollierte Unternehmen\nund Unternehmen mit besonderen oder                                                             Artikel 164\nausschließlichen Rechten oder Privilegien                                                       Geltungsbereich\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten\nArtikel 163                             gemäß Artikel XVII Randnummer 1 bis 3 des GATT 1994, der Ver-\nBegriffsbestimmungen                            einbarung zur Auslegung des Artikels XVII des GATT 1994, ge-\nmäß Artikel VIII Absätze 1, 2 und 5 des GATS sowie gemäß dem\nFür die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck\nKapitel über staatseigene und staatlich kontrollierte Unternehmen\na) „staatseigenes Unternehmen“ jedes Unternehmen, das eine           und Unternehmen mit Vor- oder Sonderrechten des Protokolls\ngewerbliche Tätigkeit ausübt und bei dem eine Vertragspartei     über den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO, die als Be-\nauf zentraler oder subzentraler Ebene über mehr als 50 %         standteil in dieses Abkommen übernommen werden und Anwen-\ndes gezeichneten Kapitals eines Unternehmens oder der mit        dung finden.\nden Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte\n(2) Dieses Kapitel gilt nicht für unter dieses Abkommen fallende\nverfügt;\nBeschaffungen einer Vertragspartei oder ihrer Beschaffungs-\nb) „staatlich kontrolliertes Unternehmen“ jedes Unternehmen,         stellen im Sinne des Artikels 120.\ndas eine gewerbliche Tätigkeit ausübt und bei dem eine Ver-\ntragspartei auf zentraler oder subzentraler Ebene direkt oder       (3) Dieses Kapitel gilt für alle unter dieses Abkommen fallen-\nindirekt bestimmenden Einfluss ausübt oder die Möglichkeit       den Wirtschaftstätigkeiten. Dienstleistungen, die nicht in der\ndazu hat, und zwar aufgrund ihrer finanziellen Beteiligung an    GATS-Liste spezifischer Verpflichtungen einer Vertragspartei auf-\ndem Unternehmen oder der Vorschriften oder Praktiken für         geführt sind, unterliegen nicht den Artikeln 166 und 167.\nseine Funktionsweise oder anderer Mittel zur Ausübung eines\nsolchen bestimmenden Einflusses. Von einem bestimmenden                                        Artikel 165\nEinfluss einer Vertragspartei wird ausgegangen, wenn eine\n(1) Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien\nVertragspartei direkt oder indirekt mehr als die Hälfte der Mit-\ngemäß diesem Kapitel hindert dieses Kapitel die Vertragsparteien\nglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des\nnicht daran, staatseigene oder staatlich kontrollierte Unterneh-\nUnternehmens bestellen kann;\nmen zu gründen oder beizubehalten oder staatliche Monopole\nc) „Unternehmen, dem besondere oder ausschließliche Rechte           zu bestimmen oder beizubehalten oder Unternehmen besondere\noder Privilegien eingeräumt wurden“ jedes öffentliche oder       oder ausschließliche Rechte oder Privilegien einzuräumen.","242                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\n(2) Fällt ein Unternehmen in den Geltungsbereich dieses           Unternehmen im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d.\nKapitels, verpflichten bzw. ermutigen die Vertragsparteien ein       Ausnahmen müssen begrenzt und transparent sein.\nsolches Unternehmen nicht, in einer Art und Weise zu handeln,\ndie nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist.                                                        Artikel 170\nInformationsaustausch\nArtikel 166\n(1) Hat eine Vertragspartei Grund zu der Annahme, dass ihre\nDiskriminierungsverbot                           Interessen im Rahmen dieses Abkommens von einem oder meh-\nVorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in Artikel 142        reren Unternehmen im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d\noder in einer GATS-Liste der spezifischen Verpflichtungen einer      der anderen Vertragspartei beeinträchtigt werden, kann sie die\nVertragspartei oder in einem Vorbehalt einer Vertragspartei zur      andere Vertragspartei ersuchen, Informationen über die die\nInländerbehandlung nach Anhang I stellt jede Vertragspartei in       Durchführung des Abkommens berührenden Tätigkeiten ihres\nihrem Gebiet sicher, dass beim Kauf oder Verkauf einer Ware          Unternehmens bereitzustellen. Dabei kann es sich um orga-\noder einer Dienstleistung alle Unternehmen, die den Bedingun-        nisatorische, unternehmerische und finanzielle Informationen\ngen des Artikels 163 Buchstaben c und d entsprechen, einer           handeln.\nWare und/oder einer Dienstleistung oder einem Dienstleistungs-          (2) Jede Vertragspartei stellt auf Ersuchen der anderen Ver-\nanbieter der anderen Vertragspartei eine diskriminierungsfreie       tragspartei über einzelne Unternehmen im Sinne des Artikels 163\nBehandlung gewähren.                                                 Buchstaben a bis d, die nach den Rechtsvorschriften der ersuch-\nten Vertragspartei nicht als kleine und mittlere Unternehmen\nArtikel 167                              gelten, Informationen bereit. In einem solchen Informationsersu-\nchen sind das Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen\nKommerzielle Erwägungen\nund die betroffenen Märkte anzugeben, einschließlich der Hin-\nMit Ausnahme der Erfüllung des Zwecks – wie beispielsweise        weise dafür, dass das Unternehmen Praktiken anwendet, die den\ngemeinwirtschaftliche Verpflichtungen – für den besondere oder       Handel oder die Investitionsströme zwischen den Vertrags-\nausschließliche Rechte oder Privilegien eingeräumt wurden, oder      parteien beeinträchtigen.\nim Falle der Erfüllung des öffentlichen Auftrags eines staats-\n(3) Jede Vertragspartei stellt auf Ersuchen der anderen Ver-\neigenen oder staatlich kontrollierten Unternehmens und unter der\ntragspartei Informationen über Ausnahmeregelungen, nicht kon-\nVoraussetzung, dass das Verhalten des Unternehmens bei der\nforme Maßnahmen, Befreiungen und sonstige Maßnahmen zur\nErfüllung dieses Zwecks oder Auftrags mit Artikel 166 und mit\nVerfügung, einschließlich in Bezug auf eine günstigere Behand-\nKapitel 11 („Wettbewerb“) vereinbar ist, stellt jede Vertragspartei\nlung, die im Gebiet der ersuchten Vertragspartei für Unternehmen\nsicher, dass alle Unternehmen im Sinne des Artikels 163 Buch-\nim Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d gelten.\nstaben a bis d in dem betreffenden Gebiet bei ihren Käufen und\nVerkäufen von Waren nach kommerziellen Erwägungen handeln,              (4) Die Absätze 1 bis 3 verpflichten eine Vertragspartei nicht,\neinschließlich in Bezug auf Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Markt-   vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die\ngängigkeit, Beförderung und sonstige Kauf- oder Verkaufs-            Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise\nbedingungen, sowie beim Kauf oder der Erbringung von Dienst-         dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten\nleistungen, und zwar auch dann, wenn diese Waren oder diese          Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unter-\nDienstleistungen für eine Investition eines Investors der anderen    nehmen schädigen würde.\nVertragspartei oder mittels einer solchen Investition geliefert oder\nerbracht werden.                                                                                  Kapitel 13\nTr a n s p a r e n z\nArtikel 168\nPreisbildung                                                              Artikel 171\nDie Erhebung unterschiedlicher Preise auf verschiedenen              (1) Jede Vertragspartei beantwortet umgehend alle Ersuchen\nMärkten oder innerhalb desselben Marktes als solches ist nicht       der anderen Vertragspartei um konkrete Informationen über ihre\nmit den Artikeln 166 und 167 unvereinbar, sofern diese Unter-        allgemein anwendbaren Maßnahmen oder internationalen Über-\nschiede auf üblichen kommerziellen Erwägungen beruhen, wie           einkünfte, die diesen Titel betreffen. Jede Vertragspartei richtet\netwa Angebots- und Nachfragebedingungen.                             eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die interessierten Perso-\nnen der anderen Vertragspartei auf Ersuchen konkrete Infor-\nArtikel 169                              mationen über alle derartigen Angelegenheiten zur Verfügung\nstellen.1 Die Vertragsparteien notifizieren einander die Auskunfts-\nCorporate Governance\nstellen innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Anwendung\n(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Unternehmen im      dieses Titels. Die Auskunftsstellen brauchen keine Hinterlegungs-\nSinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d im Einklang mit den        stellen für Gesetze und Vorschriften zu sein.\nOECD-Leitsätzen zu Corporate Governance in staatseigenen\n(2) Alle Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Beschlüsse und all-\nUnternehmen (Guidelines on Corporate Governance of State-\ngemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen der Vertrags-\nOwned Enterprises) von 2005 hohe Standards in Bezug auf\nparteien im Zusammenhang mit den oder mit Auswirkungen auf\nTransparenz und Corporate Governance beachten. Die Weiter-\ndie unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten werden umge-\nentwicklung der Corporate-Governance-Politik für Unternehmen\nhend in einer Weise veröffentlicht, die den Anforderungen des\nim Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d sollte mit diesen\nWTO-Übereinkommens, einschließlich der in Artikel X des GATT\nLeitsätzen im Einklang zu stehen.\n1994, in Artikel III des GATS und Artikel 63 des TRIPS-Überein-\n(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Aufsichts-        kommens festgelegten Anforderungen, entspricht. Die Vertrags-\nbehörden, die für die Regulierung von Unternehmen im Sinne           parteien aktualisieren regelmäßig die sich auf solche Maßnahmen\ndes Artikels 163 Buchstaben a bis d zuständig sind, von den          beziehenden veröffentlichten Ressourcen, einschließlich Web-\nUnternehmen im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d             sites, und machen sie für interessierte Personen problemlos zu-\nrechtlich und organisatorisch unabhängig und gegenüber keinem        gänglich. Solche Informationen bleiben während der Geltungs-\ndieser Unternehmen rechenschaftspflichtig sind.                      dauer der Maßnahmen und für einen angemessenen Zeitraum\nnach Ablauf ihrer Geltungsdauer zugänglich.\n(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Gesetze und Vor-\nschriften auf allen Ebenen des Regierungshandelns, das heißt\nvon der zentralen bis hin zur lokalen Ebene, kohärent und diskri-    1 Die Auskunftsstelle für die Republik Kasachstan ist die Auskunftsstelle\nminierungsfrei durchgesetzt werden, und zwar auch in Bezug auf         im Rahmen des GATS-Übereinkommens.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017                            243\n(3) Die Vertragsparteien veröffentlichen alle Gesetze, Verord-     (4) Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach\nnungen, Erlasse, Beschlüsse und allgemeingültigen Verwaltungs-     dem Tag des Eingangs des Ersuchens abgehalten und finden im\nentscheidungen im Zusammenhang mit den oder mit Auswirkun-         Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet\ngen auf die unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten vor ihrer wurde, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.\nAnnahme. Die Vertragsparteien sehen eine angemessene Frist         Die Konsultationen gelten 30 Tage nach dem Tag des Eingangs\nvor, normalerweise nicht weniger als 30 Kalendertage, innerhalb    des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertrags-\nderen interessierte Personen bei den zuständigen Behörden          parteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen. Die Kon-\nStellung nehmen können, bevor die Maßnahme endgültig aus-          sultationen, und insbesondere alle von den Vertragsparteien\ngearbeitet oder den für ihre Annahme zuständigen Behörden          während der Konsultationen offengelegten Informationen und\nvorgelegt wird. Alle Stellungnahmen, die innerhalb der dafür       abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die\nvorgesehenen Frist eingehen, werden berücksichtigt.                Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.\n(4) Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Beschlüsse und allge-          (5) Konsultationen in dringenden Fällen gelten 15 Tage nach\nmeingültige Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit          dem Tag des Eingangs des Ersuchens bei der ersuchten Ver-\nden oder mit Auswirkungen auf die unter diesen Titel fallenden     tragspartei als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien\nAngelegenheiten dürfen nicht vor ihrer Veröffentlichung in Kraft   vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.\ntreten.\n(6) Beantwortet die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um\n(5) Dieses Abkommen verpflichtet keine Vertragspartei, ver-     Konsultationen nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag\ntrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die     des Eingangs des Ersuchens oder sind innerhalb der Fristen des\nDurchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise        Absatzes 3 beziehungsweise des Absatzes 4 dieses Artikels\ndem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten     keine Konsultationen abgehalten worden oder haben sich die\nGeschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unter-   Vertragsparteien darauf geeinigt, keine Konsultationen abzuhal-\nnehmen schädigen würde.                                            ten, oder sind die Konsultationen abgeschlossen worden, ohne\ndass eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, so kann die Ver-\n(6) Artikel 55 ist auf die Bestimmungen dieses Kapitels an-     tragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, Artikel 176 in\nwendbar.                                                           Anspruch nehmen.\n(7) Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei aus-\nKapitel 14                               reichende Sachinformationen vor, damit vollständig geprüft wer-\nStreitbeilegung                              den kann, wie sich die strittige Maßnahme auf das Funktionieren\nund die Anwendung dieses Abkommens auswirken könnte.\nAbschnitt 1                               (8) Die Konsultationen gelten innerhalb von fünf Arbeitstagen\nab dem Tag des Eingangs des Konsultationsersuchens als ab-\nZiel und Geltungsbereich                        geschlossen, es sei denn, die Parteien vereinbaren im Fall von\nNotsituationen im Sinne des Artikels 138 Buchstabe h etwas\nArtikel 172                            anderes.\nZiel\nArtikel 175\nZiel dieses Kapitels ist es, einen wirksamen und effizienten\nMechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitig-                                    Vermittlung\nkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und           Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei in Bezug\nAnwendung dieses Abkommens zu schaffen, um nach Möglich-           auf Maßnahmen, die den Handel oder die Investitionsströme\nkeit zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.                 zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen, um Einleitung\neines Vermittlungsverfahrens nach Anhang VII ersuchen.\nArtikel 173\nGeltungsbereich                                                      Abschnitt 3\nDieses Kapitel gilt für Streitigkeiten über die Auslegung und                      Streitbeilegungsverfahren\nAnwendung der Bestimmungen dieses Titels, sofern nichts an-\nderes bestimmt ist.                                                                      Unterabschnitt 1\nSchiedsverfahren\nAbschnitt 2\nKonsultationen und Vermittlung                                                 Artikel 176\nEinleitung des Schiedsverfahrens\nArtikel 174                               (1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit\nKonsultationen                           durch Konsultationen nach Artikel 174 beizulegen, so kann die\nVertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, im Einklang\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten nach      mit diesem Artikel um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.\nArtikel 173 dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben\nKonsultationen aufnehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung         (2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist\nzu gelangen.                                                       schriftlich an die andere Vertragspartei und den Kooperations-\nausschuss zu richten. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Er-\n(2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Ver-   suchen die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Verdeut-\ntragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen  lichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden\nmit Kopie an den Kooperationsausschuss, in dem sie die strittige   Weise, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen nach\nMaßnahme und die Bestimmungen nach Artikel 173 nennt, die          Artikel 173 unvereinbar ist.\nihres Erachtens anwendbar sind.\n(3) Die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, ant-                             Artikel 177\nwortet auf das Konsultationsersuchen innerhalb von zehn Tagen\nEinsetzung des Schiedspanels\nnach dessen Eingang, sofern nichts anderes in diesem Abkom-\nmen bestimmt ist beziehungsweise von den Vertragsparteien             (1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zu-\nvereinbart wurde.                                                  sammen.","244                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\n(2) Innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag der Zustellung          gungen betreffenden Empfehlungen nach Absatz 2 während drei\ndes schriftlichen Ersuchens um Einsetzung eines Schiedspanels        Monaten nach dem Tag des Beschlusses des Schlichters oder\nbei der Beschwerdegegnerin nehmen die Vertragsparteien Kon-          bis zur Beilegung der Streitigkeit, wobei der frühere Zeitpunkt\nsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung           maßgebend ist.\ndes Schiedspanels zu erzielen.\n(4) Der Schlichter beachtet den Verhaltenskodex für die\n(3) Können die Vertragsparteien innerhalb der Frist des Absat-    Mitglieder des Schiedspanels und der Vermittler (im Folgenden\nzes 2 dieses Artikels keine Einigung über die Zusammensetzung        „Verhaltenskodex“) in Anhang VI.\ndes Schiedspanels erzielen, so kann jede Vertragspartei inner-\nhalb von fünf Tagen nach Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels                                   Artikel 180\nfestgelegten Frist einen Schiedsrichter von der Teilliste der jewei-\nligen Vertragspartei, die Teil der nach Artikel 196 aufgestellten                        Berichte des Schiedspanels\nListe ist, bestimmen. Bestimmt eine der Vertragsparteien keinen         (1) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien einen Zwi-\nSchiedsrichter, so wird ein Schiedsrichter auf Ersuchen der an-      schenbericht mit der Feststellung des Sachverhalts, dem Befund\nderen Vertragspartei vom Vorsitzenden des Kooperationsaus-           über die Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen und\nschusses oder von dessen Stellvertreter per Losentscheid von         den wichtigsten Gründen für seine Feststellungen und Empfeh-\nder Teilliste dieser Vertragspartei ausgewählt, die Teil der nach    lungen vor.\nArtikel 196 aufgestellten Liste ist.\n(2) Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von\n(4) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb der Frist des Absat-  14 Tagen nach Eingang des Zwischenberichts schriftlich er-\nzes 2 dieses Artikels keine Einigung über den Vorsitzenden des       suchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen.\nSchiedspanels, so wählt der Vorsitzende des Kooperationsaus-\nschusses oder dessen Stellvertreter auf Ersuchen einer der Ver-         (3) Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen der Ver-\ntragsparteien per Losentscheid den Vorsitzenden des Schieds-         tragsparteien zum Zwischenbericht kann das Schiedspanel seinen\npanels von der Teilliste für die Vorsitzenden aus, die Teil der nach Zwischenbericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere\nArtikel 196 aufgestellten Liste ist.                                 Prüfungen vornehmen.\n(5) Der Vorsitzende des Kooperationsausschusses oder des-            (4) Im Abschlussbericht des Schiedspanels sind der festge-\nsen Stellvertreter wählen die Schiedsrichter innerhalb von fünf      stellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestim-\nTagen nach dem in Absatz 3 beziehungsweise 4 genannten               mungen nach Artikel 173 und die wichtigsten Gründe für die\nErsuchen einer Vertragspartei aus.                                   Feststellungen und Schlussfolgerungen des Schiedspanels dar-\nzulegen. Der Abschlussbericht muss eine ausreichende Erörte-\n(6) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an\nrung der bei der Zwischenprüfung vorgelegten Argumentation\ndem der letzte der drei ausgewählten Schiedsrichter gemäß der\nsowie klare Antworten auf die Fragen und Anmerkungen der\nVerfahrensordnung in Anhang V seiner Ernennung zugestimmt hat.\nVertragsparteien enthalten.\n(7) Ist eine der Listen gemäß Artikel 196 zum Zeitpunkt eines\nErsuchens nach Absatz 3 oder 4 noch nicht aufgestellt oder um-                                    Artikel 181\nfasst sie keine ausreichende Zahl von Personen, so werden die\nSchiedsrichter unter den von einer Vertragspartei oder beiden                      Zwischenbericht des Schiedspanels\nVertragsparteien förmlich vorgeschlagenen Personen per Los-             (1) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien spätestens\nentscheid bestimmt.                                                  90 Tage nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor. Ist\n(8) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren,       das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht einge-\ngelten im Falle einer eine Notsituation im Sinne des Artikels 138    halten werden kann, so muss der Vorsitzende des Schiedspanels\nBuchstabe h betreffenden Streitigkeit zwischen den Vertragspar-      dies den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss\nteien Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 dieses Artikels ohne Rückgriff    schriftlich notifizieren und ihnen die Gründe für die Verzögerung\nauf Absatz 2 dieses Artikels, und die Frist des Absatzes 5 dieses    sowie den Tag mitteilen, an dem das Schiedspanel seinen\nArtikels beträgt zwei Tage.                                          Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Der Zwischenbericht\nsollte auf keinen Fall später als 120 Tage nach dem Tag der Ein-\nArtikel 178                             setzung des Schiedspanels vorgelegt werden.\nVorabentscheid über die Dringlichkeit                     (2) In dringenden Fällen bemüht sich das Schiedspanel nach\nbesten Kräften, den Zwischenbericht innerhalb von 45 Tagen,\nAuf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Schieds-        spätestens jedoch 60 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung vor-\npanel innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung        zulegen. Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb\nvorab, ob es den Fall als dringend ansieht.                          von sieben Tagen nach Zustellung des Zwischenberichts nach\nArtikel 180 Absatz 2 schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des\nArtikel 179                             Berichts zu überprüfen.\nSchlichtung bei dringenden Energiestreitigkeiten                 (3) Im Falle einer eine Notsituation im Sinne des Artikels 138\n(1) Im Falle einer eine Notsituation im Sinne des Artikels 138    Buchstabe h betreffenden Streitigkeit zwischen den Vertragspar-\nBuchstabe h betreffenden Streitigkeit kann jede Vertragspartei       teien ist der Zwischenbericht innerhalb von 20 Tagen nach dem\ndurch ein an das Schiedspanel gerichtetes Ersuchen den Vor-          Tag der Einsetzung des Schiedspanels vorzulegen und das Er-\nsitzenden des Schiedspanels ersuchen, für Fragen im Zusam-           suchen nach Artikel 180 Absatz 2 innerhalb von fünf Tagen nach\nmenhang mit der Streitigkeit als Schlichter zu fungieren.            Zustellung des Zwischenberichts zu stellen. Das Schiedspanel\nkann auch beschließen, auf den Zwischenbericht zu verzichten.\n(2) Der Schlichter bemüht sich um eine einvernehmliche Bei-\nlegung der Streitigkeit oder um eine Einigung auf ein Verfahren,\nArtikel 182\nmit dem eine solche Beilegung erreicht werden kann. Ist es dem\nSchlichter innerhalb von 15 Tagen nach seiner Bestellung nicht                     Abschlussbericht des Schiedspanels\ngelungen, eine solche Einigung herbeizuführen, so empfiehlt er\n(1) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien und dem\neine Lösung der Streitigkeit oder ein Verfahren, mit dem eine\nKooperationsausschuss seinen Abschlussbericht innerhalb von\nsolche Lösung erreicht werden kann, und beschließt über die\n120 Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels vor. Ist das\nBedingungen, die ab einem von ihm anzugebenden Tag bis zur\nSchiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten\nBeilegung der Streitigkeit einzuhalten sind.\nwerden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schiedspanels\n(3) Die Vertragsparteien und die ihrer Kontrolle oder Hoheits-    dies den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss\ngewalt unterstehenden Einrichtungen beachten die die Bedin-          schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017                                245\nden Tag mit, an dem das Schiedspanel seinen Abschiedsbericht        schwerde ausreichenden Weise zu erläutern, inwiefern die Maß-\nvorzulegen beabsichtigt. Der Abschlussbericht sollte auf keinen     nahme mit den Bestimmungen nach Artikel 173 unvereinbar ist.\nFall später als 150 Tage nach dem Tag der Einsetzung des            Das Schiedspanel übermittelt seinen Bericht den Vertragspar-\nSchiedspanels zugestellt werden.                                    teien und dem Kooperationsausschuss innerhalb von 45 Tagen\nnach Eingang des Ersuchens.\n(2) In dringenden Fällen bemüht sich das Schiedspanel nach\nbesten Kräften, seinen Abschlussbericht innerhalb von 60 Tagen\nnach dem Tag seiner Einsetzung vorzulegen. Der Abschluss-                                        Artikel 186\nbericht sollte auf keinen Fall später als 75 Tage nach dem Tag\nder Einsetzung des Schiedspanels zugestellt werden.                                          Vorläufige Abhilfe-\nmaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung\n(3) Im Falle einer eine Notsituation im Sinne des Artikels 138\nBuchstabe h betreffenden Streitigkeit legt das Schiedspanel den        (1) Hat die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der angemesse-\nAbschlussbericht innerhalb von 40 Tagen nach dem Tag seiner         nen Frist keine Maßnahme notifiziert, die sie getroffen hat, um\nEinsetzung vor.                                                     den Abschlussbericht des Schiedspanels umzusetzen, oder stellt\ndas Schiedspanel fest, dass keine Umsetzungsmaßnahme er-\ngriffen wurde oder eine nach Artikel 185 Absatz 1 notifizierte\nUnterabschnitt 2\nMaßnahme mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus\nUmsetzung                               den Bestimmungen nach Artikel 173 unvereinbar ist, so legt die\nBeschwerdegegnerin auf Ersuchen und nach Konsultationen mit\nArtikel 183                           der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen Ausgleich vor.\nUmsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels                  (2) Fordert die Beschwerdeführerin keinen Ausgleich nach Ab-\nsatz 1 dieses Artikels oder wird im Falle einer solchen Forderung\nDie Beschwerdegegnerin trifft die notwendigen Maßnahmen,\ninnerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist\num den Abschlussbericht des Schiedspanels umgehend nach\noder nach Zustellung des Abschlussberichts des Schiedspanels\nTreu und Glauben umzusetzen.\ngemäß Artikel 185 Absatz 2 keine Einigung über einen Ausgleich\nerzielt, so kann die Beschwerdeführerin nach einer Notifikation\nArtikel 184                           an die andere Vertragspartei und den Kooperationsausschuss\nAngemessene Frist für die Umsetzung                   geeignete Maßnahmen in einem Umfang ergreifen, der dem Wert\nder durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten1\n(1) Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, bemühen sich     Vorteile entspricht. In der Notifikation sind diese Maßnahmen an-\ndie Vertragsparteien, eine Frist für die Umsetzung des Abschluss-   zugeben. Die Beschwerdeführerin kann die Maßnahmen nach\nberichts zu vereinbaren. In diesem Fall notifiziert die Beschwerde- Ablauf von zehn Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifi-\ngegnerin der Beschwerdeführerin und dem Kooperationsaus-            kation bei der Beschwerdegegnerin jederzeit umsetzen, es sei\nschuss spätestens 30 Tage nach Eingang des Abschlussberichts        denn, die Beschwerdegegnerin hat nach Absatz 3 dieses Artikels\ndes Schiedspanels die Zeit, die sie ihres Erachtens für die Um-     um ein Schiedsverfahren ersucht.\nsetzung benötigt (im Folgenden „angemessene Frist“).\n(3) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass die ge-\n(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den\neigneten Maßnahmen keinen Umfang haben, der dem Wert der\nVertragsparteien über die Länge der angemessenen Frist kann\ndurch den Verstoß der Vertragspartei gegen ihre Verpflichtungen\ndie Beschwerdeführerin innerhalb von 20 Tagen nach Eingang\naus den Bestimmungen nach Artikel 173 zunichtegemachten\nder Notifikation gemäß Absatz 1 dieses Artikels das nach Arti-\noder geschmälerten Vorteile entspricht, so kann die Beschwerde-\nkel 177 eingesetzte ursprüngliche Schiedspanel (im Folgenden\ngegnerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen,\n„ursprüngliches Schiedspanel“) schriftlich ersuchen, die Dauer\ndie Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist der Be-\nder angemessenen Frist zu bestimmen. Ein solches Ersuchen ist\nschwerdeführerin und dem Kooperationsausschuss vor Ablauf\ngleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Kooperations-\nder in Absatz 2 dieses Artikels genannten Frist von zehn Tagen\nausschuss zu übermitteln. Das Schiedspanel übermittelt seinen\nzu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel übermittelt seinen\nBericht den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss\nBericht über die von der Beschwerdeführerin notifizierten Maß-\ninnerhalb von 20 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Er-\nnahmen den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss\nsuchens.\ninnerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Ersuchens. Die Be-\n(3) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführe-      schwerdeführerin setzt die notifizierten Maßnahmen solange nicht\nrin schriftlich ihre Fortschritte bei der Umsetzung des Abschluss-  in Kraft, bis das ursprüngliche Schiedspanel seinen Bericht vor-\nberichts des Schiedspanels. Diese Notifikation hat schriftlich und  gelegt hat. Nach Vorlage des Berichts in Kraft gesetzte Maßnah-\nspätestens einen Monat vor Ablauf der angemessenen Frist zu         men müssen mit dem Bericht des Schiedspanels vereinbar sein.\nerfolgen.\n(4) Die von der Beschwerdeführerin in Kraft gesetzten Maß-\n(4) Die angemessene Frist kann im beiderseitigen Einverneh-      nahmen und der in diesem Artikel vorgesehene Ausgleich sind\nmen der Vertragsparteien verlängert werden.                         vorübergehende Maßnahmen, die nicht mehr angewandt wer-\nden, wenn\nArtikel 185\na) die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Lösung nach\nÜberprüfung von Maßnahmen                             Artikel 191 gelangt sind,\nzur Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels\nb) die Vertragsparteien eine Einigung darüber erzielt haben,\n(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführe-           dass sich die Beschwerdegegnerin durch die nach Artikel 185\nrin und dem Kooperationsausschuss die Maßnahmen, die sie zur             Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den Bestimmungen nach\nUmsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels getroffen              Artikel 173 im Einklang befindet oder\nhat. Diese Notifikation muss vor Ablauf der angemessenen Frist\nübermittelt werden.                                                 c) die Maßnahmen, die vom Schiedspanel nach Artikel 185 Ab-\nsatz 2 als mit den in Artikel 173 genannten Bestimmungen\n(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den\nfür unvereinbar befunden wurden, aufgehoben oder geändert\nVertragsparteien über das Bestehen einer nach Absatz 1 notifi-\nworden sind, um sie nach Artikel 185 Absatz 2 mit diesen\nzierten Maßnahme oder ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmun-\nBestimmungen in Einklang zu bringen.\ngen nach Artikel 173 kann die Beschwerdeführerin das ursprüng-\nliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Angelegenheit zu       1 „Zunichtegemachte oder geschmälerte Vorteile“ sind als „zunichte-\nentscheiden. In dem Ersuchen ist die strittige Maßnahme zu nen-       gemachte oder geschmälerte Vorteile“ gemäß der WTO-Vereinbarung\nnen und in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Be-       über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten auszulegen.","246                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\nArtikel 187                          diesem Kapitel teilzunehmen, legt ein Mitglied des Schiedspanels\nsein Amt nieder oder muss es ersetzt werden, weil die Erforder-\nÜberprüfung von\nnisse des Verhaltenskodex in Anhang VI nicht eingehalten wer-\nUmsetzungsmaßnahmen im Anschluss an\nden, findet das Verfahren gemäß Artikel 177 Anwendung. Die\nvorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung\nFrist für die Zustellung des Berichts kann um den für die Er-\n(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführe-     nennung eines neuen Schiedsrichters erforderlichen Zeitraum,\nrin und dem Kooperationsausschuss die Maßnahme zur Um-             höchstens jedoch um 20 Tage verlängert werden.\nsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels, die sie im\nAnschluss an einen Ausgleich beziehungsweise an eine von der\nBeschwerdeführerin nach Artikel 186 getroffene geeignete Maß-                                   Artikel 190\nnahme ergriffen hat. Außer in Fällen nach Absatz 2 dieses Artikels\nAussetzung und Beendigung\nbeendet die Beschwerdeführerin die Maßnahme innerhalb von\nvon Schieds- und Umsetzungsverfahren\n30 Tagen nach Eingang der Notifikation. In den Fällen, in denen\nein Ausgleich vorgenommen wurde, darf die Beschwerdegegne-            Das Schiedspanel setzt auf Ersuchen beider Vertragsparteien\nrin außer in Fällen nach Absatz 2 dieses Artikels innerhalb von    seine Arbeiten jederzeit für einen von den Vertragsparteien ver-\n30 Tagen nach Eingang der Notifikation, dass sie den Abschluss-    einbarten Zeitraum, der 12 aufeinanderfolgende Monate nicht\nbericht des Schiedspanels umgesetzt hat, den Ausgleich beenden.    überschreiten darf, aus. Das Schiedspanel nimmt seine Arbeiten\n(2) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach   vor Ende dieses Zeitraums auf schriftliches Ersuchen beider Ver-\ndem Tag des Eingangs der Notifikation nach Absatz 1 dieses         tragsparteien oder am Ende dieses Zeitraums auf schriftliches\nArtikels keine Einigung darüber, ob die Beschwerdegegnerin den     Ersuchen einer Vertragspartei wieder auf. Die ersuchende Ver-\nAbschlussbericht des Schiedspanels umgesetzt hat, so ersucht       tragspartei unterrichtet den Vorsitzenden des Kooperationsaus-\ndie Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schrift-     schusses und die andere Vertragspartei entsprechend. Ersucht\nlich, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist gleich-   eine Vertragspartei bei Ablauf des vereinbarten Aussetzungszeit-\nzeitig der anderen Vertragspartei und dem Kooperationsaus-         raums nicht um die Wiederaufnahme der Arbeiten des Schieds-\nschuss zu übermitteln. Der Bericht des Schiedspanels wird den      panels, so ist das Verfahren beendet. Die Aussetzung und die\nVertragsparteien und dem Kooperationsausschuss innerhalb von       Beendigung der Arbeiten des Schiedspanels lassen vorbehaltlich\n45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens zuge-         Artikel 197 die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren\nstellt. Stellt das Schiedspanel fest, dass die Beschwerdegegnerin  Verfahren unberührt.\nden Abschlussbericht des Schiedspanels umgesetzt hat, be-\nendet die Beschwerdeführerin die nach Artikel 186 ergriffene ge-\nArtikel 191\neignete Maßnahme beziehungsweise die Beschwerdegegnerin\nbeendet den Ausgleich. Stellt das Schiedspanel fest, dass die                           Einvernehmliche Lösung\nBeschwerdegegnerin den Abschlussbericht des Schiedspanels\nnicht in vollem Umfang umgesetzt hat, wird der Ausgleich oder         Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach diesem\ndie nach Artikel 186 ergriffene geeignete Maßnahme nach Maß-       Kapitel jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen.\ngabe des Berichts des Schiedspanels angepasst.                     Sie notifizieren eine solche Lösung gemeinsam dem Koope-\nrationsausschuss und gegebenenfalls dem Vorsitzenden des\nArtikel 188                          Schiedspanels. Ist für die Lösung eine Genehmigung nach den\neinschlägigen internen Verfahren einer Vertragspartei erforderlich,\nAbhilfemaßnahmen                          so ist in der Notifikation darauf hinzuweisen, und das Streitbei-\nbei dringenden Energiestreitigkeiten               legungsverfahren wird ausgesetzt. Ist eine solche Genehmigung\n(1) Im Falle einer eine Notsituation im Sinne des Artikels 138  nicht erforderlich oder ist der Abschluss dieser internen Verfahren\nBuchstabe h betreffenden Streitigkeit zwischen den Vertrags-       notifiziert worden, so wird das Streitbeilegungsverfahren einge-\nparteien gilt dieser Artikel.                                      stellt.\n(2) Abweichend von den Artikeln 184, 185 und 186 kann die\nBeschwerdeführerin geeignete Maßnahmen in einem Umfang er-                                      Artikel 192\ngreifen, der dem Wert der Vorteile entspricht, die dadurch zu-\nnichtegemacht oder geschmälert werden, dass eine Vertrags-                                 Verfahrensordnung\npartei es versäumt hat, den Abschlussbericht des Schiedspanels\n(1) Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gelten\ninnerhalb von 15 Tagen nach seiner Vorlage umzusetzen. Diese\ndie Verfahrensordnung in Anhang V und der Verhaltenskodex in\nMaßnahmen können sofort wirksam werden. Sie dürfen so lange\nAnhang VI.\naufrechterhalten werden, wie die Beschwerdegegnerin den Ab-\nschlussbericht des Schiedspanels nicht umgesetzt hat.                 (2) Sofern in der Verfahrensordnung in Anhang V nichts ande-\n(3) Bestreitet die Beschwerdegegnerin die Nichtumsetzung        res bestimmt ist, finden Anhörungen des Schiedspanels öffent-\noder die Verhältnismäßigkeit der von der Beschwerdeführerin        lich statt.\nwegen der Nichtumsetzung in Kraft gesetzten Maßnahme, so\nkann sie ein Verfahren nach Artikel 186 Absatz 3 und Artikel 187\nArtikel 193\neinleiten, das zügig geprüft wird. Die Beschwerdeführerin muss\ndie Maßnahmen erst dann aufheben oder anpassen, wenn das                        Informationen und fachliche Beratung\nSchiedspanel in dieser Angelegenheit entschieden hat, und kann\ndie Maßnahme während des laufenden Verfahrens aufrecht-               Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder\nerhalten.                                                          von sich aus bei jeder Quelle, einschließlich der Streitparteien,\nalle ihm geeignet erscheinenden Informationen für das Schieds-\nUnterabschnitt 3                           panelverfahren anfordern. Das Schiedspanel hat auch das Recht,\nnach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzu-\nGemeinsame Bestimmungen                            holen. Das Schiedspanel konsultiert die Vertragsparteien vor der\nAuswahl der Sachverständigen. Im Gebiet der Vertragsparteien\nArtikel 189                          ansässige natürliche oder juristische Personen können dem\nSchiedspanel nach Maßgabe der Verfahrensordnung in Anhang V\nErsetzung von Schiedsrichtern\nAmicus-Curiae-Schriftsätze unterbreiten. Die nach diesem Artikel\nIst das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner    beschafften Informationen werden den Vertragsparteien offen-\nMitglieder – nicht in der Lage, an einem Schiedsverfahren nach     gelegt und zur Stellungnahme vorgelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017                              247\nArtikel 194                                                        Artikel 197\nAuslegungsregeln                                       Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen\nDas Schiedspanel legt die in Artikel 173 genannten Bestim-         (1) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen\nmungen nach den herkömmlichen Regeln der Auslegung des             dieses Titels lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließ-\nVölkerrechts aus, einschließlich der im Wiener Übereinkommen       lich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt.\nvon 1969 über das Recht der Verträge kodifizierten Regeln. Das        (2) Eine Vertragspartei wendet sich jedoch in keinem Fall\nSchiedspanel berücksichtigt auch die einschlägigen Auslegun-       wegen des Verstoßes gegen eine Verpflichtung, die in diesem\ngen der WTO-Panel und des Berufungsgremiums, die vom in den        Abkommen und im WTO-Übereinkommen im Wesentlichen\nvom WTO-Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body,          gleichwertig ist, an beide Gremien. In einem solchen Fall darf die\nim Folgenden „DSB“) angenommen wurden. Die Berichte des            Vertragspartei nach Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens\nSchiedspanels können die in diesem Abkommen vorgesehenen           nur dann das andere Gremium mit der Verletzung einer im\nRechte und Pflichten der Vertragsparteien weder ergänzen noch      Wesentlichen gleichwertigen Verpflichtung aus der anderen\neinschränken.                                                      Übereinkunft befassen, wenn das zuerst befasste Gremium aus\nverfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zustän-\nArtikel 195                            digkeit nicht über das ursprüngliche Ersuchen befinden kann.\nBeschlüsse und Berichte des Schiedspanels                   (3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten\n(1) Die Beratungen des Schiedspanels sind vertraulich. Das      a) Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen\nSchiedspanel bemüht sich nach besten Kräften um Beschlüsse             als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei\nim Konsens. Kommt jedoch kein Beschluss im Konsens zu-                 nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Ver-\nstande, so wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss           fahren zur Beilegung von Streitigkeiten einen Antrag auf Ein-\nentschieden. Abweichende Meinungen einzelner Schiedsrichter            setzung eines Panels gestellt hat;\nwerden auf keinen Fall veröffentlicht.                             b) Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel als zu dem\n(2) Die Vertragsparteien sind bei der Abfassung der Berichte        Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Arti-\ndes Schiedspanels nicht anwesend. In den Berichten sind der            kel 176 Absatz 1 ein Ersuchen um Einsetzung eines Schieds-\nfestgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen         panels gestellt hat.\nBestimmungen nach Artikel 173 und die wichtigsten Gründe für          (4) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran,\ndie Feststellungen und Schlussfolgerungen des Schiedspanels        eine vom DSB genehmigte Aussetzung der Erfüllung von Ver-\ndarzulegen.                                                        pflichtungen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann\n(3) Die Berichte des Schiedspanels werden von den Vertrags-     nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei\nparteien bedingungslos übernommen. Sie begründen weder             daran zu hindern, vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der\nRechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Personen.    Nichtumsetzung nach diesem Kapitel zu ergreifen.\n(4) Die Vertragsparteien machen den Bericht des Schieds-\nArtikel 198\npanels der Öffentlichkeit zugänglich, sofern der Schutz vertrau-\nlicher Informationen gemäß der Verfahrensordnung in Anhang V                                     Fristen\ngewährleistet wird.\n(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden alle in diesem\nKapitel gesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Zustel-\nAbschnitt 4                             lung der Berichte des Schiedspanels, in Kalendertagen ab dem\nTag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf\nAllgemeine Bestimmungen                          die sie sich beziehen.\n(2) Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im beider-\nArtikel 196\nseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.\nListe der Schiedsrichter                      Das Schiedspanel kann den Vertragsparteien unter Angabe der\nGründe jederzeit eine Änderung der in diesem Kapitel genannten\n(1) Der Kooperationsausschuss stellt anhand der Vorschläge      Fristen vorschlagen.\nder Vertragsparteien spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf,\ndie willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen.                                  Titel IV\nDiese Liste setzt sich aus drei Teillisten zusammen: je eine Teil-                  Zusammenarbeit im Bereich\nliste für jede Vertragspartei und eine Teilliste mit Personen, die\nWirtschaft und nachhaltige Entwicklung\nnicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und\nim Schiedspanel den Vorsitz führen können. Auf jeder Teilliste\nsind mindestens fünf Personen aufgeführt. Der Kooperationsaus-                                Kapitel 1\nschuss gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem Stand\nWirtschaftlicher Dialog\nbleibt.\n(2) Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen und Erfahrung                                 Artikel 199\nauf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen. Sie\nmüssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft han-           Die Vertragsparteien bekennen sich zu den Grundsätzen der\ndeln, sie dürfen keine Weisungen von einer Organisation oder       freien Marktwirtschaft, wobei sie eine solide makroökonomische\nRegierung entgegennehmen und nicht der Regierung einer Ver-        Politik sicherstellen und einen regelmäßigen wirtschaftlichen\ntragspartei nahestehen, und sie haben den Verhaltenskodex in       Dialog entwickeln und verstärken, der den Ausbau und die Ver-\nAnhang VI zu beachten.                                             tiefung von für beide Seiten vorteilhaften wirtschaftlichen Bezie-\nhungen sowie eine nachhaltige Entwicklung und Wirtschafts-\n(3) Der Kooperationsausschuss kann darüber hinaus zusätz-       wachstum zum Ziel hat.\nliche Listen mit jeweils 15 Personen erstellen, die über Fach-\nwissen und Erfahrungen in unter dieses Abkommen fallenden\nArtikel 200\nspezifischen Sektoren verfügen. Mit Zustimmung der Vertrags-\nparteien wird bei der Einsetzung des Schiedspanels nach dem           Die Vertragsparteien überprüfen regelmäßig den Stand der\nVerfahren des Artikels 177 auf diese zusätzlichen Listen zurück-   bilateralen Zusammenarbeit und tauschen regelmäßig Informa-\ngegriffen.                                                         tionen, Fachwissen und bewährte Verfahren im Bereich der Wirt-","248                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\nschaftspolitik, der wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung Marktwirtschaft und den einschlägigen bestehenden multilatera-\nund der Statistik aus.                                            len und bilateralen Vereinbarungen.\nKapitel 2                                                          Artikel 205\nZusammenarbeit im Bereich                                Die Zusammenarbeit erstreckt sich unter anderem auf folgende\nVe r w a l t u n g d e r ö f f e n t l i c h e n      Bereiche:\nFinanzen, einschließlich öffentlicher                        a) Umsetzung von Energiestrategien und Energiepolitik, Aus-\nFinanzkontrolle und interner Kontrolle                            arbeitung von Prognosen und Szenarien, auch im Hinblick auf\ndie globalen Marktbedingungen für Energieerzeugnisse, sowie\nArtikel 201                              Verbesserung des statistischen Systems im Energiesektor;\nDie Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Verwaltung der    b) Schaffung eines günstigen und stabilen Investitionsklimas\nöffentlichen Finanzen zusammen, einschließlich im Bereich der         und Förderung beiderseitiger Investitionen im Energiebereich\nöffentlichen Finanzkontrolle und der internen Kontrolle, um ein       auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung und Transparenz;\nsolides System der Verwaltung der öffentlichen Finanzen zu ent-   c) effektive Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitions-\nwickeln, das mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Effizienz       bank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwick-\nund der Wirksamkeit sowie der Transparenz und Rechenschafts-          lung und anderen internationalen Finanzinstitutionen und\npflicht vereinbar ist.                                                -instrumenten zur Unterstützung der Zusammenarbeit der\nDie Zusammenarbeit umfasst Folgendes:                                 Vertragsparteien im Energiebereich;\na) Förderung der Umsetzung akzeptabler und allgemein an-          d) Ausbau der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit\nerkannter internationaler Standards sowie der Konvergenz          und des Informationsaustauschs im Hinblick auf die Entwick-\nmit den bewährten Verfahren der Europäischen Union in die-        lung von Energietechnologien unter besonderer Berücksich-\nsem Bereich,                                                      tigung energieeffizienter und umweltfreundlicher Techno-\nlogien, im Einklang mit Titel VI Kapitel 3 (Zusammenarbeit im\nb) Austausch von Informationen und Erfahrungen in diesem              Bereich Forschung und Innovation);\nBereich.\ne) Managementschulung und technische Ausbildung im Energie-\nsektor, unter anderem durch Erleichterung des Austauschs\nKapitel 3                                 von Trainees, die entsprechende Fachkurse an Hochschulen\nZusammenarbeit im Steuerbereich                                in der Europäischen Union und der Republik Kasachstan\nbesuchen, sowie Entwicklung gemeinsamer Ausbildungs-\nArtikel 202                              programme nach Maßgabe bewährter Verfahren;\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, die internationale Zusam-  f) Ausweitung der Zusammenarbeit im Rahmen multilateraler\nmenarbeit im Steuerbereich zu verbessern, insbesondere was            Gremien, Initiativen und Institutionen;\ndie Erleichterung der Einziehung legitimer Steuern anbelangt,     g) Zusammenarbeit beim Austausch von Wissen und Erfahrun-\nund Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Standards           gen sowie beim Technologietransfer auf dem Gebiet der\nfür die wirksame Umsetzung der Grundsätze des verantwor-              Innovation, einschließlich in den Bereichen Management und\ntungsvollen Handelns im Steuerbereich zu entwickeln, ein-             Energietechnologien.\nschließlich in den Bereichen Transparenz und Informationsaus-\ntausch. Die Vertragsparteien verstärken den Dialog und den\nArtikel 206\nErfahrungsaustausch mit Blick auf die Vermeidung schädlicher\nSteuerpraktiken.                                                                  Kohlenwasserstoffbasierte Energie\nDie Zusammenarbeit im Bereich der kohlenwasserstoffbasier-\nKapitel 4                             ten Energie erstreckt sich auf folgende Bereiche:\nZusammenarbeit im Bereich Statistik                          a) Modernisierung und Ausbau bestehender und Entwicklung\nkünftiger Energieinfrastrukturen von gemeinsamem Interesse\nArtikel 203                              nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen, auch solcher, die\nder Diversifizierung von Energiequellen, -lieferanten und\nDie Vertragsparteien fördern die Harmonisierung der statis-        -transportwegen und -methoden dienen, sowie Schaffung\ntischen Methoden und Verfahren, einschließlich der Erstellung         neuer Energieerzeugungskapazitäten und Förderung der Inte-\nund Verbreitung von Statistiken. Die statistische Zusammenarbeit      grität, Effizienz und Sicherheit von Energieinfrastrukturen, ein-\nkonzentriert sich auf den Austausch von Wissen, die Förderung         schließlich Strominfrastrukturen;\nbewährter Verfahren und die Achtung der VN-Grundprinzipien\nder amtlichen Statistik und des Verhaltenskodex für europäische   b) Entwicklung wettbewerbsfähiger, transparenter und diskrimi-\nStatistiken.                                                          nierungsfreier Energiemärkte im Einklang mit bewährten Ver-\nfahren durch Reformen im Regelungsbereich;\nDie Europäische Union wird die Republik Kasachstan hierbei mit\ntechnischer Hilfe unterstützen.                                   c) Verbesserung und Stärkung der langfristigen Stabilität und\nSicherheit des Energiehandels, auch zur Gewährleistung der\nVorhersehbarkeit und Stabilität der Energienachfrage, auf\nKapitel 5                                 eine diskriminierungsfreie Weise bei gleichzeitiger Minimie-\nZusammenarbeit im Bereich Energie                                rung der Umweltauswirkungen und -risiken;\nd) Förderung eines hohen Umweltschutzniveaus und einer\nArtikel 204                              nachhaltigen Entwicklung im Energiesektor, einschließlich in\nBezug auf Gewinnung, Erzeugung, Verteilung und Verbrauch;\nDie Vertragsparteien setzen ihre laufende Zusammenarbeit in\nEnergiefragen fort und intensivieren sie, um Energieversorgungs-  e) Verbesserung der Sicherheit der Kohlenwasserstoffexplora-\nsicherheit, Effizienz, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit zu     tion und -gewinnung in Offshore-Gebieten durch Erfahrungs-\nstärken. Die Zusammenarbeit stützt sich auf eine umfassende           austausch im Bereich der Unfallverhütung, der Untersuchung\nPartnerschaft und orientiert sich an den Grundsätzen des bei-         von Unfällen, der Bewältigungs- und Sanierungsstrategien\nderseitigen Interesses, der Gegenseitigkeit, der Transparenz und      sowie über bewährte Verfahren in Bezug auf Haftung und\nder Vorhersehbarkeit im Einklang mit den Grundsätzen der              Rechtspraxis in Katastrophenfällen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017                            249\nArtikel 207                            c) Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen auf\nregionaler und internationaler Ebene sowie Umsetzung der\nErneuerbare Energiequellen\ngeltenden internationalen Übereinkünfte;\nDie Zusammenarbeit erstreckt sich auf folgende Bereiche:\nd) Austausch bewährter Verfahren im Bereich Sicherheit und\na) Entwicklung erneuerbarer Energiequellen in ökonomisch und          nachhaltige Entwicklung des Seeverkehrs.\nökologisch vernünftiger Weise, einschließlich durch Zusam-\nmenarbeit bei Regelungsfragen, Zertifizierung und Normung      Die Republik Kasachstan bringt ihre mit den Mitgliedstaaten der\nsowie bei der technologischen Entwicklung;                     Europäischen Union geschlossenen bilateralen Luftverkehrs-\nabkommen mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union\nb) Erleichterung des Austauschs zwischen Institutionen, Labo-     in Einklang.\nratorien und privatwirtschaftlichen Einrichtungen der Republik\nKasachstan und der Europäischen Union, einschließlich\ndurch gemeinsame Programme zur Umsetzung bewährter                                         Artikel 211\nVerfahren zur Verwirklichung der Energie der Zukunft und          Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regel-\neiner grünen Wirtschaft;                                       mäßiger Dialog statt.\nc) Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Konferenzen\nund Ausbildungsprogramen und regelmäßiger Austausch von                                   Kapitel 7\nInformationen und offenen statistischen Daten sowie von\nInformationen über die Entwicklung erneuerbarer Energie-             Zusammenarbeit im Bereich Umwelt\nquellen.\nArtikel 212\nArtikel 208\nDie Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-\nEnergieeffizienz und Energieeinsparungen                menarbeit in Umweltfragen und leisten damit einen Beitrag zur\nDie Zusammenarbeit bei der Förderung von Energieeffizienz       Verwirklichung des Ziels der nachhaltigen Entwicklung und des\nund Energieeinsparungen, einschließlich im Kohlesektor, beim      verantwortungsvollen Handelns auf dem Gebiet des Umwelt-\nAbfackeln von Gas (und bei der Nutzung von Begleitgas), bei       schutzes.\nGebäuden und Geräten und im Verkehr umfasst unter anderem\nDie Zusammenarbeit erstreckt sich auf folgende Bereiche:\nFolgendes:\na) Umweltprüfungen, -monitoring und -kontrollen,\na) Austausch von Informationen über die Politik zur Förderung\nder Energieeffizienz, die Rechts- und Regelungsrahmen und      b) Umwelterziehung und Förderung des Umweltbewusstseins,\nAktionspläne,                                                      Verbesserung des Zugangs zu Informationen, stärkere Be-\nb) Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen und Know-             teiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsprozessen und\nhow im Bereich Energieeffizienz und Energieeinsparungen,           Verbesserung des Zugangs zur Justiz in Umweltangelegen-\nheiten,\nc) Initiierung und Durchführung von Projekten, einschließlich\nDemonstrationsvorhaben, zur Einführung innovativer Tech-       c) Umweltschutzgesetzgebung,\nnologien und Lösungen im Bereich Energieeffizienz und          d) Luftqualität,\nEnergieeinsparungen,\ne) Abfallbewirtschaftung,\nd) Ausbildungsprogramme und Schulungen im Bereich Energie-\neffizienz zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels.        f) Wasserqualitätsmanagement, auch in Bezug auf die Meeres-\numwelt,\nKapitel 6                              g) integrierte Bewirtschaftung der Wasserressourcen, einschließ-\nZu s a m m e n a r b e i t i m B e re i c h Ve r k e h r          lich Förderung fortschrittlicher Wasserspartechnologien,\nh) Erhaltung und Schutz der biologischen und landschaftlichen\nArtikel 209                                Vielfalt,\nDie Vertragsparteien arbeiten auf folgenden Gebieten zu-        i)  nachhaltige Forstwirtschaft,\nsammen:\nj)  Verschmutzung durch Industrieanlagen und Industrieemis-\na) Erweiterung und Verstärkung ihrer Zusammenarbeit im Ver-           sionen,\nkehrsbereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger\nVerkehrssysteme zu leisten,                                    k) Klassifizierung von und sicherer Umgang mit chemischen\nStoffen,\nb) Konzentration auf die sozialen und ökologischen Aspekte von\nVerkehrssystemen,                                              l)  Initiativen der Europäischen Union und der Republik Kasach-\nstan auf dem Gebiet der grünen Wirtschaft und\nc) Förderung effizienter und sicherer Beförderungsleistungen,\nm) Erfahrungsaustausch über Strategien für eine nachhaltige\nd) Stärkung der wichtigsten Verkehrsverbindungen zwischen\nEntwicklung der Fischerei.\nihren Gebieten.\nArtikel 210                                                        Artikel 213\nDie Zusammenarbeit nach diesem Kapitel umfasst unter an-           Die Zusammenarbeit im Umweltschutzbereich erfolgt im bei-\nderem Folgendes:                                                  derseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien unter anderem in\nfolgender Form:\na) Austausch von bewährten Verfahren im Bereich der Verkehrs-\npolitik;                                                       a) Austausch von Technologien, von wissenschaftlichen und\ntechnischen Informationen und Forschungsaktivitäten im\nb) Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs, Verbesse-            Umweltschutzbereich,\nrung des Verkehrsflusses durch Beseitigung administrativer,\ntechnischer und sonstiger Hemmnisse, mit dem Ziel der          b) Austausch von Erfahrungen im Zusammenhang mit der Ver-\nstärkeren Marktintegration, der Verbesserung der Verkehrs-         besserung der Rechtsvorschriften und Methoden im Umwelt-\nnetze und des Ausbaus der Infrastruktur;                           bereich.","250                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\nArtikel 214                             b) öffentliche Maßnahmen zur Unterstützung von Industrie-\nsektoren auf der Grundlage der WTO-Anforderungen und\nDie Vertragsparteien widmen der Behandlung von Umwelt-\nsonstiger für die Vertragsparteien geltender Vorschriften,\nfragen im Rahmen der einschlägigen multilateralen Umweltüber-\neinkünfte und der damit verbundenen Zusammenarbeit beson-           c) Umsetzung der Industriepolitik im Rahmen der Vertiefung der\ndere Aufmerksamkeit und kommen überein, die Zusammenarbeit              Integration,\nauf regionaler Ebene zu intensivieren.\nd) Instrumente zur effizienteren Umsetzung der Industriepolitik,\nDie Vertragsparteien tauschen Erfahrungen im Hinblick auf die\ne) Investitionen in die verarbeitende Industrie, Verringerung ihres\nFörderung der Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Sek-\nEnergieverbrauchs und Austausch von Erfahrungen über die\ntoren aus; dies schließt auch den Austausch bewährter Verfah-\nUmsetzung von Strategien im Bereich Arbeitsproduktivität,\nren, die Erweiterung von Wissen und Kompetenzen, Umwelt-\nerziehung und Sensibilisierungsmaßnahmen in den in diesem           f) Bedingungen für die Entwicklung neuer Produktionstechno-\nKapitel genannten Bereichen ein.                                        logien, von Hightechindustrien und von Wissens- und Techno-\nlogietransfers sowie Weiterentwicklung der grundlegenden\nInfrastruktur und eines günstiges Umfelds für Innovations-\nKapitel 8\ncluster,\nZusammenarbeit im Bereich Klimawandel                              g) Investitionen und Handel in den Bereichen Bergbau und\nErzeugung von Rohstoffen, mit dem Ziel, das gegenseitige\nArtikel 215                                 Verständnis, die Verbesserung der unternehmerischen Rah-\nDie Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-           menbedingungen, den Informationsaustausch und die Zu-\nmenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels und zur An-               sammenarbeit beim Abbau nichtenergetischer Bodenschätze\npassung daran. Die Zusammenarbeit trägt den Interessen der              zu fördern, insbesondere in Bezug auf den Abbau von Metall-\nVertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des bei-          erzen und Industriemineralen,\nderseitigen Nutzens sowie den Wechselbeziehungen zwischen           h) Entwicklung der Personalkapazitäten in der verarbeitenden\nbilateralen und multilateralen Verpflichtungen auf diesem Gebiet        Industrie,\nRechnung.\ni)  Förderung von unternehmerischen Initiativen und der indus-\ntriellen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der Euro-\nArtikel 216                                 päischen Union und der Republik Kasachstan.\nDurch die Zusammenarbeit werden Maßnahmen auf Ebene              Dieses Abkommen schließt eine weiterreichende industrielle\nder Vertragsparteien und internationaler Ebene unter anderem in     Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien nicht aus, und\nfolgenden Bereichen gefördert:                                      es können gesonderte Vereinbarungen geschlossen werden.\na) Eindämmung des Klimawandels,\nb) Anpassung an den Klimawandel,                                                              Kapitel 10\nc) marktbasierte und nicht marktbasierte Konzepte zur Be-                        Zusammenarbeit im Bereich\nwältigung des Klimawandels,                                              kleine und mittlere Unternehmen\nd) Forschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Ver-\nbreitung von neuartigen, sicheren und nachhaltigen Techno-                                  Artikel 219\nlogien zur Senkung des CO2-Ausstoßes und zur Anpassung             Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-\nan den Klimawandel,                                             menarbeit im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen\ne) Austausch von Fachwissen über Klimafragen und Unter-             (KMU), um die unternehmerischen Rahmenbedingungen für die\nstützung in anderen Sektoren,                                   erfolgreiche Entwicklung und Gründung von KMU zu fördern.\nf) Sensibilisierung, Aufklärung und Schulung.                       Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien in folgenden\nBereichen zusammen:\nArtikel 217                             a) Austausch von Informationen über Strategien zur KMU-Ent-\nDie Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen            wicklung,\nund Fachwissen aus, unternehmen gemeinsame Forschungs-              b) Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf Initiativen zur\naktivitäten auf dem Gebiet sauberer Technologien und pflegen            Stärkung des unternehmerischen Denkens als Schlüssel-\neinen entsprechenden Informationsaustausch, führen gemein-              kompetenz,\nsame Tätigkeiten auf regionaler und internationaler Ebene durch,\nc) Förderung besserer Kontakte zwischen Unternehmerverbän-\neinschließlich mit Blick auf die für die Vertragsparteien geltenden\nden beider Vertragsparteien durch einen engeren Dialog,\nmultilateralen Umweltübereinkünfte wie die Klimarahmenkonven-\ntion der VN, und führen, soweit angezeigt, gemeinsame Tätig-        d) Austausch von Erfahrungen über die Unterstützung von KMU\nkeiten im Rahmen der einschlägigen Einrichtungen durch.                 beim Zugang zu internationalen Märkten,\ne) Austausch von Erfahrungen über die Verbesserung der Wirk-\nKapitel 9                                    samkeit des Rechtsrahmens für KMU,\nZusammenarbeit im Bereich Industrie                             f) Austausch bewährter Verfahren für den Zugang von KMU zu\nFinanzmitteln.\nArtikel 218\nKapitel 11\nDie Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-\nmenarbeit im industriellen Bereich, einschließlich bei Fragen der                        Zusammenarbeit\nSchaffung wirksamer Anreize und günstiger Bedingungen für die                  im Bereich Gesellschaftsrecht\nweitere Diversifizierung und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit\nder verarbeitenden Industrie.\nArtikel 220\nZu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien unter anderem\nDie Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die eine\ndurch den Austausch von bewährten Verfahren und Erfahrungen\nwirksame Regelung und Praxis in den Bereichen Gesellschafts-\nin folgenden Bereichen zusammen:\nrecht und Corporate Governance sowie im Bereich der Rech-\na) Produktivität und effiziente Ressourcennutzung,                  nungslegung und -prüfung für eine funktionierende Marktwirt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017                             251\nschaft mit einem verlässlichen und transparenten Unternehmens-     mit der Umsetzung von Initiativen für die Informationsgesell-\numfeld haben, und unterstreichen die Bedeutung der Förderung       schaft, wobei insbesondere Folgendes im Mittelpunkt steht:\nder Regelungskonvergenz in diesem Bereich.\na) Aufbau eines wirksamen Regelungsrahmens für den IKT-\nDie Vertragsparteien arbeiten auf folgenden Gebieten zusammen:         Sektor,\na) Austausch bewährter Verfahren über die Möglichkeiten, In-\nformationen über den Aufbau und die Vertretung registrierter   b) Förderung des Breitbandzugangs,\nUnternehmen transparent und leicht zugänglich zu machen,\nc) Entwicklung interoperabler elektronischer Dienste,\nb) Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik im Ein-\nklang mit internationalen Standards wie insbesondere den       d) Gewährleistung des Datenschutzes und\nOECD-Standards,\ne) Entwicklung von Roamingdiensten.\nc) Förderung der Umsetzung und einheitlichen Anwendung der\nInternational Financial Reporting Standards (IFRS) für die\nkonsolidierten Abschlüsse börsennotierter Unternehmen,                                      Artikel 224\nd) Annäherung der Regeln für die Rechnungslegung und Finanz-         Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen\nberichterstattung, insbesondere in Bezug auf KMU,              den Regulierungsbehörden des IKT-Sektors, einschließlich im\ne) Regulierung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des           Bereich der elektronischen Kommunikation, in der Europäischen\nBuchhalters sowie der Aufsicht darüber,                        Union und in der Republik Kasachstan.\nf) internationale Prüfungsstandards und Ethik-Kodex der\nInternational Federation of Accountants (IFAC), um das be-                               Kapitel 14\nrufliche Niveau der Wirtschaftsprüfer durch die Einhaltung der\nvon Berufsverbänden, Prüfungsorganisationen und Prüfern           Z u s a m m e n a r b e i t i m B e r e i c h To u r i s m u s\nvorgegebenen Standards und ethischen Normen zu ver-\nbessern.\nArtikel 225\nKapitel 12                                 Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Tourismus zu-\nsammen, um die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und\nZusammenarbeit                                nachhaltigen Tourismusbranche als Quelle von Wirtschafts-\ni m B e re i c h B a n k - , Ve r s i c h e r u n g s -     wachstum, Eigenständigkeit und Beschäftigung sowie des Aus-\nund andere Finanzdienstleistungen                            tauschs im Tourismussektor zu fördern.\nArtikel 221\nArtikel 226\nDie Vertragsparteien sind sich über die Bedeutung wirksamer\nRechtsvorschriften und Praktiken sowie der Zusammenarbeit im         Die Zusammenarbeit beruht auf folgenden Grundsätzen:\nBereich der Finanzdienstleistungen einig, mit der sie folgende\na) Schutz der Integrität und der Interessen der lokalen Gemein-\nZielsetzungen verfolgen:\nschaften, insbesondere im ländlichen Raum,\na) bessere Regulierung von Finanzdienstleistungen,\nb) Bedeutung der Erhaltung des kulturellen und historischen\nb) Gewährleistung eines wirksamen und angemessenen Schut-\nErbes und\nzes von Investoren und Nutzern von Finanzdienstleistungen,\nc) Beitrag zur Stabilität und Integrität des globalen Finanz-      c) positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Um-\nsystems,                                                           weltschutz.\nd) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen\nAkteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulie-                                     Artikel 227\nrungs- und Aufsichtsbehörden,\nDie Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgende Themen:\ne) Förderung einer unabhängigen und wirksamen Aufsicht.\nDie Vertragsparteien fördern die Regulierungskonvergenz mit        a) Austausch von Informationen, bewährten Verfahren, Erfah-\nanerkannten internationalen Standards für solide Finanzsysteme.        rungen und „Know-how“, unter anderem auf dem Gebiet\ninnovativer Technologien,\nKapitel 13                               b) Gründung einer strategischen Partnerschaft, die öffentliche\nund private Akteure und Akteure der Gemeinschaften ein-\nZusammenarbeit                                    schließt, um die nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu\nim Bereich Informationsgesellschaft                               unterstützen,\nArtikel 222                            c) Förderung und Entwicklung von Produkten, Märkten, Infra-\nstrukturen, Humanressourcen und institutionellen Strukturen\nDie Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit beim Aufbau         für den Tourismus sowie Ermittlung und Beseitigung der\nder Informationsgesellschaft, damit Bürger und Unternehmen             Schranken für Reisedienstleistungen,\nvon breit verfügbaren Informations- und Kommunikationstech-\nnologien (IKT) und von höherwertigen Diensten zu erschwing-        d) Entwicklung und Umsetzung einer effizienten Politik und\nlichen Preisen profitieren können. Diese Zusammenarbeit zielt          effizienter Strategien, einschließlich geeigneter rechtlicher,\nauf die Förderung der Entwicklung des Wettbewerbs auf den              administrativer und finanzieller Aspekte,\nIKT-Märkten und deren Offenheit sowie auf die Förderung von\nInvestitionen in diesem Sektor ab.                                 e) Ausbildung im Bereich Tourismus und Kapazitätsausbau zur\nVerbesserung der Dienstleistungsstandards und\nArtikel 223\nf) Entwicklung und Förderung des Tourismus unter Einbezie-\nDie Zusammenarbeit umfasst unter anderem den Austausch              hung der lokalen Bevölkerung sowie anderer Formen des\nvon Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang              nachhaltigen Tourismus.","252                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\nKapitel 15                                  der Sozialschutzsysteme hinsichtlich Qualität, Zugänglichkeit\nund finanzieller Tragfähigkeit,\nZusammenarbeit\nim Bereich Landwirtschaft                           c) Verringerung der Armut, Förderung des sozialen Zusammen-\nhalts und Schutz bedürftiger Menschen,\nund Entwicklung des ländlichen Raums\nd) Bekämpfung von Diskriminierung am Arbeitsplatz und im\nArtikel 228                               sozialen Bereich im Einklang mit den jeweiligen Verpflichtun-\ngen, die sich für jede Vertragspartei aus internationalen Stan-\nDie Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Entwick-        dards und Übereinkommen ergeben,\nlung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zusammen,\ninsbesondere durch eine fortschreitende Konvergenz der Politik     e) Förderung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen und Steigerung\nund der Rechtsvorschriften.                                            der Effizienz der Arbeitsvermittlungsdienste,\nf) Bemühungen um mehr und bessere Arbeitsplätze mit men-\nArtikel 229                               schenwürdigen Arbeitsbedingungen,\nDie Zusammenarbeit umfasst unter anderem die folgenden          g) Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie\nBereiche:                                                              des Niveaus des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am\nArbeitsplatz,\na) Förderung des gegenseitigen Verständnisses der Politik zur\nEntwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums,      h) Stärkung der Gleichstellung der Geschlechter durch Förde-\nrung der Teilnahme von Frauen am wirtschaftlichen und so-\nb) Austausch bewährter Verfahren für die Planung, Evaluierung          zialen Leben und Sicherstellung der Chancengleichheit von\nund Umsetzung der Politik zur Entwicklung der Landwirt-           Frauen und Männern in Beruf, Bildung, Ausbildung, Wirt-\nschaft und des ländlichen Raums,                                  schaft, Gesellschaft sowie bei Entscheidungsprozessen,\nc) Austausch von Wissen und bewährten Verfahren im Zusam-          i)  Verbesserung der Qualität des Arbeitsrechts und Gewährleis-\nmenhang mit der Politik für die ländliche Entwicklung, um das     tung eines besseren Schutzes von Arbeitnehmern,\nsoziale und wirtschaftliche Wohl ländlicher Gemeinschaften\nzu fördern,                                                   j)  Stärkung und Förderung des sozialen Dialogs, unter anderem\ndurch den Ausbau der Kapazitäten der Sozialpartner.\nd) Förderung der Modernisierung und der Nachhaltigkeit der\nlandwirtschaftlichen Erzeugung,\nArtikel 232\ne) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors\nund der Effizienz und Transparenz der Märkte,                    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur wirk-\nsamen Umsetzung der geltenden IAO-Übereinkommen.\nf) Austausch von Erfahrungen im Bereich der geografischen\nAngaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, über Quali-    Die Vertragsparteien erkennen unter Berücksichtigung der Minis-\ntätspolitik und damit verbundene Kontrollmechanismen, über    tererklärung des VN-Wirtschafts- und Sozialrates von 2006 über\ndie Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit und die Ent-    die Herbeiführung einer produktiven Vollbeschäftigung und\nwicklung des ökologischen Landbaus,                           menschenwürdiger Arbeit für alle an, dass produktive Voll-\nbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüssel-\ng) Verbreitung von Wissen und Förderung von Beratungs-             elemente der nachhaltigen Entwicklung sind.\ndiensten für landwirtschaftliche Erzeuger,\nDie Vertragsparteien fördern im Einklang mit der Erklärung der\nh) Förderung der Zusammenarbeit bei agro-industriellen Inves-      IAO von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der\ntitionsprojekten, insbesondere zur Entwicklung der Sektoren   Arbeit die Einbeziehung aller relevanten Interessenträger, ins-\ntierische und pflanzliche Erzeugung,                          besondere der Sozialpartner, in ihre jeweilige sozialpolitische Ent-\ni)   Austausch von Erfahrungen über Strategien für die nach-       wicklung und in die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen\nhaltige Entwicklung der Agroindustrie sowie die Verarbeitung  Union und der Republik Kasachstan im Rahmen dieses Ab-\nund den Vertrieb landwirtschaftlicher Erzeugnisse.            kommens.\nDie Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammen-\nKapitel 16                              arbeit bei Fragen menschenwürdiger Arbeit, der Beschäftigung\nund der Sozialpolitik in allen einschlägigen Gremien und Organi-\nZusammenarbeit im Bereich                             sationen an.\nBeschäftigung, Arbeitsbeziehungen,\nSozialpolitik und Chancengleichheit                                                   Kapitel 17\nArtikel 230                              Zusammenarbeit im Bereich Gesundheit\nDie Vertragsparteien fördern die Entwicklung des Dialogs\nArtikel 233\nund arbeiten in folgenden Bereichen zusammen: Förderung der\nIOA Agenda für menschenwürdige Arbeit, Beschäftigungspoli-            Die Vertragsparteien bauen ihre Zusammenarbeit im Bereich\ntik, Lebens- und Arbeitsbedingungen, Gesundheitsschutz und         der öffentlichen Gesundheit aus, um als Voraussetzung für nach-\nSicherheit am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Sozialschutz, soziale haltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum den Schutz\nInklusion und Bekämpfung von Diskriminierung sowie faire Be-       der menschlichen Gesundheit zu stärken und gesundheitliche\nhandlung von Arbeitnehmern, die sich rechtmäßig in der anderen     Ungleichheiten im Einklang mit gemeinsamen gesundheitspoliti-\nVertragspartei aufhalten und dort rechtmäßig arbeiten.             schen Wertvorstellungen zu verringern.\nArtikel 231                                                        Artikel 234\nDie Vertragsparteien verfolgen die unter Artikel 230 fallenden     Die Zusammenarbeit zielt auf die Prävention und Kontrolle\nZiele, einschließlich durch eine Zusammenarbeit und den Aus-       übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten ab, unter an-\ntausch von bewährten Verfahren in folgenden Bereichen:             derem durch Austausch gesundheitsbezogener Informationen,\nFörderung der Einbeziehung von Gesundheitsfragen in alle Poli-\na) Verbesserung der Lebensqualität und Gewährleistung besserer\ntikbereiche, Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen,\nsozialer Rahmenbedingungen,\ninsbesondere mit der Weltgesundheitsorganisation, sowie durch\nb) Stärkung der sozialen Inklusion und Anhebung des Sozial-        Förderung der Umsetzung internationaler Gesundheitsüberein-\nschutzniveaus für alle Arbeitnehmer sowie Modernisierung      künfte wie des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheits-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017                          253\norganisation von 2003 zur Eindämmung des Tabakkonsums und          b) jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union rückübernimmt\nder Internationalen Gesundheitsvorschriften.                            seine Staatsangehörigen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet\nder Republik Kasachstan aufhalten, auf deren Ersuchen un-\nTitel V                                   verzüglich.\n(3) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Repu-\nZusammenarbeit\nblik Kasachstan versehen ihre Staatsangehörigen unverzüglich\nim Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht                 und ohne andere als die in diesem Artikel vorgesehenen Forma-\nlitäten mit den für die Zwecke des Absatzes 2 geeigneten Aus-\nArtikel 235                            weispapieren. Ist die rückzuübernehmende Person nicht im\nRechtsstaatlichkeit und Achtung                    Besitz eines Ausweispapiers oder eines anderen Nachweises\nder Menschenrechte und Grundfreiheiten                 ihrer Staatsangehörigkeit, so wird die zuständige diplomatische\nund/oder konsularische Vertretung des betroffenen Mitglied-\nBei ihrer Zusammenarbeit im Rahmen dieses Titels messen         staats beziehungsweise der Republik Kasachstan von der Repu-\ndie Vertragsparteien der Förderung der Rechtsstaatlichkeit be-     blik Kasachstan beziehungsweise dem betroffenen Mitgliedstaat\nsondere Bedeutung bei, einschließlich der Unabhängigkeit der       darum ersucht, die Staatsangehörigkeit dieser Person unverzüg-\nJustiz, des Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein fai-   lich und ohne weitere Formalitäten durch eine Befragung fest-\nres Verfahren sowie die Achtung der Menschenrechte und             zustellen.\nGrundfreiheiten.\n(4) Die Vertragsparteien kommen überein, im Einklang mit\nDie Vertragsparteien arbeiten bei der Stärkung der Funktions-      dem Gesamtansatz für Migration und Mobilität einen umfassen-\nweise von Institutionen zusammen, einschließlich in den Be-        den Dialog über relevante Migrationsfragen aufzunehmen, unter\nreichen Rechtsdurchsetzung, Strafverfolgung, Justiz sowie Ver-     anderem um die Aufnahme von Verhandlungen über ein Ab-\nhütung und Bekämpfung von Korruption.                              kommen zwischen der Europäischen Union und der Republik\nKasachstan zu prüfen, das bestimmte Verpflichtungen der Mit-\nArtikel 236                            gliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Kasach-\nstan im Rahmen der Rückübernahme regelt, einschließlich der\nJustizielle Zusammenarbeit\nVerpflichtung zur Rückübernahme von Staatsangehörigen an-\nDie Vertragsparteien bauen die Zusammenarbeit in Zivil- und     derer Länder und staatenloser Personen, sowie im Hinblick auf\nHandelssachen in Bezug auf die Aushandlung, Ratifizierung und      die Prüfung der Möglichkeit von parallelen Verhandlungen über\nUmsetzung einschlägiger multilateraler Übereinkommen über die      ein Abkommen über Visaerleichterungen für Bürger der Euro-\njustizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, und insbesondere der    päischen Union und der Republik Kasachstan.\nÜbereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privat-\nrecht aus.                                                                                      Artikel 239\nDie Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit in Straf-                          Konsularischer Schutz\nsachen, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Rechtshilfe.\nDies kann gegebenenfalls und vorbehaltlich der anzuwendenden           Die Republik Kasachstan stimmt zu, dass die diplomatischen\nVerfahren den Beitritt zu und die Umsetzung von Überein-           und konsularischen Behörden der in der Republik Kasachstan\nkommen des Europarats zu Strafverfahren durch die Republik         vertretenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jedem\nKasachstan sowie die Umsetzung der einschlägigen internatio-       Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union,\nnalen Übereinkünfte der VN und die Zusammenarbeit mit Euro-        der über keine erreichbare ständige Vertretung in der Republik\njust einschließen.                                                 Kasachstan verfügt, unter denselben Bedingungen Schutz ge-\nwähren, wie sie für die eigenen Staatsangehörigen dieses Mit-\ngliedstaats der Europäischen Union gelten.\nArtikel 237\nSchutz personenbezogener Daten                                                   Artikel 240\nDie Vertragsparteien arbeiten zusammen, um durch den Aus-                          Bekämpfung der Geldwäsche\ntausch bewährter Verfahren und Erfahrungen ein hohes Schutz-                        und der Terrorismusfinanzierung\nniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den euro-\npäischen und internationalen Rechtsinstrumenten und -normen            Im Einklang mit den von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maß-\nzu gewährleisten.                                                  nahmen gegen die Geldwäsche“ angenommenen internationalen\nStandards zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terroris-\nDies kann gegebenenfalls und vorbehaltlich der anzuwendenden\nmusfinanzierung arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um zu\nVerfahren den Beitritt zu dem Übereinkommen des Europarates\nverhindern, dass ihre Finanzsektoren und einschlägigen Nicht-\nzum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-\nfinanzsektoren zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im All-\nbezogener Daten und dessen Zusatzprotokoll sowie deren Um-\ngemeinen und aus dem illegalen Drogenhandel im Besonderen\nsetzung durch die Republik Kasachstan einschließen.\nsowie zum Zwecke der Finanzierung des Terrorismus miss-\nbraucht werden. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf\nArtikel 238                            die Einziehung, Beschlagnahme, Konfiszierung und Rückgabe\nZusammenarbeit in den Bereichen                     von Vermögenswerten oder Geldern, die aus Erträgen aus Straf-\nMigration, Asyl und Grenzmanagement                   taten stammen.\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung, die sie der Diese Zusammenarbeit ermöglicht den Austausch zweckdien-\nSteuerung der Migrationsströme beimessen. Die Zusammen-            licher Informationen im Rahmen der einschlägigen Rechts-\narbeit beruht auf gegenseitigen Konsultationen der beiden Ver-     vorschriften und internationalen Verpflichtungen der Vertrags-\ntragsparteien und erfolgt nach Maßgabe der geltenden Rechts-       parteien.\nvorschriften.\nArtikel 241\n(2) Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Vermeidung und\nBekämpfung der irregulären Migration vereinbaren die Vertrags-                               Illegale Drogen\nparteien Folgendes:\nDie Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein ausgewoge-\na) die Republik Kasachstan rückübernimmt ihre Staatsange-          nes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten,\nhörigen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet eines Mitglied-  insbesondere bei Fragen des illegalen Handels mit Suchtstoffen,\nstaats der Europäischen Union aufhalten, auf Ersuchen die-    psychotropen Substanzen und deren Ausgangsstoffen. Ziel der\nses Mitgliedstaats unverzüglich und                           Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Struk-","254                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\nturen für die Bekämpfung des Angebots an illegalen Drogen,         Bildung in der Republik Kasachstan und die Konvergenz mit den\npsychotropen Substanzen und deren Ausgangsstoffen und der          politischen Maßnahmen und Praktiken der Europäischen Union.\nNachfrage danach zu stärken und zu diesem Zweck die Koordi-        Die Vertragsparteien arbeiten auch zusammen, um das lebens-\nnierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behör-         lange Lernen und die Zusammenarbeit und Transparenz auf allen\nden zu intensivieren, um unter gebührender Berücksichtigung der    Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern. Die\nMenschenrechte das Angebot an illegalen Drogen, den Handel         Vertragsparteien legen ferner den Schwerpunkt auf Maßnahmen\ndamit und die Nachfrage danach zu verringern sowie Prävention,     zur Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit, der\nBehandlung und Rehabilitation zu verbessern.                       Mobilität von Studenten, Lehr- und Verwaltungspersonal, For-\nschern und jungen Leuten und des Informations- und Erfah-\nDie Zusammenarbeit zielt auch darauf ab, drogenbedingte Schä-\nrungsaustauschs.\nden zu verringern, gegen die Herstellung und den Konsum von\nsynthetischen Drogen vorzugehen und die Abzweigung von             Die Vertragsparteien fördern eine einheitliche Koordinierung von\nDrogenausgangsstoffen, die zur illegalen Herstellung von Sucht-    Maßnahmen für das Bildungssystem im Einklang mit euro-\nstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden, wirksam         päischen und internationalen Standards und bewährten Verfahren.\nzu verhindern.\nDie Vertragsparteien vereinbaren die Mittel der Zusammenarbeit                                Kapitel 2\nzur Verwirklichung dieser Ziele Die Maßnahmen beruhen auf\ngemeinsam vereinbarten Grundsätzen, die sich an den einschlä-             Zusammenarbeit im Kulturbereich\ngigen internationalen Übereinkommen und Instrumenten und\ndem Aktionsplan EU-Zentralasien gegen Drogen orientieren.                                      Artikel 245\nDie Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Kultur-\nArtikel 242                            bereich unter Achtung der kulturellen Vielfalt, um das Verständnis\nBekämpfung organisierter und                       und die Kenntnis der Kultur der jeweils anderen Vertragspartei zu\ngrenzüberschreitender Kriminalität und der Korruption           vertiefen.\nDie Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und Bekämp-    Die Vertragsparteien bemühen sich, geeignete Maßnahmen zu\nfung aller Formen von organisierter Finanz- und Wirtschafts-       ergreifen, um den kulturellen Austausch zu fördern und gemein-\nkriminalität und illegalen Aktivitäten mit grenzübergreifendem     same Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen anzuregen.\nCharakter zusammen, darunter Schleuserkriminalität und Men-        Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf und entwickeln\nschenhandel, Drogenhandel, illegaler Handel mit Schusswaffen,      eine für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit im Rahmen\nVeruntreuung, Betrug, Fälschungen, Dokumentenfälschung und         multilateraler internationaler Verträge und internationaler Orga-\nKorruption auf öffentlicher und privater Ebene, indem sie ihre be- nisationen wie der Organisation der Vereinten Nationen für Erzie-\nstehenden internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich in     hung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO). Die Vertragsparteien\nvollem Umfang erfüllen.                                            setzen den Meinungsaustausch über kulturelle Vielfalt fort, unter\nDie Vertragsparteien fördern die Intensivierung der bilateralen,   anderem mit dem Ziel, die Grundsätze des Übereinkommens der\nregionalen und internationalen Zusammenarbeit zwischen den         UNESCO zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller\nStrafverfolgungsorganen, unter anderem durch den Austausch         Ausdrucksformen von 2005 zu fördern und Projekte im Rahmen\nvon bewährten Verfahren und eine mögliche Zusammenarbeit mit       der Internationalen Dekade für die Annäherung der Kulturen\nden Agenturen der Europäischen Union.                              2013 – 2022, die von der VN-Generalversammlung verkündet\nwurde, umzusetzen.\nDie Vertragsparteien verpflichten sich zur wirksamen Umsetzung\nder einschlägigen internationalen Standards, wie sie insbeson-     Die Vertragsparteien fördern gemeinsame Aktivitäten, Programme\ndere in dem Übereinkommen der VN von 2000 gegen die grenz-         und Pläne sowie den Austausch bewährter Verfahren im Bereich\nüberschreitende organisierte Kriminalität (UNTOC) und den drei     der Fortbildung und des Kapazitätsaufbaus für Künstler und\ndazugehörigen Protokollen sowie dem Übereinkommen der VN           Kulturschaffende und Organisationen.\nvon 2003 gegen Korruption verankert sind. Die Zusammenarbeit\nkann gegebenenfalls und vorbehaltlich der anzuwendenden Ver-\nKapitel 3\nfahren den Beitritt zu und die Umsetzung von einschlägigen\nÜbereinkünften des Europarats über die Verhütung und Bekämp-                            Zusammenarbeit\nfung von Korruption durch die Republik Kasachstan einschließen.        i m B e re i c h Fo r s c h u n g u n d I n n o v a t i o n\nArtikel 243                                                        Artikel 246\nBekämpfung der Cyberkriminalität                        Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit:\nDie Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit, unter    a) in allen Bereichen der zivilen Forschung sowie der wissen-\nanderem durch den Austausch von bewährten Verfahren, mit dem           schaftlichen und der technologischen Entwicklung auf der\nZiel der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten, die mit Hilfe        Grundlage des beiderseitigen Nutzens und vorbehaltlich\nelektronischer Kommunikationsnetze und Informationssysteme             eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte\noder gegen derartige Netze und Systeme verübt werden.                  des geistigen Eigentums und\nb) zur Unterstützung der Entwicklung von Innovationen.\nTitel VI\nSonstige Zusammenarbeit                                                       Artikel 247\nDie Zusammenarbeit umfasst:\nKapitel 1\na) den Politikdialog und den Austausch wissenschaftlicher und\nZusammenarbeit im Bereich                                  technologischer Informationen,\nder allgemeinen und beruflichen Bildung\nb) den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren\nauf dem Gebiet der kommerziellen Nutzung der Ergebnisse\nArtikel 244\nvon Forschung und Entwicklung, einschließlich der Förder-\nDie Vertragsparteien arbeiten im Bereich der allgemeinen und        instrumente für die Gründung technologiegestützter Unter-\nberuflichen Bildung zusammen, mit Blick auf die Förderung der          nehmen, der Clusterbildung und des Zugangs zu Finanzie-\nModernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen             rungsmöglichkeiten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017                               255\nc) die Erleichterung eines angemessenen Zugangs zu den je-              parteien wird die Möglichkeit gegeben, sich mit den Verfahren\nweiligen Programmen für Forschung und Innovation der Ver-           der Konsultation und des Dialogs mit öffentlichen Einrichtun-\ntragsparteien,                                                      gen und Sozialpartnern der jeweils anderen Seite vertraut zu\nmachen, womit insbesondere eine stärkere Einbeziehung der\nd) den Ausbau der Forschungskapazitäten in den Forschungs-\nZivilgesellschaft in den Prozess der Politikgestaltung ange-\neinrichtungen der Republik Kasachstan und die Erleichterung\nstrebt wird;\nihrer Teilnahme am EU-Rahmenprogramm für Forschung und\nInnovation und etwaigen anderen Initiativen, die von der        b) Sicherstellung der Beteiligung der Zivilgesellschaft an den\nEuropäischen Union finanziert werden,                               Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der\nRepublik Kasachstan, insbesondere an der Umsetzung die-\ne) die Entwicklung und Förderung gemeinsamer Projekte für\nses Abkommens;\nForschung und Innovation,\nc) Förderung eines umfassenderen Kapazitätsausbaus sowie\nf) die Förderung der kommerziellen Nutzung von Ergebnissen\ngrößerer Unabhängigkeit und Transparenz in der Zivilgesell-\ngemeinsamer Projekte für Forschung und Innovation,\nschaft und Stärkung ihrer Rolle im Rahmen der wirtschaft-\ng) die Erleichterung des Zugangs neuer Technologien zu den              lichen, sozialen und politischen Entwicklung der Vertrags-\nheimischen Märkten der Vertragsparteien,                            parteien.\nh) die Organisation von Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitäts-        Die Vertragsparteien fördern den Aufbau von Beziehungen\nprogrammen für Wissenschaftler, Forscher und sonstiges im       zwischen Nichtregierungsorganisationen der Europäischen Union\nBereich Forschung und Entwicklung tätiges Personal beider       und der Republik Kasachstan.\nVertragsparteien,\nDie Vertragsparteien unterstützen die jeweiligen Einrichtungen\ni)  die Erleichterung – auf der Grundlage der geltenden Rechts-     und Nichtregierungsorganisationen, die im Bereich der Men-\nvorschriften – der Freizügigkeit von Forschungspersonal, das    schenrechte tätig sind. Die Vertragsparteien tauschen förmlich\nsich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt,       und regelmäßig – mindestens einmal pro Jahr – alle relevanten\nund der grenzüberschreitenden Beförderung von für den Ein-      Informationen über Kooperationsprogramme aus.\nsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern,\nj)  sonstige Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                                      Kapitel 6\nForschung und Innovation, auch im Rahmen regionaler Kon-\nZusammenarbeit im Bereich\nzepte und Initiativen, auf der Grundlage eines beiderseitigen\nEinvernehmens zwischen den Vertragsparteien.\nSport und körperliche Betätigung\nArtikel 252\nArtikel 248\nDie Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich\nBei der Umsetzung der in Artikel 247 genannten Kooperations-\nSport und körperliche Betätigung, um dazu beizutragen, dass alle\nmaßnahmen sollten Synergien mit regionalen und anderen Tätig-\nAltersgruppen eine gesunde Lebensweise entwickeln, um die so-\nkeiten angestrebt werden, die im weiterreichenden Rahmen der\nziale Funktion und den erzieherischen Wert des Sports zu fördern\nfinanziellen Zusammenarbeit zwischen der EU und der Republik\nund Gefahren für den Sport, wie Doping, Rassismus und Gewalt,\nKasachstan nach den Artikeln 261 und 262 durchgeführt werden.\nzu bekämpfen. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere\nden Austausch von Informationen und bewährten Verfahren.\nKapitel 4\nZusammenarbeit in den                                                          Kapitel 7\nBereichen Medien und Audiovisuelles                                                  Zusammenarbeit\nim Bereich Katastrophenschutz\nArtikel 249\nDie Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in den Be-                                   Artikel 253\nreichen Medien und Audiovisuelles, unter anderem durch den             Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Risiken von Natur-\nAustausch von Informationen und die Ausbildung von Journalis-       katastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen\nten und anderen Fachkräften aus den Bereichen Medien, Kino          sowohl in den Gebieten der Vertragsparteien als auch weltweit\nund Audiovisuelles.                                                 eingedämmt werden müssen.\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, die Resilienz ihrer\nArtikel 250\nGesellschaften und Infrastrukturen durch effizientere Maßnahmen\nDie Vertragsparteien tauschen Informationen und bewährte Ver-    zur Katstrophenvorsorge, -abmilderung, Vorbereitung auf den\nfahren zur Förderung von Unabhängigkeit und Professionalität der    Katastrophenfall und Folgenbewältigung im Fall von Natur-\nMedien aus, auf der Grundlage der Standards, die in den geltenden   katastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen\ninternationalen Übereinkünften, gegebenenfalls einschließlich       zu stärken und auf bilateraler oder multilateraler politischer Ebene\nderjenigen der UNESCO und des Europarats, festgelegt sind.          zusammenzuarbeiten, um die Ergebnisse des globalen Katastro-\nphenmanagements zu verbessern.\nKapitel 5                               Im Rahmen der Zusammenarbeit wird, vorbehaltlich der Verfüg-\nbarkeit ausreichender Ressourcen, Folgendes unterstützt:\nZusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft\na) die Interaktion zwischen den zuständigen Stellen, sons-\nArtikel 251                                 tigen Organisationen und Personen, die auf dem Gebiet des\nKatastrophenschutzes tätig sind,\nDie Vertragsparteien setzen im Rahmen von Sitzungen und\nKonsultationen ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit hinsicht-       b) die Koordinierung der Amtshilfe im Katastrophenfall, falls\nlich der Rolle der Zivilgesellschaft verstärkt fort, um folgende        erforderlich,\nZiele zu erreichen:                                                 c) der Austausch von Erfahrungen im Zusammenhang mit der\nSensibilisierung der Bevölkerung für die Katastrophenvorsorge,\na) die Kontakte und der Informations- und Erfahrungsaustausch\nzwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft in der Euro-     d) die Ausbildung, Weiterbildung, Qualifizierung und spezielle\npäischen Union und in der Republik Kasachstan werden ge-            Schulungen im Bereich des Katastrophenschutzes und im\nstärkt, und zivilgesellschaftlichen Vertretern beider Vertrags-     Einsatz von Frühwarnsystemen.","256                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\nKapitel 8                             Wasserressourcen und Umwelt, Katastrophenschutz und anderen\nBereichen, die für die regionale Zusammenarbeit von Belang sind.\nZusammenarbeit\nim Bereich Weltraumtätigkeiten\nKapitel 11\nArtikel 254                                                   Zusammenarbeit\nDie Vertragsparteien fördern gegebenenfalls die langfristige          im Bereich des Öffentlichen Dienstes\nZusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Entwicklung\nder zivilen Raumfahrt. Besondere Aufmerksamkeit widmen sie                                        Artikel 260\nInitiativen, die für eine Komplementarität ihrer jeweiligen Welt-\nraumtätigkeiten sorgen könnten.                                        (1) Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Erfahrun-\ngen und Kenntnissen, die bei der Umsetzung internationaler\nArtikel 255                          bewährter Verfahren in der öffentlichen Verwaltung und im öffent-\nlichen Dienst sowie bei der Stärkung der Kapazitäten und der be-\nDie Zusammenarbeit der Vertragsparteien kann sich entspre-      ruflichen Entwicklung und Fortbildung von Beamten und öffent-\nchend ihren Interessen auf die Bereiche Satellitennavigation, Erd- lich Bediensteten gewonnen wurden.\nbeobachtung, Erforschung des Weltraums und andere Bereiche\nerstrecken.                                                            (2) Die Vertragsparteien unterstützen den Dialog über Maß-\nnahmen zur Verbesserung der Qualität des öffentlichen Dienstes\nund über gemeinsame Anstrengungen zur Stärkung der multi-\nKapitel 9\nlateralen Zusammenarbeit im Rahmen einer regionalen Plattform\nZusammenarbeit                              für den öffentlichen Dienst in der Republik Kasachstan.\ni m B e re i c h Ve r b ra u c h e r s c h u t z\n(3) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach Absatz 2\nsoll unter anderem Folgendes erleichtern:\nArtikel 256\na) den Austausch von Sachverständigen,\nDie Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein hohes Ver-\nbraucherschutzniveau zu gewährleisten und um die Kompa-            b) die Organisation von Seminaren und\ntibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen.\nc) die Organisation von Schulungen.\nDiese Zusammenarbeit kann gegebenenfalls Folgendes um-\nfassen:\nTitel VII\na) Austausch bewährter Verfahren im Bereich der Verbraucher-\npolitik, einschließlich Anforderungen an Produktqualität und         Finanzielle und Technische Zusammenarbeit\n-sicherheit und Schaffung eines Marktaufsichtssystems und\neines Mechanismus für den Informationsaustausch,\nArtikel 261\nb) Förderung des Austauschs von Erfahrungen mit Verbraucher-\nschutzsystemen, einschließlich Verbraucherschutzvorschrif-        Auf der Grundlage einer umfassenden Partnerschaft und\nten und deren Durchsetzung, Sicherheit von Konsumgütern,      gestützt auf die Grundsätze des beiderseitigen Interesses, der\nSensibilisierung der Verbraucher und Stärkung ihrer Hand-     Gegenseitigkeit, der Transparenz, der Berechenbarkeit und des\nlungskompetenz sowie Durchsetzung der Verbraucherrechte,      gegenseitigen Schutzes ihrer Interessen setzen die Vertrags-\nparteien die bestehende finanzielle und technische Zusammen-\nc) Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungs-          arbeit fort und intensivieren sie.\nbeamte und andere Vertreter der Verbraucherinteressen,\nZur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann die Repu-\nd) Unterstützung des Aufbaus unabhängiger Verbraucherorga-\nblik Kasachstan finanzielle Hilfe der Europäischen Union in Form\nnisationen und von Kontakten zwischen Vertretern der Ver-\nvon Zuschüssen und Darlehen, unter Umständen auch in Part-\nbraucherinteressen.\nnerschaft mit der Europäischen Investitionsbank und anderen\ninternationalen Finanzinstituten, erhalten.\nKapitel 10\nDiese finanzielle Hilfe kann gemäß den einschlägigen Vorschriften\nRegionale Zusammenarbeit                            für den mehrjährigen Finanzrahmen der Europäischen Union1, ins-\nbesondere durch Austausch von Sachverständigen, Forschungs-\nArtikel 257                          arbeiten, Organisation von Foren, Konferenzen und Ausbildungs-\nmaßnahmen, Gewährung von Zuschüssen zur Unterstützung\nDie Vertragsparteien fördern das gegenseitige Verständnis und\nder Konzeption und Umsetzung von Programmen und Projekten,\ndie bilaterale Zusammenarbeit im Bereich der Regionalpolitik mit\ngeleistet werden. Für die Finanzierung durch die Europäische\ndem Ziel, die Lebensbedingungen zu verbessern und die Be-\nUnion gelten die Haushaltsordnung2 und die Anwendungsbe-\nteiligung aller Regionen an der sozialen und wirtschaftlichen Ent-\nstimmungen3.\nwicklung der Vertragsparteien zu stärken.\n1  Insbesondere die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 233/2014 des Euro-\nArtikel 258                             päischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung\neines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für\nDie Vertragsparteien unterstützen und verstärken die Einbe-        den Zeitraum 2014 – 2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44) und die Ver-\nziehung von Behörden der lokalen und regionalen Ebene in die          ordnung (EU, Euratom) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und\nregionale Zusammenarbeit, im Einklang mit bestehenden inter-          des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften\nnationalen Übereinkünften und Vereinbarungen, um Maßnahmen            und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finan-\nzierung des auswärtigen Handelns (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 95).\nfür den Kapazitätsausbau zu entwickeln und den Ausbau der\n2  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments\nregionalen Wirtschafts- und Unternehmensnetze zu fördern.\nund des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für\nden Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung\nArtikel 259                             (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).\n3  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Ok-\nDie Vertragsparteien stärken und fördern die Entwicklung von\ntober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung\nfür die regionale Zusammenarbeit relevanten Elementen in den          (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des\nunter dieses Abkommen fallenden Bereichen wie Verkehr, Energie,       Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der\nKommunikationsnetze, Kultur, Bildung, Forschung, Tourismus,           Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017                                  257\nDie finanzielle Hilfe wird auf der Grundlage von Jahresaktions-          digen Behörden der Republik Kasachstan, über mutmaßliche\nprogrammen gewährt, die von der Europäischen Union nach                  und tatsächliche Fälle von Betrug, Korruption oder andere Un-\nRücksprache mit der Republik Kasachstan aufgestellt werden.              regelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung der\nFinanzmittel der Europäischen Union und der Kofinanzierungs-\nDie Europäische Union und die Republik Kasachstan können\nmittel der Republik Kasachstan.\nProgramme und Projekte kofinanzieren. Die Vertragsparteien\nkoordinieren Programme und Projekte zur finanziellen und tech-           Die Vertragsparteien unterrichten einander über alle Maßnahmen,\nnischen Zusammenarbeit und tauschen Informationen über alle              die im Zusammenhang mit diesem Artikel getroffen werden.\nQuellen von Hilfe aus.\nDie Wirksamkeit der Hilfe, wie in der Pariser Erklärung über die                                      Artikel 266\nWirksamkeit der Entwicklungshilfe, der Rahmenstrategie der Euro-                                  Kontrollen vor Ort\npäischen Union zur Reform der technischen Zusammenarbeit\nVor-Ort-Kontrollen der finanziellen Hilfe der Europäischen\nund in den Berichten des Europäischen Rechnungshofs darge-\nUnion werden vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung in\nlegt und die Erfahrungen mit der Umsetzung abgeschlossener\nenger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der\nund laufender Kooperationsprogramme der Europäischen Union\nRepublik Kasachstan und im Einklang mit den Rechtsvorschrif-\nin der Republik Kasachstan bilden die Grundlage der finanziellen\nten der Republik Kasachstan vorbereitet und durchgeführt.\nHilfen der Europäischen Union für die Republik Kasachstan.\nIm Rahmen dieses Abkommens ist das Europäische Amt für Be-\nArtikel 262                                 trugsbekämpfung berechtigt, gemäß der Verordnung (Euratom, EG)\nNr. 2185/96 des Rates1 und der Verordnung (EU, Euratom)\nDie Vertragsparteien setzen die finanzielle und technische Hilfe      Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates2\nnach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung             Kontrollen vor Ort zum Schutz der finanziellen Interessen der\num und arbeiten beim Schutz der finanziellen Interessen der              Europäischen Union durchzuführen.\nEuropäischen Union und der Republik Kasachstan zusammen.\nDie Vertragsparteien treffen wirksame Maßnahmen zur Ver-\nArtikel 267\nhinderung und Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten1, Betrug,\nKorruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zulasten                               Ermittlungen und Strafverfolgung\ndes Haushalts der Europäischen Union und des Haushalts der                  Die Behörden der Republik Kasachstan leiten bei mutmaß-\nRepublik Kasachstan, unter anderem im Wege der gegenseitigen             lichen oder nachweislichen Fällen von Betrug, Korruption oder\nAmtshilfe oder sonstigen Hilfe in den unter dieses Abkommen              anderen Unregelmäßigkeiten zulasten der Finanzmittel der Euro-\nfallenden Bereichen.                                                     päischen Union oder der Kofinanzierungsmittel der Republik\nAlle weiteren während der Umsetzung dieses Abkommens                     Kasachstan unverzüglich Ermittlungen oder Strafverfahren im\nzwischen den Vertragsparteien vereinbarten Abkommen oder                 Einklang mit den Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan\nFinanzierungsinstrumente müssen für die Zwecke der finanziellen          ein. Gegebenenfalls kann das Europäische Amt für Betrugs-\nZusammenarbeit besondere Klauseln enthalten, die Überprüfun-             bekämpfung auf förmlichen Antrag die zuständigen Behörden\ngen vor Ort und Kontrollen vorsehen.                                     der Republik Kasachstan dabei unterstützen.\nArtikel 263                                                               Titel VIII\nUm die zur Verfügung stehenden Mittel optimal zu nutzen, ver-                              Institutioneller Rahmen\npflichten sich die Vertragsparteien zu gewährleisten, dass die\nBeiträge der Europäischen Union in enger Abstimmung mit den                                           Artikel 268\naus anderen Quellen, von Drittländern oder internationalen Finanz-\ninstitutionen bereitgestellten Beiträgen geleistet werden.                                         Kooperationsrat\n(1) Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt. Er überwacht und\nArtikel 264                                 überprüft die Durchführung dieses Abkommens regelmäßig. Er\ntritt einmal jährlich auf Ministerebene zusammen. Er prüft alle\nPräventivmaßnahmen                                wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und\nDie Vertragsparteien prüfen regelmäßig, ob die mit Mitteln der        alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen, die im Hin-\nEuropäischen Union finanzierten und mit Mitteln der Republik             blick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens von\nKasachstan kofinanzierten Vorhaben ordnungsgemäß durch-                  beiderseitigem Interesse sind.\ngeführt werden und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um Un-                (2) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens fasst der\nregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige          Kooperationsrat in den darin vorgesehenen Fällen Beschlüsse im\nHandlungen zulasten der Finanzmittel der Europäischen Union              Geltungsbereich dieses Abkommens. Die Beschlüsse sind für die\nund der Kofinanzierungsmittel der Republik Kasachstan zu ver-            Vertragsparteien verbindlich; diese treffen geeignete Maßnahmen\nhindern. Die Vertragsparteien unterrichten einander über alle            zur Umsetzung der Beschlüsse. Der Kooperationsrat kann auch\nPräventivmaßnahmen, die getroffen wurden.                                Empfehlungen aussprechen. Er verabschiedet seine Beschlüsse\nund Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertrags-\nArtikel 265                                 parteien nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren.\nKommunikation                                     (3) Der Kooperationsrat ist befugt, unbeschadet besonderer\nBestimmungen des Titels III (Handel und Wirtschaft), die An-\nDie Vertragsparteien unterrichten einander, und insbesondere          hänge zu diesem Abkommen auf der Grundlage eines Kon-\ndas Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und die zustän-\n1 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November\n1 Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom\n18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der        1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die\nEuropäischen Gemeinschaften bezeichnet „Unregelmäßigkeit“ jeden          Europäische Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der\nVerstoß gegen eine Bestimmung des Rechts der Europäischen Union,         Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßig-\ndieses Abkommens oder daraus resultierender Abkommen und Verträge        keiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).\ninfolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsbeteiligten, 2 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments\ndie einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen           und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des\nUnion oder die von der Europäischen Union verwalteten Haushalte be-      Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung\nwirkt hat beziehungsweise bewirken würde, sei es durch die Verminde-     der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und\nrung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt im Namen      des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates\nder EU erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.      (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).","258                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\nsenses zwischen den Vertragsparteien zu aktualisieren oder zu         (5) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss kann den\nändern.                                                            Kooperationsrat um Informationen über die Umsetzung dieses\nAbkommens ersuchen; dieser übermittelt dann dem Ausschuss\n(4) Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse dem Koopera-\ndie erbetenen Informationen.\ntionsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende\nBeschlüsse zu fassen.                                                 (6) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss wird über\ndie Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsrats unter-\n(5) Der Kooperationsrat setzt sich aus Vertretern der Vertrags-\nrichtet.\nparteien zusammen.\n(7) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss kann dem\n(6) Der Vorsitz im Kooperationsrat wird abwechselnd von\nKooperationsrat Empfehlungen vorlegen.\neinem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der\nRepublik Kasachstan geführt.\nTitel IX\n(7) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.\n(8) Jede Vertragspartei kann Streitigkeiten im Zusammenhang               Allgemeine und Schlussbestimmungen\nmit der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens nach\nArtikel 278 dem Kooperationsrat vorlegen.                                                      Artikel 271\nZugang zu Gerichten und Verwaltungsorganen\nArtikel 269\nJede Vertragspartei verpflichtet sich, im Geltungsbereich\nKooperationsausschuss und Fachunterausschüsse                dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und\n(1) Es wird ein Kooperationsausschuss eingesetzt. Er unter-     juristischen Personen der anderen Vertragspartei diskriminie-\nstützt den Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.      rungsfrei und unter ähnlichen Bedingungen wie ihre eigenen\nnatürlichen und juristischen Personen Zugang zu ihren zustän-\n(2) Der Kooperationsausschuss setzt sich aus Vertretern der     digen Gerichten und Verwaltungsorganen erhalten, um ihre per-\nVertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um      sönlichen Rechte und Eigentumsrechte geltend zu machen.\nhohe Beamte handelt.\n(3) Der Vorsitz im Kooperationsausschuss wird abwechselnd                                   Artikel 272\nvon einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter\nÜbertragung von Befugnissen\nder Republik Kasachstan geführt.\nSofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist,\n(4) Der Kooperationsausschuss fasst Beschlüsse in den in\nstellt jede Vertragspartei sicher, dass eine Person, der von einer\ndiesem Abkommen vorgesehenen Fällen und in Bereichen, in\nVertragspartei Rechts-, Verwaltungs- und sonstige Regierungs-\ndenen der Assoziationsrat ihm Befugnisse übertragen hat. Diese\nbefugnisse wie die Befugnis zur Erteilung von Einfuhr- oder Aus-\nBeschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich, die geeig-\nfuhrlizenzen oder Genehmigungen für andere Wirtschaftstätig-\nnete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung treffen. Der Assoziations-\nkeiten, zur Genehmigung von Handelsgeschäften, zur Festlegung\nausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im Einvernehmen\nvon Quoten, Gebühren oder sonstigen Abgaben erteilt wurden,\nzwischen den Vertragsparteien nach Abschluss der jeweiligen\nbei der Ausübung dieser Befugnisse nach den Verpflichtungen\ninternen Verfahren. Zu seinen Aufgaben gehört unter anderem\nder Vertragspartei im Rahmen des Abkommens handelt.\ndie Vorbereitung der Tagungen des Kooperationsrats.\n(5) Zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Titel III                               Artikel 273\n(Handel und Wirtschaft) tritt der Kooperationsausschuss in einer\nbesonderen Zusammensetzung zusammen.                                                    Beschränkungen im Fall\nvon Zahlungsbilanzschwierigkeiten\n(6) Der Kooperationsrat kann Fachunterausschüsse oder                       und Außenfinanzierungsschwierigkeiten\nsonstige Gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner\nAufgaben unterstützen, und legt ihre Zusammensetzung, ihre            (1) Im Fall bereits eingetretener oder drohender ernster Zah-\nAufgaben und ihre Arbeitsweise fest.                               lungsbilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten kann die\nbetroffene Vertragspartei Schutzmaßnahmen oder Beschränkun-\n(7) Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Auf-    gen des Kapitalverkehrs sowie für Zahlungen und Transfers ein-\ngaben und Arbeitsweise des Kooperationsausschusses und aller       führen oder aufrechterhalten.\nweiteren vom Kooperationsrat eingesetzten Unterausschüsse\noder Gremien fest.                                                    (2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen\na) behandeln eine Vertragspartei nicht weniger günstig als eine\nArtikel 270                                 Nicht-Vertragspartei;\nParlamentarischer Kooperationsausschuss                  b) sind (gegebenenfalls) mit dem Übereinkommen über den\nInternationalen Währungsfonds vereinbar;\n(1) Es wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuss ein-\ngesetzt. Er setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parla-     c) vermeiden unnötige Schädigungen der Handelsinteressen,\nments einerseits und Mitgliedern des Parlaments der Republik           der wirtschaftlichen oder der finanziellen Interessen der an-\nKasachstan andererseits zusammen, und er dient diesen als              deren Vertragspartei;\nForum für Treffen und für den Meinungsaustausch. Er tritt in\nd) gelten nur für einen begrenzten Zeitraum und werden schritt-\nAbständen zusammen, die er selbst festlegt.\nweise im Zug der Verbesserung der in Absatz 1 beschriebe-\n(2) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss hat die              nen Lage abgebaut.\nAufgabe eine für beide Seiten vorteilhafte und wirksame parla-\n(3) Im Falle des Handels mit Waren kann eine Vertragspartei\nmentarische Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen\nBeschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz- oder Außen-\nParlament und dem Parlament der Republik Kasachstan zu ent-\nfinanzierungsposition einführen oder aufrechterhalten. Solche\nwickeln.\nMaßnahmen werden im Einklang mit dem GATT 1994 und der\n(3) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss gibt sich        Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994\neine Geschäftsordnung.                                             getroffen.\n(4) Den Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuss         (4) Im Falle des Handels mit Dienstleistungen kann eine Ver-\nführen nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd            tragspartei Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz-\ndas Europäische Parlament und das Parlament der Republik           oder Außenfinanzierungsposition einführen. Solche Maßnahmen\nKasachstan.                                                        werden im Einklang mit dem GATS getroffen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017                               259\n(5) Die Vertragspartei, die in den Absätzen 1 und 2 genannte           (2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt,\nBeschränkungen aufrechterhält oder eingeführt hat, notifiziert         ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzu-\ndiese unverzüglich der anderen Vertragspartei und legt ihr bald-       wenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer\nmöglichst einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.                       gleichartigen Situation befinden.\n(6) Werden Beschränkungen nach diesem Artikel eingeführt\noder aufrechterhalten, finden unverzüglich Konsultationen im                                         Artikel 276\nKooperationsausschuss statt, sofern solche Konsultationen nicht\naußerhalb des Anwendungsbereichs dieses Abkommens ab-                                                  Steuern\ngehalten werden.\n(1) Dieses Abkommen ist auf Steuervorschriften nur insofern\n(7) Im Rahmen der Konsultationen werden die Zahlungs-               anzuwenden, als dies für die Durchführung der Bestimmungen\nbilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten geprüft, die zu         dieses Abkommens erforderlich ist.\nden jeweiligen Maßnahmen führten, wobei unter anderem folgen-\nden Faktoren Rechnung getragen wird:                                      (2) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass\na) Art und Umfang der Schwierigkeiten,                                 es die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen nach den\nsteuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermei-\nb) Außenwirtschafts- und Handelssituation oder                         dung der Doppelbesteuerung, sonstiger steuerrechtlicher Verein-\nc) andere zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen.                     barungen oder des nationalen Steuerrechts verhindert, durch die\nSteuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden\n(8) In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkun-         sollen.\ngen mit den Absätzen 1 und 2 im Einklang stehen.\n(9) Bei den Konsultationen werden alle statistischen und sons-\nArtikel 277\ntigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds bezüg-\nlich Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanzsituation von                           Erfüllung der Verpflichtungen\nden Vertragsparteien akzeptiert und Schlussfolgerungen auf der\nGrundlage der Beurteilung der Zahlungsbilanz- und der Außen-              (1) Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die für die\nfinanzierungsposition der betroffenen Vertragspartei durch den         Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforder-\nInternationalen Währungsfonds festgelegt.                              lich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens\nverwirklicht werden.\nArtikel 274\n(2) Die Vertragsparteien konsultieren einander auf Ersuchen\nMaßnahmen im Zusammenhang                            einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form, um Fragen\nmit wesentlichen Sicherheitsinteressen                   der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens und andere\nrelevante Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertrags-\nDieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es\nparteien zu erörtern.\na) eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung\nzu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren            (3) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder\nwesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft oder              Umsetzung dieses Abkommens legen die Vertragsparteien nach\nArtikel 278 dem Kooperationsrat vor.\nb) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen,\ndie sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteres-        (4) Der Kooperationsrat kann eine Streitigkeit nach Artikel 278\nsen als notwendig erachtet:                                       und durch bindenden Beschluss beilegen.\ni)   in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Muni-\ntion und Kriegsmaterial oder dem Handel damit,                                             Artikel 278\nii) in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt\nder Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,                                  Streitbeilegung\niii) in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die       (1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit\nStoffe, aus denen sie gewonnen werden,                       über die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens, so\niv) in Bezug auf öffentliche Beschaffungen, die für die Zwecke    übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und\nder nationalen Sicherheit oder Verteidigung unentbehrlich    dem Kooperationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der\nsind oder                                                    Streitigkeit. Abweichend hiervon ist für Streitigkeiten über die\nAuslegung oder Umsetzung von Titel III (Handel und Wirtschaft)\nv) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen       ausschließlich Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streit-\nin den internationalen Beziehungen oder                      beilegung) maßgebend.\nc) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der\n(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit da-\nvon ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von\ndurch beizulegen, dass sie gemäß Artikel 268 Konsultationen\nFrieden und Sicherheit in der Welt einzuleiten.\nnach Treu und Glauben im Kooperationsrat aufnehmen, um so\nbald wie möglich zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.\nArtikel 275                              Konsultationen über eine Streitigkeit können nach Vereinbarung\nDiskriminierungsverbot                          der Vertragsparteien oder auf Ersuchen einer Vertragspartei auch\nin einer Sitzung des Kooperationsausschusses oder eines\n(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und            anderen nach Artikel 269 eingesetzten Unterausschusses oder\nunbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen              Gremiums abgehalten werden. Konsultationen können auch\na) dürfen die von der Republik Kasachstan gegenüber der                schriftlich abgehalten werden.\nEuropäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten angewandten\nRegelungen keine Diskriminierung von Mitgliedstaaten der             (3) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Kooperationsrat,\nEuropäischen Union oder deren natürlichen oder juristischen       dem Kooperationsausschuss oder anderen zuständigen Unter-\nPersonen bewirken;                                                ausschüssen oder Gremien alle für eine gründliche Prüfung der\nLage erforderlichen Informationen.\nb) dürfen die von der Europäischen Union oder ihren Mitglied-\nstaaten gegenüber der Republik Kasachstan angewandten                (4) Eine Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Kooperations-\nRegelungen keine Diskriminierung zwischen natürlichen oder        rat gemäß Artikel 277 einen bindenden Beschluss zur Lösung der\njuristischen Personen der Republik Kasachstan bewirken.           Frage gefasst oder erklärt hat, dass die Streitigkeit beendet ist.","260                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\n(5) Alle während der Konsultationen offengelegten Informatio-    a) die Europäische Union der Republik Kasachstan den Ab-\nnen bleiben vertraulich.                                                 schluss der erforderlichen Verfahren notifiziert hat, wobei sie\ngegebenenfalls die Teile des Abkommens angibt, die vor-\nArtikel 279                               läufig angewendet werden sollen und\nb) die Republik Kasachstan der Europäischen Union die Ratifi-\nGeeignete Maßnahmen im Falle\nzierung dieses Abkommens notifiziert hat.\nder Nichterfüllung von Verpflichtungen\n(5) Soweit in Titel III (Handel und Wirtschaft) dieses Abkom-\n(1) Falls die Angelegenheit nicht innerhalb von drei Monaten\nmens nichts anderes bestimmt ist, gilt Titel III vorläufig ab dem\nnach dem Tag der Notifikation eines förmlichen Ersuchens um\nBeginn der vorläufigen Anwendung nach Absatz 4, sofern die\nStreitbeilegung nach Artikel 278 gelöst wird und die beschwerde-\nRepublik Kasachstan der WTO bis zu diesem Zeitpunkt beige-\nführende Vertragspartei der Auffassung ist, dass die andere Ver-\ntreten ist. Wird die Republik Kasachstan nach dem Beginn der\ntragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt\nvorläufigen Anwendung dieses Abkommens, aber vor seinem In-\nhat, kann sie – außer im Fall von Streitigkeiten über die Auslegung\nkrafttreten Mitglied der WTO, gilt Titel III (Handel und Wirtschaft),\noder Umsetzung von Titel III (Handel und Wirtschaft) – geeignete\nsofern darin nichts anderes bestimmt ist, vorläufig ab dem Zeit-\nMaßnahmen treffen.\npunkt des Beitritts der Republik Kasachstan zur WTO.\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann jede Vertragspartei in fol-        (6) Für die Zwecke der betreffenden Bestimmungen dieses\ngenden Fällen unverzüglich geeignete Maßnahmen hinsichtlich         Abkommens, einschließlich der Anhänge und Protokolle, gilt\ndieses Abkommens im Einklang mit dem Völkerrecht treffen:           jede in diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnahme auf den\na) bei einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht     „Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens“ auch als Bezug-\nzulässigen Kündigung dieses Abkommens im Sinne des             nahme auf den Tag, ab dem dieses Abkommen vorläufig ange-\nArtikels 60 Absatz 3 des Wiener Übereinkommens von 1969        wandt wird, im Sinne der Absätze 4 und 5.\nüber das Recht der Verträge oder                                  (7) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Abkommen\nb) bei dem Verstoß einer Vertragspartei gegen eines der in den      über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Euro-\nArtikel 1 und 11 genannten wesentlichen Elemente dieses        päischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nAbkommens.                                                     und der Republik Kasachstan andererseits, das am 23. Januar\n1995 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1999 in Kraft\nIn diesen Fällen wird die geeignete Maßnahme unverzüglich der       getreten ist, beendet.\nanderen Vertragspartei notifiziert. Auf Ersuchen der anderen\nVertragspartei werden in einem Zeitraum von bis zu 20 Tagen         Im Zeitraum der vorläufigen Anwendung gelten weiterhin die Be-\nKonsultationen abgehalten. Nach Ablauf dieses Zeitraums findet      stimmungen des am 23. Januar 1995 in Brüssel unterzeichneten\ndie Maßnahme Anwendung.                                             und am 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Abkommens über Part-\nnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Ge-\n(3) Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen ist den Maßnahmen          meinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine\nder Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens        andererseits, soweit sie nicht von der vorläufigen Anwendung\nam wenigsten behindern und in angemessenem Verhältnis zu Art        dieses Abkommens betroffen sind.\nund Schwere des Verstoßes stehen. Diese Maßnahmen werden\ndem Kooperationsrat unverzüglich notifiziert und sind Gegen-           (8) Das in Absatz 7 genannte Abkommen wird durch dieses\nstand sofortiger Konsultationen, in denen jede Partei das Recht     Abkommen ersetzt. Bezugnahmen auf jenes Abkommen in allen\nzur Beseitigung des in Frage stehenden Verstoßes erhält.            anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien gelten als\nBezugnahmen auf dieses Abkommen.\nArtikel 280                             (9) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen,\nkann jedoch von jeder Vertragspartei durch schriftliche Notifika-\nZugang zu amtlichen Dokumenten                      tion der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg gekün-\nDie Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Anwendung           digt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang\nder einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über      der Notifikation der Kündigung bei einer der Vertragsparteien\nden öffentlichen Zugang zu amtlichen Dokumenten unberührt.          wirksam. Die Kündigung berührt nicht laufende Projekte, die auf\nder Grundlage des Abkommens vor Eingang der Notifikation be-\ngonnen wurden.\nArtikel 281\n(10) Jede Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung durch\nInkrafttreten, vorläufige Anwendung,                 schriftliche Notifikation der anderen Vertragspartei auf diploma-\nLaufzeit und Kündigung des Abkommens                    tischem Weg beenden. Die Beendigung wird sechs Monate nach\n(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats       Eingang der Notifikation der Absicht, die vorläufige Anwendung\nin Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien dem    zu beenden, bei einer der Vertragsparteien wirksam. Die Kündi-\nGeneralsekretariat des Rates der Europäischen Union auf diplo-      gung berührt nicht laufende Projekte, die auf der Grundlage des\nmatischem Wege den Abschluss der hierfür erforderlichen Ver-        Abkommens vor Eingang der Notifikation begonnen wurden.\nfahren schriftlich notifiziert haben.\nArtikel 282\n(2) Soweit in Titel III (Handel und Wirtschaft) nichts anderes\nbestimmt ist, gilt Titel III ab dem Tag des Inkrafttretens nach Ab-    Bestehende Abkommen zwischen den Vertragsparteien in\nsatz 1, sofern die Republik Kasachstan der WTO bis zu diesem        Bereichen der Zusammenarbeit, die in den Geltungsbereich die-\nZeitpunkt beigetreten ist. Wird die Republik Kasachstan nach        ses Abkommens fallen, werden als Teil der diesem Abkommen\ndem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Mitglied          unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines\nder WTO, gilt Titel III (Handel und Wirtschaft) des Abkommens,      gemeinsamen institutionellen Rahmens betrachtet.\nsofern in darin nichts anderes bestimmt ist, ab dem Zeitpunkt\ndes Beitritts der Republik Kasachstan zur WTO.                                                   Artikel 283\n(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Europäische          (1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im beider-\nUnion und die Republik Kasachstan das Abkommen ganz oder            seitigen Einvernehmen ändern, überprüfen und erweitern, um die\nteilweise im Einklang mit ihren geltenden internen Verfahren und    Zusammenarbeit zu intensivieren.\nRechtsvorschriften vorläufig anwenden.\n(2) Die Vertragsparteien können das Abkommen ergänzen, in-\n(4) Die vorläufige Anwendung beginnt am ersten Tag des ers-      dem sie untereinander besondere internationale Übereinkommen\nten Monats, der auf den Tag folgt, an dem                           in Bereichen, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017                                   261\nfallen, schließen. Solche besonderen internationalen Überein-                                   Artikel 286\nkommen zwischen den Vertragsparteien sind Bestandteil der die-\nRäumlicher Geltungsbereich\nsem Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen\nund Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens.                Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag\nüber die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeits-\nArtikel 284                            weise der Europäischen Union angewendet werden und nach\nMaßgabe dieser Verträge, sowie für das Hoheitsgebiet der Repu-\nAnhänge und Protokolle                       blik Kasachstan.\nDie diesem Abkommen beigefügten Anhänge und Protokolle\nsind Bestandteil dieses Abkommens.                                                              Artikel 287\nVerbindliche Fassungen\nArtikel 285\nDieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in bulgarischer,\nBestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“\ndänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, franzö-\nFür die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck       sischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer,\n„Vertragsparteien“ die Europäische Union oder ihre Mitglied-     maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumä-\nstaaten, oder die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten,    nischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,\nentsprechend ihren jeweiligen Befugnissen, einerseits und die    tschechischer, ungarischer, kasachischer und russischer Sprache\nRepublik Kasachstan andererseits.                                abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nZu Urkund dessen haben die jeweiligen Bevollmächtigten\ndieses Abkommen unterzeichnet.\nGeschehen zu Astana am einundzwanzigsten Dezember zwei-\ntausendfünfzehn.","262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\nAnhang I\nVorbehalte nach Artikel 46\nA. Vorbehalte der Republik Kasachstan\nDie Republik Kasachstan behält sich das Recht vor, folgende Maßnahmen beizubehal-\nten oder zu erlassen, die nicht mit Verpflichtungen hinsichtlich der Inländerbehandlung\nvereinbar sind:\n1.     Untertagebau\n1.1 Der Tage- und der Untertagebau in der Republik Kasachstan sind nur Nieder-\nlassungen in Form von juristischen Personen der Republik Kasachstan (d. h. Toch-\ntergesellschaften) gestattet.\n1.2 Der Staat verfügt über ein Vorkaufsrecht beim Erwerb der Nutzungsrechte für den\nUntertagebau (oder eines Teils davon) und/oder eines Objekts, das mit diesen\nNutzungsrechten in Zusammenhang steht.\n2.     Strategische Ressourcen und Objekte\nDie Republik Kasachstan kann juristischen Personen, die von natürlichen oder\njuristischen Personen der Europäischen Union kontrolliert werden, und ihren\nZweigniederlassungen im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan untersagen,\nGeschäfte mit der Nutzung strategischer Ressourcen und/oder dem Erwerb\nstrategischer Objekte in der Republik Kasachstan zu tätigen, wenn dies zu einer\nKonzentration der Rechte bei einer Person oder einer Gruppe von Personen aus\ndenselben Ländern führen würde. Diese Regelung gilt auch für Tochterunterneh-\nmen im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan1.\nDie Republik Kasachstan kann im Interesse der nationalen Sicherheit Eigentums-\nrechte und die Übertragung von Eigentumsrechten an strategischen Ressourcen\nund Objekten der Republik Kasachstan beschränken.\n3.     Immobilien\n3.1 Juristischen Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Euro-\npäischen Union kontrolliert werden, und ihren Zweigniederlassungen im Hoheits-\ngebiet der Republik Kasachstan ist privater Besitz an Flächen, die für die Bewirt-\nschaftung/landwirtschaftliche Produktion oder Forstwirtschaft genutzt werden,\nuntersagt. Juristischen Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen\nder Europäischen Union kontrolliert werden, und ihren Zweigniederlassungen im\nHoheitsgebiet der Republik Kasachstan kann die befristete Nutzung von Land-\nflächen für die Bewirtschaftung/landwirtschaftliche Produktion für einen Zeitraum\nvon bis zu zehn Jahren gestattet werden, der verlängert werden kann.\n3.2 Der Besitz von privatem Eigentum an Grundstücken in der Grenzzone, im Grenz-\ngebiet und in Seehäfen der Republik Kasachstan ist juristischen Personen, die von\nnatürlichen oder juristischen Personen der Europäischen Union kontrolliert werden,\nund ihren Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan unter-\nsagt.\n3.3 Die Pacht von Grundstücken für landwirtschaftliche Zwecke in unmittelbarer Nähe\nder Staatsgrenze der Republik Kasachstan durch juristische Personen, die von\neiner natürlichen oder juristischen Person der Europäischen Union kontrolliert wer-\nden, und ihre Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan\nunterliegt Beschränkungen.\n3.4 Juristischen Personen, die von einer natürlichen oder juristischen Person der\nEuropäischen Union kontrolliert werden, und ihren Zweigniederlassungen im\nHoheitsgebiet der Republik Kasachstan kann das Recht auf ständige Nutzung von\nLandflächen nicht gewährt werden.\n4.     Fauna\n4.1 Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind der Zugang zu und die Nutzung von bio-\nlogischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeres- oder Binnengewäs-\nsern, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Republik Kasachstan unter-\nliegen, den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge der Republik\nKasachstan fahren und im Gebiet der Republik Kasachstan registriert sind. Fische-\nreifahrzeugen, die Eigentum von in Form juristischer Personen der Republik\nKasachstan gegründeten Tochtergesellschaften juristischer Personen der Euro-\npäischen Union sind, ist es nicht verboten, die Flagge der Republik Kasachstan\nzu führen.\n1 Artikel 64 des Gesetzes Nr. 415 vom 13. Mai 2003 über Aktiengesellschaften der Republik Kasachstan\nund Artikel 12 des Gesetzes Nr. 220 vom 22. April 1998 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung\nund Gesellschaften mit zusätzlicher Haftung der Republik Kasachstan.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017             263\n4.2 Die Nutzung der Tier- und Pflanzenwelt in einem bestimmten Gebiet oder innerhalb\neiner Wasserzone wird vorrangig juristischen Personen der Republik Kasachstan\ngestattet.\n5.    Niederlassungsanforderungen für die Lizenzerteilung\nUnternehmen, die Waren herstellen, die aus gewichtigen Gründen der öffentlichen\nGesundheit, des Schutzes oder der nationalen Sicherheit lizenzpflichtig sind,\nwerden in Form einer juristischen Person der Republik Kasachstan gegründet.\n6.    Festlandsockel\nInnerhalb des Festlandsockels der Republik Kasachstan können Beschränkungen\nfestgelegt werden.\nB. Vorbehalte der Europäischen Union\nDie Europäische Union behält sich das Recht vor, folgende Maßnahmen beizubehalten\noder zu erlassen, die nicht mit Verpflichtungen hinsichtlich der Inländerbehandlung\nvereinbar und gegebenenfalls je nach Mitgliedstaat unterschiedlich sind:\n1. Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, einschließlich der Förderung von\nErdöl und Erdgas\nIn einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können Beschränkungen gelten;\ndie Europäische Union kann Beschränkungen auf juristische Personen anwenden,\ndie von natürlichen oder juristischen Personen der Republik Kasachstan kontrolliert\nwerden und auf die mehr als 5 % der Erdöl- oder Erdgaseinfuhren der Europäischen\nUnion entfallen.\n2. Erzeugung von Mineralölerzeugnissen, Gas, Strom, Dampf, Warmwasser und Heiz-\nwärme\nIn einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können Beschränkungen auf\njuristische Personen angewandt werden, die von natürlichen oder juristischen Per-\nsonen der Republik Kasachstan kontrolliert werden und auf die mehr als 5 % der\nErdöl- oder Erdgaseinfuhren der Europäischen Union entfallen.\n3. Fischerei\nSofern nichts anderes bestimmt ist, sind der Zugang zu und die Nutzung von\nbiologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die der\nHoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nunterliegen, den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge eines Mit-\ngliedstaats der Europäischen Union fahren und im Gebiet der Europäischen Union\nregistriert sind.\n4. Erwerb von Immobilien, einschließlich Grundbesitz\nIn einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können Beschränkungen für den\nErwerb von Immobilien, einschließlich Grundbesitz, durch juristische Personen, die\nvon natürlichen oder juristischen Personen der Republik Kasachstan kontrolliert\nwerden, gelten.\n5. Landwirtschaft und Jagd\nIn einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt die Inländerbehandlung nicht\nfür juristische Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Republik\nKasachstan kontrolliert werden, und die einen landwirtschaftlichen Betrieb über-\nnehmen wollen. Der Erwerb von Rebflächen durch juristische Personen, die von\nnatürlichen oder juristischen Personen der Republik Kasachstan kontrolliert werden,\nmuss notifiziert oder erforderlichenfalls genehmigt werden.\n6. Aquakultur\nDie Inländerbehandlung gilt nicht für Aquakultur im Gebiet der Europäischen Union.\n7. Exploration, Gewinnung und Bearbeitung spaltbarer und fusionsfähiger Stoffe oder\nvon Stoffen, aus denen sie gewonnen werden\nIn einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können Beschränkungen gelten.","264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\nAnhang II\nBeschränkungen durch\ndie Republik Kasachstan nach Artikel 48 Absatz 2\nNur juristische Personen der Europäischen Union, die in einem Nichtdienstleistungs-\nsektor tätig und mit der Erzeugung von Waren beschäftigt sind, dürfen Mitarbeiter für eine\nunternehmensinterne Versetzung gewinnen.1\nDie Beschäftigung von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern als „Führungskräfte“\nund „Fachkräfte“ unterliegt der wirtschaftlichen Bedarfsprüfung.2 Nach Ablauf einer Frist\nvon fünf Jahren nach dem Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO wird keine wirtschaft-\nliche Bedarfsprüfung mehr vorgenommen.3\nIn Unternehmen mit mindestens drei Mitarbeitern dürfen höchstens 50 % aller Führungs-\nkräfte, Manager und Fachkräfte innerhalb der jeweiligen Kategorie unternehmensintern ver-\nsetzte Arbeitnehmer sein.\nDie Einreise und der vorübergehende Aufenthalt von unternehmensintern versetzten Arbeit-\nnehmern einer Vertragspartei wird für einen Zeitraum von drei Jahren auf der Grundlage\nvon Genehmigungen gestattet, die von der zuständigen Stelle jährlich neu ausgestellt\nwerden.\n1 Die Beschäftigung von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern im Rahmen von Nutzungs-\nverträgen für den Untertagebau erfolgt nach Maßgabe des Protokolls über den Beitritt der Republik\nKasachstan zur WTO.\n2 Eine Arbeitserlaubnis wird erst ausgestellt, wenn die Suche nach geeigneten Bewerbern in der\nDatenbank der zuständigen Behörde und durch Veröffentlichung der Stellenausschreibung in den\nMassenmedien abgeschlossen ist. Diese Verfahren dürfen nicht länger als einen Monat dauern. Die\nGenehmigung für die unternehmensinterne Versetzung von Arbeitnehmern nach diesen Verfahren wird\nerteilt, sobald diese Verfahren abgeschlossen sind, es sei denn, das Unternehmen hat einen lokalen\nBewerber ermittelt, der den Anforderungen gerecht wird.\n3 Alle anderen Anforderungen, Gesetze und Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung\nfinden weiterhin Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017                        265\nAnhang III\nGeltungsbereich des Kapitels 8\n(Öffentliches Beschaffungswesen) des Titels III (Handel und Wirtschaft)\nTeil 1\nZentrale staatliche Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt\nSchwellenwerte nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe c:\n300 000 Sonderziehungsrechte (SZR) für Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von Bauleistungen (Teile 4 und 5 dieses Anhangs),\n7 Millionen Sonderziehungsrechte für Bauleistungen (Teil 6 dieses Anhangs).\nFür die Europäische Union:\nDie zentralen staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Anhang 1 der Europäischen Union zur Anlage 1\ndes Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen der WTO aufgeführt sind. Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 8\n(Öffentliches Beschaffungswesen) dieses Abkommens gilt weder für die durch ein Sternchen (*) gekennzeichneten Stellen, noch die\nVerteidigungsministerien, die in dieser Liste aufgeführt sind.\nAnmerkung:\nDie Liste umfasst auch untergeordnete Stellen der aufgelisteten Beschaffungsstellen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union,\nsofern diese keine eigene Rechtspersönlichkeit haben.\nFür die Republik Kasachstan:\nMinisterium für Investitionen und Entwicklung der Republik Kasachstan\nMinisterium für Energie der Republik Kasachstan\nMinisterium für Landwirtschaft der Republik Kasachstan\nMinisterium für Nationale Wirtschaft der Republik Kasachstan\nAußenministerium der Republik Kasachstan\nMinisterium für Gesundheit und soziale Entwicklung der Republik Kasachstan\nFinanzministerium der Republik Kasachstan\nJustizministerium der Republik Kasachstan\nMinisterium für Bildung und Wissenschaft der Republik Kasachstan\nMinisterium für Kultur und Sport der Republik Kasachstan\nAusschuss für öffentliche Finanzen für die Kontrolle der Ausführung des Staatshaushalts\nAgentur für den öffentlichen Dienst und die Korruptionsbekämpfung in der Republik Kasachstan\nNationales Zentrum für Menschenrechte.\nAnmerkung:\nDie Organisation und Durchführung von Beschaffungsverfahren für die vorstehend genannten staatlichen Stellen kann von einer\neinzigen, im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan benannten Institution übernommen werden.\nTeil 2\nRegionale und lokale staatliche Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt\nSchwellenwerte nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe c:\n400 000 Sonderziehungsrechte (SZR) für Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von Bauleistungen (Teile 4 und 5 dieses\nAnhangs),\n7 Millionen Sonderziehungsrechte für Bauleistungen (Teil 6 dieses Anhangs)\nFür die Europäische Union:\nAlle regionalen staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nAnmerkungen:\nFür die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „regionale Gebietskörperschaften“ die Beschaffungsstellen der\nVerwaltungseinheiten, die unter NUTS 1 und 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)1 fallen.\nFür die Republik Kasachstan:\nVerwaltung der Oblast Almaty\nVerwaltung der Oblast Atyrau\nVerwaltung der Oblast Aktobe\nVerwaltung der Oblast Akmola\nVerwaltung der Oblast Ostkasachstan\n1 ABl. EU L 154 vom 21.6.2003, S. 1.","266                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\nVerwaltung der Oblast Zhambyl\nVerwaltung der Oblast Westkasachstan\nVerwaltung der Oblast Karaganda\nVerwaltung der Oblast Kyzylorda\nVerwaltung der Oblast Kostanay\nVerwaltung der Oblast Mangistau\nVerwaltung der Oblast Pavlodar\nVerwaltung der Oblast Nordkasachstan\nVerwaltung der Oblast Südkasachstan\nVerwaltung der Stadt Astana\nVerwaltung der Stadt Almaty\nAnmerkung:\nDie Organisation und Durchführung von Beschaffungsverfahren für die vorstehend genannten staatlichen Stellen kann von einer\neinzigen, im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan benannten Institution übernommen werden.\nTeil 3\nAlle anderen staatlichen Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt\n(entfällt)\nTeil 4\nWaren, die unter dieses Kapitel fallen\nFür die Europäische Union und die Republik Kasachstan:\n1. Dieses Abkommen gilt für die Beschaffung aller Waren durch Stellen, die in den Teilen 1 bis 3 dieses Anhangs aufgeführt sind,\nsofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.\n2. Liste der Waren nach Artikel 137 dieses Abkommens:\nDie in der folgenden Tabelle aufgeführten HS-Codes des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren\nder Weltzollorganisation (HS) dienen der Kennzeichnung der in Artikel 137 genannten Waren. Die Beschreibung wird nur infor-\nmationshalber angegeben.\nNr.   HS-Code          Warengruppen\n1    0401 bis 0402    Milch und Rahm\n2    0701 bis 0707    Bestimmte Gemüse, die zu Ernährungszwecken verwendet werden\n3    2501 bis 2530    Sonstige nichtmetallische Mineralerzeugnisse\n4    2801 bis 2940    Bestimmte chemische Elemente und chemische Erzeugnisse\n5    3101 bis 3826    Bestimmte chemische Elemente und chemische Erzeugnisse\n6    3917             Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke aus Kunststoffen\n7    4801             Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen\n8    4803             Papiere zur Herstellung von Toilettenpapier, Abschminktüchern oder hygienischen Binden und Windeln\noder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt zu hygienischen Zwecken oder für die\nKörperpflege\n9    5101 bis 6006    Spinnstoffe und Waren daraus\n10    7201 bis 8113    Unedle Metalle und Waren daraus\n11    8201 bis 8311    Metallerzeugnisse\n12    8429             Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürf-\nwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter\n13    8501 bis 8517    Bestimmte Maschinen und Geräte\n14    8535 bis 8548    Bestimmte elektrische Geräte\n15    870130           Gleiskettenzugmaschinen\n16    870190           Sonstige Zugmaschinen der Position 8701 (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709)\n17    8702             Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer\n18    8703             Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personen-\nbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen\nund Rennwagen\n19    8704             Lastkraftwagen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017                                       267\nNr.    HS-Code            Warengruppen\n20     8705               Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen–\noder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmisch-\nwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage)\n21     8716               Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon\n22     8802               Hubschrauber und Raumfahrzeuge\n23     940350             Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art\n24     9405               Lampen und Beleuchtungskörper\nTeil 5\nDienstleistungen, die unter dieses Kapitel fallen\nFür die Europäische Union und die Republik Kasachstan:\nDieses Abkommen gilt für folgende von den in den Teilen 1 bis 3 dieses Anhangs genannten Stellen durchgeführte Beschaffungen von\nDienstleistungen, die gemäß Abteilung 51 der Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (CPC) in der Liste zur Klassifizierung\nder Dienstleistungssektoren der WTO (Dokument MTN.GNS/W/120) aufgeführt sind:1\nBeschreibung                                                                             Bezugsnr. der CPC\nTelekommunikationsdienstleistungen                                                       7522\nWirtschaftsprüfungsleistungen                                                            86211\nRechnungsabschlussprüfungen                                                              86212\nDienstleistungen auf dem Gebiet der Marktforschung                                       86401\nManagementberatung                                                                       865\nMit der Managementberatung verbundene Leistungen                                         8663\nDienstleistungen von Architekten                                                         8671\nIngenieurdienstleistungen                                                                8672\nIntegrierte Ingenieurdienstleistungen                                                    8673\nDienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten                            8674\nverbundene wissenschaftliche und technische Beratung                                     86751\nAnmerkung:\nDie unter das Abkommen fallenden Leistungen unterliegen den Beschränkungen und Bedingungen, die in der Liste spezifischer Ver-\npflichtungen der jeweiligen Vertragspartei im Rahmen des GATS festgelegt wurden.\nTeil 6\nBauleistungen, die unter das Abkommen fallen\nFür die Europäische Union und die Republik Kasachstan:\nDieses Abkommen gilt für die Beschaffung aller in der CPC aufgeführten Bauleistungen durch Stellen, die in den Teilen 1 bis 3 dieses\nAnhangs aufgeführt sind.\nAnmerkung:\nDie unter dieses Abkommen fallenden Leistungen unterliegen den Beschränkungen und Bedingungen, die in der Liste spezifischer\nVerpflichtungen der jeweiligen Vertragspartei im Rahmen des GATS festgelegt wurden.\nTeil 7\nAllgemeine Anmerkungen\nFür die Europäische Union\n1. Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen) dieses Abkommens gilt nicht für:\na) die Beschaffung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Unterstützung von landwirtschaftlichen Förderprogrammen und von\nNahrungsmittelprogrammen (beispielsweise Nahrungsmittelhilfe, einschließlich Soforthilfe) und\n1 Ausgenommen Dienstleistungen, die Beschaffungsstellen aufgrund eines ausschließlichen Rechts, das durch veröffentlichte Gesetzes-, Rechts- oder\nVerwaltungsvorschriften festgelegt wurde, von einer anderen Stelle beziehen müssen.\n2 Für die Republik Kasachstan mit Ausnahme lokaler Tele- und Funkkommunikationsdienste, einschließlich Satellitenfunk, sofern die Leistungen nicht\ndurch ausländische Satellitenbetreiber für juristische Personen der Republik Kasachstan mit einer Lizenz für Telekommunikationsdienstleistungen\nerbracht werden, wie in der GATS-Liste spezifischer Verpflichtungen der Republik Kasachstan vorgesehen.\n3 Mit Ausnahmen von Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.\n1 Mit Ausnahme der Landvermessung für die rechtsverbindliche Festlegung von Grenzen, Luftbildaufnahmen und Luftbildkarten und mit Ausnahme der\nСРС 86754 (kartografische Arbeiten), wie in der Liste spezifischer Verpflichtungen der Republik Kasachstan im Rahmen des GATS festgelegt.","268                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\nb) die Beschaffung zum Zwecke des Erwerbs, der Entwicklung, der Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rund-\nfunk- oder Fernsehanstalten sowie Verträge über Sendezeit.\n2. Die Beschaffung durch die Beschaffungsstellen nach Teil 1 und Teil 2 dieses Anhangs in Verbindung mit Tätigkeiten in den\nBereichen Trinkwasser, Energie, Verkehr sowie Postdienste fällt nicht unter dieses Abkommen, sofern sie nicht in Teil 3 dieses\nAnhangs erfasst sind.\n3. Für die Åland-Inseln gelten die besonderen Bedingungen von Protokoll Nr. 2 über die Åland-Inseln zum Vertrag über den Beitritt\nÖsterreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union.\n4. Hinsichtlich der Beschaffung durch Stellen im Bereich Verteidigung und Sicherheit ist nur nichtsensibles und Nichtkriegsmaterial\nerfasst.\n5. Die Beschaffung von Waren- oder Dienstleistungskomponenten im Rahmen von Beschaffungsaufträgen, die selbst nicht unter\ndieses Abkommen fallen, durch Beschaffungsstellen, gilt nicht als Beschaffung, die diesem Abkommen unterliegt.\nFür die Republik Kasachstan\n1. Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen) dieses Abkommens gilt nicht für:\na) die Beschaffung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Unterstützung von landwirtschaftlichen Förderprogrammen (einschließlich\nder Beschaffung für die Zwecke der Ernährungssicherung) und von Nahrungsmittelprogrammen (beispielsweise Nahrungs-\nmittelhilfe, einschließlich Soforthilfe),\nb) die Beschaffung zum Zwecke des Erwerbs, der Entwicklung, der Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rund-\nfunk- oder Fernsehanstalten sowie Verträge über Sendezeit,\nc) die Beschaffung von Waren, Bauleistungen und Dienstleistungen nach Artikel 11 Absatz 3 des Gesetztes Nr. 303-III über das\nöffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juli 2007, wenn dies Informationen einschließt, die als Staatsgeheimnis zu betrachten\nsind,\nd) die Beschaffung im Bereich der Weltraumforschung und -erkundung für friedliche Zwecke, die internationale Zusammenarbeit\nbei der Durchführung gemeinsamer Projekte und Programme auf dem Gebiet der Raumfahrt,\ne) die Beschaffung von Waren, Bau- und Dienstleistungen, die ausschließlich von einem natürlichen oder staatlichen Monopol\nbereitgestellt werden, oder\nf) die Beschaffung von Finanzdienstleistungen, sofern sie nicht in Teil 5 dieses Anhangs aufgeführt ist.\n2. Titel III (Öffentliches Beschaffungswesen) Kapitel 8 (Handel und Wirtschaft) dieses Abkommens gilt nicht für Ausnahmeregelungen\nzugunsten kleiner oder von Minderheiten geführter Geschäftsunternehmen oder Unternehmen, die Personen mit besonderen\nBedürfnissen beschäftigen. Eine Ausnahmeregelung ist jede Form von Vorteilsgewährung, wie das ausschließliche Recht, eine\nWare oder eine Dienstleistung bereitzustellen, oder die Einräumung einer Preispräferenz.\n3. Titel III (Öffentliches Beschaffungswesen) Kapitel 8 (Handel und Wirtschaft) dieses Abkommens gilt nicht für Beschaffungen, die\ndurch eine unter dieses Abkommen fallende Stelle im Namen einer nicht diesem Abkommen unterliegenden Stelle getätigt werden.\n4. Die Beschaffung von Waren- oder Dienstleistungskomponenten im Rahmen von Beschaffungsaufträgen, die selbst nicht unter\ndieses Abkommen fallen, durch Beschaffungsstellen, gilt nicht als Beschaffung, die diesem Abkommen unterliegt.\n5. Die Beschaffung durch die Beschaffungsstellen nach Teil 1 und Teil 2 dieses Anhangs in Verbindung mit Tätigkeiten in den\nBereichen Trinkwasser, Energie, Verkehr sowie Postdienste fällt nicht unter dieses Abkommen, sofern sie nicht in Teil 3 dieses\nAnhangs erfasst sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017       269\nAnhang IV\nMedien für die Veröffentlichung von Beschaffungs-\ninformationen und Aufragsbekanntmachungen nach Kapitel 8\n(Öffentliches Beschaffungswesen) des Titels III (Handel und Wirtschaft)\nTeil 1\nMedien für die Veröffentlichung von Beschaffungsinformationen\nFür die Europäische Union:\nAmtsblatt der Europäischen Union\nhttp://simap.europa.eu\nBelgien\nGesetze, Königliche Verordnungen, Ministerialverordnungen, Ministerialrundschreiben:\nLe Moniteur Belge\nGerichtsentscheidungen – Pasicrisie\nBulgarien\nGesetze und sonstige Vorschriften: Държавен вестник (Amtsblatt)\nGerichtsentscheidungen: www.sac.government.bg\nAllgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen und Verfahren:\nwww.aop.bg und www.cpc.bg\nTschechische Republik\nGesetze und sonstige Vorschriften: Sbírka zákonů České republiky (Gesetzessammlung\nder Tschechischen Republik)\nEntscheidungen des Amtes für den Schutz des Wettbewerbs: Sammlung der Entschei-\ndungen des Amtes für den Schutz des Wettbewerbs\nDänemark\nGesetze und sonstige Vorschriften: Lovtidende\nGerichtsentscheidungen: Ugeskrift for Retsvaesen\nVerwaltungsentscheidungen und Verfahrensvorschriften: Ministerialtidende\nEntscheidungen der Rechtsbehelfsstelle für das öffentliche Beschaffungswesen:\nKonkurrencerådets Dokumentation\nDeutschland\nGesetze und sonstige Vorschriften: Bundesanzeiger\nGerichtsentscheidungen: Entscheidungssammlungen des Bundesverfassungsgerichts,\nBundesgerichtshofs, Bundesverwaltungsgerichts, Bundesfinanzhofs sowie der Ober-\nlandesgerichte\nEstland\nGesetze, sonstige Vorschriften und allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen:\nRiigi Teataja\nEntscheidungen des Obersten Gerichtshofs: Riigi Teataja (Teil 3)\nIrland\nGesetze und sonstige Vorschriften: Iris Oifigiúil (Amtsblatt der irischen Regierung)\nGriechenland\nAmtsblatt der Hellenischen Republik:\nΕφημερίδα της Κυβερνήσεως της Ελληνικής Δημοκρατίας\nSpanien\nRechtsvorschriften: Boletín Oficial del Estado\nGerichtsentscheidungen: keine amtliche Veröffentlichung\nFrankreich\nRechtsvorschriften: Journal Officiel de la République française\nGerichtsentscheidungen: Recueil des arrêts du Conseil d’Etat Revue des marchés publics\nKroatien\nNarodne novine – http://www.nn.hr\nItalien\nRechtsvorschriften: Gazzetta Ufficiale\nGerichtsentscheidungen: keine amtliche Veröffentlichung\nZypern\nRechtsvorschriften: Amtsblatt der Republik (Επίσημη Εφημερίδα της Δημοκρατίας)\nGerichtsentscheidungen: Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs – Veröffentlichungs-\namt (Αποφάσεις Ανωτάτου Δικαστηρίου 1999 – Τυπογραφείο της Δημοκρατίας)","270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\nLettland\nRechtsvorschriften: „Latvijas Vēstnesis“ (Amtsblatt)\nLitauen\nGesetze, sonstige Vorschriften und Verwaltungsvorschriften: Amtsblatt („Valstybës žinios“)\nder Republik Litauen\nGerichtsentscheidungen: Bulletin des Obersten Gerichtshofs „Teismų praktika“; Bulletin\ndes Obersten Verwaltungsgerichtshofs von Litauen „Administracinių teismų praktika“\nLuxemburg\nRechtsvorschriften: Memorial\nGerichtsentscheidungen – Pasicrisie\nUngarn\nRechtsvorschriften: Magyar Közlöny (Amtsblatt der Republik Ungarn)\nGerichtsentscheidungen: Közbeszerzési Értesítő – a Közbeszerzések Tanácsa\nHivatalos Lapja (Bulletin für das öffentliche Beschaffungswesen: Amtsblatt des Rates für\ndas öffentliche Beschaffungswesen)\nΜalta\nRechtsvorschriften: Government Gazette\nNiederlande\nRechtsvorschriften: Nederlandse Staatscourant und/oder Staatsblad\nGerichtsentscheidungen: keine amtliche Veröffentlichung\nÖsterreich\nRechtsvorschriften: Österreichisches Bundesgesetzblatt, Amtsblatt zur Wiener Zeitung,\nGerichtsentscheidungen,\nRechtsprechung: Sammlung von Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes\nSammlung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes – administrativrechtlicher\nund finanzrechtlicher Teil\nAmtliche Sammlung der Entscheidungen des OGH in Zivilsachen\nPolen\nRechtsvorschriften: Dziennik Ustaw Rzeczypospolitej Polskiej (Amtsblatt der Republik Polen)\nGerichtsentscheidungen: „Zamówienia publiczne w orzecznictwie Wybrane orzeczenia\nzespołu arbitrów i Sądu Okręgowego w Warszawie“ (Ausgewählte Entscheidungen der\nSchiedsgerichte und des Bezirksgerichts Warschau)\nPortugal\nRechtsvorschriften: Diário da República Portuguesa 1a Série A e 2a série\nGerichtsentscheidungen: Boletim do Ministério da Justiça Colectânea de Acordos do\nSupremo Tribunal Administrativo; Colectânea de Jurisprudencia das Relações\nRumänien\nGesetze und sonstige Vorschriften: Monitorul Oficial al României (Rumänisches Amtsblatt)\nGerichtsentscheidungen, allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen und Ver-\nfahren – www.anrmap.ro\nSlowenien\nRechtsvorschriften: Amtsblatt der Republik Slowenien\nGerichtsentscheidungen: keine amtliche Veröffentlichung\nSlowakei\nRechtsvorschriften: Zbierka zakonov (Sammlung der Gesetze)\nGerichtsentscheidungen: keine amtliche Veröffentlichung\nFinnland\nSuomen Säädöskokoelma: Finlands Författningssamling (Sammlung der Gesetze Finn-\nlands)\nSchweden\nSvensk Författningssamling (Sammlung der Gesetze Schwedens)\nVereinigtes Königreich\nRechtsvorschriften: HM Stationery Office\nGerichtsentscheidungen: Law Reports\nÖffentliche Stellen: HM Stationery Office\nFür die Republik Kasachstan:\nWebsite der Republik Kasachstan über das öffentliche Beschaffungswesen\nhttp://goszakup.gov.kz\nRechtsinformationssystem für Rechtssetzungsakte der Republik Kasachstan:\nhttp://adilet.zan.kz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 271\nTeil 2\nMedien für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen\nFür die Europäische Union:\nAmtsblatt der Europäischen Union\nhttp://simap.europa.eu\nFür die Republik Kasachstan:\nWebsite der Republik Kasachstan über das öffentliche Beschaffungswesen\nhttp://goszakup.gov.kz","272                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\nAnhang V\nVerfahrensordnung für Schiedsverfahren\nnach Kapitel 14 (Streitbeilegung) des Titels III (Handel und Wirtschaft)\nAllgemeine Bestimmungen                                                  dieser Verfahrensordnung aus. Jede Änderung der E-Mail-\nAdresse oder anderer Daten für die elektronische Kommu-\n1. Für die Zwecke des Titels III (Handel und Wirtschaft)\nnikation wird der anderen Vertragspartei und gegebenenfalls\nKapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens und für\ndem Schiedspanel unverzüglich mitgeteilt.\ndie Zwecke dieser Verfahrensordnung bezeichnet der Aus-\ndruck:                                                           6. Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schrei-\na) „Berater“ eine Person, die von einer Streitpartei beauf-         ben oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem\ntragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Schiedspanel-           Schiedspanelverfahren können durch zügige Übersendung\nverfahren zu beraten oder zu unterstützen;                     einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Ände-\nrungen deutlich gekennzeichnet sind.\nb) „Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 177\ndieses Abkommens eingesetzten Schiedspanels;                7. Fällt der letzte Tag der Zustellfrist für eine Unterlage auf\neinen Samstag, Sonntag oder auf einen gesetzlichen Feier-\nc) „Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats               tag in der Europäischen Union beziehungsweise in der Repu-\neines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen an-           blik Kasachstan, so gilt der folgende Arbeitstag als letzter\nstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt;              Tag der Zustellfrist. Wird einer Partei eine Unterlage an\nd) „Beschwerdeführerin“ die Vertragspartei, welche die Ein-         einem für sie als Feiertag ausgewiesenen Tag zugestellt, so\nsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 176 dieses            gilt die Zustellung der Unterlage als am folgenden Arbeitstag\nAbkommens beantragt;                                           erfolgt. Als Datum des Eingangs der Unterlage gilt der Tag\nihrer Zustellung.\ne) „Beschwerdegegnerin“ die Vertragspartei, von der be-\nhauptet wird, dass sie gegen die in Artikel 173 dieses     Beginn des Schiedsverfahrens\nAbkommens genannten Bestimmungen verstoßen hat;\n8. a) Wird ein Mitglied des Schiedspanels nach Artikel 177\nf) „Schiedspanel“ ein nach Artikel 177 dieses Abkommens                  oder den Regeln 19, 20 oder 47 dieser Verfahrens-\neingesetztes Panel;                                                 ordnung per Los bestimmt, so legt die Beschwerde-\ng) „Vertreter einer Vertragspartei“ eine im Dienst einer Ver-            führerin den Zeitpunkt und den Ort der Auslosung fest;\ntragspartei stehende oder von dieser ernannte Person,               diese Informationen werden der Beschwerdegegnerin\nwelche die Vertragspartei in einer Streitigkeit im Zusam-           umgehend mitgeteilt. Die Beschwerdegegnerin darf bei\nmenhang mit diesem Abkommen vertritt;                               der Auslosung zugegen sein, wenn sie dies wünscht.\nDie Auslosung wird in jedem Fall mit der/den Vertrags-\nh) „Tag“ einen Kalendertag;                                              partei/en durchgeführt, die zugegen ist/sind.\ni)   „Arbeitstag“ jeden Tag außer den gesetzlichen Feier-           b) Wird ein Mitglied des Schiedspanels nach Artikel 177\ntagen, Samstag und Sonntag.                                         oder den Regeln 19, 20 oder 47 dieser Verfahrens-\n2. Die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließ-                 ordnung per Los bestimmt und besteht der Vorsitz des\nlich der Honorare und Auslagen der Schiedsrichter tragen                 Kooperationsausschusses aus zwei Personen, so wird\ndie Vertragsparteien zu gleichen Teilen.                                 die Auslosung von beiden Vorsitzenden oder von ihren\nVertretern vorgenommen oder ersatzweise von einem\nNotifikationen\nVorsitzenden allein, falls der andere Vorsitzende oder\n3. Das Ersuchen um Konsultationen und das Ersuchen um                        dessen Vertreter die Teilnahme an der Auslosung ab-\nEinsetzung eines Schiedspanels ist der anderen Vertrags-                 lehnt.\npartei durch elektronische Mitteilung, per Telefax, Ein-\nschreiben, Kurierdienst oder mittels eines sonstigen Tele-          c) Die Vertragsparteien benachrichtigen die ausgewählten\nkommunikationsmittels, das die Versendung belegt, zu                     Schiedsrichter von ihrer Bestellung.\nübermitteln.                                                        d) Ein Schiedsrichter, der nach dem Verfahren des Arti-\n4. Jede Streitpartei und das Schiedspanel übermitteln alle                   kels 177 dieses Abkommens bestellt wurde, bestätigt\nsonstigen Unterlagen außer dem Ersuchen um Konsultatio-                  dem Kooperationsausschuss innerhalb von fünf Tagen\nnen und dem Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels                   nach Erhalt der Bestellungsbenachrichtigung, dass er\nper E-Mail und per Telefax, Einschreiben, Kurierdienst oder              als Mitglied des Schiedspanels zur Verfügung steht.\nmittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels, das die          e) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren,\nVersendung belegt, der anderen Vertragspartei und erfor-                 treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach Einsetzung\nderlichenfalls jedem Schiedsrichter. Bis zum Beweis des                  des Schiedspanels mit diesem persönlich oder über an-\nGegenteils gilt eine E-Mail-Mitteilung als am Tag ihrer Ver-             dere Kommunikationskanäle zu einer Sitzung zusam-\nsendung zugestellt. Ist eine Unterlage vertraulich oder zu               men. Die Vertragsparteien und das Schiedspanel klären\numfangreich um per E-Mail verschickt zu werden, so kann                  als sachdienlich erachtete Fragen; dies schließt die\nsie der anderen Vertragspartei und erforderlichenfalls jedem             Honorare der Schiedsrichter und die Erstattung ihrer\nSchiedsrichter innerhalb von einem Tag nach Absendung                    Auslagen ein. Die Zahlung der Honorare und Erstattung\nder E-Mail in einem anderen elektronischen Format zuge-                  der Auslagen erfolgt nach den WTO-Sätzen.\nleitet werden. In diesem Fall unterrichtet die versendende\nVertragspartei die andere Vertragspartei und erforderlichen-     9. a) Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf\nfalls jeden Schiedsrichter per E-Mail über die Versendung                Arbeitstagen nach Auswahl der Schiedsrichter etwas an-\nder Unterlage und über deren Inhalt.                                     deres vereinbaren, gilt für das Schiedspanel folgendes\nMandat:\n5. Alle Notifikationen sind an die Regierung der Republik\nKasachstan und an die Generaldirektion Handel der Euro-                  „Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schieds-\npäischen Kommission zu richten. Innerhalb von 30 Tagen                   panels vorgelegten Frage im Lichte der von den Ver-\nnach Beginn der Anwendung von Titel III (Wirtschaft und                  tragsparteien geltend gemachten einschlägigen Bestim-\nHandel) tauschen die Vertragsparteien die Kontaktdaten für               mungen des Abkommens, ferner Befindung über die\ndie elektronische Kommunikation nach den Regeln 3 und 4                  Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit 4 Arti-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017                           273\nkel 173 des Abkommens und Vorlage eines Berichts              partei beantragen, dass diese Frage dem Vorsitzenden des\nnach Artikel 180, 181, 182 und 195.“                          Schiedspanels vorgelegt wird, dessen Entscheidung end-\ngültig ist.\nb) Die Vertragsparteien notifizieren dem Schiedspanel das\nvereinbarte Mandat innerhalb von drei Arbeitstagen nach       Stellt der Vorsitzende nach einem derartigen Antrag fest,\nErzielung der Einigung.                                       dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex ver-\nEinleitungsschreiben                                                    stoßen hat, so wird der neue Schiedsrichter nach dem Ver-\nfahren des Artikels 177 dieses Abkommens und Regel 8\n10. Die Beschwerdeführerin übermittelt ihr Einleitungsschrei-           dieser Verfahrensordnung bestimmt.\nben spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Schieds-\npanels. Die Beschwerdegegnerin übermittelt ihr Erwiderungs-    20. Hat der Vorsitzende nach Auffassung einer Vertragspartei\nschreiben spätestens 20 Tage nach Erhalt des Einleitungs-          gegen den Verhaltenskodex verstoßen, so nehmen die Ver-\nschreibens.                                                        tragsparteien Konsultationen auf und bestimmen einen neuen\nArbeitsweise des Schiedspanels                                          Vorsitzenden nach dem Verfahren des Artikels 177 dieses\nAbkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung, wenn\n11. Die dem Schiedspanel vorsitzende Person leitet alle Sitzun-         sie sich über die Ersetzung des Schiedsrichters einigen.\ngen dieses Gremiums. Das Schiedspanel kann die vor-\nsitzende Person ermächtigen, verwaltungs- und verfahrens-          Sind sich die Vertragsparteien uneinig über die Notwendig-\ntechnische Beschlüsse zu fassen.                                   keit, den Vorsitzenden zu ersetzen, so kann jede Vertrags-\npartei beantragen, dass eine andere Person aus der in Arti-\n12. Sofern in Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streit-\nkel 196 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Teilliste für\nbeilegung) dieses Abkommens nichts anderes bestimmt,\nVorsitzende mit der Frage befasst wird. Diese Person wird\nkann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte\nper Losentscheid durch den Vorsitz des Kooperationsaus-\naller Kommunikationsmittel, einschließlich Telefon, Telefax\nschusses oder dessen Stellvertretung bestimmt. Die Ent-\nund Computerverbindungen, bedienen.\nscheidung der so bestimmten Person darüber, ob der Vor-\n13. An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die                  sitzende ersetzt werden muss, ist endgültig.\nSchiedsrichter teilnehmen; allerdings kann das Schieds-\npanel den Assistenten gestatten, den Beratungen beizu-             Entscheidet die so bestimmte Person, dass der ursprüng-\nwohnen.                                                            liche Vorsitzende gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat,\nso bestimmt sie per Losentscheid einen neuen Vorsitzenden\n14. Für die Abfassung eines Berichts ist ausschließlich das             aus den noch in der Teilliste gemäß Artikel 196 Absatz 1 ver-\nSchiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertrag-         bleibenden Personen, die für den Vorsitz in Frage kommen.\nbar.                                                               Die Auswahl der neuen Vorsitzperson erfolgt innerhalb von\n15. Stellt sich eine Verfahrensfrage, die in Titel III (Handel und      fünf Tagen nach der in diesem Absatz genannten Entschei-\nWirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung) und in den An-            dung.\nhängen V bis VII nicht geregelt ist, so kann das Schieds-\npanel nach Anhörung der Vertragsparteien ein geeignetes        21. Das Schiedspanelverfahren ruht, bis die Verfahren nach den\nVerfahren beschließen, das mit jenen Bestimmungen verein-          Regeln 18, 19 und 20 der Verfahrensordnung abgeschlos-\nbar ist.                                                           sen sind.\n16. Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine Verfahrens-         Anhörungen\nfrist, ausgenommen die Fristen des Titels III (Handel und\nWirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung), geändert oder eine   22. Der Vorsitzende des Schiedspanels legt Tag und Uhrzeit der\nandere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung            Anhörung im Benehmen mit den Streitparteien und den\nvorgenommen werden, so unterrichtet es die Streitparteien          übrigen Schiedsrichtern fest und bestätigt den Streitpar-\nschriftlich über die Gründe für die Änderung beziehungs-           teien dies schriftlich. Diese Informationen werden von der\nweise Anpassung und nennt die erforderliche Frist oder             Vertragspartei, der die logistische Abwicklung des Ver-\nAnpassung.                                                         fahrens obliegt, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht,\nes sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche An-\nErsetzen von Schiedsrichtern                                            hörung. Sofern keine der Vertragsparteien widerspricht,\n17. Kann ein Schiedsrichter nicht an einem Schiedsverfahren             kann das Schiedspanel beschließen, keine Anhörung ab-\ngemäß Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbei-     zuhalten.\nlegung) des Abkommens teilnehmen, legt er sein Amt nieder\n23. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren,\noder muss wegen der Nichteinhaltung des Verhaltenskodex\nfindet die Anhörung in Brüssel statt, wenn die Republik\nin Anhang VI dieses Abkommens ersetzt werden, so wird\nKasachstan die Beschwerdeführerin ist, und in Astana, wenn\nsein Nachfolger nach dem Verfahren des Artikels 177 dieses\ndie Europäische Union die Beschwerdeführerin ist.\nAbkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung be-\nstimmt.                                                        24. Das Schiedspanel kann mit Zustimmung der Vertragspar-\n18. Ist eine Streitpartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter       teien zusätzliche Anhörungstermine anberaumen.\ngegen den Verhaltenskodex verstoßen hat und aus diesem\n25. Alle Schiedsrichter sind während der gesamten Dauer einer\nGrund ersetzt werden sollte, so notifiziert sie dies der\nAnhörung anwesend.\nanderen Streitpartei innerhalb von 15 Tagen, nach dem Tag,\nan dem sie Umstandsbeweise für den erheblichen Ver-            26. Die folgenden Personen können der Anhörung beiwohnen,\nstoß des Schiedsrichters gegen den Verhaltenskodex er-             unabhängig davon, ob sie öffentlich ist oder nicht:\nlangt hat.\na) Vertreter der Streitparteien,\n19. Hat nach Auffassung einer Streitpartei ein Schiedsrichter,\nder nicht den Vorsitz führt, gegen den Verhaltenskodex             b) Berater der Streitparteien,\nverstoßen, so nehmen die Streitparteien Konsultationen auf\nund bestimmen einen neuen Schiedsrichter nach dem                  c) Verwaltungsbedienstete, Dolmetscher, Übersetzer und\nVerfahren des Artikels 177 dieses Abkommens und Regel 8                Gerichtsschreiber und\ndieser Verfahrensordnung, wenn sie sich über die Ersetzung\ndes Schiedsrichters einigen.                                       d) Assistenten der Schiedsrichter.\nSind sich die Streitparteien uneinig über die Notwendigkeit,       Nur die Vertreter und die Berater der Streitparteien dürfen\neinen Schiedsrichter zu ersetzen, so kann jede Streit-             sich vor dem Schiedspanel äußern.","274                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\n27. Jede Streitpartei legt dem Schiedspanel spätestens fünf                erstellt das Panel eine nicht vertrauliche Fassung seines\nTage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Per-               Berichts. Die Streitparteien erhalten Gelegenheit zu dieser\nsonen vor, die in der Anhörung die Argumente dieser Ver-              nicht vertraulichen Fassung Stellung zu nehmen, und das\ntragspartei vortragen oder erläutern werden, und mit den              Schiedspanel trägt diesen Anmerkungen bei der Erstellung\nNamen der anderen Vertreter oder Berater, die der Anhörung            der endgültigen nichtvertraulichen Fassung des Berichts\nbeiwohnen werden.                                                     Rechnung.\n28. Das Schiedspanel führt die Anhörung folgendermaßen                Einseitige Kontakte\ndurch und gewährleistet, dass der beschwerdeführenden\nVertragspartei und der Beschwerdegegnerin gleich viel Zeit       36. Das Schiedspanel wird mit einer Vertragspartei weder zu-\nzugestanden wird:                                                     sammenzutreffen noch kommunizieren, ohne die andere\nVertragspartei hinzuzuziehen.\nArgumente\na) Argumentation der Beschwerdeführerin                          37. Kein Mitglied des Schiedspanels darf Aspekte des Ver-\nfahrensgegenstands mit einer Vertragspartei oder beiden\nb) Argumentation der Beschwerdegegnerin                               Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter\nGegenargumente                                                        hinzuzuziehen.\na) Argumentation der Beschwerdeführerin                          Amicus-curiae-Schriftsätze\nb) Replik der Beschwerdegegnerin.                                38. Sofern die Vertragsparteien innerhalb von drei Tagen nach\n29. Das Schiedspanel kann bei der Anhörung jederzeit Fragen                Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes vereinbaren,\nan jede Streitpartei richten.                                         kann das Schiedspanel unaufgefordert übermittelte Schrift-\nsätze von im Gebiet einer Streitpartei niedergelassenen und\n30. Das Schiedspanel sorgt dafür, dass über jede Anhörung                  von den Regierungen der Streitparteien unabhängigen\neine Niederschrift angefertigt und den Streitparteien so bald         natürlichen oder juristischen Personen zulassen, sofern\nwie möglich übersandt wird. Die Streitparteien können Stel-           diese Schriftsätze innerhalb von zehn Tagen nach Ein-\nlungnahmen zur Niederschrift abgeben; das Schiedspanel                setzung des Schiedspanels eingehen, knapp gefasst sind\nkann diesen Stellungnahmen Rechnung tragen.                           (auf keinen Fall länger als 15 doppelzeilig gedruckte Seiten)\n31. Jede Streitpartei kann innerhalb von zehn Tagen nach der               und für einen vom Schiedspanel geprüften Sachverhalt oder\nAnhörung ein Ergänzungsschreiben zu Fragen einreichen,                eine von ihm geprüfte Rechtsfrage unmittelbar von Belang\ndie während der Anhörung aufgeworfen wurden.                          sind.\nSchriftliche Fragen                                                   39. Das Schriftstück muss Angaben zu der natürlichen oder\njuristischen Person enthalten, die es vorlegt, dazu zählt auch\n32. Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit                 die Staatsangehörigkeit oder der Ort der Niederlassung, die\nschriftlich Fragen an eine oder beide Streitparteien richten.         Art ihrer Tätigkeit, ihre Rechtsstellung, ihre allgemeine Ziel-\nJede Streitpartei erhält eine Abschrift aller vom Schieds-            setzung sowie ihre Finanzquellen; außerdem muss darin an-\npanel gestellten Fragen.                                              gegeben sein, welches Interesse die Person an dem Schieds-\n33. Die Streitparteien übermitteln einander Kopien ihrer schrift-          verfahren hat. Der Schriftsatz ist in den von den Streitparteien\nlichen Antworten auf die Fragen des Schiedspanels. Jede               nach den Regeln 42 und 43 dieser Verfahrensordnung ge-\nStreitpartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen             wählten Sprachen abzufassen.\nnach Erhalt der Antwort der anderen Vertragspartei schrift-\nlich dazu Stellung zu nehmen.                                    40. Das Schiedspanel führt in seinem Bericht alle ihm zugegan-\ngenen Schriftsätze auf, die mit den Regeln 38 und 39 in Ein-\nVertraulichkeit                                                            klang stehen. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in\nseinem Bericht auf die in diesen Schriftsätzen angeführten\n34. Jede Streitpartei und ihre Berater behandeln alle dem\nArgumente einzugehen. Das Schiedspanel legt den Streit-\nSchiedspanel von der anderen Streitpartei übermittelten In-\nparteien alle derartigen Schriftsätze vor, damit sie dazu Stel-\nformationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich ein-\nlung nehmen können. Die Stellungnahmen der Streitparteien\ngestuft wurden. Legt eine Streitpartei dem Schiedspanel\nsind innerhalb von zehn Tagen zu übermitteln und werden\neine vertrauliche Fassung ihrer Schriftsätze vor, so legt sie\nvom Schiedspanel berücksichtigt.\nauf Ersuchen der anderen Vertragspartei auch eine nichtver-\ntrauliche Kurzfassung der in ihren Schriftsätzen enthaltenen     Dringlichkeit\nInformationen vor, die gegenüber der Öffentlichkeit offen-\ngelegt werden könnte, und zwar spätestens 15 Tage nach           41. In den in Teil III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streit-\nEinreichung des Ersuchens beziehungsweise nach Vorlage                beilegung) des Abkommens genannten dringenden Fällen\nihrer Schreiben, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt;          passt das Schiedspanel im Benehmen mit den Vertrags-\nferner erläutert sie, warum die nicht offengelegten Informa-          parteien die Fristen gemäß dieser Verfahrensordnung in ge-\ntionen vertraulich sind. Ungeachtet dieser Verfahrensord-             eigneter Weise an und unterrichtet die Vertragsparteien von\nnung bleibt es einer Streitpartei unbenommen, ihre eigenen            diesen Anpassungen.\nStandpunkte gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen, so-\nfern sie bei etwaigen Bezugnahmen auf Informationen der          Übersetzen und Dolmetschen\nanderen Vertragspartei keine von dieser als vertraulich ein-\ngestuften Informationen offenlegt.                               42. Im Verlauf der Konsultationen nach Artikel 174 dieses Ab-\nkommens, spätestens jedoch auf der unter Regel 8 Buch-\nDas Schiedspanel tritt zu einer nichtöffentlichen Sitzung zu-         stabe e genannten Sitzung, bemühen sich die Streitparteien\nsammen, wenn die Schriftsätze und Argumente einer Ver-                um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für\ntragspartei vertrauliche Informationen enthalten. Die Streit-         das Schiedsverfahren.\nparteien und ihre Berater wahren die Vertraulichkeit der\nAnhörungen des Schiedspanels, wenn diese in nichtöffent-         43. Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemein-\nlicher Sitzung stattfinden.                                           same Arbeitssprache einigen, so verfasst jede Vertragspar-\ntei ihre Schriftsätze in der von ihr gewünschten Sprache. In\nNicht vertrauliche Fassung des Berichts des Schiedspanels\ndiesem Fall legt die betreffende Vertragspartei auch eine\n35. Enthält der Bericht des Schiedspanels Informationen, die               Übersetzung in die von der anderen Vertragspartei gewählte\nvon einer Vertragspartei als vertraulich eingestuft werden,           Sprache vor, sofern ihre Schriftsätze in einer Arbeitssprache","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017                         275\nder WTO verfasst sind. Die Beschwerdegegnerin sorgt dafür,       des Schiedspanels anfallende Kosten werden von den\ndass mündliche Ausführungen in die von den Vertragspar-          Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.\nteien gewählten Sprachen gedolmetscht werden.\nSonstige Verfahren\n44. Die Berichte des Schiedspanels werden in der (den) von den\nStreitparteien gewählten Sprache(n) vorgelegt.               47. Diese Verfahrensordnung gilt auch für die Verfahren nach\nArtikel 174, Artikel 184 Absatz 2, Artikel 185 Absatz 2,\n45. Die Streitparteien können Stellungnahmen zur Korrektheit\nArtikel 186 Absatz 3 und Artikel 187 Absatz 2 dieses Ab-\nder Übersetzung aller Textfassungen abgeben, die nach\nkommens. Allerdings passt das Schiedspanel die in dieser\ndieser Verfahrensordnung erstellt wurden.\nVerfahrensordnung festgelegten Fristen an die besonderen\n46. Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Übersetzung         Fristen an, die in diesen anderen Verfahren für die Annahme\nihrer Schriftsätze. Etwaige bei der Übersetzung des Berichts     eines Berichts des Schiedspanels vorgegeben sind.","276                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\nAnhang VI\nVerhaltenskodex für die Mitglieder\nder Schiedspanels und die Vermittler nach Kapitel 14\n(Streitbeilegung) des Titels III (Handel und Wirtschaft)\nBegriffsbestimmungen                                               Pflichten der Schiedsrichter\n1. Für diesen Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck              6. Nach der Bestätigung seiner Bestellung muss ein Schieds-\na) „Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 177             richter zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Verfü-\ndieses Abkommens eingesetzten Schiedspanels;                    gung stehen und diesen während des gesamten Verfah-\nrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft nach-\nb) „Kandidat“ eine Person, deren Name auf der in Arti-              kommen.\nkel 196 genannten Liste der Schiedsrichter steht und die\nfür die Bestellung als Mitglied eines Schiedspanels nach    7. Die Schiedsrichter berücksichtigen lediglich die im Verfahren\nArtikel 177 in Betracht gezogen wird;                           aufgeworfenen Fragen, die für einen Bericht des Schieds-\npanels von Bedeutung sind, und übertragen diese Aufgabe\nc) „Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats               niemand anderen.\neines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen an-\nstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt;           8. Die Schiedsrichter ergreifen alle zweckdienlichen Maß-\nnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Assistenten und\nd) „Verfahren“, sofern nichts anderes bestimmt ist, ein             Mitarbeiter die Regeln 2, 3, 4, 5, 16, 17 und 18 dieses Ver-\nSchiedspanelverfahren nach Titel III (Handel und Wirt-          haltenskodex kennen und beachten.\nschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung);\n9. Die Schiedsrichter nehmen im Zusammenhang mit dem Ver-\ne) „Mitarbeiter“ eines Schiedsrichters Personen, die unter\nfahren keine einseitigen Kontakte auf.\nseiner Leitung und Aufsicht arbeiten, aber keine Assisten-\nten sind;                                                  Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter\nf) „Vermittler“ eine Person, die nach Maßgabe des An-\n10. Die Schiedsrichter sind unabhängig und unparteiisch, ver-\nhangs VII ein Vermittlungsverfahren durchführt.\nmeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten oder\nVerantwortung im Rahmen des Verfahrens                                  Befangenheit und lassen sich weder aus eigenen Interessen\nnoch durch Druck von außen, aus politischen Erwägungen,\n2. Alle Kandidaten und Schiedsrichter vermeiden unange-                durch Forderungen der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegen-\nmessenes Verhalten oder den Anschein unangemessenen                 über einer Vertragspartei oder aus Angst vor Kritik beein-\nVerhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden             flussen.\ndirekte und indirekte Interessenkonflikte und handeln nach\nhohen Verhaltensstandards, damit Integrität und Unpartei-      11. Die Schiedsrichter gehen weder direkt noch indirekt Ver-\nlichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewährleistet              pflichtungen ein noch nehmen sie Vergünstigungen an,\nbleiben. Ehemalige Schiedsrichter müssen die Verpflichtun-          die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungs-\ngen der Regeln 15, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex             gemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen\nerfüllen.                                                           scheinen.\nOffenlegungspflicht                                                12. Die Schiedsrichter dürfen ihre Stellung im Schiedspanel\n3. Bevor ihre Bestellung zum Mitglied des Schiedspanels nach           nicht aus persönlichen oder privaten Interessen missbrau-\nTitel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung)      chen. Ferner vermeiden sie Handlungen, die den Anschein\ndieses Abkommens bestätigt wird, müssen die Kandidaten              erwecken können, dass sie der Einflussnahme durch Dritte\nInteressen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen,             ausgesetzt sein könnten.\ndie in dem Verfahren zur Beeinträchtigung ihrer Unab-          13. Die Schiedsrichter vermeiden, dass finanzielle, geschäft-\nhängigkeit oder Unparteilichkeit, zum Anschein von unan-            liche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehun-\ngemessenem Verhalten oder zu Befangenheit führen könn-              gen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entschei-\nten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle                dungen beeinflussen.\nzumutbaren Anstrengungen, um sich über derartige Inte-\nressen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu ver-       14. Die Schiedsrichter sehen von der Aufnahme von Beziehun-\nschaffen.                                                           gen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre\n4. Die Kandidaten oder Schiedsrichter übermitteln ausschließ-          Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten An-\nlich dem Kooperationsausschuss schriftlich Erkenntnisse im          schein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit\nZusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Ver-               erwecken könnten.\nstößen gegen diesen Verhaltenskodex zur Prüfung durch die      Pflichten ehemaliger Schiedsrichter\nVertragsparteien.\n15. Alle ehemaligen Schiedsrichter sehen von Handlungen ab,\n5. Auch nach der Bestellung eines Schiedsrichters unternimmt\ndie den Anschein erwecken können, dass sie bei der Er-\ndieser weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um über\nfüllung ihrer Pflichten befangen waren oder Nutzen aus der\netwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im\nEntscheidung oder dem Bericht des Schiedspanels ge-\nSinne der Regel 3 dieses Verhaltenskodex Klarheit zu ge-\nzogen haben.\nwinnen, und legt diese offen. Die Offenlegungspflicht be-\nsteht fort und verpflichtet die Schiedsrichter dazu, etwaige   Vertraulichkeit\nInteressen, Beziehungen und Angelegenheiten der genann-\nten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens er-      16. Die Schiedsrichter und die ehemaligen Schiedsrichter legen\ngeben, offenzulegen. Die Schiedsrichter legen derartige             unter keinen Umständen unveröffentlichte Informationen\nInteressen, Beziehungen und Angelegenheiten offen, indem            offen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines\nsie dem Kooperationsausschuss eine entsprechende schrift-           Verfahrens bekannt wurden, oder machen sie sich zunutze,\nliche Mitteilung zur Prüfung durch die Vertragsparteien über-       es sei denn für die Zwecke des betreffenden Verfahrens;\nmitteln.                                                            sie legen in keinem Fall derartige Informationen offen oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017                        277\nnutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu ver-       Auslagen\nschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen.\n19. Jeder Schiedsrichter führt Aufzeichnungen über die Zeit, die\n17. Die Schiedsrichter legen Berichte des Schiedspanels weder          er, sein Assistent und seine Mitarbeiter für das Verfahren\nganz noch teilweise offen, solange sie noch nicht nach             aufgewendet haben, sowie über die ihm, seinem Assisten-\nTitel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung)     ten und seinen Mitarbeitern entstandenen Auslagen, und\nveröffentlicht sind.                                               legt eine Schlussabrechnung darüber vor.\n18. Die Schiedsrichter oder ehemaligen Schiedsrichter geben        Vermittler\nunter keinen Umständen Auskunft über die Beratungen\ndes Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner           20. Dieser Verhaltenskodex für amtierende und ehemalige\nSchiedsrichter.                                                    Schiedsrichter gilt sinngemäß auch für Vermittler.","278                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\nAnhang VII\nVermittlung\nnach Kapitel 14 (Streitbeilegung)\ndes Titels III (Handel und Wirtschaft)\nArtikel 1                               men. Vertreter beider Vertragsparteien werden mit ange-\nmessener Vorlaufzeit eingeladen, diesem Losentscheid bei-\nZiel\nzuwohnen. Die Auslosung wird in jedem Fall mit der/den\nDieser Anhang soll eine einvernehmliche Lösung im Wege              Vertragspartei/en durchgeführt, die zugegen ist/sind.\neines umfassenden, zügigen Verfahrens unter Einbeziehung\neines Vermittlers erleichtern.                                      3. Der Vorsitzende des Kooperationsausschusses oder dessen\nStellvertreter wählen den Vermittler innerhalb von fünf Tagen\nnach dem Ersuchen gemäß Absatz 2.\nAbschnitt A\n4. Ist die Liste nach Artikel 196 Absatz 1 dieses Abkommens\nAblauf des Mediationsverfahrens\nzum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Artikel 3 dieses An-\nhangs noch nicht erstellt, so wird der Vermittler per Losent-\nArtikel 2                               scheid aus dem Kreis der Personen bestimmt, die von einer\nInformationsersuchen                            Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien förmlich vorge-\nschlagen wurden.\n1. Vor Einleitung des Vermittlungsverfahrens kann eine Vertrags-\npartei jederzeit schriftlich um Informationen über eine Maß-    5. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf\nnahme ersuchen, die den Handel oder Investitionsströme             der Vermittler kein Staatsbürger einer der beiden Vertrags-\nzwischen den Vertragsparteien beeinträchtigt. Die Vertrags-        parteien sein.\npartei, an die ein solches Ersuchen gerichtet wird, antwortet\n6. Der Vermittler unterstützt die Vertragsparteien unparteiisch\ninnerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens mit\nund in transparenter Weise dabei, Fragen bezüglich der Maß-\neiner schriftlichen Stellungnahme zu den im Ersuchen vor-\nnahme und ihrer möglichen Auswirkungen auf den Handel zu\ngelegten Informationen.\nklären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.\n2. Ist nach Auffassung der antwortenden Vertragspartei eine\nAntwort innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens       7. Der Verhaltenskodex für Mitglieder des Schiedspanels und\nnicht möglich, so teilt sie der ersuchenden Vertragspartei die     Vermittler in Anhang VI dieses Abkommens gilt sinngemäß\nGründe für die Verzögerung mit und gibt an, wann sie ihrer         auch für Vermittler.\nEinschätzung nach frühestens antworten kann.                    8. Die Regeln 3 bis 7 (Notifikationen) und 42 bis 46 (Über-\nsetzung und Auslegung) der Verfahrensordnung für Schieds-\nArtikel 3                               verfahren in Anhang V gelten sinngemäß.\nEinleitung des Verfahrens\nArtikel 5\n1. Eine Vertragspartei kann jederzeit ein schriftliches Ersuchen\num Einleitung eines Vermittlungsverfahrens an die andere                      Regeln des Vermittlungsverfahrens\nVertragspartei richten. Das Ersuchen muss so detailliert sein,\ndass das Anliegen der ersuchenden Vertragspartei deutlich       1. Innerhalb von zehn Tagen nach der Benennung des Vermitt-\nwird; ferner ist darin                                             lers legt die Vertragspartei, die das Vermittlungsverfahren an-\ngestrengt hat, dem Vermittler und der anderen Vertragspartei\na) die strittige Maßnahme zu nennen,                               eine ausführliche Problembeschreibung vor, in der sie insbe-\nb) darzulegen, welche mutmaßlichen negativen Auswirkun-            sondere die praktische Anwendung der strittigen Maßnahme\ngen die Maßnahme nach Auffassung der ersuchenden               und ihre Auswirkungen auf den Handel darlegt. Innerhalb von\nVertragspartei auf den Handel oder die Investitionsströme      20 Tagen nach Eingang dieser Problembeschreibung kann\nzwischen den Vertragsparteien hat oder haben wird, und         die andere Vertragspartei schriftlich dazu Stellung nehmen.\nJede Vertragspartei kann alle ihr sachdienlich erscheinenden\nc) zu erläutern, welcher Zusammenhang nach Auffassung              Informationen in ihrer Problembeschreibung beziehungs-\nder ersuchenden Vertragspartei zwischen diesen Aus-            weise Stellungnahme aufführen.\nwirkungen und der Maßnahme besteht.\n2. Der Vermittler kann darüber entscheiden, wie am besten\n2. Das Vermittlungsverfahren kann nur im beiderseitigen Ein-\nKlarheit bezüglich der Maßnahme und ihrer etwaigen Aus-\nvernehmen der Vertragsparteien eingeleitet werden. Ein Er-\nwirkungen auf den Handel geschaffen wird. Der Vermittler\nsuchen gemäß Absatz 1 wird von der Vertragspartei, an die\nkann insbesondere Treffen zwischen den Vertragsparteien an-\nes gerichtet ist, wohlwollend geprüft; innerhalb von zehn\nberaumen, die Vertragsparteien gemeinsam oder getrennt\nTagen nach Eingang des Ersuchens teilt sie der ersuchenden\nkonsultieren, Sachverständige und Interessenträger aus dem\nVertragspartei schriftlich die Annahme oder Ablehnung des\nbetreffenden Bereich zur Unterstützung oder Beratung hin-\nErsuchens mit.\nzuziehen und jede von den Vertragsparteien gewünschte zu-\nsätzliche Hilfestellung leisten. Der Vermittler konsultiert die\nArtikel 4                               Vertragsparteien, bevor er Sachverständige und Interessen-\nAuswahl des Vermittlers                          träger aus dem betreffenden Bereich zur Unterstützung oder\nBeratung hinzuzieht.\n1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, sich spätestens 15 Tage\nnach Eingang der Annahme des Ersuchens gemäß Artikel 3          3. Der Vermittler gibt weder Empfehlungen noch Stellungnah-\nAbsatz 2 dieses Anhangs auf einen Vermittler zu einigen.           men zur Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit diesem\nAbkommen ab. Der Vermittler kann den Vertragsparteien Rat\n2. Können sich die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 1\nanbieten und ihnen eine Lösung vorschlagen. Die Vertrags-\ngenannten Frist nicht auf den Vermittler einigen, so kann jede\nparteien können den Lösungsvorschlag annehmen oder\nVertragspartei den Vorsitzenden des Kooperationsausschus-\nablehnen oder sich auf eine andere Lösung einigen.\nses oder seinen Stellvertreter ersuchen, den Vermittler per\nLosentscheid unter den Personen auf der nach Artikel 196        4. Das Vermittlungsverfahren findet im Gebiet der Verfahrens-\nAbsatz 1 dieses Abkommens aufgestellten Liste zu bestim-           partei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, oder im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017                             279\nbeiderseitigen Einvernehmen auch an einem anderen Ort                                      Abschnitt C\noder auf anderem Wege.\nAllgemeine Bestimmungen\n5. Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen\nnach Benennung des Vermittlers zu einer einvernehmlichen                                        Artikel 7\nLösung zu gelangen. Bis zu einer endgültigen Einigung kön-\nVertraulichkeit und Verhältnis zur Streitbeilegung\nnen die Streitparteien mögliche Zwischenlösungen prüfen.\n1. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sind\n6. Eine einvernehmliche Lösung oder Zwischenlösung kann                 unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 dieses Anhangs alle\ndurch Beschluss des Kooperationsausschusses angenom-                 Verfahrensschritte, einschließlich der Ratschläge und Lösungs-\nmen werden. Diese einvernehmlichen Lösungen werden der               vorschläge, vertraulich. Jede Vertragspartei kann jedoch ge-\nÖffentlichkeit zugänglich gemacht. Die der Öffentlichkeit zu-        genüber der Öffentlichkeit offenlegen, dass ein Vermittlungs-\ngänglich gemachten Fassungen dürfen keine Informationen              verfahren stattfindet.\nenthalten, die eine Vertragspartei als vertraulich eingestuft\nhat.                                                             2. Das Vermittlungsverfahren lässt die Rechte und Pflichten der\nVertragsparteien aus Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapi-\n7. Auf Ersuchen der Vertragsparteien legt der Vermittler den            tel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens oder aus anderen\nVertragsparteien den Entwurf eines Tatsachenberichts vor,            Übereinkünften unberührt.\nmit i) einer kurzen Zusammenfassung der Maßnahme, ii) der\n3. Konsultationen nach Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapi-\nBeschreibung des Verfahrens, nach dem vorgegangen wurde,\ntel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens sind vor der Ein-\nund iii) der erzielten einvernehmlichen Lösung, einschließlich\nleitung des Vermittlungsverfahrens nicht erforderlich. Aller-\netwaiger Zwischenlösungen. Der Vermittler gibt den Vertrags-\ndings sollte eine Vertragspartei in der Regel die anderen\nparteien Gelegenheit, innerhalb von 15 Tagen zu dem Be-\nKooperations- oder Konsultationsbestimmungen dieses Ab-\nrichtsentwurf Stellung zu nehmen. Nach Prüfung der frist-\nkommens ausschöpfen, bevor sie das Vermittlungsverfahren\ngerecht eingegangenen Stellungnahmen der Vertragsparteien\neinleitet.\nlegt der Vermittler ihnen innerhalb von 15 Tagen schriftlich die\nendgültige Fassung des Tatsachenberichts vor. Der Tat-           4. Folgende Elemente dürfen weder von einer Vertragspartei in\nsachenbericht darf keinerlei Auslegung dieses Abkommens              anderen Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen\nenthalten.                                                           oder anderen Übereinkünften geltend gemacht oder als Be-\nweis angeführt werden, noch dürfen sie von einem Panel\n8. Das Verfahren endet mit                                              berücksichtigt werden:\na) der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch die               a) Standpunkte, die von der anderen Vertragspartei im Laufe\nVertragsparteien; es gilt der Tag der Annahme dieser                  des Vermittlungsverfahrens vertreten wurden, oder Infor-\nLösung,                                                               mationen, die nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Anhangs\nb) der Erzielung von beiderseitigem Einvernehmen zwischen                 zusammengetragen wurden,\nden Vertragsparteien in einer beliebigen Phase des Ver-          b) die Tatsache, dass die andere Vertragspartei ihre Bereit-\nfahrens; es gilt der Zeitpunkt des Einvernehmens,                     schaft bekundet hat, eine Lösung in Bezug auf die Maß-\nnahme zu akzeptieren, die Gegenstand der Vermittlung\nc) einer nach Konsultation der Vertragsparteien abgegebe-                 war, oder\nnen schriftlichen Erklärung des Vermittlers, dass weitere\nVermittlungsbemühungen aussichtslos wären; es gilt der           c) Ratschläge oder Vorschläge des Vermittlers.\nZeitpunkt dieser Erklärung oder                              5. Ein Vermittler darf keinem Schiedspanel nach diesem Ab-\nd) einer schriftlichen Erklärung einer Vertragspartei nach           kommen beziehungsweise dem WTO-Übereinkommen an-\nSondierung der Möglichkeiten für einvernehmliche Lösun-          gehören, das sich mit derselben Angelegenheit befasst, in\ngen im Rahmen des Vermittlungsverfahrens und nach                der er als Vermittler tätig ist.\nPrüfung der Ratschläge und Lösungsvorschläge des Ver-\nmittlers; es gilt der Zeitpunkt dieser Erklärung.                                           Artikel 8\nFristen\nAbschnitt B                                  Die in diesem Anhang genannten Fristen können einvernehm-\nUmsetzung                                lich von den Vertragsparteien geändert werden.\nArtikel 9\nArtikel 6\nKosten\nUmsetzung einer einvernehmlichen Lösung\n1. Jede Streitpartei trägt selbst die Kosten, die ihr aus der\n1. Einigen sich die Vertragsparteien auf eine Lösung, so trifft         Beteiligung am Vermittlungsverfahren entstehen.\njede Vertragspartei die Maßnahmen, die notwendig sind, um\ndie einvernehmliche Lösung im vereinbarten Zeitrahmen um-        2. Die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich\nzusetzen.                                                            Honorar und Auslagen des Vermittlers, tragen die Vertrags-\nparteien zu gleichen Teilen. Das Honorar des Vermittlers ent-\n2. Die umsetzende Vertragspartei unterrichtet die andere Ver-           spricht dem nach Regel 8 Buchstabe e der Verfahrensord-\ntragspartei schriftlich über ihre Schritte oder Maßnahmen zur        nung in Anhang V festgelegten Honorar für Vorsitzende eines\nUmsetzung der einvernehmlichen Lösung.                               Schiedspanels.","280                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\nProtokoll\nüber gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich\nArtikel 1                                  (3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde leitet die ersuchte\nBehörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Ver-\nBegriffsbestimmungen\nwaltungsvorschriften die erforderlichen Schritte ein für die be-\nFür die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck          sondere Überwachung von\na) „Zollrecht“ die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden           a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu\nRechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Aus-           der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen\nfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein            das Zollrecht begehen oder begangen haben;\nZollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen\nund Kontrollen;                                                 b) Örtlichkeiten, an denen Waren gelagert werden, bei denen\nder begründete Verdacht besteht, dass Zuwiderhandlungen\nb) „ersuchende Behörde“ eine von einer Vertragspartei zu                   gegen das Zollrecht begangen werden;\ndiesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde,\ndie ein Amtshilfeersuchen gemäß dieses Protokolls stellt;       c) Beförderungen oder beabsichtigten Beförderungen von Waren,\nbei denen der begründete Verdacht besteht, dass Zu-\nc) „ersuchte Behörde“ eine von einer Vertragspartei zu diesem              widerhandlungen gegen das Zollrecht begangen werden;\nZweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die\nein Amtshilfeersuchen gemäß dieses Protokolls gerichtet         d) Transportmitteln, mit denen Waren befördert werden, bei\nwird;                                                                denen der begründete Verdacht besteht, dass Zuwiderhand-\nlungen gegen das Zollrecht begangen werden.\nd) „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die eine be-\nstimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen;\nArtikel 4\ne) „Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ die Verletzung oder\ndie versuchte Verletzung des Zollrechts.                                            Amtshilfe ohne Ersuchen\nDie Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für\nArtikel 2                               sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus\nAmtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen An-\nGeltungsbereich\nwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere indem sie\n(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zu-   Erkenntnisse weitergeben über\nständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter\na) Handlungen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht\nden Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um\ndarstellen oder darzustellen scheinen und die für die andere\ndurch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwider-\nVertragspartei von Interesse sein könnten;\nhandlungen die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu\ngewährleisten.                                                        b) neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen\ngegen das Zollrecht angewandt werden;\n(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls be-\ntrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die     c) Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von\nAnwendung dieses Protokolls zuständig sind. Die Vorschriften               Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;\nüber die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen bleiben davon un-\nd) natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der\nberührt; sie umfasst auch nicht den Austausch von Erkenntnis-\nAnnahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das\nsen, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag einer\nZollrecht begehen oder begangen haben;\nJustizbehörde gewonnen werden, es sei denn, dass diese Be-\nhörde der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmt.                  e) Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme be-\nsteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht\n(3) Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder\nbenutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten.\nBußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.\nArtikel 5\nArtikel 3\nZustellung und Bekanntgabe\nAmtshilfe auf Ersuchen\n(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte          Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte\nBehörde dieser alle sachdienlichen Auskünfte, die es ihr er-          Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Ver-\nmöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu             waltungsvorschriften die Zustellung von Schriftstücken oder die\ngewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder      Notifikation von Entscheidungen, die von der ersuchenden Be-\ngeplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen be-            hörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls\nziehungsweise verstoßen könnten.                                      fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz\nim Gebiet der ersuchten Behörde.\n(2) Auf Antrag der ersuchenden Behörde unterrichtet die er-\nsuchte Behörde diese Behörde über                                     Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Be-\nkanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache\na) die Umstände (Gegebenheiten und Voraussetzungen) der               der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen\nAusfuhr von Waren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei        Sprache zu stellen.\nin das Gebiet der anderen Vertragspartei, gegebenenfalls\nunter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens;\nArtikel 6\nb) die Umstände (Gegebenheiten und Voraussetzungen) der\nForm und Inhalt der Amtshilfeersuchen\nEinfuhr von Waren in das Gebiet der einen Vertragspartei und\nder Ausfuhr aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei,              (1) Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen.\ngegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden          Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine\nZollverfahrens.                                                  Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können münd-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017                             281\nliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich                                        Artikel 9\nschriftlich bestätigt werden müssen.\nAusnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe\n(2) Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben ent-\nhalten:                                                               (1) Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung be-\nstimmter Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht wer-\na) die ersuchende Behörde,                                         den, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amts-\nb) den Gegenstand und Grund des Ersuchens,                         hilfe nach diesem Protokoll\nc) die Maßnahme, um die ersucht wird,                              a) die Souveränität der Republik Kasachstan oder eines Mit-\ngliedstaates der Europäischen Union, die beziehungsweise\nd) die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und\nder nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, be-\nsonstige rechtserhebliche Angaben,\neinträchtigt werden könnte oder\ne) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natür-\nlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermitt- b) die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesent-\nlungen richten,                                                    liche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere\nin den in Artikel 10 Absatz 2 dieses Protokolls genannten\nf) eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits                Fällen, oder\ndurchgeführten Ermittlungen,\nc) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt\ng) alle sonstigen sachdienlichen Informationen, die für die Er-         würde.\nledigung des Ersuchens erforderlich sind.\n(2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Be-\n(3) Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Be-\ngründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen,\nhörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen.\nStrafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde.\nDies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten\nIn diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchen-\nUnterlagen.\nden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter be-\n(4) Entspricht ein Ersuchen nicht den in den Absätzen 1 bis 3   stimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzun-\nfestgelegten Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder     gen oder Bedingungen geleistet werden kann.\nErgänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Siche-\nrungsmaßnahmen angeordnet werden.                                     (3 Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle\neines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Er-\nsuchen auf diesen Umstand hin. Es steht dann im Ermessen der\nArtikel 7                            ersuchten Behörde, ob sie einem solchen Ersuchen nachkom-\nErledigung der Amtshilfeersuchen                    men will.\n(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die er-      (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung\nsuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so,      der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe\nals ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen an-     der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.\nderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem\nZweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Erkenntnisse zu über-\nArtikel 10\nmitteln und zweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungs-\nweise zu veranlassen. Dies gilt auch für jede andere Behörde, die              Informationsaustausch und Vertraulichkeit\nvon der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde,\nsofern diese nicht selbst tätig werden kann.                          (1) Die Auskünfte nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher\nForm sie erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der\n(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maß-      Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch be-\ngabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten         stimmt. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den\nPartei. Kann das Ersuchen nicht erledigt werden, so wird die       Schutz sowohl der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvor-\nersuchende Vertragspartei unverzüglich davon unterrichtet.         schriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der ent-\n(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver-         sprechenden für die Organe der Europäischen Union geltenden\ntragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei       Rechtsvorschriften.\nund unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den\nDiensträumen der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1           (2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht wer-\nzuständigen anderen Behörde anwesend sein, um Auskünfte            den, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese\nüber festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen          Daten in einer Art und Weise zu schützen, welche die Vertrags-\ndas Zollrecht einzuholen, welche die ersuchende Behörde für die    partei, die sie übermitteln soll, als angemessen erachtet.\nZwecke dieses Protokolls benötigt.                                    (3) Die Verwendung der nach diesem Protokoll erlangten Aus-\n(4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver-         künfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einge-\ntragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei       leiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung\nund unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in       für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können\nderen Gebiet durchgeführten Ermittlungen anwesend sein.            daher die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte und einge-\nsehenen Schriftstücke als Beweismittel in ihren Protokollen, Be-\nrichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Er-\nArtikel 8                            mittlungsverfahren verwenden. Die zuständige Behörde, welche\nForm der Auskunftserteilung                     die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden\nSchriftstücke gewährt hat, wird über eine solche Verwendung\n(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das      unterrichtet.\nErgebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche\nSchriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.                (4) Die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte dürfen nur\nfür die in diesem Protokoll genannten Zwecke verwendet werden.\n(2) Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt\nWill eine Vertragspartei diese Auskünfte zu anderen Zwecken\nwerden.\nverwenden, so muss sie die vorherige schriftliche Zustimmung\n(3) Originalunterlagen werden nur auf Antrag übermittelt, wenn  der Behörde einholen, welche die Auskunft erteilt hat. Die Ver-\nbeglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunter-     wendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten\nlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.                    Beschränkungen.","282                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017\nArtikel 11                             (2) Die Vertragsparteien konsultieren einander und unterrich-\nten sich über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen,\nSachverständige und Zeugen\ndie sie nach diesem Protokoll erlassen.\nBeamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im\nRahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwal-\ntungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegen-                               Artikel 14\nheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten                         Andere Übereinkünfte\nund dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien\nvon Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren       (1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Euro-\nerforderlich ist. In der Ladung des Beamten, die durch die er-   päischen Union und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nsuchende Behörde erfolgt, ist genau anzugeben, vor welcher\nJustiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte in welcher An-        a) lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragspar-\ngelegenheit und in welcher Kapazität (Eigenschaft oder Berech-       teien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt;\ntigung) erscheinen soll.                                         b) gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über ge-\ngenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten\nArtikel 12                               der Europäischen Union und der Republik Kasachstan ge-\nschlossen worden sind oder geschlossen werden, und\nKosten der Amtshilfe\nDie Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche    c) lässt dieses Protokoll die Vorschriften der Europäischen Union\nauf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls an-           über den Austausch zwischen den zuständigen Dienststellen\nfallenden Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls            der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der\nAufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie Auf-               Mitgliedstaaten von nach diesem Protokoll erhaltenen Aus-\nwendungen für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem              künften, die für die Europäische Union oder die Mitglied-\nöffentlichen Dienst angehören.                                       staaten der Europäischen Union von Interesse sein könnten,\nunberührt.\nArtikel 13                             (2) Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen die-\nDurchführung                           ses Protokolls den Bestimmungen bilateraler Abkommen über\ngegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten\n(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden  der Europäischen Union und der Republik Kasachstan geschlos-\nder Republik Kasachstan einerseits und den zuständigen Dienst-   sen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere\nstellen der Europäischen Kommission und gegebenenfalls den       mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind.\nZollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ande-\nrerseits übertragen. Diese beschließen alle zu seiner Anwendung    (3) Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls nehmen\nerforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und      die Vertragsparteien Konsultationen auf, um die Angelegenheit\ntragen dabei den geltenden Vorschriften, insbesondere den Daten- im Rahmen eines regelmäßigen Dialogs über Zollangelegen-\nschutzvorschriften, Rechnung.                                    heiten zu klären."]}