{"id":"bgbl2-2017-5-6","kind":"bgbl2","year":2017,"number":5,"date":"2017-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/5#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-5-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_5.pdf#page=7","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt","law_date":"2017-01-19T00:00:00Z","page":167,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017                     167\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls von Nagoya\nüber den Zugang zu genetischen Ressourcen\nund die ausgewogene und gerechte Aufteilung\nder sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile\nzum Übereinkommen über die biologische Vielfalt\nVom 19. Januar 2017\nDas Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu geneti-\nschen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus\nihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische\nVielfalt (BGBl. 2015 II S. 1481, 1483) wird nach seinem Artikel 33 Absatz 2 für\nAntigua und Barbuda                                                       am       12. März 2017\nArgentinien*                                                              am         9. März 2017\nnach Maßgabe von Erklärungen zu Artikel 4 Absatz 4 des Protokolls sowie\nzur Aufteilung von Vorteilen\nKamerun                                                                   am 28. Februar 2017\nMalta                                                                     am         1. März 2017\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n6. Dezember 2016 (BGBl. II S. 1428).\n* Erklärungen:\nErklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt\nTeil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der\nVereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. zu benennenden\nZentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 19. Januar 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}