{"id":"bgbl2-2017-5-2","kind":"bgbl2","year":2017,"number":5,"date":"2017-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/5#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_5.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur","law_date":"2017-01-19T00:00:00Z","page":164,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["164             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der          ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nKfW garantieren.                                                      Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nArtikel 3\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die KfW von sämt-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im                                     Artikel 5\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\nAbsatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Malawi erhoben               (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nwerden.                                                               Kraft.\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nArtikel 4                                  Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-\ntionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Re-\nDie Regierung der Republik Malawi überlässt bei den sich aus       gierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-          Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer\nten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr            von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-        Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Lilongwe am 15. November 2016 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. Borsch\nFür die Regierung der Republik Malawi\nGoodall E. Gondwe\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Satzung der Organisation der Vereinten Nationen\nfür Erziehung, Wissenschaft und Kultur\nVom 19. Januar 2017\nDie Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissen-\nschaft und Kultur vom 16. November 1945 (BGBl. 1971 II S. 471, 473; 1983 II\nS. 475) ist nach ihrem Artikel XV Absatz 3 für\nBrunei Darussalam                                                 am      17. März 2005\nSüdsudan                                                          am 27. Oktober 2011\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n8. Mai 2007 (BGBl. II S. 807).\nBerlin, den 19. Januar 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}