{"id":"bgbl2-2017-5-19","kind":"bgbl2","year":2017,"number":5,"date":"2017-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/5#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-5-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_5.pdf#page=29","order":19,"title":"Bekanntmachung des deutsch-österreichischen Abkommens über die Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt","law_date":"2017-02-09T00:00:00Z","page":189,"pdf_page":29,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017 189\nBekanntmachung\ndes deutsch-österreichischen Abkommens\nüber die Durchführung von Artikel 83bis\ndes Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 9. Februar 2017\nI.\nDas in Wien am 28. Juni 2016 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und\ndigitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Techno-\nlogie der Republik Österreich über die Durchführung von\nArtikel 83bis des Abkommens vom 7. Dezember 1944\nüber die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411,\n412; 1997 II S. 1777, 1778) ist nach seinem Artikel 9 Ab-\nsatz 1 Satz 1\nam 1. Juli 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nII.\nWeiter wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 9 Ab-\nsatz 1 Satz 2 dieses Abkommens das Abkommen vom\n30. November 2009 zwischen dem Bundesministerium\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Bundesministerin für Verkehr,\nInnovation und Technologie der Republik Österreich über\ndie Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über\ndie Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 2010 II S. 54)\nmit Ablauf des 30. Juni 2016\naußer Kraft getreten ist.\nBerlin, den 9. Februar 2017\nBundesministerium\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r\nIm Auftrag\nSchweinsberg","190                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie\nder Republik Österreich\nüber die Durchführung von Artikel 83bis\ndes Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt\nDas Bundesministerium für Verkehr                 1. „Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt“ das Abkom-\nund digitale Infrastruktur                      men vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluft-\nder Bundesrepublik Deutschland,                      fahrt einschließlich aller nach dessen Artikel 90 angenomme-\nvertreten durch das Luftfahrt-Bundesamt,                  nen Anhänge und aller Änderungen der Anhänge oder des\nAbkommens selbst nach dessen Artikeln 90 und 94, soweit\nund\ndiese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien in\nder Bundesminister für Verkehr,                     Kraft getreten oder von ihnen ratifiziert worden sind,\nInnovation und Technologie                    2. „ICAO“ die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation,\nder Republik Österreich –\n3. „EASA“ die Europäische Agentur für Flugsicherheit,\nVertragsparteien des Abkommens vom 7. Dezember 1944             4. „Dry-Lease-Vereinbarung“ eine Vereinbarung zwischen dem\nüber die Internationale Zivilluftfahrt,                                Leasinggeber und dem Leasingnehmer zur Überlassung des\nGebrauchs eines Luftfahrzeugs gegen Entgelt ohne Besat-\nin Anbetracht des Protokolls vom 6. Oktober 1980 zur Ände-          zung, wobei das Luftfahrzeug unter dem Luftverkehrsbetrei-\nrung des Artikels 83bis des Abkommens über die Internationale          berzeugnis des Leasingnehmers betrieben wird,\nZivilluftfahrt,\n5. „Leasinggeber“ der eingetragene Eigentümer oder jede juris-\nvon dem Wunsch geleitet, im Hinblick auf die Verbesserung           tische oder natürliche Person, der/die den Gebrauch eines\nder Verkehrssicherheit im zivilen Luftverkehr dem jeweiligen           Luftfahrzeuges gegen Entgelt dem Leasingnehmer überlässt,\nHalterstaat von Luftfahrzeugen Funktionen und Aufgaben des         6. „Leasingnehmer“ der Luftfahrtunternehmer, dem gegen Ent-\nEintragungsstaates nach den Artikeln 12, 30, 31 und 32 Buch-           gelt ein Luftfahrzeug zum Gebrauch überlassen wird und in\nstabe a des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt ent-      dessen Betriebsgenehmigung bzw. in dessen Luftverkehrs-\nweder ganz oder teilweise zu übertragen, wie es der mit dem            betreiberzeugnis (AOC) das betreffende Luftfahrzeug einge-\nProtokoll vom 6. Oktober 1980 eingefügte Artikel 83bis des Ab-         tragen wird,\nkommens über die Internationale Zivilluftfahrt ermöglicht,\n7. „Zivilluftfahrtbehörde“ in Bezug auf die Bundesrepublik\nDeutschland das durch das Bundesministerium für Verkehr\nin der Überzeugung, dass es unter Berücksichtigung des\nund digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland\nICAO-Dokumentes 9760, Teil IV, Kapitel 6 und des ICAO-Doku-\nnach § 3a Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes der Bundes-\nmentes 8335, Teil V notwendig ist, die internationalen Verpflich-\nrepublik Deutschland bestimmte Luftfahrt-Bundesamt,\ntungen und Zuständigkeiten der Vertragsparteien in Übereinstim-\nHermann-Blenk-Str. 26, D-38108 Braunschweig; in Bezug auf\nmung mit dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt\ndie Republik Österreich die für die Durchführung des Abkom-\nfür die Fälle genau festzulegen, in denen ein in einem Vertrags-\nmens zuständige österreichische Luftfahrtbehörde Austro\nstaat eingetragenes Luftfahrzeug vom Inhaber einer durch den\nControl GmbH, Wagramer Str. 19, A-1220 Wien, oder in bei-\nanderen Vertragsstaat ausgestellten Betriebsgenehmigung, ein-\nden Fällen jede andere Person oder Stelle, die zur Wahrneh-\nschließlich eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC), unter\nmung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben ermäch-\neiner Dry-Lease-Vereinbarung betrieben wird,\ntigt ist,\nin Anbetracht dessen, dass die Bundesrepublik Deutschland       8. „Eintragungsstaat“, der Staat, in dessen Luftfahrzeugregister\nund die Republik Österreich Mitgliedstaaten der Europäischen           das Luftfahrzeug eingetragen ist,\nUnion sind und daher zahlreichen harmonisierten europäischen       9. „Betreiberstaat“ der Staat, von dem der Leasingnehmer seine\nVorschriften auf dem Gebiet des Luftfahrtrechts, die eine einheit-     Betriebsgenehmigung erhalten hat.\nliche Vorgangsweise gewährleisten, unterliegen –\nhaben auf der Grundlage der Artikel 33 und     83bis des Abkom-                                Artikel 2\nmens über die Internationale Zivilluftfahrt Folgendes vereinbart:                         Anwendungsbereich\n(1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf Luftfahrzeuge,\nArtikel 1                            die in dem Luftfahrzeugregister des Staates einer Vertragspartei\neingetragen sind und von einem Luftfahrtunternehmer aus dem\nBegriffsbestimmungen\nStaat der jeweils anderen Vertragspartei für die gewerbsmäßige\nIm Sinne dieses Abkommens bedeuten, soweit sich aus dem         Beförderung im Luftverkehr unter einer Dry-Lease-Vereinbarung\nWortlaut nichts anderes ergibt:                                    betrieben werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017                             191\n(2) Dieses Abkommen kann entsprechend angewandt wer-                unterliegt den Anforderungen der jeweils anwendbaren Gesetze,\nden, wenn keine Dry-Lease-Vereinbarung vorliegt, weil Luftfahrt-       sonstigen Vorschriften und Verfahren des Betreiberstaates.\nunternehmer und Eigentümer des betreffenden Luftfahrzeuges\nidentisch sind.\nArtikel 5\nArtikel 3                                                        Zusammenkünfte\nzwischen den Zivilluftfahrtbehörden\nÜbertragene Zuständigkeiten\n(1) Zwischen den Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien\n(1) Die Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates ist gemäß      werden nach Bedarf Zusammenkünfte anberaumt, um betrieb-\nden Regelungen dieses Abkommens befugt, die folgenden                  liche oder Lufttüchtigkeitsfragen zu erörtern, die sich bei Über-\nZuständigkeiten, einschließlich der Aufsicht und Überwachung           prüfungen der Luftfahrzeuge ergeben haben. Hierbei sollen ins-\nder in den jeweiligen Anhängen zum Abkommen über die Inter-            besondere folgende Themen erörtert werden:\nnationale Zivilluftfahrt enthaltenen Aufgaben, auf die Zivilluftfahrt-\nbehörde des Betreiberstaates zu übertragen:                            1. Flugbetrieb,\n1. Anhang 1 – Lizenzierung von Luftfahrtpersonal (Personnel            2. Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und\nLicensing) – mit Ausnahme der Ausstellung und Anerkennung             Instandhaltung von Luftfahrzeugen,\nvon Lizenzen.\n3. Verfahren des Handbuchs für die Führung der Aufrecht-\n2    Anhang 2 – Luftverkehrsregeln (Rules of the Air) – Durch-             erhaltung der Lufttüchtigkeit (Continuing Airworthiness\nsetzung der Erfüllung anwendbarer Regeln und Vorschriften             Management Exposition – CAME bzw. Operator Maintenance\nfür den Luftverkehr und den Betrieb von Luftfahrzeugen.               Control Manual – MCM) des Luftfahrtunternehmers, soweit\nzutreffend,\n3. Anhang 6 – Betrieb von Luftfahrzeugen (Operation of\nAircraft) – alle Zuständigkeiten, die in der Regel dem Eintra-    4. alle sonstigen wichtigen Angelegenheiten, die sich aufgrund\ngungsstaat für die Beaufsichtigung und Überwachung des                von Überprüfungen ergeben.\nBetriebes der in seinem Luftfahrzeugregister eingetragenen\nLuftfahrzeuge obliegen.                                              (2) Auf Ersuchen der Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungs-\nstaates nimmt die jeweils andere Zivilluftfahrtbehörde nach Maß-\n4. Anhang 8 – Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (Airworthiness        gabe des anwendbaren Rechts eine Überprüfung des Luftfahr-\nof Aircraft) – alle Zuständigkeiten, die in der Regel dem         zeuges vor, für das die Zuständigkeit zur Aufsicht und\nEintragungsstaat für die Überwachung und Kontrolle der in         Überwachung auf Grund von Artikel 3 Absatz 1 übertragen wurde.\nseinem Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge           Soweit möglich, gestattet die ersuchte Zivilluftfahrtbehörde den\nobliegen und nicht von der EASA wahrgenommen werden.              Vertretern der Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates, bei\n(2) Die Zivilluftfahrtbehörde des Betreiberstaates unterrichtet     der Überprüfung des Luftfahrzeuges anwesend zu sein. Die\ndie Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates über jede beab-       Zivilluftfahrtbehörden treffen die hierzu erforderlichen Abspra-\nsichtigte Untervermietung eines Luftfahrzeugs, für das eine Über-      chen. Die ersuchte Zivilluftfahrtbehörde teilt der Zivilluftfahrt-\ntragung der Zuständigkeiten nach Absatz 1 erfolgt ist.                 behörde des Eintragungsstaates das Ergebnis der Überprüfung\nschriftlich mit.\n(3) Aufgaben und Funktionen nach Absatz 1 dürfen nicht auf\neinen anderen Staat übertragen werden.\nArtikel 6\nArtikel 4                                                      Mitführungspflichten\nVerfahren zur                                 Die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien stellen dem\nÜbertragung der Zuständigkeiten                       Leasingnehmer und dem Leasinggeber eine Abschrift dieses Ab-\nkommens sowie des Schriftwechsels nach Artikel 4 Absatz 1 und\n(1) Einzelheiten der Übertragung von Zuständigkeiten nach           Absatz 2 zur Verfügung. An Bord der Luftfahrzeuge, für die die\nArtikel 3, einschließlich der anzuwendenden Vorschriften und           Zuständigkeit der Überwachung aufgrund dieses Abkommens\nVerfahren, werden schriftlich zwischen den Zivilluftfahrtbehörden      übertragen wurde, sind jeweils Abschriften dieses Abkommens,\nder Vertragsparteien festgelegt. Ersuchen auf Übertragung von          des Schriftwechsels sowie des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses\nZuständigkeiten durch die Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungs-       (AOC), in dem das jeweilige Luftfahrzeug eingetragen ist, mitzu-\nstaats bedürfen der schriftlichen Annahme der Zivilluftfahrt-          führen. Hat der Leasingnehmer von seiner Behörde die Geneh-\nbehörde des Betreiberstaats. Aufsichtsübertragungsersuchen             migung für ein System zur Auflistung der Eintragungszeichen der\nkönnen nur für einzelne genau bezeichnete Luftfahrzeuge für die        unter seinem AOC betriebenen und zugelassenen Luftfahrzeuge\nDauer der Zeitspanne der Dry-Lease-Vereinbarung beziehungs-            erhalten, so muss diese Liste und der entsprechende Abschnitt\nweise in den Fällen des Artikels 2 Absatz 2 für die von der Zivil-     des Betriebshandbuches mitgeführt werden.\nluftfahrtbehörde des Eintragungsstaats festgelegte Dauer der\nAufsichtsübertragung gestellt werden. Mit Zugang der Annahme-\nerklärung nach Satz 2 bei der jeweils anderen Zivilluftfahrtbehör-                                   Artikel 7\nde wird die Übertragung der Zuständigkeit zur Überwachung der                                     Registrierung\nbezeichneten Luftfahrzeuge wirksam.\n(1) Die Vertragsparteien legen dieses Abkommen sowie\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Verlängerung einer Dry-\nÄnderungen hierzu nach Artikel 83 des Abkommens über die\nLease-Vereinbarung beziehungsweise in den Fällen des Artikels 2\nInternationale Zivilluftfahrt und in Übereinstimmung mit den\nAbsatz 2 bei einer Verlängerung der von der Zivilluftfahrtbehörde\nRegeln für die Registrierung von Luftfahrtabkommen der ICAO\ndes Eintragungsstaates festgelegten Dauer der Aufsichtsüber-\nzur Registrierung vor.\ntragung.\n(2) Jede Zivilluftfahrtbehörde führt eine Liste, in der die Luft-\n(3) Die Zivilluftfahrtbehörden sind befugt, die Übertragung der\nfahrzeuge, für welche sie die Zuständigkeit zur Aufsicht und\nZuständigkeiten für einzelne Luftfahrzeuge jederzeit zu wider-\nÜberwachung aufgrund dieses Abkommens übertragen hat,\nrufen. Der Widerruf bedarf der Schriftform. Er wird nach Ablauf\nunter Angabe von Kennzeichen, Muster sowie der Dauer der Auf-\nvon 24 Stunden nach Zugang bei der jeweils anderen Zivilluft-\nsichtsübertragung eingetragen werden. Eine Abschrift der Listen\nfahrtbehörde wirksam.\nwird als Anhang 1 dieses Abkommens der ICAO zur Registrie-\n(4) Ein Luftfahrzeug, für das die Zuständigkeit zur Aufsicht und    rung vorgelegt. Die Listen werden nach jeweils erfolgter Ände-\nÜberwachung auf Grund von Artikel 3 Absatz 1 übertragen wurde,         rung aktualisiert und der ICAO zur Kenntnis gegeben.","192                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.                      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(2) Jede Änderung dieses Abkommens bedarf der Schriftform.\n(3) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nArtikel 9                                      Es kann von jeder der Vertragsparteien jederzeit schriftlich ge-\nInkrafttreten, Geltungsdauer                                  kündigt werden. Es tritt nach Ablauf von 60 Tagen nach Zugang\nder schriftlichen Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer\n(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats, der auf                        Kraft.\nden Tag der Unterzeichnung folgt, in Kraft. Mit Inkrafttreten die-\nses Abkommens tritt das Abkommen vom 30. November 2009                                   (4) Das Abkommen wird bis zu seinem Inkrafttreten nach\nzwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-                             Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der Vertrags-\nentwicklung der Bundesrepublik Deutschland und der Bundes-                             parteien vorläufig angewendet.\nGeschehen zu Wien am 28. Juni 2016, in zwei Urschriften in\ndeutscher Sprache.\nFür das Bundesministerium\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nder Bundesrepublik Deutschland\nMendel\nFür den Bundesminister\nfür Verkehr, Innovation und Technologie\nder Republik Österreich\nLandrichter"]}