{"id":"bgbl2-2017-5-18","kind":"bgbl2","year":2017,"number":5,"date":"2017-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/5#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-5-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_5.pdf#page=24","order":18,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen","law_date":"2017-02-02T00:00:00Z","page":184,"pdf_page":24,"num_pages":5,"content":["184            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017\nArtikel 11                                      (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nZuständige Behörden                                    (3) Jede Vertragspartei kann jederzeit schriftlich eine Ände-\nrung dieses Abkommens beantragen. Wird von einer Vertrags-\nDie Vertragsparteien unterrichten einander darüber, auf welche         partei ein entsprechender Antrag gestellt, so werden von den\nWeise welche Behörden für die Durchführung dieses Ab-                    Vertragsparteien Verhandlungen über die Änderung des Abkom-\nkommens zuständig sind.                                                  mens aufgenommen.\n(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Ein-\nArtikel 12                                    haltung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege\nSchlussbestimmungen                                  schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund\ndieses Abkommens übermittelten oder beim Auftragnehmer\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in             entstandenen Verschlusssachen weiterhin nach Artikel 2 zu\nKraft.                                                                   behandeln, solange das Bestehen der Einstufung dies erfordert.\nGeschehen zu Berlin am 5. Oktober 2004 in zwei Unterschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen Wort-\nlautes ist der französische Wortlaut maßgebend.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nPe te r S t r u c k\nFür das Ministerium für Nationale Verteidigung\nder Tunesischen Republik\nDali Jazi\nBekanntmachung\ndes deutsch-indischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz\nvon Verschlusssachen\nVom 2. Februar 2017\nDas in New Delhi am 30. Oktober 2007 unterzeichnete\nAbkommen zwischen dem Bundesministerium der Ver-\nteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem\nMinisterium der Verteidigung der Republik Indien über\nden gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen ist nach\nseinem Artikel 14 Absatz 14.1 Satz 2\nam 7. Januar 2008\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Februar 2017\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nDr. W e i n g ä r t n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017                        185\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium der Verteidigung\nder Republik Indien\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nDas Bundesministerium der Verteidigung                Vertragspartei (Auftraggeber) und einem Unternehmen aus dem\nder Bundesrepublik Deutschland                   Staat der anderen Vertragspartei (Auftragnehmer); im Rahmen\neines derartigen Vertrags sind Verschlusssachen aus dem Staat\nund\ndes Auftraggebers dem Auftragnehmer zu überlassen, von dem\ndas Ministerium der Verteidigung                 Auftragnehmer zu entwickeln oder Mitarbeitern des Auftrag-\nder Republik Indien                        nehmers, die Arbeiten in Einrichtungen des Auftraggebers durch-\nzuführen haben, zugänglich zu machen.\n(im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet) –\n1.1.3 Für die Geheimhaltungsgrade gelten die folgenden\nin der Absicht, den Schutz von Verschlusssachen auf dem Ge-     Begriffsbestimmungen:\nbiet der Verteidigung/der nationalen Sicherheit zu gewährleisten,  1.1.3.1   In der Bundesrepublik Deutschland sind Verschluss-\ndie zwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik           sachen\nDeutschland und der Republik Indien sowie mit Auftragnehmern\nim Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei oder zwischen Auf-     1.1.3.1.1 GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte\ntragnehmern beider Vertragsparteien im Rahmen der am 6. Sep-       die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer\ntember 2006 zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung        Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zu-\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium der             fügen kann,\nVerteidigung der Republik Indien unterzeichneten Vereinbarung      1.1.3.1.2 VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch\nüber bilaterale Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich ausge-      Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland\ntauscht werden,                                                    oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,\nvon dem Wunsch geleitet, eine Regelung über den gegen-          1.1.3.1.3 VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die\nseitigen Schutz von Verschlusssachen zu schaffen, die auf alle     Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundes-\nzwischen den Vertragsparteien zu schließenden Vereinbarungen       republik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein\nüber Zusammenarbeit und auf Verträge, die einen Austausch von      kann.\nVerschlusssachen mit sich bringen, Anwendung findet –              1.1.3.2   In der Republik Indien wird der Geheimhaltungsgrad\nsind wie folgt übereingekommen:                                 1.1.3.2.1 SECRET für Informationen und Material verwendet,\nderen unbefugte Bekanntgabe der nationalen Sicherheit oder\nden nationalen Interessen schweren Schaden zufügen oder die\nArtikel 1                            Regierung in ihrer Tätigkeit erheblich beeinträchtigen könnte,\nBegriffsbestimmungen                         1.1.3.2.2 CONFIDENTIAL für Informationen und Material ver-\n1.1   Im Sinne dieses Abkommens                                 wendet, deren unbefugte Bekanntgabe der nationalen Sicherheit\nSchaden zufügen oder den nationalen Interessen abträglich sein\n1.1.1   sind Verschlusssachen                                      oder die Regierung in ihrer Tätigkeit beeinträchtigen könnte,\n1.1.1.1    in der Bundesrepublik Deutschland                       1.1.3.2.3 RESTRICTED für Informationen und Material verwen-\nim öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen,      det, die im Wesentlichen nur für den Dienstgebrauch bestimmt\nGegenstände oder Erkenntnisse in Bezug auf Verteidigung/           sind und die nur aus dienstlichen Gründen veröffentlicht oder an\nnationale Sicherheit, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie   jemanden weitergeleitet werden sollten.\nwerden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amt-\nlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft;                                           Artikel 2\n1.1.1.2    in der Republik Indien                                                          Vergleichbarkeit\neingestufte Gegenstände in Bezug auf Verteidigung/nationale           Die Vertragsparteien legen fest, dass folgende Geheimhal-\nSicherheit, sei es eine mündliche oder schriftliche Mitteilung von tungsgrade vergleichbar sind:\neingestuften Inhalten oder die elektronische Übermittlung einer\nBundesrepublik Deutschland                      Republik Indien\neingestuften Nachricht oder eines eingestuften Dokuments in\nForm eines Schreibens, Vermerks, Protokolls, Berichts, Memo-       GEHEIM                                          SECRET\nrandums, Signals /einer Botschaft, Skizze, eines Fotos, Films,     VS-VERTRAULICH                                  CONFIDENTIAL\neiner Karte, eines Diagramms, Plans, Notebooks, einer Matrize,\neines Kohlepapiers, Schreibmaschinenfarbbands, einer Diskette      VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH                   RESTRICTED\nusw. oder einer anderen Form aufgezeichneter Informationen (zum\nBeispiel: Bandaufnahmen, Magnetaufzeichnung, Lochkarte);                                        Artikel 3\n1.1.2   ist ein Verschlusssachenauftrag                                                    Kennzeichnung\nein Vertrag in Bezug auf Verteidigungsangelegenheiten zwischen        3.1 Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für\neiner Behörde oder einem Unternehmen aus dem Staat der einen       ihren Empfänger zuständigen Behörde oder auf deren Veranlas-","186               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017\nsung mit dem nach Artikel 2 vergleichbaren nationalen Geheim-                                   Artikel 5\nhaltungsgrad gekennzeichnet. Wird diese Kennzeichnung nicht\nVergabe von Verschlusssachenaufträgen\nmitgeteilt, so unterrichtet die herausgebende Vertragspartei die\nempfangende Vertragspartei schriftlich über ihren nationalen Ge-      5.1 Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags holt der\nheimhaltungsgrad.                                                  Auftraggeber über die für ihn zuständige Behörde bei der für den\nAuftragnehmer zuständigen Behörde einen Sicherheitsbescheid\n3.2 Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschluss-\nein, um sich vergewissern zu können, ob der in Aussicht genom-\nsachen, die im Empfängerstaat im Zusammenhang mit Ver-\nmene Auftragnehmer der Geheimschutzaufsicht durch die\nschlusssachenaufträgen entstehen, und für im Empfängerstaat\nzuständige Behörde seines Landes unterliegt und ob er die für\nhergestellte Kopien.\ndie Auftragsdurchführung erforderlichen Geheimschutzvorkeh-\n3.3 Geheimhaltungsgrade werden von der für den Empfän-          rungen getroffen hat. Ist ein Auftragnehmer noch nicht in der\nger der betreffenden Verschlusssache zuständigen Behörde oder      Geheimschutzbetreuung, kann dies beantragt werden.\nauf deren Veranlassung auf Ersuchen der zuständigen Behörde\n5.2 Ein Sicherheitsbescheid ist auch dann einzuholen, wenn\ndes herausgebenden Staates geändert oder aufgehoben. Die\nein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wor-\nzuständige Behörde des herausgebenden Staates teilt der zu-\nden ist und im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens bereits\nständigen Behörde der anderen Vertragspartei ihre Absicht, einen\nvor Auftragserteilung Verschlusssachen übergeben werden müs-\nGeheimhaltungsgrad zu ändern oder aufzuheben, sechs Wochen\nsen.\nim Voraus mit.\n5.3 In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird das folgende Ver-\nArtikel 4                            fahren angewendet:\nInnerstaatliche Maßnahmen                       5.3.1 Ersuchen um Ausstellung eines Sicherheitsbescheids für\n4.1 Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer innerstaat-    Auftragnehmer aus dem Staat der anderen Vertragspartei ent-\nlichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um den        halten Angaben über das Vorhaben sowie die Art, den Umfang\nGeheimschutz von Verschlusssachen zu gewährleisten, die nach       und den Geheimhaltungsgrad der dem Auftragnehmer vor-\ndiesem Abkommen entstehen, ausgetauscht oder aufbewahrt            aussichtlich zu überlassenden oder bei ihm entstehenden\nwerden. Sie gewähren diesen Verschlusssachen mindestens den        Verschlusssachen.\ngleichen Geheimschutz, wie er von der Regierung der emp-           5.3.2 Sicherheitsbescheide müssen neben der vollständigen\nfangenden Vertragspartei für eigene Verschlusssachen des ver-      Bezeichnung des Unternehmens, seiner Postanschrift und dem\ngleichbaren Geheimhaltungsgrads gefordert wird.                    Namen des Sicherheitsbevollmächtigten sowie dessen Telefon-\n4.2 Die Verschlusssachen werden ausschließlich für den an-      und Faxverbindung und gegebenenfalls E-Mail-Adresse insbe-\ngegebenen Zweck verwendet. Die empfangende Vertragspartei          sondere Angaben darüber erhalten, in welchem Umfang und bis\ndarf Verschlusssachen weder bekannt geben oder nutzen noch         zu welchem Geheimhaltungsgrad bei dem betreffenden Unter-\nihre Bekanntgabe oder Nutzung gestatten, es sei denn, dies ge-     nehmen Geheimschutzmaßnahmen auf der Grundlage inner-\nschieht für die Zwecke und mit den etwaigen Beschränkungen,        staatlicher Geheimschutzvorschriften getroffen worden sind.\ndie von oder im Auftrag der herausgebenden Vertragspartei fest-    5.3.3 Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen es\ngelegt worden sind. Einer gegenteiligen Regelung muss der          einander mit, wenn sich die den ausgestellten Sicherheits-\nHerausgeber der Verschlusssache schriftlich zugestimmt haben.      bescheiden zugrunde liegenden Sachverhalte ändern.\n4.3 Die Verschlusssachen dürfen nur Personen zugänglich         5.3.4 Der Austausch dieser Mitteilungen zwischen den zustän-\ngemacht werden, die aufgrund ihrer Aufgaben die Bedingung          digen Behörden der Vertragsparteien erfolgt in der Landesspra-\n„Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und die zum Zugang zu          che der zu unterrichtenden Behörde oder in englischer Sprache.\nVerschlusssachen des vergleichbaren Geheimhaltungsgrads\nermächtigt sind. Die Ermächtigung setzt eine Sicherheitsüber-      5.3.5 Sicherheitsbescheide und an die jeweils zuständigen Be-\nprüfung voraus, die mindestens so streng sein muss wie die-        hörden der Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Ausstellung\njenige, die für den Zugang zu innerstaatlichen Verschlusssachen    von Sicherheitsbescheiden sind schriftlich zu übermitteln.\ndes vergleichbaren Geheimhaltungsgrads durchgeführt wird.\nArtikel 6\n4.4 Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-\ngrads VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIAL und höher durch eine                     Durchführung von Verschlusssachenaufträgen\nPerson mit der alleinigen Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei\n6.1 Verschlusssachenaufträge müssen eine Geheimschutz-\nwird ohne vorherige Genehmigung der herausgebenden Regie-\nklausel enthalten, der zufolge der Auftragnehmer verpflichtet ist,\nrung gewährt.\ndie zum Schutz von Verschlusssachen erforderlichen Vorkehrun-\n4.5 Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen der          gen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Geheimschutz-\nVertragspartei, die ihren Aufenthalt im eigenen Land haben und     vorschriften seines Landes zu treffen.\ndort Zugang zu Verschlusssachen benötigen, werden von deren\n6.2 Außerdem sind folgende Bestimmungen in die Geheim-\nNationalen Sicherheitsbehörden beziehungsweise Beauftragten\nschutzklausel aufzunehmen:\nSicherheitsbehörden oder anderen zuständigen innerstaatlichen\nBehörden vorgenommen.                                              6.2.1 die Bestimmung des Begriffs „Verschlusssachen“ und der\nvergleichbaren Geheimschutzkennzeichnungen und Geheimhal-\n4.6 Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen einer\ntungsgrade der beiden Vertragsparteien in Übereinstimmung mit\nVertragspartei, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Land der an-\ndiesem Abkommen;\nderen Vertragspartei haben und sich dort um eine sicherheits-\nempfindliche Tätigkeit bewerben, werden hingegen von der           6.2.2 die Namen der jeweils zuständigen Behörde der Vertrags-\nzuständigen Sicherheitsbehörde dieses Staates durchgeführt,        parteien, die zur Genehmigung der Überlassung von Verschluss-\nwobei gegebenenfalls Sicherheitsauskünfte im Ausland eingeholt     sachen, die mit dem Auftrag in Zusammenhang stehen, und zur\nwerden.                                                            Koordinierung des Schutzes dieser Verschlusssachen ermächtigt\nist;\n4.7 Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheits-\ngebiets für die Durchführung der erforderlichen Sicherheits-       6.2.3 die Wege, über die Verschlusssachen zwischen den\ninspektionen und für die Einhaltung dieses Abkommens.              zuständigen Behörden und beteiligten Auftragnehmern weiterzu-\ngeben sind;\n4.8 Die folgenden Bestimmungen dieses Abkommens finden\nauf Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR FÜR            6.2.4 die Verfahren und Mechanismen für die Mitteilung von\nDEN DIENSTGEBRAUCH/RESTRICTED keine Anwendung:                     Änderungen, die sich möglicherweise in Bezug auf Verschluss-\nArtikel 5 und 6.                                                   sachen aufgrund von Änderungen ihrer Geheimschutzkennzeich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017                        187\nnungen oder wegen des Wegfalls der Schutzbedürftigkeit erge-    7.2.4 muss die Übergabe der Verschlusssachen gegen Emp-\nben;                                                            fangsbescheinigung erfolgen;\n6.2.5 die Verfahren für die Genehmigung von Besuchen oder       7.2.5 muss der Beförderer einen Kurierausweis mit sich führen,\ndes Zugangs von Personal der Auftragnehmer;                     den die für die absendende oder die empfangende zuständige\nBehörde ausgestellt hat.\n6.2.6 die Verfahren für die Übermittlung von Verschlusssachen\nan Auftragnehmer, bei denen solche Verschlusssachen verwen-        7.3 Für die Beförderung von Verschlusssachen von erhebli-\ndet und aufbewahrt werden sollen;                               chem Umfang werden Transport, Transportweg und Begleit-\nschutz in jedem Einzelfall durch die zuständigen Behörden auf\n6.2.7 die Forderung, dass der Auftragnehmer den Zugang zu\nder Grundlage eines detaillierten Transportplans festgelegt.\neiner Verschlusssache nur einer Person gewähren darf, welche\ndie Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllt und mit der       7.4 Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-\nDurchführung des Auftrags beauftragt worden oder daran betei-   VERTRAULICH/CONFIDENTIAL und höher dürfen auf elektro-\nligt ist und – außer im Fall von als VS-NUR FÜR DEN             nischem Wege nicht unverschlüsselt übermittelt werden. Für die\nDIENSTGEBRAUCH/RESTRICTED eingestuften Verschluss-              Verschlüsselung von Verschlusssachen dieser Geheimhaltungs-\nsachen – zuvor bis zum entsprechenden Geheimhaltungsgrad        grade dürfen nur Verschlüsselungssysteme eingesetzt werden,\nsicherheitsüberprüft worden ist;                                die von den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragspar-\nteien in gegenseitigem Einvernehmen zugelassen worden sind.\n6.2.8 die Forderung, dass eine Verschlusssache an eine Person\nnur weitergegeben beziehungsweise deren Weitergabe gestattet       7.5 Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR\nwerden darf, wenn die herausgebende Regierung dem zuge-         FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/RESTRICTED können unter\nstimmt hat;                                                     Berücksichtigung der innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften\nan Empfänger im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei mit\n6.2.9 die Forderung, dass der Auftragnehmer seine zuständige\nder Post oder anderen Zustelldiensten übermittelt werden.\nBehörde unverzüglich über jeden erfolgten oder vermuteten Ver-\nlust, eine begangene oder vermutete Indiskretion oder unbefugte    7.6 Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR\nBekanntgabe der unter den Auftrag fallenden Verschlusssachen    FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/RESTRICTED können mittels\nzu unterrichten hat.                                            handelsüblicher Verschlüsselungsgeräte, die von einer zuständi-\ngen innerstaatlichen Behörde der Vertragsparteien zugelassen\n6.3 Die für den Auftraggeber zuständige Behörde benennt\nworden sind, elektronisch übertragen oder zugänglich gemacht\ndem Auftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung (Einstu-\nwerden. Eine unverschlüsselte Übermittlung von Verschluss-\nfungsliste) sämtliche Vorgänge, die einer Verschlusssachen-\nsachen dieses Geheimhaltungsgrads ist nur zulässig, wenn\neinstufung bedürfen, legt den erforderlichen Geheimhaltungsgrad\ninnerstaatliche Geheimschutzvorschriften dem nicht entgegen-\nfest und veranlasst, dass diese Aufstellung dem Verschluss-\nstehen, ein zugelassenes Verschlüsselungssystem nicht verfüg-\nsachenauftrag als Anhang beigefügt wird. Die für den Auftrag-\nbar ist, die Übermittlung ausschließlich innerhalb von Festnetzen\ngeber zuständige Behörde hat diese Aufstellung auch der für den\nerfolgt und Absender und Empfänger sich zuvor über die beab-\nAuftragnehmer zuständigen Behörde zu übermitteln oder deren\nsichtigte Übertragung geeinigt haben.\nÜbermittlung zu veranlassen.\n6.4 Die für den Auftraggeber zuständige Behörde stellt                                     Artikel 8\nsicher, dass dem Auftragnehmer Verschlusssachen erst dann\nzugänglich gemacht werden, wenn der entsprechende Sicher-                                     Besuche\nheitsbescheid der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde        8.1 Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei\nvorliegt.                                                       wird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu\nVerschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen an diesen\nArtikel 7                           gearbeitet wird, grundsätzlich nur mit vorheriger Erlaubnis der\nzuständigen Behörde der zu besuchenden Vertragspartei ge-\nÜbermittlung von Verschlusssachen\nwährt. Sie wird nur Personen erteilt, die die Bedingung „Kenntnis\n7.1 Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-             nur, wenn nötig“ erfüllen und – außer im Fall von als VS-NUR\nVERTRAULICH/CONFIDENTIAL und GEHEIM/SECRET werden               FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/RESTRICTED eingestuften Ver-\nvon einem Staat in den anderen grundsätzlich auf amtlichem      schlusssachen – zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigt\nKurierweg befördert. Die Nationalen Sicherheitsbehörden bezie-  sind.\nhungsweise die Beauftragten Sicherheitsbehörden der Vertrags-\n8.2 Besuchsanmeldungen sind rechtzeitig und in Überein-\nparteien können alternative Übermittlungswege vereinbaren. Der\nstimmung mit den Vorschriften der Vertragspartei, in deren\nEmpfang einer Verschlusssache wird von der zuständigen Be-\nHoheitsgebiet die Besucher einzureisen wünschen, der zustän-\nhörde oder auf deren Veranlassung bestätigt und die Verschluss-\ndigen Behörde dieser Vertragspartei vorzulegen. Die zuständigen\nsachen nach Maßgabe der innerstaatlichen Geheimschutzvor-\nBehörden teilen einander die Einzelheiten der Anmeldungen mit\nschriften an den Empfänger weitergeleitet.\nund stellen den Schutz personenbezogener Daten sicher.\n7.2 Die zuständigen Behörden können für ein genau\n8.3 Besuchsanmeldungen sind in der Sprache des zu besu-\nbezeichnetes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von\nchenden Landes oder in englischer Sprache und mit folgenden\nBeschränkungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen der\nAngaben versehen vorzulegen:\nGeheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIAL und\nGEHEIM/SECRET auf einem anderen als dem amtlichen Kurier-       8.3.1 Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die\nweg befördert werden dürfen, sofern die Einhaltung des amt-     Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;\nlichen Kurierwegs den Transport oder die Ausführung eines Auf-\n8.3.2    Staatsangehörigkeit des Besuchers;\ntrags unangemessen erschweren würde. In derartigen Fällen\n8.3.3 Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Behör-\n7.2.1 muss der Beförderer zum Zugang zu Verschlusssachen\nde oder Stelle, die er vertritt;\ndes vergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein;\n8.3.4 Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang\n7.2.2 muss bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der\nzu Verschlusssachen;\nbeförderten Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses\nVerzeichnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die       8.3.5 Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum und\nzuständige Behörde zu übergeben;                                geschätzte Besuchsdauer;\n7.2.3 müssen die Verschlusssachen nach den für die Inlands-     8.3.6 Angabe der Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen,\nbeförderung geltenden Bestimmungen verpackt sein;               die besucht werden sollen.","188              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017\nArtikel 9                                                              Artikel 11\nKonsultationen                                                                Kosten\nJede Vertragspartei trägt die ihr bei der Durchführung dieses\n9.1 Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen            Abkommens entstehenden Kosten.\nvon den im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei gel-\ntenden Bestimmungen über den Schutz von Verschlusssachen\nKenntnis.                                                                                           Artikel 12\nZuständige Behörden\n9.2 Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung\ndieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zustän-                Die Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche\ndigen Behörden einander auf Ersuchen einer dieser Behörden.            Behörden für die Durchführung dieses Abkommens zuständig\nsind.\n9.3 Die Vertragsparteien kommen überein, einander über ein-\nschlägige Änderungen ihrer innerstaatlichen Geheimschutzver-                                        Artikel 13\nfahren zu unterrichten.\nVerhältnis zu anderen\n9.4 Jede Vertragspartei erlaubt darüber hinaus der Nationa-                 Übereinkünften, Absprachen und Vereinbarungen\nlen oder Beauftragten Sicherheitsbehörde der anderen Vertrags-             Alle bestehenden Abkommen, Absprachen und Vereinbarun-\npartei oder jeder im gegenseitigen Einvernehmen bezeichneten           gen zwischen den Vertragsparteien oder den zuständigen Behör-\nanderen Behörde, Besuche in ihrem Hoheitsgebiet zu machen,             den über den Schutz von Verschlusssachen bleiben von diesem\num mit ihren Sicherheitsbehörden ihre Verfahren und Einrichtun-        Abkommen unberührt, soweit sie diesem nicht entgegenstehen.\ngen zum Schutz von Verschlusssachen, die ihr von der anderen\nVertragspartei zur Verfügung gestellt wurden, zu erörtern. Jede\nVertragspartei unterstützt diese Behörde bei der Feststellung, ob                                   Artikel 14\nsolche Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertragspartei                              Schlussbestimmungen\nzur Verfügung gestellt worden sind, ausreichend geschützt wer-\n14.1 Die Vertragsparteien notifizieren einander, wenn die\nden. Die Einzelheiten der Besuche werden von den zuständigen\nerforderlichen innerstaatlichen Verfahren für das Inkrafttreten,\nBehörden festgelegt.\nsoweit sie von Bedeutung sind, abgeschlossen sind. Dieses\nAbkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten schriftlichen\nArtikel 10                                 Notifikation in Kraft.\nVerletzung der Bestimmungen                                14.2 Dieses Abkommen bleibt für die Dauer von 10 Jahren\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen                 in Kraft und verlängert sich stillschweigend um jeweils fünf wei-\ntere Jahre, sofern nicht eine Vertragspartei der anderen sechs\n10.1 Wenn eine unbefugte Bekanntgabe von Verschluss-                Monate vor dem Ende der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich\nsachen nicht auszuschließen ist, vermutet oder festgestellt wird,      ihre Absicht mitteilt, es nicht zu verlängern.\nist dies der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.              14.3 Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Ein-\nhaltung einer Frist von sechs Monaten jederzeit kündigen. Die\n10.2 Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von\nKündigung ändert jedoch nichts an den Rechten und Pflichten\nVerschlusssachen werden von den zuständigen Behörden und\nder Vertragsparteien betreffend den Schutz der aufgrund dieses\nGerichten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit gegeben ist,\nAbkommens ausgetauschten Verschlusssachen.\nnach dem Recht dieser Vertragspartei untersucht und verfolgt.\nDie andere Vertragspartei soll diese Ermittlungen auf Ersuchen             14.4 Dieses Abkommen kann durch Briefwechsel zwischen\nunterstützen und ist über das Ergebnis zu unterrichten.                den Vertragsparteien geändert werden.\nGeschehen zu New Delhi am 30. Oktober 2007 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher Sprache, in Hindi und in englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedli-\ncher Auslegung des deutschen Wortlauts und des Wortlauts in\nHindi ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nB. M ü t z e l b u r g\nFür das Ministerium der Verteidigung\nder Republik Indien\nVijay Singh"]}