{"id":"bgbl2-2017-5-17","kind":"bgbl2","year":2017,"number":5,"date":"2017-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/5#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-5-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_5.pdf#page=20","order":17,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von militärischen Verschlusssachen","law_date":"2017-02-02T00:00:00Z","page":180,"pdf_page":20,"num_pages":4,"content":["180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017\nBekanntmachung\ndes deutsch-tunesischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz\nvon militärischen Verschlusssachen\nVom 2. Februar 2017\nDas in Berlin am 5. Oktober 2004 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen dem Bundesministerium der Verteidi-\ngung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministe-\nrium für Nationale Verteidigung der Tunesischen Republik\nüber den gegenseitigen Schutz von militärischen Ver-\nschlusssachen ist nach seinem Artikel 12 Absatz 1\nam 5. Oktober 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Februar 2017\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nDr. W e i n g ä r t n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017                     181\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Nationale Verteidigung\nder Tunesischen Republik\nüber den gegenseitigen Schutz\nvon militärischen Verschlusssachen\nDas Bundesministerium der Verteidigung                bedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Ver-\nder Bundesrepublik Deutschland                    anlassung eingestuft.\nund                              b) in der Tunesischen Republik:\ndas Ministerium für Nationale Verteidigung             jeder eingestufte Gegenstand, sei es eine mündliche oder\nder Tunesischen Republik                       bildliche Mitteilung mit eingestuftem Inhalt oder die elek-\ntrische oder elektronische Übermittlung einer eingestuften\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –\nBotschaft oder ein Material. „Material“ umfasst jede fertig-\nin der Absicht, die Sicherheit aller Verschlusssachen zu ge-    gestellte oder in Fertigung befindliche Maschine, Ausrüstung,\nwährleisten, die von der zuständigen Behörde einer Vertrags-       Waffe oder jedes Dokument. „Dokument“ bedeutet jede\npartei oder auf deren Veranlassung eingestuft und der anderen      Form von Schreiben, Aufzeichnung, Protokoll, Bericht,\nVertragspartei über die hierfür ausdrücklich ermächtigten Be-      Memorandum, Signal/Botschaft, Skizze, Foto, Film, Karte,\nhörden oder Stellen zu dem Zweck, den Erfordernissen der           Schaubild, Plan, Notizbuch, Matrize, Kohlepapier, Schreib-\nöffentlichen Verwaltung zu entsprechen, oder im Rahmen staat-      maschinenfarbband, Diskette und jeden anderen elektro-\nlicher Verträge/Aufträge mit öffentlichen oder privaten Stellen    nischen Träger oder jede andere Form der Informations-\nbeider Länder übermittelt wurden,                                  speicherung (z. B. Aufzeichnung auf Kassette, magnetische\nAufzeichnung, Lochkarte, Bandspule).\ngeleitet von der Vorstellung, eine Regelung über den gegen-\nseitigen Schutz von Verschlusssachen zu schaffen, die für alle                               Artikel 2\nzwischen den Vertragsparteien zu schließenden Abkommen über\nZusammenarbeit und zu vergebende Aufträge, die einen Aus-                               Vergleichbarkeit\ntausch von Verschlusssachen mit sich bringen, gelten soll –       Die Vertragsparteien legen fest, dass folgende Verschluss-\nsachengrade vergleichbar sind:\nsind wie folgt übereingekommen:\nBundesrepublik             Tunesische Republik\nArtikel 1                          Deutschland\nBegriffsbestimmungen                       – STRENG GEHEIM            – TRES SECRET\nVerschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sind:             – GEHEIM                   – SECRET\na) in der Bundesrepublik Deutschland:                           – VS-VERTRAULICH           – SECRET\nim öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsa-                               CONFIDENTIEL\nchen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer  – VS-NUR FÜR DEN           – DIFFUSION\nDarstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutz-      DIENSTGEBRAUCH             RESTREINTE","182               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017\nArtikel 3                               (2) Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrages holt der\nAuftraggeber über die für ihn zuständige Behörde bei der für\nKennzeichnung                            den Auftragnehmer zuständigen Behörde eine Bestätigung\n(1) Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für      (Sicherheitsbestätigung / Facility Security Clearance /          )\nihren Empfänger zuständigen Behörde oder auf deren Veranlas-      darüber ein, ob der in Aussicht genommene Auftragnehmer der\nsung mit dem nach Artikel 2 vergleichbaren nationalen Ver-        Geheimschutzaufsicht durch die zuständige Behörde seines\nschlusssachengrad gekennzeichnet.                                 Landes unterliegt und dieser die für die Auftragsdurchführung\nerforderlichen Geheimschutzvorkehrungen getroffen hat. Dabei\n(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlusssachen,  ist wie folgt zu verfahren:\ndie im Empfängerstaat im Zusammenhang mit Verschluss-\na. Für den Fall, dass der Auftragnehmer (beziehungsweise der\nsachenaufträgen entstehen oder die vervielfältigt werden.\nin Aussicht genommene Auftragnehmer) die erforderlichen\n(3) Verschlusssachengrade werden von der für den Empfän-            Geheimschutzvorkehrungen noch nicht erfüllt hat, kann die\nger einer Verschlusssache zuständigen Behörde auf Ersuchen             für den Auftraggeber zuständige Behörde die für den Auftrag-\nder zuständigen Behörde des Ursprungsstaats geändert oder              nehmer zuständige Behörde ersuchen, die erforderlichen\naufgehoben. Die zuständige Behörde des Ursprungsstaats teilt           Geheimschutzmaßnahmen auf der Grundlage der innerstaat-\nder zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ihre Ab-            lichen Geheimschutzvorschriften beim Auftragnehmer zu ver-\nsicht, einen Verschlusssachengrad zu ändern oder aufzuheben,           anlassen und ihr danach die entsprechende Sicherheits-\nsechs Wochen im Voraus mit.                                            bestätigung zu erteilen.\nb. Eine Sicherheitsbestätigung ist auch einzuholen, wenn ein\nArtikel 4                                 Unternehmer zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert wird\noder Bewerbern im Rahmen von Ausschreibungen bereits\nInnerstaatliche Maßnahmen                           vor Auftragserteilung Verschlusssachen übergeben werden\nmüssen.\n(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihres innerstaat-\nlichen Rechts alle geeigneten Maßnahmen, um Verschluss-           c. Ersuchen auf Ausstellung einer Sicherheitsbestätigung für\nsachen, die nach diesem Abkommen übermittelt werden oder               Auftragnehmer (beziehungsweise in Aussicht genommene\nbeim Auftragnehmer im Zusammenhang mit einem Verschluss-               Auftragnehmer) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei\nsachenauftrag entstehen, zu schützen. Sie gewähren derartigen          sollen Angaben über das Projekt, die Art und den Umfang\nVerschlusssachen mindestens den gleichen Geheimschutz, wie             sowie den Geheimhaltungsgrad der dem Auftragnehmer\ner im Verfahren für eigene Verschlusssachen des entsprechen-           voraussichtlich zu überlassenden oder bei ihm entstehenden\nden Verschlusssachengrads gilt.                                        Verschlusssache erhalten. Gegebenenfalls kann hierbei auch\ndie in Absatz 4 genannte Aufstellung übermittelt werden.\n(2) Für Verschlusssachen des Verschlusssachengrads VS-\nNUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH / DIFFUSION RESTREINTE /               d. Sicherheitsbestätigungen über Unternehmen müssen neben\nfinden Absatz 4 und Artikel 7 Absatz 1 keine An-        der vollständigen Unternehmensbezeichnung, der Post-\nwendung.                                                               anschrift und dem Namen des für Geheimschutzangelegen-\nheiten Verantwortlichen, insbesondere Angaben darüber\n(3) Die Vertragsparteien werden die empfangenen Verschluss-         enthalten, in welchem Umfang und bis zu welchem Geheim-\nsachen nicht ohne vorherige Zustimmung der Behörde, die die            haltungsgrad bei dem betreffenden Unternehmen Geheim-\nEinstufung veranlasst hat, Dritten zugänglich machen, unabhän-         schutzvorkehrungen auf der Grundlage innerstaatlicher Ge-\ngig von den innerstaatlichen Regelungen der Vertragsparteien für       heimschutzvorschriften getroffen sind.\ndie Änderung beziehungsweise Aufhebung von Verschluss-\nsachengraden. Die Verschlusssachen werden ausschließlich für      e. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten\nden angegebenen Zweck verwendet. Die Verschlusssachen                  sich gegenseitig über Sachverhaltsänderungen hinsichtlich\ndürfen insbesondere nur solchen Personen zugänglich gemacht            ausgestellter Sicherheitsbestätigungen.\nwerden, deren Aufgaben die Kenntnis notwendig machen.             f.   Der Austausch dieser Informationen erfolgt zwischen den zu-\n(4) Die Verschlusssachen dürfen nur Personen zugänglich             ständigen Behörden der Vertragsparteien in französischer\ngemacht werden, die hierzu ermächtigt sind. Die Ermächtigung           Sprache.\nsetzt eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die mindestens so       g. Sicherheitsbestätigungen und Ersuchen um Ausstellung von\nstreng sein muss wie die für den Zugang zu innerstaatlichen            Sicherheitsbestätigungen an die jeweils zuständigen Behör-\nVerschlusssachen der entsprechenden Einstufung.                        den der Vertragsparteien können schriftlich entweder auf dem\ndiplomatischen Kurierweg, per Telefax oder durch andere\n(5) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsgebiets\nMittel der elektronischen Informationsübertragung übermittelt\nfür die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsinspektionen\nwerden.\nund für die Einhaltung der Regelungen dieses Abkommens.\n(3) Verschlusssachenaufträge müssen eine Klausel enthalten,\nArtikel 5                            wonach der Auftragnehmer verpflichtet ist, die zum Schutz von\nVerschlusssachen erforderlichen Vorkehrungen entsprechend\nVergabe von                            den innerstaatlichen Geheimschutzbestimmungen seines Landes\nVerschlusssachenaufträgen an Unternehmen                 zu treffen.\n(1) Ein „Verschlusssachenauftrag“ ist die Beauftragung eines      (4) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde benennt dem\nUnternehmens im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei (Auftrag-      Auftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung sämtliche\nnehmer) durch eine Behörde oder ein Unternehmen der anderen       Vorgänge, die einer Verschlusssacheneinstufung bedürfen, legt\nVertragspartei (Auftraggeber) zur Einbringung einer Lieferung     den erforderlichen Geheimhaltungsgrad fest und veranlasst, dass\noder Leistung auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages. diese Aufstellung als Anhang zum Vertrag zwischen Auftraggeber\nIm Rahmen dieses Auftrags soll der Auftragnehmer                  und Auftragnehmer über einen Verschlusssachenauftrag ge-\nnommen wird. Die Aufstellung soll der für den Auftragnehmer\na. entweder Verschlusssachen der einen Vertragspartei im          zuständigen Behörde auf deren Wunsch ebenfalls übermittelt\nSinne dieses Abkommens erhalten                              werden.\nb. oder Mitarbeiter in Einrichtungen des Auftraggebers ent-          (5) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde wird sicher-\nsenden, wodurch diese Kenntnis von Verschlusssachen er-      stellen, dass dem Auftragnehmer Verschlusssachen erst dann\nhalten.                                                      zugänglich gemacht werden, wenn die entsprechende Sicher-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017                           183\nheitsbestätigung der für den Auftragnehmer zuständigen Be-        Sie wird nur Personen erteilt, die nach der erforderlichen Sicher-\nhörde vorliegt.                                                   heitsüberprüfung zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigt\nsind.\nArtikel 6                               (2) Besucher sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-\npartei, in deren Hoheitsgebiet sie einzureisen wünschen, nach\nÜbermittlung von Verschlusssachen                  den in diesem Vertragsstaat geltenden Bestimmungen rechtzeitig\nanzumelden. Die zuständigen Behörden teilen einander die\n(1) Verschlusssachen werden von einem Staat in den anderen\nEinzelheiten der zur Anmeldung von Besuchern erforderlichen\ngrundsätzlich durch den diplomatischen oder militärischen\nMaßnahmen mit und stellen den Schutz personenbezogener\nKurierdienst befördert. Die zuständige Behörde bestätigt den\nDaten sicher.\nEmpfang der Verschlusssache und leitet sie gemäß den inner-\nstaatlichen Regelungen über den Schutz von Verschlusssachen          (3) Die Besuchsanmeldung hat folgende Angaben zu ent-\nan den Empfänger weiter.                                          halten:\n(2) Die zuständigen Behörden können für ein genau be-          a. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die\nzeichnetes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von              Passnummer des Besuchers;\nBeschränkungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen unter\nden Bedingungen des Absatzes 3 auf einem anderen als dem          b. Staatsangehörigkeit des Besuchers;\ndiplomatischen oder militärischen Kurierweg befördert werden      c. Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Behörde\ndürfen, sofern die Einhaltung des Kurierwegs den Transport oder        oder Stelle, die er vertritt;\ndie Ausführung eines Auftrages unangemessen erschweren\nwürde.                                                            d. Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang zu\nVerschlusssachen;\n(3) In den in Absatz 2 genannten Fällen muss\ne. den Reisezweck sowie das vorgesehene Reisedatum;\na. der Befördernde zum Zugang von Verschlusssachen des\nf.   Angabe der Stellen, Ansprechpartner und Objekte, die be-\nvergleichbaren Verschlusssachengrades ermächtigt sein;\nsucht werden sollen.\nb. bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beförderten\nVerschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses Verzeich-                                   Artikel 8\nnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die zuständige\nBehörde zu übergeben;                                                                   Konsultationen\nc. die Verschlusssache nach den für die Inlandsbeförderung           (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen\ngeltenden Bestimmungen verpackt sein;                        von den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden\nRegelungen zum Schutz von Verschlusssachen Kenntnis.\nd. die Übergabe der Verschlusssachen gegen Empfangs-\n(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung\nbescheinigung erfolgen;\ndieses Abkommen zu gewährleisten, konsultieren die zustän-\ne. der Befördernde einen von der für die versendende oder die     digen Behörden einander auf Antrag einer dieser Behörden.\nempfangende Stelle zuständigen Behörde ausgestellten            (3) Jede Vertragspartei erlaubt darüber hinaus der nationalen\nKurierausweis mit sich führen.                               Sicherheitsbehörde der anderen Vertragspartei oder jeder im\n(4) Für die Beförderung von Verschlusssachen von erheb-        gegenseitigen Einvernehmen bezeichneten anderen Behörde,\nlichem Umfang werden Transport, Transportweg und Be-              Besuche in ihrem Hoheitsgebiet zu machen, um mit ihren Sicher-\ngleitschutz im Einzelfall durch die zuständigen Behörden fest-    heitsbehörden ihre Verfahren und Einrichtungen zum Schutz von\ngelegt.                                                           Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertragspartei zur\nVerfügung gestellt wurden, zu erörtern. Jede Vertragspartei\n(5) Verschlusssachen der Einstufung „VS-NUR FÜR DEN            unterstützt diese Behörde bei der Feststellung, ob solche\nDIENSTGEBRAUCH / DIFFUSION RESTREINTE /                         “ Informationen, die ihr von der anderen Vertragspartei zur Ver-\nkönnen an Empfänger im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags-        fügung gestellt worden sind, ausreichend geschützt werden.\npartei mit der Post versandt werden.                              Die Einzelheiten werden von den zuständigen Behörden fest-\ngelegt.\n(6) Die elektronische Übermittlung von Verschlusssachen\nmuss grundsätzlich verschlüsselt erfolgen. Mittel zur Verschlüs-\nselung bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörden, die                                      Artikel 9\nim Einzelfall Näheres vereinbaren. Verschlusssachen der Ein-                    Verletzung der Regelungen über den\nstufung „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH / DIFFUSION                         gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nRESTREINTE /                  “ können in Einzelfällen und aus-\nnahmsweise ungesichert übertragen werden, sofern zwischen            (1) Wenn eine Preisgabe von Verschlusssachen nicht auszu-\nAbsender und Empfänger für die erforderliche Übertragungsart      schließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies der anderen\nkeine Kryptiermöglichkeit besteht, die Übertragungswege keine     Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.\nbesonderen Risiken aufweisen und keine konkreten Anhalts-\n(2) Verletzungen der Regelungen zum Schutz von Verschluss-\npunkte für eine unmittelbare Gefährdung vorliegen. Absender\nsachen werden von den zuständigen Behörden und Gerichten\nund Empfänger haben sich in diesem Fall zuvor über die be-\nder Vertragspartei, deren Zuständigkeit gegeben ist, nach dem\nabsichtigte Übertragung zu verständigen.\nRecht dieser Vertragspartei untersucht und verfolgt. Die andere\nVertragspartei soll auf Anforderung diese Ermittlungen unter-\nArtikel 7                            stützen und ist über das Ergebnis zu unterrichten.\nBesuche\nArtikel 10\n(1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei                                        Kosten\nwird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu\nVerschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen an die-            Die den Behörden einer Vertragspartei bei der Durchführung\nsen gearbeitet wird, nur mit vorheriger Erlaubnis der zustän-     von Sicherheitsmaßnahmen entstandenen Kosten werden von\ndigen Behörde der zu besuchenden Vertragspartei gewährt.          der anderen Vertragspartei nicht erstattet."]}