{"id":"bgbl2-2017-5-16","kind":"bgbl2","year":2017,"number":5,"date":"2017-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/5#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-5-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_5.pdf#page=16","order":16,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über den Austausch von Studenten","law_date":"2017-02-02T00:00:00Z","page":176,"pdf_page":16,"num_pages":4,"content":["176            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017\nüber die Zusammenarbeit im Rahmen der Deutsch-Polnischen               der Regierung der Republik Polen über die Zusammenarbeit im\nWissenschaftsstiftung in der Fassung des Änderungsabkom-               Rahmen der Deutsch-Polnischen Wissenschaftsstiftung.\nmens erwähnten Gesamtbetrag angerechnet.\nArtikel 4\nArtikel 3                                       Dieses Änderungsabkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem\nNach seinem Inkrafttreten wird dieses Änderungsabkommen              die deutsche Vertragspartei auf diplomatischem Wege die\nzum integralen Bestandteil des Abkommens vom 2. Juni 2008              Mitteilung der polnischen Vertragspartei erhalten hat, dass die\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und              innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nGeschehen zu Berlin am 14. November 2012 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nCornelia Pieper\nAnnette Schavan\nFür die Regierung der Republik Polen\nBarbara Kudrycka\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber den Austausch von Studenten\nVom 2. Februar 2017\nDie am 3. April 2007 und am 23. April 2007 unterzeich-\nnete Vereinbarung über den Austausch von Studenten\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der\nBundesrepublik Deutschland und dem Heeresministerium\n(Department of the Army) der Vereinigten Staaten von\nAmerika ist nach ihrem Artikel XXII Satz 5\nam 23. April 2007\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Februar 2017\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nDr. W e i n g ä r t n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017                            177\nVereinbarung\nüber den Austausch von Studenten\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Heeresministerium (Department of the Army)\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nPräambel                              tragsparteien vereinbaren, dass die Durchführung dieser Verein-\nbarung vom Grundsatz der Gegenseitigkeit geleitet sein soll mit\nDas Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik\ndem Ziel, dass die auf die Vertragsparteien für das jährliche Aus-\nDeutschland und das Heeresministerium der Vereinigten Staaten\ntauschprogramm entfallenden Kosten im Wesentlichen gleich\n(Department of the Army), nachstehend „die Vertragsparteien“\nbleiben.\ngenannt, kommen mit dieser Vereinbarung überein, einen gegen-\nseitigen Austausch von Kadetten/Leutnanten durchzuführen. Vor\ndem Hintergrund des Londoner Abkommens vom 19. Juni 1951                                         Artikel V\n(NATO-Truppenstatut) und des Allgemeinen Geheimschutz-\nabkommens (GSOMIA) schließen die Vertragsparteien diese                Die für den Austausch bestimmten Studenten müssen über\nVereinbarung, um die Bande der Freundschaft und des Verständ-       hinreichende Sprachkenntnisse der jeweiligen Landesprache\nnisses zwischen den beiden Staaten zu festigen und die Bedin-       verfügen. Das erforderliche Sprachleistungsprofil wird durch die\ngungen festzulegen, die maßgebend sind für die Förderung und        entsendende Akademie festgelegt. Die Kriterien für die Auswahl\nVerbesserung der Unterrichtung sowie der Aneignung von Erfah-       der für den Austausch bestimmten Studenten werden von den\nrungen und fachlichem Wissen der Studenten.                         Amtsträgern ihrer entsendenden Akademie festgelegt. Jede auf-\nnehmende akademische Einrichtung stellt der jeweils anderen\nEinrichtung alle für die Unterstützung der Auswahl der Studenten\nArtikel I                            erforderlichen Informationen über Studienprogramme bereit.\n1.1 Im Rahmen dieser Vereinbarung ist ein Austausch folgen-\nder Studenten vorgesehen:                                                                        Artikel VI\n1.1.1   Für die Bundesrepublik Deutschland: Leutnante der\n6.1 Für jeden Austauschstudenten wird ein Studienprogramm\nHelmut-Schmidt-Universität;\nfestgelegt. Beide akademische Einrichtungen erklären sich mit\n1.1.2   Für die Vereinigten Staaten: Kadetten der US-Militär-       dem Inhalt dieses Studienprogramms einverstanden. Die Aus-\nakademie West Point.                                        tauschstudenten nehmen gemäß den Vorschriften der aufneh-\nmenden Regierung an allen geeigneten Ausbildungsmaßnahmen\nArtikel II                           ihrer Studienkollegen der aufnehmenden Partei teil. Am Ende\njedes Austauschsemesters erstellt die aufnehmende akade-\nDie Austauschstudenten beider Vertragsparteien dürfen keine\nmische Einrichtung folgende Unterlagen und übermittelt sie in\nDienstposten bekleiden, auf denen sie die Befehlsgewalt über\nden von den Kanzlern der beiden akademischen Einrichtungen\nPersonal der aufnehmenden Regierung haben. Die Austausch-\nvereinbarten Formaten der entsendenden akademischen Ein-\nstudenten werden ohne besondere Genehmigung der entsen-\nrichtung:\ndenden Regierung nicht an Kampfhandlungen jedweder Art,\neinschließlich zivil-militärischer Einsätze, beteiligt.             6.1.1   einen Bericht über die vom Austauschstudenten durch-\ngeführten wissenschaftlichen Arbeiten und\nArtikel III\n6.1.2   eine Bewertung der Gesamtleistung des Austausch-\nAußer in wissenschaftlichen Angelegenheiten unterliegen die              studenten.\nAustauschstudenten weiterhin den Vorschriften der sie ent-\nsendenden Streitkräfte. Den Austauschstudenten werden die\nArtikel VII\ngleichen Rechte und Privilegien wie den Studienkollegen der\naufnehmenden Regierung eingeräumt. Die Studenten haben                 Während der gesamten Dauer des Austauschs sind die Aus-\ndie Anweisungen zur Durchführung des Studiums zu befolgen           tauschstudenten dem Militärattaché der entsendenden Vertrags-\nund sich wie die Studienkollegen des Aufnahmestaates in den         partei unterstellt. Die entsendende Vertragspartei stellt sicher,\nStudienbetrieb einzufügen. In allen wissenschaftlichen Angele-      dass jeder Austauschstudent bei der Einreise in den Aufnahme-\ngenheiten sind die Austauschstudenten der Leitung der aufneh-       staat oder der Ausreise über alle gemäß Artikel III des NATO-\nmenden Akademie unterstellt.                                        Truppenstatuts erforderlichen Dokumente verfügt.\nArtikel IV                                                       Artikel VIII\n4.1 Die Helmut-Schmidt-Universität stellt eine jährlich in Über-\nDen Austauschstudenten kann Urlaub gemäß den ihnen\neinstimmung festzulegende Anzahl von Studenten pro Jahr für\nzustehenden Ansprüchen nach den Bestimmungen der ent-\neine Dauer von einem (1) Semester aus allen Teilstreitkräften ab.\nsendenden Vertragspartei gewährt werden, sofern dies von der\nDie United States Military Academy stellt die gleiche Anzahl\nentsendenden Vertragspartei genehmigt und mit den zustän-\nKadetten pro Jahr für eine Dauer von einem (1) Semester ab.\ndigen Behörden des Aufnahmestaates abgesprochen ist. Gemäß\n4.2 Mit dieser Vereinbarung wird nicht zugesichert, dass jähr-   den Bestimmungen der entsendenden Vertragspartei können die\nlich die vereinbarte Quote von Austauschstudenten erfüllt wird.     Austauschstudenten grundsätzlich die Feiertagsregelungen bei-\nEs bleibt weiterhin dem Ermessen der aufnehmenden Vertrags-         der Vertragsparteien in Anspruch nehmen. Für die deutschen\npartei überlassen, Anträge auf Aufnahme eines Austausch-            Austauschstudenten im Ausland gilt die Feiertagsregelung nach\nstudenten oder auf Durchführung von Studien an der jeweils          den Ausführungsbestimmungen Nr. 56 zu § 8 der Soldaten-\nanderen akademischen Einrichtung zu genehmigen. Die Ver-            urlaubsverordnung.","178                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017\nArtikel IX                           scheins sind. Die vorstehenden Ausführungen lassen die Bestim-\nmungen des Artikels IV des NATO-Truppenstatuts unberührt.\nDie Austauschstudenten haben die Gesetze, Rechtsvorschrif-\nten, Richtlinien und Verfahren der entsendenden Vertragspartei\nzu beachten. Artikel VII des NATO-Truppenstatuts regelt die sich                               Artikel XVI\naus der Anwendung dieser Vereinbarung ergebende Straf-\n16.1 In Bekräftigung der Bestimmungen der Artikel X und XI\ngerichtsbarkeit. Die Austauschstudenten haben die Gesetze,\ndes NATO-Truppenstatuts betreffend Befreiungen von Zöllen,\nRechtsvorschriften, Richtlinien und Verfahren des Aufnahme-\nSteuern und sonstigen ähnlichen Abgaben sind die Austausch-\nstaates zu beachten und haben jede mit dem Geist dieser\nstudenten befreit von:\nVereinbarung nicht zu vereinbarende Tätigkeit zu unterlassen.\nVerstößt ein Austauschstudent gegen die Gesetze und sonstigen      16.1.1 Steuern auf von der entsendenden Vertragspartei ge-\nRechtsvorschriften der aufnehmenden Regierung, kann dies die               zahlte Vergütungen (Bezüge einschließlich der Auslands-\nBeendigung der Austauschmaßnahme zur Folge haben. Die                      dienstbezüge);\nakademische Einrichtung ist nicht befugt, Disziplinarmaßnahmen\ngegen den Austauschstudenten zu ergreifen. Diese bleiben den       16.1.2 Zöllen, Einfuhrgebühren oder ähnlichen Abgaben auf\nin Art. VII genannten truppendienstlichen Vorgesetzten vorbe-              Artikel, die für den dienstlichen oder persönlichen Ge-\nhalten.                                                                    brauch in den Aufnahmestaat mitgebracht werden, ein-\nschließlich des Gepäcks und sonstiger Gegenstände des\npersönlichen Gebrauchs.\nArtikel X\nDie Austauschstudenten haben sich an die Sicherheitsbestim-                                Artikel XVII\nmungen der entsendenden Regierung zu halten. Die Nutzung\nvon Verschlusssachen unterliegt den Bestimmungen des Allge-           Wenn ein Austauschstudent wegen schwerer Verstöße jed-\nmeinen Geheimschutzabkommens vom 23. Dezember 1960                 weder Art nach Meinung der Leitung der aufnehmenden akade-\nund sonstigen einschlägigen zwischenstaatlichen Abkommen           mischen Einrichtung zur entsendenden akademischen Einrich-\nzwischen den Vertragsparteien.                                     tung zurückgeschickt werden sollte, legt die aufnehmende\nakademische Einrichtung dem Militärattaché der entsendenden\nRegierung einen entsprechenden Antrag vor. Dieser sorgt in\nArtikel XI\nAbsprache mit der entsendenden akademischen Einrichtung für\nDie Austauschstudenten erhalten, soweit dies nach den           die Rückkehr des Austauschstudenten.\nRechtsvorschriften der entsendenden Regierung zulässig ist,\nmilitärische, ärztliche und zahnärztliche Leistungen auf der\nArtikel XVIII\nGrundlage der Gegenseitigkeit unter Beachtung der Verein-\nbarung zwischen dem Bundesminister der Verteidigung der               Jede akademische Einrichtung kann die Austauschmaßnahme\nBundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungsminister der       eines Austauschstudenten an ihrer akademischen Einrichtung\nVereinigten Staaten von Amerika über medizinische Versorgung       unter Angabe des Grundes in schriftlicher Form beenden. Sollte\nvon Mitgliedern der Streitkräfte und ihren Familienangehörigen     eine Vertragspartei von diesem Recht Gebrauch machen, verein-\nvom 8.4.1992 (verlängert am 10.2.2004). Gemäß Vereinbarung         baren die Vertragsparteien, dass die entsendende Vertragspartei\nsind im Vertrag bestimmte Leistungen rückerstattungspflichtig      in Übereinstimmung mit Artikel XIX nur die bis zum Zeitpunkt der\nbzw. direkt vom Entsendeten zu tragen. Die entsendende aka-        Beendigung der Austauschmaßnahme des betreffenden Aus-\ndemische Einrichtung stellt sicher, dass die Austauschstudenten    tauschstudenten tatsächlich angefallenen Ausbildungskosten\nvor Beginn der Austauschmaßnahme in guter körperlicher Ver-        trägt. Die aufnehmende Vertragspartei erstattet der entsenden-\nfassung sind.                                                      den Vertragspartei alle Beträge, die diese im Voraus für die Aus-\nbildung der vorzeitig zurückgeschickten Kadetten/Leutnante\nArtikel XII                          gezahlt hat, oder sie kann diese Beträge gemäß den Rechts-\nvorschriften der beiden Vertragsparteien mit den Kosten der\nIn Übereinstimmung mit den Bestimmungen der aufnehmen-          Beteiligung der entsendenden Vertragspartei an der nächsten\nden Vertragspartei tragen die Austauschstudenten die nationale     Austauschmaßnahme verrechnen.\nBekleidung, die der für die jeweilige Ausbildung oder für einzelne\nAnlässe vorgesehenen Bekleidung der aufnehmenden Vertrags-\npartei (Teilstreitkraft Heer) am nächsten kommt. Für das Tragen                                Artikel XIX\nvon Zivilkleidung gelten die Bestimmungen und Gebräuche der           19.1 Die entsendende Vertragspartei übernimmt nach den für\naufnehmenden akademischen Einrichtung.                             sie geltenden Vorschriften folgende Kosten für die von ihr ent-\nsandten Austauschstudenten:\nArtikel XIII\n19.1.1 Dienstbezüge, Vergütungen, übliche Zulagen, Reisekos-\n13.1 Während der Dauer der Austauschmaßnahme überneh-                   tenvergütung, Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld\nmen die Austauschstudenten selbst die Kosten für:                          und Entschädigungen,\n13.1.1 Freizeitmaßnahmen während des Urlaubs, einschließlich       19.1.2 Überführungs- und Bestattungskosten und andere im\nsportlicher Aktivitäten, und                                      Todesfall des auszubildenden Personals entstehende\n13.1.2 Unternehmungen der Klasse, der die Austausch-                       Kosten,\nstudenten angehören.                                      19.1.3 Ausgaben, die im Zusammenhang mit besonderen\nDienstleistungen stehen, die während der Dauer der\nArtikel XIV                                  Verwendung der Austauschstudenten im Auftrag der ent-\nsendenden Vertragspartei erbracht werden.\nAnsprüche, die aus der Anwendung dieser Vereinbarung\nentstehen, werden nach Artikel VIII des NATO-Truppenstatuts        19.1.4 Die Kosten der Ausbildung nach dieser Vereinbarung\ngeregelt.                                                                  trägt die entsendende Vertragspartei. Für die Abrechnung\nder Kosten findet die STANAG 6002 in der jeweils gül-\nArtikel XV                                   tigen Fassung Anwendung.\nAustauschstudenten dürfen Privatfahrzeuge nutzen oder fah-      19.1.5 Kosten für eine Unterkunft, Bettbezug und Decken,\nren, vorausgesetzt, dass sie eine Haftpflichtversicherung gemäß\n19.1.6 Kosten für die Verpflegung und Bekleidung\nden einschlägigen Rechtsvorschriften der entsendenden Regie-\nrung abschließen und im Besitz des entsprechenden Führer-          19.1.7 und Kosten für andere Dienstleistungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017                             179\n19.2 Die aufnehmende Vertragspartei stellt die kostenfreie                                      Artikel XXI\nNutzung von dienstlichen Bibliotheken und sonstigen Einrichtun-\nMeinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung und\ngen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Austauschstudenten\nAnwendung dieser Vereinbarung werden durch Konsultationen\nerforderlich sind, sicher.\nzwischen den Vertragsparteien beigelegt und dürfen weder an\n19.3 Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt           Dritte noch an ein internationales Gericht zur Schlichtung ver-\nist, werden die Lebenshaltungskosten, die für die Familie des           wiesen werden.\nauszubildenden Personals entstehen, in Übereinstimmung mit\nden Bestimmungen und Vorschriften der entsendenden Vertrags-                                       Artikel XXII\npartei von dem auszubildenden Personal selbst getragen. Dies\ngilt auch für den Ersatz verlorengegangener oder beschädigter              Diese Vereinbarung bleibt für die Dauer von zehn (10) Jahren\nDienstbekleidung und persönlicher Ausrüstungsgegenstände der            in Kraft. Sie kann in schriftlichem Einvernehmen der Vertrags-\nAustauschstudenten.                                                     parteien geändert oder verlängert werden. Sie kann von jeder\nVertragspartei unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten vor\nBeginn einer Austauschmaßnahme schriftlich gekündigt werden.\nArtikel XX                                   Weder die Beendigung einer Austauschmaßnahme in Bezug auf\n20.1 Die Austauschstudenten nehmen entsprechend den                  Austauschstudenten durch eine Vertragspartei gemäß den\nWeisungen der jeweiligen Ausbildungseinrichtung an dienstlich           Bestimmungen von Artikel XVIII noch die Nichtteilnahme an\nnotwendigen Reisen teil.                                                einem jährlichen Austauschprogramm während der Geltungs-\ndauer dieser Vereinbarung aus Gründen der Staatssicherheit\n20.2 Auf die Einhaltung der jeweils geltenden Bestimmungen           oder aus sonstigen Gründen gilt als Kündigung dieser Verein-\ndes Entsendestaates haben die Austauschstudenten in eigener             barung. Diese Vereinbarung tritt am Tage der zuletzt geleisteten\nVerantwortung zu achten.                                                Unterschrift in Kraft.\nDiese Vereinbarung liegt in zwei Urschriften jeweils in\ndeutscher und englischer Sprache vor, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland:\nRainer-Georg Großkraumbach\nPräsident des Bundesamtes für Wehrverwaltung\nDatum\n23. April 2007\nFür das US-Heeresministerium:\nF. L. H a g e n b e c k\nGeneralleutnant, US-Armee\nSuperintendent\nDatum\n3. April 2007"]}