{"id":"bgbl2-2017-5-15","kind":"bgbl2","year":2017,"number":5,"date":"2017-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/5#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-5-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_5.pdf#page=14","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-polnischen Änderungsabkommens zum deutsch-polnischen Abkommen vom 2. Juni 2008 über die Zusammenarbeit im Rahmen der Deutsch-Polnischen Wissenschaftsstiftung","law_date":"2017-01-30T00:00:00Z","page":174,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nzum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen\nVom 26. Januar 2017\nDas Internationale Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller\nPersonen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II S. 848)\nwird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für die\nSeychellen                                                      am 17. Februar 2017\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n13. Dezember 2016 (BGBl. 2017 II S. 24).\nBerlin, den 26. Januar 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\ndes deutsch-polnischen Änderungsabkommens\nzum deutsch-polnischen Abkommen vom 2. Juni 2008\nüber die Zusammenarbeit im Rahmen\nder Deutsch-Polnischen Wissenschaftsstiftung\nVom 30. Januar 2017\nDas in Berlin am 14. November 2012 unterzeichnete Änderungsabkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Polen zum Abkommen vom 2. Juni 2008 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die\nZusammenarbeit im Rahmen der Deutsch-Polnischen Wissenschaftsstiftung\n(BGBl. 2011 II S. 1181, 1182) ist nach seinem Artikel 4\nam 20. Dezember 2012\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Januar 2017\nBundesministerium\nf ü r B i l d u n g u n d Fo r s c h u n g\nIm Auftrag\nSusanne Burger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017                            175\nÄnderungsabkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Polen\nzum Abkommen vom 2. Juni 2008\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Polen\nüber die Zusammenarbeit\nim Rahmen der Deutsch-Polnischen Wissenschaftsstiftung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                        nannt von dem für Wissenschaft zuständigen polnischen\nMinister.“;\nund\n3. Artikel 7 Nummer 1 und 2 wird durch die folgende Fassung\ndie Regierung der Republik Polen,\nersetzt:\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –\n„1. der für Wissenschaft zuständige polnische Minister – für\ndie polnische Vertragspartei,\nsind wie folgt übereinkommen:\n2. das Bundesministerium für Bildung und Forschung – für\nArtikel 1                                        die deutsche Vertragspartei.“;\nIm Abkommen vom 2. Juni 2008 zwischen der Regierung der            4. Artikel 8 Absatz 4 wird durch die folgende Fassung ersetzt:\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik                   „(4) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens durch eine\nPolen über die Zusammenarbeit im Rahmen der Deutsch-Polni-               der beiden Vertragsparteien, unabhängig von der Auflösung\nschen Wissenschaftsstiftung haben die Vertragsparteien folgen-           der Wissenschaftsstiftung, oder im Falle ihres Zusammen-\nde Änderungen vereinbart:                                                schlusses mit einer anderen Stiftung ohne Einverständnis der\n1. Artikel 3 Absatz 1 wird durch die folgende Fassung ersetzt:           polnischen Vertragspartei, sagt die deutsche Vertragspartei\nder polnischen Vertragspartei zu, dass die von der polnischen\n„(1) Die polnische Vertragspartei bringt finanzielle Mittel im     Vertragspartei nach Artikel 3 Absatz 1 eingezahlten finanziel-\nGegenwert von zehn Millionen Euro in die Wissenschaftsstif-           len Mittel in angemessener Höhe, nicht jedoch niedriger als\ntung ein:                                                             die Summe der von polnischer Seite tatsächlich geleisteten\n1. bis zum Jahr 2015 jährlich einen Betrag in Höhe des                Zahlungen – gemäß Ermächtigung durch das dann geltende\nGegenwertes von zwei Millionen Euro und                           Haushaltsgesetz der Bundesrepublik Deutschland – innerhalb\neines Zeitraumes von fünf Jahren, beginnend ab dem Tag, an\n2. ab dem Jahr 2016 jährlich einen Betrag in Höhe des                 dem dieses Abkommen außer Kraft tritt oder die Wissen-\nGegenwertes von einer Million Euro.“;                             schaftsstiftung mit einer anderen Stiftung zusammenge-\n2. Artikel 4 Absatz 1 wird durch die folgende Fassung ersetzt:           schlossen wird, zurückgezahlt werden.“.\n„(1) Organe der Wissenschaftsstiftung sind:\nArtikel 2\n1. das Kuratorium, bestehend aus acht Mitgliedern, darunter\n(1) Die polnische Vertragspartei wird mit den im Artikel 3 Ab-\nzwei Vertreter der polnischen Vertragspartei, die von dem\nsatz 1 des Abkommens vom 2. Juni 2008 zwischen der Regie-\nfür Wissenschaft zuständigen polnischen Minister im\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nBenehmen mit dem polnischen Außenminister benannt\nRepublik Polen über die Zusammenarbeit im Rahmen der\nsind,\nDeutsch-Polnischen Wissenschaftsstiftung in der Fassung dieses\n2. der Vorstand, bestehend aus bis zu drei Mitgliedern,           Änderungsabkommens erwähnten Zahlungen in dem Jahr des\ndarunter ein Vertreter der polnischen Vertragspartei, be-     Inkrafttretens dieses Abkommens beginnen.\nnannt von dem für Wissenschaft zuständigen polnischen\n(2) Vor dem Inkrafttreten dieses Änderungsabkommens ge-\nMinister,\nleistete Zahlungen werden auf den im Artikel 3 Absatz 1 des Ab-\n3. der Beirat, bestehend aus bis zu sechs Mitgliedern,            kommens vom 2. Juni 2008 zwischen der Regierung der Bun-\ndarunter zwei Vertreter der polnischen Vertragspartei, be-    desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen"]}