{"id":"bgbl2-2017-5-13","kind":"bgbl2","year":2017,"number":5,"date":"2017-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/5#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-5-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_5.pdf#page=11","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-aserbaidschanischen Abkommens über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung","law_date":"2017-01-26T00:00:00Z","page":171,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017 171\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Rotterdamer Übereinkommens\nüber das Verfahren der vorherigen Zustimmung\nnach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien\nsowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel\nim internationalen Handel\nVom 24. Januar 2017\nDas Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Ver-\nfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte ge-\nfährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel\nim internationalen Handel (BGBl. 2000 II S. 1058, 1059; 2009 II S. 922, 924) wird\nnach seinem Artikel 26 Absatz 2 für\nMalta                                                       am 17. April 2017\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n10. November 2016 (BGBl. II S. 1272).\nBerlin, den 24. Januar 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\ndes deutsch-aserbaidschanischen Abkommens\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern\neiner diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung\nVom 26. Januar 2017\nDas in Berlin am 2. September 2016 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nAserbaidschan über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitglie-\ndern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung ist nach seinem\nArtikel 9 Absatz 1\nam 6. Januar 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 26. Januar 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","172               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Aserbaidschan\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern\neiner diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vom Erfordernis eines Auf-\nenthaltstitels befreit. In der Republik Aserbaidschan gegebenen-\nund\nfalls erforderliche Aufenthaltsgenehmigungen werden erteilt.\ndie Regierung der Republik Aserbaidschan,\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –                                         Artikel 3\nin der Absicht, die Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit von                                     Verfahren\nFamilienangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder        Die diplomatische Vertretung des Entsendestaats notifiziert\nberufskonsularischen Vertretung zu verbessern –                   dem Außenministerium des Empfangsstaats Aufnahme und Ende\nder Erwerbstätigkeit des Familienangehörigen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1\nImmunität\nBegriffsbestimmungen\nvon der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit\nIm Sinne dieses Abkommens\nGenießen Familienangehörige nach dem Wiener Übereinkom-\n1. bezeichnet der Ausdruck „Mitglied einer diplomatischen oder    men vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder\nberufskonsularischen Vertretung“ entsandte Beschäftigte des   anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften Immu-\nEntsendestaats in einer diplomatischen oder berufskonsu-      nität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Emp-\nlarischen Vertretung oder einer Vertretung bei einer interna- fangsstaats, so gilt diese Immunität nicht für Handlungen oder\ntionalen Organisation im Empfangsstaat;                       Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung der\n2. bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ den Ehepart-     Erwerbstätigkeit.\nner, die Ehepartnerin, Kinder bis zum achtzehnten Lebensjahr\nund Eltern, die im Empfangsstaat in ständiger häuslicher Ge-                                  Artikel 5\nmeinschaft mit dem Mitglied der diplomatischen oder berufs-\nImmunität\nkonsularischen Vertretung leben;\nvon der Strafgerichtsbarkeit\n3. bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede selbstän-\ndige oder unselbständige Berufstätigkeit einschließlich der      (1) Im Fall von Familienangehörigen, die im Einklang mit dem\nBerufsausbildung.                                             Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische\nBeziehungen oder aufgrund einer anderen anwendbaren völker-\nrechtlichen Übereinkunft Immunität von der Strafgerichtsbarkeit\nArtikel 2                            des Empfangsstaats genießen, findet diese Immunität auch in\nErlaubnis                            Bezug auf Handlungen oder Unterlassungen Anwendung, die in\nzur Ausübung einer Erwerbstätigkeit                 Zusammenhang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit stehen.\nDer Entsendestaat prüft beim Vorliegen einer Straftat jedoch\nDen Familienangehörigen wird auf der Grundlage der Gegen-\neingehend, ob er auf die Immunität des betroffenen Familien-\nseitigkeit gestattet, im Empfangsstaat eine Erwerbstätigkeit\nangehörigen von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats\nauszuüben. Ungeachtet der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nach\nverzichten soll.\ndiesem Abkommen finden die im Empfangsstaat geltenden\nberufsspezifischen Rechtsvorschriften Anwendung. Die betref-         (2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität des\nfenden Personen sind in der Bundesrepublik Deutschland auch       betroffenen Familienangehörigen, so befasst er seine Strafver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017                           173\nfolgungsbehörden mit der begangenen Straftat. Der Empfangs-                                       Artikel 8\nstaat ist über den Ausgang des Strafverfahrens zu unterrichten.\nZusätze und Änderungen\n(3) Der Familienangehörige kann im Zusammenhang mit der             Zusätze zum Abkommen und Änderungen daran können im\nAusübung der Erwerbstätigkeit als Zeuge vernommen werden,           gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien angebracht\nes sei denn, der Entsendestaat ist der Auffassung, dass dieses      werden. Solche Zusätze und Änderungen erfolgen in Form von\nseinen Interessen zuwiderliefe.                                     gesonderten Protokollen, die Bestandteil dieses Abkommens\nsind, und treten im Einklang mit Artikel 9 in Kraft.\nArtikel 6\nSteuer- und Sozialversicherungssystem                                                 Artikel 9\nFamilienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbs-               Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung\ntätigkeit im Empfangsstaat dem Steuer- und Sozialversiche-             (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen\nrungssystem dieses Staates, sofern nicht andere völkerrechtliche    und tritt am Tag des Eingangs der von aserbaidschanischer Seite\nÜbereinkünfte dem entgegenstehen.                                   auf diplomatischem Weg übermittelten schriftlichen Notifikation\nin Kraft, in der bestätigt wird, dass Aserbaidschan seine für das\nArtikel 7                                Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Ver-\nfahren abgeschlossen hat.\nBeilegung von Streitigkeiten\n(2) Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jeder-\nMeinungsverschiedenheiten, die sich möglicherweise aus der       zeit in schriftlicher Form auf diplomatischem Weg seine Absicht,\nAuslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, wer-             das Abkommen zu kündigen, notifizieren. Die Kündigung wird\nden im Wege von Verhandlungen und Konsultationen zwischen           sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation wirk-\nden Vertragsparteien beigelegt.                                     sam.\nGeschehen zu Berlin am 2. September 2016 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, aserbaidschanischer und englischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und aserbaidschanischen Wortlauts\nist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDold\nFür die Regierung der Republik Aserbaidschan\nParviz Shahbazov"]}