{"id":"bgbl2-2017-5-1","kind":"bgbl2","year":2017,"number":5,"date":"2017-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_5.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-11-17T00:00:00Z","page":162,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. November 2016\nDas in Lilongwe am 15. November 2016 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015 ist nach seinem\nArtikel 5 Absatz 1\nam 15. November 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. November 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017                        163\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            f) „Multisektorales Ernährungsprogramm“ bis zu 9 000 000 Euro\nund                                    (in Worten: neun Millionen Euro),\ndie Regierung der Republik Malawi –                wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nfestgestellt worden ist.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik          nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nMalawi,                                                           land und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         (3) Für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e) genannte Vor-\nvertiefen,                                                        haben besteht Einvernehmen, dass bis zu einem Finanzierungs-\nbeitrag von 3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen Euro) das\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-    „United Nations Development Programme“ (UNDP) direkt als\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           Empfänger der Mittel definiert wird zugunsten des „Malawi\nInnovation Challenge Fund“ (MICF).\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nin der Republik Malawi beizutragen,\nder Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-      ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\nlungen vom 29. Oktober 2015 –                                     in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nsind wie folgt übereingekommen:                                genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\nkommen Anwendung.\nArtikel 1                                                         Artikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nes der Regierung der Republik Malawi oder anderen, von beiden     träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der          den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in     zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nHöhe von insgesamt 45 000 000 Euro (in Worten: fünfundvierzig     träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nMillionen Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten:           Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\na) „Programm Grundbildung“ bis zu 10 000 000 Euro (in Wor-           (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) bis e)\nten: zehn Millionen Euro),                                   genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von\nsieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finan-\nb) „Grenzüberschreitendes Schutzgebiet Malawi-Sambia“ bis\nzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet\nzu 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro),\ndie Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022.\nc) „Programm Basisgesundheitsdienste“ bis zu 10 000 000 Euro\n(3) Das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f) genannte Vorhaben\n(in Worten: zehn Millionen Euro),\nmuss bis zum 31. Dezember 2019 in vollem Umfang realisiert\nd) „Soziale Absicherung von absolut Armen III“ bis zu             worden sein. Bis dahin nicht verausgabte Mittel verfallen ersatz-\n10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro),            los.\ne) „Mehr Einkommen und Beschäftigung im ländlichen Raum              (4) Die Regierung der Republik Malawi, soweit sie nicht selbst\ndurch Infrastruktur und Finanzierung“ bis zu 10 000 000 Euro Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\n(in Worten: zehn Millionen Euro),                            zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-"]}