{"id":"bgbl2-2017-4-9","kind":"bgbl2","year":2017,"number":4,"date":"2017-02-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/4#page=85","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-4-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_4.pdf#page=85","order":9,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe","law_date":"2017-01-19T00:00:00Z","page":157,"pdf_page":85,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2017                              157\nb) Sicherstellung der Teilnahme an Einweisungslehrgängen, die          Vereinbarung von der aufnehmenden Vertragspartei bereitgestellt\nunmittelbar dazu dienen, die militärischen Berater mit den         werden.\nGrundsätzen und Verfahren im Rahmen ihrer Verwendung bei\nder aufnehmenden Vertragspartei vertraut zu machen;                                             Artikel 15\nc) Ausstattung des Büroraums mit den erforderlichen Büro-                        Beilegung von Meinungsverschiedenheiten\nmaterialien, Datenverarbeitungsgeräten (PC), Internetzugang,          Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung oder\nTelefon- und Faxanschluss (für Ortsgespräche);                     Anwendung dieser Vereinbarung werden durch Konsultationen\noder Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.\nd) Nutzung von Bibliotheken und sonstigen Einrichtungen zur\nallgemeinen Nutzung, die zur Erfüllung der Aufgaben der\nmilitärischen Berater erforderlich sind;                                                        Artikel 16\nSchlussbestimmungen\ne) Kostentragung für Dienstreisen, die auf ihre Veranlassung\ndurchgeführt werden; Einzelheiten werden zwischen den                 (1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in\nVertragsparteien einzelfallbezogen abgestimmt.                     Kraft und wird auf unbestimmte Dauer geschlossen.\n(2) Diese Vereinbarung kann jederzeit im gegenseitigen Ein-\n(3) Kosten für Verpflegung, Wohnung, Transport und medizi-\nvernehmen schriftlich geändert, ergänzt oder beendet werden.\nnische Versorgung, die für die militärischen Berater und ihre\nFamilien entstehen, werden nicht von der aufnehmenden Ver-                (3) Diese Vereinbarung kann von jeder der Vertragsparteien\ntragspartei getragen. Dies gilt auch für den Ersatz verloren ge-       unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekün-\ngangener oder beschädigter Dienstbekleidung und persönlicher           digt werden. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag\nAusrüstungsgegenstände, die nach Artikel 10 Absatz 2 dieser            des Eingangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.\nGeschehen zu Kiew am 8. Dezember 2016 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nRalf Brauksiepe\nFür das Ministerium für Verteidigung\nder Ukraine\nDolgov\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls von 1997\nzur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973\nzur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe\nVom 19. Januar 2017\nDas Protokoll vom 26. September 1997 zur Änderung des Internationalen\nÜbereinkommens vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmut-\nzung durch Schiffe in der durch das Protokoll vom 17. Februar 1978 geänderten\nFassung (BGBl. 2003 II S. 130, 132) wird nach seinem Artikel 6 Absatz 2 für\nHonduras                                                          am 16. Februar 2017\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n6. Juli 2016 (BGBl. II S. 1003).\nBerlin, den 19. Januar 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}