{"id":"bgbl2-2017-4-8","kind":"bgbl2","year":2017,"number":4,"date":"2017-02-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/4#page=82","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-4-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_4.pdf#page=82","order":8,"title":"Bekanntmachung der deutsch-ukrainischen Vereinbarung über die Entsendung von deutschen militärischen Beratern an das Ministerium für Verteidigung der Ukraine","law_date":"2017-01-16T00:00:00Z","page":154,"pdf_page":82,"num_pages":3,"content":["154              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2017\n(4) Soweit andere Formen der Zusammenarbeit, insbesondere                  (2) Informationen und Erkenntnisse in Wort und Schrift, die im\ndie Aus- und Weiterbildung von Lehrgangsteilnehmern in Aus-                Laufe bilateraler Kontakte gewonnen wurden, werden nach dem\nbildungseinrichtungen der Streitkräfte durchgeführt werden,                für die jeweilige Seite geltenden Verfahren aufbewahrt und sind\nkönnen abweichende Regelungen gesondert vereinbart werden.                 nicht zur Veröffentlichung in den Massenmedien bestimmt.\n(5) Die im Rahmen der Zusammenarbeit festgelegten Maß-\nnahmen werden unter Beachtung der im jeweiligen Gastland                                                Artikel 6\ngeltenden Gesetze durchgeführt.                                                              Inkrafttreten, Geltungsdauer,\nKündigung, Auslegung\nArtikel 5                                       (1) Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.\nSicherheit                                       (2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nsen. Sie kann von jeder Vertragspartei uneingeschränkt gekün-\n(1) Die Vertragsparteien garantieren den Schutz von Informa-\ndigt werden. In diesem Fall tritt die Vereinbarung sechs Monate\ntionen und Erkenntnissen, die sie im Laufe bilateraler Kontakte\nnach Erhalt der schriftlichen Kündigungsmitteilung außer Kraft.\nerhalten haben – darunter auch solche, die nicht in der Öffent-\nlichkeit verbreitet werden sollen –, und verpflichten sich, diese             (3) Unterschiedliche Auslegungen einzelner Bestimmungen\nnicht zum Schaden der Interessen der anderen Seite zu nutzen               dieser Vereinbarung sowie Meinungsverschiedenheiten, die bei\nund sie nicht Dritten ohne eine vorherige schriftliche Einverständ-        der Durchführung dieser Vereinbarung entstehen können, werden\nniserklärung derjenigen Seite zu Kenntnis zu bringen, die diese            im Wege gegenseitiger Konsultationen behandelt und einer\nInformation (Erkenntnisse) zur Verfügung gestellt hat.                     Lösung zugeführt.\nGeschehen zu Kiew am 16. August 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nRühe\nFür das Ministerium für Verteidigung\nder Ukraine\nMorozov\nBekanntmachung\nder deutsch-ukrainischen Vereinbarung\nüber die Entsendung von deutschen militärischen Beratern\nan das Ministerium für Verteidigung der Ukraine\nVom 16. Januar 2017\nDie in Kiew am 8. Dezember 2016 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem\nBundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem\nMinisterium für Verteidigung der Ukraine über die Entsendung von deutschen\nmilitärischen Beratern an das Ministerium für Verteidigung der Ukraine ist nach\nihrem Artikel 16 Absatz 1\nam 8. Dezember 2016\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Januar 2017\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nDr. W e i n g ä r t n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2017                         155\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Verteidigung\nder Ukraine\nüber die Entsendung von deutschen militärischen Beratern\nan das Ministerium für Verteidigung der Ukraine\nDas Bundesministerium der Verteidigung                (1) „Militärische        Militärisches Personal der entsenden-\nder Bundesrepublik Deutschland                        Berater“:           den Vertragspartei, das während seiner\nVerwendung auf der Grundlage dieser\nund                                                        Vereinbarung an militärischen Bildungs-\ndas Ministerium für Verteidigung                                          einrichtungen der aufnehmenden Ver-\nder Ukraine –                                                   tragspartei Beratungshilfe leistet.\nim Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,                       (2) „Entsendende         Das Bundesministerium der Verteidigung\nVertragspartei“:    der Bundesrepublik Deutschland.\nunter Berücksichtigung der Bestimmungen des Übereinkom-\nmens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des           (3) „Aufnehmende         Das Ministerium für Verteidigung der\nNordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für          Vertragspartei“:    Ukraine.\nden Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer\nTruppen (nachfolgend PfP-Truppenstatut),                          (4) „Aufnahmestaat“: Die Ukraine\nunter Berücksichtigung des Abkommens vom 29. Mai 1998\nArtikel 3\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Ministerkabinett der Ukraine über den gegenseitigen Schutz               Auswahlkriterien und Verwendungsdauer\nvon Verschlusssachen (nachfolgend Geheimschutzabkommen),\n(1) Die entsendende Vertragspartei wählt die militärischen\nunter Berücksichtigung der Vereinbarung vom 16. August         Berater auf Grund einer vorherigen Abstimmung mit der aufneh-\n1993 zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der          menden Vertragspartei aus. Die entsendende Vertragspartei trägt\nBundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Verteidi-      die alleinige Verantwortung für die Auswahl der militärischen\ngung der Ukraine über die Zusammenarbeit im militärischen         Berater und stellt sicher, dass sie über die entsprechende Aus-\nBereich –                                                         bildung, Vorverwendung und ausreichende Berufserfahrung für\ndie Wahrnehmung der zwischen den Vertragsparteien im Einzel-\nsind wie folgt übereingekommen:                                fall abgestimmten Aufgaben verfügen.\n(2) Die militärischen Berater können auf Ersuchen der aufneh-\nArtikel 1                            menden Vertragspartei ausgewechselt werden. Die entsendende\nVertragspartei kann sich ebenso für den Austausch der militäri-\nAllgemeine Bestimmungen\nschen Berater entscheiden.\n(1) Das Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-\nrepublik Deutschland entsendet militärische Berater an durch das     (3) Die Dauer des Aufenthalts der Berater im Aufnahmestaat\nMinisterium für Verteidigung der Ukraine festgelegte militärische wird zwischen den Vertragsparteien im Einzelfall abgestimmt. Sie\nBildungseinrichtungen.                                            soll zunächst zwei Jahre betragen, wobei die Möglichkeit der\nVerlängerung besteht.\n(2) Mit dieser Vereinbarung werden die allgemeinen Bedin-\ngungen für die Entsendung und der Rahmen des Einsatzes der\nArtikel 4\nmilitärischen Berater festgelegt.\n(3) Zum Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung wer-                      Aufgaben der militärischen Berater\nden sich die Vertragsparteien oder die von ihnen ermächtigten        (1) Die militärischen Berater erweisen militärischen Bildungs-\nStellen jeweils einzelfallbezogen über die Details der Zuweisung  einrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei Beratungshilfe.\nabstimmen.\n(2) Die Aufgaben der militärischen Berater werden zwischen\nden Vertragsparteien einzelfallbezogen abgestimmt.\nArtikel 2\n(3) Die militärischen Berater nehmen an allen zu ihren Auf-\nBegriffsbestimmungen\ngaben gehörenden Aktivitäten der aufnehmenden Vertragspartei\nFür diese Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmun-      teil. Sie dürfen nicht an der Planung, Vorbereitung und Durch-\ngen:                                                              führung von Kampfeinsätzen, Einsätzen zur Aufrechterhaltung","156               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2017\nder inneren Ordnung und ähnlichen Einsätzen der Streitkräfte der                                 Artikel 9\nUkraine teilnehmen.\nReisen aus dienstlichem Anlass\n(4) Im Falle des Aufkommens jeglicher Gefahr für das Leben        Für dienstlich veranlasste Reisen der militärischen Berater\nder militärischen Berater entscheidet die entsendende Vertrags-   außerhalb des Aufnahmestaates ist die vorherige Zustimmung\npartei über deren weiteren Verbleib bei der aufnehmenden Ver-     der zuweisenden Vertragspartei einzuholen. Die entsendende\ntragspartei.                                                      Vertragspartei unterrichtet die aufnehmende Vertragspartei in\n(5) Zum Ende der Verwendung erstellt die aufnehmende Ver-      angemessener Frist über ihre Entscheidung.\ntragspartei eine eigene Bewertung der Leistungen der militäri-\nschen Berater. Auf Bitte der entsendenden Vertragspartei erstellt                               Artikel 10\ndie aufnehmende Vertragspartei eine Bewertung der Leistungen\nder militärischen Berater nach einem von der entsendenden Ver-                    Bekleidung und Sonderausrüstung\ntragspartei vorgesehenen Muster.                                     (1) Unter Berücksichtigung der Regelungen der aufnehmen-\n(6) Technische Details hinsichtlich der Aufgaben der militäri- den Vertragspartei dürfen die militärischen Berater ihre nationale\nschen Berater werden in gesonderten Durchführungsbestim-          Dienstbekleidung tragen. Militärische Berater sind nicht zur\nmungen zu dieser Vereinbarung festgelegt.                         Einfuhr von Waffen berechtigt.\n(2) Sofern notwendig, werden Sonderausrüstung und Sonder-\nArtikel 5                            bekleidung von der aufnehmenden Vertragspartei zeitweilig an\ndie militärischen Berater ausgegeben.\nUnterstellungsverhältnis\nDie Unterstellung der militärischen Berater richtet sich nach                                Artikel 11\nden für die entsendende Vertragspartei geltenden Vorschriften.\nWohnraum\nSie werden im jeweiligen Einzelfall entschieden und der aufneh-\nmenden Vertragspartei mitgeteilt.                                    Die aufnehmende Vertragspartei ist bei der Vermittlung einer\nWohnung für die militärischen Berater und ihre Familienangehö-\nArtikel 6                            rigen behilflich.\nJurisdiktion und Disziplinarwesen\nArtikel 12\n(1) Fragen der Gerichtsbarkeit im Zusammenhang mit den\nBetreuungseinrichtungen\nFragen des Aufenthalts von militärischen Beratern auf dem\nGebiet der Ukraine werden in der in Artikel I des PfP-Truppen-       Das Recht zur Nutzung von Einkaufsstätten, Betreuungs-\nstatuts in Verbindung mit Art. VII des Abkommens vom 19. Juni     einrichtungen und Fürsorgeangeboten wird den militärischen\n1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die      Beratern und ihren Familienangehörigen zu den gleichen Bedin-\nRechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) festgelegten    gungen eingeräumt wie dem Personal der aufnehmenden Ver-\nArt und Weise geregelt.                                           tragspartei.\n(2) Die militärischen Berater haben keine Disziplinarbefugnis\nüber Personal der aufnehmenden Vertragspartei. Im Rahmen der                                    Artikel 13\ndurch die Durchführungsbestimmung festgelegten Aufgaben                                 Medizinische Versorgung\nkönnen sie jedoch dem Personal, das für die Erfüllung dieser\nAufgaben abgestellt wird, Empfehlungen geben. Angehörige der         (1) Die medizinische Notfallversorgung der militärischen Be-\naufnehmenden Vertragspartei haben keine Disziplinarbefugnis       rater erfolgt unentgeltlich in den militärischen medizinischen und\ngegenüber den militärischen Beratern.                             zahnmedizinischen Einrichtungen der aufnehmenden Vertrags-\npartei zu den gleichen Bedingungen wie für Militärangehörige\n(3) Die militärischen Berater kommen den rechtmäßigen          des Staates der aufnehmenden Vertragspartei.\nAnordnungen eines durch die aufnehmende Vertragspartei fest-\n(2) Im Übrigen trägt die entsendende Vertragspartei die\ngelegten Stabsoffiziers oder vergleichbaren zivilen Mitarbeiters\nKosten der Heilbehandlung der militärischen Berater.\nnach, sofern sich die Anordnungen auf ihre Aufgabenwahrneh-\nmung beziehen. Disziplinare Befugnisse bezüglich der militäri-\nschen Berater bleiben der entsendenden Vertragspartei vorbe-                                    Artikel 14\nhalten.                                                                                 Finanzielle Bestimmungen\n(1) Die entsendende Vertragspartei übernimmt nach den für\nArtikel 7                            sie geltenden Vorschriften folgende Kosten für die von ihr ent-\nSchutz von Informationen                      sandten militärischen Berater:\nFür den Schutz von und den Umgang mit Verschlusssachen         a) Dienstbezüge, Auslandsdienstbezüge, sonstige Bezüge und\ngelten die im Geheimschutzabkommen getroffenen Regelungen.             übliche Zulagen der militärischen Berater;\nb) Reisekosten für Dienstreisen der militärischen Berater, die auf\nArtikel 8                                 Veranlassung der entsendenden Vertragspartei durchgeführt\nDienstzeit und Urlaub                            werden;\n(1) Die militärischen Berater führen ihre Tätigkeit gemäß dem  c) Umzugskosten bei Beginn und Beendigung der Verwendung\nTagesdienstplan der militärischen Bildungseinrichtung der auf-         und gegebenenfalls Trennungsgeld, sofern die militärischen\nnehmenden Vertragspartei aus, der sie zugewiesen sind.                 Berater einen eigenen Hausstand haben;\n(2) Soweit es der Erfüllung der Funktionen der militärischen   d) Überführungs- und Bestattungskosten und andere im Todes-\nBerater nicht entgegensteht, können die Leiter der militärischen       fall des militärischen Beraters entstehende Kosten.\nBildungseinrichtungen, in denen sie tätig sind, die militärischen    (2) Die aufnehmende Vertragspartei übernimmt die folgenden\nBerater an gesetzlichen Feiertagen der Bundesrepublik Deutsch-    Ausgaben:\nland vom Dienst befreien.\na) Unterstützung und Absicherung des beim Umzuges des\n(3) Die zuständigen Stellen der entsendenden Vertragspartei         militärischen Beraters, sofern auf Veranlassung der aufneh-\nentscheiden gemäß den für sie geltenden Bestimmungen nach              menden Vertragspartei ein Umzug aus dienstlichen Gründen\nBeteiligung der zuständigen Stellen der aufnehmenden Vertrags-         notwendig ist; die Einzelheiten werden zwischen den Ver-\npartei über die Gewährung von Urlaub.                                  tragsparteien einzelfallbezogen abgestimmt."]}