{"id":"bgbl2-2017-4-7","kind":"bgbl2","year":2017,"number":4,"date":"2017-02-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/4#page=80","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-4-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_4.pdf#page=80","order":7,"title":"Bekanntmachung der deutsch-ukrainischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im militärischen Bereich","law_date":"2017-01-16T00:00:00Z","page":152,"pdf_page":80,"num_pages":2,"content":["152           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2017\nArtikel 7                                                                 Artikel 9\nÄnderungen und Ergänzungen                                               Inkrafttreten und Geltungsdauer\nDieses Abkommen kann jederzeit durch schriftliche Verein-             (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nbarung zwischen den Vertragsparteien geändert oder ergänzt            Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg\nwerden. Eine solche Vereinbarung tritt in der in Artikel 9 vor-       mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für\ngesehenen Weise in Kraft.                                             das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Ein-\ngangs der letzten Mitteilung.\nArtikel 8                                     (2) Dieses Abkommen hat eine Geltungsdauer von 5 (fünf)\nJahren, die sich automatisch um Zeiträume derselben Dauer\nStreitbeilegung\nverlängert, sofern nicht eine Vertragspartei der anderen Vertrags-\nMeinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung oder           partei schriftlich auf diplomatischem Weg notifiziert, dass sie die-\nAnwendung dieses Abkommens werden durch Konsultationen                ses Abkommen mit einer Kündigungsfrist von 6 (sechs) Monaten\nund Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.            zum Ablauf des jeweiligen Zeitraums kündigen möchte.\nGeschehen zu Berlin am 6. April 2016 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, armenischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des armenischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDold\nFür die Regierung der Republik Armenien\nAshot Smbatyan\nBekanntmachung\nder deutsch-ukrainischen Vereinbarung\nüber die Zusammenarbeit im militärischen Bereich\nVom 16. Januar 2017\nDie in Kiew am 16. August 1993 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem\nBundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem\nMinisterium für Verteidigung der Ukraine über die Zusammenarbeit im militä-\nrischen Bereich ist nach ihrem Artikel 6 Absatz 1\nam 16. August 1993\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Januar 2017\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nDr. W e i n g ä r t n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2017                       153\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Verteidigung\nder Ukraine\nüber die Zusammenarbeit\nim militärischen Bereich\nDas Bundesministerium der Verteidigung             –   Militärgeschichte;\nder Bundesrepublik Deutschland\n–   Militärtopographie und Militärtopogeodäsie;\nund                              –   andere Bereiche in gegenseitiger Übereinstimmung.\ndas Ministerium für Verteidigung                  (2) Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung zusätzlicher\nder Ukraine,                         militärischer Kontakte, vor allem auf dem Gebiet der Militärmusik\nund des Sports.\n– im Weiteren Vertragsparteien genannt –\nausgehend von der Zielsetzung der Charta von Paris für ein                                 Artikel 3\nneues Europa zu einer umfassenden Zusammenarbeit in Sicher-                         Formen der Zusammenarbeit\nheitsfragen zu gelangen,\nDie Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien wird in\nin Erfüllung der in den KSZE-Dokumenten eingegangenen Ver-    folgenden Hauptformen realisiert:\npflichtung, militärische Kontakte zu erleichtern und zu fördern,  –   Offizielle und Arbeitsbesuche von Delegationen hochrangiger\nVertreter beider Verteidigungsministerien, der Bundeswehr\nim Einklang mit den Grundsätzen der gemeinsamen Erklärung         und der ukrainischen Streitkräfte;\nüber die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Ukraine vom 9. Juni 1993,                                 –   Stabs- und Fachgespräche auf der Ebene der Verteidigungs-\nministerien und der Stäbe der Streitkräfte;\nin dem Bestreben, die guten freundschaftlichen Beziehungen    –   Kontakte zwischen einschlägigen militärischen Institutionen;\ndurch eine engere Zusammenarbeit zu intensivieren,\n–   Dozenten- und Hörsaalaustausch zwischen den militärischen\nin dem Bemühen, der Zusammenarbeit einen regulären, plan-         Ausbildungsinstitutionen;\nmäßigen und langfristigen Charakter zu geben –                    –   Teilnahme an Lehrgängen, Seminaren, Kolloquien und Sym-\nposien;\nsind wie folgt übereingekommen:\n–   Schiffsbesuche;\nArtikel 1                          –   Austausch von Informations- und Studienmaterial;\nGegenstand der Vereinbarung                    –   Kultur- und Sportveranstaltungen.\nDie Vertragsparteien legen den Rahmen für den Austausch von\nErfahrungen und Erkenntnissen sowie für Formen sonstiger mi-                                   Artikel 4\nlitärischer Zusammenarbeit zum Nutzen für die Streitkräfte fest.                    Durchführungsbestimmungen\n(1) Die Zusammenarbeit gemäß Artikel 2 kann – soweit erfor-\nArtikel 2\nderlich – in Zusatzvereinbarungen zu dieser Vereinbarung fest-\nBereiche der Zusammenarbeit                    gelegt werden.\n(1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien um-      Die Zusammenarbeit wird auf der Grundlage von gesonderten\nfasst einen regelmäßigen Informations- und Meinungsaustausch      Programmen, die für das jeweils folgende Jahr konkret und für\nin folgenden Bereichen:                                           das übernächste Jahr in groben Zügen erstellt werden, durch-\ngeführt. Nach gegenseitiger Abstimmung sind sie als Teil dieser\n–     Sicherheits- und Militärpolitik;\nVereinbarung anzusehen.\n–     Wehrverfassung und militärische Rechtsfragen;               Art und Umfang der mit den Jahresprogrammen vereinbarten\n–     Innere Ordnung der Streitkräfte (Innere Führung);           Zusammenarbeit können jederzeit einvernehmlich geändert\nwerden.\n–     Militärische Aspekte der Rüstungskontrolle;\n(2) Die Durchführung von offiziellen und Arbeitsbesuchen\n–     Personalauswahl und Personalführung;\nerfolgt abwechselnd auf der Grundlage der Gegenseitigkeit. Die\n–     Aus- und Weiterbildung von Militärangehörigen und zivilem   Verwirklichung anderer Formen der Zusammenarbeit erfolgt auf\nPersonal;                                                   der Grundlage abgestimmter oder vereinbarter Programme der\nVertragsparteien.\n–     Wehrverwaltung und soziale Angelegenheiten;\n(3) Der Austausch von Delegationen durch die Vertragsparteien\n–     Organisationsstrukturen der Streitkräfte;\nerfolgt nach den Grundsätzen der zwischen dem Bundesminis-\n–     Streitkräfteplanungsverfahren;                              terium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Ministerium für Verteidigung der Ukraine abgeschlossenen\n–     Betrieb von Streitkräften im Frieden;\nVereinbarung über die Bedingungen der gegenseitigen Sicher-\n–     Militärmedizin;                                             stellung von offiziellen und Arbeitsbesuchen."]}