{"id":"bgbl2-2017-4-6","kind":"bgbl2","year":2017,"number":4,"date":"2017-02-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/4#page=78","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-4-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_4.pdf#page=78","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-armenischen Abkommens über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen, konsularischen oder ständigen Vertretung","law_date":"2017-01-13T00:00:00Z","page":150,"pdf_page":78,"num_pages":2,"content":["150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2017\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Dritten Zusatzprotokolls\nzum Europäischen Auslieferungsübereinkommen\nVom 13. Januar 2017\nDas Dritte Zusatzprotokoll vom 10. November 2010 (BGBl. 2014 II S. 1062,\n1063) zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957\n(BGBl. 1964 II S. 1369, 1371) wird nach seinem Artikel 14 Absatz 3 für\nLitauen*                                                                           am 1. Mai 2017\nnach Maßgabe von Erklärungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5\nsowie eines Vorbehalts gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Zusatzprotokolls\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n1. September 2016 (BGBl. II S. 1111).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Zusatzprotokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 13. Januar 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\ndes deutsch-armenischen Abkommens\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern\neiner diplomatischen, konsularischen oder ständigen Vertretung\nVom 13. Januar 2017\nDas in Berlin am 6. April 2016 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nArmenien über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern\neiner diplomatischen, konsularischen oder ständigen Vertretung ist nach seinem\nArtikel 9 Absatz 1\nam 29. Dezember 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 13. Januar 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2017                       151\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Armenien\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern\neiner diplomatischen, konsularischen oder ständigen Vertretung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             dies im Wege einer Verbalnote dem Protokoll des Außenministe-\nriums des Empfangsstaats mit. Hierbei werden der Name des\nund\nFamilienangehörigen, der Name und die Anschrift des Arbeit-\ndie Regierung der Republik Armenien,                gebers sowie die Bezeichnung der angestrebten Erwerbstätigkeit\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –          benannt.\n(2) Nach der Feststellung, dass der Familienangehörige unter\nvon dem Wunsch geleitet, die Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit die Bestimmungen dieses Abkommens fällt, setzt das Außen-\nvon Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen,      ministerium des Empfangsstaats die diplomatische Vertretung\nkonsularischen oder ständigen Vertretung zu verbessern –           des Entsendestaats schnellstmöglich schriftlich darüber in Kennt-\nnis, dass dem Familienangehörigen die Ausübung einer Erwerbs-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 tätigkeit erlaubt wurde.\n(3) Die diplomatische Vertretung des Entsendestaats notifiziert\nArtikel 1\ndem Außenministerium des Empfangsstaats Aufnahme und Ende\nBegriffsbestimmungen                         der Erwerbstätigkeit des Familienangehörigen.\nIm Sinne dieses Abkommens\nArtikel 4\n1. bezeichnet der Ausdruck „Mitglieder einer diplomatischen,\nkonsularischen oder ständigen Vertretung“ entsandte Be-                               Immunität von der\nschäftigte des Entsendestaats in einer diplomatischen oder                  Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit\nkonsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung        Genießen Familienangehörige nach dem Wiener Übereinkom-\nbei einer internationalen Organisation im Empfangsstaat;      men vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder\n2. bezeichnet der Ausdruck „Familienangehörige“                    anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften Immu-\nnität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Emp-\na) den Ehepartner oder die Ehepartnerin,\nfangsstaats, so gilt diese Immunität nicht für Handlungen oder\nb) ledige, wirtschaftlich abhängige Kinder unter 25 Jahren    Unterlassungen in Zusammenhang mit der Ausübung einer\nund                                                       Erwerbstätigkeit.\nc) andere Personen, die vom Entsendestaat als Familien-\nangehörige notifiziert und vom Empfangsstaat als solche                                Artikel 5\nakzeptiert wurden,                                                     Immunität von der Strafgerichtsbarkeit\ndie im Empfangsstaat in ständiger häuslicher Gemeinschaft        (1) Im Fall von Familienangehörigen, die im Einklang mit dem\nmit dem Mitglied der diplomatischen, konsularischen oder      Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische\nständigen Vertretung leben;                                   Beziehungen oder aufgrund einer anderen anwendbaren völker-\n3. bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede selbstän-       rechtlichen Übereinkunft Immunität von der Strafgerichtsbarkeit\ndige oder unselbständige Berufstätigkeit einschließlich der   des Empfangsstaats genießen, finden die Bestimmungen über\nBerufsausbildung.                                             die Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats\nauch in Bezug auf Handlungen Anwendung, die in Zusammen-\nhang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit stehen. Der Ent-\nArtikel 2\nsendestaat prüft beim Vorliegen einer Straftat jedoch eingehend,\nErlaubnis zur                          ob er auf die Immunität des betroffenen Familienangehörigen\nAusübung einer Erwerbstätigkeit                   von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats verzichten soll.\n(1) Den Familienangehörigen wird auf der Grundlage der Ge-         (2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität des\ngenseitigkeit gestattet, im Empfangsstaat eine Erwerbstätigkeit    betroffenen Familienangehörigen, so wird er eine von diesem be-\nauszuüben. Ungeachtet der im Einklang mit diesem Abkommen          gangene Straftat seinen Strafverfolgungsbehörden unterbreiten.\nerteilten Erlaubnis der Erwerbstätigkeit finden die im Empfangs-   Der Empfangsstaat ist über den Ausgang des Strafverfahrens zu\nstaat geltenden berufsspezifischen Rechtsvorschriften Anwen-       unterrichten.\ndung. Die betreffenden Personen sind auch bei Aufnahme einer\n(3) Der Familienangehörige kann im Zusammenhang mit der\nErwerbstätigkeit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.\nAusübung einer Erwerbstätigkeit als Zeuge vernommen werden,\n(2) Die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit des       es sei denn, der Entsendestaat ist der Auffassung, dass dieses\nFamilienangehörigen endet mit der Beendigung der dienstlichen      seinen Interessen zuwiderliefe.\nTätigkeit des Mitglieds der diplomatischen, konsularischen oder\nständigen Vertretung im Empfangsstaat.                                                          Artikel 6\nSteuer- und Sozialversicherungssystem\nArtikel 3\nFamilienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbs-\nVerfahren\ntätigkeit im Empfangsstaat dem Steuer- und Sozialversiche-\n(1) Möchte ein Familienangehöriger eine Erwerbstätigkeit aus-   rungssystem dieses Staates, sofern nicht andere, anwendbare\nüben, so teilt die diplomatische Vertretung des Entsendestaats     völkerrechtliche Übereinkünfte dem entgegenstehen."]}