{"id":"bgbl2-2017-4-10","kind":"bgbl2","year":2017,"number":4,"date":"2017-02-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/4#page=86","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-4-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_4.pdf#page=86","order":10,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Revision 2 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden","law_date":"2017-01-19T00:00:00Z","page":158,"pdf_page":86,"num_pages":1,"content":["158  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2017\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Revision 2 des Übereinkommens\nüber die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften\nfür Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile,\ndie in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können,\nund die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen,\ndie nach diesen Vorschriften erteilt wurden\nVom 19. Januar 2017\nDas Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher tech-\nnischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die\nin Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die\nBedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach\ndiesen Vorschriften erteilt wurden, ist in der Fassung der Revision 2 (BGBl. 1997 II\nS. 998, 999) nach seinem Artikel 7 Absatz 3 für\nMoldau, Republik                                                         am 20. November 2016\nUkraine*                                                                 am           30. Juni 2000\nnach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 1 Absatz 5 zur nationalen An-\nwendung der Regelungen\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n4. Januar 2016 (BGBl. II S. 130).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 19. Januar 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}