{"id":"bgbl2-2017-33-7","kind":"bgbl2","year":2017,"number":33,"date":"2017-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/33#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-33-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_33.pdf#page=11","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tschechischen Zusatzabkommens zur Änderung des Abkommens vom 9. Dezember 1961 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung einiger gemeinsamer Fragen in Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb eines Staubeckens im Tale der Flöha bei Rauschenbach","law_date":"2017-12-12T00:00:00Z","page":1563,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2017 1563\nBekanntmachung\ndes deutsch-tschechischen Zusatzabkommens\nzur Änderung des Abkommens vom 9. Dezember 1961\nzwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nund der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik\nüber die Regelung einiger gemeinsamer Fragen\nin Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb eines Staubeckens\nim Tale der Flöha bei Rauschenbach\nVom 12. Dezember 2017\nDas in Prag am 9. August 2017 unterzeichnete Zusatzabkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nTschechischen Republik zur Änderung des Abkommens vom 9. Dezember 1961\nzwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der\nRegierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Rege-\nlung einiger gemeinsamer Fragen in Zusammenhang mit der Errichtung und dem\nBetrieb eines Staubeckens im Tale der Flöha bei Rauschenbach1 ist nach seinem\nArtikel 2\nam 9. August 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Dezember 2017\nBundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nDr. H e l g e W e n d e n b u r g\n1 nicht veröffentlicht","1564            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2017\nZusatzabkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tschechischen Republik\nzur Änderung des Abkommens vom 9. Dezember 1961\nzwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nund der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik\nüber die Regelung einiger gemeinsamer Fragen\nin Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb\neines Staubeckens im Tale der Flöha bei Rauschenbach\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  über dem Adriatischen Meer“ durch die Angabe „bis zur Kote\nvon 598,95 m ü. NN entsprechend der Kote 598,83 m im Balti-\nund\nschen Höhensystem nach Ausgleich (Nullpunkt in Kronstadt)“\ndie Regierung der Tschechischen Republik –                  ersetzt.\nin dem Wunsch, die vertrauensvolle Zusammenarbeit im                   (2) In Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens wird die Angabe „bis\nRahmen des Vertrags vom 12. Dezember 1995 zwischen der                 zur Kote 599,95 m ü. NN“ durch die Angabe „bis zur Kote\nBundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik              600,10 m ü. NN entsprechend der Kote 599,98 m im Baltischen\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft            Höhensystem nach Ausgleich (Nullpunkt in Kronstadt)“ ersetzt.\nan den Grenzgewässern fortzuführen,\n(3) In Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens wird die Angabe „bis\nunter Bezugnahme auf das Abkommen vom 9. Dezember                   zur Kote 598,95 m ü. NN“ um die Angabe „entsprechend der\n1961 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen               Kote 598,83 m im Baltischen Höhensystem nach Ausgleich (Null-\nRepublik und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozia-             punkt in Kronstadt)“ ergänzt.\nlistischen Republik über die Regelung einiger gemeinsamer Fra-\n(4) Im Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und d des Abkom-\ngen in Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb eines\nmens wird jeweils die Angabe „auf der Kote 599,95 m ü. NN“\nStaubeckens im Tale der Flöha bei Rauschenbach (im Folgenden\ndurch die Angabe „auf der Kote 600,10 m ü. NN entsprechend\nals „Abkommen“ bezeichnet) –\nder Kote 599,98 m im Baltischen Höhensystem nach Ausgleich\nsind wie folgt übereingekommen:                                     (Nullpunkt in Kronstadt)“ ersetzt.\nArtikel 1\nArtikel 2\nÄnderungen des Abkommens\nInkrafttreten\n(1) In Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens wird die Angabe „bis\nzur Kote von 598,95 m ü. NN entsprechend der Kote 599,30 m                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Prag am 9. August 2017 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristiana Markert\nFür die Regierung der Tschechischen Republik\nPe š to v á"]}