{"id":"bgbl2-2017-33-6","kind":"bgbl2","year":2017,"number":33,"date":"2017-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/33#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-33-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_33.pdf#page=8","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung","law_date":"2017-12-08T00:00:00Z","page":1560,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["1560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2017\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-armenischen Abkommens\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nund zur Verhinderung der Steuerverkürzung\nauf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und\nüber die gleichzeitige Beendigung der Anwendung des früheren Abkommens\nVom 8. Dezember 2017\nNach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 zu dem Abkommen\nvom 29. Juni 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nArmenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der\nSteuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Ver-\nmögen (BGBl. 2017 II S. 1077, 1078) wird bekannt gemacht, dass das Abkom-\nmen nach seinem Artikel 31 Absatz 2\nam 23. November 2017\nin Kraft getreten ist.\nNach Artikel 31 Absatz 3 dieses Abkommens ist das Abkommen vom 24. No-\nvember 1981 der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen\nSowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und\nVermögen (BGBl. 1983 II S. 2, 3) auf die Steuern nach Artikel 31 Absatz 2 dieses\nAbkommens im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Armenien\nmit Ablauf des 22. November 2017\nnicht mehr anzuwenden.\nBerlin, den 8. Dezember 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\ndes deutsch-türkischen Abkommens\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen\nvon Mitgliedern einer diplomatischen\noder konsularischen Vertretung\nVom 8. Dezember 2017\nDas in Istanbul am 20. Juni 2014 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Türkei über\ndie Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitglie-\ndern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung\nist nach seinem Artikel 7 Absatz 1\nam 2. Oktober 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 8. Dezember 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2017                         1561\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern\neiner diplomatischen oder konsularischen Vertretung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           nicht, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die nach der nationalen\nRechtslage des Empfangsstaats nur von einem Angehörigen die-\nund\nses Staates ausgeübt werden darf. Einschränkungen für die Aus-\ndie Regierung der Republik Türkei,              übung bestimmter Berufe durch Familienangehörige von Mitglie-\nim Folgenden als „Vertragspartei“ und gemeinsam          dern der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der\nals „Vertragsparteien“ bezeichnet –             einen Vertragspartei gelten im Wege der Gegenseitigkeit auch für\nFamilienangehörige der Mitglieder der diplomatischen oder kon-\nvon dem Wunsch geleitet, die Möglichkeiten der Erwerbs-       sularischen Vertretungen der anderen Vertragspartei. Ungeachtet\ntätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diploma- der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nach diesem Abkommen fin-\ntischen oder konsularischen Vertretung zu verbessern –           den die im Empfangsstaat geltenden berufsspezifischen Rechts-\nvorschriften Anwendung. Die betreffenden Personen sind in der\nsind wie folgt übereingekommen:                               Bundesrepublik Deutschland auch bei Aufnahme einer Erwerbs-\ntätigkeit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. In der Re-\nArtikel 1                          publik Türkei gegebenenfalls erforderliche Aufenthaltsgenehmi-\ngungen werden erteilt.\nBegriffsbestimmungen\n(2) In Ausnahmefällen ist den Familienangehörigen nach Be-\nIm Sinne dieses Abkommens                                     endigung der dienstlichen Tätigkeit des Mitglieds der diplomati-\n1. bezeichnet der Ausdruck „Mitglied einer diplomatischen oder   schen oder konsularischen Vertretung im Empfangsstaat oder\nkonsularischen Vertretung“ entsandte Beschäftigte des Ent-   nach Beendigung der Anerkennungsfähigkeit als erwerbstätiger\nsendestaats in einer diplomatischen oder konsularischen Ver- Familienangehöriger die befristete Fortführung der Erwerbstätig-\ntretung, die im Sinne des Wiener Übereinkommens vom          keit für bis zu drei Monate ohne den Besitz eines gültigen Auf-\n18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (WÜD) oder     enthaltstitels und einer gegebenenfalls erforderlichen Arbeitser-\ndes Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über kon-       laubnis erlaubt.\nsularische Beziehungen (WÜK) nicht ihren ständigen Wohn-\nsitz im Empfangsstaat haben und nicht Staatsangehörige des                                Artikel 3\nEmpfangsstaats sind; den entsandten Beschäftigten in einer\ndiplomatischen oder konsularischen Vertretung stehen ent-                                Verfahren\nsandte Beschäftigte in einer ständigen Vertretung bei einer     (1) Die diplomatische Vertretung des Entsendestaats bean-\ninternationalen Organisation, die vom Empfangsstaat aner-    tragt beim Außenministerium des Empfangsstaats mit Verbalnote\nkannt wird und deren Vertretung sich im Hoheitsgebiet des    eine Genehmigung für die beabsichtigte Aufnahme der Erwerbs-\nEmpfangsstaats befindet, gleich;                             tätigkeit eines Familienangehörigen.\n2. bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ folgende           (2) Der Verbalnote sind die Unterlagen beizufügen, die über\nPersonen, die in ständiger häuslicher Gemeinschaft mit dem   die Person des Familienangehörigen und die angestrebte Er-\nMitglied der diplomatischen oder konsularischen Vertretung   werbstätigkeit Auskunft geben. Die Vertragsparteien informieren\noder der ständigen Vertretung leben:                         einander über die weiteren Unterlagen, die gemäß nationalem\na) Eheleute nach Maßgabe der Gesetzgebung des Emp-           Verfahren notwendig sind.\nfangsstaats,                                               (3) Das Außenministerium des Empfangsstaats leitet das für\nb) unverheiratete Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht  die Genehmigung der Erwerbstätigkeit erforderliche nationale\nvollendet haben,                                        Verfahren ein und setzt die diplomatische Vertretung des Entsen-\ndestaats in Kenntnis, sobald der Antrag genehmigt wurde und\nc) unverheiratete Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht  der Familienangehörige die beantragte Erwerbstätigkeit aufneh-\nvollendet haben und zu einer anerkannten Qualifikation  men darf.\nführende Vollzeitstudiengänge an einer Universität oder\neiner Hochschuleinrichtung absolvieren, welche von bei-    (4) Die diplomatische Vertretung des Entsendestaats unter-\nden Staaten anerkannt werden, sowie                     richtet das Außenministerium des Empfangsstaats, wenn die Er-\nwerbstätigkeit des Familienangehörigen endet. Sofern der Fami-\nd) unverheiratete Kinder, die körperlich oder geistig behin- lienangehörige das Ersuchen vorträgt, eine neue Erwerbstätigkeit\ndert sind;                                              aufzunehmen, ist ein neuer Antrag zu stellen.\n3. bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede selbstän-\ndige oder unselbständige Berufstätigkeit einschließlich der                               Artikel 4\nBerufsausbildung.\nImmunität von der Zivil- und\nVerwaltungsgerichtsbarkeit\nArtikel 2\nGenießen Familienangehörige nach dem Wiener Übereinkom-\nErlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit\nmen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder\n(1) Den Familienangehörigen wird auf der Grundlage der Ge-    anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften Immu-\ngenseitigkeit gestattet, im Empfangsstaat eine Erwerbstätigkeit  nität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Emp-\nauszuüben. Das Abkommen berechtigt die Familienangehörigen       fangsstaats, so gilt diese Immunität nicht für Handlungen oder","1562            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2017\nUnterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung einer                                                  Artikel 6\nErwerbstätigkeit.\nSteuer- und Sozialversicherungssystem\nFamilienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbs-\nArtikel 5\ntätigkeit im Empfangsstaat dem Steuer- und Sozialversiche-\nImmunität von der Strafgerichtsbarkeit                       rungssystem dieses Staates, sofern nicht andere völkerrechtliche\nÜbereinkünfte, die für beide Vertragsparteien verbindlich sind,\n(1) Im Fall von Familienangehörigen, die im Einklang mit dem\ndem entgegenstehen.\nWiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische\nBeziehungen oder aufgrund einer anderen anwendbaren völker-\nrechtlichen Übereinkunft Immunität von der Strafgerichtsbarkeit                                        Artikel 7\ndes Empfangsstaats genießen, finden die Bestimmungen über                         Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung\ndie Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats\nauch in Bezug auf Handlungen oder Unterlassungen Anwen-                     (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\ndung, die in Zusammenhang mit der Ausübung der Erwerbstä-                Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaat-\ntigkeit stehen. Der Entsendestaat prüft beim Vorliegen einer             lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-\nStraftat jedoch eingehend, ob er auf die Immunität des betroffe-         bend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.\nnen Familienangehörigen von der Strafgerichtsbarkeit des Emp-               (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen\nfangsstaates verzichten soll.                                            und kann von jeder Vertragspartei jederzeit unter Einhaltung einer\n(2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität des          Frist von 90 Tagen schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt\nbetroffenen Familienangehörigen, so wird er eine von diesem be-          werden.\ngangene Straftat seinen Strafverfolgungsbehörden unterbreiten.              (3) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit\nDer Empfangsstaat ist über den Ausgang des Strafverfahrens zu            in gegenseitigem Einvernehmen durch schriftliche Vereinbarung\nunterrichten.                                                            ändern; eine solche Vereinbarung tritt in der in Absatz 1 vorge-\nsehenen Weise in Kraft.\n(3) Der Familienangehörige kann im Zusammenhang mit der\nAusübung der Erwerbstätigkeit als Zeuge vernommen werden,                   (4) Streitigkeiten über die Auslegung dieses Abkommens wer-\nes sei denn, der Entsendestaat ist der Auffassung, dass dies sei-        den von den Vertragsparteien einvernehmlich im Wege von Kon-\nnen Interessen zuwiderliefe.                                             sultationen beigelegt.\nGeschehen zu Istanbul am 20. Juni 2014 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des türkischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nE b e r h a rd Po h l\nFür die Regierung der Republik Türkei\nMurat Salim Esenli"]}