{"id":"bgbl2-2017-33-5","kind":"bgbl2","year":2017,"number":33,"date":"2017-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/33#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-33-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_33.pdf#page=8","order":5,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-armenischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und über die gleichzeitige Beendigung der Anwendung des früheren Abkommens","law_date":"2017-12-08T00:00:00Z","page":1560,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["1560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2017\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-armenischen Abkommens\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nund zur Verhinderung der Steuerverkürzung\nauf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und\nüber die gleichzeitige Beendigung der Anwendung des früheren Abkommens\nVom 8. Dezember 2017\nNach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 zu dem Abkommen\nvom 29. Juni 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nArmenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der\nSteuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Ver-\nmögen (BGBl. 2017 II S. 1077, 1078) wird bekannt gemacht, dass das Abkom-\nmen nach seinem Artikel 31 Absatz 2\nam 23. November 2017\nin Kraft getreten ist.\nNach Artikel 31 Absatz 3 dieses Abkommens ist das Abkommen vom 24. No-\nvember 1981 der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen\nSowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und\nVermögen (BGBl. 1983 II S. 2, 3) auf die Steuern nach Artikel 31 Absatz 2 dieses\nAbkommens im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Armenien\nmit Ablauf des 22. November 2017\nnicht mehr anzuwenden.\nBerlin, den 8. Dezember 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\ndes deutsch-türkischen Abkommens\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen\nvon Mitgliedern einer diplomatischen\noder konsularischen Vertretung\nVom 8. Dezember 2017\nDas in Istanbul am 20. Juni 2014 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Türkei über\ndie Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitglie-\ndern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung\nist nach seinem Artikel 7 Absatz 1\nam 2. Oktober 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 8. Dezember 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}