{"id":"bgbl2-2017-32-6","kind":"bgbl2","year":2017,"number":32,"date":"2017-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/32#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-32-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_32.pdf#page=24","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes","law_date":"2017-11-30T00:00:00Z","page":1544,"pdf_page":24,"num_pages":1,"content":["1544          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2017\nArtikel 5                                    (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nAbkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in         Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-\nKraft.                                                               gelegt.\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-               (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nsen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-    Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nmatischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach             Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nEingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.                      Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nandere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\n(3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-           nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-\nmens vereinbaren.                                                    se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Phnom Penh am 30. Oktober 2017 in zwei\nUrschriften, jede in den Sprachen Deutsch, Khmer und Englisch,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des Wortlauts in den Sprachen Deutsch und Khmer ist\nder Wortlaut des Englischen maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. I n g o K a r s t e n\nFür die Königliche Regierung von Kambodscha\nChin Bun Sean\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes\nVom 30. November 2017\nDas Übereinkommen vom 17. Oktober 2003 zur Erhaltung des immateriellen\nKulturerbes (BGBl. 2013 II S. 1009, 1014) wird nach seinem Artikel 34 für\nSuriname                                                          am 5. Dezember 2017\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n14. August 2017 (BGBl. II S. 1237).\nBerlin, den 30. November 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r"]}