{"id":"bgbl2-2017-32-5","kind":"bgbl2","year":2017,"number":32,"date":"2017-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/32#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-32-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_32.pdf#page=22","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kambodschanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-11-29T00:00:00Z","page":1542,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["1542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2017\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls zur Haager Konvention\nzum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten\nVom 28. November 2017\nDas Protokoll vom 14. Mai 1954 zur Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz\nvon Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1300) ist nach\nseiner Ziffer 10 Buchstabe b für\nBotsuana                                                 am 23. November 2017\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n17. August 2017 (BGBl. II S. 1242).\nBerlin, den 28. November 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-kambodschanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. November 2017\nDas in Phnom Penh am 30. Oktober 2017 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Königlichen Regierung\nvon Kambodscha über Finanzielle Zusammenarbeit\n2017 – 2018 ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 30. Oktober 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. November 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKlaus Supp","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2017                       1543\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Königlichen Regierung von Kambodscha\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2017 – 2018\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet\ndieses Abkommen Anwendung.\nund\ndie Königliche Regierung von Kambodscha –\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich       Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nKambodscha,                                                      werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch     träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nzu vertiefen,\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-  entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung des 31. Dezember 2021. Die Verpflichtung der deutschen Seite\nim Königreich Kambodscha beizutragen,                            zu Auszahlungen hinsichtlich des unter Artikel 1 Absatz 1 Buch-\nstabe b) genannten Vorhabens „Deutscher Beitrag zum Health\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-     Equity and Quality Improvement Programme (H-EQIP)“ verfällt\nlungen 2017 in Phnom Penh vom 5. April 2017 –                    mit Ablauf des 30. Juni 2021.\nsind wie folgt übereingekommen:                                  (3) Die Königliche Regierung von Kambodscha, soweit sie nicht\nselbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nArtikel 1\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   über der KfW garantieren.\nes der Königlichen Regierung von Kambodscha, von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe                                  Artikel 3\nvon insgesamt 16 000 000 Euro (in Worten: sechzehn Millionen\nEuro) zu erhalten:                                                  Die Königliche Regierung von Kambodscha befreit die KfW\nvon direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss\n1. Für die Vorhaben:                                             und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Ver-\na) Ländliches Infrastrukturprogramm VII (RIP VII) in Höhe   träge im Königreich Kambodscha erhoben werden. In diesem\nvon bis zu 7 000 000 Euro (in Worten: sieben Millionen   Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte\nEuro),                                                   Steuern werden von der Königlichen Regierung von Kambo-\ndscha getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden\nb) Deutscher Beitrag zum Health Equity and Quality\nvon der Königlichen Regierung von Kambodscha übernommen.\nImprovement Programme (H-EQIP) in Höhe von bis zu\nDarüber hinaus befreit die Königliche Regierung von Kambo-\n8 000 000 Euro (in Worten: acht Millionen Euro),\ndscha die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.\nc) Begleitmaßnahme zum deutschen Beitrag zum Health\nEquity and Quality Improvement Programme (H-EQIP) in                                  Artikel 4\nHöhe von bis zu 1 000 000 Euro (in Worten: eine Million\nEuro),                                                      Die Königliche Regierung von Kambodscha überlässt bei den\nsich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nfestgestellt worden ist.\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es     Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nder Königlichen Regierung von Kambodscha zu einem späteren       gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-   der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nreitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige   und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in           kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen."]}