{"id":"bgbl2-2017-32-2","kind":"bgbl2","year":2017,"number":32,"date":"2017-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/32#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_32.pdf#page=19","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Anden-Entwicklungsgesellschaft (CAF) über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-10-26T00:00:00Z","page":1539,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2017 1539\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Anden-Entwicklungsgesellschaft (CAF)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Oktober 2017\nDas in Lima am 25. September 2017 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Anden-Entwicklungsgesellschaft\n(CAF) über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben:\n„Klima- und umweltfreundliche Stadtentwicklung“ und\n„Regionales Programm zur Stromeinsparung“) ist nach\nseinem Artikel 6 Absatz 1\nam 25. September 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Oktober 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nChristoph Rauh","1540           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2017\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Anden-Entwicklungsgesellschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKfW und der CAF zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\nund\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\ndie Anden-Entwicklungsgesellschaft                        liegen.\n– im Folgenden „CAF“ genannt –\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                           Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der CAF,                        Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, soweit\nnicht innerhalb von vier Jahren nach dem Zusagejahr die ent-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             sprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und            diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2021.\nzu vertiefen,\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-                                       Artikel 4\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Die CAF bemüht sich darum, dass Abschluss und Ausführung\nder in Artikel 2 erwähnten Verträge von Steuern und sonstigen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nAbgaben in den Ländern der Aktionäre der CAF befreit werden.\nin den Ländern der Aktionäre der CAF beizutragen,\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der                                                  Artikel 5\nBundesrepublik Deutschland in Caracas an die CAF vom\nDie CAF bemüht sich darum, dass bei den sich aus der Ge-\n23. Mai 2017 –\nwährung der Darlehen ergebenden Transporten von Personen\nsind wie folgt übereingekommen:                                       und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\nranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen wird,\ndass keine Maßnahmen getroffen werden, welche die gleichbe-\nArtikel 1\nrechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es            Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nder CAF, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende           dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\nBeträge zu erhalten:                                                     ternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt und eingeholt\nwerden.\nzinssatzverbilligte Darlehen, die im Rahmen der öffentlichen Ent-\nwicklungszusammenarbeit gewährt werden, für die Programme\nArtikel 6\na) „Klima- und umweltfreundliche Stadtentwicklung“ bis zu\n140 000 000 Euro (in Worten: einhundertvierzig Millionen               (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nEuro);                                                              Kraft.\nb) „Regionales Programm zur Stromeinsparung“ bis zu                         (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\n70 000 000 US-Dollar (in Worten: siebzig Millionen US-Dollar),      Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Programme              Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nfestgestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der CAF            Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nweiterhin gegeben ist. Die Programme können nicht durch ande-            andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\nre Programme ersetzt werden.                                             nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald\ndiese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden\nist. Ungeachtet dessen berührt das Fehlen der genannten Re-\nArtikel 2\ngistrierung nicht die Gültigkeit und Einforderbarkeit dieses\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-            Dokuments in Übereinstimmung mit seinen Bestimmungen und\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie             Bedingungen.\nGeschehen zu Lima am 25. September 2017 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. T h o m a s S c h m i t t\nFür die Anden-Entwicklungsgesellschaft\nEleonora Silva"]}