{"id":"bgbl2-2017-31-6","kind":"bgbl2","year":2017,"number":31,"date":"2017-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/31#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-31-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_31.pdf#page=9","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen","law_date":"2017-11-15T00:00:00Z","page":1505,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017                            1505\nArtikel 5                                     (IV) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nAbkommens werden durch die beiden Regierungen gütlich im\n(I) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in          Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-\nKraft.                                                                 gelegt.\n(II) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.            (V) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nJede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diploma-         Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\ntischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach                 Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nEingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.                        Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertrags-\npartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der\n(III) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Ab-             erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat\nkommens vereinbaren.                                                   der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Dhaka am 15. Mai 2017 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. T h o m a s P r i n z\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nMuhammad Alkama Siddiqui\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nzum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen\nVom 15. November 2017\nDas Internationale Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller\nPersonen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II\nS. 848) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für\nBenin                                                              am 2. Dezember 2017\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n25. Juli 2017 (BGBl. II S. 1227).\nBerlin, den 15. November 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}