{"id":"bgbl2-2017-31-5","kind":"bgbl2","year":2017,"number":31,"date":"2017-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/31#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-31-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_31.pdf#page=7","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-11-15T00:00:00Z","page":1503,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017 1503\nBekanntmachung\ndes deutsch-bangladeschischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. November 2017\nDas in Dhaka am 15. Mai 2017 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016 (Vorhaben „Finan-\nzierung von umwelt- und sicherheitsrelevanten Anpas-\nsungsinvestitionen im Textilsektor“) ist nach seinem Arti-\nkel 5 Absatz I\nam 15. Mai 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. November 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. W o l f r a m K l e i n","1504              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           des in Absatz I genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten,\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nund\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch –                                        Artikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         (I) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz I genannten Be-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik    träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nBangladesch,                                                     werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-   beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nvertiefen,                                                          (II) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz I genannten Beträge ent-\nfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-   dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2023.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nder Volksrepublik Bangladesch beizutragen,                          (III) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit\nsie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-     etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz I\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 93/2016 vom 22. März        zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\n2016) und auf das Protokoll (2.3.3.1) der Regierungsverhandlun-  über der KfW garantieren.\ngen am 24. und 25. Oktober 2016 in Berlin –\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch befreit die KfW\nvon direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss\nArtikel 1                          und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz I erwähnten Ver-\nträge in der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden. In\n(I) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   diesem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche\nes der Regierung der Volksrepublik Bangladesch für das Vor-      indirekte Steuern werden von der Regierung der Volksrepublik\nhaben „Finanzierung von umwelt- und sicherheitsrelevanten        Bangladesch getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern\nAnpassungsinvestitionen im Textilsektor“ von der Kreditanstalt   werden von der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über-\nfür Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von         nommen. Darüber hinaus befreit die Regierung der Volksrepublik\ninsgesamt 4 000 000 Euro (in Worten: vier Millionen Euro) zu     Bangladesch die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.\nerhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses\nVorhabens festgestellt worden ist.\nArtikel 4\n(II) Das in Absatz I bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch überlässt bei\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nden sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch andere\nden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nVorhaben ersetzt werden.\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\n(III) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es   Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nder Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren    gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-     in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nbereitung des in Absatz I genannten Vorhabens oder für not-      ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung          Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen."]}