{"id":"bgbl2-2017-31-4","kind":"bgbl2","year":2017,"number":31,"date":"2017-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/31#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-31-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_31.pdf#page=6","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität","law_date":"2017-11-15T00:00:00Z","page":1502,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["1502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten\nauf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen\nder Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende\norganisierte Kriminalität\nVom 15. November 2017\nDas Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von\nMigranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten\nNationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte\nKriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 1007) ist nach seinem Artikel 22 Absatz 2 für\nAfghanistan*                                                                am        4. März 2017\nnach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten\nVorbehalts zu Artikel 18\nund für\nFidschi*                                                                    am 17. Oktober 2017\nnach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten\nVorbehalts zu Artikel 20 Absatz 2\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n7. August 2017 (BGBl. II S. 1229).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 15. November 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}