{"id":"bgbl2-2017-31-22","kind":"bgbl2","year":2017,"number":31,"date":"2017-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/31#page=-1496","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-31-22/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_31.pdf#page=-1496","order":22,"title":"Anlageband: Die Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben","law_date":"2017-11-29T00:00:00Z","page":0,"pdf_page":-1496,"num_pages":1521,"content":["Bundesgesetzblatt\n1497\nTeil II                                                                                   G 1998\n2017                        Ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017                                                                                                       Nr. 31\nTag                                                                          Inhalt                                                                                    Seite\n8.11. 2017    Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . .                                                          1498\n13.11. 2017    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 105 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Abschaffung der Zwangsarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1501\n13.11. 2017    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 102 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1501\n15.11. 2017    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von\nMigranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die\ngrenzüberschreitende organisierte Kriminalität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1502\n15.11. 2017    Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                      1503\n15.11. 2017    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller\nPersonen vor dem Verschwindenlassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1505\n15.11. 2017    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung\nnuklearterroristischer Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1506\n22.11. 2017    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Seearbeitsübereinkommens, 2006, der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1506\n23.11. 2017    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge                                                               1507\n23.11. 2017    Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu\neinem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1507\n23.11. 2017    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Abkommens zur Regelung des Geltungs-\nbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1508\n23.11. 2017    Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammen-\narbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei\nandererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1508\n23.11. 2017    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen\nüber Klimaänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1509\n24.11. 2017    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  1510\n27.11. 2017    Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-panamaischen Abkommens zur Vermeidung\nder Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen betreffend den Betrieb von\nSeeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1511\nFNA: 611-9-35\n27.11. 2017    Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nZentralafrikanischen Forstkommission über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1511\n28.11. 2017    Bekanntmachung der deutsch-moldauischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . .                                                            1513\n28.11. 2017    Bekanntmachung der deutsch-moldauischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . .                                                            1515\n28.11. 2017    Bekanntmachung der deutsch-moldauischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . .                                                            1517\n29.11. 2017    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmun-\ngen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung\nvon gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische . . . . . . . . . . . . .                                                     1519\n29.11. 2017    Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über\ndie internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1520\nDie Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September\n1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des\nBundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingun-\ngen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","1498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017\nBekanntmachung\ndes deutsch-indischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. November 2017\nDas in Berlin am 29. Mai 2017 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indien über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2016 ist nach seinem Arti-\nkel 6 Absatz 1\nam 29. Mai 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. November 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. W o l f r a m K l e i n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017                         1499\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             7. für das Vorhaben „Programm Beschäftigungsförderung und\nfinanzielle Inklusion“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das\nund\nim Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit\ndie Regierung der Republik Indien –                    gewährt wird, von bis zu 150 000 000 Euro (in Worten:\neinhundertfünfzig Millionen Euro),\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           würdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die gute\nIndien,                                                            Kreditwürdigkeit der Republik Indien weiterhin gegeben ist und\ndie Regierung der Republik Indien eine Staatsgarantie gewährt,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Die Vorhaben können\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und      nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nzu vertiefen,\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-       es der Regierung der Republik Indien oder anderen, von beiden\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                      Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern darüber\nhinaus, Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   zur Durchführung und Betreuung der folgenden Vorhaben:\nin der Republik Indien beizutragen,                                1. für das unter Absatz 1 Nummer 2 genannte Vorhaben bis zu\n1 500 000 Euro (in Worten: eine Million fünfhunderttausend\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-            Euro),\nlungen vom 5. und 6. Oktober 2016 –\n2. für das unter Absatz 1 Nummer 3 genannte Vorhaben bis\nsind wie folgt übereingekommen:                                      zu 4 800 000 Euro (in Worten: vier Millionen achthundert-\ntausend Euro),\nArtikel 1                            3. für das unter Absatz 1 Nummer 5 genannte Vorhaben bis zu\n2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro),\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Indien oder einem anderen von        4. für das unter Absatz 1 Nummer 6 genannte Vorhaben bis zu\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens-                  2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro),\nnehmer folgende Beträge zu erhalten:                               5. für das unter Absatz 1 Nummer 7 genannte Vorhaben bis zu\n1. für das Vorhaben „Kraftwerke Erneuerbare Energie“ ein ver-           1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro),\ngünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), 6. für das Vorhaben „Klimafreundliche Urbane Mobilität II –\ndas im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammen-               Begleitmaßnahme“ von bis zu 2 000 000 Euro (in Worten:\narbeit gewährt wird, von bis zu 120 000 000 Euro (in Worten:       zwei Millionen Euro),\neinhundertzwanzig Millionen Euro),\nzu erhalten.\n2. für das Vorhaben „Energieeffizienz im indischen Stromnetz“\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der\nes der Regierung der Republik Indien oder anderen, von beiden\nöffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern darüber\nbis zu 60 000 000 Euro (in Worten: sechzig Millionen Euro),\nhinaus, Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 10 500 000\n3. für das Vorhaben „Deutsch-Indische Solarpartnerschaft II“       Euro (in Worten: zehn Millionen fünfhunderttausend Euro) für die\nein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der         Vorhaben:\nöffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird,         1. „Forst- und Biodiversitätsmanagement im Himalaya“ bis\nvon bis zu 250 000 000 Euro (in Worten: zweihundertfünfzig         zu 6 500 000 Euro (in Worten: sechs Millionen fünfhundert-\nMillionen Euro),                                                   tausend Euro),\n4. für das Vorhaben „Green Energy Corridors IV – Stromüber-        2. „Klimaanpassung im Himalaya“ bis zu 4 000 000 Euro\ntragung erneuerbarer Energien“ ein vergünstigtes Darlehen          (in Worten: vier Millionen Euro),\nder KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungs-\nzusammenarbeit gewährt wird, von bis zu 250 000 000 Euro      zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit\n(in Worten: zweihundertfünfzig Millionen Euro),               festgestellt und bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen\nzur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen,\n5. für das Vorhaben „Nachhaltige Stadtentwicklung – Smart          selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kredit-\nCities“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen     garantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben der\nder öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird,     sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die besonderen\nvon bis zu 160 000 000 Euro (in Worten: einhundertsechzig     Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nMillionen Euro),                                              rungsbeitrages erfüllen.\n6. für das Vorhaben „Umweltrelevante städtische Infrastruktur-        (4) Wird im Einvernehmen zwischen der Regierung der\nentwicklung Odisha II“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW,    Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\ndas im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammen-          Indien ein in Absatz 3 bezeichnetes Vorhaben durch ein Vor-\narbeit gewährt wird, von bis zu 55 000 000 Euro (in Worten:   haben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der\nfünfundfünfzig Millionen Euro),                               sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittel-","1500            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017\nständische Betriebe als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur                                              Artikel 3\nArmutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesserung\nder gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen                 Die Regierung der Republik Indien stellt die KfW von sämt-\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-                   lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nrungsbeitrages erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag gewährt            Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\nwerden.                                                                     Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Indien erhoben\nwerden.\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur                                              Artikel 4\nVorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere                   Die Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur                   der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-\nDurchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-                   beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-                See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\ndung.                                                                       die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nArtikel 2                                      men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nmigungen.\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                                         Artikel 5\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nDie im Abkommen vom 30. April 2012 zwischen der Regierung\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 sowie in               der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nArtikel 1 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3, 5 und 6 sowie in Artikel 1               Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 2011 für das\nAbsatz 3 Nummer 1 und 2 genannten Beträge entfällt, soweit                  Vorhaben „Programm Anpassung an Klimawandel – Begleitmaß-\nnicht innerhalb von sechs Jahren nach dem Zusagejahr die ent-               nahme“ vorgesehenen Finanzierungsbeiträge werden mit einem\nsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen                Betrag von 2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro)\nwurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des                    reprogrammiert und zusätzlich für das Vorhaben „Umweltrelevante\n31. Dezember 2022.                                                          städtische Infrastrukturentwicklung Madhya Pradesh – Begleit-\n(3) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5               maßnahme“ („Environment related urban infrastructure\nund 7 genannten Beträge entfällt, soweit die entsprechenden                 development Madhya Pradesh – Accompanying Measure“)\nDarlehens- und Finanzierungsverträge nicht bis zum 31. Dezem-               verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit\nber 2019 geschlossen wurden.                                                festgestellt worden ist. Die Zusage entfällt, soweit der ent-\nsprechende Darlehens- und Finanzierungsvertrag nicht bis zum\n(4) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 6 sowie in               31. Dezember 2019 geschlossen wurde.\nArtikel 1 Absatz 2 Nummer 4 genannten Beträge entfällt, soweit\ndie entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge nicht\nbis zum 31. Dezember 2017 geschlossen wurden.                                                            Artikel 6\n(5) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst              (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDarlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in               Kraft.\nEuro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\n(6) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht                  Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-              Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-                andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der                   nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese\nKfW garantieren.                                                            vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Berlin am 29. Mai 2017 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nIna Lepel\nDr. F r i e d r i c h K i t s c h e l t\nFür die Regierung der Republik Indien\nTa p a n R a y","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017 1501\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Abschaffung der Zwangsarbeit\nVom 13. November 2017\nDas Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (BGBl. 1959 II S. 441, 442)\nist nach seinem Artikel 4 Absatz 3 für die\nMalediven                                                    am 4. Januar 2014\nSüdsudan                                                     am 29. April 2013\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n1. März 2017 (BGBl. II S. 454).\nBerlin, den 13. November 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit\nVom 13. November 2017\nDas Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n28. Juni 1952 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit (BGBl. 1957 II\nS. 1321, 1322) ist nach seinem Artikel 79 Absatz 3 für\nSt. Vincent und die Grenadinen                           am 25. November 2016\nhinsichtlich der Teile II, III, V, VI, VIII, IX und X\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n1. März 2017 (BGBl. II S. 453).\nBerlin, den 13. November 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","1502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten\nauf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen\nder Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende\norganisierte Kriminalität\nVom 15. November 2017\nDas Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von\nMigranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten\nNationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte\nKriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 1007) ist nach seinem Artikel 22 Absatz 2 für\nAfghanistan*                                                                am        4. März 2017\nnach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten\nVorbehalts zu Artikel 18\nund für\nFidschi*                                                                    am 17. Oktober 2017\nnach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten\nVorbehalts zu Artikel 20 Absatz 2\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n7. August 2017 (BGBl. II S. 1229).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 15. November 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017 1503\nBekanntmachung\ndes deutsch-bangladeschischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. November 2017\nDas in Dhaka am 15. Mai 2017 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016 (Vorhaben „Finan-\nzierung von umwelt- und sicherheitsrelevanten Anpas-\nsungsinvestitionen im Textilsektor“) ist nach seinem Arti-\nkel 5 Absatz I\nam 15. Mai 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. November 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. W o l f r a m K l e i n","1504              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           des in Absatz I genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten,\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nund\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch –                                        Artikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         (I) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz I genannten Be-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik    träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nBangladesch,                                                     werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-   beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nvertiefen,                                                          (II) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz I genannten Beträge ent-\nfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-   dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2023.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nder Volksrepublik Bangladesch beizutragen,                          (III) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit\nsie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-     etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz I\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 93/2016 vom 22. März        zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\n2016) und auf das Protokoll (2.3.3.1) der Regierungsverhandlun-  über der KfW garantieren.\ngen am 24. und 25. Oktober 2016 in Berlin –\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch befreit die KfW\nvon direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss\nArtikel 1                          und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz I erwähnten Ver-\nträge in der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden. In\n(I) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   diesem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche\nes der Regierung der Volksrepublik Bangladesch für das Vor-      indirekte Steuern werden von der Regierung der Volksrepublik\nhaben „Finanzierung von umwelt- und sicherheitsrelevanten        Bangladesch getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern\nAnpassungsinvestitionen im Textilsektor“ von der Kreditanstalt   werden von der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über-\nfür Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von         nommen. Darüber hinaus befreit die Regierung der Volksrepublik\ninsgesamt 4 000 000 Euro (in Worten: vier Millionen Euro) zu     Bangladesch die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.\nerhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses\nVorhabens festgestellt worden ist.\nArtikel 4\n(II) Das in Absatz I bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch überlässt bei\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nden sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch andere\nden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nVorhaben ersetzt werden.\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\n(III) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es   Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nder Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren    gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-     in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nbereitung des in Absatz I genannten Vorhabens oder für not-      ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung          Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017                            1505\nArtikel 5                                     (IV) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nAbkommens werden durch die beiden Regierungen gütlich im\n(I) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in          Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-\nKraft.                                                                 gelegt.\n(II) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.            (V) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nJede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diploma-         Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\ntischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach                 Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nEingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.                        Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertrags-\npartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der\n(III) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Ab-             erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat\nkommens vereinbaren.                                                   der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Dhaka am 15. Mai 2017 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. T h o m a s P r i n z\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nMuhammad Alkama Siddiqui\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nzum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen\nVom 15. November 2017\nDas Internationale Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller\nPersonen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II\nS. 848) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für\nBenin                                                              am 2. Dezember 2017\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n25. Juli 2017 (BGBl. II S. 1227).\nBerlin, den 15. November 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","1506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nzur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen\nVom 15. November 2017\nDas Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung\nnuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) wird nach\nseinem Artikel 25 Absatz 2 für\nBenin                                                              am 2. Dezember 2017\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n9. August 2017 (BGBl. II S. 1235).\nBerlin, den 15. November 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Seearbeitsübereinkommens, 2006,\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nVom 22. November 2017\nDas Seearbeitsübereinkommen, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation\nvom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II S. 763, 765; 2016 II S. 828, 829) wird nach\nseinem Artikel VIII Absatz 4 für\nIndonesien*                                                          am       12. Juni 2018\nJamaika*                                                             am       13. Juni 2018\nSri Lanka*                                                           am 12. Januar 2018\nTunesien*                                                            am         5. April 2018\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n13. Februar 2017 (BGBl. II S. 312).\n* Die bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunden gemäß Norm A4.5 Absatz 10 des Codes des Über-\neinkommens abgegebenen Erklärungen, für welche Zweige der Sozialen Sicherheit die Verpflichtungen\nnach Absatz 2 dieser Norm übernommen werden, sind in englischer, französischer und spanischer\nSprache auf der Webseite des Verwahrers dieses Übereinkommens unter http://www.ilo.org\neinsehbar.\nBerlin, den 22. November 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017                        1507\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge\nVom 23. November 2017\nDas Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge\n(BGBl. 1985 II S. 926, 927) wird nach seinem Artikel 84 Absatz 2 für\nBenin                                                                       am 2. Dezember 2017\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n16. Januar 2013 (BGBl. II S. 168).\nBerlin, den 23. November 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\nder Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe,\ndie zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 23. November 2017\nDie Änderung vom 15. Oktober 2016 des Montrealer Protokolls vom 16. Sep-\ntember 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl.\n1988 II S. 1014, 1015; 2002 II S. 921, 923; 2017 II S. 1138, 1139) wird nach ihrem\nArtikel IV Absatz 1 für die\nBundesrepublik Deutschland*\nund alle Vertragsparteien                                                       am 1. Januar 2019\nin Kraft treten.\nDie deutsche Annahmeurkunde ist am 14. November 2017 beim General-\nsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer des Protokolls hinterlegt worden.\n* Erklärungen:\nErklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundes-\ngesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Web-\nseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß\nÜbereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 23. November 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","1508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Haager Abkommens\nzur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze\nauf dem Gebiete der Eheschließung\nVom 23. November 2017\nDie Bundesrepublik Deutschland hat am 11. Oktober 2017 der Regierung der\nNiederlande als Verwahrer des Haager Abkommens vom 12. Juni 1902 zur\nRegelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung\n(RGBl. 1904 S. 221) die Kündigung des Abkommens notifiziert. Die Kündigung\nwird mit Ablauf des 1. Juni 2019 wirksam.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n23. Dezember 1988 (BGBl. 1989 II S. 69).\nBerlin, den 23. November 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Mongolei andererseits\nVom 23. November 2017\nDas Rahmenabkommen* vom 30. April 2013 über Partnerschaft und Zusam-\nmenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Mongolei andererseits (BGBl. 2016 II S. 2, 3) ist nach seinem Artikel 63\nAbsatz 1 für\ndie Bundesrepublik Deutschland und\ndie übrigen Vertragsparteien                                              am 1. November 2017\nin Kraft getreten.\nDie deutsche Ratifikationsersatzmitteilung ist am 30. September 2014 beim\nGeneralsekretariat des Rates der Europäischen Union in Brüssel hinterlegt wor-\nden.\n* Eventuelle Beitrittsprotokolle zu und sprachliche Berichtigungen von diesem Abkommen ebenso wie\ndie aktuellen Vertragsparteien werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, zu finden\nim Internet sowohl unter http://eur-lex.europa.eu als auch unter http://ec.europa.eu/world/agreements/\ndefault.home.do und unter http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/agreements-\nconventions/. Sie werden im Bundesgesetzblatt Teil II in der Regel nicht bekannt gemacht.\nBerlin, den 23. November 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017                        1509\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen\nüber Klimaänderungen\nVom 23. November 2017\nN e u s e e l a n d* hat am 13. November 2017 dem Generalsekretär der Verein-\nten Nationen als Verwahrer des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen\nvom 9. Mai 1992 über Klimaänderungen (BGBl. 1993 II S. 1783, 1784) notifi-\nziert, dass der territoriale Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens auch\nTo k e l a u umfassen wird.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n10. März 2014 (BGBl. II S. 279).\n* Erklärungen:\nErklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundes-\ngesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Web-\nseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß\nÜbereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 23. November 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","1510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des\nÜbereinkommens von Paris\nVom 24. November 2017\nDas Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II\nS. 1082, 1083) ist nach seinem Artikel 21 Absatz 3 für\nNicaragua                                                                 am 22. November 2017\nin Kraft getreten.\nDarüber hinaus wird das Übereinkommen von Paris nach seinem Artikel 21\nAbsatz 3 für\nSyrien, Arabische Republik                                                am 13. Dezember 2017\nin Kraft treten.\nN e u s e e l a n d * hat am 13. November 2017 dem Generalsekretär der Verein-\nten Nationen als Verwahrer des Übereinkommens notifiziert, dass der territoriale\nGeltungsbereich auch To k e l a u umfassen wird.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n19. Oktober 2017 (BGBl. II S. 1350).\n* Erklärungen:\nErklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundes-\ngesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Web-\nseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß\nÜbereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 24. November 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017 1511\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-panamaischen Abkommens\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen\nbetreffend den Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen\nim internationalen Verkehr\nVom 27. November 2017\nNach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 zu dem Abkommen\nvom 21. November 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Panama zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der\nSteuern vom Einkommen betreffend den Betrieb von Seeschiffen oder Luft-\nfahrzeugen im internationalen Verkehr (BGBl. 2017 II S. 1072, 1073) wird bekannt\ngemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 8 Absatz 1\nam 27. Oktober 2017\nin Kraft getreten ist.\nBerlin, den 27. November 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Zentralafrikanischen Forstkommission\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. November 2017\nDas in Jaunde am 8. November 2017 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Zentralafrikanischen Forstkommis-\nsion über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 (Vorhaben\n„Förderung zertifizierter Waldbewirtschaftung“) ist nach\nseinem Artikel 5 Absatz 1\nam 8. November 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. November 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r","1512            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Zentralafrikanischen Forstkommission\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                                Artikel 2\nund                                        (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\ndie Zentralafrikanische Forstkommission –                   Betrags, die Bedingungen, zu denen dieser zur Verfügung ge-\nstellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             der zwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentral-                beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nafrikanischen Forstkommission,                                          Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-             (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu            entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem\nvertiefen,                                                              Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlos-\nsen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          31. Dezember 2022.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin den Ländern der Zentralafrikanischen Forstkommission beizu-             Die COMIFAC bemüht sich, dass Abschluss und Durchführung\ntragen,                                                                 des in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Vertrags von Steuern und\nsonstigen Abgaben in den Mitgliedsstaaten der COMIFAC befreit\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Konsultationen vom            werden.\n15. bis 16. Juni 2015 –\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                   Artikel 4\nDie COMIFAC bemüht sich, dass bei den sich aus der Gewäh-\nArtikel 1\nrung des Darlehens und des Finanzierungsbeitrages ergebenden\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nes der Zentralafrikanischen Forstkommission (COMIFAC) bezie-            verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nhungsweise anderen, von beiden Vertragspartnern gemeinsam               Verkehrsunternehmen überlassen wird, dass keine Maßnahmen\nauszuwählenden Empfängern für das im Rahmen des Pro-                    getroffen werden, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\ngramms „Nachhaltige Waldbewirtschaftung im Kongobecken“                 Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\ndurchgeführte Vorhaben „Förderung zertifizierter Waldbewirt-            land ausschließen oder erschweren, und dass gegebenenfalls\nschaftung“ von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen           die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nFinanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt 10 000 000 Euro (in          lichen Genehmigungen erteilt und eingeholt werden.\nWorten: zehn Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.\nArtikel 5\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nund der COMIFAC durch andere Vorhaben ersetzt werden.                   Kraft.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es               (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nder COMIFAC zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere             Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nFinanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genann-          Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nten Vorhabens oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige         Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertrags-\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in                  partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der\nAbsatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet            erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat\ndieses Abkommen Anwendung.                                              der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Jaunde am 8. November 2017 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLars Leymann\nFür die Zentralafrikanische Forstkommission\nRaymond Ndomba Ngoye","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017 1513\nBekanntmachung\nder deutsch-moldauischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. November 2017\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 27. September 2017/4. Oktober 2017 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Moldau in Ausführung des Ab-\nkommens vom 10. Juli 2014 über Entwicklungszusam-\nmenarbeit (BGBl. 2016 II S. 884, 885) ist nach ihrer\nInkrafttretungsklausel\nam 5. Oktober 2017\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. November 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nHeike Backofen-Warnecke","1514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017\nDie Botschafterin                                         Chisinau, den 27. September 2017\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 15. Oktober 2013 sowie\nauf das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\ngierung der Republik Moldau über Entwicklungszusammenarbeit vom 10. Juli 2014 fol-\ngende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Moldau von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu\nerhalten:\nFinanzierungsbeiträge von insgesamt 8 000 000 Euro (in Worten: acht Millionen Euro)\nfür die Vorhaben\na) „Neuvorhaben für Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung“ bis zu 5 000 000\nEuro (in Worten: fünf Millionen Euro);\nb) „Soziale Infrastruktur und Energieeffizienz über den Moldova Social Investment\nFund (MSIF)“ bis zu 2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro);\nc) „Unterstützung von Kleinsten, Kleineren und Mittleren Unternehmen (KKMU)/Treu-\nhandbeteiligung an der ProCredit Bank Moldau“ bis zu 1 000 000 Euro (in Worten:\neine Million Euro);\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,\ndass sie als Maßnahmen zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen,\nselbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für mit-\ntelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur oder des Umwelt-\nschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-\nzierungsbeitrages erfüllen.\n2. Kann bei dem Vorhaben die unter Nummer 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen, so\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nRepublik Moldau von der KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen\nFinanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.\n3. Die unter Nummer 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Moldau\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein unter Nummer 1 genanntes Vorhaben\ndurch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen\nInfrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst-\nhilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die der Ver-\nbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen Vorausset-\nzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein\nFinanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\n4. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nMoldau zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben oder weitere\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet\ndiese Vereinbarung Anwendung.\n5. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen\nsie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestim-\nmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-\nßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegen.\n6. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb\nvon sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\ngeschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\n2020.\n7. Die Regierung der Republik Moldau, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzie-\nrungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Num-\nmer 5 zu schließenden Finanzierungsverträge enstehen können, gegenüber der KfW\ngarantieren.\n8. Die Regierung der Republik Moldau stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sons-\ntigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchfüh-\nrung der unter Nummer 5 erwähnten Verträge in Moldau erhoben werden.\n9. Die Regierung der Republik Moldau überlässt bei den sich aus der Gewährung der\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017              1515\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n10. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 10. Juli 2014 zwischen\nder Regierung der Republik Moldau und der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland über Entwicklungszusammenarbeit auch für diese Vorhaben.\n11. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-\ntreten von der Regierung der Republik Moldau veranlasst. Die andere Vertragspartei\nwird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung\nunterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden\nist.\n12. Diese Vereinbarung wird in deutscher und rumänischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nSollte die Regierung der Republik Moldau mit den unter Nummer 1 bis 12 genannten\nVorschlägen einverstanden sein, werden diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz,\ndie die Zustimmung Ihrer Regierung erklärt, eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Moldau über Finanzielle Zu-\nsammenarbeit für das Jahr 2013 bilden, die am Tage des Eingangs Ihrer Antwortnote in\nKraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nDr. J u l i a M o n a r\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Moldau\nHerrn Andrei Galbur\nChisinau\nBekanntmachung\nder deutsch-moldauischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. November 2017\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 27. September 2017/4. Oktober 2017 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Moldau in Ausführung des Ab-\nkommens vom 10. Juli 2014 über Entwicklungszusam-\nmenarbeit (BGBl. 2016 II S. 884, 885) ist nach ihrer\nInkrafttretungsklausel\nam 5. Oktober 2017\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. November 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nHeike Backofen-Warnecke","1516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017\nDie Botschafterin\nder Bundesrepublik Deutschland                            Chisinau, den 27. September 2017\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 19. Juni 2014 sowie auf\ndas Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung der Republik Moldau über Entwicklungszusammenarbeit vom 10. Juli 2014 folgende\nVereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Moldau von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungs-\nbeitrag für folgendes Vorhaben zu erhalten:\n„Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung“ bis zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn\nMillionen Euro),\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,\ndass es als Maßnahme zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen,\nselbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für\nmittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur oder des Umwelt-\nschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-\nzierungsbeitrages erfüllt.\n2. Kann bei dem Vorhaben die unter Nummer 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen, so\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nRepublik Moldau von der KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen\nFinanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.\n3. Das unter Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Moldau\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird das unter Nummer 1 genannte Vorhaben\ndurch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen\nInfrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst-\nhilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die der Ver-\nbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen Vorausset-\nzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein\nFinanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\n4. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nMoldau zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder weitere\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet\ndiese Vereinbarung Anwendung.\n5. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen\ner zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\ndie zwischen der KfW und der Republik Moldau zu schließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n6. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb\nvon sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\ngeschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\n2021.\n7. Die Regierung der Republik Moldau wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die auf-\ngrund der nach Nummer 5 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,\ngegenüber der KfW garantieren.\n8. Die Regierung der Republik Moldau stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sons-\ntigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchfüh-\nrung der unter Nummer 5 erwähnten Verträge in der Republik Moldau erhoben werden.\n9. Die Regierung der Republik Moldau überlässt bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n10. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-\ntreten von der Republik Moldau veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter\nAngabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet,\nsobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017             1517\n11. Diese Vereinbarung wird in deutscher und rumänischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nSollte die Regierung der Republik Moldau mit den unter Nummer 1 bis 11 genannten Vor-\nschlägen einverstanden sein, werden diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz, die\ndie Zustimmung Ihrer Regierung erklärt, eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Moldau über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit für das Jahr 2014 bilden, die am Tage des Eingangs Ihrer Antwortnote in Kraft\ntritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nDr. J u l i a M o n a r\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten und Europäische Integration\nder Republik Moldau\nHerrn Andrei Galbur\nChisinau\nBekanntmachung\nder deutsch-moldauischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. November 2017\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 27. September 2017/4. Oktober 2017 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Moldau in Ausführung des Ab-\nkommens vom 10. Juli 2014 über Entwicklungszusam-\nmenarbeit (BGBl. 2016 II S. 884, 885) ist nach ihrer\nInkrafttretungsklausel\nam 5. Oktober 2017\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. November 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nHeike Backofen-Warnecke","1518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017\nDie Botschafterin\nder Bundesrepublik Deutschland                             Chisinau, den 27. September 2017\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf meine Verbalnote Nr. 83/2015 vom 11. November 2015 (Wz 100-440.00/1)\nsowie auf das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Moldau über Entwicklungszusammenarbeit vom 10. Juli 2014\nfolgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Moldau von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungs-\nbeitrag für folgendes Vorhaben zu erhalten:\n„Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung“ bis zu 12 000 000 Euro (in Worten: zwölf\nMillionen Euro),\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,\ndass es als Maßnahme zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen,\nselbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für\nmittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur oder des Umwelt-\nschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-\nzierungsbeitrages erfüllt.\n2. Kann bei dem Vorhaben die unter Nummer 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen, so\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nRepublik Moldau von der KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen\nFinanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.\n3. Das unter Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Moldau\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird das unter Nummer 1 genannte Vorhaben\ndurch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen\nInfrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst-\nhilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die der Ver-\nbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen Vorausset-\nzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein\nFinanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\n4. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nMoldau zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder weitere\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet\ndiese Vereinbarung Anwendung.\n5. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen\ner zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\ndie zwischen der KfW und der Republik Moldau zu schließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n6. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb\nvon sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\ngeschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\n2022.\n7. Die Regierung der Republik Moldau wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die auf-\ngrund der nach Nummer 5 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,\ngegenüber der KfW garantieren.\n8. Die Regierung der Republik Moldau stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sons-\ntigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung\nder unter Nummer 5 erwähnten Verträge in der Republik Moldau erhoben werden.\n9. Die Regierung der Republik Moldau überlässt bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n10. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-\ntreten von der Regierung der Republik Moldau veranlasst. Die andere Vertragspartei\nwird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung un-\nterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017            1519\n11. Diese Vereinbarung wird in deutscher und rumänischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nSollte die Regierung der Republik Moldau mit den unter Nummer 1 bis 11 genannten Vor-\nschlägen einverstanden sein, werden diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz, die\ndie Zustimmung Ihrer Regierung erklärt, eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Moldau über Finanzielle Zu-\nsammenarbeit für das Jahr 2015 bilden, die am Tage des Eingangs Ihrer Antwortnote in\nKraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nDr. J u l i a M o n a r\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten und Europäische Integration\nder Republik Moldau\nHerrn Andrei Galbur\nChisinau\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen\ndes Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen\nüber die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden\nFischbeständen und Beständen weit wandernder Fische\nVom 29. November 2017\nDas Übereinkommen vom 4. August 1995 zur Durchführung der Bestimmun-\ngen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember\n1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fisch-\nbeständen und Beständen weit wandernder Fische (BGBl. 2000 II S. 1022, 1023)\nwird nach seinem Artikel 40 Absatz 2 für\nBenin                                                         am 2. Dezember 2017\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n23. Mai 2017 (BGBl. II S. 658).\nBerlin, den 29. November 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r","1520                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.\nBezugspreis dieser Ausgabe: 4,85 € (3,80 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.                                                                               Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis des Anlagebandes: 152,10 € (148,20 € zuzüglich 3,90 € Versand-                Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nBekanntmachung\nder Neufassung der Anlagen A und B\nzu dem Europäischen Übereinkommen über die\ninternationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)\nVom 29. November 2017\nAuf Grund des Artikels 2 der 26. ADR-Änderungsverordnung vom 15. Novem-\nber 2017 (BGBl. 2017 II S. 1378) wird der Wortlaut der amtlichen deutschen\nÜbersetzung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom\n30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf\nder Straße (ADR) in der vom 3. Januar 2018 an geltenden Fassung als Anlage*\nbekannt gemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504;\n2016 II S. 50),\n2. den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n25. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1203; 2017 II S. 933) und\n3. den am 3. Januar 2018 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBerlin, den 29. November 2017\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nMit der Wahrnehmung der Geschäfte\nd e s B u n d e s m i n i s te r s f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r b e a u f t ra g t\nChristian Schmidt\n* Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb\ndes Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags\nübersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung."]}