{"id":"bgbl2-2017-31-18","kind":"bgbl2","year":2017,"number":31,"date":"2017-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/31#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-31-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_31.pdf#page=19","order":18,"title":"Bekanntmachung der deutsch-moldauischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-11-28T00:00:00Z","page":1515,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017              1515\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n10. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 10. Juli 2014 zwischen\nder Regierung der Republik Moldau und der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland über Entwicklungszusammenarbeit auch für diese Vorhaben.\n11. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-\ntreten von der Regierung der Republik Moldau veranlasst. Die andere Vertragspartei\nwird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung\nunterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden\nist.\n12. Diese Vereinbarung wird in deutscher und rumänischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nSollte die Regierung der Republik Moldau mit den unter Nummer 1 bis 12 genannten\nVorschlägen einverstanden sein, werden diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz,\ndie die Zustimmung Ihrer Regierung erklärt, eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Moldau über Finanzielle Zu-\nsammenarbeit für das Jahr 2013 bilden, die am Tage des Eingangs Ihrer Antwortnote in\nKraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nDr. J u l i a M o n a r\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Moldau\nHerrn Andrei Galbur\nChisinau\nBekanntmachung\nder deutsch-moldauischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. November 2017\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 27. September 2017/4. Oktober 2017 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Moldau in Ausführung des Ab-\nkommens vom 10. Juli 2014 über Entwicklungszusam-\nmenarbeit (BGBl. 2016 II S. 884, 885) ist nach ihrer\nInkrafttretungsklausel\nam 5. Oktober 2017\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. November 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nHeike Backofen-Warnecke","1516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017\nDie Botschafterin\nder Bundesrepublik Deutschland                            Chisinau, den 27. September 2017\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 19. Juni 2014 sowie auf\ndas Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung der Republik Moldau über Entwicklungszusammenarbeit vom 10. Juli 2014 folgende\nVereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Moldau von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungs-\nbeitrag für folgendes Vorhaben zu erhalten:\n„Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung“ bis zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn\nMillionen Euro),\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,\ndass es als Maßnahme zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen,\nselbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für\nmittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur oder des Umwelt-\nschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-\nzierungsbeitrages erfüllt.\n2. Kann bei dem Vorhaben die unter Nummer 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen, so\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nRepublik Moldau von der KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen\nFinanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.\n3. Das unter Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Moldau\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird das unter Nummer 1 genannte Vorhaben\ndurch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen\nInfrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst-\nhilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die der Ver-\nbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen Vorausset-\nzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein\nFinanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\n4. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nMoldau zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder weitere\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet\ndiese Vereinbarung Anwendung.\n5. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen\ner zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\ndie zwischen der KfW und der Republik Moldau zu schließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n6. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb\nvon sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\ngeschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\n2021.\n7. Die Regierung der Republik Moldau wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die auf-\ngrund der nach Nummer 5 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,\ngegenüber der KfW garantieren.\n8. Die Regierung der Republik Moldau stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sons-\ntigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchfüh-\nrung der unter Nummer 5 erwähnten Verträge in der Republik Moldau erhoben werden.\n9. Die Regierung der Republik Moldau überlässt bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n10. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-\ntreten von der Republik Moldau veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter\nAngabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet,\nsobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist."]}