{"id":"bgbl2-2017-31-17","kind":"bgbl2","year":2017,"number":31,"date":"2017-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/31#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-31-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_31.pdf#page=17","order":17,"title":"Bekanntmachung der deutsch-moldauischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-11-28T00:00:00Z","page":1513,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017 1513\nBekanntmachung\nder deutsch-moldauischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. November 2017\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 27. September 2017/4. Oktober 2017 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Moldau in Ausführung des Ab-\nkommens vom 10. Juli 2014 über Entwicklungszusam-\nmenarbeit (BGBl. 2016 II S. 884, 885) ist nach ihrer\nInkrafttretungsklausel\nam 5. Oktober 2017\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. November 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nHeike Backofen-Warnecke","1514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017\nDie Botschafterin                                         Chisinau, den 27. September 2017\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 15. Oktober 2013 sowie\nauf das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\ngierung der Republik Moldau über Entwicklungszusammenarbeit vom 10. Juli 2014 fol-\ngende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Moldau von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu\nerhalten:\nFinanzierungsbeiträge von insgesamt 8 000 000 Euro (in Worten: acht Millionen Euro)\nfür die Vorhaben\na) „Neuvorhaben für Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung“ bis zu 5 000 000\nEuro (in Worten: fünf Millionen Euro);\nb) „Soziale Infrastruktur und Energieeffizienz über den Moldova Social Investment\nFund (MSIF)“ bis zu 2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro);\nc) „Unterstützung von Kleinsten, Kleineren und Mittleren Unternehmen (KKMU)/Treu-\nhandbeteiligung an der ProCredit Bank Moldau“ bis zu 1 000 000 Euro (in Worten:\neine Million Euro);\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,\ndass sie als Maßnahmen zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen,\nselbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für mit-\ntelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur oder des Umwelt-\nschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-\nzierungsbeitrages erfüllen.\n2. Kann bei dem Vorhaben die unter Nummer 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen, so\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nRepublik Moldau von der KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen\nFinanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.\n3. Die unter Nummer 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Moldau\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein unter Nummer 1 genanntes Vorhaben\ndurch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen\nInfrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst-\nhilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die der Ver-\nbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen Vorausset-\nzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein\nFinanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\n4. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nMoldau zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben oder weitere\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet\ndiese Vereinbarung Anwendung.\n5. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen\nsie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestim-\nmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-\nßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegen.\n6. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb\nvon sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\ngeschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\n2020.\n7. Die Regierung der Republik Moldau, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzie-\nrungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Num-\nmer 5 zu schließenden Finanzierungsverträge enstehen können, gegenüber der KfW\ngarantieren.\n8. Die Regierung der Republik Moldau stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sons-\ntigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchfüh-\nrung der unter Nummer 5 erwähnten Verträge in Moldau erhoben werden.\n9. Die Regierung der Republik Moldau überlässt bei den sich aus der Gewährung der\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der"]}