{"id":"bgbl2-2017-31-16","kind":"bgbl2","year":2017,"number":31,"date":"2017-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/31#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-31-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_31.pdf#page=15","order":16,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafrikanischen Forstkommission über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-11-27T00:00:00Z","page":1511,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017 1511\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-panamaischen Abkommens\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen\nbetreffend den Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen\nim internationalen Verkehr\nVom 27. November 2017\nNach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 zu dem Abkommen\nvom 21. November 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Panama zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der\nSteuern vom Einkommen betreffend den Betrieb von Seeschiffen oder Luft-\nfahrzeugen im internationalen Verkehr (BGBl. 2017 II S. 1072, 1073) wird bekannt\ngemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 8 Absatz 1\nam 27. Oktober 2017\nin Kraft getreten ist.\nBerlin, den 27. November 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Zentralafrikanischen Forstkommission\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. November 2017\nDas in Jaunde am 8. November 2017 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Zentralafrikanischen Forstkommis-\nsion über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 (Vorhaben\n„Förderung zertifizierter Waldbewirtschaftung“) ist nach\nseinem Artikel 5 Absatz 1\nam 8. November 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. November 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r","1512            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Zentralafrikanischen Forstkommission\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                                Artikel 2\nund                                        (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\ndie Zentralafrikanische Forstkommission –                   Betrags, die Bedingungen, zu denen dieser zur Verfügung ge-\nstellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             der zwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentral-                beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nafrikanischen Forstkommission,                                          Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-             (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu            entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem\nvertiefen,                                                              Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlos-\nsen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          31. Dezember 2022.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin den Ländern der Zentralafrikanischen Forstkommission beizu-             Die COMIFAC bemüht sich, dass Abschluss und Durchführung\ntragen,                                                                 des in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Vertrags von Steuern und\nsonstigen Abgaben in den Mitgliedsstaaten der COMIFAC befreit\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Konsultationen vom            werden.\n15. bis 16. Juni 2015 –\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                   Artikel 4\nDie COMIFAC bemüht sich, dass bei den sich aus der Gewäh-\nArtikel 1\nrung des Darlehens und des Finanzierungsbeitrages ergebenden\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nes der Zentralafrikanischen Forstkommission (COMIFAC) bezie-            verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nhungsweise anderen, von beiden Vertragspartnern gemeinsam               Verkehrsunternehmen überlassen wird, dass keine Maßnahmen\nauszuwählenden Empfängern für das im Rahmen des Pro-                    getroffen werden, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\ngramms „Nachhaltige Waldbewirtschaftung im Kongobecken“                 Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\ndurchgeführte Vorhaben „Förderung zertifizierter Waldbewirt-            land ausschließen oder erschweren, und dass gegebenenfalls\nschaftung“ von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen           die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nFinanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt 10 000 000 Euro (in          lichen Genehmigungen erteilt und eingeholt werden.\nWorten: zehn Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.\nArtikel 5\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nund der COMIFAC durch andere Vorhaben ersetzt werden.                   Kraft.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es               (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nder COMIFAC zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere             Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nFinanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genann-          Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nten Vorhabens oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige         Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertrags-\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in                  partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der\nAbsatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet            erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat\ndieses Abkommen Anwendung.                                              der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Jaunde am 8. November 2017 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLars Leymann\nFür die Zentralafrikanische Forstkommission\nRaymond Ndomba Ngoye"]}