{"id":"bgbl2-2017-31-1","kind":"bgbl2","year":2017,"number":31,"date":"2017-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_31.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-11-08T00:00:00Z","page":1498,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017\nBekanntmachung\ndes deutsch-indischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. November 2017\nDas in Berlin am 29. Mai 2017 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indien über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2016 ist nach seinem Arti-\nkel 6 Absatz 1\nam 29. Mai 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. November 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. W o l f r a m K l e i n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017                         1499\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             7. für das Vorhaben „Programm Beschäftigungsförderung und\nfinanzielle Inklusion“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das\nund\nim Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit\ndie Regierung der Republik Indien –                    gewährt wird, von bis zu 150 000 000 Euro (in Worten:\neinhundertfünfzig Millionen Euro),\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           würdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die gute\nIndien,                                                            Kreditwürdigkeit der Republik Indien weiterhin gegeben ist und\ndie Regierung der Republik Indien eine Staatsgarantie gewährt,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Die Vorhaben können\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und      nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nzu vertiefen,\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-       es der Regierung der Republik Indien oder anderen, von beiden\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                      Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern darüber\nhinaus, Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   zur Durchführung und Betreuung der folgenden Vorhaben:\nin der Republik Indien beizutragen,                                1. für das unter Absatz 1 Nummer 2 genannte Vorhaben bis zu\n1 500 000 Euro (in Worten: eine Million fünfhunderttausend\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-            Euro),\nlungen vom 5. und 6. Oktober 2016 –\n2. für das unter Absatz 1 Nummer 3 genannte Vorhaben bis\nsind wie folgt übereingekommen:                                      zu 4 800 000 Euro (in Worten: vier Millionen achthundert-\ntausend Euro),\nArtikel 1                            3. für das unter Absatz 1 Nummer 5 genannte Vorhaben bis zu\n2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro),\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Indien oder einem anderen von        4. für das unter Absatz 1 Nummer 6 genannte Vorhaben bis zu\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens-                  2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro),\nnehmer folgende Beträge zu erhalten:                               5. für das unter Absatz 1 Nummer 7 genannte Vorhaben bis zu\n1. für das Vorhaben „Kraftwerke Erneuerbare Energie“ ein ver-           1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro),\ngünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), 6. für das Vorhaben „Klimafreundliche Urbane Mobilität II –\ndas im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammen-               Begleitmaßnahme“ von bis zu 2 000 000 Euro (in Worten:\narbeit gewährt wird, von bis zu 120 000 000 Euro (in Worten:       zwei Millionen Euro),\neinhundertzwanzig Millionen Euro),\nzu erhalten.\n2. für das Vorhaben „Energieeffizienz im indischen Stromnetz“\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der\nes der Regierung der Republik Indien oder anderen, von beiden\nöffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern darüber\nbis zu 60 000 000 Euro (in Worten: sechzig Millionen Euro),\nhinaus, Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 10 500 000\n3. für das Vorhaben „Deutsch-Indische Solarpartnerschaft II“       Euro (in Worten: zehn Millionen fünfhunderttausend Euro) für die\nein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der         Vorhaben:\nöffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird,         1. „Forst- und Biodiversitätsmanagement im Himalaya“ bis\nvon bis zu 250 000 000 Euro (in Worten: zweihundertfünfzig         zu 6 500 000 Euro (in Worten: sechs Millionen fünfhundert-\nMillionen Euro),                                                   tausend Euro),\n4. für das Vorhaben „Green Energy Corridors IV – Stromüber-        2. „Klimaanpassung im Himalaya“ bis zu 4 000 000 Euro\ntragung erneuerbarer Energien“ ein vergünstigtes Darlehen          (in Worten: vier Millionen Euro),\nder KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungs-\nzusammenarbeit gewährt wird, von bis zu 250 000 000 Euro      zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit\n(in Worten: zweihundertfünfzig Millionen Euro),               festgestellt und bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen\nzur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen,\n5. für das Vorhaben „Nachhaltige Stadtentwicklung – Smart          selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kredit-\nCities“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen     garantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben der\nder öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird,     sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die besonderen\nvon bis zu 160 000 000 Euro (in Worten: einhundertsechzig     Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nMillionen Euro),                                              rungsbeitrages erfüllen.\n6. für das Vorhaben „Umweltrelevante städtische Infrastruktur-        (4) Wird im Einvernehmen zwischen der Regierung der\nentwicklung Odisha II“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW,    Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\ndas im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammen-          Indien ein in Absatz 3 bezeichnetes Vorhaben durch ein Vor-\narbeit gewährt wird, von bis zu 55 000 000 Euro (in Worten:   haben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der\nfünfundfünfzig Millionen Euro),                               sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittel-","1500            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017\nständische Betriebe als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur                                              Artikel 3\nArmutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesserung\nder gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen                 Die Regierung der Republik Indien stellt die KfW von sämt-\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-                   lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nrungsbeitrages erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag gewährt            Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\nwerden.                                                                     Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Indien erhoben\nwerden.\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur                                              Artikel 4\nVorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere                   Die Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur                   der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-\nDurchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-                   beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-                See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\ndung.                                                                       die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nArtikel 2                                      men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nmigungen.\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                                         Artikel 5\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nDie im Abkommen vom 30. April 2012 zwischen der Regierung\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 sowie in               der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nArtikel 1 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3, 5 und 6 sowie in Artikel 1               Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 2011 für das\nAbsatz 3 Nummer 1 und 2 genannten Beträge entfällt, soweit                  Vorhaben „Programm Anpassung an Klimawandel – Begleitmaß-\nnicht innerhalb von sechs Jahren nach dem Zusagejahr die ent-               nahme“ vorgesehenen Finanzierungsbeiträge werden mit einem\nsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen                Betrag von 2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro)\nwurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des                    reprogrammiert und zusätzlich für das Vorhaben „Umweltrelevante\n31. Dezember 2022.                                                          städtische Infrastrukturentwicklung Madhya Pradesh – Begleit-\n(3) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5               maßnahme“ („Environment related urban infrastructure\nund 7 genannten Beträge entfällt, soweit die entsprechenden                 development Madhya Pradesh – Accompanying Measure“)\nDarlehens- und Finanzierungsverträge nicht bis zum 31. Dezem-               verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit\nber 2019 geschlossen wurden.                                                festgestellt worden ist. Die Zusage entfällt, soweit der ent-\nsprechende Darlehens- und Finanzierungsvertrag nicht bis zum\n(4) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 6 sowie in               31. Dezember 2019 geschlossen wurde.\nArtikel 1 Absatz 2 Nummer 4 genannten Beträge entfällt, soweit\ndie entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge nicht\nbis zum 31. Dezember 2017 geschlossen wurden.                                                            Artikel 6\n(5) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst              (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDarlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in               Kraft.\nEuro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\n(6) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht                  Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-              Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-                andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der                   nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese\nKfW garantieren.                                                            vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Berlin am 29. Mai 2017 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nIna Lepel\nDr. F r i e d r i c h K i t s c h e l t\nFür die Regierung der Republik Indien\nTa p a n R a y"]}