{"id":"bgbl2-2017-30-3","kind":"bgbl2","year":2017,"number":30,"date":"2017-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/30#page=73","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_30.pdf#page=73","order":3,"title":"Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits","law_date":"2017-11-15T00:00:00Z","page":1481,"pdf_page":73,"num_pages":15,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2017                    1481\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 167 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber den Arbeitsschutz im Bauwesen\nVom 13. November 2017\nDas Übereinkommen Nr. 167 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n20. Juni 1988 über den Arbeitsschutz im Bauwesen (BGBl. 1993 II S. 94, 95) ist\nnach seinem Artikel 38 Absatz 3 für\nBelgien                                                                    am    8. Juni 2017\nin Kraft getreten.\nEs wird außerdem nach seinem Artikel 38 Absatz 3 für\nGuinea                                                                     am 25. April 2018\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n18. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 49).\nBerlin, den 13. November 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\ndes Rahmenabkommens zwischen\nder Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund Australien andererseits\nVom 15. November 2017\nDas in Manila am 7. August 2017 von der Bundesrepublik Deutschland unter-\nzeichnete Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mit-\ngliedstaaten einerseits und Australien andererseits wird nachstehend veröffent-\nlicht*.\nDer Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 61 Absatz 1 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt-\ngegeben.\n* Eventuelle Beitrittsprotokolle zu und sprachliche Berichtigungen von diesem Abkommen ebenso wie\ndie aktuellen Vertragsparteien werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, zu finden\nim Internet sowohl unter http://eur-lex.europa.eu als auch unter http://ec.europa.eu/world/\nagreements/default.home.do und unter http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/\nagreements-conventions/. Sie werden im Bundesgesetzblatt Teil II in der Regel nicht bekannt ge-\nmacht.\nBerlin, den 15. November 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","1482            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2017\nRahmenabkommen\nzwischen der Europäischen Union\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund Australien andererseits\nDie Europäische Union,                                          in Würdigung der Fortschritte, die beim Ausbau ihrer lang-\njährigen, für beide Seiten vorteilhaften Beziehungen durch die\nim Folgenden „Union“,\nAnnahme der Gemeinsamen Erklärung vom 26. Juni 1997 zu den\nund                                                             Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Australien\ndas Königreich Belgien,                                      sowie im Zuge der Umsetzung der Agenda für die Zusammen-\narbeit von 2003 erzielt wurden,\ndie Republik Bulgarien,\ndie Tschechische Republik,                                      in Anerkennung der Neubelebung des Engagements und der\nZusammenarbeit zwischen Australien und der Union auf der\ndas Königreich Dänemark,                                     Grundlage des am 29. Oktober 2008 angenommenen Partner-\ndie Bundesrepublik Deutschland,                              schaftsrahmens Australien-Europäische Union,\ndie Republik Estland,                                           in Bekräftigung ihres Eintretens für die Ziele und Grundsätze\nIrland,                                                      der Charta der Vereinten Nationen (VN-Charta) und die Stärkung\nder Rolle der Vereinten Nationen (VN),\ndie Hellenische Republik,\ndas Königreich Spanien,                                         in Bekräftigung ihres Eintretens für die Grundsätze der Demo-\nkratie und die Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Er-\ndie Französische Republik,\nklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen interna-\ndie Republik Kroatien,                                       tionalen Menschenrechtsinstrumenten niedergelegt sind, sowie\ndie Italienische Republik,                                   für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der guten Regie-\nrungsführung,\ndie Republik Zypern,\ndie Republik Lettland,                                          unter Hervorhebung des umfassenden Charakters ihrer Be-\nziehungen und der Bedeutung der Schaffung eines kohärenten\ndie Republik Litauen,                                        Rahmens für die Weiterentwicklung dieser Beziehungen,\ndas Großherzogtum Luxemburg,\nunter Bekundung ihres gemeinsamen Willens, ihre Beziehun-\nUngarn,                                                      gen zu einer verstärkten Partnerschaft auszubauen,\ndie Republik Malta,\nin Bekräftigung ihres Wunsches, ihren politischen Dialog und\ndas Königreich der Niederlande,                              ihre politische Zusammenarbeit zu intensivieren und auszubau-\ndie Republik Österreich,                                     en,\ndie Republik Polen,\nentschlossen, die Zusammenarbeit in Bereichen von beider-\ndie Portugiesische Republik,                                 seitigem Interesse auf bilateraler, regionaler und globaler Ebene\nzu ihrem beiderseitigen Nutzen zu festigen, zu vertiefen und zu\nRumänien,\ndiversifizieren,\ndie Republik Slowenien,\ndie Slowakische Republik,                                       unter Bekundung ihres Eintretens für die Schaffung von Rah-\nmenbedingungen, die der Steigerung des bilateralen Handels\ndie Republik Finnland,                                       und der Investitionen förderlich sind,\ndas Königreich Schweden,\nin Bekräftigung ihres Willens, die Zusammenarbeit im Bereich\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,     Recht, Freiheit und Sicherheit zu intensivieren,\nMitgliedstaaten der Europäischen Union, im Folgenden „Mitglied-\nstaaten“,                                                          in Anerkennung des beiderseitigen Nutzens einer verstärkten\nZusammenarbeit in den Bereichen Bildung, Kultur, Forschung\neinerseits und                                                  und Innovation,\nAustralien\nunter Bekundung ihres Willens, die nachhaltige Entwicklung in\nandererseits,                                                   ihren wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekten zu\nim Folgenden „Vertragsparteien“ –                               fördern,\nin Anbetracht ihrer gemeinsamen Werte und ihrer engen           aufbauend auf den zwischen der Union und Australien ge-\nhistorischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Be- schlossenen Abkommen, insbesondere mit Blick auf die Berei-\nziehungen,                                                      che Wissenschaft, Luftverkehrsdienste, Wein, Sicherheit von Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2017                        1483\nschlusssachen, Konformitätsbewertungsverfahren für industrielle     des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der internen und der\nErzeugnisse und Austausch von Fluggastdaten,                        internationalen Politik der Vertragsparteien und wesentliches\nElement dieses Abkommens.\nunter Hinweis darauf, dass im Falle eines Beschlusses der Ver-\n(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr nachdrückliches Ein-\ntragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische Ab-\ntreten für die Charta der Vereinten Nationen und die darin zum\nkommen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schließen,\nAusdruck kommenden gemeinsamen Werte.\ndie von der Union gemäß dem Dritten Teil Titel V des Vertrags\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließen sind,        (4) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die\nderartige künftige spezifische Abkommen das Vereinigte König-       nachhaltige Entwicklung und ein nachhaltiges Wirtschaftswachs-\nreich und/oder Irland nur binden, wenn die Union und gleichzeitig   tum zu fördern, zur Verwirklichung der international vereinbarten\ndas Vereinigte Königreich und/oder Irland hinsichtlich ihrer je-    Entwicklungsziele beizutragen und bei der Bewältigung globaler\nweiligen bisherigen bilateralen Beziehungen Australien mitteilen,   Herausforderungen im Umweltbereich, einschließlich des Klima-\ndass das Vereinigte Königreich und/oder Irland als Teil der Union   wandels, zusammenzuarbeiten.\ngemäß dem Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten\n(5) Die Vertragsparteien unterstreichen ihr gemeinsames Ein-\nKönigreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der\ntreten für den umfassenden Charakter ihrer bilateralen Beziehun-\nSicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Euro-\ngen und in diesem Zusammenhang für die Aufrechterhaltung der\npäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-\nGesamtkohärenz auf der Grundlage dieses Abkommens.\npäischen Union beigefügt ist, durch derartige künftige spezifi-\nsche Abkommen nunmehr gebunden sind. Ebenso sind etwaige               (6) Die Durchführung dieses Abkommens stützt sich auf die\nunionsinterne Folgemaßnahmen zur Durchführung dieses Ab-            Grundsätze des Dialogs, der gegenseitigen Achtung, der gleich-\nkommens, die nach dem obengenannten Titel V anzunehmen              berechtigten Partnerschaft, des Konsenses und der Achtung des\nsind, für das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur bindend,    Völkerrechts.\nwenn diese gemäß dem Protokoll Nr. 21 ihren Wunsch mitgeteilt\nhaben, sich daran zu beteiligen beziehungsweise die Maßnah-                                          Titel II\nmen anzunehmen. Unter Hinweis darauf, dass derartige künftige\nspezifische Abkommen oder unionsinterne Folgemaßnahmen                                            Politischer\nauch unter das den genannten Verträgen beigefügte Protokoll                            Dialog und Zusammenarbeit\nNr. 22 über die Position Dänemarks fallen –                                  in Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nPolitischer Dialog\nTitel I\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihren regelmäßigen\nZweck und                                politischen Dialog zu verstärken.\nGrundlagen des Abkommens\n(2) Der politische Dialog zielt darauf ab,\nArtikel 1                             a) die Entwicklung der bilateralen Beziehungen zu fördern und\nZweck des Abkommens                            b) gemeinsame Ansätze der Vertragsparteien zu stärken und\nMöglichkeiten der Zusammenarbeit bei regionalen und glo-\n(1) Zweck dieses Abkommens ist es,                                    balen Herausforderungen und Fragen zu ermitteln.\na) eine verstärkte Partnerschaft zwischen den Vertragsparteien         (3) Der Dialog zwischen den Vertragsparteien wird insbeson-\nzu begründen,                                                  dere in folgenden Formen geführt:\nb) einen Rahmen für die Erleichterung und Förderung der Zu-         a) Konsultationen, Treffen und Besuche auf Ebene der Staats-\nsammenarbeit in einem breiten Spektrum von Bereichen von            und Regierungschefs, wann immer die Vertragsparteien dies\nbeiderseitigem Interesse zu schaffen und                            als notwendig erachten,\nc) die Zusammenarbeit zu verstärken, um Lösungen für regio-         b) Konsultationen, Treffen und Besuche auf Ministerebene, ein-\nnale und globale Herausforderungen zu entwickeln.                   schließlich Konsultationen auf Außenministerebene, sowie\n(2) In diesem Zusammenhang bekräftigen die Vertragsparteien           Ministertreffen zu handelspolitischen und sonstigen von den\nihre Entschlossenheit, den politischen Dialog auf hoher Ebene zu         Vertragsparteien festgelegten Fragen, deren Zeitpunkt und\nintensivieren, und ihr Bekenntnis zu den gemeinsamen Werten              Ort die Vertragsparteien vereinbaren,\nund Grundsätzen, die die Richtschnur ihrer bilateralen Beziehun-    c) regelmäßige Treffen hochrangiger Beamter, die nach Bedarf\ngen und die Grundlage der Zusammenarbeit bilden.                         zu bilateralen Fragen sowie zu den Bereichen Außenpolitik,\ninternationale Sicherheit, Terrorismusbekämpfung, Handel,\nArtikel 2                                  Entwicklungszusammenarbeit, Klimawandel und anderen von\nden Vertragsparteien festgelegten Fragen abgehalten werden,\nGrundlagen der Zusammenarbeit\nd) sektorspezifische Dialoge zu Fragen von gemeinsamem\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage            Interesse und\ngemeinsamer Werte und Interessen ihre strategischen Beziehun-\ngen zu verstärken und ihre Zusammenarbeit auf bilateraler,          e) gegenseitige Besuche von Delegationen und sonstige Kon-\nregionaler und globaler Ebene zu intensivieren.                          takte zwischen dem australischen Parlament und dem Euro-\npäischen Parlament.\n(2) Die Vertragsparteien bestätigen ihr Eintreten für die Grund-\nsätze der Demokratie, die Menschenrechte und Grundfreiheiten\nund die Rechtsstaatlichkeit. Die Wahrung der Grundsätze der                                        Artikel 4\nDemokratie und die Achtung der Menschenrechte und Grund-                                     Bekenntnis zu den\nfreiheiten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschen-                     Grundsätzen der Demokratie, zu den\nrechte niedergelegt sind und in dem Internationalen Pakt über                Menschenrechten und zur Rechtsstaatlichkeit\nbürgerliche und politische Rechte sowie in dem Internationalen\nDie Vertragsparteien kommen überein,\nPakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und\nanderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstru-         a) Kerngrundsätze im Bereich der demokratischen Werte, der\nmenten zum Ausdruck kommen, die die Vertragsparteien ratifi-             Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit zu fördern, ein-\nziert haben oder denen sie beigetreten sind, sowie die Wahrung           schließlich in multilateralen Gremien,","1484            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2017\nb) gegebenenfalls zusammenzuarbeiten und sich abzustimmen,         f) gegebenenfalls im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten\nauch mit Drittländern, um praktische Fortschritte bei den          einschlägige Informationen über nach diesem Artikel getrof-\nGrundsätzen der Demokratie, den Menschenrechten und der            fene Maßnahmen austauschen.\nRechtsstaatlichkeit zu erreichen, und\n(4) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen\nc) eine stärkere Mitwirkung der Vertragsparteien an den Bemü-      politischen Dialog zu pflegen, der die genannten Elemente be-\nhungen um Demokratieförderung der jeweils anderen Seite       gleitet und festigt.\nzu unterstützen, unter anderem durch die Erleichterung der\nTeilnahme an Wahlbeobachtungsmissionen.                                                    Artikel 7\nKleinwaffen und leichte Waffen\nArtikel 5\nund andere konventionelle Waffen\nKrisenbewältigung\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Her-\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, bei stellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und\nder Förderung von Frieden und Sicherheit in der Welt zusammen-     leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre über-\nzuarbeiten.                                                        mäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich ge-\nsicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine\n(2) Zu diesem Zweck prüfen sie Möglichkeiten für die Koordi-    ernsthafte Bedrohung des Friedens und der Sicherheit in der\nnierung von Krisenbewältigungsmaßnahmen, einschließlich der        Welt darstellen.\nmöglichen Zusammenarbeit bei Krisenbewältigungsoperationen.\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Ver-\n(3) Die Vertragsparteien arbeiten auf die Durchführung des      pflichtungen zum Vorgehen gegen den unerlaubten Handel mit\nAbkommens zwischen der Europäischen Union und Australien           Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition\nüber die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Austra-       nach Maßgabe der bestehenden internationalen Übereinkünfte,\nliens an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union      die von Australien und von der Union und/oder von den Mitglied-\nhin.                                                               staaten ratifiziert wurden oder denen sie jeweils beigetreten sind,\nim Rahmen ihrer Zuständigkeiten und gemäß den Resolutionen\nArtikel 6                             des VN-Sicherheitsrates einzuhalten und in vollem Umfang zu\nerfüllen.\nBekämpfung der\nVerbreitung von Massenvernichtungswaffen                    (3) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig nationale\nKontrollsysteme für die Verbringung konventioneller Waffen im\n(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weiter-  Einklang mit den bestehenden internationalen Normen sind. Die\ngabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staat-      Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, entsprechende\nliche wie auch an nichtstaatliche Akteure eine der größten         Kontrollen in verantwortungsvoller Weise anzuwenden, da so\nGefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit dar-     zum Weltfrieden und zum regionalen Frieden sowie zur interna-\nstellt.                                                            tionalen und regionalen Sicherheit und Stabilität, zur Minderung\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbei-       menschlichen Leids sowie zur Verhütung der Umleitung konven-\nten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von           tioneller Waffen beigetragen wird.\nMassenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem          (4) Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Zusam-\nsie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen       menhang, sich darum zu bemühen, den Vertrag über den Waf-\nAbrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften sowie sonsti-      fenhandel uneingeschränkt durchzuführen und im Rahmen des\ngen einschlägigen Abkommen, die die Vertragsparteien ratifiziert   Vertrags miteinander zusammenzuarbeiten, auch im Hinblick auf\nhaben oder denen sie beigetreten sind, in vollem Umfang um-        die Förderung der Universalisierung und der uneingeschränkten\nsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese   Durchführung des Vertrags durch alle VN-Mitgliedstaaten.\nBestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens\ndarstellt.                                                            (5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusammenzuarbei-\nten und Koordinierung, Komplementarität und Synergie bei den\n(3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammen-       Anstrengungen zu gewährleisten, die sie zur Bekämpfung des\nzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung        unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie\nvon Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leis-      der dazugehörigen Munition auf globaler, regionaler, subregio-\nten, indem sie                                                     naler und nationaler Ebene unternehmen, und die wirksame\na) alle notwendigen Maßnahmen treffen, um alle einschlägigen       Durchsetzung der vom VN-Sicherheitsrat im Einklang mit der VN-\ninternationalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren Charta verhängten Waffenembargos zu gewährleisten.\nbeziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang\numzusetzen und solche Instrumente zu fördern,                                               Artikel 8\nb) ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen aufrecht-                          Schwere Verbrechen von\nerhalten, mit dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit       internationalem Belang und Internationaler Strafgerichtshof\nMassenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern,\neinschließlich der Endverwendung von Technologien mit             (1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die schwersten Ver-\ndoppeltem Verwendungszweck, kontrolliert werden und das        brechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes be-\nwirksame Sanktionen bei Verstößen gegen die Ausfuhr-           rühren, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame\nkontrollen umfasst,                                            Verfolgung durch Maßnahmen auf interner oder internationaler\nEbene, auch unter Einbeziehung des Internationalen Strafge-\nc) die Umsetzung aller einschlägigen Resolutionen des VN-          richtshofs, gewährleistet werden sollte.\nSicherheitsrates fördern,\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung\nd) in multilateralen Gremien und bei Ausfuhrkontrollregelungen     der Ziele des Römischen Statuts zusammenzuarbeiten und ver-\nzusammenarbeiten, um die Nichtverbreitung von Massen-          einbaren zu diesem Zweck,\nvernichtungswaffen zu unterstützen,\na) weiterhin Maßnahmen zur Umsetzung des Römischen Sta-\ne) bei Sensibilisierungsmaßnahmen in den Bereichen chemi-               tuts zu ergreifen und die Ratifizierung und Umsetzung der\nsche, biologische, radiologische und nukleare Sicherheit,           damit zusammenhängenden Instrumente (wie des Überein-\nSicherheit und Nichtverbreitung sowie Sanktionen zusam-             kommens über die Vorrechte und Immunitäten des Interna-\nmenarbeiten und sich abstimmen und                                  tionalen Strafgerichtshofs) zu erwägen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2017                        1485\nb) weiterhin den Beitritt aller Länder zum Römischen Statut zu        (5) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Beamtenebene\nfördern, unter anderem durch einen Erfahrungsaustausch mit    einen regelmäßigen Dialog über Terrorismusbekämpfung zu\nanderen Ländern über die für die Ratifizierung und Umset-     führen.\nzung des Römischen Statuts erforderlichen Maßnahmen und\nc) die Integrität des Römischen Statuts durch den Schutz seiner                                 Artikel 10\nGrundprinzipien zu wahren, auch durch den Verzicht auf den                           Zusammenarbeit in\nAbschluss von Nichtüberstellungsabkommen (sogenannter                  regionalen und internationalen Organisationen\n„Artikel-98-Abkommen“) mit Drittstaaten, und andere dazu\nanzuhalten, ebenfalls darauf zu verzichten.                      Die Vertragsparteien verpflichten sich, in regionalen und\ninternationalen Organisationen und Gremien einschließlich der\nArtikel 9                           Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen, der Welt-\nhandelsorganisation (WTO), der Gruppe der Zwanzig (G20), des\nZusammenarbeit                          Rates für Finanzstabilität (FSB), der Organisation für wirtschaft-\nbei der Bekämpfung des Terrorismus                  liche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Weltbank-\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Verhü-   gruppe und regionaler Entwicklungsbanken, des Asien-Europa-\ntung und Bekämpfung des Terrorismus unter uneingeschränkter        Treffens (ASEM), der Organisation für Sicherheit und Zusam-\nWahrung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte und         menarbeit in Europa (OSZE), des ASEAN-Regionalforums (ARF),\nim Einklang mit dem geltenden Völkerrecht, einschließlich der      des Forums der pazifischen Inseln (PIF) und des Sekretariats der\nVN-Charta, internationaler Übereinkommen zur Bekämpfung            Pazifischen Gemeinschaft, im Wege des Meinungsaustauschs\ndes Terrorismus sowie der einschlägigen Resolutionen des VN-       sowie gegebenenfalls durch Abstimmung ihrer Standpunkte\nSicherheitsrates, des Flüchtlingsrechts und des humanitären        zusammenzuarbeiten.\nVölkerrechts.\nArtikel 11\n(2) Innerhalb dieses Rahmens und unter Berücksichtigung der\nin der Resolution 60/288 der Generalversammlung der Vereinten                  Internationale Sicherheit und Cyberraum\nNationen vom 8. September 2006 enthaltenen Weltweiten Stra-\nDie Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammen-\ntegie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus\narbeit und des Meinungsaustauschs im Bereich der internatio-\nund den Überprüfungen der Umsetzung dieser Strategie kom-\nnalen Sicherheit und des Cyberraums an, einschließlich in Bezug\nmen die Vertragsparteien überein, bei der Prävention und Verfol-\nauf Verhaltensnormen und die Anwendung des Völkerrechts im\ngung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten, insbe-\nCyberraum, die Ausarbeitung von vertrauensbildenden Maßnah-\nsondere durch:\nmen und den Kapazitätsaufbau.\na) Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die\nsie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht\nund dem nationalen Recht,\nTitel III\nb) Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämp-                        Zusammenarbeit in den Bereichen\nfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im               Globale Entwicklung und Humanitäre Hilfe\nAusbildungsbereich, und Erfahrungsaustausch über Terroris-\nmusprävention,                                                                             Artikel 12\nc) Ermittlung von Bereichen für eine künftige Zusammenarbeit,                                 Entwicklung\nunter anderem bei der Verhinderung der Rekrutierung und der\nRadikalisierung und bei der Bekämpfung der Terrorismus-          (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit,\nfinanzierung sowie im Rahmen von Partnerschaften mit Dritt-   einen Beitrag zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum und\nstaaten,                                                      zur Armutsminderung zu leisten, die Zusammenarbeit im Bereich\nder internationalen Entwicklung zu verstärken und die Wirksam-\nd) soweit möglich und angebracht Unterstützung von regionalen      keit der Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit zu fördern,\nInitiativen für die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung im unter besonderer Berücksichtigung der Umsetzung auf Länder-\nBereich der Terrorismusbekämpfung auf der Grundlage der       ebene.\nuneingeschränkten Wahrung der Menschenrechte und der\nRechtsstaatlichkeit,                                             (2) Die Vertragsparteien erkennen den Wert einer Zusammen-\narbeit an, die darauf abzielt, die Wirkung, die Reichweite und den\ne) Zusammenarbeit bei der Vertiefung des internationalen           Einfluss von Entwicklungsmaßnahmen zu steigern.\nKonsenses über die Bekämpfung des Terrorismus und den\nentsprechenden rechtlichen Rahmen sowie gemeinsames              (3) Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein,\nHinarbeiten auf eine möglichst baldige Einigung über das      a) einen regelmäßigen Politikdialog über die Entwicklungs-\nUmfassende Übereinkommen über den internationalen                  zusammenarbeit zu führen,\nTerrorismus,\nb) einen Meinungsaustausch zu führen und gegebenenfalls ihre\nf) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitglied-                  Standpunkte zu Entwicklungsfragen in regionalen und inter-\nstaaten der Vereinten Nationen bei der Umsetzung der Welt-         nationalen Gremien abzustimmen, um ein inklusives und\nweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung             nachhaltiges Wachstum zugunsten der menschlichen Ent-\ndes Terrorismus mit allen geeigneten Mitteln und                   wicklung zu fördern,\ng) Austausch bewährter Methoden zum Schutz der Menschen-\nc) Informationen über ihre Entwicklungsprogramme auszutau-\nrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus.\nschen und gegebenenfalls ihr Engagement in einzelnen Län-\n(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit           dern zu koordinieren, um durch die Förderung von Synergien\ngegebenenfalls zusammenzuarbeiten, um Drittstaaten, die Res-            zwischen ihren Programmen stärker zu einem nachhaltigen\nsourcen und Fachwissen für die Prävention terroristischer Hand-         Wirtschaftswachstum beizutragen, eine bessere Arbeits-\nlungen beziehungsweise zur Reaktion auf solche Handlungen               teilung zu fördern und die Wirksamkeit vor Ort zu steigern\nbenötigen, Hilfe beim Aufbau von Kapazitäten zur Terrorismus-           und\nbekämpfung zu leisten.\nd) auf der Grundlage einvernehmlicher Vereinbarungen der Ver-\n(4) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des               tragsparteien gegebenenfalls im Namen der jeweils anderen\nGlobalen Forums für Terrorismusbekämpfung und dessen Ar-                Seite Maßnahmen der delegierten Zusammenarbeit im Be-\nbeitsgruppen eng zusammenzuarbeiten.                                    reich der Entwicklungshilfe durchzuführen.","1486            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2017\nArtikel 13                                                         Artikel 16\nHumanitäre Hilfe                                                      Investitionen\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihr gemeinsames Engage-          Die Vertragsparteien fördern attraktive und stabile Rahmen-\nment für die humanitäre Hilfe und sind bestrebt, ihre Maßnahmen    bedingungen für Investitionen in beide Richtungen durch einen\ngegebenenfalls zu koordinieren.                                    Dialog, der auf Folgendes abzielt:\na) Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und der\nTitel IV                                 Zusammenarbeit in Investitionsfragen,\nb) Prüfung von Mechanismen für die Erleichterung von Investi-\nZusammenarbeit in\ntionsströmen und\nWirtschafts- und Handelspolitischen Fragen\nc) Förderung stabiler, transparenter, nichtdiskriminierender und\noffener Vorschriften für Investoren, unbeschadet der Ver-\nArtikel 14\npflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen präferenzieller\nWirtschaftspolitischer Dialog                        Handelsabkommen und anderer internationaler Verpflichtun-\ngen.\nDie Vertragsparteien kommen überein, den Dialog zwischen\nihren Behörden aufrechtzuerhalten und den Informations- und\nErfahrungsaustausch über ihre makroökonomische Politik und                                       Artikel 17\nihre makroökonomischen Trends zu fördern, einschließlich des                       Öffentliches Beschaffungswesen\nInformationsaustauschs über die Koordinierung der Wirtschafts-\npolitik im Rahmen der regionalen wirtschaftlichen Zusammen-           (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für einen\narbeit und Integration.                                            offenen und transparenten Rechtsrahmen für das öffentliche\nBeschaffungswesen, der im Einklang mit den internationalen Ver-\npflichtungen der Vertragsparteien das Preis-Leistungs-Verhältnis,\nArtikel 15                           wettbewerbsorientierte Märkte und nichtdiskriminierende Be-\nDialog und Zusammenarbeit                       schaffungsverfahren fördert und auf diese Weise den Handel\nin den Bereichen Handel und Investitionen              zwischen den Vertragsparteien stärkt.\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Schaffung     (2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Konsultationen,\nder Voraussetzungen für die Ausweitung und Förderung des           die Zusammenarbeit und den Austausch von Erfahrungen und\nHandels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien        bewährten Methoden im Bereich des öffentlichen Beschaffungs-\nzusammenzuarbeiten.                                                wesens bei Fragen von beiderseitigem Interesse weiter zu inten-\nsivieren, einschließlich hinsichtlich ihres jeweiligen Regulierungs-\n(2) Die Vertragsparteien setzen sich für den Dialog und die    rahmens.\nZusammenarbeit auf hoher Ebene in handels- und investitions-\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, Möglichkeiten für\nbezogenen Bereichen ein, um die bilateralen Handels- und In-\ndie weitere Förderung des Zugangs zu ihren jeweiligen Beschaf-\nvestitionsströme zu erleichtern, nichttarifäre Handels- und Inves-\nfungsmärkten zu prüfen und einen Meinungsaustausch über\ntitionshemmnisse zu verhindern beziehungsweise zu beseitigen,\nMaßnahmen und Praktiken zu führen, die den beschaffungsbe-\ndie Transparenz zu erhöhen und das multilaterale Handelssystem\nzogenen Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen\nzu fördern.\nkönnten.\n(3) Der Dialog über Handels- und Investitionsfragen umfasst\na) einen jährlichen handelspolitischen Dialog auf der Ebene                                      Artikel 18\nhoher Beamter, der durch von den Vertragsparteien festzu-                    Technische Handelshemmnisse\nlegende Ministertreffen zu handelspolitischen Fragen ergänzt\nwird,                                                           (1) Die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass die grö-\nßere Kompatibilität von Normen, technischen Vorschriften und\nb) Dialoge über den Handel mit Agrarprodukten und deren Ver-       Konformitätsbewertungsverfahren für die Erleichterung des Han-\nmarktung sowie über gesundheitspolizeiliche und pflanzen-    dels zentrale Bedeutung hat.\nschutzrechtliche Fragen und\n(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es im beiderseiti-\nc) einen von den Vertragsparteien festzulegenden Austausch         gen Interesse liegt, technische Handelshemmnisse abzubauen\nüber sonstige sektorale Fragen.                              und kommen zu diesem Zweck überein, im Rahmen des WTO-\nÜbereinkommens über technische Handelshemmnisse und des\n(4) Die Vertragsparteien unterrichten einander und führen\nAbkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und\neinen Meinungsaustausch über die Entwicklung des bilateralen\nAustralien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitäts-\nund internationalen Handels, über Investitionen und handels-\nbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen zu-\nund investitionsbezogene Aspekte anderer Politiken, einschließ-\nsammenzuarbeiten.\nlich über Regulierungsfragen mit möglichen Auswirkungen auf\nbilateralen Handel und Investitionen.\nArtikel 19\n(5) Die Vertragsparteien tauschen Informationen über ihre\npolitischen Konzepte für Freihandelsabkommen und ihre jeweili-                          Gesundheitspolizeiliche,\ngen Agenden für Freihandelsabkommen aus. Nach diesem Ab-                    pflanzenschutzrechtliche und Tierschutzfragen\nkommen sind die künftige Aushandlung und der Abschluss eines          (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammen-\nFreihandelsabkommens zwischen den Vertragsparteien, das die        arbeit in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen\nwirtschaftlichen Bestimmungen dieses Abkommens ergänzt und         Fragen (SPS) zu intensivieren, um das Leben und die Gesundheit\nerweitert, weder vorgeschrieben noch ausgeschlossen.               von Menschen, Tieren und Pflanzen im Gebiet der Vertrags-\nparteien zu schützen, unter Berücksichtigung der Rechte und\n(6) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Handels-\nPflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Überein-\nliberalisierung als Motor des weltweiten Wirtschaftswachstums\nkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und\nsowie die Notwendigkeit zur Fortsetzung der Handelsliberalisie-\npflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen).\nrung im Rahmen eines regelbasierten multilateralen Handels-\nsystems an und bekräftigen ihre Entschlossenheit, auf WTO-            (2) Die Vertragsparteien tauschen im Rahmen des SPS-Über-\nEbene zusammenzuarbeiten, um eine weitere Handelsliberalisie-      einkommens und der einschlägigen internationalen Normen des\nrung zu erreichen.                                                 Codex Alimentarius, des Internationalen Pflanzenschutzüberein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2017                        1487\nkommens (IPPC) und der Weltorganisation für Tiergesundheit                                     Artikel 23\n(OIE) Informationen aus, um ein besseres gegenseitiges Ver-\nDienstleistungen\nständnis ihrer jeweiligen SPS-Maßnahmen zu fördern und den\nHandel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, indem sie        Die Vertragsparteien richten einen substanziellen Dialog ein,\nder darauf abzielt, den bilateralen Handel mit Dienstleistungen\na) in von den Vertragsparteien festzulegenden geeigneten\nund den Informationsaustausch über den jeweiligen Regulie-\nGremien regelmäßig zusammentreffen, um einen Meinungs-\nrungsrahmen zu fördern.\naustausch über SPS- und tierschutzrelevante Rechtsvor-\nschriften, die Umsetzungs-, Kontroll- und Zertifizierungs-\nsysteme und Überwachungsverfahren zu führen und sich aus                                  Artikel 24\nder Anwendung der SPS-Maßnahmen ergebende Fragen zu                                Finanzdienstleistungen\nbehandeln,\nIm Bereich Finanzdienstleistungen kommen die Vertragspar-\nb) bestrebt sind, Einfuhrvorschriften auf das gesamte Gebiet       teien überein, den Informations- und Erfahrungsaustausch über\nder ausführenden Vertragspartei anzuwenden, einschließlich    ihren jeweiligen Aufsichts- und Regulierungsrahmen aufrechtzu-\ndurch die Anwendung der Grundsätze der Regionalisierung,      erhalten und die Zusammenarbeit zu intensivieren, um den Rech-\nc) im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen                           nungslegungs-, Prüfungs-, Aufsichts- und Regulierungsrahmen\nfür Banken, Versicherungen und andere Teile des Finanzsektors\ni)  schädlings- und krankheitsfreie Gebiete und Gebiete mit   zu verbessern.\ngeringem Auftreten von Schädlingen und Krankheiten an-\nerkennen,\nArtikel 25\nii) das Kontroll- und Zertifizierungssystem der Behörden der\nausführenden Vertragspartei in seiner Gesamtheit oder                                  Steuern\neinen Teil davon überprüfen und                              (1) Um die Wirtschaftstätigkeit zu stärken und zu entwickeln,\nd) Informationen über SPS- und Tierschutzfragen, die sich auf      gleichzeitig jedoch der Notwendigkeit eines geeigneten Regulie-\nden Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken oder       rungsrahmens Rechnung zu tragen, erkennen die Vertrags-\nauswirken können, wie Sofortmaßnahmen und neu auftreten-      parteien die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns\nde Krankheiten und Schädlinge, sowie neue wissenschaft-       im Steuerbereich an – einschließlich Transparenz, Informations-\nliche Erkenntnisse austauschen.                               austausch und Vermeidung schädlicher Steuerpraktiken – und\nverpflichten sich, diese anzuwenden.\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, in Tierschutzfragen\nzusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen.                   (2) Unter Wahrung der in Absatz 1 genannten Grundsätze der\nguten Regierungsführung arbeiten die Vertragsparteien im Rah-\n(4) Die Vertragsparteien arbeiten bei SPS- und Tierschutz-      men ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen, einschließlich\nfragen auch auf Ebene der einschlägigen multilateralen Rahmen      in den zuständigen internationalen Gremien, um die internatio-\nzusammen, wie der WTO, der Codex-Alimentarius-Kommission,          nale Zusammenarbeit im Steuerbereich zu verbessern und die\ndem IPPC und der OIE.                                              Einziehung legitimer Steuern zu erleichtern.\nArtikel 20                                                        Artikel 26\nZoll                                                         Transparenz\nDie Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe ihrer jeweiligen\nRechtsvorschriften im Zollbereich auf bilateraler und auf multila-\nteraler Ebene zusammen. Zu diesem Zweck kommen sie insbe-             Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Transparenz\nsondere überein, Erfahrungen auszutauschen und Möglichkeiten       und der Rechtsstaatsgarantie nach Artikel X des Allgemeinen\nfür die Vereinfachung der Zollverfahren zu prüfen, Transparenz     Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994) und Artikel III des All-\nzu gewährleisten und die Zusammenarbeit in Bereichen wie           gemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen\nHandelserleichterungen, Sicherheit des internationalen Handels     (GATS) bei der Anwendung ihrer handelsbezogenen Gesetze\nund Bekämpfung von Betrug im Zollbereich zu verstärken.            und Vorschriften an und kommen zu diesem Zweck überein, die\nZusammenarbeit und den Informationsaustausch zu verstärken,\num die Regelungsqualität und -effizienz und die Grundsätze der\nArtikel 21\nguten Verwaltungspraxis zu fördern.\nGeistiges Eigentum\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung ihrer Rech-                              Artikel 27\nte und Verpflichtungen in Bezug auf Rechte des geistigen Eigen-                                Rohstoffe\ntums, einschließlich des Urheberrechts und verwandter Schutz-\nrechte, Handelsmarken, geografischer Angaben, gewerblicher            (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein transparenter,\nMuster, Sortenschutzrechte und Patente, sowie die Bedeutung        marktgestützter Ansatz der beste Weg ist, um günstige Rahmen-\nihrer Durchsetzung nach den höchsten internationalen Stan-         bedingungen für Investitionen in die Rohstoffproduktion und den\ndards, wie sie für die Vertragsparteien jeweils maßgeblich sind.   Rohstoffhandel zu schaffen und die effiziente Rohstoffzuteilung\nund -nutzung zu fördern.\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, durch geeignete\nFormen der Zusammenarbeit Informationen und Erfahrungen               (2) Die Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung ihrer\nüber Fragen der Verwaltung, des Schutzes und der Durchsetzung      Wirtschaftspolitik und ihrer wirtschaftlichen Ziele sowie mit Blick\nvon Rechten des geistigen Eigentums auszutauschen.                 auf die Förderung des Handels überein, die Zusammenarbeit in\nRohstofffragen zu intensivieren, um einen regelbasierten globalen\nRahmen für den Rohstoffhandel und die Transparenz auf den glo-\nArtikel 22\nbalen Rohstoffmärkten zu fördern.\nWettbewerbspolitik\n(3) Die Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf folgen-\nDie Vertragsparteien fördern den wirtschaftlichen Wettbewerb,   de Themen erstrecken:\nindem sie ihre jeweiligen Wettbewerbsgesetze und -vorschriften\na) Angebot und Nachfrage, bilaterale Handels- und Investitions-\ndurchsetzen. Die Vertragsparteien kommen überein, Informatio-\nfragen sowie mit dem internationalen Handel verbundene\nnen über die Wettbewerbspolitik und damit zusammenhängende\nFragen,\nFragen auszutauschen und die Zusammenarbeit ihrer Wettbe-\nwerbsbehörden zu verstärken.                                       b) den jeweiligen Regulierungsrahmen der Vertragsparteien und","1488            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2017\nc) bewährte Methoden für die nachhaltige Entwicklung der                                          Artikel 31\nBergbauindustrie, einschließlich in den Bereichen Mineralien-\nTourismus\npolitik, Raumplanung und Genehmigungsverfahren.\nDie Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Tourismus\n(4) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des bilateralen     für ein besseres gegenseitiges Verständnis und eine bessere\nDialogs oder in den zuständigen plurilateralen Foren oder inter-   gegenseitige Wertschätzung der Völker der Union und des\nnationalen Institutionen zusammen.                                 australischen Volkes sowie den wirtschaftlichen Nutzen der\nBelebung des Tourismus an und kommen überein, zusammen-\nArtikel 28                            zuarbeiten, um den touristischen Austausch zwischen der Union\nund Australien zu fördern.\nHandel und nachhaltige Entwicklung\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den                                  Titel V\nAusbau der internationalen Handels- und Investitionsströme auf\neine Weise zu fördern, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung                             Zusammenarbeit\nbeiträgt, und sind bestrebt zu gewährleisten, dass dieses Ziel auf            im Bereich Justiz, Freiheit und Sicherheit\nallen Ebenen ihrer Handelsbeziehungen einbezogen wird und zur\nGeltung kommt.                                                                                    Artikel 32\n(2) Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertrags-                         Rechtliche Zusammenarbeit\npartei an, gemäß ihrem Bekenntnis zu den international aner-\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die dem\nkannten Normen und Vereinbarungen ihre eigenen internen\ninternationalen Privatrecht und der justiziellen Zusammenarbeit\nUmwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und ihre ein-\nin Zivil- und Handelssachen bei der Förderung eines Umfelds\nschlägigen Gesetze und Strategien entsprechend festzulegen\nzukommt, das den internationalen Handel, internationale Inves-\noder zu ändern.\ntitionen und die Mobilität der Menschen erleichtert. Die Vertrags-\n(3) Die Vertragsparteien erkennen ebenfalls an, dass sie davon  parteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit unter anderem\nabsehen sollten, Handel oder Investitionen durch eine tatsäch-     durch die Aushandlung, Ratifizierung und Durchführung inter-\nliche oder in Aussicht gestellte Senkung der in ihrem internen     nationaler Übereinkünfte wie derjenigen zu intensivieren, die\nUmwelt- oder Arbeitsrecht garantierten Schutzniveaus zu för-       im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht\ndern.                                                              angenommen wurden.\n(4) Die Vertragsparteien pflegen einen Informations- und            (2) Die Vertragsparteien kommen überein, die schiedsgericht-\nErfahrungsaustausch über ihre Maßnahmen zur Förderung              liche Beilegung internationaler zivilrechtlicher und privater han-\nder Kohärenz und der einander verstärkenden Wirkung handels-       delsrechtlicher Streitigkeiten gegebenenfalls im Einklang mit den\npolitischer, sozialer und ökologischer Ziele, einschließlich mit   geltenden internationalen Instrumenten zu erleichtern und zu\nBlick auf in Titel VIII genannte Aspekte, und intensivieren die    unterstützen.\nZusammenarbeit und den Dialog über Fragen der nachhaltigen             (3) Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen\nEntwicklung, die sich im Rahmen ihrer Handelsbeziehungen           verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit bei der\nergeben können.                                                    Rechtshilfe auf der Grundlage der einschlägigen internationalen\nInstrumente. Dies würde gegebenenfalls den Beitritt zu und die\nArtikel 29                            Durchführung von einschlägigen Instrumenten der Vereinten\nNationen einschließen. Dazu könnten gegebenenfalls auch die\nUnternehmenszusammenarbeit\nUnterstützung der einschlägigen Instrumente des Europarats und\n(1) Die Vertragsparteien fördern engere Beziehungen zwischen    die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen australischen\nUnternehmen und stärken die Beziehungen zwischen Regierun-         Behörden und Eurojust gehören.\ngen und Unternehmen durch wechselseitige Besuche und Maß-\nnahmen unter Beteiligung von Unternehmen, einschließlich im                                       Artikel 33\nASEM-Kontext.\nZusammenarbeit bei der Strafverfolgung\n(2) Diese Zusammenarbeit zielt insbesondere auf die Ver-\nDie Vertragsparteien kommen überein, dass ihre Strafverfol-\nbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren\ngungsbehörden, -agenturen und -dienste zusammenarbeiten\nUnternehmen (KMU) ab. Diese Zusammenarbeit kann unter\nund einen Beitrag zur Abwehr und Beseitigung der von der trans-\nanderem Folgendes umfassen:\nnationalen Kriminalität ausgehenden Gefahren für beide Ver-\na) Förderung des Technologietransfers,                             tragsparteien leisten. Diese Zusammenarbeit kann in Form der\ngegenseitigen Amtshilfe bei Ermittlungen, des Austausches\nb) Austausch bewährter Methoden für den Zugang zu Finanz-\nvon Ermittlungstechniken, der gemeinsamen Ausbildung und\nmitteln,\nSchulung von Strafverfolgungspersonal und jeder sonstigen Art\nc) Förderung der sozialen Verantwortung und Rechenschafts-         von gemeinsamen Maßnahmen und Unterstützung erfolgen, die\npflicht von Unternehmen und                                   die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen.\nd) Ausbau der Zusammenarbeit in den Bereichen Normen und\nKonformitätsbewertung.                                                                       Artikel 34\nBekämpfung von Terrorismus,\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog und die\ntransnationaler organisierter Kriminalität und Korruption\nZusammenarbeit zwischen ihren einschlägigen Handels- und\nInvestitionsförderungsagenturen zu erleichtern und auszubauen.         (1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Prävention\nund Bekämpfung von Terrorismus gemäß Artikel 9 zusammen-\nArtikel 30                            zuarbeiten.\n(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, bei der\nZivilgesellschaft\nPrävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der\nDie Vertragsparteien fördern den Dialog zwischen staatlichen    Wirtschafts- und Finanzkriminalität, der Korruption, der Nach-\nund nichtstaatlichen Organisationen, wie etwa Gewerkschaften,      ahmung sowie illegaler Geschäfte zusammenzuarbeiten, indem\nUnternehmern, Wirtschaftsverbänden, Handels- und Industrie-        sie ihre bestehenden beiderseitigen internationalen Verpflichtun-\nkammern, um Handel und Investitionen in Bereichen von beider-      gen in diesem Bereich, unter anderem hinsichtlich der wirksamen\nseitigem Interesse zu fördern.                                     Zusammenarbeit bei der Einziehung von Vermögenswerten und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2017                              1489\nGeldern, die aus Korruptionsdelikten stammen, in vollem Umfang                                     Artikel 37\nerfüllen.\nBekämpfung\n(3) Im Zusammenhang mit der Prävention, Aufdeckung, Auf-                 der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung\nklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen            (1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Notwendigkeit, bei\nStraftaten und schwerer transnationaler Kriminalität erkennen       der Verhinderung des Missbrauchs ihrer Finanzsysteme zum\ndie Vertragsparteien die Bedeutung des Abkommens zwischen           Waschen von Erträgen aus Straftaten, einschließlich Drogen-\nder Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung         handel und Korruption, zusammenzuarbeiten und die Terroris-\nvon Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records – PNR)              musfinanzierung zu bekämpfen. Diese Zusammenarbeit erstreckt\nund deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an den          sich auf die Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die\nAustralian Customs and Border Protection Service an.                aus Straftaten stammen.\n(4) Die Vertragsparteien fördern die Durchführung des Über-         (2) Die Vertragsparteien tauschen im Rahmen ihrer jeweiligen\neinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschrei-        Rechtsvorschriften zweckdienliche Informationen aus und führen\ntende organisierte Kriminalität und der dazugehörigen Zusatz-       geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und\nprotokolle; dies schließt die Förderung leistungsfähiger und        der Terrorismusfinanzierung durch, die den Standards der in\neffizienter Überprüfungsmechanismen ein.                            diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Arbeits-\n(5) Die Vertragsparteien fördern zudem die Durchführung des      gruppe Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinan-\nÜbereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, ein-        zierung (FATF) entsprechen.\nschließlich der Anwendung eines leistungsfähigen Überprüfungs-\nmechanismus, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Trans-                                      Artikel 38\nparenz und der Beteiligung der Zivilgesellschaft.\nMigration und Asyl\nArtikel 35                                (1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihren Dialog und\nihre Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl, Partizi-\nBekämpfung illegaler Drogen                        pation und Diversität zu intensivieren.\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen        (2) Diese Zusammenarbeit kann auch den Austausch von\nBefugnisse und Zuständigkeiten zusammen, um ein ausge-              Informationen über Handlungsansätze in Bezug auf irreguläre\nwogenes und integriertes Vorgehen bei der Minimierung der           Einwanderung, Schleuserkriminalität, Menschenhandel, Asyl, so-\nSchäden für Einzelpersonen, Familien und Gemeinschaften zu          ziale und wirtschaftliche Teilhabe von Migranten, Grenzmanage-\ngewährleisten, die von illegalen Drogen angerichtet werden. Ziel    ment, Visa, Biometrie und Dokumentensicherheit einschließen.\nder Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhinde-\nStrukturen für die Bekämpfung illegaler Drogen zu verstärken,\nrung und Bekämpfung der irregulären Einwanderung zusammen-\ndas Angebot an, den Handel mit und die Nachfrage nach ille-\nzuarbeiten. Zu diesem Zweck\ngalen Drogen zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen\nFolgen des Drogenmissbrauchs zu bewältigen, die Erholung von        a) rückübernimmt Australien seine Staatsangehörigen, die sich\nder Drogensucht zu unterstützen und die Zusammenarbeit bei               irregulär im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, auf\nder wirksamen Bekämpfung der Abzweigung chemischer Aus-                  dessen Ersuchen und ohne unnötige Formalitäten, die zu\ngangsstoffe, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen          übermäßigen Verzögerungen führen,\nund psychotropen Substanzen verwendet werden, fortzusetzen.\nb) rückübernimmt jeder Mitgliedstaat seine Staatsangehörigen,\n(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um unter ande-            die sich irregulär im Hoheitsgebiet Australiens aufhalten, auf\nrem durch den Austausch von Informationen und Erkenntnis-                dessen Ersuchen und ohne unnötige Formalitäten, die zu\nsen, durch Ausbildung oder durch den Austausch bewährter                 übermäßigen Verzögerungen führen, und\nMethoden, einschließlich spezieller Ermittlungstechniken, trans-    c) versehen die Mitgliedstaaten und Australien ihre Staatsange-\nnationale kriminelle Netze, die am Drogenhandel beteiligt sind,          hörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren.\nzu zerschlagen. Besondere Anstrengungen werden unternom-\nmen, um die Durchdringung der legalen Wirtschaft durch krimi-          (4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei prüfen die Vertragspar-\nnelle Gruppen zu verhindern.                                        teien die Möglichkeit der Unterzeichnung eines Rückübernahme-\nabkommens zwischen Australien und der Europäischen Union.\n(3) Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls im Hinblick     Dazu gehört auch die Prüfung geeigneter Vorkehrungen für die\nauf neue psychoaktive Substanzen zusammen, unter anderem            Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen.\ndurch den Austausch von Informationen und Erkenntnissen.\nArtikel 39\nArtikel 36\nKonsularischer Schutz\nBekämpfung der Cyberkriminalität\n(1) Australien stimmt zu, dass die diplomatischen und konsu-\n(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit,      larischen Behörden eines in Australien vertretenen Mitgliedstaats\num im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Hightech-, Computer- und         im Namen anderer Mitgliedstaaten, die dort nicht über eine\nelektronische Kriminalität und die Verbreitung illegaler Inhalte,   erreichbare ständige Vertretung verfügen, in Australien konsu-\neinschließlich terroristischer Inhalte, über das Internet durch den larischen Schutz1 ausüben können.\nAustausch von Informationen und praktischen Erfahrungen im\nEinklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und interna-          (2) Die Union und die Mitgliedstaaten stimmen zu, dass\ntionalen Menschenrechtsverpflichtungen zu verhindern und zu         die diplomatischen und konsularischen Behörden Australiens\nbekämpfen.                                                          konsularischen Schutz im Namen eines Drittstaats ausüben\n(2) Die Vertragsparteien tauschen Informationen in den Berei-    1 Australien kann der Verwendung des Begriffs „konsularischer Schutz“\nchen Ausbildung und Schulung von Ermittlern für Computer-             anstelle des Begriffs „konsularische Aufgaben“ in diesem Artikel\ndelikte, Untersuchung von Computerdelikten und digitale Krimi-        zustimmen, vorausgesetzt, dass der erstgenannte Begriff die Aufgaben\ngemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom 20. April\nnaltechnik aus.                                                       2015 über die Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Er-\n(3) Die Vertragsparteien fördern die Anwendung des Buda-           leichterung des konsularischen Schutzes von Bürgern nicht vertretener\nMitgliedstaaten der Union in Drittländern und zur Aufhebung des\npester Übereinkommens über Computerkriminalität als welt-             Beschlusses 95/553/EG abdeckt und dass diese Aufgaben auch die\nweiter Norm bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität auf allen        Bereitstellung von Pässen und/oder Reisedokumenten in Notfällen\ngeeigneten Ebenen.                                                    umfassen.","1490           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2017\nkönnen und dass Drittstaaten konsularischen Schutz im Namen        d) Prüfung der Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit zwi-\nAustraliens in der Union an Orten, an denen Australien oder der         schen Australien und der Union bei der Initiierung regionaler\nbetreffende Drittstaat über keine erreichbare ständige Vertretung       und internationaler Kooperationsvorhaben im Bereich For-\nverfügt, ausüben können.                                                schung und Innovationen und bei der Teilnahme daran.\n(3) Die Absätze 1 und 2 ermöglichen den Verzicht auf alle          (3) Die Vertragsparteien fördern im Einklang mit ihren jeweili-\nAnforderungen im Hinblick auf Notifizierung und Zustimmung,        gen Gesetzen und Vorschriften die Beteiligung des privaten und\ndie anderenfalls anwendbar sein könnten.                           des öffentlichen Sektors sowie der Zivilgesellschaft in ihren\njeweiligen Gebieten an Maßnahmen zur Verbesserung der Zu-\n(4) Die Vertragsparteien kommen überein, einen Dialog über\nsammenarbeit.\nkonsularische Angelegenheiten zwischen ihren jeweiligen zustän-\ndigen Behörden zu fördern.                                            (4) Die verstärkte Zusammenarbeit erstreckt sich auf alle\nBereiche der zivilen Forschung und Innovation einschließlich,\nArtikel 40                            jedoch nicht beschränkt auf\nSchutz personenbezogener Daten                      a) Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen in Be-\nreichen von gemeinsamem Interesse und Förderung\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbei-            von Schlüsseltechnologien, einschließlich der Weltraum-\nten, um zu gewährleisten, dass das Niveau des Schutzes perso-           forschung,\nnenbezogener Daten mit den einschlägigen internationalen\nb) Forschungsinfrastrukturen (einschließlich e-Infrastrukturen)\nNormen, darunter den Leitlinien der Organisation für wirtschaft-\nund Austausch von Informationen über Fragen wie Zugang,\nliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für den Schutz\nManagement, Finanzierung und Priorisierung von For-\ndes Persönlichkeitsbereichs und den grenzüberschreitenden Ver-\nschungsinfrastrukturen und\nkehr personenbezogener Daten, im Einklang steht.\nc) Stärkung der Mobilität von Forschern zwischen Australien\n(2) Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener\nund der Union.\nDaten kann unter anderem den Austausch von Informationen\nund Fachwissen umfassen. Sie kann sich auch auf die Zusam-\nmenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertrags-                                       Artikel 42\nparteien in Gremien wie der Arbeitsgruppe der OECD für Infor-                           Informationsgesellschaft\nmationssicherheit und Privatsphäre oder dem Global Privacy\nEnforcement Network erstrecken.                                       (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Informations-\nund Kommunikationstechnologien ein wichtiger Bestandteil des\nmodernen Lebens und von entscheidender Bedeutung für die\nTitel VI                             wirtschaftliche und soziale Entwicklung sind, und vereinbaren\nZusammenarbeit in den Bereichen                      einen Meinungsaustausch über ihre jeweilige Politik auf diesem\nForschung, Innovation und Informationsgesellschaft              Gebiet.\n(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann sich unter\nArtikel 41                            anderem auf Folgendes konzentrieren:\nWissenschaft, Forschung und Innovation                 a) Meinungsaustausch über die verschiedenen Aspekte der\nInformationsgesellschaft, insbesondere über die Politik im\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammen-              Bereich der elektronischen Kommunikation und deren Regu-\narbeit in den Bereichen Wissenschaft, Forschung und Innovation          lierung, einschließlich des Universaldienstes, der Erteilung\nunterstützend oder ergänzend zum Abkommen über die wissen-              von Allgemein- und Einzelgenehmigungen, des Schutzes der\nschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Euro-                 Privatsphäre und personenbezogener Daten, elektronischer\npäischen Gemeinschaft und Australien zu verstärken.                     und offener Behördendienste, der Internetsicherheit sowie\n(2) Durch die verstärkte Zusammenarbeit wird unter anderem           der Unabhängigkeit und Effizienz der Regulierungsbehörden,\nFolgendes angestrebt:                                              b) Verbund und Interoperabilität der Forschungsnetze und der\na) Bewältigung wichtiger gemeinsamer gesellschaftlicher He-             Computing- und wissenschaftlichen Dateninfrastrukturen\nrausforderungen für Australien und die Union, wie sie vom           und -dienste, unter anderem auf regionaler Ebene,\nGemeinsamen Kooperationsausschuss für Wissenschaft und         c) Normung, Zertifizierung und Verbreitung neuer Informations-\nTechnik nach Artikel 5 des Abkommens über die wissen-               und Telekommunikationstechnologien,\nschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Euro-\npäischen Gemeinschaft und Australien geprüft und vereinbart    d) Fragen der Sicherheit, des Vertrauens und der Privatsphäre\nwerden,                                                             im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikations-\ntechnologien, einschließlich der Förderung der Online-Sicher-\nb) Einbeziehung eines breiten Spektrums öffentlicher und                heit und der Bekämpfung des Missbrauchs der Informations-\nprivatwirtschaftlicher Innovationsakteure, einschließlich KMU,      technologie und aller Formen von elektronischen Medien,\nmit dem Ziel, die Nutzung der Ergebnisse der kooperativen           sowie Informationsaustausch und\nForschung zum beiderseitigen kommerziellen und/oder ge-\nsellschaftlichen Nutzen zu fördern,                            e) Meinungsaustausch über Maßnahmen zur Lösung der Frage\nder internationalen Roaminggebühren, unter anderem als\nc) weitere Stärkung der Möglichkeiten für die Teilnahme von             nichttarifäres Handelshemmnis.\nForschern aus Australien und der Union an Forschungs- und\nInnovationsprogrammen der jeweils anderen Vertragspartei,\nunter anderem durch:\nTitel VII\ni)   umfassende Information über Programme und Teilnahme-                               Zusammenarbeit\nmöglichkeiten,                                                              im Bereich Bildung und Kultur\nii) rechtzeitige Information über neu entstehende strategi-\nArtikel 43\nsche Prioritäten,\nAllgemeine und berufliche Bildung und Jugend\niii) Prüfung der Möglichkeiten für die Nutzung und Stärkung\nvon Kooperationsmechanismen wie Partnerschaftspro-           (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die allgemeine und\njekten (Twinning) und gemeinsamen und koordinierten       berufliche Bildung einen wesentlichen Beitrag zur Schaffung\nAufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und        hochwertiger Arbeitsplätze und zur Förderung eines nachhaltigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2017                        1491\nWachstums in einer wissensgestützten Wirtschaft leistet und                                      Titel VIII\ndass sie ein gemeinsames Interesse an einer Zusammenarbeit\nim Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und in damit                    Zusammenarbeit in den Bereichen\nverbundenen Fragen der Jugendpolitik haben.                                 nachhaltige Entwicklung, Energie und Verkehr\n(2) Im Einklang mit ihren beiderseitigen Interessen und den\nArtikel 45\nZielen ihrer Bildungspolitik verpflichten sich die Vertragsparteien\nzur Fortsetzung des Dialogs über die allgemeine und berufliche                      Umwelt und natürliche Ressourcen\nBildung zwischen der EU und Australien und zur Unterstützung\ngeeigneter Kooperationsmaßnahmen in den Bereichen allgemei-            (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit\nne und berufliche Bildung und Jugend. Diese Zusammenarbeit          einig, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt\nbetrifft sämtliche Bildungssektoren und kann unter anderem in       als Grundlage für die Entwicklung der heutigen und künftiger\nfolgender Form erfolgen:                                            Generationen zu schützen, zu erhalten und nachhaltig zu bewirt-\nschaften.\na) Mobilität von Einzelpersonen durch Förderung und Erleichte-\n(2) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit\nrung des Austausches von Studierenden, Lehr- und Verwal-\nzum Schutz der Umwelt und zur Berücksichtigung umweltpoliti-\ntungspersonal von Hochschuleinrichtungen, Lehrkräften und\nscher Belange in allen Bereichen der Zusammenarbeit, auch in\nJugendarbeitern,\neinem internationalen und regionalen Kontext, insbesondere im\nb) gemeinsame Kooperationsprojekte von Bildungs- und Aus-           Hinblick auf\nbildungseinrichtungen in der Union und Australien im Hinblick\na) Führung eines Umweltdialogs auf hoher Ebene,\nauf die Förderung der Lehrplanentwicklung, gemeinsamer\nStudienprogramme und -abschlüsse sowie der Mobilität von       b) Beteiligung an und Umsetzung von multilateralen Umwelt-\nStudierenden und Lehrpersonal,                                     übereinkommen und gegebenenfalls Förderung von Gemein-\nsamkeiten zwischen den Vertragsparteien in Umweltfragen,\nc) institutionelle Zusammenarbeit und Vernetzung sowie insti-           einschließlich des Engagements in multilateralen Foren,\ntutionelle Partnerschaften zur Förderung des Austauschs von\nErfahrungen und Know-how sowie wirksamer Verbindungen          c) Förderung des Zugangs zu und der nachhaltigen Nutzung\nzwischen Bildung, Forschung und Innovation und                     von genetischen Ressourcen im Einklang mit den nationalen\nRechtsvorschriften und den in diesem Bereich geltenden\nd) Unterstützung politischer Reformen durch Dialog, Studien,            internationalen Verträgen, die die Vertragsparteien ratifiziert\nKonferenzen, Seminare, Arbeitsgruppen, Benchmarking und            haben beziehungsweise denen die Vertragsparteien beige-\nden Austausch von Informationen und bewährten Methoden,            treten sind, und\ninsbesondere im Hinblick auf den Bologna- und den Kopen-\nhagen-Prozess und die Transparenzinstrumente der Union.        d) Förderung eines Austauschs von Informationen, Fachwissen\nund umweltschonenden Verfahren in Bereichen wie\nArtikel 44                                 i)   Um- und Durchsetzung von Umweltgesetzen und -vor-\nschriften,\nZusammenarbeit in den\nBereichen Kultur, Audiovisuelles und Medien                   ii) Ressourceneffizienz, nachhaltiger Verbrauch und nach-\nhaltige Produktion,\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, eine engere Zusam-\niii) Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Viel-\nmenarbeit in der Kultur- und Kreativbranche zu fördern, um unter\nfalt,\nanderem das gegenseitige Verständnis und die Kenntnis der\nKultur der jeweils anderen Vertragspartei zu verbessern.                iv) Chemikalienmanagement und Abfallbewirtschaftung,\n(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, geeignete Maßnahmen          v) Wasserpolitik und\nzu treffen, um unter Nutzung der verfügbaren Kooperations-\nvi) Erhaltung der Küsten- und Meeresumwelt sowie Be-\ninstrumente und -rahmen den kulturellen Austausch zu fördern\nkämpfung der Verschmutzung und der Degradation.\nund gemeinsame Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen zu\nunternehmen.\nArtikel 46\n(3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Mobilität von\nKulturschaffenden und Kunstwerken zwischen Australien und                                      Klimawandel\nder Union und deren Mitgliedstaaten zu fördern.                        (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Klimawandel\neine globale Bedrohung darstellt und dass alle Länder Maß-\n(4) Die Vertragsparteien fördern den interkulturellen Dialog\nnahmen zur Verringerung der Emissionen treffen müssen, um die\nzwischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Einzelper-\nTreibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem\nsonen aus den Vertragsparteien.\nNiveau zu stabilisieren, auf dem eine gefährliche anthropogene\n(5) Die Vertragsparteien kommen überein, insbesondere durch      Störung des Klimasystems verhindert wird. Im Rahmen ihrer\nPolitikdialog in den zuständigen internationalen Gremien, zum       jeweiligen Zuständigkeiten bauen die Vertragsparteien unbescha-\nBeispiel der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung,     det der Gespräche in anderen Foren, zum Beispiel im Zusam-\nWissenschaft und Kultur (UNESCO) zusammenzuarbeiten, um             menhang mit dem VN-Rahmenübereinkommen über Klimaände-\ngemeinsame Ziele zu verfolgen und unter anderem durch Um-           rungen (UNFCCC), die Zusammenarbeit in diesem Bereich aus.\nsetzung des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur                Mit dieser Zusammenarbeit werden unter anderem folgende Ziele\nFörderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen die kulturelle   verfolgt:\nVielfalt zu fördern.\na) Bekämpfung des Klimawandels mit dem übergeordneten Ziel\n(6) Die Vertragsparteien fördern, unterstützen und erleichtern       einer Stabilisierung der Konzentration von Treibhausgasen\nden Austausch, die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen               in der Atmosphäre unter Berücksichtigung der neuesten\nEinrichtungen und Fachleuten in den Bereichen Audiovisuelles            wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Notwendigkeit\nund Medien.                                                             eines Übergangs zu einer emissionsarmen Wirtschaft bei\ngleichzeitiger fortgesetzter Förderung eines nachhaltigen\n(7) Die Vertragsparteien kommen überein, die kulturelle Zu-          Wirtschaftswachstums durch auf die nationalen Gegeben-\nsammenarbeit im Rahmen des ASEM insbesondere durch die                  heiten zugeschnittene Klimaschutz- und Anpassungsmaß-\nTätigkeit der Asien-Europa-Stiftung (ASEF) zu fördern.                  nahmen,","1492            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2017\nb) Austausch von Fachwissen und Informationen über die Ge-             nologien, unter anderem erneuerbare und emissionsarme\nstaltung, Umsetzung und Weiterentwicklung ihrer jeweiligen         Energietechnologien,\ninternen Klimaschutzstrategien und -ansätze, gegebenenfalls\ng) Förderung einer rationellen Energienutzung durch angebots-\neinschließlich marktgestützter Mechanismen,\nund nachfrageseitige Maßnahmen zur Förderung der Ener-\nc) Austausch von Fachwissen und Informationen über öffent-             gieeffizienz bei der Energieerzeugung, -transport, -verteilung\nliche und private Finanzierungsinstrumente für Klimaschutz-        und -endverbrauch und\nmaßnahmen,\nh) Austausch bewährter Methoden im Bereich der Energie-\nd) Forschungszusammenarbeit auf dem Gebiet der emissions-              exploration und -erzeugung.\narmen Technologien und bei der Entwicklung, der Verbrei-\ntung, dem Einsatz und dem Transfer dieser Technologien, um\nArtikel 49\ndie Treibhausgasemissionen zu senken, sowie Förderung der\neffizienten Ressourcennutzung bei Aufrechterhaltung des                                     Verkehr\nWirtschaftswachstums,\n(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, in allen relevanten\ne) gegebenenfalls Austausch von Erfahrungen, Fachwissen und       Bereichen der Verkehrspolitik, einschließlich der integrierten\nbewährten Methoden in Bezug auf die Überwachung und           Verkehrspolitik, zusammenzuarbeiten, um den Personen- und\nAnalyse der Auswirkungen von Treibhausgasen sowie Ent-        Güterverkehr zu verbessern, die Sicherheit des See- und Luft-\nwicklung von Klimaschutz- und Anpassungsprogrammen            verkehrs und den Umweltschutz zu fördern und die Effizienz ihrer\nund Niedrigemissionsstrategien,                               Verkehrssysteme zu steigern.\nf) gegebenenfalls Unterstützung von Klimaschutz- und Anpas-           (2) Durch die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem\nsungsmaßnahmen der Entwicklungsländer und                     Bereich soll Folgendes gefördert werden:\ng) Zusammenarbeit bei der Erreichung eines robusten, rechts-      a) Informationsaustausch über die Verkehrspolitik und -praxis\nverbindlichen und für alle Länder geltenden internationalen        der Vertragsparteien, einschließlich der rechtzeitigen Mittei-\nKlimaabkommens.                                                    lung geplanter Änderungen des Regelungsrahmens, die sich\n(2) Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein,            auf die Verkehrssektoren der Vertragsparteien auswirken,\neinen regelmäßigen Dialog und eine regelmäßige Zusammen-          b) Stärkung der Beziehungen zwischen Australien und der\narbeit auf politischer, strategischer und technischer Ebene            Union im Bereich Luftverkehr, Verbesserung des Markt-\nsowohl bilateral als auch in den einschlägigen plurilateralen und      zugangs und der Investitionsmöglichkeiten sowie Auswei-\nmultilateralen Foren zu pflegen.                                       tung und Vertiefung sowohl der Zusammenarbeit in Regulie-\nrungsfragen in Bezug auf Flugsicherheit, Gefahrenabwehr\nArtikel 47                                und wirtschaftliche Regulierung der Luftverkehrsindustrie\nmit dem Ziel der Annäherung der Rechtsvorschriften und\nKatastrophenschutz                              der Beseitigung von Hindernissen für die Geschäftstätigkeit\nDie Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, die Aus-        als auch der Zusammenarbeit im Bereich Flugverkehrs-\nwirkungen von Naturkatastrophen und von Menschen verursach-            management,\nten Katastrophen auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Die Ver-        c) Dialog und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Verwirk-\ntragsparteien bekräftigen ihr gemeinsames Engagement für die           lichung des ungehinderten Zugangs zum internationalen\nFörderung von Maßnahmen zur Katastrophenvorbeugung, zur                Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf\nMilderung der Auswirkungen von Katastrophen, zur Vorbereitung          der Grundlage fairen Wettbewerbs auf kommerzieller Basis,\nauf den Katastrophenfall und zur Katastrophenbewältigung als\nBeitrag zur Stärkung der Resilienz von Gesellschaften und Infra-  d) Dialog und Zusammenarbeit im Hinblick auf umweltbezogene\nstrukturen sowie für die Zusammenarbeit auf bilateraler und            Verkehrsfragen,\nmultilateraler politischer Ebene bei der Verwirklichung dieser    e) Dialog und Zusammenarbeit im Hinblick auf die gegenseitige\nZiele.                                                                 Anerkennung von Führerscheinen und\nArtikel 48                           f) Zusammenarbeit im Rahmen internationaler Verkehrs-\ngremien.\nEnergie\nDie Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Energie-                                    Artikel 50\nsektors und die Rolle eines gut funktionierenden Energiemarktes\nLandwirtschaft und ländliche Entwicklung\nbei der Förderung von nachhaltiger Entwicklung und Wirtschafts-\nwachstum an, tragen zur Verwirklichung der international ver-         (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammen-\neinbarten Entwicklungsziele bei, arbeiten bei der Bewältigung     arbeit im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zu\nglobaler Herausforderungen in den Bereichen Umwelt und Klima      fördern.\nzusammen und sind bestrebt, im Rahmen ihrer jeweiligen Zu-\n(2) Zu den Bereichen, in denen Kooperationsmaßnahmen in\nständigkeiten die Zusammenarbeit in diesem Bereich mit folgen-\nErwägung gezogen werden können, zählen unter anderem die\nden Zielen zu verstärken:\nAgrarpolitik und die Politik zur Entwicklung des ländlichen\na) Entwicklung von Strategien zur Erhöhung der Energiesicher-     Raums, geografische Angaben, Diversifizierung und Umstruktu-\nheit,                                                         rierung der Agrarsektoren sowie nachhaltige Landwirtschaft.\nb) Förderung des weltweiten Handels und der weltweiten Inves-\ntitionen im Energiebereich,                                                                Artikel 51\nc) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit,                                            Nachhaltige Forstwirtschaft\nd) Verbesserung des Funktionierens der globalen Energie-              Die Vertragsparteien kommen überein, in Bezug auf eine nach-\nmärkte,                                                       haltige Forstwirtschaft und damit verbundene Maßnahmen und\nVorschriften, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung des\ne) Austausch von Informationen und Erfahrungen im Rahmen\nillegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels,\nder bestehenden multilateralen Energieforen,\nsowie bei der Förderung einer verantwortungsvollen Politikge-\nf) Förderung der Entwicklung und Nutzung sauberer, diversi-       staltung im Forstsektor ihre Zusammenarbeit auf nationaler und\nfizierter, kosteneffizienter und nachhaltiger Energietech-    internationaler Ebene zu fördern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2017                         1493\nArtikel 52                                (4) Die Zusammenarbeit kann unter anderem in Form einver-\nnehmlich vereinbarter spezifischer Programme, Projekte und\nMaritime Angelegenheiten und Fischerei\nInitiativen sowie eines Dialogs zu Themen von gemeinsamem\n(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre     Interesse auf bilateraler oder multilateraler Ebene erfolgen.\nZusammenarbeit in Bezug auf Fragen von gemeinsamem Inte-\nresse in den Bereichen Fischerei und maritime Angelegenheiten.                                   Artikel 54\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, die langfristige Erhaltung\nund nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen                                     Gesundheit\ndes Meeres zu fördern, im Rahmen regionaler Fischereiorgani-           Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit\nsationen (RFO) und Regelungen sowie multilateraler Gremien wie      und den Austausch von Informationen und Erfahrungen in den\nder Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten       Bereichen der Gesundheit und der wirksamen Regelung grenz-\nNationen Informationen auszutauschen, Maßnahmen zur Ver-            übergreifender gesundheitlicher Fragen zu fördern.\nhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht\ngemeldeten und unregulierten Fischerei zu unterstützen, das\nKonzept der ökosystembasierten Bewirtschaftung umzusetzen                                          Titel IX\nund die Forschungszusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen                             Institutioneller Rahmen\nMeeresnutzung und Fischereiwirtschaft zu fördern.\n(2) Die Vertragsparteien arbeiten mit den folgenden Zielen                                    Artikel 55\nzusammen:\nAndere Abkommen oder Vereinbarungen\na) Förderung der Entwicklung, Umsetzung und Einhaltung wirk-\n(1) Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen\nsamer Maßnahmen zur langfristigen Erhaltung und nach-\ndurch den Abschluss spezifischer Abkommen oder Vereinbarun-\nhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen unter der\ngen in Bereichen der Zusammenarbeit, die in seinen Geltungs-\nZuständigkeit der RFO oder Regelungen, deren Vertrags-\nbereich fallen, ergänzen. Solche spezifischen Abkommen sind\nparteien sie sind,\nBestandteil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden\nb) Sicherstellung der multilateralen Bewirtschaftung – innerhalb    bilateralen Gesamtbeziehungen.\nder jeweiligen RFO – von weit wandernden Fischbeständen\n(2) Dieses Abkommen berührt oder beeinträchtigt nicht die\nin ihrem gesamten Lebensraum,\nAuslegung, Geltung oder Anwendung anderer Abkommen zwi-\nc) Förderung eines integrierten Konzepts für maritime Ange-         schen den Vertragsparteien. Insbesondere die Streitbeilegungs-\nlegenheiten auf internationaler Ebene und                      bestimmungen dieses Abkommens ersetzen oder berühren in\nkeiner Weise die Streitbeilegungsbestimmungen anderer Abkom-\nd) Unterstützung – nach besten Kräften – des Beitritts zu regio-    men zwischen den Vertragsparteien.\nnalen Fischereiorganisationen in den Fällen, in denen eine\nVertragspartei Mitglied und die andere Vertragspartei koope-      (3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein besonders\nrierende Nichtvertragspartei ist.                              dringender Fall im Sinne des Artikels 57 Absatz 7 auch als Grund\nfür die Aussetzung oder Kündigung anderer Abkommen zwi-\n(3) Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen Dialog in     schen den Vertragsparteien dienen kann. Unter solchen Umstän-\nVerbindung mit anderen Treffen auf der Ebene hoher Beamter,         den halten sich die Vertragsparteien zur Beilegung der Streitigkeit\num den Dialog und die Zusammenarbeit zu intensivieren und           an die Streitbeilegungs-, Aussetzungs- und Kündigungsbestim-\nInformationen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Fischerei-         mungen dieser anderen Abkommen.\npolitik und der maritimen Angelegenheiten auszutauschen.\nArtikel 56\nArtikel 53\nGemischter Ausschuss\nBeschäftigung und Soziales\n(1) Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Ausschuss\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammen-           ein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt.\narbeit im Bereich Beschäftigung und Soziales auszubauen, unter\nanderem im Zusammenhang mit der Globalisierung und dem                 (2) Im Gemischten Ausschuss werden Konsultationen abge-\ndemografischen Wandel. Es werden Anstrengungen unternom-            halten, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern,\nmen, um die Zusammenarbeit und den Informations- und Er-            seine allgemeinen Ziele zu fördern und die Gesamtkohärenz der\nfahrungsaustausch über Beschäftigung und Arbeitsfragen zu           Beziehungen zwischen der EU und Australien zu wahren.\nfördern. Die Zusammenarbeit kann einen Austausch in folgen-            (3) Der Gemischte Ausschuss\nden Bereichen umfassen: Beschäftigungspolitik, regionaler und\nsozialer Zusammenhalt, soziale Integration, Systeme der sozialen    a) fördert die wirksame Durchführung dieses Abkommens,\nSicherheit, Arbeitsbeziehungen, lebenslange Weiterentwicklung       b) verfolgt die Entwicklung der umfassenden bilateralen Bezie-\nder beruflichen Fähigkeiten, Jugendbeschäftigung, Gesundheit             hungen, einschließlich der Abkommen, zwischen den Ver-\nund Sicherheit am Arbeitsplatz, Gleichstellung und Nichtdiskri-          tragsparteien,\nminierung, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter,\nsowie soziale Verantwortung von Unternehmen und menschen-           c) ersucht gegebenenfalls Ausschüsse oder andere Gremien,\nwürdige Arbeit.                                                          die mit anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien\neingesetzt wurden, um Informationen und prüft von ihnen\n(2) Die Vertragsparteien bekräftigen die Notwendigkeit zur            vorgelegte Berichte,\nFörderung der produktiven Vollbeschäftigung und der menschen-\nd) führt einen Meinungsaustausch durch und unterbreitet Vor-\nwürdigen Arbeit als wesentliche Faktoren für nachhaltige Ent-\nschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse, einschließ-\nwicklung und Armutsminderung. In diesem Zusammenhang er-\nlich künftiger Maßnahmen und der für ihre Durchführung er-\ninnern die Vertragsparteien an die Erklärung der Internationalen\nforderlichen Mittel,\nArbeitsorganisation (IAO) über soziale Gerechtigkeit für eine faire\nGlobalisierung.                                                     e) legt Prioritäten und gegebenenfalls die nächsten Schritte\noder Maßnahmen in Bezug auf den Zweck dieses Abkom-\n(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusagen, die interna-\nmens fest,\ntional anerkannten Arbeits- und Sozialstandards, wie sie insbe-\nsondere in der IAO-Erklärung über grundlegende Prinzipien und       f) sucht nach geeigneten Methoden, Problemen vorzubeugen,\nRechte bei der Arbeit niedergelegt sind, einzuhalten, zu fördern         die in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen auf-\nund zu verwirklichen.                                                    treten könnten,","1494            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2017\ng) bemüht sich um Beilegung von Streitigkeiten über die An-       begründet sein muss. Der Beschluss wird der anderen Vertrags-\nwendung oder Auslegung dieses Abkommens nach Arti-            partei unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Die Vertragsparteien\nkel 57,                                                       kommen überein, dass solche Maßnahmen verhältnismäßig sein\nund mit Artikel 55 Absatz 2 sowie mit den allgemeinen Grund-\nh) prüft die von einer Vertragspartei nach Artikel 57 vorgelegten\nsätzen des Völkerrechts im Einklang stehen müssen.\nInformationen und\ni)  fasst gegebenenfalls Beschlüsse zur Umsetzung bestimmter         (6) Wird eine Maßnahme nach Absatz 4 ergriffen, so wird\nAspekte dieses Abkommens.                                     sie aufgehoben, sobald die Gründe für ihre Ergreifung beseitigt\nwurden. Die Vertragspartei, die Absatz 4 anwendet, überprüft\n(4) Der Gemischte Ausschuss handelt einvernehmlich. Er gibt    laufend die Entwicklung der Situation, die der Grund für den\nsich eine Geschäftsordnung. Er kann Unterausschüsse und           Beschluss war, und nimmt die Maßnahme zurück, sobald dies\nArbeitsgruppen einsetzen, die sich mit besonderen Fragen be-      angebracht ist.\nfassen.\n(7) Die Vertragsparteien kommen überein, dass für die Zwecke\n(5) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung dieses\nabwechselnd in der Union und in Australien zusammen. Sonder-      Abkommens der Begriff „besonders dringender Fall“ einen be-\nsitzungen des Gemischten Ausschusses werden auf Ersuchen          sonders ernsten und schweren Verstoß gegen die Verpflichtun-\neiner der Vertragsparteien abgehalten. Der Vorsitz im Gemischten  gen nach Artikeln 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 durch eine\nAusschuss wird gemeinsam von den beiden Vertragsparteien ge-      der Vertragsparteien bedeutet, der zu einer Situation führt, die\nführt. Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel auf der Ebene   eine sofortige Reaktion der anderen Vertragspartei erfordert.\nhoher Beamter zusammen, kann jedoch auch auf Ministerebene        Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass es sich bei einem\nzusammentreten. Er kann auch per Video- oder Telefonkonferenz     besonders ernsten und schweren Verstoß gegen Artikel 2 Ab-\ntätig werden und Informationen per E-Mail austauschen.            satz 2 oder Artikel 6 Absatz 2 um einen Verstoß außergewöhn-\nlicher Art handeln müsste, der eine Bedrohung für den Frieden\nArtikel 57                           und die Sicherheit in der Welt darstellt.\nModalitäten für die Durchführung                     (8) Sollte in einem Drittland eine Situation eintreten, die von\ndes Abkommens und die Beilegung von Streitigkeiten            der Schwere und Art her mit einem besonders dringenden Fall\nals gleichwertig angesehen werden könnte, so bemühen sich die\n(1) Im Geiste der gegenseitigen Achtung und der Zusammen-\nVertragsparteien, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich\narbeit, der in diesem Abkommen zum Ausdruck kommt, ergreifen\nKonsultationen abzuhalten, um einen Meinungsaustausch über\ndie Vertragsparteien die allgemeinen oder besonderen Maßnah-\ndie Situation zu führen und mögliche Reaktionen zu prüfen.\nmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen\nerforderlich sind.\nTitel Х\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer\nVertragspartei so rasch wie möglich Konsultationen über Mei-                           Schlussbestimmungen\nnungsverschiedenheiten aufzunehmen, die bei der Durchführung\ndieses Abkommens auftreten. Bestehen Meinungsverschieden-                                      Artikel 58\nheiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens,\nso kann eine Vertragspartei sie dem Gemischten Ausschuss vor-                           Begriffsbestimmungen\nlegen. Zum Zwecke der zügigen und gütlichen Beilegung von            Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck\nMeinungsverschiedenheiten legen die Vertragsparteien dem Ge-      „Vertragsparteien“ die Union oder ihre Mitgliedstaaten bezie-\nmischten Ausschuss sämtliche Informationen vor, die zur gründ-    hungsweise die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer\nlichen Prüfung des Sachverhaltes erforderlich sind.               jeweiligen Zuständigkeiten einerseits und Australien andererseits.\n(3) In einem besonders dringenden Fall befasst eine Vertrags-\npartei den Gemischten Ausschuss mit der Angelegenheit und                                      Artikel 59\nlegt sämtliche zur gründlichen Prüfung der Situation notwendi-\ngen Informationen vor, um eine zügige und für beide Vertrags-                        Finanzielle Zusammenarbeit\nparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Ist der Gemischte         (1) Bei der Durchführung von Hilfsprogrammen im Rahmen\nAusschuss auf der Ebene hoher Beamter nicht in der Lage, die      ihrer Politik der Entwicklungszusammenarbeit arbeiten die Ver-\nAngelegenheit innerhalb von bis zu 15 Tagen nach Beginn der       tragsparteien zusammen, um Unregelmäßigkeiten, Betrug, Kor-\nKonsultationen und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach         ruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil\nBefassung des Gemischten Ausschusses zu regeln, so wird die       der finanziellen Interessen der Vertragsparteien zu verhindern und\nAngelegenheit den Ministern zur dringlichen Prüfung während       zu bekämpfen.\neines weiteren Zeitraums von 15 Tagen vorgelegt.\n(2) Zu diesem Zweck tauschen die zuständigen Behörden der\n(4) Im unwahrscheinlichen und unerwarteten Fall, dass inner-   Union und Australiens Informationen, einschließlich personen-\nhalb von 15 Tagen nach Aufnahme der Konsultationen auf            bezogener Daten, im Einklang mit ihren jeweiligen Rechts-\nMinisterebene und spätestens innerhalb von 45 Tagen nach Be-      vorschriften aus und führen auf Ersuchen einer Vertragspartei\nfassung des Gemischten Ausschusses keine für beide Vertrags-      Konsultationen.\nparteien annehmbare Lösung gefunden wird, kann eine Vertrags-\npartei beschließen, geeignete Maßnahmen im Hinblick auf dieses       (3) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und die zu-\nAbkommen, einschließlich der Aussetzung oder Kündigung des        ständigen australischen Behörden können eine weiterreichende\nAbkommens, zu ergreifen. Die Vertragsparteien erkennen an,        Zusammenarbeit im Bereich der Betrugsbekämpfung, einschließ-\ndass ein besonders dringender Fall auch als Grund für die Ergrei- lich operativer Regelungen, vereinbaren.\nfung geeigneter Maßnahmen außerhalb dieses Abkommens im\nEinklang mit den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien im                                 Artikel 60\nRahmen anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien\nOffenlegung von Informationen\noder nach dem allgemeinen Völkerrecht dienen kann. In der\nUnion wäre für den Aussetzungsbeschluss Einstimmigkeit erfor-        (1) Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen\nderlich. In Australien würde der Aussetzungsbeschluss von der     Schutz der im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschten\nRegierung in Übereinstimmung mit den Rechts- und Verwal-          Informationen im Einklang mit dem öffentlichen Interesse am\ntungsvorschriften Australiens gefasst werden.                     Zugang zu Informationen.\n(5) Die Vertragsparteien kommen überein, dass jeder Be-           (2) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte\nschluss über geeignete Maßnahmen nach Absatz 4 hinreichend        es die Vertragsparteien, Informationen auszutauschen oder Zu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2017                      1495\ngang zu ausgetauschten Informationen zu gewähren, deren              kommens bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig anwenden. Diese\nOffenlegung                                                          vorläufige Anwendung beginnt dreißig Tage nach dem Tag, an\ndem Australien und die Union einander den Abschluss ihrer\na) Folgendes beeinträchtigen:\njeweiligen internen Verfahren notifizieren, die zur vorläufigen\ni)    die öffentliche Sicherheit,                               Anwendung des Abkommen notwendig sind.\nii) nachrichtendienstliche,       verteidigungspolitische oder      (3) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.\nmilitärische Belange,                                     Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche\niii) die internationalen Beziehungen,                           Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündi-\ngung wird sechs Monate nach der Notifikation wirksam.\niv) die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik,\nv) die Privatsphäre oder                                                                     Artikel 62\nvi) legitime geschäftliche Interessen oder Angelegenheiten                                Notifikationen\noder\nDie Notifikationen nach Artikel 61 werden an das General-\nb) in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen       sekretariat des Rates der Europäischen Union oder an das\nwürde.                                                          Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel Austra-\n(3) Werden Informationen der in diesem Artikel genannten Art      liens, oder an ihre Nachfolgeorganisationen, gerichtet.\nausgetauscht, so erfolgt die Freigabe oder Offenlegung dieser\nInformationen durch die empfangende Vertragspartei nur mit                                        Artikel 63\nZustimmung der anderen Vertragspartei oder nur, wenn es zur                             Räumlicher Geltungsbereich\nErfüllung rechtlicher Verpflichtungen notwendig ist.\nDieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag\n(4) Die Bestimmungen dieses Abkommens bezwecken in                über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeits-\nkeiner Weise eine Abweichung von den Rechten und Verpflich-          weise der Europäischen Gemeinschaft angewendet werden,\ntungen der Vertragsparteien im Rahmen bilateraler Abkommen           nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das Hoheits-\noder Vereinbarungen betreffend Verschlusssachen, die zwischen        gebiet Australiens andererseits.\nden Vertragsparteien ausgetauscht werden.\nArtikel 64\nArtikel 61\nVerbindliche Fassungen\nInkrafttreten,\nvorläufige Anwendung, Laufzeit und Kündigung                   Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer,\ndänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, fran-\n(1) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft,\nzösischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer,\nan dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer hierfür\nlitauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugie-\nerforderlichen rechtlichen Verfahren notifizieren.\nsischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können Australien und die          spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst,\nUnion einvernehmlich ausgewählte Bestimmungen dieses Ab-             wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nGeschehen zu Manila am siebten August zweitausendsieb-\nzehn."]}