{"id":"bgbl2-2017-3-16","kind":"bgbl2","year":2017,"number":3,"date":"2017-02-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/3#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-3-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_3.pdf#page=20","order":16,"title":"Bekanntmachung der deutsch-marokkanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit „Klimaanpassung im Wassereinzugsgebiet Tensift (IWRM)“","law_date":"2017-01-16T00:00:00Z","page":68,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017\nBekanntmachung\nder deutsch-marokkanischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n„Klimaanpassung im Wassereinzugsgebiet Tensift (IWRM)“\nVom 16. Januar 2017\nDie in Rabat am 2. November 2016 unterzeichnete Ver-\neinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Klimaanpassung im Wassereinzugsgebiet Tensift\n(IWRM) 2013 (Finanzielle Zusammenarbeit) ist nach ihrem\nArtikel 5\nam 2. November 2016\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Januar 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nBettina Horstmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017                              69\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Klimaanpassung im Wassereinzugsgebiet Tensift (IWRM)\n2013\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in\nAbsatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet\nund\ndiese Vereinbarung Anwendung.\ndie Regierung des Königreichs Marokko –\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                        Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich               (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nMarokko,                                                              Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließenden\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nzu vertiefen,                                                         Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           (2) Das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Vorhaben oder ein\ngen die Grundlage dieser Vereinbarung ist,                            Ersatzvorhaben muss bis zum 31. Dezember 2019 in vollem Um-\nfang realisiert worden sein. Bis dahin nicht verausgabte Mittel\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      verfallen ersatzlos.\nim Königreich Marokko beizutragen,\n(3) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-          Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rück-\nrepublik Deutschland in Rabat mit Verbalnote Nr. 447 vom 5. De-       zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nzember 2013 –                                                         ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nKfW garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        Steuern und Abgaben, die der KfW gegenüber dem Königreich\nes der Regierung des Königreichs Marokko oder einem anderen           Marokko im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-               der in Artikel 2 Absatz 1 dieser Vereinbarung erwähnten Verträge\nger von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finan-         eventuell entstehen, so dass die KfW dem Königreich Marokko\nzierungsbeitrag in Höhe von bis zu 10 000 000 Euro (in Worten:        weder Steuern noch öffentliche Abgaben zahlen muss.\nzehn Millionen Euro) für das Vorhaben „Klimaanpassung im Was-\nsereinzugsgebiet Tensift (IWRM)“ aus dem Sondervermögen\nArtikel 4\nEnergie- und Klimafonds (EKF) zu erhalten, wenn nach Prüfung\ndie Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden            Die Regierung des Königreichs Marokko überlässt bei den sich\nist.                                                                  aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\n(2) Sollte das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben nicht oder nur\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nteilweise durchgeführt werden, kann es in Übereinstimmung\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nzwischen beiden Regierungen durch ein anderes Vorhaben/\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nandere Vorhaben ersetzt werden. Ein solches Ersatzvorhaben\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nmuss jedoch ebenfalls als Hauptziel die Unterstützung zur\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\nAnpassung an den Klimawandel verfolgen.\nternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeit-\nArtikel 5\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung\ndes in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige                  Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Rabat am 2. November 2016 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der\nfranzösische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nV. W e n z e l\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nMohammed Boussaid"]}