{"id":"bgbl2-2017-3-15","kind":"bgbl2","year":2017,"number":3,"date":"2017-02-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/3#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-3-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_3.pdf#page=18","order":15,"title":"Bekanntmachung der deutsch-marokkanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-01-16T00:00:00Z","page":66,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["66               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017\nBekanntmachung\nder deutsch-marokkanischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Januar 2017\nDie in Rabat am 2. November 2016 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung des Königreichs\nMarokko über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 ist nach\nihrem Artikel 5\nam 2. November 2016\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Januar 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nBettina Horstmann\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              1. Darlehen für das Vorhaben „Grüne Krankenhäuser“ bis zu\n18 000 000 Euro (in Worten: achtzehn Millionen Euro),\nund\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vor-\ndie Regierung des Königreichs Marokko –                     habens festgestellt worden ist;\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         2. Finanzierungsbeiträge für das Vorhaben „Erhalt und Förde-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich              rung von Biodiversität durch ökosystembasierte Klimaanpas-\nMarokko,                                                                sung von Oasen“ bis zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn\nMillionen Euro),\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-           wenn nach Prüfung seine Förderungswürdigkeit festgestellt\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu            und bestätigt worden ist, dass es als Maßnahme zur Verbes-\nvertiefen,                                                              serung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbst-\nhilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung, Kredit-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben\ngen die Grundlage dieser Vereinbarung ist,\nder sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die be-\nsonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nFinanzierungsbeitrages erfüllt.\nim Königreich Marokko beizutragen,\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-        es der Regierung des Königreichs Marokko oder einem anderen\nrepublik Deutschland in Rabat mit Verbalnote Nr. 407 vom 7. De-    von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar-\nzember 2015 –                                                      lehensnehmer darüber hinaus\n1. für das Vorhaben „Solarkomplex Noor Midelt“ ein vergüns-\nsind wie folgt übereingekommen:\ntigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen\nEntwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu\nArtikel 1                                   275 000 000 Euro (in Worten: zweihundertfünfundsiebzig\nMillionen Euro),\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen, von         2. für das Vorhaben „Windprogramm Marokko“ ein vergünstig-\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,                 tes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Ent-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge           wicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu\nzu erhalten:                                                            70 000 000 Euro (in Worten: siebzig Millionen Euro),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017                             67\n3. für das Vorhaben „Photovoltaik Programm Noor Atlas“ ein           KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\nvergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent-        beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis          Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nzu 55 000 000 Euro (in Worten: fünfundfünfzig Millionen Euro)\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,\nsowie\nsoweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem Zusagejahr\n4. für das Vorhaben „Photovoltaikkraftwerk Noor IV“ ein ver-         die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge ge-\ngünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen      schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nEntwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu              des 31. Dezember 2022.\n30 000 000 Euro (in Worten: dreißig Millionen Euro)                 (3) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-       selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nderungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die       lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\ngute Kreditwürdigkeit des Garantiegebers weiterhin gegeben ist       nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\nund die Regierung des Königreichs Marokko eine Staatsgarantie        garantieren.\ngewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Die Vorhaben        (4) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht\nkönnen nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.                   Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-       lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-            den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nland und der Regierung des Königreichs Marokko durch ein an-         KfW garantieren.\nderes oder mehrere andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 3\nWird das in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete Vorhaben durch\nein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes               Die Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche\noder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für     Steuern und Abgaben, die der KfW gegenüber dem Königreich\nmittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maß-       Marokko im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung\nnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Ver-           der in Artikel 2 Absatz 1 dieser Vereinbarung erwähnten Verträge\nbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die be-    eventuell entstehen, so dass die KfW dem Königreich Marokko\nsonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines             weder Steuern noch öffentliche Abgaben zahlen muss.\nFinanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag,\nanderenfalls ein Darlehen gewährt werden.                                                         Artikel 4\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es            Die Regierung des Königreichs Marokko überlässt bei den sich\nder Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeit-        aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finan-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge        zierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gü-\nzur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder             tern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\nweitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-             ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1                Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\ngenannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet diese Ver-        kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\neinbarung Anwendung.                                                 ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nArtikel 2                               Genehmigungen.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nArtikel 5\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der            Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Rabat am 2. November 2016 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der\nfranzösische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nV. W e n z e l\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nMohammed Boussaid"]}