{"id":"bgbl2-2017-3-14","kind":"bgbl2","year":2017,"number":3,"date":"2017-02-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/3#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-3-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_3.pdf#page=15","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-01-06T00:00:00Z","page":63,"pdf_page":15,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017                                63\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der             öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss\nKfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-              und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge\nßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland               im Palästinensischen Gebiet erhoben werden.\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2 ge-                                      Artikel 4\nnannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von             Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der\nsieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finan-              oben genannten Ministerien und der Palästinensischen Wasser-\nzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet             behörde überlässt bei den sich aus der Gewährung der Finan-\ndie Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022.                              zierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\n(3) Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der         Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\noben genannten Ministerien und der Palästinensischen Wasser-             Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nbehörde, soweit sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge            Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach           Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nAbsatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-            land ausschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls\nnen, gegenüber der KfW garantieren.                                      die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nlichen Genehmigungen.\nArtikel 3\nArtikel 5\nDie Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der\noben genannten Ministerien und der Palästinensischen Wasser-                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nbehörde stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen              Kraft.\nGeschehen zu Ramallah am 9. November 2016 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBeerwerth\nFür die Palästinensische Befreiungsorganisation\nzugunsten der oben genannten Ministerien\nund der Palästinensischen Wasserbehörde\nDr. R i y a d a l - M a l k i\nBekanntmachung\ndes deutsch-marokkanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Januar 2017\nDas in Rabat am 2. November 2016 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2014 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 2. November 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Januar 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nBettina Horstmann","64                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2014\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          3. für das Vorhaben „Photovoltaikprogramm Noor Atlas“ ein\nvergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent-\nund\nlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis\ndie Regierung des Königreichs Marokko –                zu 75 000 000 Euro (in Worten: fünfundsiebzig Millionen Euro)\nsowie\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich       4. für das Vorhaben „Energieeffizienzprogramm II“ ein vergüns-\nMarokko,                                                             tigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen\nEntwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-       20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Millionen Euro)\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-\nvertiefen,                                                       derungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die\ngute Kreditwürdigkeit des Garantiegebers weiterhin gegeben ist\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nund die Regierung des Königreichs Marokko eine Staatsgarantie\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\ngewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Die Vorhaben\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung können nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Königreich Marokko beizutragen,                                  (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund-\nsätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Beträ-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-     gen, im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland be-\nlungen vom 10. Oktober 2014 in Rabat –                           stehenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der\nDeckungsvoraussetzungen eine Bürgschaft bis zu 20 000 000\nsind wie folgt übereingekommen:\nEuro (in Worten: zwanzig Millionen Euro) zur Ermöglichung von\nVerbundkrediten der Finanziellen Zusammenarbeit durch die KfW\nArtikel 1                          für das in Absatz 1 Nummer 1 genannte Vorhaben zu über-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   nehmen.\nes der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen, von          (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,          Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge    Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko durch\nzu erhalten:                                                     ein anderes oder mehrere andere Vorhaben ersetzt werden.\n1. Darlehen für das Vorhaben „Integriertes Wasserressourcen-        (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nmanagement in der Region Tensift, GIREau Tensift V“ bis zu  der Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeit-\n10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro), wenn nach punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nPrüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festge-   zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-\nstellt worden ist; der Abschluss des Finanzierungsvertrages tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nkann erst nach Beendigung der durchzuführenden Studien      zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\nerfolgen.                                                   haben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\n2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur     dung.\nDurchführung und Betreuung der folgenden Vorhaben:\na) „Energieeffizienzprogramm“ bis zu 2 000 000 Euro (in                                  Artikel 2\nWorten: zwei Millionen Euro);                              (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nb) „Integriertes Wasserressourcenmanagement Tensift V“      Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nbis zu 2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro); das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\nc) „Unterstützung des Plan Maroc Vert, PMH III“ bis zu      beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\n1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro);          Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 2 Num-\nes der Regierung des Königreichs Marokko oder einem anderen      mer 2, 3 und 4 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle-           von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden\nhensnehmer darüber hinaus                                        Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für\n1. für das Vorhaben „Solarkraftwerk Ouazarzate Noor IV“ ein      diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2021.\nvergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent-   Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 genannten Be-\nlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis     trages entfällt, soweit nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember\nzu 65 000 000 Euro (in Worten: fünfundsechzig Millionen     2016 die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge\nEuro),                                                      geschlossen wurden.\n2. für das Vorhaben „Solarkraftwerk Noor Midelt“ ein vergüns-       (3) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht\ntigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen     selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nEntwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu         lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\n125 000 000 Euro (in Worten: einhundertfünfundzwanzig       nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\nMillionen Euro),                                            garantieren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017                               65\n(4) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht        serentsorgung ländliche Zentren III Phase 2“ verwendet, wenn\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-        nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und be-\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-          stätigt worden ist.\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\n(3) Das im Abkommen vom 28. November 1994 zwischen der\nKfW garantieren.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\ndes Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit 1993\nArtikel 3                                in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a für das Vorhaben „Programm\nDie Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche          zur Rehabilitierung großer landwirtschaftlicher Bewässerungspe-\nSteuern und Abgaben, die der KfW gegenüber dem Königreich             rimeter (PAG II)“ vorgesehene Darlehen in Höhe von 1 250 000\nMarokko im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung                Euro (in Worten: eine Millionen zweihundertfünfzig Tausend Euro)\nder in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens erwähnten Verträge         wird reprogrammiert und als Darlehen für das Vorhaben „Sektor-\neventuell entstehen, so dass die KfW dem Königreich Marokko           programm Wasserversorgung“ verwendet, wenn nach Prüfung\nweder Steuern noch öffentliche Abgaben zahlen muss.                   dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden\nist.\nArtikel 4                                   (4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund-\nDie Regierung des Königreichs Marokko überlässt bei den sich       sätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 bis 3 genannten Be-\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-            trägen, im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland be-\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern          stehenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der\nim See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten        Deckungsvoraussetzungen eine Bürgschaft bis zu 19 740 000\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,       Euro zur Ermöglichung von Verbundkrediten der Finanziellen Zu-\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-        sammenarbeit durch die KfW für die in Absatz 1 bis 3 genannten\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen           Vorhaben zu übernehmen. Die Bürgschaft teilt sich wie folgt auf:\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-     1. für das in Absatz 1 genannte Vorhaben bis zu 16 000 000\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-                 Euro,\ngen.\n2. für das in Absatz 2 genannte Vorhaben bis zu 2 490 000 Euro,\nArtikel 5                                3. für das in Absatz 3 genannte Vorhaben bis zu 1 250 000 Euro.\n(1) Das im Abkommen vom 8. Juni 2012 zwischen der Regie-              (5) In Ausführung der im Abkommen vom 11. Februar 2008\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des             zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nKönigreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit 2010 in           der Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusam-\nArtikel 1 Absatz 1 für das Vorhaben „Siedlungsabfallprogramm          menarbeit 2006 in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 4 für das Vorhaben\nMarokko“ vorgesehene Darlehen und der Finanzierungsbeitrag            „Einrichtung eines Studien- und Fachkräftefonds“ vorgesehenen\nin Höhe von insgesamt 8 000 000 Euro (in Worten: acht Millionen       Reprogrammierung wird ein Teilbetrag in Höhe von 500 000 Euro\nEuro) werden reprogrammiert und als Darlehen für das Vorhaben         (in Worten: fünfhunderttausend Euro) als Finanzierungsbeitrag für\n„Trinkwasserversorgung kleine und mittlere Zentren“ verwendet,        eine Begleitmaßnahme für das Vorhaben „Kleine und mittlere\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt            Hydraulik, PMH III“ verwendet.\nund bestätigt worden ist.\n(6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Abkommen vom\n(2) Das im Abkommen vom 28. November 1994 zwischen der             28. November 1994, 11. Februar 2008 und 08. Juni 2012 zwi-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung            schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\ndes Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit 1993          Regierung des Königreichs Marokko auch für diese Vorhaben.\nin Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a für das Vorhaben „Programm\nzur Rehabilitierung großer landwirtschaftlicher Bewässerungspe-\nArtikel 6\nrimeter (PAG II)“ vorgesehene Darlehen in Höhe von 2 490 000\nEuro (in Worten: zwei Millionen vierhundertneunzig Tausend Euro)         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nwird reprogrammiert und als Darlehen für das Vorhaben „Abwas-         Kraft.\nGeschehen zu Rabat am 2. November 2016 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der fran-\nzösische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nV. W e n z e l\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nMohammed Boussaid"]}