{"id":"bgbl2-2017-3-13","kind":"bgbl2","year":2017,"number":3,"date":"2017-02-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/3#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-3-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_3.pdf#page=13","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-palästinensischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit und Entwicklungszusammenarbeit","law_date":"2017-01-02T00:00:00Z","page":61,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017                                 61\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-              ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nüber der KfW garantieren.                                                eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\nArtikel 3\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die KfW                                       Artikel 5\nvon sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,             (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\ndie im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in                Regierung der Arabischen Republik Ägypten der Regierung der\nArtikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Arabischen Republik         Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaat-\nÄgypten erhoben werden.                                                  lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maß-\ngebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nArtikel 4\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten überlässt bei           Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nden sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der                Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen                Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und            Regierung der Arabischen Republik Ägypten wird unter Angabe\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine         der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-             unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland              bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Kairo am 29. Mai 2016 in deutscher, arabischer\nund englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei\nunterschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen\nWortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJulius Georg Luy\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nDr. S a h a r N a s r\nBekanntmachung\ndes deutsch-palästinensischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nund Entwicklungszusammenarbeit\nVom 2. Januar 2017\nDas in Ramallah am 9. November 2016 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Palästinensischen Befreiungsorga-\nnisation zugunsten des Ministeriums der Finanzen und\nPlanung, des Ministeriums für Kommunalverwaltung,\ndes Ministeriums für Bildung und Hochschulwesen, des\nMinisteriums für Arbeit und der Palästinensischen\nWasserbehörde über Finanzielle Zusammenarbeit 2015\nund Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der Son-\nderinitiative „Stabilisierung Nordafrika und Naher Osten“\nist nach seinem Artikel 5\nam 9. November 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Januar 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nC h r i s t i n e To e t z k e","62                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Palästinensischen Befreiungsorganisation\nzugunsten des Ministeriums der Finanzen und Planung,\ndes Ministeriums für Kommunalverwaltung,\ndes Ministeriums für Bildung und Hochschulwesen,\ndes Ministeriums für Arbeit\nund der Palästinensischen Wasserbehörde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015\nund Entwicklungszusammenarbeit\nim Rahmen der Sonderinitiative „Stabilisierung Nordafrika und Naher Osten“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            2. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 42 500 000 Euro für die\nVorhaben:\nund\na) „Abwasserentsorgung Gaza Mitte“ bis zu 15 500 000\ndie Palästinensische Befreiungsorganisation                   Euro,\nzugunsten des Ministeriums der Finanzen\nund Planung,                              b) „Wasser- und Abwasserprogramm“ bis zu 5 Millionen\ndes Ministeriums für Kommunalverwaltung,                      Euro,\ndes Ministeriums für Bildung                      c) „Bildungsprogramm IV“ bis zu 22 Millionen Euro,\nund Hochschulwesen,\ndes Ministeriums für Arbeit                  wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und\nund der Palästinensischen Wasserbehörde –             bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Verbesserung\nder gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen-      mittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruk-\nsischen Befreiungsorganisation zugunsten der oben genannten      tur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen\nMinisterien und der Palästinensischen Wasserbehörde,             für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen;\n3. einen Finanzierungsbeitrag im Rahmen der Sonderinitiative\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-       „Stabilisierung Nordafrika und Naher Osten“ für das Vor-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         haben:\nvertiefen,\n„Mehr Jobchancen für palästinensische Jugendliche“ von bis\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       zu 5 Millionen Euro.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             (2) Die in Absatz 1 Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorhaben\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung republik Deutschland und der Palästinensischen Befreiungsor-\nim Palästinensischen Gebiet beizutragen,                         ganisation zugunsten der oben genannten Ministerien und der\nPalästinensischen Wasserbehörde durch andere Vorhaben\nin Bekräftigung ihres Eintretens für die gemeinsame Vision    ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnetes\neines Palästinensischen Staates, eingebettet in eine Zweistaa-   Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des\ntenlösung als Ergebnis von Verhandlungen über den endgültigen    Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-\nStatus,                                                          garantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfe-\norientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnah-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Verhandlungen über     me, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der\npalästinensisch-deutsche Entwicklungszusammenarbeit vom          Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\n24. November 2015 in Berlin –                                    im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-\nzierungsbeitrag gewährt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der\nArtikel 1                           oben genannten Ministerien und der Palästinensischen Wasser-\nbehörde zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darle-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   hen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1\nes der Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der    Nummer 2 genannten Vorhaben oder weitere Finanzierungs-\noben genannten Ministerien und der Palästinensischen Wasser-     beiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nbehörde oder anderen auszuwählenden Empfängern, von der          und Betreuung von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkom-\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu er-     men Anwendung.\nhalten:\n1. einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaßnah-                                   Artikel 2\nmen zur Durchführung und Betreuung folgenden Vorhabens:\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\n„Begleitmaßnahme Nablus“ bis zu 1 500 000 Euro;             Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie"]}